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BayMG - Bayerisches Mediengesetz
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern
- Bayern -
Vom 22. Oktober 2003
(GVBl. Nr. 25 vom 10.11.2003 S. 799)
▾ Änderungen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 07 09a 22
(1) Dieses Gesetz ist Grundlage für die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung von Rundfunk, die Durchführung von Pilotprojekten und Betriebsversuchen nach dem Vierten Abschnitt sowie für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen in Bayern.
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Medienstaatsvertrags (MStV). Nicht unter den Rundfunkbegriff im Sinn des Medienstaatsvertrags fallen Angebote, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken und in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen.
(3) Für den Bayerischen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Art. 2 Öffentlich-rechtliche Trägerschaft, Organisation 07 09a 22
(1) Rundfunk im Rahmen dieses Gesetzes wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale) betrieben.
(2) Im Rahmen dieses Gesetzes organisiert die Landeszentrale Rundfunkprogramme aus von Rundfunkanbietern (Anbieter) gestalteten Beiträgen. Dabei ist auf eine qualitätvolle Programmgestaltung hinzuwirken und die Unabhängigkeit der Redaktionen sicherzustellen.
(3) Bei der Organisation lokaler, regionaler und landesweiter Rundfunkangebote achtet die Landeszentrale auf Programmvielfalt und auf tragfähige wirtschaftliche Rahmenbedingungen.
(4) Für Anbietergesellschaften und -gemeinschaften gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Anbieter entsprechend.
Art. 3 Programme 06 09a 12 22 24a1 24a2
(1) Die der Landeszentrale zugeordneten drahtlosen Fernsehfrequenzen werden zur Verbreitung bundesweiter, landesweiter und regionaler oder lokaler Programme genutzt.
(2) Die der Landeszentrale zugeordneten drahtlosen UKW-Hörfunkfrequenzen werden für eine landesweite Hörfunksenderkette und für lokale oder regionale Hörfunkprogramme genutzt. Darüber hinaus kann die Landeszentrale drahtlose UKW-Hörfunkfrequenzen für die Verbreitung von Hörfunkprogrammen vorsehen, die zur landesweiten oder bundesweiten Verbreitung über Satellit oder in Breitbandkabelnetzen bestimmt sind. Die der Landeszentrale zugeordneten drahtlosen DAB+-Frequenzen, die primär für die landesweite DAB+-Versorgung ausgelegt sind, werden bis zu 50 % für die Angebote der für die landesweite UKW-Hörfunksenderkette genehmigten Anbieter genutzt. Zusammenschaltungen von regionalen DAB+-Versorgungen zu einer landesweiten Bedeckung sind davon ausgenommen. Das Ende der Veranstaltung von Hörfunk über einen bislang genutzten technischen Verbreitungsweg wird durch Gesetz bestimmt.
(3) In den beiden, jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 MStV zuzurechnenden, bundesweit verbreiteten, nach Zuschaueranteilen reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglichkeiten landesweite und regionale oder lokale Fensterprogramme zu schalten, deren Finanzierung durch Leistungsbescheid gegenüber den Anbietern oder Veranstaltern der bundesweiten Programme sicherzustellen ist.
(4) Rundfunkprogramme können auch Zulieferungen von Programmteilen (Zulieferungsprogramme) enthalten, die in der medienrechtlichen Verantwortung der Anbieter eingebracht werden. Zulieferungsprogramme, deren Inhalte einen Bezug zu Bayern haben, sind vorrangig zu berücksichtigen.
(5) Die Befugnisse der Landeszentrale, die Nutzung verfügbarer Sende- und Übertragungskapazitäten für weitere Voll- oder Spartenprogramme unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit vorzusehen, bleiben unberührt. Die Nutzung verfügbarer Sende- und Übertragungskapazitäten kann auch für Zwecke der Aus- und Fortbildung genehmigt werden.
