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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Gesetze
- Bayern -

Vom 22. März 2018

(GVBl. Nr. 5 vom 29.03.2018 S. 145)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes

Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Art. 26 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 26 Verbindung von Wahlvorschlägen"Art. 26 (aufgehoben)".

b) In Art. 58 wird in der Überschrift das Wort "Vollzugsvorschriften" durch das Wort "Verordnungsermächtigung" ersetzt.

c) Nach der Angabe zu Art. 59 wird folgende Angabe eingefügt:

"Art. 60 Übergangsregelung".

d) Die bisherige Angabe zu Art. 60 wird die Angabe zu Art. 61 und die Wörter " , Aufhebung anderer Gesetze" werden gestrichen.

2. Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsgemeinschaft" die Wörter "oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Landratsamts" die Wörter "oder aus dem Kreis der in dem Landkreis Wahlberechtigten" eingefügt.

3. In Art. 6 Abs. 4 Satz 4 werden nach dem Wort "Anschriften," die Wörter "der Dienstherr oder öffentliche Arbeitgeber im Sinn des Abs. 5 Satz 1," eingefügt.

4. In Art. 13 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Sätze 4 bis 6 gelten" durch die Wörter "Satz 4 und 5 gilt" ersetzt.

5. Art. 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenwahl zugelassen, entscheidet ein von der Gemeinde bestimmter Wahlvorstand über die Gültigkeit der dort abgegebenen Stimmen und der in einem von der Gemeinde bestimmten anderen Stimmbezirk abgegebenen Stimmen zusammen und stellt ein gemeinsames Ergebnis fest."

b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Stimmen einer wählenden Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlkreis wegzieht oder sonst ihr Wahlrecht verliert."

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:

"Nach der Feststellung der Ergebnisse für alle Stimmbezirke verkündet der Wahlleiter das vorläufige Wahlergebnis für den Wahlkreis."

bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und vor dem Wort "Wahlergebnis" wird das Wort "abschließende" eingefügt.

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Dies gilt nicht für Entscheidungen des Beschwerdeausschusses."

ee) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und vor dem Wort "Wahlergebnis" wird das Wort "abschließende" eingefügt.

6. Art. 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 werden nach der Angabe "Art. 1" die Wörter "Abs. 3 Satz 3 und" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird das Wort "oder" am Ende durch einen Schlusspunkt ersetzt.

cc) Nr. 4

4. sich als

  1. erster Bürgermeister in seiner Gemeinde als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied,
  2. Oberbürgermeister einer kreisfreien Gemeinde als Kreisrat,
  3. Landrat in einer kreisfreien Gemeinde als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied,
  4. Landrat als Kreisrat

bewirbt, wenn seine Amtszeit nicht mit der Wahlzeit des zu wählenden Gemeinderats oder Kreistags übereinstimmt. Das gilt nicht, wenn im Einzelfall aus besonderen Umständen darauf geschlossen werden kann, dass das Ehrenamt tatsächlich angetreten wird.

wird aufgehoben.

7. Art. 24 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Der Begriff der Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeinde- oder an Landkreiswähler zu beteiligen.

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Eine Organisation, in der man Mitglied sein kann, ohne zugleich Mitglied des Wahlvorschlagträgers zu sein, stellt keine Untergliederung dar."

bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

c) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "Beauftragte für den Wahlvorschlag" durch das Wort "Wahlvorschlagsträger" ersetzt.

8. Art. 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "vom Wahlvorschlagsträger" eingefügt.

c) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

9. Art. 26

Art. 26 Verbindung von Wahlvorschlägen

Die Verbindung von Wahlvorschlägen (Listenverbindung) ist zulässig, wenn alle Wahlvorschläge in gleicher Weise untereinander verbunden sind. Die Listenverbindung ist auf dem Stimmzettel kenntlich zu machen.

wird aufgehoben.

