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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 15. Mai 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 22.05.2018 S. 260)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 28 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Fußnote 1 gestrichen.

b) In Abs. 4 werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "dem Justizbeitreibungsgesetz" ersetzt.

3. In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "vom 28. April 2011 (BGBl I S. 666), geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044)," gestrichen.

4. In Art. 4 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter "(Betreff, Datum, Aktenzeichen)" durch die Wörter "- Betreff, Datum und Aktenzeichen -" ersetzt.

5. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "allgemeinen" durch das Wort "gesetzlichen" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "nach dem Signaturgesetz" gestrichen.

6. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Fußnote 5 gestrichen.

b) In Abs. 4 werden die Wörter "den Vorschriften der Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "den Abs. 1 bis 3" ersetzt.

7. In Art. 18 Abs. 2 wird die Fußnote 7 gestrichen.

8. Art. 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Fußnote 8 gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Fußnote 9 gestrichen.

9. Art. 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 6 wird die Fußnote 10 gestrichen.

b) In Abs. 7 Satz 1 wird die Fußnote 4 gestrichen und werden nach der Angabe " §§ 883 bis 898" die Wörter "und 946 bis 959" eingefügt.

10. In Art. 27 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Vollstreckungsklausel" die Wörter "und abweichend von Abs. 1 Satz 2 auch die Befugnis zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen" eingefügt.

11. Art. 30 Abs. 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 bis 5 ersetzt:

altneu
Abmeldungsbescheide der Zulassungsbehörden wegen nicht entrichteter Kraftfahrzeugsteuer vollstrecken die Finanzämter; für das Verfahren der Finanzämter und die Kosten der Vollstreckung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend; Art. 35 dieses Gesetzes bleibt unberührt."Abmeldungsbescheide der Zulassungsbehörden wegen nicht entrichteter Kraftfahrzeugsteuer vollstrecken die Finanzämter. Für das Verfahren der Finanzämter und die Kosten der Vollstreckung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Art. 35 bleibt unberührt."

12. In Art. 33 Abs. 3 wird die Fußnote 4 gestrichen.

13. In Art. 37 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "(Art. 12 Abs. 2)" durch die Angabe "(Art. 5 Abs. 3 Satz 2)" ersetzt.

14. Art. 40 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Einschränkung von Grundrechten".

b) Im Wortlaut werden die Fußnoten 6 und 12 gestrichen.

15. In Art. 41 Abs. 1 Satz 1 wird die Fußnote 13 gestrichen.

16. Der Überschrift des Art. 42 wird das Wort " , Verordnungsermächtigung" angefügt.

17. Art. 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Fußnote 14 gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Fußnote 15 gestrichen.

18. In Art. 44 werden die Fußnoten 16, 17 und 15 gestrichen.

19. Die Art. 45 bis 48 werden aufgehoben. (Anm. d. Red.: Änderungsvorschriften zur Änderung anderer Verordnungen wurden aufgehoben)

20. Der bisherige Art. 49 wird Art. 45 und die bisherige Fußnote 18 wird Fußnote 1.

§ 2
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) In Art. 3a Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, werden die Wörter "nach dem Signaturgesetz" gestrichen.

(2) Das Gesetz über Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters (KatFortGebG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2013-1-19-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "KatFortGebG" durch die Wörter "Bayerisches Katasterfortführungs Gebührengesetz - BayKatFortGebG" ersetzt.

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Katasterfortführungsgebühr".

b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "der Kostenordnung1)" durch die Wörter "dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)" ersetzt.

3. In Art. 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Schuldner".

4. In Art. 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Fälligkeit".

5. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Ergänzende Vorschriften".

b) Im Wortlaut werden die Wörter "der Kostenordnung1)" durch die Angabe "des GNotKG" ersetzt.

6. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Beitreibung".

b) Im Wortlaut werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung2)" durch die Wörter "dem Justizbeitreibungsgesetz" ersetzt.

7. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Inkrafttreten".

b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und die bisherige Fußnote 3 wird Fußnote 1.

c) Abs. 2 wird aufgehoben.

(3) In Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 39b Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) geändert worden ist, werden die Wörter "(insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren)" gestrichen.

(4) Die Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2020-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 38 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 4 Abs. 4 Satz 3 wird die Fußnote 1 gestrichen.

2. In Art. 6 Abs. 2 Satz 5 wird die Fußnote 2 gestrichen.

3. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Fußnote 1 gestrichen.

b) In Abs. 1 Satz 4 wird die Fußnote 2 gestrichen.

4. In Art. 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "(insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz 3) und der Kostenordnung 4) einschließlich der Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren)" gestrichen.

5. In Art. 12 wird die bisherige Fußnote 5 die Fußnote 1.

(5) Die Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die durch Verordnung vom 22. Mai 2017 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes (SigG)" gestrichen.

b) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "nach § 2 Nr. 2 SigG" gestrichen.

(6) In Art. 11 Abs. 3 Satz 4 des Dolmetschergesetzes (DolmG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-12-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 356) geändert worden ist, werden die Wörter "nach dem Signaturgesetz" gestrichen.

(7) § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 710; 2012 S. 44, BayRS 211-1-I)

(2) Die Rechtsträger der Standesämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Verpflichtung aus Art. 7 Abs. 2 Satz 1 AGPStG nicht erfüllen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2013 ihre elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern zentral aufbauen und betreiben lassen.

wird aufgehoben.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.

ID 180836

ENDE