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BayHSchG - Bayerisches Hochschulgesetz
- Bayern -

Vom 23. Mai 2006
(GVBl. Nr. 10 vom 29.05.2006 S. 245; 09.05.2007 S. 320 07; 09.07.2007 S. 442 07a; 24.07.2007 S. 532 07b, ber. S. 585; 20.12.2007 S. 958 07c; 06.05.2008 S. 156; 08.07.2008 S. 369 08; 14.04.2009 S. 86; 07.07.2009 S. 256 09; 23.02.2011 S. 102 11; 09.07.2012 S. 338 12; 09.07.2012 S. 339 12a; 08.04.2013 S. 174 13; 07.05.2013 S. 251 13a; 22.07.2014 S. 286 14; 13.12.2016 S. 369 16; 12.07.2017 S. 362 17; 19.12.2017 S. 566 17a; 19.12.2017 S. 568 17b; 15.05.2018 S. 230 18; 10.07.2018 S. 533 18a; 26.03.2019 S. 98 19; 24.07.2020 S. 382 20; 09.04.2021 S. 182 21; 23.12.2021 S. 669 21a; 23.05.2022 S. 221 22; 12.08.2022 S. 414 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2210-1-1-WFK




Ersetzt durch "BayHIG - Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz"

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Erster Teil A
Geltungsbereich 16

Art. 1 Geltungsbereich 09 11 12a 14

(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Freistaates Bayern (staatliche Hochschulen) und für die nichtstaatlichen Hochschulen sowie für die Studentenwerke.

(2) Staatliche Hochschulen sind folgende Hochschulen des Freistaates Bayern:

  1. Universitäten, und zwar
    die Universität Augsburg,
    die Otto-Friedrich-Universität Bamberg,
    die Universität Bayreuth,
    die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg,
    die Ludwig-Maximilians-Universität München,
    die Technische Universität München,
    die Universität Passau,
    die Universität Regensburg,
    die Julius-Maximilians-Universität Würzburg,
  2. Kunsthochschulen, und zwar
    die Akademie der Bildenden Künste München,
    die Hochschule für Musik Nürnberg,
    die Akademie der Bildenden Künste Nürnberg,
    die Hochschule für Musik und Theater München,
    die Hochschule für Musik Würzburg,
    die Hochschule für Fernsehen und Film in München,
  3. Fachhochschulen, und zwar
    die Fachhochschule Amberg-Weiden,
    die Fachhochschule Ansbach,
    die Fachhochschule Aschaffenburg,
    die Fachhochschule Augsburg,
    die Fachhochschule Coburg,
    die Fachhochschule Deggendorf,
    die Fachhochschule Hof,
    die Fachhochschule Ingolstadt,
    die Fachhochschule Kempten,
    die Fachhochschule Landshut,
    die Fachhochschule München,
    die Fachhochschule Neu-Ulm,
    die Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg,
    die Fachhochschule Regensburg,
    die Fachhochschule Rosenheim,
    die Fachhochschule Weihenstephan-Triesdorf,
    die Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt.

Die Fachhochschulen können in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" vorangestellt oder hinzugefügt wird oder dass anstelle der Bezeichnung "Fachhochschule" die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" verwendet wird. "Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: Staatsministerium) kann die Grundordnung vorsehen, dass anstelle der Bezeichnung "Fachhochschule" eine andere profiladäquate Bezeichnung, insbesondere die Bezeichnung "Technische Hochschule" geführt wird, wenn die Fachhochschule nach ihrem Fächerspektrum, ihrer Leistungsfähigkeit, ihrer internationalen Bedeutung und ihrer Kooperation mit Wissenschaft und Wirtschaft dieser Bezeichnung entspricht. Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen.

(3) Nichtstaatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind, sowie die kirchlichen Hochschulen gemäß Art. 150 Abs. 1 der Verfassung.

Erster Teil B 16
Staatliche Hochschulen

Abschnitt I
Allgemeine Grundlagen

Art. 2 Aufgaben 11

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf eine berufliche Tätigkeit vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordert. Hierzu tragen die verschiedenen Hochschulen entsprechend ihrer besonderen Aufgabenstellung bei. Die Universitäten dienen vornehmlich der Forschung und Lehre und verbinden diese zu einer vorwiegend wissenschaftsbezogenen Ausbildung. Die Kunsthochschulen dienen vor allem der Pflege der Künste, der Entwicklung künstlerischer Fähigkeiten und der Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Fachhochschulen vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre eine Bildung, die zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Methoden und künstlerischer Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; in diesem Rahmen führen sie anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch. Die Hochschulen fördern die Weiterbildung ihres Personals.

(2) Die Hochschulen fördern besonders leistungsfähige Studierende und - entsprechend ihrer Aufgabenstellung - den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Die Universitäten und, im Rahmen kooperativer Promotionen, auch die Fachhochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung der Personen hin, die eine Promotion anstreben; die Universitäten sollen für diese forschungsorientierte Studien anbieten. Zum Erwerb der pädagogischen Eignung für eine Professur bieten die Hochschulen fächerübergreifend oder in Zusammenarbeit mehrerer Hochschulen geeignete Veranstaltungen an.