10. Art. 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Wahlleitern" das Wort "spätestens" eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

11. Art. 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Abstimmung" die Wörter " , an der mindestens drei Abstimmungsberechtigte teilnehmen müssen," eingefügt.

b) In Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

12. Art. 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Handelt es sich um Mängel, die nicht beseitigt werden können und die den ganzen Wahlvorschlag betreffen, kann innerhalb dieser Frist ein neuer Wahlvorschlag eingereicht werden."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "und über die Zulässigkeit von Listenverbindungen" gestrichen.

c) In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Wahltag" die Wörter "beim Wahlleiter" eingefügt.

d) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "schriftlich oder zur Niederschrift" gestrichen.

13. In Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "auf sie entfallenen Sitze" durch die Wörter "für sie abgegebenen Stimmen" ersetzt.

14. Art. 35 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "einzelnen sowie in den verbundenen" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für die Sitzverteilung wird die Gesamtsitzzahl, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die für einen Wahlvorschlag oder, soweit Listenverbindungen bestehen, für die verbundenen Wahlvorschläge, insgesamt abgegeben worden sind, durch die Gesamtzahl der für alle Wahlvorschläge insgesamt abgegebenen Stimmen geteilt. Jeder Wahlvorschlag oder jede Verbindung von Wahlvorschlägen erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen darauf entfallen. Die weiteren zu vergebenden Sitze werden den Wahlvorschlägen und Verbindungen von Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, zugeteilt. Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größere Stimmenzahl aufweist; sonst entscheidet das Los."(2) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden die Gesamtstimmenzahlen, die für die einzelnen Wahlvorschläge festgestellt worden sind, nacheinander so lange durch 1, 3, 5, 7, 9 und so weiter geteilt, bis so viele Teilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größere Stimmenzahl aufweist; sonst entscheidet das Los."

c) Abs. 3

(3) Innerhalb verbundener Wahlvorschläge werden die nach Abs. 1 auf sie entfallenen Sitze auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der Gesamtzahlen der gültigen Stimmen verteilt, welche für die in den Wahlvorschlägen aufgestellten sich bewerbenden Personen abgegeben worden sind. Abs. 2 gilt dabei entsprechend.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

15. Art. 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

b) Satz 2

Bei einem verbundenen Wahlvorschlag sind die Listennachfolger aus demselben Wahlvorschlag in der Reihenfolge nach Satz 1 zu nehmen.

wird aufgehoben.

16. In Art. 38 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "mit Ausnahme von dessen Abs. 1 Satz 2" gestrichen.

17. In Art. 39 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 werden nach der Angabe "Art. 1" die Wörter "Abs. 3 Satz 3 und" eingefügt.

18. Art. 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " , Abschnitt II, mit Ausnahme des Art. 26," durch die Angabe "Abschnitt II" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "und Satz 2" werden gestrichen.

bb) Die Wörter "erhaltenen Sitze" werden durch die Wörter "abgegebenen Stimmen" ersetzt.

19. Art. 47 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Wahlleiter verständigt unverzüglich die Gewählten von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Verständigung und Erklärung müssen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, gegeben werden. Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung. Die zu Gemeinderatsmitgliedern und zu Kreisräten Gewählten müssen ihre Bereitschaft zur Eidesleistung oder zur Ablegung eines Gelöbnisses nach Art. 31 Abs. 4 GO, Art. 24 Abs. 4 LKrO erklären."(1) Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte sie nicht binnen einer Woche nach Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, abgelehnt hat. Wird das Wahlergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird die Änderung entsprechend Art. 19 Abs. 3 Satz 1 verkündet; der Gewählte kann die Wahl binnen einer Woche nach dieser Verkündung ablehnen.
(2) Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden; der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam. Lehnt eine zum Gemeinderatsmitglied oder zum Kreisrat gewählte Person die Eidesleistung oder die Ablegung eines Gelöbnisses ab, gilt die Wahl als abgelehnt.(2) Abweichend von Abs. 1 hat der Wahlleiter die nicht auf Grund eines Wahlvorschlags Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen zwei Wochen, bei einer Stichwahl nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 binnen einer Woche, nach der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses für den Wahlkreis nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, angenommen wurde.
(3) Bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen gilt die Wahl als angenommen, wenn sie nicht wirksam abgelehnt wurde. Bei Bürgermeister- und Landratswahlen gilt die Wahl als abgelehnt, wenn sie nicht wirksam angenommen wurde. (3) Die Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung. Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden. Der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam."

