umwelt-online: KommZG - Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (Bayern) (2)
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2. Abschnitt
Verfassung und Verwaltung
Notwendige Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Person, die den Verbandsvorsitz führt (Verbandvorsitzende oder Verbandsvorsitzender). Die Verbandssatzung kann regeln, ob und wie ein Verbandsausschuss, weitere beschließende Ausschüsse und ein Ferienausschuss gebildet werden.
Art. 30 Rechtsstellung der Verbandsvorsitzenden sowie der übrigen Verbandsrätinnen und Verbandsräte 12 21 23
(1) Die oder der Verbandsvorsitzende, ihre Stellvertretung und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung (Verbandsrätinnen und Verbandsräte) sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Zweckverband entschädigt die Verbandsrätinnen und Verbandsräte entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung (GO) über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger. Verbandsrätinnen und Verbandsräte gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 haben, soweit sie nicht Verbandsvorsitzende, Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter sind, nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Art. 20a Abs. 4 GO gilt entsprechend; er gilt nicht für Verbandsrätinnen und Verbandsräte kraft Amtes, die Wahlbeamtinnen oder kommunale Wahlbeamte auf Zeit sind; für sie gelten die Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht.
(3) Die wählbaren Bürgerinnen und Bürger jener Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die Verbandsmitglieder sind, können die Übernahme oder die weitere Ausübung des Amts einer Verbandsrätin oder eines Verbandsrats nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn die Verpflichteten durch ihr Alter, ihre Berufs- oder Familienverhältnisse, ihren Gesundheitszustand oder sonstige in ihrer Person liegende Umstände an der Übernahme oder weiteren Ausübung des Amts verhindert sind. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Gebietskörperschaft, die die Verbandsrätin oder den Verbandsrat bestellt.
(4) Verbandsrätinnen und Verbandsräte können nicht sein:
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Beamtinnen oder Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt sind oder wenn ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; das gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.
Art. 31 Zusammensetzung der Verbandsversammlung 23
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus der oder dem Verbandsvorsitzenden sowie den übrigen Verbandsrätinnen und Verbandsräten. Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens eine Verbandsrätin oder einen Verbandsrat in die Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden oder dass die Vertreter einzelner Verbandsmitglieder ein mehrfaches Stimmrecht haben; außerdem kann bestimmt werden, dass die Stimmen mehrerer Vertreter eines Verbandsmitglieds nur einheitlich abgegeben werden können. Sind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts Verbandsmitglieder, so dürfen ihre Stimmen insgesamt zwei Fünftel der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmenzahl nicht erreichen; dies gilt nicht für juristische Personen des Privatrechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet. Die Vertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft in der Verbandsversammlung soll in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Anteil an der gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben stehen.
(2) Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister, ein Landkreis durch die Landrätin oder den Landrat, ein Bezirk durch die Bezirkstagspräsidentin oder den Bezirkstagspräsidenten kraft Amtes vertreten. Mit Zustimmung der in Satz 1 Genannten und ihrer gewählten Stellvertretung kann eine beteiligte Gebietskörperschaft andere Personen als ihre Vertreter bestellen. Die weiteren Vertreter einer Gebietskörperschaft in der Verbandsversammlung werden durch die Beschlussorgane der Gebietskörperschaften bestellt.
(3) Die Verbandsrätinnen und Verbandsräte kraft Amtes werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertretungen vertreten; mit deren Zustimmung können die Gebietskörperschaften auch andere Vertreter bestellen. Für die anderen Verbandsrätinnen und Verbandsräte bestellen die entsendenden Verbandsmitglieder jeweils Stellvertretungen. Verbandsrätinnen und Verbandsräte können sich nicht untereinander vertreten.
(4) Die Amtszeit der bestellten Verbandsrätinnen und Verbandsräte sowie Stellvertretungen dauert sechs Jahre. Abweichend hiervon endet sie
Die Verbandsrätinnen und Verbandsräte sowie ihre Stellvertretungen üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsrätinnen und Verbandsräte weiter aus.
Art. 32 Einberufung der Verbandsversammlung, Öffentlichkeit 12a 15 23
(1) Die Verbandsversammlung wird durch die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden schriftlich oder elektronisch einberufen. Ist noch keine Verbandsvorsitzende oder kein Verbandsvorsitzender gewählt oder durch die Verbandssatzung bestimmt und enthält die Verbandssatzung keine Regelung über die Einberufung in diesem Fall, beruft die Aufsichtsbehörde die Verbandsversammlung schriftlich oder elektronisch ein. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsrätinnen und Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die oder der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen.