(3) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und unterstützen die Einrichtung von Kinderbetreuungsstätten für die Kinder von Mitgliedern der Hochschule. Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung und bestellen einen Beauftragten oder eine Beauftragte für Studierende mit Behinderung, dessen oder deren Aufgaben in der Grundordnung geregelt werden. Sie tragen dafür Sorge, dass Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport.

(4) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich, und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. Sie fördern die Mobilität der Studierenden und wirken auf die gegenseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen hin.

(5) Die Hochschulen wirken entsprechend ihrer Aufgabenstellung mit der Wirtschaft und beruflichen Praxis zusammen und fördern den Wissens und Technologietransfer sowie die akademische Weiterbildung. Sie fördern in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und der Arbeitsverwaltung den Erwerb von Zusatzqualifikationen, die den Übergang in das Berufsleben erleichtern. Die Hochschulen fördern die Verbindung zu ihren ehemaligen Studierenden.

(6) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(7) Andere Aufgaben dürfen einer Hochschule durch Rechtsverordnung oder durch Zielvereinbarungen (Art. 15) nur übertragen werden, wenn sie mit den in Abs. 1 Sätzen 1 und 2 genannten Aufgaben zusammenhängen.

Art. 3 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

(1) Staat und Hochschule haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 108 der Verfassung verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.

(2) Die Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 108 der Verfassung) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinn von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Art. 108 der Verfassung) umfasst, unbeschadet des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinn von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

Art. 4 Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Frauenbeauftragte 11

(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als Leitprinzip; sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen- und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist eine Steigerung des Anteils der Frauen auf allen Ebenen der Wissenschaft.

(2) Frauenbeauftragte achten auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende; sie unterstützen die Hochschule in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Abs. 1. Frauenbeauftragte werden für die Hochschule vom Senat, für die Fakultät vom Fakultätsrat aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gewählt. Für die Hochschule gewählte Frauenbeauftragte gehören der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat, für die Fakultäten gewählte Frauenbeauftragte dem Fakultätsrat und den Berufungsausschüssen (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayHSchPG) als stimmberechtigte Mitglieder an. Im Übrigen regelt die Grundordnung die Mitwirkung der Frauenbeauftragten in sonstigen Gremien; sie kann vorsehen, dass für Frauenbeauftragte stellvertretende Frauenbeauftragte bestellt werden.

(3) Die Hochschule stellt den Frauenbeauftragten der Hochschule und der Fakultäten zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. Frauenbeauftragte sind für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben zu entlasten.

(4) Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Gremien ist anzustreben.

(5) Gesetzliche Bestimmungen für Frauenbeauftragte gelten auch für männliche Frauenbeauftragte.

Art. 5 Finanzierung 07c 12a 14

(1) Der Freistaat Bayern stellt den Hochschulen nach Maßgabe des Staatshaushalts Stellen und Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung ihrer Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter, mit ihrem Körperschaftsvermögen und durch sonstige Einnahmen bei. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften; die Regelungen über das Körperschaftsvermögen bleiben unberührt. Gegenstände, die allein oder überwiegend aus staatlichen Mitteln beschafft werden, gehen in das Eigentum des Freistaates Bayern über. Soweit im Staatshaushaltsplan oder in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen von der Hochschule erzielte Einnahmen dieser zur Verwendung für Hochschulzwecke zur Verfügung. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel wird bei den Hochschulen eine nach einheitlichen Grundsätzen für die jeweiligen Hochschularten gestaltete Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt.

(2) Die Zuweisung der staatlichen Mittel orientiert sich an dem zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 2 erforderlichen Bedarf und an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen. Die Kriterien für eine leistungs- und belastungsbezogene Mittelzuweisung werden im Benehmen mit den Hochschulen vom Staatsministerium festgelegt.

(3) Die Hochschule stellt auf der Grundlage ihrer Entwicklungsplanung und etwaiger Zielvereinbarungen sowie unter Berücksichtigung der staatlichen Vorgaben einen Voranschlag zum Staatshaushaltsplan auf.

(4) Auf Antrag der Hochschule kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eine weitere Haushaltsflexibilisierung und die Einführung von Globalhaushalten zulassen. Hierzu kann auch zugelassen werden, dass für die Wirtschaftsführung die Grundsätze des Art. 26 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern - Bayerische Haushaltsordnung - BayHO - (BayRS 630-1-F) in der jeweils geltenden Fassung angewendet werden.

