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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 24. Juli 2020
(GVBl. Nr. 21 vom 31.07.2020 S. 350)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Bayerische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG) vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 509, BayRS 12-3-I), das zuletzt durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 2020 (GVBl. S. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
BaySÜG - Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern | "Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)". |
2. Das Inhaltsverzeichnis wird gestrichen.
3. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach dem Wort "(Sicherheitsüberprüfung)" die Wörter "sowie den Schutz von Verschlusssachen" eingefügt.
b) In Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort "geheimhaltungsbedürftigte" durch das Wort "geheimhaltungsbedürftige" ersetzt.
4. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe "bzw." durch ein Komma ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird das Wort "Ausfall" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird das Wort "Zerstörung" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.
c) In Abs. 3 werden die Wörter "Ausfall oder schwere Beschädigung" durch das Wort "Beeinträchtigung" ersetzt.
5. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "(Betroffener)" durch die Wörter "(betroffene Person)" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung des Betroffenen - sie ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen. | "Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Person." |
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für den Betroffenen bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist. | "Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist." |
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der volljährige Ehegatte oder die Person, mit der der Betroffene in eheähnlicher oder gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartner), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den Art. 11 und 12 einbezogen werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Im Fall der Einbeziehung ist die Zustimmung des Ehegatten oder Lebenspartners erforderlich - sie ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen. Geht der Betroffene die Ehe oder die Lebenspartnerschaft während oder erst nach der Sicherheitsüberprüfung ein, so hat er die zuständige Stelle zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung des Ehegatten oder Lebenspartners in die Sicherheitsüberprüfung nachzuholen. Das gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners. | "(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 oder Art. 12 sind einzubeziehen (mitbetroffene Person):
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der schriftlichen Zustimmung der in Satz 1 genannten Person. Begründet die betroffene Person einen Personenstand im Sinn von Satz 1 während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, hat sie die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt." |
6. Art. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 5 Zuständigkeit
(1) Zuständige Stellen für die Sicherheitsüberprüfung sind
(2) Weitere Abweichungen von Absatz 1 Nr. 1 kann die zuständige oberste Staatsbehörde anordnen. (3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz, soweit nicht das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einzelfall die Mitwirkung einer anderen Verfassungsschutzbehörde veranlaßt. (4) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt die Sicherheitsüberprüfungen für seine Mitarbeiter nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch, sofern nicht das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine abweichende Regelung trifft. | "Art. 5 Zuständigkeit
(1) Zuständige Stellen für die Sicherheitsüberprüfung sind
Weitere Abweichungen von Satz 1 Nr. 1 kann die zuständige oberste Staatsbehörde anordnen. Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz, soweit nicht das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einzelfall die Mitwirkung einer anderen Verfassungsschutzbehörde veranlasst. (2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. (3) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist
zuständige Stelle und mitwirkende Behörde zugleich, sofern nicht das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in Bezug auf Nr. 1 eine abweichende Regelung trifft oder das Landesamt für Verfassungsschutz für die in Nr. 2 genannten Personen seine alleinige Zuständigkeit nach Art und Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich hält." |
7. Art. 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 6 Geheimschutzbeauftragter
(1) Die nach Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 zuständigen Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Geheimschutzbeauftragten und einen Vertreter. (2) Der Geheimschutzbeauftragte darf nicht zugleich Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen. (3) Der Geheimschutzbeauftragte nimmt auch die Aufgaben des Sabotageschutzes im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 wahr. | "Art. 6 Geheimschutzbeauftragter
Die nach Art. 5 Abs. 1 und 3 zuständigen Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Geheimschutzbeauftragten sowie eine zu dessen Vertretung berechtigte Person. Soweit ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt wird, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten wahr. Der Geheimschutzbeauftragte nimmt auch die Aufgaben des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 wahr." |
8. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft. | "Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie Mittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel)." |
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist."
c) In Abs. 2 werden die Wörter "Eine Verschlußsache ist" durch die Wörter "Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:" ersetzt.
d) Die folgenden Abs. 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,
worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.