(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsrätinnen und Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. Die Verbandssatzung kann den Antrag einer anderen Zahl von Verbandsrätinnen und Verbandsräten oder weitere Antragsberechtigte vorsehen.
(3) Die Vertreter der Aufsichtsbehörden haben das Recht, an der Verbandsversammlung teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen.
(4) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Öffentlichkeit gelten entsprechend, soweit nicht nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 die Vorschriften für die Landkreise oder die Bezirke anzuwenden sind.
Art. 33 Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung 12a 23
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsrätinnen und Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden stimmberechtigten Verbandsrätinnen und Verbandsräte die Mehrheit der von der Verbandssatzung vorgesehenen Stimmenzahl erreichen. Dabei dürfen die Stimmen von Verbandsmitgliedern gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 4 nicht überwiegen. Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsrätinnen und Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie, unbeschadet des Satzes 2, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder die Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. Die Verbandsmitglieder können ihre Verbandsrätinnen und Verbandsräte anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht.
(3) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr sich bewerbende Personen die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerberinnen oder Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr sich bewerbende Personen die gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit der Person mit der höchsten Stimmenzahl kommt.
(4) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung sind entsprechend anzuwenden. Sie gelten nicht für die Teilnahme von Verbandsrätinnen und Verbandsräten an der Beratung und Abstimmung bei Beschlüssen, die einem Verbandsmitglied einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können.
Art. 33a Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung 21 23
(1) Verbandsrätinnen und Verbandsräte können an den Sitzungen der Verbandsversammlung mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit dies in der Verbandssatzung zugelassen wird. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Zugeschaltete Verbandsrätinnen und Verbandsräte gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 33 Abs. 1 Satz 1. In der Verbandssatzung kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Verbandsrätinnen und Verbandsräte zahlen- oder quotenmäßig begrenzt werden. Sie kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung der Teilnahme im Sitzungssaal. Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.
(2) Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände geheim zu halten sind oder nach den zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen. Art. 56a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GO gilt entsprechend.
(3) Die oder der Verbandsvorsitzende und die Verbandsrätinnen und Verbandsräte müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Verbandsrätinnen und Verbandsräte zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.
(4) Der Zweckverband hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich des Zweckverbands oder einer Verbandsrätin oder eines Verbandsrats fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Verbandsrätinnen und Verbandsräte rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Zweckverbands liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffenen Verbandsrätinnen und Verbandsräte gefassten Beschlusses. Soweit sich ein Zweckverband darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens eine Verbandsrätin oder ein Verbandsrat zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung einer Verbandsrätin oder eines Verbandsrats nicht im Verantwortungsbereich des Zweckverbands liegt. Gleiches gilt, falls der Zweckverband einer insbesondere durch die Bereitstellung und Betreuung der technischen Mittel für die Verbandsrätinnen und Verbandsräte erweiterten Verantwortung belegbar nachgekommen ist.
(5) Lässt die Zweckverbandssatzung eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Verbandsrätinnen und Verbandsräte dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO gilt entsprechend.
Art. 34 Zuständigkeit der Verbandsversammlung 21 23
(1) Die Aufgaben des Zweckverbands werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen, soweit nicht nach diesem Gesetz, der Verbandssatzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung die oder der Verbandsvorsitzende, der Verbandsausschuss, ein anderer beschließender Ausschuss, ein Ferienausschuss oder ein Geschäftsleiter selbständig entscheidet.
(2) Folgende Angelegenheiten können nicht auf die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden, den Verbandsausschuss, einen anderen beschließenden Ausschuss oder einen Geschäftsleiter übertragen werden:
(3) Soweit in der Verbandssatzung nichts anderes geregelt ist, gilt für die Bildung von Ferienausschüssen Art. 32 Abs. 4 GO entsprechend. Art. 29 Satz 2 bleibt unberührt.
Art. 35 Wahl der Verbandsvorsitzenden 21 23
(1) Die oder der Verbandsvorsitzende und ihre Stellvertretung werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach Art. 33 Abs. 3 gewählt; die Verbandsversammlung kann eine weitere Stellvertretung wählen. Die oder der Verbandsvorsitzende soll gesetzlicher Vertreter einer Gemeinde oder eines Landkreises oder Bezirkstagspräsidentin oder Bezirkstagspräsident eines Bezirks sein, die dem Zweckverband angehören.