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "oder gilt sie nach Abs. 3 Satz 2 als abgelehnt" gestrichen.

20. In Art. 48 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe "Art. 47" die Angabe "Abs. 2" eingefügt.

21. Art. 50 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 werden die Wörter " , Ämterverteilung oder Listennachfolge im Sinn des Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter "oder Ämterverteilung" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Verstöße" die Wörter "des Wahlleiters" eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bei Berichtigung und Ungültigerklärung einer Nachwahl bleiben Verletzungen von Wahlvorschriften außer Betracht, die bereits die für ungültig erklärte Wahl betrafen."

c) In Abs. 5 Satz 1 wird vor dem Wort "Wahlergebnisses" das Wort "abschließenden" eingefügt.

22. In Art. 51 Satz 1 wird vor dem Wort "Wahlergebnisses" das Wort "abschließenden" eingefügt.

23. Art. 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Verstöße" die Wörter "des Wahlleiters" eingefügt.

b) Satz 3

Eine Beschränkung ist nicht zulässig, wenn eine sich bewerbende Person die Wählbarkeit am Tag der Nachwahl nicht mehr besitzt oder von der Bewerbung wirksam zurückgetreten ist.

wird aufgehoben.

24. Art. 53 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Arbeitnehmer, die zu Mitgliedern des Wahlvorstands berufen werden, sind zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet, soweit ihre Mitwirkung zur Ermittlung des Wahlergebnisses erforderlich ist."Arbeitnehmer, die zu einem Wahlehrenamt berufen werden, sind zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet, soweit ihre Mitwirkung im Wahlverfahren erforderlich ist."

bb) In Satz 3 wird das Wort "Wahlvorstand" durch die Wörter "Rahmen des Wahlehrenamts" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

b) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Gemeinde kann anderen Wahlvorstandsmitgliedern auf Antrag eine pauschalierte Ersatzleistung für den Verdienstausfall oder sonstigen Nachteil gewähren, der ihnen während der in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zeit entstanden ist."Die Gemeinde kann Personen, die zu einem Wahlehrenamt berufen werden, auf Antrag eine pauschalierte Ersatzleistung für den Verdienstausfall oder sonstigen Nachteil gewähren, der ihnen während der in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zeit entstanden ist, wenn ihnen nicht ein Anspruch nach Abs. 1 oder 2 zusteht."

25. Art. 58 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Vollzugsvorschriften" durch das Wort "Verordnungsermächtigung" ersetzt.

b) Satz 2 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
13. die Feststellung und die Bekanntmachung des Wahlergebnisses,"13. die Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung der Wahlergebnisse,"

26. Art. 59 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Durch die Wahlordnung kann von den Schriftformerfordernissen dieses Gesetzes abgewichen werden."

27. Nach Art. 59 wird folgender Art. 60 eingefügt:

"Art. 60 Übergangsregelung

Für Wahlen, die vor den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 stattfinden, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 31. März 2018 geltenden Fassung anzuwenden."

28. Der bisherige Art. 60 wird Art. 61 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter " , Aufhebung anderer Gesetze" gestrichen.

b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

c) Abs. 2

(2) (gegenstandslos)

wird aufgehoben.

§ 1a
Änderung des Bezirkswahlgesetzes

(nicht dargestellt)

§ 2
Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Art. 20 wird die Angabe "Sorgfalts-und" durch die Angabe "Sorgfalts- und" ersetzt.

b) Der Angabe zu Art. 45 werden die Wörter "und Geschäftsgang der Ausschüsse" angefügt.

c) Die Angabe zu Art. 55 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 55 Geschäftsgang der Ausschüsse"Art. 55 (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu Art. 120 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 120 Anfechtung aufsichtlicher Verwaltungsakte"Art. 120 (aufgehoben)".