(5) Die Hochschulen können Maßnahmen des Bauunterhalts und kleine Baumaßnahmen

  1. durch Dritte erbringen lassen, wenn keine Mehrkosten gegenüber einer Einschaltung der Staatsbauverwaltung entstehen, oder
  2. selbst vorbereiten und durchführen.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 ist das staatliche Bauamt vor Ausführung der Maßnahme zu unterrichten, im Fall der Nr. 2 ist im Einzelfall die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr erforderlich; die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden. Für Maßnahmen nach Satz 1 trägt die baurechtliche Verantwortung die Hochschule. Nach Abschluss der Maßnahme übernimmt das staatliche Bauamt die Verantwortung nach Art. 73 Abs. 3 BayBO wieder, wenn ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden und die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten sind.

(6) 1Nehmen Mitglieder der Hochschule deren Aufgabe nach Abs. 1 Satz 2 wahr, ist das Angebot Dritter zur Bereitstellung von Mitteln der Hochschulleitung, im Bereich der Klinika dem Klinikumsvorstand, oder der von ihnen beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Hochschulleitung, im Bereich der Klinika durch den Klinikumsvorstand, oder die von ihnen beauftragte Stelle erklärt. Die Hochschulleitung, der Klinikumsvorstand oder die von ihnen beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Das Angebot kann abgelehnt oder die Annahme mit Auflagen versehen werden, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule oder des Klinikums sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind. Die Erklärung der Hochschulleitung, des Klinikumsvorstands oder der von ihnen beauftragten Stelle über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule.

Art. 6 Aufgaben der Forschung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen 18

(1) Die Forschung in den mit Forschungsaufgaben betrauten Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Wirtschaft und der beruflichen sowie sonstigen Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. Die an der Hochschule in der Forschung Tätigen sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet; die Hochschulen können das Nähere durch Satzung regeln.

(2) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren oder Mitautorinnen zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen. Art. 25 Abs. 3 des Bayerischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Hochschulen können durch Satzung die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten durch wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Genehmigung bedarf, und die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung regeln. Eine Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Veröffentlichung wesentliche Interessen der Hochschule beeinträchtigt würden.

Art. 7 Koordinierung der Forschung

Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von den Hochschulen in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.

Art. 8 Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die Hochschulmitglieder, zu deren Dienstaufgaben die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung gehört, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht oder nicht vollständig aus den der Hochschule oder dem Klinikum zur Verfügung stehenden Landesmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Die Durchführung solcher Vorhaben ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Hochschulmitglieder sind berechtigt, solche Vorhaben in der Hochschule oder, soweit sie in der Krankenversorgung tätig sind, im Klinikum durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule oder des Klinikums sowie die Rechte und die Erfüllung der Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben im Sinn des Abs. 1 ist vor seiner Durchführung der Hochschulleitung, im Bereich des Klinikums dem Klinikumsvorstand und dem Dekan oder der Dekanin der Medizinischen Fakultät anzuzeigen. Die Hochschulleitung und der Klinikumsvorstand können jeweils für ihren Bereich allgemein in geeigneten Fällen auf die Anzeige verzichten. Art. 5 Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule oder des Klinikums für ein Forschungsvorhaben im Sinn des Abs. 1 darf von der Hochschulleitung oder vom Klinikumsvorstand nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule oder des Klinikums oder die Beeinträchtigung der Rechte oder der Erfüllung der Pflichten anderer Personen abzuwenden, oder soweit entstehende Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind.

(5) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die nach Abs. 3 anzuzeigen sind und in der Hochschule oder im Klinikum durchgeführt werden, sollen von der Hochschule, im Bereich des Klinikums von diesem verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Zuwendungsgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen und Auflagen zu bewirtschaften, wenn nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Soweit die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsgebers keine Regelung enthalten, gelten ergänzend die staatlichen Bestimmungen. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule oder das Klinikum abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsgebers vereinbar ist; Satz 3 ist in diesem Fall nicht anwendbar.

(6) Hauptberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die aus solchen von der Hochschule oder vom Klinikum verwalteten Mitteln bezahlt werden, sollen als Personal des Freistaates Bayern angestellt werden, wenn nicht der Zuwendungsgeber etwas Abweichendes bestimmt. Die Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsgebers sind zu beachten, soweit sie nicht gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern es mit den Bedingungen und Auflagen des Zuwendungsgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen selbst als Arbeitgeber abschließen.

(7) Soweit der Hochschule oder dem Klinikum finanzielle Erträge aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule oder im Klinikum durchgeführt werden, insbesondere aus Entgelten für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen, zufließen, stehen sie der Hochschule, im Bereich des Klinikums diesem zusätzlich für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zur Verfügung.

Art. 9 Künstlerische Entwicklungsvorhaben, anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben an Fachhochschulen

Art. 6 bis 8 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie für anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben an Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen an anderen Hochschulen entsprechend.

Art. 10 Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter 09 17a 18a

(1) Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen in nicht personenbezogener Form veröffentlicht werden. Für die Organisation und Tätigkeit der Verwaltung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Die Hochschule entwickelt ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit und soll hierzu in angemessenen zeitlichen Abständen auch externe Evaluationen durchführen lassen. Die Hochschulen und externen Evaluierungseinrichtungen nach Satz 1 dürfen zur Erfüllung dieser Aufgabe die notwendigen Erhebungen und weiteren Datenverarbeitungen vornehmen. Die betroffenen Mitglieder der Hochschule sind insoweit zur Mitwirkung und auch zur Angabe personenbezogener Daten verpflichtet. Eine Verwendung der gewonnenen Daten und ausgewerteten Ergebnisse zu anderen Zwecken ist unzulässig.

