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Regelwerk

Änderungstext

Finanzausgleichsänderungsgesetz 2020 - Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
- Bayern -

Vom 19. März 2020

(GVBl. Nr. 6 vom 23.03.2020 S.150)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1b Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Gemeinden erhalten als Einkommensteuerersatz 26,08 Prozent
  1. des nach § 1 Sätze 6 bis 15 und 18 bis 20 FAG erhöhten Landesanteils an der Umsatzsteuer als Ausgleich für die überproportionalen Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und
  2. der erhöhten Landesanteile an der Umsatzsteuer, die das Land zum Ausgleich der Belastungen durch Steuerrechtsänderungen im Einkommensteuergesetz erhält.
"Die Gemeinden erhalten als Einkommensteuerersatz 26,08 Prozent der auf den Ausgleich für
  1. überproportionale Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und
  2. Belastungen durch Steuerrechtsänderungen im Einkommensteuergesetz

entfallenden Beträge des Landesanteils an der Umsatzsteuer."

2. In Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "einschließlich des Ausgleichs nach Art. 16 in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung" gestrichen.

3. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ", Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b) Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Satz 3

Die Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine abweichende Regelung zu treffen, soweit dies auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung geboten ist,

wird aufgehoben.

4. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und die Angabe "54,5 Prozent" durch die Angabe "70 Prozent" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 bis 5

Die Mittel aus dem Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund dienen zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung von Kreisstraßen und Gemeindestraßen sowie von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten den Gemeinden obliegt. Sie dürfen auch für sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden, insbesondere für den Bau von den in § 4 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes näher bezeichneten Einrichtungen sowie die für den S-Bahn-Bereich erforderlichen Parkplätze verwendet werden. Sie dürfen ferner mit Zustimmung der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Umwelt und Verbraucherschutz für den Bau von Abwasseranlagen verwendet werden, wenn die ordnungsmäßige Klärung der Abwässer gesichert ist. Sie dürfen auch für die in den Art. 13e bis 13h genannten Zwecke verwendet werden.

werden aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach den Art. 13a bis 13h verteilt" durch die Wörter "für die in Art. 13a bis 13h genannten Zwecke verwendet" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "145.000 000 Euro" durch die Angabe "138.000 000 Euro" ersetzt.

5. Art. 13b wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und nach dem Wort "Kreisstraßen" das Wort "jährliche" eingefügt.

bb) Satz 2

Die Landkreise können aus den ihnen zufließenden Mitteln Zuweisungen für Straßenbaumaßnahmen und nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Satz 4 Zuweisungen für den Bau von Abwasseranlagen von Gemeinden geben.

wird aufgehoben.

b) In Abs. 2 wird nach dem Wort "Gemeindestraßen" das Wort "jährliche" eingefügt.

6. Art. 13c wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Diese Masse dient dem Ausgleich besonderer Belastungen und der Minderung von Härten."Diese Masse dient dem Ausgleich besonderer Belastungen und der Minderung von Härten im Zusammenhang mit dem Bau oder Ausbau und der Unterhaltung von Kreisstraßen und Gemeindestraßen sowie von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten den Gemeinden obliegt."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für sonstige Maßnahmen im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Satz 3 dürfen nicht mehr als 60 Prozent der Masse nach Abs. 1 verwendet werden. Dabei können für den Bau oder Ausbau von auf besonderen Bahnkörpern geführten Verkehrswegen der Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen und Bahnen besonderer Bauart sowie für den Bau oder Ausbau von Betriebshöfen, zentralen Werkstätten, zentralen Omnibusbahnhöfen, verkehrswichtigen Umsteigeanlagen und Kreuzungsmaßnahmen nichtbundeseigener Eisenbahnen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz auch nichtkommunale Träger Zuwendungen erhalten, soweit solche Maßnahmen dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse einer Gemeinde dringend erforderlich sind."(2) Nicht mehr als 60 Prozent der Masse nach Abs. 1 Satz 1 dürfen für Maßnahmen, die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse einer Gemeinde dringend erforderlich sind, verwendet werden. Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere der Bau oder Ausbau
  1. der auf besonderen Bahnkörpern geführten Verkehrswege von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen und Bahnen besonderer Bauart und
  2. von Betriebshöfen, zentralen Werkstätten, zentralen Omnibusbahnhöfen, verkehrswichtigen Umsteigeanlagen.

