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GLKrWG - Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
- Bayern -
Vom 7. November 2006
(GVBl. Nr. 24 vom 22.11.2006 S. 834; 21.12.2010 S. 846 10; 20.12.2011 S. 689 11; 16.02.2012 S. 30 12 Übergangsbest.; 22.07.2014 S. 286 14a; 23.02.2015 S. 18 15; 12.05.2015 S. 82 15a; 23.06.2015 S. 178 15b; 12.07.2017 S. 362 17; 22.03.2018 S. 145 18)
Gl.-Nr.: 2021-1/2-I
red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt I
Wahlrecht, Stimmrecht
(1) Wahlberechtigt bei Gemeinde- und Landkreiswahlen sind alle Personen, die am Wahltag
(2) Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(3) Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.
(4) Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt.
Art. 2 Ausschluss vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
Art. 3 Stimmrecht
(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
(4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
Abschnitt II
Wahlorgane, Beschwerdeausschuss
Art. 4 Wahlorgane
(1) Die Wahlorgane sind Organe der Gemeinde oder des Landkreises. Sie sind an Weisungen der übrigen Organe der Gebietskörperschaften nicht gebunden. ;Die Bestimmungen über die Fachaufsicht bleiben unberührt. Eine Ersatzvornahme nach Art. 113 GO und Art. 99 LKrO ist ohne vorhergehende Weisung und Androhung mit Fristsetzung zulässig. Die Gemeinde oder der Landkreis ist vor der Ersatzvornahme anzuhören; dabei ist Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen Frist rechtmäßig zu entscheiden.
(2) Wahlorgane sind
(3) Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein.
(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(5) Die Amtszeit der Wahlorgane beginnt mit ihrer Berufung. Sie endet mit dem Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags; bei einer nicht mit der Gemeinderatswahl verbundenen Wahl des ersten Bürgermeisters oder bei einer nicht mit der Kreistagswahl verbundenen Wahl des Landrats endet sie mit dem Beginn von dessen Amtszeit.
Art. 5 Wahlleiter, Wahlausschuss 12 18
(1) Der Gemeinderat beruft den ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. Der Kreistag oder an seiner Stelle der Kreisausschuss beruft den Landrat, den Stellvertreter des Landrats, einen seiner weiteren Stellvertreter, einen sonstigen Kreisrat oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten des Landratsamts oder aus dem Kreis der in dem Landkreis Wahlberechtigten zum Wahlleiter für die Landkreiswahlen. Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen. Zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu dessen Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen Beauftragter für den Wahlvorschlag oder dessen Stellvertretung ist; entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen. Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Mitglieder des Wahlausschusses sind der Wahlleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene Wahlberechtigte als Beisitzer. Für jeden Beisitzer beruft er eine stellvertretende Person. Bei der Auswahl der Beisitzer sind nach Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Gemeinderats- oder Kreistagswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten zu berufen. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Keine Partei oder Wählergruppe darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.
(3) Der Wahlleiter bestellt einen Schriftführer für den Wahlausschuss. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
Art. 6 Wahlvorsteher, Wahlvorstand, Briefwahlvorsteher, Briefwahlvorstand 12 18
(1) Die Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertretung werden von der Gemeinde berufen.
(2) Mitglieder der Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) sind der Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher) als vorsitzendes Mitglied, eine mit seiner Stellvertretung betraute Person sowie mindestens drei Beisitzer, die die Gemeinde entsprechend Art. 5 Abs. 2 Satz 3 aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten oder der wahlberechtigten Gemeindebediensteten beruft. Die Gemeinde bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer und dessen Stellvertretung.
(3) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, kann sie den Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragen
(4) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen und Briefwahlvorständen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen und Briefwahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Abstimmungen verarbeitet und genutzt werden, sofern die betroffene Person der Verarbeitung oder Nutzung nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden: Familienname, Vorname, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschriften, der Dienstherr oder öffentliche Arbeitgeber im Sinn des Abs. 5 Satz 1, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(5) Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Durchführung der Wahl die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Familienname, Vorname, akademischen Graden, Tag der Geburt, Anschriften und Telefonnummern zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände wahlberechtigte Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
(1) Bei Wahlehrenämtern entscheidet die Gemeinde, beim Wahlausschuss für die Landkreiswahlen der Landkreis, ob ein wichtiger Grund nach Art. 19 GO oder Art. 13 LKrO vorliegt.
(2) Die Wahlorgane, ihre Mitglieder, die Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie dürfen bei der Ausübung ihres Amts ihr Gesicht nicht verhüllen. Im Übrigen gelten Art. 20 GO und Art. 14 LKrO.
(3) Die Gemeinde, beim Wahlausschuss für die Landkreiswahlen der Landkreis, kann eine angemessene Entschädigung gewähren.
Art. 7a Gemeindefreie Gebiete
In gemeindefreien Gebieten werden bei Landkreiswahlen die Gemeindeaufgaben von derjenigen kreisangehörigen Gemeinde wahrgenommen, die für das gemeindefreie Gebiet als Meldebehörde zuständig ist.
Art. 8 Beschwerdeausschuss 11 12
Bei jeder Regierung wird ein Beschwerdeausschuss gebildet. Dieser besteht aus
Für die Mitglieder nach Nrn. 2 und 3 ist jeweils mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Benennung gilt für die Dauer von sechs Jahren; sie kann aus wichtigem Grund geändert werden.
Abschnitt III
Vorbereitung und Durchführung der Wahl, Sicherung der Wahlfreiheit
Art. 9 Wahltag
(1) Wahlen finden an einem Sonntag statt.
(2) Die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden jeweils an einem Sonntag im Monat März statt. Die Staatsregierung setzt spätestens sechs Monate vor dem Wahltag den Tag für die Wahlen fest.
