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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes
- Bayern -
Vom 12. Juni 2018
(GVBl. Nr. 11 vom 19.06.2018 S. 382)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1-I), das durch Art. 39b Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Speicherung folgt, zu löschen, soweit nicht besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes eine längere Frist gebieten. | "Sie sind nach Abschluss der Kontrolle nach Art. 28 Abs. 2, spätestens nach drei Jahren zu löschen, es sei denn, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes eine längere Aufbewahrung gebieten." |
2. In Art. 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "und den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gewährleistet" gestrichen.
3. Nach Art. 8 werden die folgenden Art. 8a und 8b eingefügt:
"Art. 8a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträger
(1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen werden würden
Treten die Voraussetzungen des Satzes 1 während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatische Aufzeichnung durchgeführt werden. Soweit bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Erkenntnisse im Sinne von Satz 1 gewonnen wurden, dürfen sie nicht verarbeitet werden. Beim Einsatz technischer Mittel findet § 3a Satz 4 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) entsprechende Anwendung.
(2) Erfolgen Maßnahmen bei einem anderen der in § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 gleich stehenden Person nicht zur Aufklärung von deren eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten, sind das öffentliche Interesse an den von dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der diesem anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
Art. 8b Zweckbindung
(1) Das Landesamt darf personenbezogene Daten, die es für einen bestimmten Zweck erhoben hat, für andere in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 genannte Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz zur Erfüllung des geänderten Zwecks geeignet sind. Soweit die Erhebung der Daten nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter zulässig ist, dürfen die erhobenen Daten nur weiterverarbeitet werden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte erkennen lassen, dass die Zweckänderung dem Schutz eines mindestens vergleichbar bedeutsamen Rechtsguts dient.
(2) Personenbezogene Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung oder einen verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme erlangt wurden, dürfen nur weiterverarbeitet werden,
Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Art. 9, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16 Abs. 1 erlangt wurden, dürfen nur unter entsprechender Anwendung des § 4 G 10 weiterverarbeitet werden."
4. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort "einsetzen" die Wörter " , um das nichtöffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herzustellen" eingefügt.
bbb) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist. | "3. Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist." |
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
§ 3 Abs. 2 und die §§ 3a und 3b des Artikel 10-Gesetzes (G 10) finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass bei Zweifeln über die Verwertbarkeit eine Entscheidung des für die Anordnung zuständigen Gerichts einzuholen ist. | "Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohner betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde. § 3 Abs. 2 Satz 1 G 10 gilt entsprechend." |
b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr verantwortlich ist (Zielperson), und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
5. Art. 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Landesamt darf nach Maßgabe des Art. 9 mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, um | "Auf informationstechnische Systeme, die der Betroffene in der berechtigten Erwartung von Vertraulichkeit als eigene nutzt und die seiner selbstbestimmten Verfügung unterliegen, darf das Landesamt nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 1 verdeckt mit technischen Mitteln nur zugreifen, um". |
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 wird das Wort "und" gestrichen.
bbb) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
ccc) Es wird folgende Nr. 3 angefügt:
"3. Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, soweit technisch möglich nicht erhoben werden."
bb) In Satz 3 wird das Wort "Kopierte" durch das Wort "Erhobene" ersetzt.
c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen die Zielperson richten und nur durch Zugriff auf deren informationstechnisches System durchgeführt werden. Der Zugriff auf informationstechnische Systeme anderer ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
6. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3
(3) Daten aus Maßnahmen nach den Art. 9 und 10 dürfen nur verwendet werden zur
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und in Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "Art. 9 Satz 1" durch die Angabe "Art. 9 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und in Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "Abs. 1 bis 4" durch die Angabe "Abs. 1 bis 3" ersetzt.
7. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "unter den Voraussetzungen des § 3 G 10" gestrichen.
bbb) Der Nr. 1 wird folgende Nr. 1 vorangestellt:
"1. eine Telekommunikationsüberwachung bereits angeordnet wurde oder zeitgleich angeordnet wird,".
ccc) Die bisherigen Nrn. 1 und 2 werden die Nrn. 2 und 3.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung des Betroffenen auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohner betreten werden, wenn dies zuvor ausdrücklich angeordnet wurde."
b) In Abs. 2 werden die Wörter " §§ 2, 3a bis 4, 9 bis 13, 17 bis 20 G 10 sowie Art. 2" durch die Wörter " §§ 2, 9 bis 13, 17 bis 20 G 10 sowie Art. 2" ersetzt.
