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MeldDV - Meldedatenverordnung
Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten

- Bayern -

Vom 15. September 2015
(GVBl. Nr. 11 vom 30.09.2015 S. 357; 22.05.2017 S. 174 17; 15.05.2018 S. 260 18; 24.07.2018 S. 613 18a; 18.07.2018 S. 653 18b; 26.03.2019 S. 98 19; 29.03.2019 S. 148 19; 23.12.2019 S. 743 19b; 15.01.2020 S. 18 20; 14.01.2021 S. 19 21; 13.06.2021 S: 377 21a; 06.12.2021 S. 645 21b; 08.04.2022 S. 174 22; 10.08.2022 S. 552 22a; 10.03.2023 S. 91 23; 30.06.2023 S. 362 23a; 11.04.2024 S. 71 24; 04.06.2024 S. 98 24a; 10.10.2024 S. 545 24b)
Gl.-Nr.: 210-3-2-I



Auf Grund des Art. 10 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I) verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:

Teil 1 23a
Melderechtliche Regelungen

§ 1 Allgemeines 17 22 23

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen im Sinn des § 36 des Bundesmeldegesetzes (BMG) von Meldebehörden und der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen innerhalb Bayerns,
  2. die Durchführung automatisierter Abrufe im Sinn des § 34a BMG aus dem zentralen Meldedatenbestand nach Art. 7 des Bayerischen Gesetzes zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (BayGMPP),
  3. das Verfahren für an außerbayerische Stellen gerichtete automatisierte Abrufe im Sinn des § 34a BMG durch bayerische Behörden sowie
  4. die Führung des zentralen Meldedatenbestands.

(2) Hinsichtlich des Standards der Datenübermittlung gilt § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) entsprechend.

(3) Die zu übermittelnden Daten sind in dieser Verordnung unter Angabe der Datenblätter des Datensatzes für das Meldewesen nach § 3 Abs. 3 1. BMeldDÜV bezeichnet.

(4) Hat die betroffene Person mehrere Wohnungen im Inland, ist Meldebehörde im Sinn dieser Verordnung, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, die Meldebehörde der Hauptwohnung.

§ 2 Regelmäßige Datenübermittlungen 18

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgen durch

  1. Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze,
  2. Datenübertragung über das Internet,
  3. das Übersenden von Daten auf Datenträgern oder
  4. die Weitergabe in schriftlicher Form.

(2) 1 Regelmäßige Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemachten geltenden Fassung oder eines vergleichbaren Sicherheitsstandards. 2 Bei Datenübermittlungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.

(3) 1 Erfolgen Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 3, dürfen auf den Datenträgern nur personenbezogene Daten gespeichert sein, die für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich sind. 2 Die Datenträger sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln. 3 Werden Datenträger nicht zurückgesandt, sind die auf ihnen gespeicherten Daten zu löschen, soweit ihre Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle nicht mehr erforderlich ist.

(4) Erfolgen Datenübermittlungen nach Abs. 1 Nr. 4, sind die Schriftstücke in einem verschlossenen Briefumschlag weiterzugeben.

(5) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist auf das Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG, sofern nicht eine Übermittlung in diesen Fällen durch gesonderte Vorschriften ausgeschlossen ist, oder eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 BMG hinzuweisen.

(6) Soweit neben den Daten Betroffener auch Daten von deren Ehegatten bzw. Lebenspartnern, minderjährigen Kindern oder gesetzlichen Vertretern (beigeschriebene Personen) übermittelt werden, ist jeweils der Schlüssel aus Datenblatt 0001 zu übermitteln.