(3) Im Rahmen der Bewertung der Lehre können die Studierenden als Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs befragt und die gewonnenen Daten verarbeitet werden; eine Auskunftspflicht besteht nicht. Die personenbezogenen Daten dürfen nur dem Fakultätsrat, den Studierenden der Fakultät und der Hochschulleitung bekannt gegeben und für die Bewertung der Lehre verwendet werden; die wesentlichen Ergebnisse der studentischen Befragungen werden den Mitgliedern der Hochschule, gegebenenfalls unter Hinzufügung der Stellungnahme der betreffenden Lehrperson (Satz 3), zugänglich gemacht. Den betroffenen Lehrpersonen ist in den Fällen des Satzes 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Bewertungsergebnissen zu geben.

(4) Im Bereich von Studium und Lehre, insbesondere der Bachelor- und Masterstudiengänge, soll als eine der Maßnahmen der Qualitätssicherung eine Akkreditierung gemäß Studienakkreditierungsstaatsvertrag erfolgen. Rechtsverordnungen nach Art. 4 Abs. 1 bis 5 und Art. 16 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags erlässt das Staatsministerium.

Art. 11 Rechtsstellung

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie sind zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können durch Gesetz auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.

(2) Die Hochschulen führen ihre geschichtlichen Wappen. Die Einführung neuer Wappen und die Änderung geschichtlicher Wappen können nur im Einvernehmen mit dem Staatsministerium erfolgen. Die Vorschriften über die Führung des Staatswappens bleiben unberührt.

Art. 12 Körperschaftsangelegenheiten und staatliche Angelegenheiten 11

(1) Die Hochschulen nehmen eigene Angelegenheiten als Körperschaften (Körperschaftsangelegenheiten), staatliche Angelegenheiten als staatliche Einrichtungen wahr.

(2) Körperschaftsangelegenheiten sind alle Angelegenheiten der Hochschule, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Staatliche Angelegenheiten sind

  1. die Personalverwaltung, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen bestehen,
  2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, insbesondere die Verwendung und Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände,
  3. die Gliederung der Hochschule einschließlich der Studiengangstruktur sowie die Errichtung, die Organisation und der Betrieb technischer Einrichtungen, Materialprüfämter, wirtschaftlicher Betriebe und ähnlicher Einrichtungen,
  4. die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,
  5. die Studienjahreinteilung, die Regelung des Hochschulzugangs, die Immatrikulation und Exmatrikulation, die Ermittlung von Ausbildungskapazitäten, die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen,
  6. die Beteiligung an oder die Durchführung von staatlichen Prüfungen,
  7. die Erhebung von Gebühren und Auslagen,
  8. weitere durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmte Angelegenheiten.

Art. 13 Satzungsrecht 17b

(1) Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Körperschaftsangelegenheiten regelt die Hochschule durch sonstige Satzungen; in sonstigen Angelegenheiten können Satzungen nur erlassen werden, wenn diese gesetzlich vorgesehen sind.

(2) Die Grundordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums, sonstige Satzungen nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Im Übrigen bedürfen Satzungen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung durch den Präsidenten oder die Präsidentin.

(3) Die Satzungen sind bekannt zu machen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Redaktionsrichtlinien sind entsprechend anzuwenden.

Art. 14 Hochschulentwicklungsplanung

(1) Die Hochschulentwicklungsplanung ist eine gemeinsame Aufgabe von Staat und Hochschulen; sie dient der Sicherstellung eines überregional abgestimmten Angebots an Hochschuleinrichtungen und Studienangeboten. Jede Hochschule stellt einen Entwicklungsplan auf und schreibt ihn in angemessenen Zeitabständen fort. Der Entwicklungsplan beschreibt die Vorstellungen der Hochschule zu ihrer strukturellen und fachlichen Entwicklung; er soll auf einer hochschulübergreifenden Abstimmung aufbauen. Der Entwicklungsplan ist vorbehaltlich der Zustimmung des Staatsministeriums Grundlage für die weitere Entwicklung der Hochschule.

(2) Das Staatsministerium kann für die Aufstellung und Fortschreibung der Entwicklungspläne Vorgaben festlegen, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Abs. 1 erforderlich ist.

(3) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag regelmäßig über die Hochschulentwicklungsplanung.