(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssachen treffen."
9. Art. 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Im Sinn dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu anderen Personen, insbesondere zum Ehegatten oder Lebenspartner, vorliegen. | "(1) Im Sinn dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen." |
10. Art. 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen und gegebenenfalls der einbezogenen Person" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:
alt | neu |
Art. 16 Abs. 4 bleibt unberührt. | "Art. 4 Abs. 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. Art. 16 Abs. 4 bleibt unberührt." |
11. Art. 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nr. 3
3.aus Anlaß einer Übung oder wegen der Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder sich verschaffen können.
wird aufgehoben.
b) In Abs. 2 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
c) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Wird eine Stelle neu als sicherheitsempfindlich im Sinn des Art. 3 Abs. 4 eingestuft, ist für die dort tätigen Personen unverzüglich die Sicherheitsüberprüfung nach Abs. 1 Nr. 2 durchzuführen."
12. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person" ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Personen oder" die Wörter "öffentlichen und" eingefügt.
13. Art. 14 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "beim Betroffenen oder bei dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner" durch die Wörter "bei der betroffenen oder mitbetroffenen Person" ersetzt.
bbb) Halbsatz 2
; dazu dient insbesondere die Sicherheitserklärung, die der Betroffene gemäß Art. 15 abzugeben hat
wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen oder seines Ehegatten oder Lebenspartners" durch die Wörter "der betroffenen oder mitbetroffenen Person" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn der Betroffene oder die einbezogene Person vor dem 15. Januar 1972 geboren ist und im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder wenn Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. | "Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren ist und im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder wenn Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst." |
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
14. Art. 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 15 Sicherheitserklärung
(l) In der Sicherheitserklärung sind vom Betroffenen anzugeben:
Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. (2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nrn. 8 und 12 und die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit dem Betroffenen leben. Zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 4, 14 bis 16 genannten Daten anzugeben. (3) Wird der Ehegatte oder Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, so sind die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 7, 12 bis 19 genannten Daten anzugeben. (4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in Art. 5 Abs. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze und Aufenthalte seit der Geburt, Geschwister, abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben. (5) Der Betroffene kann Angaben verweigern, die für ihn, einen nahen Angehörigen im Sinn von § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren. (6) Die Sicherheitserklärung ist vom Betroffenen der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben des Betroffenen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und des Betroffenen in den Personalakt Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerläßlich ist. | "Art. 15 Sicherheitserklärung
(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden. (2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 entfallen die Angaben zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 12. Angaben zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 4 zu treffen sind. Angaben zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zu den in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen sind mit deren Einverständnis die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 14 bis 16 genannten Daten anzugeben. (3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 oder 12 sind zur mitbetroffenen Person zusätzlich die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7, 12, 13 und 17 bis 19 genannten Daten anzugeben. (4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in Art. 5 Abs. 3 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze und Aufenthalte seit der Geburt, Geschwister, abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren, abgeschlossene Disziplinarverfahren, alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik sowie zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung der betroffenen Person anzugeben. (5) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinn von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren. (6) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann der Personalakt eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in den Personalakt Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist." |
15. Art. 16 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort ", Überprüfungszeitraum" angefügt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "(Art. 5 Abs. 3)" gestrichen.
bb) Nr. 2 wird durch die folgenden Nrn. 2 und 2a ersetzt:
alt | neu |
2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft über den Betroffenen aus dem Bundeszentralregister, | "2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
2a. soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach den Vorschriften des AZR-Gesetzes gespeicherten Daten," |
cc) Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "zum Betroffenen" werden gestrichen.
bbb) Das Wort "Grenzschutzdirektion" wird durch das Wort "Bundespolizei" ersetzt.
ccc) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nr. 4 wird angefügt:
"4. Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren."
c) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Eine Anfrage nach Abs. 1 Nr. 4 bedarf der gesonderten Zustimmung der betroffenen oder mitbetroffenen Person. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:
Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:
Zugunsten der betroffenen oder mitbetroffenen Person ist zu berücksichtigen, ob im angefragten Staat ein angemessenes Datenschutzniveau vorhanden ist. Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht beantwortet, ist Abs. 4 entsprechend anzuwenden."
d) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
bb) Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe "Art. 11" werden die Wörter "und für die mitbetroffene Person" eingefügt.
bbb) Nach dem Wort "zusätzlich" wird die Angabe "zu Abs. 1" eingefügt.
cc) In Nr. 1 werden die Wörter "Wohnsitze des Betroffenen" durch die Wörter "bisherigen Wohnsitze im Inland" ersetzt.
dd) In Nr. 2 werden die Wörter "des Betroffenen" gestrichen.
ee) Satz 2
Wird der Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen in die Sicherheitsüberprüfung gemäß Art. 4 Abs. 2 einbezogen, trifft die mitwirkende Behörde bezüglich der einzubeziehenden Person die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Maßnahmen.
wird aufgehoben.
e) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "dem Betroffenen" werden durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bbb) Das Wort "seiner" wird durch das Wort "ihrer" ersetzt.
ccc) Die Wörter "des Betroffenen" werden durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"In den Fällen des Art. 12 Nr. 3 sind diese Maßnahmen in der Regel auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person durchzuführen."
f) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den Art. 10 bis 12 kann zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten und in allgemein zugängliche Informationen in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet genommen werden."
g) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Soweit eine sicherheitserhebliche Erkenntnis eine weitere Klärung erfordert und die Befragung des Betroffenen oder seines Ehegatten oder Lebenspartners nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen. | "(4) Die mitwirkende Behörde kann die betroffene und die mitbetroffene Person befragen.
Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität oder eine sicherheitserhebliche Erkenntnis, kann die mitwirkende Behörde auch
|
h) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "des Betroffenen" werden durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) Die Wörter "Absätzen 1 bis 3 und gemäß Absatz 4" werden durch die Angabe "Abs. 1 bis 4" ersetzt.
i) Folgender Abs. 6 wird angefügt:
"(6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in Art. 5 Abs. 3 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre."
16. Art. 17 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
b) Die folgenden Abs. 3 bis 6 werden angefügt:
"(3) Kann die mitwirkende Behörde die Sicherheitsüberprüfung nicht abschließen, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. Ist die betroffene Person in Bezug auf den in Art. 16 Abs. 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar, teilt die mitwirkende Behörde zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach Art. 16 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben.
(4) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.
(5) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt gegenüber Personen im Sinn des Art. 5 Abs. 3.
(6) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene oder mitbetroffene Person
Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Art. 4 Abs. 1 Satz 4, Art. 10 Abs. 2 und Art. 19 bleiben unberührt."
17. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 18 Rechte des Betroffenen | "Art. 18 Rechte der betroffenen oder mitbetroffenen Person". |
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beabsichtigt die zuständige Stelle, die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abzulehnen, gibt sie dem Betroffenen Gelegenheit, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Betroffene kann zur Anhörung mit einem anwaltlichen Beistand erscheinen. | "Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen." |
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Bewerber für das Landesamt für Verfassungsschutz" durch die Wörter "Personen im Sinn des Art. 5 Abs. 3" ersetzt.
cc) Folgender Satz 5 wird angefügt:
"Die Gründe für das Unterbleiben sind aktenkundig zu machen."
c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Liegen in der Person des Ehegatten oder Lebenspartners Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, kann die zuständige Stelle dieser Person Gelegenheit geben, sich persönlich zu den sie betreffenden, für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. | "(2) Liegen im Hinblick auf die mitbetroffene Person tatsächliche Anhaltspunkte im Sinn des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vor, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." |
d) In Abs. 3 wird das Wort "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
Art. 19 Entscheidung der zuständigen Stelle(1) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.
(2) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies dem Betroffenen mit.
wird aufgehoben.
