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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes
- Bayern -

vom 19. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 22 vom 27.12.2017)



2210-1-1-K

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
(gültig ab 01.07.2018 siehe =>)

Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 13 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Richtlinien für die Redaktion von Vorschriften (Redaktionsrichtlinien - RedR) vom 6. August 2002 (Beilage zu StAnz Nr. 35/2002) in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort "Redaktionsrichtlinien" ersetzt.

3. Art. 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter "Prodekane oder Prodekaninnen" durch das Wort "Mitglieder" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

" Die Grundordnung kann Forschungsdekane oder Forschungsdekaninnen vorsehen und dabei insbesondere deren Wahl und Zuständigkeit regeln."

b) Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Satz 3, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9, Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 gelten entsprechend" ; auf diese Abteilungen sind die Vorschriften über klinische Einrichtungen entsprechend anzuwenden."

4. Art. 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Halbsatz 1 wird Satz 1.

bb) Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 2 und wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "sie" wird durch das Wort "Sie" ersetzt.

bbb) Der Schlusspunkt wird durch die Wörter "und ist verantwortlich für die Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluierung und Qualitätssicherung." ersetzt.

b) Der bisherige Satz 2

Die Hochschulleitung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Festlegung der Grundsätze der hochschulpolitischen Zielsetzungen und der Entwicklung der Hochschule,
  2. Abschluss von Zielvereinbarungen gemäß Art. 15,
  3. Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluierung und Qualitätssicherung,
  4. Aufstellung der Voranschläge zum Staatshaushaltsplan oder Aufstellung des Wirtschaftsplans,
  5. Vollzug des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,
  6. Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel einschließlich Räume nach den Grundsätzen von Art. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2,
  7. Vorschlag für die Grundordnung und deren Änderungen,
  8. Entscheidungen über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie über die Organisation der Verwaltung der Hochschule,
  9. Bestellung und Abberufung der Leitung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten,
  10. Abschluss von Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen,
  11. Beschlussfassung über den Vorschlag der Hochschule für die Berufung von Professoren oder Professorinnen vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer Verordnung nach Art. 18 Abs. 10 BayHSchPG,
  12. sonstige Aufgaben, die ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen sind.

wird aufgehoben.

5. Dem Art. 21 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

"Sieht an Kunsthochschulen die Grundordnung nach Art. 25 Abs. 1 Satz 5 vor, dass der Präsident Vorsitzender oder die Präsidentin Vorsitzende des Senats ist, tritt der oder die stellvertretende Vorsitzende des Senats an die Stelle des oder der Vorsitzenden des Senats nach Satz 3. Ist eine Kunsthochschule nicht in Fakultäten gegliedert, werden die Vorschläge nach Satz 3 von den Mitgliedern des Hochschulrats unterbreitet."

6. Art. 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu drei Jahre einschließlich des Semesters, in dem die Bestellung wirksam wird" durch die Wörter "wird in der Grundordnung festgelegt und darf die Amtszeit nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 nicht überschreiten" ersetzt.

b) In Satz 2 wird der Schlusspunkt durch die Wörter " ; die Grundordnung kann vorsehen, dass die Ergänzungswahl für eine volle Amtszeit erfolgt." ersetzt.

7. Art. 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird Satz 4 durch die folgenden Sätze 4 und 5 ersetzt:

altneu
Die Mitglieder der Hochschulleitung und der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin wirken in den Sitzungen beratend mit." Die Mitglieder der Hochschulleitung und der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin sowie nach Maßgabe der Grundordnung weitere Personen wirken in den Sitzungen beratend mit. An Kunsthochschulen kann die Grundordnung ferner die Mitglieder der Hochschulleitung nach
Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 als Mitglieder zulassen und vorsehen, dass der Präsident Vorsitzender oder die Präsidentin Vorsitzende des Senats ist."

b) In Abs. 3 Nr. 5 werden die Wörter "Vorschlägen für die Berufung von Professoren und Professorinnen" durch die Wörter "Berufungsvorschlägen und etwaigen Sondervoten" ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "in Abs. 1 Satz 1 Nrn.1 bis 4 genannten Mitgliedergruppen in dem dort festgelegten" durch die Wörter "Gruppen nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 in dem für den Senat geltenden" ersetzt.