Art. 4 Ausgewogenheit des Gesamtangebots, Meinungsvielfalt, Informationsvielfalt 16 22
(1) Die nach diesem Gesetz in Bayern verbreiteten Rundfunkprogramme in ihrer Gesamtheit tragen zur Unterrichtung, Bildung, Kultur und Unterhaltung bei und müssen die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen. Nachrichten- und Informationsangeboten kommt im demokratischen Informationsgefüge ein besonderer gesamtgesellschaftlicher Stellenwert zu. Die Gesamtheit der Rundfunkprogramme eines Versorgungsgebiets darf nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.
(2) Niemand darf durch seine Beteiligung an Rundfunkprogrammen einen in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung im Versorgungsgebiet (vorherrschende Meinungsmacht) erhalten. Die vorherrschende Meinungsmacht wird vermutet, wenn neben den Rundfunkprogrammen, an denen ein Anbieter beteiligt ist, nicht mindestens ein weiteres, vergleichbar meinungsrelevantes Rundfunkprogramm eines anderen Anbieters im überwiegenden Teil des Versorgungsgebiets zu empfangen ist.
(3) Zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht und zur Sicherung von Meinungs- und Informationsvielfalt kommen einzeln oder in Kombination insbesondere folgende Vorkehrungen in Betracht:
(4) Wer zu einem Anbieter im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens entsprechend § 15 des Aktiengesetzes steht oder in anderer Weise auf das Angebot des Anbieters maßgeblichen Einfluss nehmen kann, steht bezüglich der Anwendung der Abs. 2 und 3 dem Anbieter gleich.
Art. 5 Programmgrundsätze, Meinungsumfragen, Drittsenderechte 08 12 22
(1) Die nach diesem Gesetz an der Veranstaltung von Rundfunk Beteiligten sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Die Sendungen haben die Würde des Menschen, die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer sowie Ehe und Familie zu achten. Sie dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung richten. Die allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Alle Nachrichten und Berichte sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Entstellungen durch Verzerrung der Sachverhalte sind zu unterlassen. Kommentare sind von- der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Für Meinungsumfragen, die von Anbietern durchgeführt werden, gilt § 6 Abs. 2 MStV.
(4) Politische Parteien und Wählergruppen können Wahlwerbung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes einbringen. Bei Wahlen zum Bayerischen Landtag, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament kann in Programme, die nicht zur bundesweiten Verbreitung bestimmt sind, nur Wahlwerbung solcher Parteien und Wählergruppen eingebracht werden, die in Bayern mit einem Wahlvorschlag zugelassen sind. Sei Wahlen auf Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksebene kann nur Wahlwerbung solcher Parteien und Wählergruppen im lokalen/regionalen Rundfunk eingebracht werden, die mit einem Wahlvorschlag zu der entsprechenden Wahl in dem jeweiligen Sendegebiet zugelassen sind. Räumt ein Anbieter einer politischen Partei- oder Wählergruppe Sendezeit zur Vorbereitung einer Wahl ein, muss er allen anderen Parteien und Wählergruppen, welche die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlwerbung für den jeweiligen Wahlanlass erfüllen, auf Wunsch angemessene, nach der Bedeutung der Partei oder Wählergruppe abgestufte Sendezeit zur Verfügung stellen. Einzelheiten über die Wahlwerbung, insbesondere über Dauer und Aufteilung der Sendezeiten sowie die Kostenerstattung, regelt die Landeszentrale durch Satzung.
(5) In landesweit, regional und lokal verbreiteten Rundfunkprogrammen kann Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids eingebracht werden. Räumt ein Anbieter Sendezeit für die Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids ein, muss er auch Vertretern einer anderen Auffassung zu dem zugelassenen Volksbegehren und zu dem Volksentscheid auf Wunsch Sendezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Verfügung stellen. Einzelheiten, insbesondere die Werbeberechtigung, die Dauer der Werbung und die Kostenerstattung, regelt die Landeszentrale durch Satzung
(6) Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen Beauftragten haben das Recht, amtliche Verlautbarungen und andere wichtige, im öffentlichen Interesse gelegene Mitteilungen über den Rundfunk bekannt zu geben oder bekannt geben zu lassen. Darüber hinaus haben die Anbieter in Katastrophenfällen oder bei anderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit den zuständigen Behörden und Stellen unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Durchsagen einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendezeit ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist.