19. Art. 20 wird Art. 19 und wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Art. 4 Abs. 1" wird durch die Angabe "Art. 17 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.
bb) Die Wörter "sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Betroffenen" werden durch die Wörter "betroffene Person" ersetzt.
cc) Das Wort "erlauben" wird durch die Wörter "mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen" ersetzt.
b) In Nr. 1 wird das Wort "einfachen" gestrichen und nach dem Wort "Sicherheitsüberprüfung" wird die Angabe "nach Art. 10" eingefügt.
c) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniedrigeren Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat | "2. bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 und 12 die Maßnahmen der nächstniedrigeren Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat". |
20. Nach Art. 19 wird folgender Art. 20 eingefügt:
"Art. 20 Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person. Dazu zählen:
21. Art. 21 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "den Betroffenen oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner" durch die Wörter "die betroffene Person oder die mitbetroffene Person" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Art. 19" durch die Angabe "Art. 17 Abs. 4 und 5" ersetzt.
c) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnisse und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. Art. 18 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt."
22. Art. 22 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Ergänzung der Sicherheitserklärung" durch das Wort "Aktualisierung" ersetzt.
b) Die Abs. 1 und 2 werden durch die folgenden Abs. 1 bis 3 ersetzt:
alt | neu |
(1) Die Sicherheitserklärung ist dem Betroffenen, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut zuzuleiten und im Fall von Veränderungen vom Betroffenen zu ergänzen.
(2) Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach Art. 12 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung; die mitwirkende Behörde kann von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung bedarf der Zustimmung des Betroffenen. Falls der Ehegatte oder Lebenspartner einbezogen wird, ist auch dessen Zustimmung erforderlich. | "(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Fall eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren.
Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; Art. 15 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.
(2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprüfung entsprechen denen der Erstüberprüfung; bei der Sicherheitsüberprüfung nach den Art. 11 und 12 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung
(3) Verweigert die betroffene oder mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach Abs. 1 und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unzulässig." |
23. Art. 23 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst, | "2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst oder Arbeitsverhältnis," |
bb) In Nr. 3 werden nach dem Wort "des" die Wörter "Familienstandes, des" eingefügt.
cc) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Beginn oder Ende einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Satz 1, | "4. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft," |
dd) In Nr. 5 werden nach dem Wort "Überweisungsbeschlüsse," die Wörter "Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung," eingefügt.
ee) In Nr. 6 werden die Wörter "Straf- und Disziplinarsachen" durch die Wörter "Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren, Disziplinarverfahren" und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ff) Folgende Nr. 7 wird angefügt:
"7. Nebentätigkeitsgenehmigungen."
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
Im Fall des Wechsels der Stelle oder des Dienstherrn ist der Sicherheitsakt an den Geheimschutzbeauftragten der nach Art. 5 Abs. 1 und 2 zuständigen Stelle abzugeben. | "Im Fall des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist der Sicherheitsakt an den Geheimschutzbeauftragten der neu zuständigen Stelle abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Zum Zwecke der Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 kann der anfordernden Stelle der Sicherheitsakt zur Einsichtnahme übersandt werden." |
a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
bbb) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Beginn oder Ende einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Satz 1. | "4. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft." |
bb) Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:
"Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Im Fall des Wechsels der Dienststelle ist der Sicherheitsüberprüfungsakt auf Anforderung an die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll."
e) Abs. 5 wird durch die folgenden Abs. 5 bis 8 ersetzt:
alt | neu |
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nrn. 3 und 4 sowie Satz 2 genannten Daten unverzüglich. der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach Ablauf der in Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Fristen. | "(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Satz 2 genannten Daten mit Ausnahme der Änderung des Wohnsitzes unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.
Die Übermittlung der in Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach Ablauf der in Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Fristen.
Die in Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten sind unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorliegen.