8. Art. 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird der Schlusspunkt durch die Wörter " ; die Grundordnung kann vorsehen, dass Personen, denen die Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule verliehen ist, sowie Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 sein können." ersetzt.

b) In Abs. 2 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:

altneu
Amtszeiten als Mitglied von Hochschulräten vor dem 1. Oktober 2007 werden nicht auf die Amtszeit nach Satz 2 angerechnet." Durch die Grundordnung kann geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats lediglich für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird; entsprechendes gilt, wenn der Hochschulrat erweitert wird. Amtszeiten nach Satz 3 werden nicht auf die Amtszeit nach Satz 2 angerechnet."

c) In Abs. 4 Satz 2 wird der Schlusspunkt durch die Wörter " , sofern nicht die Grundordnung etwas anderes vorsieht." ersetzt.

d) In Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 werden nach dem Wort "Körperschaftshaushalt" die Wörter "oder Wirtschaftsplan" eingefügt.

9. In Art. 28 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter "aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Fakultät" gestrichen.

10. Art. 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "für die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"2 Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier Jahre; die Wiederwahl ist zulässig."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

d) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und in Halbsatz 2 werden die Wörter "Sätze 1 bis 3" durch die Wörter "Sätze 1 bis 4" ersetzt.

11. Dem Art. 38 Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Vertreter und Vertreterinnen der Gruppe der Studierenden abweichend von Satz 1 von Organen der Studierendenvertretung gewählt werden."

12. Art. 48 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung und der Elternzeit sowie Zeiten für die Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung, der pflegebedürftig im Sinn der §§ 14, 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung ist, sind auf die Frist nach Abs. 2 Satz 2 nicht anzurechnen; in diesen Fällen gilt Abs. 3 Halbsatz 1 nicht."(4) Auf die Frist nach Abs. 2 Satz 2 sind nicht anzurechnen:
  1. Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG),
  2. die Elternzeit und
  3. Zeiten für die Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes, der pflegebedürftig im Sinn der §§ 14, 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;

in diesen Fällen gilt Abs. 3 Halbsatz 1 nicht."

13. Art. 52 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Studierenden wirken in der Hochschule durch ihre gewählten Vertreter und Vertreterinnen in Hochschulorganen mit.

(2) Dem studentischen Konvent gehören an:

  1. die zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden im Senat,
  2. die Mitglieder des Fachschaftenrats sowie
  3. weitere Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden, deren Zahl der der Mitglieder des Fachschaftenrats entspricht.

Der Fachschaftenrat besteht aus den Vertretern und Vertreterinnen der Studierenden in den Fakultätsräten; verdoppelt sich die Zahl der Vertreter und Vertreterinnen im Fakultätsrat nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Art. 34 Abs. 2 Satz 2, gehören dem Fachschaftenrat nur die Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden an, auf die bei der Wahl des Fakultätsrats die beiden ersten Sitze entfallen. Die Vertreter und Vertreterinnen nach Satz 1 Nr. 3 werden von den Studierenden der Hochschule gewählt; Art. 38 Abs. 1 gilt entsprechend. Bestehen an einer Hochschule keine Fakultäten, gehören dem studentischen Konvent anstelle der Mitglieder nach Nrn. 2 und 3 weitere Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden im Sinn des Satzes 3 an, deren Zahl in der Grundordnung festgelegt wird.

(3) Innerhalb einer angemessenen Frist nach den Wahlen zu den Hochschulorganen ist der Sprecher- und Sprecherinnenrat zu bilden. Dieser besteht aus sechs Personen, von denen zwei vom studentischen Konvent und zwei vom Fachschaftenrat gewählt werden; außerdem gehören ihm die zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden im Senat an. In den Sprecher- und Sprecherinnenrat können nur Studierende gewählt werden, die an der Hochschule immatrikuliert sind; die diesem vorsitzende Person wird vom studentischen Konvent bestimmt. Das erste Zusammentreten des studentischen Konvents wird bis zur Wahl eines oder einer Vorsitzenden aus der Mitte des studentischen Konvents vom Präsidenten oder von der Präsidentin geleitet. Der studentische Konvent ist mindestens einmal im Semester während der Vorlesungszeit von der ihm vorsitzenden Person einzuberufen. Im Übrigen ist der studentische Konvent auf Verlangen von mindestens 25 v.H. seiner Mitglieder binnen 14 Tagen einzuberufen. Bestehen an einer Hochschule keine Fakultäten, gehören dem Sprecher- und Sprecherinnenrat sechs Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden an; Mitglieder nach Halbsatz 1 sind die zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden im Senat sowie diejenigen Studierenden in der erforderlichen Anzahl, auf die bei der Wahl der zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden im Senat weitere Sitze entfallen würden

"(1) Die Studierenden wirken in der Hochschule durch ihre gewählten Vertreter und Vertreterinnen in den Hochschulorganen mit.

