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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
- Bayern-

Vom 13. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 19.12.2016 S. 350)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S/W), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter "und Verbreitung" durch die Wörter ", Verbreitung und Digitalisierung" ersetzt.

2. Art. 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "oder mit der Verlängerung einer Genehmigung" gestrichen.

b) Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "weiter" die Wörter "und gewährt darüber hinaus einen weiteren Zuschussbetrag aus eigenen Mitteln" eingefügt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Die Förderung aus Eigenmitteln der Landeszentrale nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfolgt im Rahmen der Abs. 1 bis 12."

cc) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 5 bis 8.

3. Art. 40 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1

(1) Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 gilt vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe, dass die Förderung aus Eigenmitteln der Landeszentrale im Rahmen des Art. 23 erfolgt.

wird aufgehoben.

b) Im bisherigen Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen.

4. In Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "31. Dezember 2016" durch die Angabe "31. Dezember 2020" ersetzt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 20. Dezember 2016 in Kraft.

ID 162024

ENDE