Art. 10 Zusammentreffen mehrerer Wahlen und Abstimmungen 14a
(1) Am Tag einer Bezirkswahl, Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl, einer Abstimmung über einen Volksentscheid oder während der Eintragungsfrist für ein Volksbegehren dürfen keine Gemeinde- oder Landkreiswahlen oder sonstige Abstimmungen stattfinden. Am Tag einer Gemeinde- oder Landkreiswahl dürfen keine sonstigen Abstimmungen stattfinden.
(2) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr. Sie können zugelassen werden, wenn gegen die Durchführbarkeit der Wahl oder der Abstimmung keine Bedenken bestehen und eine Beeinflussung der Wahl oder der Abstimmung nicht zu befürchten ist.
Art. 11 Wahlkreis, Stimmbezirke
(1) Bei Gemeindewahlen bildet jede Gemeinde, bei Landkreiswahlen bildet jeder Landkreis einen Wahlkreis.
(2) Wahlkreise können in Stimmbezirke eingeteilt werden. Die Einteilung erfolgt jeweils durch die Gemeinde. Gemeinden mit mehr als 2 500 Einwohnern sind in Stimmbezirke einzuteilen.
(3) Kein Stimmbezirk darf mehr als 2500 Wahlberechtigte umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen gewählt haben.
Art. 12 Wählerverzeichnisse 12 15b
(1) Die Gemeinden legen für jeden allgemeinen Stimmbezirk ein neues Wählerverzeichnis an und tragen darin die Wahlberechtigten von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) Die Gemeinden halten die Wählerverzeichnisse an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Wahltag zur Einsicht bereit (Einsichtsfrist). Einsicht nehmen darf zur Prüfung der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses jede wahlberechtigte Person
(3) Beschwerden wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse können innerhalb der Einsichtsfrist, gegen die Ablehnung von Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 13. Tag vor dem Wahltag schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde eingelegt werden. Falls diese nicht abhilft, hat sie die Beschwerde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum zehnten Tag vor dem Wahltag, der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag über die Beschwerde zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. Die Klage hat für die Durchführung des sonstigen Wahlverfahrens keine aufschiebende Wirkung.
Art. 13 Erteilung von Wahlscheinen 12 18
(1) Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Diese hat spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag über die Beschwerde zu entscheiden. Art. 12 Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Bei der Briefwahl hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im verschlossenen Wahlbriefumschlag
zu übersenden. Der Wahlbrief muss bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingehen. Art. 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf dem Wahlschein hat die wählende Person oder die Person ihres Vertrauens an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet worden sind.
Art. 15 Dauer der Abstimmung
(1) Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
(2) Trifft eine Gemeinde- oder Landkreiswahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Abstimmung über 18 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.
(3) In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, kann bei Gemeindewahlen die Abstimmung vorzeitig beendet werden, wenn alle Stimmberechtigten abgestimmt haben und nicht zugleich andere Wahlen oder Abstimmungen stattfinden.
Art. 16 Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen 12
Für die Gemeindewahlen und die Landkreiswahlen sind in ganz Bayern einheitliche amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel für die Gemeindewahlen sind von der Gemeinde, die Stimmzettel für die Landkreiswahlen vom Landkreis zu beschaffen. Für die Beschaffung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen (Wahlbriefumschläge, Stimmzettelumschläge und Merkblätter) sorgen bei den Gemeindewahlen und bei den mit diesen verbundenen Landkreiswahlen die Gemeinden, bei den sonstigen Landkreiswahlen die Landkreise.
Art. 17 Grundsatz der Öffentlichkeit
(1) Die Durchführung der Abstimmung ist öffentlich.
(2) Die Wahlausschüsse, die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(3) Der Wahlausschuss, der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand können Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum, dem Abstimmungsraum oder dem Auszählraum verweisen. Stimmberechtigten im Abstimmungsraum ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben..
Art. 18 Abstimmungsgeheimnis
Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die abstimmende Person die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses sicherstellen.
Art. 19 Feststellung des Wahlergebnisses 18
(1) Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung, entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenwahl zugelassen, entscheidet ein von der Gemeinde bestimmter Wahlvorstand über die Gültigkeit der dort abgegebenen Stimmen und der in einem von der Gemeinde bestimmten anderen Stimmbezirk abgegebenen Stimmen zusammen und stellt ein gemeinsames Ergebnis fest.
(2) Der Briefwahlvorstand entscheidet über die Zulassung oder die Zurückweisung der Wahlbriefe. Er entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis der Briefwahl für seinen Bereich fest. Wurden weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, entscheidet ein von der Gemeinde bestimmter Wahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen aus der Briefwahl zusammen mit den im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen und stellt ein gemeinsames Ergebnis fest. Die Stimmen einer wählenden Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlkreis wegzieht oder sonst ihr Wahlrecht verliert.
(3) Nach der Feststellung der Ergebnisse für alle Stimmbezirke verkündet der Wahlleiter das vorläufige Wahlergebnis für den Wahlkreis. Der Wahlausschuss stellt das abschließende Wahlergebnis für den Wahlkreis fest. Er ist befugt, die Stimmergebnisse einschließlich der Auswertung der Stimmzettel und der Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände sowie die Entscheidungen über die Wählbarkeit zu berichtigen. Dies gilt nicht für Entscheidungen des Beschwerdeausschusses. Der Wahlleiter verkündet das abschließende Wahlergebnis.
Art. 20 Unzulässige Beeinflussung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen, Wahlgeheimnis
(1) Während der Abstimmungszeit ist in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise, insbesondere durch Umfragen oder durch Unterschriftensammlungen, sowie jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der Abstimmenden verboten.