(2) Die oder der Verbandsvorsitzende und ihre Stellvertretung werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamts eines Verbandsmitglieds, auf die Dauer dieses Amts gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt der oder des neu gewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.
(3) Die Verbandssatzung kann von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 abweichen.
Art. 36 Zuständigkeit der Verbandsvorsitzenden 18 23
(1) Die oder der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf ihre Befugnisse beschränkt. Sie oder er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz.
(2) Die oder der Verbandsvorsitzende vollzieht ferner die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister zukommen.
(3) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können der oder dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des Art. 34 Abs. 2 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
(4) Die oder der Verbandsvorsitzende kann einzelne Befugnisse den Stellvertretungen und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Dienstkräften des Zweckverbands oder mit Zustimmung des Verbandsmitglieds dessen vertretungsberechtigtem Organ oder dessen Dienstkräften übertragen.
Art. 37 Form der Vertretung nach außen 22 23
Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Die Erklärungen sind durch die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden oder ihre Stellvertretung unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen. Sie können auf Grund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von Bediensteten des Zweckverbands unterzeichnet werden.
Die Verbandsversammlung ist zuständig,
Befugnisse nach Satz 1 kann die Verbandsversammlung dem Verbandsausschuss oder einem anderen beschließenden Ausschuss übertragen. In Zweckverbänden, bei denen der Stellenplan mehr als 400 Planstellen ausweist, kann die Verbandsversammlung die Befugnisse nach Satz 1 für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 sowie für Arbeitnehmerinnen und für Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder mit einem entsprechenden Entgelt dem Verbandsvorsitzenden übertragen; Art. 36 Abs. 4 findet Anwendung.
(2) Für Beamtinnen und Beamte des Zweckverbands bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer des Zweckverbands bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse der oder dem Verbandsvorsitzenden. Art. 36 Abs. 4 findet Anwendung.
(3) Die oder der Verbandsvorsitzende führt die Dienstaufsicht über die Dienstkräfte des Zweckverbands. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten.
Art. 39 Geschäftsstelle und Geschäftsleiter 23
(1) Der Zweckverband muss eine Geschäftsstelle unterhalten, wenn das für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte erforderlich ist. Die Geschäftsstelle unterstützt die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden nach ihren Weisungen bei den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.
(2) Die Geschäftsstelle wird durch eine leitende Person geführt (Geschäftsleiter); wird kein Geschäftsleiter bestellt, durch die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden. Die Verbandsversammlung kann dem Geschäftsleiter durch Beschluss mit Zustimmung der oder des Verbandsvorsitzenden
zur selbständigen Erledigung übertragen. Soweit die Verbandsversammlung dem Geschäftsleiter Aufgaben übertragen hat, ist er zur Vertretung des Zweckverbands nach außen berechtigt. Der Geschäftsleiter nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil.
(3) Unterhält der Zweckverband selbst keine Geschäftsstelle, können die Aufgaben der Geschäftsstelle nur auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden.
3. Abschnitt
Verbandswirtschaft
Art. 40 Anzuwendende Vorschriften 23
(1) Soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes vorschreibt, gelten für die Verbandswirtschaft die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft oder nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 die Vorschriften über die Landkreiswirtschaft oder die Bezirkswirtschaft entsprechend. Die Verbandssatzung kann vorschreiben, dass die Aufgaben eines Werkausschusses von der Verbandsversammlung und die Aufgaben einer Werkleitung von der oder dem Verbandsvorsitzenden oder vom Geschäftsleiter wahrgenommen werden.
(2) Ist Hauptaufgabe des Zweckverbands der Betrieb eines Unternehmens, das nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung geführt wird, kann die Verbandssatzung vorschreiben, dass diese Vorschriften auch auf die Haushaltswirtschaft, die Vermögenswirtschaft sowie das Kassen- und Rechnungswesen des Zweckverbands selbst anzuwenden sind. In diesem Fall ist durch die Haushaltssatzung der Wirtschaftsplan an Stelle des Haushaltsplans festzusetzen.
(3) Ist Hauptaufgabe eines Zweckverbands der Betrieb eines Krankenhauses, das nach den Vorschriften der Krankenhaus-Buchführungsverordnung sowie der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser zu führen ist, kann die Verbandssatzung vorschreiben, dass für die Verbandswirtschaft diese Vorschriften entsprechend gelten. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(1) Die oder der Verbandsvorsitzende gibt den Entwurf der Haushaltssatzung rechtzeitig, jedoch mindestens einen Monat vor dem Beschluss über die Haushaltssatzung, den Verbandsmitgliedern bekannt.