Art. 6 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags finden Anwendung. § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags gilt für lokale, regionale und landesweite Rundfunkangebote entsprechend.
Art. 7 Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen 07 22
Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, richtet sich nach § 14 MStV. Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 13 MStV.
Art. 8 Werbung, Teleshopping 09a 11 22
(1) Für Werbung und Teleshopping gelten § 1 Abs. 6 und §§ 8, 9 MStV und § 6 des Jugendmedienschutz Staatsvertrags. Die §§ 70 und 71 MStV gelten entsprechend.
(2) Für lokale und regionale Fernsehprogramme gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV keine Anwendung finden. Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung von Satz 1 bei Fensterprogrammen nach Art. 3 Abs. 3, regelt die Landeszentrale durch Satzung.
Art. 9 Sponsoring, Gewinnspiele 08 22
Die Zulässigkeit von Sponsoring richtet sich nach § 10 MStV. Für Gewinnspiele gilt § 11 MStV.
Zweiter Abschnitt
Bayerische Landeszentrale für neue Medien
Art. 10 Rechtsform, Organe 16b 22
(1) Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie ist auch Landesmedienanstalt im Sinn des Medienstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags.
(2) Organe der Landeszentrale sind unbeschadet § 104 Abs. 2 MStV und § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags
(3) Medienrat und Verwaltungsrat geben sich je eine Geschäftsordnung, Diese müssen Bestimmungen über die Frist und Form der Einladungen zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang enthalten. Sie können vorsehen, dass aus wichtigen Gründen vom Erfordernis der persönlichen Anwesenheit in Sitzungen abgesehen werden kann, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
(4) Dem Medienrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:
Der Nr. 1 bis 5 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Medienrat entsandt oder in den Verwaltungsrat gewählt werden. Satz 1 Nr. 1 bis 4 gilt nicht in den Fällen der Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
(5) Die Mitglieder des Medienrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Landeszentrale kein Honorar. Die Aufwandsentschädigung regelt die Landeszentrale durch Satzung. Sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden; sie sind an Aufträge nicht gebunden.
(6) Veröffentlicht werden
Die Veröffentlichungen erfolgen in elektronischer Form im Internetauftritt der Landeszentrale und wahren
Das Nähere regelt das jeweilige Gremium in der Geschäftsordnung.
(7) Ein Mitglied kann dem Medienrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt während höchstens drei Amtsperioden angehören. (Gültig bis 30.04.2032 Eine Mitgliedschaft im Medienrat oder im Verwaltungsrat vor dem 1. Mai 2017 gilt als erste Amtszeit im Sinn von Satz 1.)
(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Medienrat angehören. Mitglieder des Medienrats scheiden mit ihrer Berufung in den Verwaltungsrat aus dem Medienrat aus.
Art. 11 Aufgaben 06 07 08 12 16 16a 20 22
(1) Ein Aufgabenschwerpunkt der Landeszentrale ist die Organisation, Förderung, Verbreitung und Beaufsichtigung von Rundfunkprogrammen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten
(2) Darüber hinaus hat die Landeszentrale insbesondere folgende Aufgaben:
Art. 12 Medienrat 06 07 08 12 16b 18 20 22
(1) Die Aufgaben der Landeszentrale werden durch den Medienrat wahrgenommen, soweit nicht ein anderes Organ selbstständig entscheidet.