8. Art. 15 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
bb) Satz 2
Im Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
wird aufgehoben.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
bb) Satz 2
§ 3b G 10 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
9. Art. 17 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "4," wird gestrichen.
bb) Nach der Angabe " § 17 Abs. 3" wird die Angabe " , § 18" eingefügt.
b) In Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe "Art. 15 Abs. 2" die Angabe "Satz 1" gestrichen.
10. Nach Art. 19 wird folgender Art. 19a eingefügt:
"Art. 19a Observationen
(1) Das Landesamt darf außerhalb des Schutzbereichs von Art. 13 GG und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung eine Person durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten, insbesondere
wenn dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Zur Durchführung der Maßnahme kann das Landesamt den Betreiber einer Videoüberwachung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichten, die Überwachung auszuleiten und Aufzeichnungen zu übermitteln.
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
und eine Maßnahme gegen die Person nach Nr. 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
(3) Über die Anordnung entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung. Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Sachgebietsleitung oder deren Vertretung die Anordnung treffen; die Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. § 10 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 17 Abs. 3 und § 18 G 10 sind entsprechend anzuwenden. Dauert die Maßnahme durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, gilt § 12 Abs. 1 und 3 G 10 entsprechend."
11. Art. 20 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchst. a werden die Wörter "und 12 und" durch die Angabe " , 12 und 19a," ersetzt.
bbb) In Buchst. b wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
ccc) Es wird folgender Buchst. c angefügt:
"c) Übermittlungen nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, soweit die übermittelten Daten der Verfügungsberechtigung des Landesamts unterliegen."
bb) In Satz 2 wird die Angabe "und 16 Abs. 1" durch die Angabe " , 16 Abs. 1 und Art. 19a" ersetzt.
b) In Abs. 2 Halbsatz 1 wird nach der Angabe "Art. 15 Abs. 2" die Angabe "Satz 1" gestrichen.
12. Art. 21 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Bei schriftlichen und elektronischen Akten erfolgt die Löschung erst, wenn der gesamte Akt zu löschen ist.
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Unterlagen, die dem Hauptstaatsarchiv zur Übernahme anzubieten sind, dürfen erst gelöscht werden, nachdem die Unterlagen dem Archiv angeboten und von diesem nicht als archivwürdig übernommen worden sind oder über die Übernahme nicht fristgerecht entschieden worden ist. | "(5) Unterlagen, die dem Hauptstaatsarchiv zur Übernahme anzubieten sind, dürfen nur noch zu Archivzwecken verarbeitet werden.
Sie dürfen erst gelöscht werden,
Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unterlagen im Sinne von Satz 1 nicht mehr für die in Art. 5 Abs. 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. Eine inhaltliche Kenntnisnahme darf nur durch einen Mitarbeiter des Hauptstaatsarchivs oder eine von ihm beauftragte Person erfolgen." |
13. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Es wird folgende Nr. 3 angefügt:
"3. Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und die ausschließlich für eine zukünftige Übergabe an das Hauptstaatsarchiv gespeichert sind."
14. Art. 25 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "übermitteln, wenn" die Wörter "tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass" eingefügt.
bb) Nr. 1 wird durch die folgenden Nrn. 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
1. zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder der Strafverfolgung, | "1. zum Schutz der von Art. 3 umfassten Rechtsgüter oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit,
2. für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs und der Gnadenverfahren oder". |
cc) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Abs. 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Informationen an
c) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter " , wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger die Informationen benötigt" angefügt.
bb) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, | "1. zum Schutz des Bestands oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person oder Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist," |
d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass" eingefügt.
bbb) In Nr. 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass" eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist."
e) Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit Informationen übermittelt werden, die mit Maßnahmen nach den Art. 9 oder 10 gewonnen wurden, gilt Art. 11 Abs. 1 entsprechend. | "Art. 8b Abs. 2 und 3 bleibt unberührt." |
15. In Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "von bedeutendem Wert" gestrichen.
16. Art. 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " §§ 2, 5 bis 7," wird die Angabe "23 Abs. 1 Nr. 6, §§ " eingefügt.
b) Die Wörter "des Bundesdatenschutzgesetzes" werden durch die Angabe "BDSG" ersetzt.
§ 2
Einschränkung von Grundrechten
Durch § 1 werden die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 113 der Verfassung), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes, Art. 112 der Verfassung) eingeschränkt.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
ID 181030
ENDE |
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