§ 3 Zentraler Meldedatenbestand 18b 22 23

(1) 1 Datenübermittlungen nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. 2 Die Datenübertragung erfolgt elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung oder eines vergleichbaren Sicherheitsstandards. 3 Für Datenübermittlungen nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP kann die AKDB mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) ergänzende technische Vorgaben festlegen. 4 Zur Führung des zentralen Meldedatenbestandes sind auch die Änderungsart Geburt, An- oder Abmeldung, Sterbefall oder Namensänderung mitzuteilen. 5 Sofern die AKDB mit Zustimmung des Staatsministeriums die Übermittlung der Datenbestände anfordert, übertragen die Meldebehörden die in Art. 7 Abs. 1 BayGMPP genannten Daten einschließlich des bei ihnen gespeicherten inaktiven Bestands. 6 Eine Anforderung nach Satz 5 setzt voraus, dass die Übermittlung der Datenbestände zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der AKDB erforderlich ist.

(2) Die Verantwortung für die Richtigkeit der im zentralen Meldedatenbestand gespeicherten Daten trägt die nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP übermittelnde Stelle.

(3) Die AKDB speichert die von den Meldebehörden nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP übermittelten Daten getrennt nach Gemeinden.

(4) Der Umfang der im Rahmen von automatisierten Abrufen nach § 34a BMG erzeugten einzelnen Trefferlisten darf nach technischen Maßgaben begrenzt werden.

(5) Die AKDB ist berechtigt, für öffentliche Stellen auf Anfrage einmalige oder regelmäßige Auswertungen des Datenbestandes nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP zur Gewinnung nicht personenbezogener statistischer Daten vorzunehmen, wenn diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sind.

§ 4 Automatisierte Abrufe 17 22 23 24

(1) Stellen, die Daten automatisiert abrufen, müssen sich vorher bei der AKDB anmelden und registrieren lassen. An außerbayerische Stellen gerichtete Abrufe bayerischer Stellen erfolgen über die AKDB, die die Anfragen weiterleitet, die Antworten entgegennimmt und an die anfragende Stelle weiterleitet. Außerbayerische Stellen können Daten gemäß Art. 7 Abs. 4 BayGMPP abrufen, wenn die Abrufe über eine zentrale Stelle des anfragenden Bundeslandes erfolgen oder die Abrufberechtigung dort in anderer Weise festgestellt wurde.

(2) Automatisierte innerbayerische Abrufe der Polizei erfolgen über das Landeskriminalamt, die der Gemeinden und Bezirke über das Bayerische Behördennetz oder das Internet und die anderer bayerischer Stellen nur über das Bayerische Behördennetz, soweit das Staatsministerium nicht einen anderen Weg zulässt. Für länderübergreifende automatisierte Abrufe gilt hinsichtlich des Verfahrens des Datenabrufs § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV).

(3) Die AKDB hat sicherzustellen, dass im Rahmen automatisierter Abrufe nach Abs. 1 Satz 3 nur die angefragten Daten übermittelt werden. Der übermittelbare Datenumfang ist bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung auf die Daten aus § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG und bei einer freien Suche auf die Daten aus § 34a Abs. 3 Satz 1 BMG zu beschränken. Für die von § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG umfassten Behörden darf der übermittelbare Datenumfang bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten nach § 34a Abs. 2 BMG und bei einer freien Suche die Daten nach § 34a Abs. 3 BMG nicht überschreiten. Die AKDB hat überdies sicherzustellen, dass von den in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten und auf Grund von Bundes- oder Landesrecht festgelegten Stellen zu jeder Zeit Daten über das Internet, das Verbindungsnetz des Bundes oder über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze abgerufen werden können.

(4) Bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren ist darauf hinzuweisen, dass für die betroffene Person oder dieser beigeschriebene Personen, soweit von diesen Daten übermittelt werden, ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG eingetragen ist.

(5) Liegt eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vor, ist der Abruf wie ein Ersuchen nach § 34 BMG zu behandeln. Die abrufende Stelle erhält folgende Mitteilung: "Die Person wurde nicht identifiziert oder es liegt eine Auskunftssperre vor. Sofern eine Auskunftssperre vorliegt, aber deren Schutzzweck einer Übermittlung der Daten nicht entgegensteht, erfolgt diese nach Abschluss der Prüfung im manuellen Verfahren."