(2) Vor Ablauf der Abstimmungszeit dürfen Ergebnisse von Befragungen über den Inhalt der Stimmrechtsausübung, die nach der Stimmabgabe vorgenommen wurden, nicht veröffentlicht werden.
(3) Den mit der Durchführung der Wahl betrauten Behörden und den Wahlorganen ist es untersagt, den Inhalt der Stimmrechtsausübung in irgendeiner Weise zu beeinflussen oder das Wahlgeheimnis zu verletzen.
Zweiter Teil
Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte
Abschnitt I
Grundsätze
Art. 21 Wählbarkeit für das Amt des Gemeinderatsmitglieds und des Kreisrats 12 18
(1) Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds oder eines Kreisrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
Art. 22 Wahlrechtsgrundsätze
(1) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder und die Kreisräte werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl nach den Grundsätzen eines verbesserten Verhältniswahlrechts gewählt.
(2) Wird in einem Wahlkreis kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, findet Mehrheitswahl statt.
Art. 23 Wahlzeit
(1) Die Wahlzeit der bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen neu gewählten Gemeinderäte und Kreistage beträgt sechs Jahre und beginnt jeweils an dem der Wahl folgenden 1. Mai.
(2) Endet die Wahlzeit im Sinn des Abs. 1 durch bestandskräftige Entscheidung vorzeitig, wird für den Rest der Wahlzeit neu gewählt. Liegt das vorzeitige Ende jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre der Wahlzeit, wird der Gemeinderat oder der Kreistag bis zum Ablauf der Wahlzeit der nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählt. Die Wahlen sollen innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Entscheidung stattfinden; den Wahltermin setzt die Rechtsaufsichtsbehörde fest. Wahlen, die zwischen dem einer allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahl vorausgehenden 1. Dezember und den allgemeinen Wahlen abzuhalten wären, finden zusammen mit diesen Wahlen statt. Die Wahlzeit des neugewählten Gemeinderats oder des Kreistags beginnt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mit der Annahme der Wahl durch alle Mitglieder, spätestens am 29. Tag nach dem Wahltag.
(3) Bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderats führt der erste Bürgermeister die Geschäfte, bis zum Zusammentritt des neugewählten Kreistags der Landrat.
Abschnitt II
Wahlvorschläge
Art. 24 Wahlvorschlagsrecht 12 18
(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählergruppen eingereicht werden (Wahlvorschlagsträger). Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren.
(2) Die Prüfung, ob eine Wählergruppe mit einer bereits im letzten Gemeinderat oder im letzten Kreistag auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags vertretenen Wählergruppe übereinstimmt, richtet sich nach folgenden Gesichtspunkten:
Wird ein Nachweis über die Organisation bei der Einreichung des Wahlvorschlags nicht erbracht, gilt die Wählergruppe als nicht organisiert.
(3) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Mehrfachauftreten eines Wahlvorschlagsträgers liegt nur dann vor, wenn
Das Handeln von Untergliederungen eines Wahlvorschlagsträgers ist diesem zuzurechnen. Eine Organisation, in der man Mitglied sein kann, ohne zugleich Mitglied des Wahlvorschlagträgers zu sein, stellt keine Untergliederung dar. Der Wahlvorschlagsträger hat nach Aufforderung dem Wahlleiter mitzuteilen, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, falls ein Mehrfachauftreten festgestellt wird; unterlässt er diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Wahlvorschläge für ungültig zu erklären.
(4) Auf Aufforderung hat der Wahlvorschlagsträger dem Wahlleiter mitzuteilen, ob der Wahlvorschlag von einer Untergliederung einer Partei oder einer Wählergruppe eingereicht wurde. Der Wahlleiter kann hierzu Unterlagen anfordern.
Art. 25 Inhalt und Form der Wahlvorschläge 12 18
(1) Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 41. Tag vor dem Wahltag wahlberechtigt und nicht sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; Art. 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Jeder Wahlvorschlag darf höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind. In Gemeinden bis zu 3 000 Einwohnern und bei Mehrheitswahl kann vom Wahlvorschlagsträger die Zahl der sich bewerbenden Personen im Wahlvorschlag bis auf das Doppelte der zu wählenden ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhöht werden.
(3) Jede sich bewerbende Person darf bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. Sie darf ferner bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Art. 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Die sich bewerbende Person muss ihre Zustimmung zu der Bewerbung schriftlich erteilen. Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurückgenommen werden.
(4) Im Wahlvorschlag kann auch bestimmt werden, dass dieselbe sich bewerbende Person auf dem Stimmzettel zweimal oder dreimal aufgeführt wird. Auf dem Stimmzettel erscheinen die dreifach aufzuführenden sich bewerbenden Personen zuerst und die zweifach aufzuführenden vor den übrigen sich bewerbenden Personen.
(5) Jeder Wahlvorschlag muss den Namen des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung hinzuzufügen, wenn dies zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist; der Wahlausschuss hat dem Kennwort eine weitere Bezeichnung hinzuzufügen, wenn dies der Wahlvorschlagsträger trotz Aufforderung durch den Wahlleiter unterlassen hat.
