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BaySÜG- Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- Bayern -
Vom 27. Dezember 1996
(GVBl. 1996 S. 509; 16.12.1999 S. 521; 24.04.2001 S. 140; 24.12.2002 S. 962; 24.12.2002 S. 969; 22.07.2014 S. 286 14; 12.07.2016 S. 145 16; 26.03.2019 S. 98 19; 27.04.2020 S. 236 20; 24.07.2020 S. 350 20a)
Gl.-Nr.: 12-3-I
Überschrift geändert 20a
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) sowie den Schutz von Verschlusssachen.
(2) Zweck der Sicherheitsüberprüfung ist es,
Art. 2 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dieses Gesetz gilt außerdem für die politischen Parteien nach Art. 21 des Grundgesetzes (GG) sowie deren Stiftungen, soweit sie ihren Sitz in Bayern haben oder es sich um auf Bayern beschränkte Untergliederungen von Parteien handelt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder der Staatsregierung und des Landtags sowie Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen.
(3) Für kommunale Wahlbeamte gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsüberprüfung nach Amtsantritt durchgeführt wird und Art. 39 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte anzuwenden ist, wenn sich bei der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko (Art. 8) ergibt.
(4) Für nicht-öffentliche Stellen gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Fünften Abschnitts.
Art. 3 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten 14 16 20 20a
(1) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
(2) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,
(3) Verteidigungsswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund ihrer fehlenden kurzfristigen Ersetzbarkeit gefährliche oder ernsthafte Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit, insbesondere Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für die zivile Verteidigung verursacht.
(4) Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Fall der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schutzgüter ausgeht.
(5) Die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen des Freistaates Bayern und die lebens- oder verteidigungswichtigen nichtöffentlichen Einrichtungen, für die das Sicherheitsinteresse die Grenzen des Freistaates Bayern nicht überschreitet, werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass bei bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen die an den sicherheitsempfindlichen Stellen Beschäftigten erst dann einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen sind, wenn auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage eine Gefahr für Anschläge auf diese Einrichtungen besteht. Wann dies der Fall ist, stellt die Staatsregierung in einer Bekanntmachung fest; Art. 51 Abs. 3 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, gilt entsprechend. Die sicherheitsempfindlichen Stellen lebens- und verteidigungswichtiger Einrichtungen bestimmt die jeweilige oberste Staatsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
Art. 4 Betroffener Personenkreis 20a
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Person. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.
(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 oder Art. 12 sind einzubeziehen (mitbetroffene Person):
Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der schriftlichen Zustimmung der in Satz 1 genannten Person. Begründet die betroffene Person einen Personenstand im Sinn von Satz 1 während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, hat sie die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.
Art. 5 Zuständigkeit 14 16 20a
(1) Zuständige Stellen für die Sicherheitsüberprüfung sind
Weitere Abweichungen von Satz 1 Nr. 1 kann die zuständige oberste Staatsbehörde anordnen. Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz, soweit nicht das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einzelfall die Mitwirkung einer anderen Verfassungsschutzbehörde veranlasst.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist
zuständige Stelle und mitwirkende Behörde zugleich, sofern nicht das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in Bezug auf Nr. 1 eine abweichende Regelung trifft oder das Landesamt für Verfassungsschutz für die in Nr. 2 genannten Personen seine alleinige Zuständigkeit nach Art und Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich hält.
Art. 6 Geheimschutzbeauftragter 20a
Die nach Art. 5 Abs. 1 und 3 zuständigen Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Geheimschutzbeauftragten sowie eine zu dessen Vertretung berechtigte Person. Soweit ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt wird, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten wahr. Der Geheimschutzbeauftragte nimmt auch die Aufgaben des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 wahr.
(1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie Mittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel).
(1a) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.
(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 oder auf deren Veranlassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft:
(3) Wer auf Grund dieses Gesetzes oder sonst in berechtigter Weise Zugang zu einer Verschlusssache erlangt,
worden sind, dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugte Person Kenntnis von der Verschlusssache erlangt.