(6) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 5 Automatisierte Behördenauskunft 17 19 21a 22 23

(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können öffentliche Stellen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand

  1. bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BMeldDAV und
  2. bei einer freien Suche die in § 8 Abs. 1 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten

automatisiert abrufen.

(2) Die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1

  1. bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die in § 5 Abs. 2 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten und
  2. bei einer freien Suche die in § 8 Abs. 2 Satz 1 BMeldDAV aufgezählten Daten

automatisiert abrufen.

§ 6 Datenübermittlungen an das Landeskriminalamt 17 22 24b

Bei einer An- oder Abmeldung, einem Sterbefall, einer Änderung des Geschlechtseintrags oder einer Namensänderung übermittelt die AKDB tagesaktuell durch Datenübertragung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben an das Bayerische Landeskriminalamt folgende Daten:

Datenblätter:
1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0205,
3.Vornamen und frühere Vornamen0301 bis 0305,
4.Doktorgrad0401,
5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
6.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
7.Geschlecht und der frühere Geschlechtseintrag0701,
8.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001 bis 1004,
9.derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei einem Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat1200 bis 1213a, 1223, 1232, 1233
10.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301, 1306,
11.Sterbedatum und Sterbeort1901, 1904, 1905.

Das Bayerische Landeskriminalamt hat die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass diese nicht mehr für die polizeiliche Datenverarbeitung benötigt werden.

§ 7 Datenübermittlungen an die Katastrophenschutzbehörden 22

(1) Für vorbereitende Maßnahmen nach Art. 3 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes übermittelt die AKDB den Katastrophenschutzbehörden auf Anforderung in anonymisierter Form folgende Daten:

Datenblätter:
1.Geburtsdatum0601,
2.Geschlecht0701,
3.gesetzlicher Vertreter
a) Geburtsdatum0906,
b) Anschrift1200 bis 1212,
0907a,
4.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001 bis 1004,
5.derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)1200 bis 1213
6.Ehegatte oder
Lebenspartner
a) derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde1200 bis 1213a, 1508, 1524,
b) Geburtsdatum1505, 1521,
7.Minderjährige Kinder

Geburtsdatum

1604

Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Datenübermittlung ausgeschlossen.

(2) Für die Katastrophenschutzbehörden ist ein Abruf nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG sicherzustellen.

§ 8 Datenübermittlungen an die Jugendämter 22

(1) Die AKDB übermittelt jeweils zum Ersten eines Monats dem örtlich zuständigen Jugendamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie nach § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) folgende Daten Neugeborener:

Datenblätter:
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Geburtsdatum0601,
4.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001 bis 1004,
5.gesetzliche Vertreter
a) Familienname0902 bis 0903,
b) Vornamen0904,
c) Doktorgrad0905,
d) Anschrift1200 bis 1212,
0907a,
6.Sterbedatum1901.

(2) 1 Ändern sich die in Abs. 1 genannten Daten vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder ziehen Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in den Freistaat Bayern oder aus diesem weg, teilt die AKDB dies jeweils einmal monatlich unter Angabe der in Abs. 1 genannten Daten den örtlich zuständigen Jugendämtern mit. 2 In Sterbefällen erfolgt die Datenübermittlung unverzüglich.

(3) 1 Die Jugendämter dürfen die nach Abs. 1 und 2 übermittelten Daten nur verwenden, um den gesetzlichen Vertretern von Kindern Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 SGB VIII sowie Informationen und persönliche Gespräche nach § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 KKG anzubieten. 2 Die Daten sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder bei einem Wegzug aus dem Freistaat Bayern unverzüglich zu löschen.