Art. 27 Unterstützung von Wahlvorschlägen
(1) Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen über die nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 erforderlichen Unterschriften hinaus von weiteren Wahlberechtigten unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger benötigen keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
(2) Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
(3) Die Zahl der Wahlberechtigten, die den Vorschlag zusätzlich unterstützen müssen, beträgt
1. bei Gemeinderatswahlen
a) in Gemeinden mit bis zu
1.000 Einwohnern | 40 |
2.000 Einwohnern | 50 |
3.000 Einwohnern | 60 |
5.000 Einwohnern | 80 |
10.000 Einwohnern | 120 |
20.000 Einwohnern | 180 |
30.000 Einwohnern | 190 |
50.000 Einwohnern | 215 |
100.000 Einwohnern | 340 |
150.000 Einwohnern | 385, |
b) in den Städten
Augsburg 470
Nürnberg 610
München 1 000;
2. bei Kreistagswahlen
a) in Landkreisen mit bis zu
100.000 Einwohnern | 340 |
150.000 Einwohnern | 385 |
200.000 Einwohnern | 430, |
b) in Landkreisen mit mehr als
200.000 Einwohnern | 470. |
Art. 28 Eintragung in Unterstützungslisten, Eintragungsscheine 12 18
(1) Soweit erforderlich, werden für jeden Wahlvorschlag von den Wahlleitern spätestens am Tag nach der Einreichung bis 12 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag bei Gemeindewahlen und bei Landkreiswahlen in den Gemeinden Unterstützungslisten aufgelegt. Art. 20 gilt entsprechend.
(2) Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, haben sich dazu in der Gemeinde, in der sie spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist wahlberechtigt sind, in Unterstützungslisten einzutragen; ausgeschlossen sind sich bewerbende Personen und Ersatzleute von Wahlvorschlägen sowie Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen oder einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben. Art. 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.
(3) Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein außerdem an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen.
(4) Gegen die Versagung eines Eintragungsscheins kann spätestens am sechsten Tag vor Ablauf der Eintragungsfrist Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Diese hat spätestens am vierten Tag vor dem letzten Tag der Eintragungsfrist über die Beschwerde zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. Die Klage hat für die Durchführung des sonstigen Wahlverfahrens keine aufschiebende Wirkung.
Art. 29 Aufstellung der sich bewerbenden Personen 12 18
(1) Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist. Diese Aufstellungsversammlung ist
Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.
(2) Die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.
(3) Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung, an der mindestens drei Abstimmungsberechtigte teilnehmen müssen, gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
(4) Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.
(5) Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen; Art. 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.
Art. 30 Beauftragte für die Wahlvorschläge
(1) In jedem Wahlvorschlag soll ein Beauftragter und seine Stellvertretung bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Beauftragter, die zweite als Stellvertretung. Der Beauftragte und die stellvertretende Person müssen wahlberechtigt sein.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte oder seine Stellvertretung berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragen.
(3) Der Beauftragte und seine Stellvertretung können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit derjenigen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
Art. 31 Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind spätestens bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag einzureichen; ihre Zurücknahme ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht, können Wahlvorschläge noch bis 18 Uhr des 45. Tags vor dem Wahltag nachgereicht werden. Wurde bis zum Ende dieser Nachfrist nur ein Wahlvorschlag eingereicht, kann dieser bis 18 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag auf doppelt so viele sich bewerbende Personen ergänzt werden, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind; eine mehrfache Aufführung sich bewerbender Personen wird dann gegenstandslos. In Gemeinden bis zu 3 000 Einwohnern dürfen nachgereichte Wahlvorschläge unter Beachtung des Art. 25 Abs. 4 über die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder hinaus nur so viele weitere sich bewerbende Personen enthalten, wie der Wahlvorschlag aufweist, der bis zum 52. Tag vor dem Wahltag eingereicht worden ist.
Art. 32 Zulassung der Wahlvorschläge 12 18
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge nach Eingang unverzüglich auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Stellt er Mängel fest, benachrichtigt er unverzüglich die Beauftragten und fordert sie auf, diese, soweit möglich, bis 18 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag zu beseitigen. Handelt es sich um Mängel, die nicht beseitigt werden können und die den ganzen Wahlvorschlag betreffen, kann innerhalb dieser Frist ein neuer Wahlvorschlag eingereicht werden. Ergeben sich Zweifel an der Gültigkeit des Wahlvorschlags, hat der Wahlleiter den Beauftragten aufzufordern, Unterlagen oder Erklärungen innerhalb dieser Frist nachzureichen, die geeignet sind, die Bedenken gegen die Zulassung des Wahlvorschlags auszuräumen.
(2) Der Wahlausschuss tritt am 40. Tag vor dem Wahltag zusammen und beschließt über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. Die Entscheidung ist in der Sitzung bekannt zu geben.
(3) Hat der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, hat er das dem Beauftragten für den Wahlvorschlag unverzüglich, möglichst noch am selben Tag mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann der betroffene Wahlvorschlagsträger Einwendungen bis 18 Uhr des 34. Tags vor dem Wahltag beim Wahlleiter erheben. Der Wahlausschuss muss auf diese Einwendungen hin und kann von Amts wegen bis 24 Uhr des 33. Tags vor dem Wahltag über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen nochmals beschließen.
(4) Hilft der Wahlausschuss Einwendungen nicht ab oder wird ein Beschluss, der die Gültigkeit eines Wahlvorschlags festgestellt hat, von Amts wegen geändert, entscheidet auf Antrag des betroffenen Wahlvorschlagsträgers der Beschwerdeausschuss. Der Antrag ist bis 18 Uhr des 31. Tags vor dem Wahltag beim Wahlleiter einzureichen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet bis 24 Uhr des 27. Tags vor dem Wahltag; dem Wahlleiter ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Übrigen können Beschlüsse des Wahlausschusses nur bei der Überprüfung der Wahl nachgeprüft werden; Art. 19 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses können behebbare Mängel der eingereichten Wahlvorschläge beseitigt werden.
Art. 33 Bekanntmachung und Reihenfolge der Wahlvorschläge 18
(1) Der Wahlleiter hat die vom Wahlausschuss oder vom Beschwerdeausschuss zugelassenen Wahlvorschläge zusammengefasst spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bekannt zu machen.