(6) Der Sicherheitsakt und der Sicherheitsüberprüfungsakt dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzungen der Verarbeitung nach Art. 25 vorliegen. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig. (7) Bei jeder Abfrage eines Sicherheitsakts oder Sicherheitsüberprüfungsakts nach Abs. 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, Veränderungen und Löschungen von Daten sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen. (8) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen im Sinn des Art. 5 Abs. 3 den Sicherheitsakt zusammen mit dem Sicherheitsüberprüfungsakt in einem gemeinsamen Aktenvorgang unter Beachtung der für den jeweiligen Akt geltenden unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsregelungen führen." |
24. Art. 24 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Nimmt der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auf, hat die zuständige Stelle die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung nach einem Jahr zu vernichten, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein. Im übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, dem Betroffenen in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen oder ihn dazu zu ermächtigen. | "(2) Nimmt die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auf, hat die zuständige Stelle die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung innerhalb eines Jahres zu vernichten.
Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten.
Eine Vernichtung unterbleibt, wenn
Im Falle der Nr. 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden." |
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."
25. Art. 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 25 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien | "Art. 25 Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateien". |
b) In Abs. 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." und werden die Wörter "speichern, verändern und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartners und die Aktenfundstelle, | "1. Die in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle," |
bbb) In dem Satzteil nach Nr. 3 werden die Wörter "speichern, verändern und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 6 Abs. 2" ersetzt.
26. Art. 26 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nr. 1 werden die folgenden Nrn. 2 und 3 eingefügt:
"2. die mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz und dem Atomgesetz verfolgten Zwecke,
3. die mit sonstigen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Zuverlässigkeit verfolgten Zwecke,".
bbb) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 4.
ccc) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 5 und das Komma wird durch die Wörter "von erheblicher Bedeutung und" ersetzt.
ddd) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6.
eee) In dem Satzteil nach Nr. 6 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "weiterverarbeitet" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz 2 eingefügt:
"Die Übermittlung und Weiterverarbeitung nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 ist auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung erforderlich sind."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter "zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes" werden durch die Wörter "zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck" ersetzt.
dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und das Wort "nutzen" wird durch das Wort "weiterverarbeiten" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "weiterverarbeitet" ersetzt.
c) In Abs. 3 wird das Wort "Absätzen" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
d) In Abs. 4 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Weiterverarbeitung" ersetzt.
e) In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "verarbeiten" durch das Wort "weiterverarbeiten" und werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3" durch die Wörter "Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5" ersetzt.
27. Art. 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 27 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten | "Art. 27 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten". |
b) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "vom Betroffenen" durch die Wörter "von der betroffenen Person" ersetzt.
c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) In Dateien für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
Im übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. | "(2) In Dateien für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
Die mitwirkende Behörde hat bei allen Überprüfungsarten in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten im Sinn des Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist." |
d) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung des Betroffenen verarbeitet und genutzt werden, | "(3) Die Löschung nach Abs. 2 Satz 1 unterbleibt, wenn
Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen oder mitbetroffenen Person weiterverarbeitet werden." |
28. Art. 28 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Auf Antrag ist dem Betroffenen und den anderen Personen, über die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfungen Daten gespeichert worden sind, von der zuständigen Stelle unentgeltlich Auskunft zu erteilen, um welche Daten es sich handelt. | "(1) Auf Antrag ist der anfragenden Person von der zuständigen Stelle unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden." |
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Die Zustimmung nach Satz 1 ist zu erteilen, soweit kein Ausschlussgrund nach Abs. 3 vorliegt."
c) In Abs. 3 werden in dem Satzteil nach Nr. 3 die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der anfragenden Person" ersetzt.
d) In Abs. 6 Satz 2 wird das Wort "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
e) In Abs. 7 Halbsatz 1 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
29. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Fünfter Abschnitt Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht-öffentliche Stellen | "Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich". |
30. Art. 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 29 Anwendungsbereich
Bei Sicherheitsüberprüfungen von Betroffenen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht-öffentlichen Stelle nach Art. 3 Nr. 1 bis 3 ermächtigt oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 bei einer nicht-öffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten die folgenden Sonderregelungen. | "Art. 29 Anwendungsbereich
(1) Personen, die
sind einer Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu unterziehen. (2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 durch nichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Vorschriften nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle Anwendung." |
31. Art. 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
b) Satz 2
Die Staatsregierung kann die Aufgaben der nach Satz 1 zuständigen Stelle durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Stellen übertragen.
wird aufgehoben.