(2) Der Medienrat wahrt die Interessen der Allgemeinheit, sorgt für Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt und überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze. Er entscheidet im Rahmen dieses Gesetzes vor allem über
(3) Der Medienrat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder seine Befugnisse mit Ausnahme derjenigen nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 sowie 7, 8 und 10 beschließenden Ausschüssen oder dem Präsidenten übertragen; Diese Beschlüsse können von der Mehrheit der Mitglieder des Medienrats widerrufen werden. Von den auf Grund übertragener Befugnisse getroffenen Entscheidungen sind die gesetzlichen Mitglieder des Medienrats zu unterrichten.
(4) Zur Vorbereitung seiner Beratungen soll der Medienrat beratende Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse und der Medienrat können die vom jeweiligen Verhandlungsgegenstand betroffenen Anbieter anhören.
(5) Die Sitzungen des Medienrats sind öffentlich. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt. Im Übrigen kann der Medienrat im Einzelfall mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
Art. 13 Mitglieder des Medienrats, Verordnungsermächtigung 06 09 16b 18 22
(1) Der Medienrat setzt sich zusammen aus
Sofern eine Organisation oder Stelle mehrere Vertreter entsendet, sollen zu gleichen Teilen Frauen und Männer entsandt werden. Im Übrigen soll, sofern ein neuer Vertreter entsandt wird, einem männlichen Vertreter eine Frau und einem weiblichen Vertreter ein Mann nachfolgen. Ist dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Organisation oder Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich, ist gegenüber dem Vorsitzenden des Medienrats bei der Benennung des Mitglieds eine schriftliche Begründung abzugeben. Die Begründung ist dem Medienrat bekannt zu geben und auf der Internetseite der Landeszentrale zu veröffentlichen, solange eine Abweichung von der Gleichstellungsregel gegeben ist.
(2) Die Mitglieder des Medienrats werden jeweils für fünf Jahre entsandt. Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung das Auswahl- und Entsendungsverfahren in den Fällen regeln, in denen die Entsendung eines Mitglieds des Medienrats mehreren Organisationen oder Stellen obliegt. Die Amtszeit beginnt am 1. Mai. Die entsendende Organisation oder Stelle kann das von ihr benannte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Stelle abberufen. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt.
(3) Die Amtszeit der vom Landtag entsandten Mitglieder beginnt mit dem Zeitpunkt der Entsendung; sie endet mit der Entsendung der neuen Vertreter zu Beginn der nächsten Legislaturperiode. Der Landtag kann ein von ihm entsandtes Mitglied des Medienrats auf Vorschlag der Vertreter der Partei im Landtag, welche das Mitglied nominiert hat, abberufen, wenn das Mitglied nicht mehr dieser Partei angehört, und einen neuen Vertreter: entsenden.
(4) Die Mitglieder des Medienrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglieder des Medienrats zu gefährden (Interessenkollision). Sonstige Interessen liegen vor, wenn das Mitglied des Medienrats selbst oder ein Angehöriger wesentlichen Einfluss auf Geschäfts- oder Vertragspartner der Landeszentrale ausübt. Tatsachen, die eine solche Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich dem Vorsitzenden des Medienrats anzuzeigen. Über das Vorliegen der Interessenkollision entscheidet der Medienrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds bei Beratung und Beschlussfassung. Mit der Feststellung der Interessenkollision endet die Mitgliedschaft im Medienrat. Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Die Staatsregierung überprüft die Regelungen zur Zusammensetzung des Medienrats und berichtet dem Landtag über das Ergebnis jeweils nach Ablauf von zehn Jahren, erstmals zum Ende des Jahres 2024.
(6) Der Anteil der vom Landtag, von der Staatsregierung und von den kommunalen Spitzenverbänden entsandten Vertreter darf in den Ausschüssen jeweils insgesamt ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen.
Art. 14 Verwaltungsrat 06 07 08 12 16b 18 22
(1) Der Verwaltungsrat ist für die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Anstalt zuständig. Ihm obliegt vor allem
Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.