(2) Bei der Bekanntmachung werden die Wahlvorschläge in folgender Reihenfolge genannt:
Bei gleicher Sitzzahl richtet sich die Reihenfolge nach der Zahl der Stimmen. Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen richtet sich die Reihenfolge nach der Partei oder der Wählergruppe, die im Kennwort an erster Stelle steht.
Abschnitt III
Verhältniswahl
Art. 34 Stimmenzahl und Vergabe der Stimmen
Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, wird das Stimmrecht nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt:
Art. 35 Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge 10 18
(1) Die Sitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der Gesamtzahlen der gültigen Stimmen verteilt, welche für die in den Wahlvorschlägen aufgeführten sich bewerbenden Personen abgegeben worden sind. Stimmen, die für eine nicht wählbare Person abgegeben worden sind, sind ungültig; hat die Person die Wählbarkeit erst nach Zulassung des Wahlvorschlags verloren, werden die Stimmen jedoch hinsichtlich der Sitzverteilung als gültig gewertet.
(2) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden die Gesamtstimmenzahlen, die für die einzelnen Wahlvorschläge festgestellt worden sind, nacheinander so lange durch 1, 3, 5, 7, 9 und so weiter geteilt, bis so viele Teilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größere Stimmenzahl aufweist; sonst entscheidet das Los.
(3) Fallen einem Wahlvorschlag mehr Sitze zu, als er sich bewerbende Personen enthält, bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.
Art. 36 Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen
Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen sich bewerbenden wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los.
Art. 37 Listennachfolger 12 18
(1) Die nicht gewählten sich bewerbenden Personen und die gewählten sich bewerbenden Personen, die nach Art. 31 Abs. 3 GO oder nach Art. 24 Abs. 3 LKrO das Amt nicht antreten können oder ausscheiden, sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Listennachfolger; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Über das Nachrücken eines Listennachfolgers ist in dem Zeitpunkt zu entscheiden, in dem der Listennachfolger zum Nachrücken berufen ist. Kann er zu diesem Zeitpunkt das Amt nicht antreten oder müsste er ausscheiden, wird er auf der Liste der Listennachfolger gestrichen; das gilt nicht für Listennachfolger, die nach Art. 31 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5 GO oder nach Art. 24 Abs. 3 LKrO das Amt nicht antreten können.
Abschnitt IV
Mehrheitswahl
(1) Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene sich bewerbende Personen und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf eine sich bewerbende Person zu wählen. Die stimmberechtigte Person hat doppelt so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind.
(2) Gewählt sind höchstens so viele Personen, wie Sitze zu vergeben sind. Die Reihenfolge der Gewählten richtet sich nach deren Stimmenzahlen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für Listennachfolger gilt Art. 37 entsprechend.
Dritter Teil
Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats
Abschnitt I
Grundsätze
Art. 39 Wählbarkeit für das Amt des ersten Bürgermeisters und des Landrats 12 18
(1) Für das Amt des ersten Bürgermeisters und des Landrats ist jede Person wählbar, die am Wahltag
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister und zum Landrat kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 67. Lebensjahr vollendet hat.
Art. 40 Wahlrechtsgrundsätze
(1) Der erste Bürgermeister und der Landrat werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl von den Wahlberechtigten aus dem Kreis der vom Wahlausschuss zugelassenen sich bewerbenden Personen gewählt.
(2) Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, wird die Wahl ohne Bindung an eine vorgeschlagene sich bewerbende Person durchgeführt.
(3) Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme.
Art. 41 Amtszeit des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters
(1) Der ehrenamtliche erste Bürgermeister wird zugleich mit dem Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(2) Endet das Beamtenverhältnis des bisherigen ersten Bürgermeisters während der Wahlzeit des Gemeinderats, findet eine Neuwahl eines ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters vorbehaltlich Art. 43 Abs. 2 für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats statt.
Art. 42 Amtszeit des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters und des Landrats
(1) Der berufsmäßige erste Bürgermeister und der Landrat werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie werden zugleich mit dem Gemeinderat oder dem Kreistag gewählt, wenn der Beginn ihrer Amtszeit mit dem Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags zusammenfällt.
(2) Endet das Beamtenverhältnis des bisherigen ersten Bürgermeisters oder des bisherigen Landrats während der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags, findet eine Neuwahl eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder eines Landrats vorbehaltlich Art. 43 Abs. 2 für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags statt, es sei denn, die Amtszeit würde weniger als vier Jahre betragen. Dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt.
(3) Ist ein berufsmäßiger erster Bürgermeister für eine über das Ende der Wahlzeit des Gemeinderats oder ein Landrat für eine über das Ende der Wahlzeit des Kreistags hinaus reichende Amtszeit gewählt, kann der Gemeinderat auf Antrag des ersten Bürgermeisters oder der Kreistag auf Antrag des Landrats bis zu dem der nächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahl vorausgehenden 30. September beschließen, dass die Amtszeit vorzeitig mit dem Ablauf der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags endet. Der Beschluss ist amtlich bekannt zu machen.
Art. 43 Beginn- und Verlängerung der Amtszeit, Beauftragter
(1) Die Amtszeit eines ersten Bürgermeisters oder eines Landrats beginnt am Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisher das Amt innehabenden Person.
(2) Beginnt die Amtszeit innerhalb der letzten zwei Jahre der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags, endet sie mit dem Ablauf der folgenden Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags.
(3) Ist zu Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats noch kein erster Bürgermeister oder zu Beginn der Wahlzeit des Kreistags noch kein Landrat im Amt, kann die Rechtsaufsichtsbehörde ein Gemeinderatsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ersten Bürgermeisters oder einen Kreisrat mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Landrats beauftragen. Der Beauftragte hat sich auf laufende und auf unaufschiebbare Geschäfte zu beschränken.