Art. 15 Zielvereinbarungen

(1) Das Staatsministerium schließt mit den Hochschulen Zielvereinbarungen, deren Gegenstand insbesondere die mehrjährige Entwicklung und Profilbildung der Hochschule unter Berücksichtigung der übergreifenden Interessen des Landes sein sollen; Art. 40 BayHO bleibt unberührt. In der Zielvereinbarung werden insbesondere messbare und überprüfbare Ziele, das Verfahren zur Feststellung des Standes der Umsetzung der Zielvereinbarung und die Folgen bei Nichterreichen von vereinbarten Zielen festgelegt. Der Inhalt der Zielvereinbarung ist bei der Fortschreibung des Entwicklungsplans der Hochschule zu berücksichtigen. In Zielvereinbarungen kann mit Kunsthochschulen vereinbart werden, dass abweichend von Art. 5 Abs. 1 Satz 6 eine Kosten- und Leistungsrechnung nicht eingeführt wird, wenn die wirtschaftliche Verwendung der Stellen und Mittel in vergleichbarer Weise nachgewiesen wird.

(2) Die Hochschulleitung soll im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und auf der Grundlage der Entwicklungspläne Zielvereinbarungen mit den Fakultäten und zentralen Einrichtungen (wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten) abschließen. Zielvereinbarungen können auch zwischen dem Dekan öder der Dekanin und wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten geschlossen werden, die der Fakultät zugeordnet sind. Abs. 1 gilt entsprechend.

Art. 16 Zusammenwirken von Hochschulen 09

(1) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit Hochschulen anderer Länder und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Die Bibliotheken der Hochschulen arbeiten in einem kooperativen Leistungsverbund mit der Bayerischen Staatsbibliothek, die Rechenzentren der Hochschulen mit dem Leibniz-Rechenzentrum der Bayerischen Akademie der Wissenschaften zusammen.

(2) Das Zusammenwirken erfolgt in der Regel durch Vereinbarungen der Hochschulen; im Interesse einer optimalen Nutzung der Hochschuleinrichtungen kann das Staatsministerium nach Anhörung der betroffenen Hochschulen fachaufsichtliche Weisungen erteilen. Durch Vereinbarung kann geregelt werden, dass eine der beteiligten Hochschulen bestimmte Aufgaben für die beteiligten Hochschulen erfüllt, insbesondere den übrigen beteiligten Hochschulen und deren Mitgliedern die Mitbenutzung ihrer Einrichtungen gestattet. Führen Hochschulen einen Studiengang, mehrere Studiengänge oder sonstige Studienangebote gemeinsam durch, ist in der Vereinbarung festzulegen, welche der beteiligten Hochschulen die erforderliche Satzung mit Wirkung für und gegen alle beteiligten Hochschulen erlässt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass im Rahmen des Zusammenwirkens mit anderen Hochschulen Mitglieder einer anderen Hochschule als Zweitmitglieder aufgenommen werden; die Grundordnung regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen, das Verfahren und die Rechtsstellung der Zweitmitglieder.

(3) Wenn die Zusammenarbeit von Hochschulen und insbesondere die gemeinsame Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre, Studium und Weiterbildung dies erfordert oder das erforderliche Zusammenwirken nicht durch Vereinbarungen nach Abs. 2 geregelt ist, können nach Anhörung der Hochschulräte der beteiligten Hochschulen durch Rechtsverordnung hochschulübergreifende wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie gemeinsame Organe mehrerer Hochschulen errichtet werden, die an die Stelle der entsprechenden Organe der beteiligten Hochschulen treten oder diese ergänzen; weiter kann durch Rechtsverordnung geregelt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen Mitglieder einer Hochschule Zweitmitglieder einer anderen Hochschule sind. In der Rechtsverordnung sind insbesondere die näheren Regelungen über die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Organe zu treffen; in ihr kann vorgesehen werden, dass ergänzende Regelungen durch Satzungen und Vereinbarungen der beteiligten Hochschulen getroffen werden können.

(4) Für das Zusammenwirken der Hochschulen mit Hochschulen anderer Länder und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend; auf Grund der Verordnung nach Abs. 3, die insoweit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlassen wird, können gemeinsame Einrichtungen auch in privater Rechtsform errichtet werden.

Art. 17 Mitglieder der Hochschule 09 11

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen (Art. 2 Abs. 1 BayHSchPG), die nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch Tätigen (Art. 2 Abs. 2 BayHSchPG), die sonstigen an der Hochschule tätigen Beamten und Beamtinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Studierenden. Mitglieder sind auch entpflichtete und im Ruhestand befindliche Professoren und Professorinnen sowie Personen, denen die Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule verliehen ist. Die nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch Tätigen nach Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BayHSchPG und die Mitglieder nach Satz 2 nehmen nicht an den Wahlen zu den Organen teil. Im Übrigen nehmen nur nebenberuflich Tätige, deren regelmäßige Arbeitszeit mindestens zehn Stunden wöchentlich beträgt, an den Wahlen zu den Organen teil. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Rechte und Pflichten von Mitgliedern auch Personen haben, die, ohne Mitglieder nach den Sätzen 1 und 2 zu sein, mit Zustimmung der Hochschulleitung an der Hochschule tätig sind; die Grundordnung regelt auch deren Zuordnung zu einer Mitgliedergruppe nach Abs. 2. Die Grundordnung kann vorsehen, dass weitere Personen, insbesondere ehemalige Studierende und Doktoranden, die an der Hochschule einen Studienabschluss oder akademischen Grad erworben haben (Alumni), Mitglieder der Hochschule sind; sie werden keiner Mitgliedergruppe nach Abs. 2 zugeordnet, wirken nicht an der Selbstverwaltung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 mit und gelten nicht als Mitglieder der Hochschule im Sinn des Art. 26 Abs. 1 Satz 2.