2. Art. 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Art. 31 Abs. 2 Satz 4 findet insoweit keine Anwendung."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3. Art. 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Gemeindebürger" durch das Wort "Gemeindeangehörige" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

"Stimmberechtigt sind ausschließlich Gemeindebürger."

4. In Art. 20 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt" gestrichen.

5. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 7 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nr. 8 angefügt:

"8. ein Kreisrat in einer kreisfreien Gemeinde."

6. In Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter "Gesetz über kommunale Wahlbeamte" durch das Wort "Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz" ersetzt.

7. Art. 33 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird der Schlusspunkt durch die Wörter "; die Mitglieder werden vom Gemeinderat für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt." ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter "Gemeinderat bestimmtes" werden durch die Wörter "ersten Bürgermeister bestimmtes ehrenamtliches" ersetzt.

bb) Es wird die folgender Satz 2 angefügt:

"Ist dieses bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein."

c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Während der Wahlzeit im Gemeinderat eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss."

8. Art. 34 Abs. 6

(6) Das Nähere über das Beamtenverhältnis des ersten Bürgermeisters bestimmt das Gesetz über kommunale Wahnbeamte.

wird aufgehoben.

9. Art. 35 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb) Satz 2

Für die Wahl der weiteren Bürgermeister gilt 51 Abs. 3.

wird aufgehoben.

b) Abs. 3

(3) Das Nähere über das Beamtenverhältnis eines weiteren Bürgermeisters bestimmt das Gesetz über kommunale Wahlbeamte.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

10. Art. 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: "Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt."

11. Art. 41 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Satz 2

Für die Wahl gilt Art. 51 Abs. 3.

wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b) Abs. 2

(2) Das Nähere über das Beamtenverhältnis eines berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds bestimmt das Gesetz über kommunale Wahlbeamte.

wird aufgehoben.

12. In Art. 43 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 wird das Wort "stimmberechtigten" gestrichen.

13. Art. 45 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und Geschäftsgang der Ausschüsse" angefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Auf den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 46 bis 54 entsprechende Anwendung."

14. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluß ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann."Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann."

15. In Art. 52 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort "Sitzungen" das Wort "öffentlichen" eingefügt.

16. Art. 55

Art. 55 Geschäftsgang der Ausschüsse

(1) Den Geschäftsgang der vorberatenden Ausschüsse regelt der Gemeinderat in seiner Geschäftsordnung.

(2) Auf den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 46 bis 54 entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

17. In Art. 60 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "dieses Gesetzes" gestrichen.

18. In Art. 60a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Sätze 3 bis 6 gelten" durch die Wörter "Satz 3 bis 7 gilt" ersetzt.

19. Art. 61 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und dem § 51a des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen, insbesondere der Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen in Art. 104 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes nachzukommen."Dabei ist § 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen."

20. In Art. 65 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "der Haushaltsplan eine Woche lang" durch die Wörter "die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung" ersetzt.

21. In Art. 68 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen" durch die Wörter "Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen" ersetzt.

22. In Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "dieses Gesetzes" gestrichen.

23. Art. 88 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "der Art. 32 und 55" durch die Wörter "der Art. 32 und 45 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

b) Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "61," wird durch die Angabe "61 Abs. 1 bis 3, Art." ersetzt.

bb) Die Angabe "74," wird durch die Angabe "74 Abs. 1 bis 3, Art." ersetzt.

24. Art. 90 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 7 wird das Wort "Beteilgung" durch das Wort "Beteiligung" ersetzt.

b) Abs. 5

(5) Beamten in einem Regie- oder Eigenbetrieb, der nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise in ein Kommunalunternehmen umgewandelt wird, kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dem Kommunalunternehmen zugewiesen werden. Die Zuweisung bedarf nicht der Zustimmung des Beamten, wenn dringende öffentliche Interessen sie erfordern. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Über die Zuweisung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

wird aufgehoben.