32. Art. 31 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Der Betroffene" werden durch die Wörter "Die betroffene Person" ersetzt.
bb) Das Wort "seine" wird durch das Wort "ihre" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Außerdem legt er der nicht-öffentlichen Stelle, in der er beschäftigt ist, seine Angaben zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 vor. | "Außerdem legt sie der nichtöffentlichen Stelle, in der sie beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll, ihre Angaben zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 vor." |
c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Fall der Einbeziehung des Ehegatten oder Lebenspartners nach Art. 4 Abs. 2 fügt der Betroffene dessen Zustimmung bei. | "Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen." |
33. Art. 32 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, daß der Betroffene zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. | "Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person
|
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "Ablehnung" werden die Wörter "oder Aufhebung" eingefügt.
bbb) Nach dem Wort "Tätigkeit" werden die Wörter "oder der Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit" eingefügt.
bb) In Halbsatz 2 wird nach der Angabe "Abs. 3" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
c) In Satz 3 werden die Wörter "Zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes können" durch die Wörter "Sofern es zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist, können abweichend von Satz 2" ersetzt.
d) In Satz 4 werden die Wörter "den Betroffenen oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner" durch die Wörter "die betroffene oder mitbetroffene Person" ersetzt.
34. Art. 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "der Sicherheitserklärung" gestrichen.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "dem Betroffenen, der" werden durch die Wörter "der betroffenen Person, die" ersetzt.
bb) Die Wörter "alle fünf Jahre" werden durch die Wörter "nach fünf Jahren" ersetzt.
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "Der Betroffene" werden durch die Wörter "Die betroffene Person" ersetzt.
bbb) Das Wort "ergänzen" wird durch das Wort "aktualisieren" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen in Bezug auf Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe "Nrn. 2 und 3" wird durch die Wörter "im erforderlichen Umfang für die betroffene und die mitbetroffene Person" ersetzt.
35. Art. 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 34 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sowie Beginn oder Ende einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 unverzüglich mitzuteilen. | "Art. 34 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen:
(2) Art. 4 Abs. 2 Satz 4 und 5, Art. 17 Abs. 5 Satz 1 und Art. 20 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt. Für Sicherheitsüberprüfungen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 gilt die Unterrichtungspflicht nach Art. 20 nicht für Veränderungen nach Art. 20 Satz 2 Nr. 3." |
36. Art. 36 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "des Betroffenen" werden durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
b) Die Wörter "speichern, verändern und nutzen" werden durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
37. Art. 37 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Sicherheitsüberpüfung" durch das Wort "Sicherheitsüberprüfung" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird das Wort "fremde" durch das Wort "ausländische" ersetzt.
c) In Abs. 3 wird das Wort "fremder" durch das Wort "ausländischer" ersetzt.
38. Art. 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 38 Geltung des Bayerischen Datenschutzgesetzes und des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes
Die Art. 1, 2, 4 bis 9, 14, 22, 26, 27, 30 bis 33 und 37 des Bayerischen Datenschutzgesetzes sowie die Abschnitte I und IV und Art. 6, 8, 22 bis 24, 27 und 28 BayVSG finden Anwendung. | "Art. 38 Verhältnis zum Bayerischen Datenschutzgesetz und zur Verordnung (EU) 2016/679
Die Vorschriften der Art. 4 Abs. 1, 7, 11, 15 bis 17, 20 und 23 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) sowie Art. 4, 7, 24 Abs. 1, Art. 25, 28, 30, 32, 55 bis 58, 77 und 82 der Verordnung (EU) 2016/679 sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen findet das Bayerische Datenschutzgesetz keine Anwendung." |
39. Art. 40 wird Art. 39 und in Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Absätzen" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
40. Art. 40 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 40 Bußgeld- und Strafvorschriften
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
(2) Ferner kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer
(3) Wer eine der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. | "Art. 40 Übergangsregelung
Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die seit dem 1. September 2010 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den zehn Jahren vor dem 1. September 2020 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 1. September 2025 Art. 22 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt." |
§ 2
Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
In Art. 24 Satz 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 164 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 58, 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64" durch die Angabe "Art. 75 Abs. 1 und 3, Art. 77 Abs. 2, Art. 78 Abs. 1, 2 und 3, Art. 79, 80, 81" ersetzt.