(2) Die Verbandsversammlung kann beschließen, dass eine Finanzplanung nicht erstellt wird.
Art. 42 Deckung des Finanzbedarfs
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine Einnahmen aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen und seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung auf einen Höchstbetrag beschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Die Umlage soll nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbands haben und die Leistungskraft der einzelnen Verbandsmitglieder berücksichtigen. Ein anderer Maßstab (z.B. Größe, Einwohnerzahl, Umlagegrundlagen, Aufwand für die einzelnen Verbandsmitglieder) kann zugrundegelegt werden, wenn das angemessen ist. Wird die Umlage nach den Umlagegrundlagen bemessen, so gelten die Vorschriften über die Kreisumlage, für Zweckverbände, denen als Gebietskörperschaften nur Bezirke angehören, die Vorschriften über die Bezirksumlage entsprechend.
(3) Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Art. 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist entsprechend anzuwenden; im Umlagebescheid kann die Fälligkeit abweichend von dieser Vorschrift bestimmt werden.
(4) Auf die Erhebung von Kommunalabgaben sind die Vorschriften des Kommunalabgabenrechts entsprechend anzuwenden; Art. 1 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
Art. 43 Kassenverwaltung, Rechnungs- und Prüfungswesen
(1) Die Verbandssatzung kann vorschreiben, dass das Rechnungsprüfungsamt eines Verbandsmitglieds als Sachverständiger zur Prüfung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses umfassend heranzuziehen ist.
(2) Überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfungen werden bei den Mitgliedern des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands durch diesen Verband, bei den übrigen Zweckverbänden durch die staatlichen Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter durchgeführt (überörtliche Prüfungsorgane).
4. Abschnitt
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung
Art. 44 Änderung der Verbandssatzung, Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Austritt von Verbandsmitgliedern und deren Ausschluss bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann größere Mehrheiten oder die Notwendigkeit der Zustimmung bestimmter oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben.
(2) Der Beschluss über eine Übernahme weiterer Aufgaben oder über eine Änderung der Verbandssatzung im Fall des Art. 23 Abs. 2 Satz 2 setzt das Einverständnis der betroffenen Verbandsmitglieder voraus. Der Beschluss über einen Beitritt oder Austritt setzt einen Antrag des Beteiligten voraus. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(3) Ohne Rücksicht auf Absatz 1 kann jedes Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund kündigen.
Art. 45 Wegfall von Verbandsmitgliedern
(1) Wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Verbandsmitglied ist, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder mit einer anderen zusammengeschlossen, so tritt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedert oder zu der es zusammengeschlossen wird, an die Stelle des früheren Verbandsmitglieds. Das gleiche gilt, wenn eine Körperschaft auf mehrere andere Körperschaften aufgeteilt wird oder wenn ihre Aufgaben und Befugnisse auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
(2) Der Zweckverband kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung die neue Körperschaft mit einfacher Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl ausschließen. Im gleichen Zeitraum kann die Körperschaft ihren Austritt aus dem Zweckverband einseitig erklären.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Verbandsmitglieder entsprechend.
(1) Die Auflösung des Zweckverbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. Art. 44 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Beteiligten können einen Pflichtverband nicht von sich aus auflösen. Sind die Gründe für seine zwangsweise Bildung weggefallen, so hat das die Aufsichtsbehörde dem Pflichtverband mitzuteilen. Der Fortbestand des Zweckverbands als Freiverband wird dadurch nicht berührt. Der Zweckverband hat die Mitteilung den Verbandsmitgliedern in einer alsbald einzuberufenden Verbandsversammlung bekanntzugeben. Innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Verbandsversammlung ab kann jedes Verbandsmitglied seinen Austritt erklären.
(3) Der Zweckverband ist aufgelöst, wenn seine Aufgaben durch ein Gesetz oder auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung vollständig auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts übergehen. Er ist auch aufgelöst, wenn er nur noch aus einem Mitglied besteht; in diesem Fall tritt das Mitglied an die Stelle des Zweckverbands.
(1) Wird der Zweckverband aufgelöst, so hat er seine Geschäfte abzuwickeln. Das gilt auch, wenn er nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 aufgelöst ist, aber eine Gesamtrechtsnachfolge nicht eingetreten ist. Der Zweckverband gilt bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert.
(2) Abwickler ist der Verbandsvorsitzende, wenn nicht die oder die Verbandsversammlung etwas anderes beschließt.
