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Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Vom 11. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 23 vom 17.12.2012 S. 619)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes über die kommunale Gliederung des Staatsgebiets

Das Gesetz über die kommunale Gliederung des Staatsgebiets vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 659, BayRS 1012-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2007 (GVBl S. 784), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz " (KommStaGebG) " angefügt.

2. In Art. 1 Satz 1 werden die Worte "1. Januar 2005" durch die Worte "31. Dezember 2012" ersetzt.

3. Art. 2 bis 4 werden durch folgenden neuen Art. 2 ersetzt:

altneu
 "Art. 2

Die Verwaltungsgemeinschaft Stegaurach, Landkreis Bamberg, Regierungsbezirk Oberfranken, wird aufgelöst."

§ 2
Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30), wird wie folgt geändert:

1. Art. 26 Abs. 3 Sätze 2 und 3 werden aufgehoben

Die Genehmigungspflicht gemäß Art. 47 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes besteht nur für Zweckverbände, denen als Gebietskörperschaften ausschließlich Gemeinden oder Landkreise angehören. Die Vorlagepflicht gemäß Art. 47 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes besteht nur für Zweckverbände, denen als Gebietskörperschaften ausschließlich kreisangehörige Gemeinden angehören.

; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

2. Art. 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte ", wenn noch kein Verbandsvorsitzender gewählt ist, durch die Aufsichtsbehörde, sonst" gestrichen.

b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"2Ist noch kein Verbandsvorsitzender gewählt oder durch die Verbandssatzung bestimmt und enthält die Verbandssatzung keine Regelung über die Einberufung in diesem Fall, beruft die Aufsichtsbehörde die Verbandsversammlung schriftlich ein."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; die Worte "Tageszeit und -ort" werden durch die Worte "Tagungszeit und -ort" ersetzt.

d) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3. Art. 33 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Sie gelten jedoch nicht für die Teilnahme von Verbandsräten
  1. an Wahlen,
  2. an der Beratung und Abstimmung bei Beschlüssen, die einem Verbandsmitglied einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können.
"2Sie gelten nicht für die Teilnahme von Verbandsräten an der Beratung und Abstimmung bei Beschlüssen, die einem Verbandsmitglied einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können."

4. In Art. 50 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:

"4Für die Einberufung zur Verwaltungsratssitzung gelten Art. 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2 entsprechend."

§ 3
Aufhebung der Verordnung zur Änderung des Gebiets von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken

Die Verordnung zur Änderung des Gebiets von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken vom 5. November 2005 (GVBl S. 557, BayRS 1012-2-75-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2011 (GVBl S. 598), wird aufgehoben.

§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.