25. Art. 91 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "61," wird durch die Angabe "61 Abs. 1 bis 3, Art." ersetzt.

b) Die Angabe "74," wird durch die Angabe "74 Abs. 1 bis 3, Art." ersetzt.

26. In Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und Art. 105 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "und der Krankenhäuser" durch die Wörter " , der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen" ersetzt.

27. In Art. 106 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenhäuser" die Wörter "und der Pflegeeinrichtungen" eingefügt.

28. In Art. 107 wird in der Überschrift das Wort "Abschlußprüfung" durch das Wort "Abschlussprüfung" ersetzt.

29. Dem Art. 110 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Soweit Große Kreisstädte Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach Art. 9 Abs. 2 übertragen sind, richtet sich die Rechtsaufsicht nach den für kreisfreie Gemeinden geltenden Vorschriften."

30. In Art. 115 Abs. 2 (Anm. d. Red: sinngemäß "Abs. 1") werden die Wörter "Rechts- und die" gestrichen.

31. Art. 120

Art. 120 Anfechtung aufsichtlicher Verwaltungsakte

Über den Widerspruch kreisangehöriger Gemeinden gegen einen aufsichtlichen Verwaltungsakt entscheidet

  1. in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht die Regierung,
  2. in Angelegenheiten der Fachaufsicht die höhere Fachaufsichtsbehörde; ist höhere Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den aufsichtlichen Verwaltungsakt erlassen hat.

wird aufgehoben.

§ 3
Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Art. 32 werden die Wörter "Der gewählte" gestrichen.

b) Die Angabe zu Art. 36 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 36 Weitere Stellvertreter des Landrats"Art. 36 (aufgehoben)".

c) Der Angabe zu Art. 40 werden die Wörter "und Geschäftsgang der Ausschüsse" angefügt.

d) Die Angabe zu Art. 49 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 49 Geschäftsgang der Ausschüsse"Art. 49 (aufgehoben)".

2. Art. 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Art. 24 Abs. 2 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3. In Art. 14 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt" gestrichen.

4. Art. 24 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nr. 7 angefügt:

"7. ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer kreisfreien Gemeinde."

5. Art. 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 25 Einberufung des Kreistags

(1) Der Kreistag wird vom Landrat, erstmals binnen vier Wochen nach der Wahl, einberufen.

(2) In dringenden Fällen kann der Kreistag zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden. Er ist einzuberufen, wenn es der Kreisausschuß oder ein Drittel der Kreisräte unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands beantragt.

"Art. 25 Einberufung des Kreistags

Der Landrat bereitet die Beratungsgegenstände vor. Er beruft den Kreistag unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals binnen vier Wochen nach der Wahl. Der Kreistag ist einzuberufen, wenn es der Kreisausschuss oder ein Drittel der Kreisräte unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands schriftlich oder elektronisch beantragt."

6. Dem Art. 27 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Art. 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."

7. Art. 30 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 2 und 3.

cc) Die bisherigen Nrn. 5 und 6

5. die Entscheidung über die Übernahme und die Niederlegung von Ehrenämtern und über die Erhebung von Ordnungsgeld wegen unbegründeter Ablehnung von Ehrenämtern (Art. 13),

6. die Erhebung von Ordnungsgeld bei Verstößen ehrenamtlich tätiger Personenr gegen die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht (Art. 14 Abs. 3),

werden aufgehoben.

dd) Die bisherigen Nrn. 7 bis 11 werden die Nrn. 4 bis 8.

ee) Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 9 und die Wörter "Gesetz über kommunale Wahlbeamte" werden durch das Wort "Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz" ersetzt.

ff) Die bisherige Nr. 13 wird Nr. 10.

gg) Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 11 und die Angabe "und 36" wird gestrichen.

hh) Die bisherigen Nrn. 15 bis 22 werden die Nrn. 12 bis 19.

b) Abs. 2

(2) Alle übrigen in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten können vom Kreistag dem Kreisausschuß oder weiteren beschließenden Ausschüssen übertragen werden.

wird aufgehoben.