(3) Der Abwickler beendigt die laufenden Geschäfte und zieht die Forderungen ein. Um schwebende Geschäfte zu beenden, kann er auch neue Geschäfte eingehen. Er fordert die bekannten Gläubiger besonders, andere Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihre Ansprüche anzumelden.
(4) Der Abwickler befriedigt die Ansprüche der Gläubiger. Im übrigen ist das Verbandsvermögen nach dem Umlegungsschlüssel im Zeitpunkt der Auflösung auf die Verbandsmitglieder zu verteilen.
(5) Die Verbandssatzung kann für die Abwicklung etwas anderes vorschreiben. Die Abwicklung eines Zweckverbands mit überwiegend wirtschaftlichen Aufgaben soll die Verbandssatzung dem Handelsrecht anpassen.
(6) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, so findet keine Abwicklung statt. Die Verbandssatzung kann vorschreiben, dass mit dem ausscheidenden Verbandsmitglied eine Auseinandersetzung stattzufinden hat; die Verbandssatzung eines Pflichtverbands muss Bestimmungen über die Auseinandersetzung enthalten.
Art. 48 Genehmigung, Anzeige und Bekanntmachung
(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen
Für die Genehmigung gilt Art. 20 entsprechend. Der Genehmigung des Ausschlusses, des Austritts, der Kündigung aus wichtigem Grund und der Auflösung können Gründe des öffentlichen Wohls nur entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen für einen Pflichtverband vorliegen.
(2) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht genannte Änderungen der Verbandssatzung und der Austritt im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 5 sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat die genehmigungs- und anzeigepflichtigen Maßnahmen einschließlich erforderlicher Genehmigungen in ihrem Amtsblatt amtlich bekanntzumachen. Die Maßnahmen werden am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Verbandssatzung oder im Auflösungsbeschluss ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Bei einer Auflösung des Zweckverbands gemäß Art. 46 Abs. 3 hat die Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt auf die Auflösung und den Übergang der Aufgaben hinzuweisen. Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörde hinweisen.
Fünfter Teil
Gemeinsame Kommunalunternehmen
Art. 49 Entstehung
(1) Gemeinden, Landkreise und Bezirke können ein gemeinsames Kommunalunternehmen durch Vereinbarung einer Unternehmenssatzung errichten. Sie können auch einem bestehenden Kommunalunternehmen oder einem bestehenden gemeinsamen Kommunalunternehmen beitreten; der Beitritt erfolgt durch die zwischen den Beteiligten zu vereinbarende Änderung der Unternehmenssatzung. Die Zulässigkeit der Errichtung oder des Beitritts richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des kommunalen Unternehmensrechts. Die Beteiligten können bestehende Regie- und Eigenbetriebe auf das gemeinsame Kommunalunternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge ausgliedern. Die Vereinbarung über die Ausgliederung ist in die Unternehmenssatzung aufzunehmen.
(2) Ein Kommunalunternehmen kann mit einem anderen durch Vereinbarung einer entsprechenden Änderung der Unternehmenssatzung des aufnehmenden Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen verschmolzen werden.
(3) Das Kommunalunternehmen eines Zweckverbands, dem nur kommunale Körperschaften angehören, kann als gemeinsames Kommunalunternehmen der Verbandsmitglieder fortgeführt werden, wenn diese die Verschmelzung des Zweckverbands mit dem Kommunalunternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen und eine entsprechende Änderung der Unternehmenssatzung vereinbaren. Ein Zweckverband im Sinn des Satzes 1, der Träger eines Eigenbetriebs oder Regiebetriebs ist, kann im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in ein gemeinsames Kommunalunternehmen umgewandelt werden, wenn seine Mitglieder die Umwandlung und die Unternehmenssatzung vereinbaren. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der für den Zweckverband zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen; soweit sie Pflichtverbände betreffen, bedürfen sie der Genehmigung.
(4) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich mehrere kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, kann durch Formwechsel in ein gemeinsames Kommunalunternehmen umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinn des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen der formwechselnden Rechtsträger bestehen. Der Formwechsel setzt voraus:
Die §§ 193 bis 195, 197 bis 199, 200 Abs. 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der Kapitalgesellschaft. Ist bei der Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.
(5) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Entscheidungen werden am Tag nach der Bekanntmachung der Unternehmenssatzung oder ihrer Änderung wirksam, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Art. 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein gemeinsames Kommunalunternehmen wird mit dessen Eintragung oder, wenn es nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Abs. 1 und Abs. 3 UmwG ist entsprechend anzuwenden.