(2) Für die Vertretung der Mitglieder in den Gremien bilden jeweils eine Gruppe

  1. die Professoren und Professorinnen sowie die Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen (Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen),
  2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen),
  3. 3: die sonstigen an der Hochschule tätigen Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Gruppe der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen),
  4. die Studierenden.

Die Lehrbeauftragten an den Hochschulen für Musik gehören für die Vertretung in den Gremien der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 an; Abs. 1 Satz 3 ist auf sie nicht anzuwenden. An der Hochschule für Fernsehen und Film haben Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen, soweit sie nicht Professoren oder Professorinnen sind, die gleichen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten wie diese; bei der Anwendung des Art. 21 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Art. 92 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie des Art. 18 BayHSchPG sind sie Professoren und Professorinnen gleichgestellt. Kommt für ein Mitglied die Zugehörigkeit zu mehr als einer der Gruppen in Betracht, gehört es zu der in der Reihenfolge des Satzes 1 zunächst aufgeführten Gruppe. Abweichend von Satz 4 bleiben Studierende, die als nebenberufliche studentische Hilfskräfte (Art. 33 Abs. 2 BayHSchPG) bestellt sind, der Gruppe der Studierenden zugeordnet.

Art. 18 Rechte und Pflichten der Mitglieder 17

(1) Alle Mitglieder der Hochschule haben sich unbeschadet weitergehender Verpflichtungen so zu verhalten, dass die Hochschule ihre Aufgabe erfüllen kann und niemand an der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten gehindert wird. Die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule (Selbstverwaltung) ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Die Übernahme einer Aufgabe in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Der Vertretung der Mitgliedergruppen stellt die Hochschule im Rahmen der verfügbaren Mittel in erforderlichem Umfang Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Alle, die eine Tätigkeit der Selbstverwaltung übernommen haben, sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden oder behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung sich aus der Natur des Gegenstandes ergibt. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

(3) Mitglieder der Hochschule dürfen in Hochschuleinrichtungen und bei Hochschulveranstaltungen ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, Hochschulbelange stehen dem entgegen. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Hochschule Ausnahmen zulassen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die auf Grund des Art. 17 Abs. 1 Satz 5 die Rechte und Pflichten von Mitgliedern haben.

Abschnitt II
Aufbau und Organisation der Hochschulen

Art. 19 Organe und Organisationseinheiten 07 11 17b

(1) Zentrale Organe der Hochschule sind

  1. die Hochschulleitung,
  2. der Senat,
  3. der Hochschulrat.

(2) Der oder die Vorsitzende der Hochschulleitung führt die Bezeichnung Präsident oder Präsidentin, die weiteren gewählten Mitglieder der Hochschulleitung die Bezeichnung Vizepräsident oder Vizepräsidentin. Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Präsident oder die Präsidentin die Bezeichnung Rektor oder Rektorin und die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen dementsprechend die Bezeichnung Prorektor oder Prorektorin führen. Der Kanzler oder die Kanzlerin ist hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung und für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständig.

(3) Die Hochschulen gliedern sich in Fakultäten; unbeschadet der Gliederung in Fakultäten können Fachhochschulen auch in Abteilungen gegliedert sein. An Kunsthochschulen kann die Gliederung in Fakultäten unterbleiben; die Hochschule für Fernsehen und Film ist in Abteilungen gegliedert. Die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten und Abteilungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt durch die Grundordnung. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Fakultät eine andere Bezeichnung führt oder anstelle der Fakultät eine andere Organisationseinheit tritt; auf diese sind die Vorschriften über die Fakultäten entsprechend anzuwenden.

(4) Organe der Fakultät sind

  1. der Dekan oder die Dekanin,
  2. der Studiendekan oder die Studiendekanin und;
  3. der Fakultätsrat.

Ist eine Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert, werden die Aufgaben des Organs nach Satz 1 Nr. 1 durch den Präsidenten oder die Präsidentin, die Aufgaben des Organs nach Satz 1 Nr. 2 durch den Studiendekan oder die Studiendekanin der Hochschule und die Aufgaben des Fakultätsrats durch den Senat wahrgenommen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass eine Fakultät abweichend von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 weitere Mitglieder hat; sie kann auch regeln, dass die Fakultät von einem Fakultätsvorstand geleitet wird, dem die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Organe und der Prodekan oder die Prodekanin sowie gegebenenfalls nach Maßgabe der Grundordnung weitere Prodekane oder Prodekaninnen angehören. Die Grundordnung kann Forschungsdekane oder Forschungsdekaninnen vorsehen und dabei insbesondere deren Wahl und Zuständigkeit regeln.