§ 9 Datenübermittlungen an die Waffenerlaubnisbehörden 17 22 23 24b

(1) Die Meldebehörden übermitteln der zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Waffengesetz (WaffG) zuständigen bayerischen Behörde bei einem Zu- oder Wegzug, einer Änderung der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, einem Wohnungsstatuswechsel, einem Sterbefall, einer Änderung des Geschlechtseintrags oder einer Namensänderung folgende Daten eines Einwohners, der im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder gegen den ein Waffenbesitzverbot erlassen wurde:

Datenblätter:
1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0206,
3.Vornamen und frühere Vornamen0301 bis 0304,
4.Doktorgrad0401,
5.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
6.Geschlecht und der frühere Geschlechtseintrag0701,
7.gesetzliche Vertreter
a) Familienname0902 bis 0903,
b) Vornamen0904,
c) Doktorgrad0905,
d) Anschrift1200 bis 1212,
0907a,
8.derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) oder Wegzugsanschrift, bei einem Wegzug in das Ausland auch den Staat1200 bis 1213a, 1232, 1233,
9.Sterbedatum1901,
10.die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist2601 bis 2604.

(2) Die Waffenerlaubnisbehörden können bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus die in Abs. 1 Nr. 10 genannten Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen.

§ 10 Datenübermittlungen an die Sprengstoffbehörden 17 22 23

(1) Die Meldebehörden übermitteln der zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen bayerischen Behörde bei einem Zu- oder Wegzug, bei einer Änderung der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, einem Wohnungsstatuswechsel, einem Sterbefall oder einer Namensänderung folgende Daten eines Einwohners, der im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist:

Datenblätter:
1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0206,
3.Vornamen und frühere Vornamen0301 bis 0304,
4.Doktorgrad0401,
5.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
6.Geschlecht0701,
7.gesetzliche Vertreter
a) Familienname0902 bis 0903,
b) Vornamen0904,
c) Doktorgrad0905,
d) Anschrift1200 bis 1212,
0907a,
8.derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) oder Wegzugsanschrift, bei einem Wegzug in das Ausland auch den Staat1200 bis 1213a, 1232, 1233,
9.Sterbedatum1901,
10.die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung2801, 2802.

(2) Die Sprengstoffbehörden können bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus die in Abs. 1 Nr. 10 genannten Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen.

§ 11 Datenübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz 22 23

Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand die folgenden Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
Aufenthaltsanfragen anderer Behörden2901 bis 2903.

§ 12 Datenübermittlungen an die Gerichtsvollzieher und die Vollstreckungsstellen der Finanzbehörden 22 22 23

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 755 Abs. 1 und § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie nach §§ 285 bis 308, 324 und 336 der Abgabenordnung können bayerische Gerichtsvollzieher und die Vollstreckungsstellen der bayerischen Finanzbehörden bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist2601 bis 2604,
2.die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung2801, 2802.

§ 13 (aufgehoben) 22 22 23 24

§ 14 Datenübermittlungen an die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz 22 22 24 24a

(1) Die AKDB übermittelt jeweils zum 1. August dem zuständigen Gesundheitsamt zur Vorbereitung der Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 bis 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) die folgenden Daten von Kindern, die vom 1. Oktober des Kalenderjahres, in dem die Datenübermittlung stattfindet, bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf die Datenübermittlung folgt, sechs Jahre alt werden und mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind:

Datenblätter
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
4.Geschlecht0701,
5.gesetzliche Vertreter
a) Familienname0902 bis 0903,
b) Vornamen0904,
c) Doktorgrad0905,
d) Anschrift1200 bis 1212, 0907a,
6.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
7.derzeitige Anschrift1201 bis 1213.