Art. 50 Vorschriften für gemeinsame Kommunalunternehmen 12a 14a
(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für Kommunalunternehmen von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken geltenden Vorschriften nach Maßgabe des Art. 26 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens muss auch Angaben enthalten über
Art. 23 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens entsprechend. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, in der Unternehmenssatzung festgesetzt werden.
(3) Die Unternehmenssatzung ist im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde amtlich bekannt zu machen. Für die amtliche Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen des gemeinsamen Kommunalunternehmens gilt Art. 24 Abs. 1 entsprechend.
(4) Für die Vertretung der Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens im Verwaltungsrat gelten Art. 31 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 5 und Abs. 2 entsprechend. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird von diesem gewählt; Art. 35 Abs. 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 33 Abs. 4 entsprechend. Für die Einberufung zur Verwaltungsratssitzung gelten Art. 32 Abs. 1 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Unternehmenssatzung nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zueinander.
(6) Über Änderungen der Unternehmenssatzung und die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens beschließt der Verwaltungsrat. Die Änderung der Unternehmensaufgabe, der Beitritt zur Trägerschaft und der Austritt, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung und die Auflösung bedürfen der Zustimmung aller Träger. Art. 44 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 und Art. 45 sind entsprechend anzuwenden. Die Abwicklung des gemeinsamen Kommunalunternehmens besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler; im Übrigen gilt Art. 47 entsprechend.
(7) Art. 25 gilt entsprechend.
(8) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln
Sechster Teil
Aufsicht und Rechtsbehelfe
1. Abschnitt
Aufsicht
Art. 51 Grundsatz
(1) Die Zweckverbände und die gemeinsamen Kommunalunternehmen unterstehen staatlicher Aufsicht. Soweit sie Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises erfüllen, unterstehen sie der Rechtsaufsicht, soweit sie Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises erfüllen, auch der Fachaufsicht. Art. 26 Abs. 1 findet Anwendung; Vorschriften durch die Verbandssatzung oder die Unternehmenssatzung sind ausgeschlossen.
(2) Die Aufsicht über Gebietskörperschaften erstreckt sich auch auf die ihnen durch Zweckvereinbarungen übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 52 Aufsichtsbehörden 14a 15
(1) Aufsichtsbehörde ist
Gehören die Beteiligten im Fall der Nr. 2 mehreren Regierungsbezirken oder im Fall der Nr. 3 mehreren Landkreisen an, so ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Zweckverband oder das gemeinsame Kommunalunternehmen seinen Sitz hat oder die Körperschaft liegt, der durch Zweckvereinbarung die Aufgabe übertragen ist.
(2) Wenn eine Gemeinde, ein Landkreis, ein Bezirk oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband Mitglied wird, der seinen Sitz außerhalb des Freistaates Bayern hat, so kann das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Vereinbarung mit der für den Sitz des Zweckverbands zuständigen obersten Aufsichtsbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmen. Für die Beteiligung einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Bezirks an einem gemeinsamen Kommunalunternehmen mit Sitz außerhalb des Freistaates Bayern gilt Entsprechendes.
(3) Wenn das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration oder die Regierung Aufsichtsbehörden sind, können sie eine unmittelbar nachgeordnete Behörde zur Aufsichtsbehörde bestimmen. Die Bestimmung kann sich auch auf einzelne aufsichtliche Maßnahmen beschränken. Die Bestimmung einer anderen Behörde zur Aufsichtsbehörde und der Umfang der Bestimmung ist den Beteiligten mitzuteilen.
(4) Die Zuständigkeit der Fachaufsichtsbehörden bleibt unberührt.
2. Abschnitt
Schlichtung von Streitigkeiten, Rechtsbehelfe
Art. 53 Schlichtung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten
soll die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen werden, wenn nicht die Beteiligten in der Zweckvereinbarung oder in der Verbandssatzung oder in der Unternehmenssatzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen haben.
Art. 54 Erlass des Widerspruchsbescheids 14a
(§ 73 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO)
Wird gegen den Verwaltungsakt eines Zweckverbands Widerspruch erhoben, so erläßt den Widerspruchsbescheid
Siebter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 55 Inkrafttreten; Übergangsregelung 15 21 22a 23
(1) Dieses Gesetz ist dringlich. Es tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.
(2) Für Verbandsrätinnen und Verbandsräte, die ihr Amt am 31. Dezember 2023 ausüben, ist Art. 30 Abs. 4 Satz 1 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.______________
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 12. Juli 1966 (GVBl S. 218, ber. S. 314). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
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