(5) An den Hochschulen können wissenschaftliche und künstlerische Einrichtungen sowie Betriebseinheiten gebildet werden, die einer Fakultät oder mehreren Fakultäten oder als zentrale Einrichtungen der Hochschulleitung zugeordnet sind. Die Bibliothek ist eine zentrale Einrichtung der Hochschule; an den Hochschulen, die Lehramtsstudiengänge anbieten, ist eine zentrale Einrichtung zur Koordinierung der mit der Lehrerbildung zusammenhängenden Fragen einzurichten. Als Mitglied der Leitung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung oder klinischen Einrichtung kann nur ein Professor oder eine Professorin bestellt werden; bei einer mindestens aus drei Personen bestehenden kollegialen Leitung soll ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestellt werden. In klinischen Einrichtungen können für Spezialgebiete oder für die selbstständige Wahrnehmung eines besonderen, fachlich eigenständigen Verantwortungsbereichs Abteilungen eingerichtet werden; auf diese Abteilungen sind die Vorschriften über klinische Einrichtungen entsprechend anzuwenden. Nähere Regelungen über die Organisation und Aufgaben von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie Betriebseinheiten trifft erforderlichenfalls die Grundordnung, die ergänzende Regelungen durch sonstige Satzungen oder durch Ordnungen vorsehen kann. Die auf der Grundlage dieses Absatzes von der Hochschule getroffenen organisationsrechtlichen Entscheidungen sind dem Staatsministerium anzuzeigen.

(6) Die Grundordnung kann insbesondere für das Zusammenwirken von Fakultäten die Einrichtung von Gremien vorsehen, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind. Bei der Zusammensetzung dieser Gremien sind die Mitgliedergruppen nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder zu berücksichtigen; einem Gremium nach Satz 1 soll die Frauenbeauftragte der Hochschule oder einer Fakultät angehören. Die Grundordnung trifft die näheren Regelungen über die Zusammensetzung und Aufgaben dieser Gremien.

Art. 20 Hochschulleitung 09 17b

(1) Der Hochschulleitung (Präsidium) gehören an

  1. der Präsident oder die Präsidentin,
  2. nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier weitere gewählte Mitglieder und
  3. der Kanzler oder die Kanzlerin.

Die Grundordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Hochschulleitung nach Satz 1 Nr. 2 hauptberuflich tätig sind. Die Hochschulleitung soll die Vertretung der Mitgliedergruppen nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 und die Frauenbeauftragte der Hochschule bei sie betreffenden Angelegenheiten beteiligen und ihnen regelmäßig Gelegenheit geben, ihre Anliegen vorzutragen; sie kann die Frauenbeauftragte der Hochschule als Mitglied der Hochschulleitung mit beratender Stimme berufen.

(2) Die Hochschulleitung ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Sie führt die laufenden Geschäfte der Hochschule und ist verantwortlich für die Aufstellung von Grundsätzen für die Evaluierung und Qualitätssicherung.

(3) Die Hochschulleitung hat rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden und ihren Vollzug auszusetzen. Weigern sich Organe, andere Gremien oder Mitglieder der Hochschule, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder entsprechend einem Beschluss eines Kollegialorgans tätig zu werden, nimmt die Hochschulleitung die notwendigen Maßnahmen vor. Bei fortdauernder Weigerung von Kollegialorganen kann sie zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die betreffenden Organe auflösen und Neuwahlen anordnen.

(4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft die Hochschulleitung für das zuständige Hochschulorgan die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Sie hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten. Dieses kann die Entscheidungen aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(5) Die Hochschulleitung kann hauptberuflich an der Hochschule tätige Mitglieder teilweise mit der Wahrnehmung ihrer Befugnisse beauftragen, soweit dies notwendig ist.

(6) Die Mitglieder der Hochschulleitung sind zu den Sitzungen aller Gremien unter Angabe der Tagesordnung einzuladen; sie haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit über die Arbeit dieser Gremien zu unterrichten. Die Hochschulleitung kann Organe und sonstige Gremien zu gemeinsamen Sitzungen einberufen und die Sitzungen leiten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Hochschulrat; Art. 26 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Art. 21 Präsident, Präsidentin 14 17b

(1) Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Hochschulrat gewählt und dem Staatsminister oder der Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst (Staatsminister oder Staatsministerin) zur Bestellung vorgeschlagen. Die Stelle ist rechtzeitig von der Hochschule öffentlich auszuschreiben. Die Vorsitzenden des Senats und des Hochschulrats erstellen gemeinsam auf der Grundlage von Vorschlägen der Dekane und Dekaninnen sowie von Mitgliedern des Hochschulrats einen Wahlvorschlag. Sieht an Kunsthochschulen die Grundordnung nach Art. 25 Abs. 1 Satz 5 vor, dass der Präsident Vorsitzender oder die Präsidentin Vorsitzende des Senats ist, tritt der oder die stellvertretende Vorsitzende des Senats an die Stelle des oder der Vorsitzenden des Senats nach Satz 3. Ist eine Kunsthochschule nicht in Fakultäten gegliedert, werden die Vorschläge nach Satz 3 von den Mitgliedern des Hochschulrats unterbreitet.