(2) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Medienrat in geheimer Einzelabstimmung gewählt. Wählbar sind auch Mitglieder des Medienrats. Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 können der Bayerische Städtetag, der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Landkreistag, in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 die Anbieter Wahlvorschläge einreichen. Maßgeblich für die Auswahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 soll die Sachkunde sein. Von ihnen soll jeweils mindestens eines über ein Wirtschaftsprüferexamen, über einen Abschluss oder über Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft und über die Befähigung zum Richteramt verfügen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden jeweils für fünf Jahre gewählt. Mitglieder des Verwaltungsrats können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Einzelheiten des Vorschlags, der Wahl und der Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats regelt die Landeszentrale durch Satzung.
(1) Der Präsident trägt die Verantwortung für die Geschäftsführung und vertritt die Landeszentrale gerichtlich und außergerichtlich. Er wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Medienrat nach Anhörung des Verwaltungsrats gewählt und darf nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats, des Medienrats oder eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sein.
(2) Der Präsident hat das Recht, im Medienrat und im Verwaltungsrat Anträge zu stellen. Er erledigt in eigener Zuständigkeit
Von dringlichen Anordnungen und von der Besorgung unaufschiebbarer Geschäfte im Fall des Satzes 2 Nr. 3 unterrichtet der Präsident das zuständige Organ der Landeszentrale.
(3) Der Präsident kann aus wichtigem Grund vom Medienrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder abberufen werden.
(4) Die Vertretung des Präsidenten erfolgt durch den Geschäftsführer. Der Präsident bestimmt den Geschäftsführer mit Zustimmung des Medienrats. Legt der Präsident sein Amt nieder, wird er abberufen oder scheidet er aus sonstigen Gründen vor Ablauf der regulären Amtszeit aus dem Amt, kann der Medienrat bis zur Wahl eines neuen Präsidenten abweichend von Satz 1 eine andere Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten beauftragen.
(5) Die Landeszentrale veröffentlicht sämtliche erbrachten und zugesagten geldwerten Leistungen an den Präsidenten und den Geschäftsführer sowie die Tarifstrukturen und außertariflichen Vereinbarungen, die vom Verwaltungsrat beschlossen wurden.
(1) Die Landeszentrale kann gegenüber Anbietern, Betreibern von Kabelanlagen, Netzbetreibern und sonstigen technischen Dienstleistern zur Einhaltung der Vorschriften des Medienstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Satzungsbestimmungen, Richtlinien und Bescheide die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann verlangen, dass ihr Anbieter Beiträge vor der Sendung vorlegen.
(2) Dritt die Landeszentrale an einen landesweiten, regionalen oder lokalen Rundfunkanbieter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoßen, und weist der Anbieter nach, dass er die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinn des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat, so sind Maßnahmen durch die Landeszentrale im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Anbieter nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. Bei nichtvorlagefähigen Sendungen ist vor Maßnahmen bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, durch die Landeszentrale die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Anbieter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen nach den §§ 8 und 9 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Hat ein Anbieter in einer bereits verbreiteten Rundfunksendung gegen die Grundsätze des Art. 5 oder gegen Art. 6 verstoßen, kann die Landeszentrale auch anordnen, dass zu Lasten der Sendezeit dieses Anbieters auf dessen Kosten ein Beitrag verbreitet wird, der geeignet ist, den Verstoß auszugleichen.
Art. 17 Beschwerderecht
Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an die Landeszentrale zu wenden.