§ 3
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 116 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "(Art. 119 Nr. 2)" durch die Angabe "(Art. 118 Nr. 2)" ersetzt.
2. In Art. 117a Satz 1 wird die Angabe "Art. 123" durch die Angabe "Art. 120" ersetzt.
4. Art. 121 wird Art. 122 und wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Art. 120a Satz 1 und 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022, Art. 120a Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft."
5. Der bisherige Art. 122 wird Art. 119.
6. Die Überschrift des Fünften Teils wird dem Art. 119 vorangestellt.
8. Nach Art. 120 wird folgender Art. 120a eingefügt:
"Art. 120a Gemeindewirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Rechtsverordnungen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 Abweichungen von den gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen des dritten Teils sowie der auf Grund des Art. 120 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, insbesondere bezüglich
Die aufgrund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten spätestens am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032."
§ 4
Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 102 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "(Art. 105 Nr. 2)" durch die Angabe "(Art. 104 Nr. 2)" ersetzt.
3. In Art. 103a Satz 1 wird die Angabe "Art. 109" durch die Angabe "Art. 106" ersetzt.
6. Die Überschrift des Fünften Teils wird dem Art. 105 vorangestellt.
7. Art. 108 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Art. 106a Satz 1 und 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022, Art. 106a Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft."
9. Nach Art. 106 wird folgender Art. 106a eingefügt:
"Art. 106a Landkreiswirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Rechtsverordnungen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 Abweichungen von den landkreiswirtschaftlichen Bestimmungen des dritten Teils sowie der auf Grund des Art. 106 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, insbesondere bezüglich
Die aufgrund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten spätestens am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von landkreiswirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032."
§ 5
Änderung der Bezirksordnung
Die Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) und durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 747) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 99a Satz 1 wird die Angabe "Art. 103" durch die Angabe "Art. 101" ersetzt.
3. Art. 102 wird Art. 103 und wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Art. 101a Satz 1 und 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022, Art. 101a Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft."
4. Der bisherige Art. 103 wird Art. 101.
5. Nach Art. 101 wird folgender Art. 101a eingefügt:
"Art. 101a Bezirkswirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Rechtsverordnungen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 Abweichungen von den bezirkswirtschaftlichen Bestimmungen des dritten Teils sowie der auf Grund des Art. 101 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, insbesondere bezüglich
Die aufgrund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten spätestens am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von bezirkswirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032."
6. Art. 104 wird Art. 102.
§ 6
Änderung des Prüfungsverbandsgesetzes
In Art. 3 Abs. 3 Satz 3 des Prüfungsverbandsgesetzes (PrVbG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2023-5-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird die Angabe "Art. 122" durch die Angabe "Art. 119" ersetzt.
§ 7
Änderung des Bayerischen Verwaltungsschulgesetzes
Das Bayerische Verwaltungsschulgesetz (BayVwSG) vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 290, BayRS 2038-1-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 97 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. In Art. 10 Abs. 1 wird die Angabe "Art. 123" durch die Angabe "Art. 120" ersetzt.
§ 8
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
(1) Art. 20 des Zweiten Verwaltungsreformgesetzes (2. VwReformG) vom 28. März 2000 (GVBl. S. 136) wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
2. Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
(2) Es werden aufgehoben:
1. § 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl. S. 541),
2. § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 25. Juli 2002 (GVBl. S. 322),
3. § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalrechts vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 272).
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2020 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 3 bis 7 am 1. August 2020 in Kraft.
ID: 201408
ENDE |