Die AKDB übermittelt jeweils zum 1. August dem zuständigen Gesundheitsamt zusätzlich die Daten nach Satz 1 für die Kinder, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind und die im Zeitraum vom 1. Oktober des Kalenderjahres, das auf die Datenübermittlung folgt, bis zum 30. September des auf die Datenübermittlung folgenden übernächsten Kalenderjahres sechs Jahre alt werden. Ziehen Kinder mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung bis zum 1. Oktober des jeweiligen Folgejahres in den Freistaat Bayern oder aus diesem weg oder ändern sich bis zu diesem Datum die Daten nach Satz 1, so sind jeweils zum Ersten des dem Zu- oder Wegzug oder der Änderung folgenden Monats die in Satz 1 genannten Daten auch dieser Kinder nach Satz 1 und 2 zu übermitteln. Die AKDB übermittelt jeweils zum 30. Juni dem zuständigen Gesundheitsamt zusätzlich die Daten nach Satz 1 für die Kinder, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind und die vom 1. Oktober des Vorjahres der Datenübermittlung bis zum 30. September des Kalenderjahres der Datenübermittlung sechs Jahre alt werden. Soweit für die Durchführung der Schuleingangsuntersuchung die Übermittlung von Daten nach den Sätzen 2 bis 4 nicht erforderlich ist, teilt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention dies der AKDB bis zum Ablauf eines Monats vor dem Stichtag für die jeweilige Übermittlung mit. Insoweit unterbleibt die Datenübermittlung.

(2) In Sterbefällen erfolgen die Datenübermittlungen nach Abs. 1 unverzüglich unter Übermittlung des Sterbedatums (Datenblatt 1901).

§ 15 Datenübermittlungen an Schulen 19 22 17 22

(1) Die Meldebehörden übermitteln entsprechend Art. 37 Abs. 1 BayEUG der zuständigen Grundschule zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben folgende Daten der erstmals schulpflichtig werdenden Kinder:

Datenblätter:
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
4.Geschlecht0701,
5.gesetzliche Vertreter
a) Familienname0902 bis 0903,
b) Vornamen0904,
c) Doktorgrad0905,
d) Anschrift1200 bis 1212, 0907a,
6.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
7.rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft1101,
8.derzeitige Anschrift (Hauptwohnung)1201 bis 1213.

(2) Die Meldebehörden übermitteln der zuständigen Schule zur Durchsetzung der Schulpflicht die in Abs. 1 genannten Daten von schulpflichtigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die aus dem Ausland oder aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde eines anderen Landes zuziehen. Die Daten sind bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr an die Grundschule, bei Kindern, die das zehnte Lebensjahr, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, an die Mittelschule und bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die das 15. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, an die nächstgelegene Berufsschule zu richten.

§ 16 (aufgehoben) 17 22 17 19 22 24

§ 17 Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern 17 22 22 23 24

(1) Die AKDB übermittelt der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayGMPP geschaffenen zentralen Meldedatenbestand vierteljährlich folgende personenbezogene Daten aller Einwohnerinnen, die an diesem Tag das 50. Lebensjahr, aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben und mit alleiniger oder Hauptwohnung in Bayern gemeldet sind:

Datenblätter:
1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0204,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Geburtsdatum und Geburtsort0601, 0602,
6.derzeitige Anschrift (Hauptwohnung)1201 bis 1213.

Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Übermittlung ausgeschlossen.

(2) Die Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung in Bayern darf die Daten nur verwenden, um die weibliche Bevölkerung über Vorsorgeuntersuchungen gegen Brustkrebs flächendeckend zu informieren und um ein Einladungswesen zur Teilnahme am Mammographie-Screening-Projekt aufzubauen und fortzuführen.

§ 18 Datenübermittlungen an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit22 17 22

(1) Die AKDB übermittelt an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bayerischen Krebsregistergesetz bei einem Wegzug aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde oder bei einer Änderung der Anschrift innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Meldebehörde, bei einem Sterbefall oder einer Namensänderung innerhalb eines Jahres folgende Daten:

Datenblätter:

1.Familienname0101 bis 0102,
2.frühere Namen0201 bis 0205,
3.Vornamen und frühere Vornamen0301, 0303, 0304,
4.Geburtsdatum0601,
5.Geschlecht0701,
6.derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)1200 bis 1213a,
7.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301, 1306,
8.Sterbedatum1901.