Art. 18 Gegendarstellung
(1) Die Gegendarstellung einer Person oder Stelle, die durch eine in einer Rundfunksendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ist vom Anbieter dieser Sendung auf seine Kosten zu verbreiten. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken, vom Betroffenen unterzeichnet sein und dem Anbieter oder der Landeszentrale unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten zugehen. Der Anbieter muss die Gegendarstellung unverzüglich mit einer Stellungnahme an die Landeszentrale weiterleiten, die über die Verbreitung umgehend entscheidet. Wurde die Gegendarstellung unmittelbar der Landeszentrale zugeleitet, holt diese vor der Entscheidung über die Verbreitung eine Stellungnahme des Anbieters ein. Eine ablehnende Entscheidung der Landeszentrale ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich zu verbescheiden und dem Anbieter und dem Antragsteller zuzustellen. Ein zweites Verlangen ist zulässig, wenn es den Gründen der Ablehnung Rechnung trägt und dem Anbieter oder der Landeszentrale spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung zugeht. .
(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich zu einer gleichwertigen Sendezeit und in der gleichen Angebotsform wie die beanstandete Sendung, auch bei jeder Wiederholung der Sendung, ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(3) Eine Verpflichtung zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
(4) Der Anspruch auf Verbreitung der Gegendarstellung kann auch im Zivilrechtsweg, jedoch nur gegenüber der Landeszentrale und dem betroffenen Anbieter gemeinsam verfolgt werden. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptsacheverfahren findet nicht statt.
(5) Art. 29 Abs. 2 gilt für die Gegendarstellung entsprechend. Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten durch einen Anbieter zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
Die Landeszentrale unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Landeszentrale die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt, der Landeszentrale im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.
(1) Es besteht ein Medienbeauftragter für den Datenschutz (Mediendatenbeauftragter). Er ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) für
Die Ernennung des Mediendatenbeauftragten erfolgt durch den Medienrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Der Mediendatenbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Mediendatenbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb der Stellen nach Satz 2 ausgeübt werden.
(2) Das Amt des Mediendatenbeauftragten endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt oder Enthebung vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Mediendatenbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Medienrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats. Der Mediendatenbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Dem Mediendatenbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Landeszentrale auszuweisen und dem Mediendatenbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Der Mediendatenbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung.
(4) Der Mediendatenbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht . Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats sowie einer Finanzkontrolle untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Medienrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats durch Satzung.
(6) Der Mediendatenbeauftragte hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Art. 57, 58 Abs. 1 bis 5 DSGVO. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er den Informantenschutz zu wahren, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist. Der Mediendatenbeauftragte verhängt keine Geldbußen gegenüber der Landeszentrale.
(7) Stellt der Mediendatenbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Präsidenten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(8) Die vom Präsidenten nach Abs. 7 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Mediendatenbeauftragten getroffen worden sind. Der Präsident leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Mediendatenbeauftragten zu.
(9) Der Mediendatenbeauftragte erstattet den Bericht über seine Tätigkeit im Sinn des Art. 59 DSGVO auch den Organen der Landeszentrale nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3. Der Bericht wird unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten der Stellen nach Abs. 1 Satz 2 veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Landeszentrale ausreichend ist.
(10) Der Datenschutzbeauftragte der Landeszentrale nach Art. 37 DSGVO wird vom Präsidenten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt.
Art. 21 Finanzierung, Haushaltsführung, Rechnungsprüfung 07 11 12 22
(1) Die Landeszentrale finanziert ihre Aufgaben nach Art. 11 aus
(2) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung richten sich nach Art. 105 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung; Art. 108 und 109 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Bayerischen Haushaltsordnung finden keine Anwendung. Der Oberste Rechnungshof prüft gemäß Art. 111 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde, den Bayerischen Landtag und den Verwaltungsrat der Landeszentrale über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Landeszentrale.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den handels- und aktienrechtlichen Bilanzierungsvorschriften für große Aktiengesellschaften aufzustellen und unter Einbeziehung der Buchführung durch einen unabhängigen Abschlussprüfer zu prüfen:
(4) Der Oberste Rechnungshof prüft entsprechend Art. 111 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Landeszentrale unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit der Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Obersten Rechnungshof vorsieht. Die Landeszentrale ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.
(5) Beider Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen nach Abs. achtet der Oberste Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.
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