Art. 44 Festsetzung eines abweichenden Wahltermins
(1) Endet die Amtszeit eines ersten Bürgermeisters nicht mit der Wahlzeit des Gemeinderats oder die Amtszeit eines Landrats nicht mit der Wahlzeit des Kreistags, setzt die Rechtsaufsichtsbehörde den Wahltermin fest. Steht schon vorher fest, wann die Amtszeit endet, soll die Wahl innerhalb der letzten drei Monate, beim Zusammentreffen mehrerer Wahlen oder Abstimmungen im Sinn von Art. 10 innerhalb der letzten sechs Monate dieser Amtszeit stattfinden. Im Übrigen soll die Wahl innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Amtszeit abgehalten werden. Endet die Amtszeit infolge einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung, beginnt die Frist ab Rechtskraft oder Bestandskraft der Entscheidung.
(2) Verliert eine sich bewerbende Person die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlags, findet die Wahl nicht statt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Wahlausschuss. Die Wahl ist nachzuholen. Die Nachholungswahl soll innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Wahltermin setzt die Rechtsaufsichtsbehörde fest. Die Wahl ist auf der Grundlage des bisherigen Wahlverfahrens durchzuführen. Die Wählerverzeichnisse sind jedoch auf den neuesten Stand zu bringen. Neue Wahlvorschläge können eingereicht werden.
(3) Wahlen, die zwischen dem einer allgemeinen Gemeinde und Landkreiswahl vorausgehenden 1. Dezember und den allgemeinen Wahlen abzuhalten wären, finden zusammen mit diesen Wahlen statt.
Abschnitt II
Wahlvorschläge, Wahlergebnis
(1) Für die Aufstellung, Einreichung, Zulassung, Bekanntmachung und Reihenfolge von Wahlvorschlägen für den ersten Bürgermeister und den Landrat gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, Abschnitt II entsprechend. Bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist auch für die Wahl des ersten Bürgermeisters auf die Zahl der bei der letzten Gemeinderatswahl und für die Wahl des Landrats auf die Zahl der bei der letzten Kreistagswahl abgegebenen Stimmen abzustellen.
(2) Ein neuer Wahlvorschlagsträger bedarf unbeschadet des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 auch dann keiner Unterstützungsunterschriften, wenn er im Gemeinderat oder im Kreistag seit dessen letzter Wahl auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten war.
(3) Wird eine sich bewerbende Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern aufgestellt, ist sie in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen zu wählen.
Art. 46 Wahlergebnis, Stichwahl, Wiederholungswahl 12
(1) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält niemand diese Mehrheit, findet am zweiten Sonntag nach dem Wahltag eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl, ist die Wahl zu wiederholen. Erhalten mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los, wer von ihnen in die Stichwahl kommt.
(2) Verliert einer der Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl die Wählbarkeit, ist die Wahl zu wiederholen. War bei der Wahl kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, können die nicht im Wahlvorschlag vorgeschlagenen Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl zurücktreten; auch in diesem Fall ist die Wahl zu wiederholen
(3) Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(4) Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Wahl ungültig, ist die Wahl zu wiederholen..
(5) Für die Wiederholungswahl gelten Art. 44 Abs. 2 Sätze 4 bis 8 entsprechend.
Vierter Teil
Annahme der Wahl, Amtsverlust
Art. 47 Annahme der Wahl 12 18
(1) Die Wahl gilt als angenommen, wenn der Gewählte sie nicht binnen einer Woche nach Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, abgelehnt hat. Wird das Wahlergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird die Änderung entsprechend Art. 19 Abs. 3 Satz 1 verkündet; der Gewählte kann die Wahl binnen einer Woche nach dieser Verkündung ablehnen.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat der Wahlleiter die nicht auf Grund eines Wahlvorschlags Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen zwei Wochen, bei einer Stichwahl nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 binnen einer Woche, nach der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses für den Wahlkreis nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, angenommen wurde.
(3) Die Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung. Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden. Der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam.
(4) Über eine Ablehnung der Wahl einer zu einem Ehrenamt gewählten Person entscheidet der Wahlausschuss. Bei einer wirksamen Ablehnung einer in den Gemeinderat oder in den Kreistag gewählten Person verständigt der Wahlleiter unverzüglich den Listennachfolger entsprechend Abs. 2. Wird die Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Landrat abgelehnt, findet eine Neuwahl statt. Für diese gilt Art. 44 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahltermin innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung der Wahl liegen soll.
Art. 48 Amtshindernisse, Amtsverlust, Nachrücken 12 18
(1) Eine in den Gemeinderat oder in den Kreistag gewählte Person kann ihr Amt nicht antreten, ein ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied oder ein Kreisrat verliert sein Amt
Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen; Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung. In den Fällen der Sätze 1 und 2 rückt ein Listennachfolger nach.
(2) Eine zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister gewählte Person kann in den Fällen des Art. 34 Abs. 5 GO ihr Amt nicht antreten. In. diesem Fall findet eine Neuwahl entsprechend Art. 44 statt.
(3) Der Wahlausschuss stellt ein Amtshindernis oder die Ablehnung der Übernahme des Amts fest und entscheidet über das Nachrücken des Listennachfolgers. Ist die Amtszeit des Wahlausschusses beendet, stellt der Gemeinderat oder der Kreistag ein Amtshindernis oder einen Amtsverlust, einen Amtsverlust oder die Niederlegung des Amts fest und entscheidet über das Nachrücken des Listennachfolgers. Für den Listennachfolger gilt Art. 47 Abs. 2 entsprechend.