(2) Die AKDB übermittelt einmal wöchentlich dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz folgende Daten Neugeborener, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind:

Datenblätter:
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601 bis 0603,
4.Geschlecht0701,
5.gesetzliche Vertreter
a) Familienname0902 bis 0903,
b) Vornamen0904,
c) Doktorgrad0905,
d) Anschrift1200 bis 1212,
0907a,
6.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
7.Sterbedatum1901.

In Sterbefällen erfolgt die Datenübermittlung nach Satz 1 unverzüglich.

(3) Die nach Abs. 2 übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um die gesetzlichen Vertreter der Neugeborenen über Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung, insbesondere über Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, aufzuklären und zu beraten. Die Daten sind nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen nach der Datenübermittlung, zu löschen.

§ 19 Datenübermittlungen an die für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden 22 22

(1) Die Meldebehörden der Haupt- und Nebenwohnung übermitteln den zuständigen bayerischen Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden oder gemeinsamen Kommunalunternehmen bei einem Zu- oder Wegzug oder einem Sterbefall folgende Daten eines volljährigen Einwohners, soweit dies zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren erforderlich ist:

Datenblätter:
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Vornamen0301 bis 0302,
3.Geburtsdatum0601,
4.derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)1200 bis 1213,
5.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301, 1306,
6.Ehegatte oder Lebenspartner
a) Familienname1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
b) Vornamen1503, 1519,
c) derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde1200 bis 1213a,
1508, 1524,
d) Sterbedatum1516, 1532,
7.Sterbedatum1901,
8.Anzahl der minderjährigen Kinder.

Das Gleiche gilt bei Änderung der in Satz 1 Nr. 8 genannten Daten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten nur zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren verwenden. Die Daten sind nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Datenübermittlung, zu löschen.

§ 20 Datenübermittlungen an das Landesamt für Statistik 17 18a 19 19b 22 22

(1) Die Meldebehörden übermitteln dem Landesamt für Statistik zur Erstellung der Wanderungsstatistik nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (BevStatG) bei einer An- oder Abmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung mindestens monatlich die in § 4 Abs. 2 und 3 BevStatG genannten Daten eines Einwohners unter Beachtung von § 4 Abs. 4 BevStatG.

(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Landesamt für Statistik zur Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und zu Bevölkerungsvorausberechnungen nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes mindestens monatlich die in § 5 Abs. 2 BevStatG genannten Daten eines Einwohners.

§ 21 Datenübermittlungen zum Zweck von Ehrungen 22 18b 20 21 21b 22 22a

(1) Die Meldebehörde kann für die Ehrung von Alters- und Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubilaren rechtzeitig vor Erreichen des Jubiläums an das Bundesverwaltungsamt zum 100. Lebensjahr, ab dem 105. Lebensjahr und zum 65. Ehejubiläum, zum 70. Ehejubiläum und zum 75. Ehejubiläum sowie an das zuständige Landratsamt ab dem 75. Lebensjahr und dem 50. Ehejubiläum neben Tag und Art des Jubiläums folgende Daten der Jubilare übermitteln:

Datenblätter:
1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen0201 bis 0204,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
6.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
7.derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)1201 bis 1213.

(2) Die AKDB übermittelt dem Landesamt für Finanzen zur Vorbereitung von Gratulationen des Bayerischen Ministerpräsidenten rechtzeitig für Personen, die ihr 18., 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und jedes weitere Lebensjahr vollenden sowie für jene, die das 50., 55., 60., 65., 70., 75. und 80. Ehejubiläum begehen, folgende Daten:

1.Familienname0101 bis 0106,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Ordensname, Künstlername0501, 0502,
5.Geburtsdatum0601,
6.Geschlecht0701,
7.derzeitige Anschrift (Hauptwohnung)1201 bis 1213,
8.bei Verheirateten zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung sowie zum Ehegatten Familienname und Vornamen1401 bis 1409,
1501 bis 1503.