(2) Zum Präsidenten oder zur Präsidentin kann bestellt werden, wer der Hochschule als Professor oder Professorin angehört oder eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung bis zu sechs Jahren einschließlich des Semesters, in dem die Bestellung wirksam wird. Wiederwahl ist im Rahmen einer Amtszeit von in der Regel insgesamt höchstens zwölf Jahren zulässig. Die Grundordnung regelt die Zulässigkeit einer Wiederwahl über zwölf Jahre hinaus. Tritt der Präsident oder die Präsidentin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Ruhestand oder wird er oder sie entpflichtet, endet auch die Amtszeit.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Hochschulrats abgewählt werden.

(4) Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Staatsminister oder von der Staatsministerin als Dienstvorgesetztem oder Dienstvorgesetzter zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt; das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit Ablauf der Amtszeit. Im Fall einer Abwahl ist der Präsident oder die Präsidentin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen.

(5) Wird eine an einer Hochschule des Freistaates Bayern als Professor oder Professorin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit tätige Person zum Präsidenten oder zur Präsidentin ernannt, gilt er oder sie als ohne Dienstbezüge beurlaubt; der Staatsminister oder die Staatsministerin kann ihm oder ihr die Ausübung der bisherigen Rechte als Professor oder Professorin in Forschung und Lehre ganz oder teilweise als Nebentätigkeit gestatten.

(6) Abweichend von Abs. 4 wird ein Präsident oder eine Präsidentin, der oder die nicht vor der Bestellung bereits als Professor oder Professorin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit an einer Hochschule des Freistaates Bayern steht, in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt.

(7) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Hochschule, beruft die Sitzungen der Hochschulleitung ein, hat deren Vorsitz und vollzieht die Beschlüsse der Hochschulleitung und der weiteren zentralen Organe der Hochschule.

(8) Der Präsident oder die Präsidentin gibt Initiativem zur Entwicklung der Hochschule und entwirft die Grundsätze der hochschulpolitischen Zielsetzungen; er oder sie unterrichtet den Senat und den Hochschulrat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten und legt dem Hochschulrat jährlich einen Bericht der Hochschulleitung über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule vor (Rechenschaftsbericht), der insbesondere auch die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 einschließt.

(9) Im Benehmen mit den weiteren Mitgliedern der Hochschulleitung legt der Präsident oder die Präsidentin eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für die Mitglieder fest, in denen diese die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen, und bestimmt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben der Hochschulleitung.

(10) Der Präsident oder die Präsidentin ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der an der Hochschule tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Dienst des Freistaates Bayern stehen, sowie des Kanzlers oder der Kanzlerin; die Vorschriften des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes bleiben unberührt. Er oder sie nimmt die Arbeitgeberfunktion wahr, wenn weitere gewählte Mitglieder der Hochschulleitung oder Dekane oder Dekaninnen hauptberuflich tätig sind.

(11) Im Zusammenwirken mit dem Dekan oder der Dekanin trägt der Präsident oder die Präsidentin dafür Sorge, dass die Professoren und Professorinnen und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihm oder ihr steht insoweit gegenüber dem Dekan oder der Dekanin ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(12) Der Präsident oder die Präsidentin übt das Hausrecht aus. Er oder sie nimmt die der Hochschule nach Art. 9 Abs. 2, Art. 11 und Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHSchPG und Art. 65 Abs. 10 obliegenden Aufgaben sowie die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 kann der Präsident oder die Präsidentin ein an der Hochschule tätiges Mitglied beauftragen.

(13) In unaufschiebbaren Fällen trifft der Präsident oder die Präsidentin für die Hochschulleitung die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen; Art. 20 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(14) Kunsthochschulen haben einen nebenberuflich tätigen Präsidenten oder eine nebenberuflich tätige Präsidentin, soweit nicht in der Grundordnung etwas anderes geregelt ist. Die Amtszeit des oder der aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Hochschule zu wählenden Präsidenten oder Präsidentin beträgt nach Maßgabe der Grundordnung mindestens drei und höchstens sechs Jahre; der Präsident oder die Präsidentin behält die ihm oder ihr als Professor oder Professorin obliegenden Aufgaben. Im Übrigen gelten die Abs. 1 bis 13 mit der Maßgabe, dass eine Ausschreibung nach Abs. 1 Satz 2 bei nebenberuflich tätigen Präsidenten und Präsidentinnen entfällt; Satz 2 ist bei hauptberuflich tätigen Präsidenten und Präsidentinnen nicht anzuwenden.

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