Art. 49 Amtsverlust bei Partei- oder Vereinsverbot
(1) Erklärt das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 des Grundgesetzes eine Partei für verfassungswidrig, verlieren die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte, die auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei gewählt worden sind oder die der für verfassungswidrig erklärten Partei zur Zeit der Verkündung der Entscheidung angehören, mit der Verkündung der Entscheidung ihr Amt, soweit nicht in der Entscheidung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt beim Verbot einer Wählergruppe nach Vereinsrecht; an die Stelle der Verkündung der Entscheidung tritt deren Bestandskraft.
(2) Soweit ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte nach Abs. 1 ihr Amt verloren haben, bleiben die freigewordenen Sitze unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Ausgeschiedenen auf Grund eines Wahlvorschlags einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer nicht verbotenen Wählergruppe gewählt waren; in diesem Fall rücken die nächstfolgenden Listennachfolger dieses Wahlvorschlags nach, soweit nicht auch auf diese die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.
(3) Im Fall des Abs. 2 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Gemeinderats oder des Kreistags für den Rest der Wahlzeit entsprechend. Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt.
(4) Den Verlust des Amts stellt die Rechtsaufsichtsbehörde fest.
Fünfter Teil
Überprüfung der Wahl
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft von Amts wegen die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen sowie das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis.
(2) Wurden Wahlvorschriften verletzt, hat die Rechtsaufsichtsbehörde das Wahlergebnis zu berichtigen, wenn
Wären bei Einhaltung der Wahlvorschriften lediglich andere Stimmenzahlen festzustellen, kann sie das Wahlergebnis berichtigen. Sie ist befugt, die Auswertung der Stimmzettel einschließlich der Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände zu berichtigen.
(3) Wurden Wahlvorschriften verletzt und ist es möglich, dass es dadurch zu einer unrichtigen Sitzverteilung, oder Ämterverteilung gekommen ist, die nicht berichtigt werden kann, hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl für ungültig zu erklären.
(4) Bei Berichtigung und Ungültigerklärung bleibt die Verletzung von Wahlvorschriften außer Betracht, die dem Nachweis dienen, dass Vorschriften des materiellen Wahlrechts eingehalten werden, wenn der Nachweis auf andere Weise erbracht wird; die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, hierüber Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen. Ferner bleiben insoweit Verstöße des Wahlleiters gegen Art. 32 Abs. 1 außer Betracht. Bei Berichtigung und Ungültigerklärung einer Nachwahl bleiben Verletzungen von Wahlvorschriften außer Betracht, die bereits die für ungültig erklärte Wahl betrafen.
(5) Berichtigung und Ungültigerklärung sowie deren Änderung oder Aufhebung sind nur innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses zulässig. Ist auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen, dass die Wahl zu berichtigen oder für ungültig zu erklären ist, bedarf es aber noch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Frist verlängern.
(6) Eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Berichtigung oder Ungültigerklärung berührt nicht die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse und vorgenommener Amtshandlungen.
(7) Ist die Wahlzeit und die Amtszeit des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters oder des Kreistags und des Landrats beendet, führt ein von der Rechtsaufsichtsbehörde eingesetzter Beauftragter die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neugewählten ersten Bürgermeisters, des neugewählten Landrats oder eines Stellvertreters. Der Beauftragte hat sich auf laufende und auf unaufschiebbare Geschäfte zu beschränken.
Jede im Wahlkreis wahlberechtigte Person und jede in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person kann innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde anfechten. Für die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde gilt Art. 50 entsprechend. Berichtigt die Rechtsaufsichtsbehörde ein Wahlergebnis von Amts wegen oder erklärt sie eine angefochtene Wahl von Amts wegen für ungültig, ist die Entscheidung auch auf die Wahlanfechtung zu erstrecken.
Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde oder ihre Unterlassung kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden von
Art. 52 Nachwahl, Neuwahl 12 18
(1) Ist die Ungültigerklärung einer Wahl bestandskräftig geworden, setzt die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich einen neuen Wahltermin fest. Dieser ist möglichst innerhalb eines Jahres seit dem Tag der für ungültig erklärten Wahl zu legen und soll spätestens drei Monate nach Bestandskraft der Ungültigerklärung der Wahl liegen. Wenn zwischen dem Tag der für ungültig erklärten Wahl und dem neuen Wahltermin nicht mehr als ein Jahr liegt, findet eine Nachwahl statt. Kann die Wahl nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tag der für ungültig erklärten Wahl durchgeführt werden, findet eine Neuwahl statt.
(2) Bei der Nachwahl ist das Wahlverfahren insoweit zu wiederholen, als Wahlrechtsverstöße zur Ungültigerklärung geführt haben; Verstöße des Wahlleiters gegen Art. 32 Abs. 1 bleiben insoweit außer Betracht. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Nachwahl auf die Abstimmung in allen oder in einzelnen Stimmbezirken oder auf die Briefwahl beschränken, wenn die zur Ungültigerklärung führenden Wahlrechtsverstöße sich nur dort ausgewirkt haben können.
(3) Wahlberechtigt bei der Nachwahl ist, wer das Wahlrecht am Tag der Nachwahl besitzt; die Wählerverzeichnisse sind auf den neuesten Stand zu bringen.
(4) Wurde die Nachwahl auf die Abstimmung in Stimmbezirken beschränkt, ist wahlberechtigt, wer in diesen Stimmbezirken wahlberechtigt ist und bei der für ungültig erklärten Wahl keinen Wahlschein erhalten hat. Abweichend von Satz 1 ist auch wahlberechtigt, wer bei der für ungültig erklärten Wahl die Stimme im Abstimmungsraum eines dieser Stimmbezirke mit Wahlschein abgegeben hat, wenn er das Wahlrecht in der Zwischenzeit nicht verloren hat.
(5) Wurde die Nachwahl auf die Briefwahl beschränkt, ist nur wahlberechtigt, wer bei der für ungültig erklärten Wahl einen Wahlschein erhalten hat und die Stimme nicht mit dem Wahlschein in einem Abstimmungsraum abgegeben hat.