Soweit die Voraussetzungen des Satz 1 erfüllt sind, können auch nichtkommunale Träger Zuwendungen zu Maßnahmen nach Satz 2 und zu Kreuzungsmaßnahmen nichtbundeseigener Eisenbahnen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz erhalten."

7. In Art. 13e Satz 2 wird die Angabe "13.000 000 Euro" durch die Angabe "20.000 000 Euro" ersetzt.

8. Art. 13g wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 13g Erhöhung der Kommunalstraßenmittel nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund können jährlich bis zu 30.000 000 Euro für Straßenbauvorhaben der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden, verwendet werden.

"Art. 13g Förderungen nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund können jährlich 236.135 000 Euro für Maßnahmen, die nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden, verwendet werden. Die Aufteilung der Mittel auf Straßenbauvorhaben der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie auf Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs richtet sich nach der Veranschlagung im Staatshaushalt."

9. Art. 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "als" die Wörter "Trägern der Eingliederungshilfe und als" eingefügt.

b) Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "Sozialhilfewahrscheinlichkeit" durch die Wörter "Eingliederungshilfe- oder Sozialhilfewahrscheinlichkeit" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern "die den Bezirken insgesamt" die Wörter "als Trägern der Eingliederungshilfe und" eingefügt.

10. Art. 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung näher zu regeln,"Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung näher zu regeln,"

bb) In Nr. 6 werden die Wörter "sowie die Verteilung der Fördermittel nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz finanziell abgewickelt werden" durch das Wort "wird" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter ", die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 6 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 8 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales" gestrichen.

§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 13g Satz 1 werden nach den Wörtern "gefördert werden," die Wörter "sowie für die Kostenanteile des Landes für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes" eingefügt.

2. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb) Die Sätze 2 und 3

Hierfür werden grundsätzlich die jeweils nach Art. 13a oder 13b Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel herangezogen. Im Härtefall werden Zuweisungen aus Mitteln des Art. 13c gewährt.

werden aufgehoben.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Handelt es sich um Kreuzungen mit Gemeindestraßen einer Gemeinde, die Leistungen nach Art. 13b Abs. 2 erhält, können zur Finanzierung des nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes auf das Land entfallenden Kostenanteils Zuweisungen aus Mitteln des Art. 13c gewährt werden."(2) Zur Finanzierung des Kostenanteils des Landes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes werden grundsätzlich die jeweils nach Art. 13a oder 13b Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel herangezogen. Zuweisungen aus Mitteln des Art. 13c werden gewährt
  1. in Härtefällen,
  2. bei Kreuzungen mit Gemeindestraßen einer Gemeinde, die Leistungen nach Art. 13b Abs. 2 erhält."

c) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Der Kostenanteil des Landes nach § 13 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes wird aus Mitteln des Art. 13g finanziert."

§ 3
Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

Die Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "einschließlich der in diesem Zeitraum zugeflossenen Ausgleichsleistungen nach Art. 16 FAG in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung" gestrichen.

2. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Art. 13 Abs. 1" durch die Wörter "der Art. 13a bis 13c Abs. 1 und Art. 13f" ersetzt.

b) In Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 13 bis 13c" durch die Angabe "Art. 13a bis 13c Abs. 1" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "Art. 13 bis 13c und 13f" durch die Wörter "Art. 13a bis 13c Abs. 1 und Art. 13f" ersetzt.

3. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

4. In § 16 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "überörtliche Träger der Sozialhilfe und" durch die Wörter "Träger der Eingliederungshilfe und als überörtliche Träger der Sozialhilfe sowie" ersetzt.

5. In § 22 Abs. 3 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

§ 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 2 mit Wirkung vom 13. März 2020 in Kraft.

ID: 200471

ENDE

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