8. Art. 31 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Nähere über das Beamtenverhältnis des Landrats bestimmt das Gesetz über kommunale Wahlbeamte."Landrat kann nicht der Landrat eines anderen Landkreises sein."

9. Art. 32 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Der gewählte" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb) Satz 2

Für die Wahl des Stellvertreters des Landrats gilt Art. 45 Abs. 3.

wird aufgehoben.

c) Abs. 3

(3) Das Nähere über das Beamtenverhältnis des gewählten Stellvertreters des Landrats bestimmt das Gesetz über kommunale Wahlbeamte.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

e) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die weitere Stellvertretung des Landrats regelt der Kreistag durch Beschluss; es können nur Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bestellt werden."

10. Dem Art. 33 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Ist dieser bereits Mitglied des jeweiligen Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Vertretung den Sitz im Ausschuss ein."

11. Art. 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt."

12. Art. 36

Art. 36 Weitere Stellvertreter des Landrats

Die weitere Stellvertretung des Landrats regelt der Kreistag durch Beschluß; es können nur Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bestellt werden.

wird aufgehoben.

13. Art. 40 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und Geschäftsgang der Ausschüsse" angefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Auf den Geschäftsgang des Kreisausschusses und der weiteren beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 25 Satz 1 und 2 und Art. 41 bis 48 entsprechende Anwendung."

14. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Mitglieder des Kreistags können an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluß ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Lebenspartnern, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann."Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann."

15. Art. 46 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird vor dem Wort "Sitzungen" das Wort "öffentlichen" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "geheimer" durch das Wort "nichtöffentlicher" ersetzt.

bb) Satz 3

Durch die Geschäftsordnung kann festgelegt werden, daß bestimmte Angelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.

wird aufgehoben.

16. Art. 49

Art. 49 Geschäftsgang der Ausschüsse

Die Vorschriften der Art. 41 bis 48 finden auf den Geschäftsgang des Kreisausschusses und der weiteren beschließenden Ausschüsse entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

17. Art. 55 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und dem § 51a des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen, insbesondere der Verantwortung zur Einhaltung der Bestimmungen in Art. 104 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes nachzukommen."Dabei ist § 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen."

18. In Art. 59 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "der Haushaltsplan eine Woche lang" durch die Wörter "die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung" ersetzt.

19. In Art. 62 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen" durch die Wörter "Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen" ersetzt.

20. Art. 76 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "der Art. 29 und 49" durch die Wörter "der Art. 29 und 40 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

b) Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "55," wird durch die Angabe "55 Abs. 1 bis 3, Art." ersetzt.

bb) Die Angabe "68," wird durch die Angabe "68 Abs. 1 und 2, Art." ersetzt.

21. Art. 78 Abs. 5

(5) Beamten in einem Regie- oder Eigenbetrieb, der nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise in ein Kommunalunternehmen umgewandelt wird, kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dem Kommunalunternehmen zugewiesen werden. Die Zuweisung bedarf nicht der Zustimmung des Beamten, wenn dringende öffentliche Interessen sie erfordern. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Über die Zuweisung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

wird aufgehoben.

22. Art. 79 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "55," wird durch die Angabe "55 Abs. 1 bis 3, Art." ersetzt.

b) Die Angabe "68," wird durch die Angabe "68 Abs. 1 und 2, Art." ersetzt.

23. In Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und Art. 91 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "und der Krankenhäuser" durch die Wörter " , der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen" ersetzt.

24. In Art. 92 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenhäuser" die Wörter "und der Pflegeeinrichtungen" eingefügt.

25. In Art. 93 wird in der Überschrift das Wort "Abschlußprüfung" durch das Wort "Abschlussprüfung" ersetzt.

§ 4
Änderung der Bezirksordnung

(nicht dargestellt)

§ 5
Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen

(nicht dargestellt)

§ 6
Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit

Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555; 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt."

2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2018 in Kraft.

ID 180514

ENDE

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