(3) § 50 Abs. 5 BMG gilt entsprechend.

§ 22 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 17 19 22 22

(1) 1 Die Meldebehörde hat den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften bei einer Anmeldung, der Abmeldung sowie einem Sterbefall oder der Änderung der Kirchenzugehörigkeit die in § 42 Abs. 1 BMG genannten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Abs. 2 BMG genannten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern zu übermitteln. 2 Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Abs. 2 BMG dürfen die Meldebehörden folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln:

Datenblätter:
1.frühere Namen0201 bis 0204,
2.Doktorgrad0401.

(2) Die Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 3 1. BMeldDÜV, wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.

§ 23 Datenübermittlungen an den Bayerischen Rundfunk 22 22 17 22

(1) Die Meldebehörden der Haupt- und Nebenwohnung können dem Bayerischen Rundfunk oder der gemeinsamen Verwaltungsstelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, BayRS 2251-17-S) in der jeweils geltenden Fassung bei einer Anmeldung, Abmeldung oder einem Todesfall folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

Datenblätter:
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum0601,
5.derzeitige und letzte frühere Anschrift1200 bis 1213a,
6.Einzugsdatum und Auszugsdatum, Datum der Anmeldung oder Abmeldung von Amts wegen1301, 1306,
1308, 1309,
7.Sterbedatum1901.

Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG ist die Übermittlung ausgeschlossen.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besteht, verarbeitet werden. Der Bayerische Rundfunk und die gemeinsame Verwaltungsstelle haben die Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden. 3 Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

Teil 2 23a
Pass- und personalausweisrechtliche Regelungen

§ 24 Zentrale Datenbestände 23a 23a 24
(vorherige Änderungen § 24 bis 31.07.2023 19 22 22)

(1) Die Pass- und Personalausweisbehörden übermitteln der AKDB die bei ihnen gespeicherten Daten nach § 26 und aktualisieren diese Daten täglich bei Änderungen, Löschungen und Neuspeicherungen solcher Daten.

(2) Die AKDB speichert die übermittelten Daten getrennt in einem zentralen Passregister und einem zentralen Personalausweisregister ohne Verknüpfung zum Melderegister oder zum zentralen Meldedatenbestand nach Art. 7 BayGMPP. Die AKDB ist hierbei Verantwortliche im Sinne des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO). Sie stellt sicher, dass die Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt und keine Verknüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird. Die übermittelnden Pass- und Personalausweisbehörden sind für die Richtigkeit der übermittelten Daten verantwortlich.

(3) Die AKDB hält die Daten für automatisierte Datenabrufe nach § 22a Abs. 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie § 25 Abs. 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes bereit, stellt solche Datenabrufe zu jeder Zeit sicher und ergreift hierfür die erforderlichen technischen Maßnahmen.

§ 25 Datenübermittlung 22 23a 24

Für Datenübermittlungen zwischen den Pass- und Personalausweisbehörden und der AKDB gelten die technischen Grundlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 5 der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung.

§ 26 Bereitzustellende Daten 22 23a

Das zentrale Passregister und das zentrale Personalausweisregister enthalten jeweils folgende Daten:

  1. Lichtbild,
  2. Familienname,
  3. Vornamen,
  4. Tag der Geburt,
  5. letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
  6. Seriennummer,
  7. ausstellende Behörde.

Teil 3 23a
Schlussvorschriften

§ 27 Inkrafttreten 19 22 22 23a
(vorherige Änderungen § 27 bis 31.07.2023 18b 19 22)

Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.

§ 28 (aufgehoben) 17 22

§ 29 (aufgehoben) 17 19 22

§ 30 (aufgehoben) 22

§ 30a (aufgehoben)17 22

§ 31 (aufgehoben) 22

§ 32 (aufgehoben) 22

§ 33 (aufgehoben) 18b 20 21 21b 22

§ 34 (aufgehoben) 22

§ 35 (aufgehoben) 17 22

§ 36 (aufgehoben)22

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