(2) Die Grundordnung regelt die Organe der Studierendenvertretung, deren Zuständigkeit und Zusammensetzung sowie das Nähere über das Wahlverfahren, das Zusammentreten und die Beschlussfassung; dabei sind mindestens jeweils ein beschlussfassendes Kollegialorgan, ein ausführendes Organ sowie Fachschaftsvertretungen, die aus Vertretern und Vertreterinnen der Studierenden der jeweiligen Fakultäten gebildet werden, vorzusehen. Vor einer Änderung der Grundordnung, die einen der Gegenstände nach Satz 1 betrifft, sind alle Organe der Studierendenvertretung zu hören. Die Aufgaben der Studierendenvertretung sind

  1. die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden der Hochschule,
  2. fakultätsübergreifende Fragen, die sich aus der Mitarbeit der Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden in den Hochschulorganen ergeben,
  3. die Förderung der geistigen, musischen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden der Hochschule,
  4. die Pflege der Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden.

(3) Die Rechte und Pflichten der Hochschulleitung, insbesondere nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2, erstrecken sich auch auf die Organe der Studierendenvertretung. Die Hochschulleitung ist außerdem berechtigt, bei rechtswidrigen Maßnahmen die nach Art. 53 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise einzuziehen oder anzuordnen, dass Zahlungsanweisungen nicht ausgeführt werden."

b) Die Abs. 4 bis 7

(4) Die Aufgaben des studentischen Konvents und des Sprecher- und Sprecherinnenrats sind
  1. die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden der Hochschule,
  2. fakultätsübergreifende Fragen, die sich aus der Mitarbeit der Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden in den Hochschulorganen ergeben,
  3. die Förderung der geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden,
  4. die Pflege der Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden.

Die Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden in den Hochschulorganen sind an Beschlüsse oder Weisungen des studentischen Konvents oder des Sprecher- und Sprecherinnenrats nicht gebunden. Der Sprecher- und Sprecherinnenrat führt die Beschlüsse des studentischen Konvents aus. Die laufenden Angelegenheiten können diesem zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Der Sprecher- und Sprecherinnenrat hat gegenüber dem studentischen Konvent Bericht über seine Tätigkeit, insbesondere über die Verwendung der Haushaltsmittel, zu erstatten; der studentische Konvent kann hierüber beraten.

(5) Die Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden einer Fakultät bilden die Fachschaftsvertretung. Soweit die Zahl der Studierenden, die Mitglieder einer Fakultät sind, 2000 nicht übersteigt, besteht die Fachschaftsvertretung aus sieben Personen. Soweit die Zahl der Studierenden, die Mitglieder einer Fakultät sind, 2000 übersteigt, erhöht sich die Zahl der Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden, die die Fachschaftsvertretung bilden, je angefangene weitere 1000 Studierende um eins. Fachschaftssprecher oder Fachschaftssprecherin ist der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden im Fakultätsrat, der oder die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat; die weiteren Mitglieder der Fachschaftsvertretung sind diejenigen Studierenden in der erforderlichen Anzahl, auf die bei der Wahl zu den Fakultätsräten weitere Sitze entfallen würden. Die Fachschaftsvertretung ist mindestens einmal im Semester während der Vorlesungszeit vom Fachschaftssprecher oder von der Fachschaftssprecherin einzuberufen. Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend. Der Fachschaftsvertretung obliegt im Rahmen des Abs. 4 die Wahrnehmung fakultätsbezogener Angelegenheiten der Studierenden. Der Fachschaftssprecher oder die Fachschaftssprecherin führt die laufenden Geschäfte der Fachschaftsvertretung und vollzieht deren Beschlüsse; Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Die Rechte und Pflichten der Hochschulleitung, insbesondere nach Art. 20 Abs. 3 Sätze 1 und 2, erstrecken sich auch auf den studentischen Konvent, den Fachschaftenrat, den Sprecher- und Sprecherinnenrat und die Fachschaftsvertretungen. Die Hochschulleitung ist außerdem berechtigt, bei rechtswidrigen Maßnahmen des studentischen Konvents, des Sprecher- und Sprecherinnenrats oder der Fachschaftsvertretungen die nach Art. 53 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise einzuziehen oder anzuordnen, dass Zahlungsanweisungen nicht ausgeführt werden.