(6) Bei der Nachwahl ist wählbar, wer die Wählbarkeit am Tag der Nachwahl noch besitzt. Sich bewerbende Personen können innerhalb einer Woche nach Bestandskraft der Ungültigerklärung von der Bewerbung zurücktreten. Die Erklärung muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, gegeben werden. Ob die sich bewerbenden Personen die Wählbarkeit noch besitzen oder ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Wahlausschuss bis 24 Uhr des zweiten Tags nach Ablauf der Frist nach Satz 2. Stehen keine sich bewerbenden Personen mehr zur Verfügung, findet eine Neuwahl statt.
(7) Eine Nachwahl wird von denjenigen Wahlorganen durchgeführt, die bereits bei der für ungültig erklärten Wahl im Amt waren, wenn das Wahlverfahren nicht insgesamt zu wiederholen ist; eine fehlerhafte Besetzung ist zu bereinigen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist neu festzustellen.
Sechster Teil
Kosten, Wahlstatistik, Vollzugsvorschriften
Art. 53 Freistellungs- und Erstattungsanspruch 12 18
(1) Arbeitnehmer, die zu einem Wahlehrenamt berufen werden, sind zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet, soweit ihre Mitwirkung im Wahlverfahren erforderlich ist. Ihre Abwesenheit haben sie unter Vorlage einer Bescheinigung der Gemeinde dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, ihnen für die in Satz 1 bestimmte Zeit das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne ihre Tätigkeit im Rahmen des Wahlehrenamts erzielt hätten. Den Arbeitgebern sind auf Antrag die nach Satz 3 zu erbringenden Leistungen einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit von der Gemeinde zu erstatten. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Wahltag bei der Gemeinde zu stellen.
(2) Für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt Abs. 1 mit Ausnahme der Sätze 4 und 5.
(3) Im übrigen gelten Art. 20a Abs. 2 Nrn. 2 und 3 GO.
Art. 54 Kosten
(1) Die Kosten der Gemeindewahlen tragen die Gemeinden.
(2) Die Kosten der Landkreiswahlen tragen die Landkreise. Die Gemeinden tragen jedoch die Kosten für die Bereitstellung der Wahlräume und für die Beschaffung und die Herstellung der für die Wahl nötigen Gegenstände.
(3) Die Gemeinde kann Personen, die zu einem Wahlehrenamt berufen werden, auf Antrag eine pauschalierte Ersatzleistung für den Verdienstausfall oder sonstigen Nachteil gewähren, der ihnen während der in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zeit entstanden ist, wenn ihnen nicht ein Anspruch nach Abs. 1 oder 2 zusteht. Ist eine Landkreiswahl mit einer Gemeindewahl verbunden, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass Aufwendungen, die nicht getrennt einer der beiden Wahlen zugeordnet werden können, Gemeinde und Landkreis je zur Hälfte tragen.
(4) Sind Gemeinden Mitglieder einer Verwaltungsgemeinschaft, trägt diese an Stelle der Gemeinden die Kosten.
(5) Soweit Kosten zu erstatten sind, können diese nach einem festen Betrag je stimmberechtigte Person abgegolten werden.
Art. 55 Feststellung der Einwohnerzahl, Fristen und Termine 15a
(1) Soweit nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl in Betracht kommt, ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, der vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor dem Wahltag veröffentlicht wurde, zugrunde zu legen. Das gilt auch für die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder und Kreisräte; Art. 31 Abs. 2 Satz 4 GO und Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LKrO bleiben unberührt.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen
Samstag, Sonntag oder gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind behördliche Änderungen von Fristen sowie eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
(1) Die Ergebnisse der Wahlen sind vom Landesamt für Statistik statistisch zu bearbeiten. Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt die dafür erforderlichen Angaben.
(2) Gemeinden mit einer räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen getrennten mit der Durchführung statistischer Aufgaben betrauten Stelle können durch diese Stelle für geeignete Stimmbezirke auch nach Geschlecht und nach Altersgruppen gegliederte Statistiken der stimmberechtigten und der wählenden Personen unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellen. Die Trennung der Abstimmung nach Geschlecht und Altersgruppe ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen wählenden Personen dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.
Art. 57 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen Art. 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Abstimmende oder Unterzeichnende beeinflusst, behindert oder belästigt.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 20 Abs. 2 vor Ablauf der Abstimmungszeit Ergebnisse von Befragungen über den Inhalt der Stimmrechtsausübung, die nach der Stimmabgabe vorgenommen wurden, veröffentlicht.
Art. 58 Verordnungsermächtigung 12 14a 18
Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr erlässt durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Es kann darin insbesondere Bestimmungen treffen über
Siebter Teil
Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Gesetz und in der hierzu erlassenen Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle der Wahlorganisation im Original vorliegen. Durch die Wahlordnung kann von den Schriftformerfordernissen dieses Gesetzes abgewichen werden.
Art. 60 Übergangsregelung 18 18
Für Wahlen, die vor den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 stattfinden, ist dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 31. März 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.1
_____________
1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. August 1994 (GVBl S. 747). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungsgesetze ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
Bekanntmachung der Neufassung des
Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes
Vom 7. November 2006
(GVBl. Nr. 24 vom 22.11.2006 S. 834)
Gl.-Nr.: 2021-1/2-I
Auf Grund des § 10 des Gesetzes zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Vorschriften vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 405) wird nachstehend der Wortlaut des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (BayRS 2021-1/2-I) in der vom 1. September 2006 an geltenden Fassung bekannt gemacht, die erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2008 anzuwenden ist.
Die Neufassung ergibt sich aus den Änderungen durch
ENDE |