(7) Die Grundordnung regelt das Nähere über das Zusammentreten, die Beschlussfassung und die laufenden Arbeiten des studentischen Konvents, des Fachschaftenrats, des Sprecher- und Sprecherinnenrats und der Fachschaftsvertretungen.

werden aufgehoben.

14. Art. 53 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 53 Finanzierung

(1) Im Rahmen des staatlichen Haushalts werden Mittel für Zwecke des studentischen Konvents einschließlich des Sprecher- und Sprecherinnenrats sowie Fachschaftsvertretungen zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung der Hochschule wacht darüber, dass die Haushaltsmittel unter den Empfangsberechtigten nach Satz 1 entsprechend den Erfordernissen nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 verteilt werden; dabei soll der Schwerpunkt bei den Fachschaftsvertretungen liegen, denen die Mittel unmittelbar zugewiesen werden. Der Sprecher- und Sprecherinnenrat stellt vor Beginn des Haushaltsjahres eine Übersicht der voraussichtlichen Ausgaben auf, die rechtzeitig der Hochschulleitung vorzulegen ist. Die Übersicht über die voraussichtlichen Ausgaben ist vor der Vorlage an die Hochschulleitung mit der Mehrheit von Sprecher- und Sprecherinnenrat sowie der Mehrheit des Fachschaftenrats und des studentischen Konvents zu verabschieden. Studentischer Konvent und Sprecher- und Sprecherinnenrat haben.. ihre Entscheidung so rechtzeitig zu treffen, dass die Übersicht vor Beginn des Haushaltsjahres der Hochschulleitung vorgelegt werden kann. Die Fachschaftsvertretung soll vor Beginn des Haushaltsjahres eine Übersicht der voraussichtlichen Ausgaben aufstellen, die rechtzeitig der Hochschulleitung vorzulegen ist.

(2) Der Sprecher- und Sprecherinnenrat und die Fachschaftsvertretungen benennen für eine bestimmte Zeitdauer der Hochschulleitung ein oder zwei Mitglieder, welche die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung der Auszahlungsbelege erhalten. Die Verwaltung der Hochschule prüft, ob die zu leistenden Auszahlungen der Zweckbindung und den Aufgaben nach Art. 52 Abs. 4 Satz 1 entsprechen, und ordnet die Auszahlung an, wenn keine Bedenken bestehen. Im Zweifelsfall sind die Zahlungsanordnungen der Hochschulleitung zur Entscheidung nach Art. 52 Abs. 6 Satz 2 vorzulegen.

"Art. 53 Finanzierung

Im Rahmen des staatlichen Haushalts werden Mittel für Zwecke der Studierendenvertretung zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung der Hochschule wacht darüber, dass die Haushaltsmittel unter den Organen der Studierendenvertretung entsprechend deren Aufgaben verteilt werden. Das zuständige Organ der Studierendenvertretung stellt vor Beginn des Haushaltsjahres eine Übersicht der voraussichtlichen Ausgaben auf, die rechtzeitig der Hochschulleitung vorzulegen ist. Die Verwaltung der Hochschule prüft, ob die zu leistenden Auszahlungen der Zweckbindung und den Aufgaben entsprechen, und ordnet die Auszahlung an. Im Zweifelsfall sind die Zahlungsanordnungen der Hochschulleitung zur Entscheidung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 vorzulegen."

15. Dem Art. 54 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Werden Studiengänge außerhalb Bayerns angeboten, werden die nach den Sätzen 2 und 3 erforderlichen Regelungen durch die Hochschule in der Grundordnung getroffen."

16. In Art. 61 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 werden die Wörter "Gesetzes zum Elterngeld- und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.

17. In Art. 65 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter "Verordnung über den Mutterschutz von Beamtinnen" durch die Wörter "Bayerischen Mutterschutzverordnung" ersetzt.

18. In Art. 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "vom Hochschulrat" gestrichen.

19. Nach Art. 97 wird folgender Art. 98 eingefügt:

"Art. 98 Übergangsvorschrift für die Friedrich-Alexander- Universität Erlangen-Nürnberg

Studierende der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg an Standorten im Ausland sind bis zum Ablauf des 30. September 2019 nicht bei einem Studentenwerk beitragspflichtig."

20. Art. 106 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden die Wörter "und von Art. 52 und 53" gestrichen.

b) Halbsatz 2

 die Rechtsverordnung ist zu befristen.

wird gestrichen.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

ID 172197

ENDE