(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 sind verpflichtet, Verschlusssachen durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes so zu schützen, dass Durchbrechungen ihrer Vertraulichkeit entgegengewirkt wird, und darauf hinzuwirken, dass solche Versuche erkannt und aufgeklärt werden können. Dies gilt auch für die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssachen treffen.
Art. 8 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse 20a
(1) Im Sinn dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen.
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.
Zweiter Abschnitt
Überprüfungsarten
Art. 9 Arten der Sicherheitsüberprüfung 20a
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder
durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. Art. 16 Abs. 4 bleibt unberührt.
Art. 10 Einfache Sicherheitsüberprüfung 20a
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
(2) In den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art und Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
(3) Wird eine Stelle neu als sicherheitsempfindlich im Sinn des Art. 3 Abs. 4 eingestuft, ist für die dort tätigen Personen unverzüglich die Sicherheitsüberprüfung nach Abs. 1 Nr. 2 durchzuführen.
Art. 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 für ausreichend hält.
Art. 12 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach den Art. 10 oder 11 für ausreichend hält,
Dritter Abschnitt
Datenerhebung und Verfahren
Art. 13 Befugnis zur Datenerhebung 20a
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen kann unterbleiben, wenn dies zum Schutz des Betroffenen oder des Landesamts für Verfassungsschutz erforderlich ist.
Art. 14 Maßnahmen der zuständigen Stelle 20a
(1) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen oder mitbetroffenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schatzwürdige Interessen der betroffenen oder mitbetroffenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.
(2) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen oder mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene oder mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren ist und im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder wenn Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese Erkenntnisse der mitwirkenden Behörde zur Bewertung.
Art. 15 Sicherheitserklärung 20a
(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Die Lichtbilder können in elektronischer Form verlangt werden.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 entfallen die Angaben zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und 12. Angaben zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 4 zu treffen sind. Angaben zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Zu den in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen sind mit deren Einverständnis die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 14 bis 16 genannten Daten anzugeben.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 oder 12 sind zur mitbetroffenen Person zusätzlich die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7, 12, 13 und 17 bis 19 genannten Daten anzugeben.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in Art. 5 Abs. 3 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze und Aufenthalte seit der Geburt, Geschwister, abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren, abgeschlossene Disziplinarverfahren, alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik sowie zwei Auskunftspersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie Verhältnis zur Person) zur Identitätsprüfung der betroffenen Person anzugeben.
(5) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinn von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Dies gilt auch, soweit für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.
(6) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann der Personalakt eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in den Personalakt Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.
Art. 16 Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum 20a
(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
(1a) Eine Anfrage nach Abs. 1 Nr. 4 bedarf der gesonderten Zustimmung der betroffenen oder mitbetroffenen Person. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:
Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:
Zugunsten der betroffenen oder mitbetroffenen Person ist zu berücksichtigen, ob im angefragten Staat ein angemessenes Datenschutzniveau vorhanden ist. Wird eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht durchgeführt oder wurde sie nicht beantwortet, ist Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 und für die mitbetroffene Person trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Abs. 1 folgende Maßnahmen:
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 12 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des Art. 12 Nr. 3 sind diese Maßnahmen in der Regel auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person durchzuführen.
(3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den Art. 10 bis 12 kann zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten und in allgemein zugängliche Informationen in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet genommen werden.
(4) Die mitwirkende Behörde kann die betroffene und die mitbetroffene Person befragen. Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität oder eine sicherheitserhebliche Erkenntnis, kann die mitwirkende Behörde auch
(5) Soweit eine sicherheitserhebliche Erkenntnis über andere Personen im Haushalt oder im sonstigen engeren Umfeld der betroffenen Person vorliegt, kann die mitwirkende Behörde zu diesen Personen die zur Klärung eines Sicherheitsrisikos jeweils notwendigen Ermittlungen gemäß den Abs. 1 bis 4 durchführen.
(6) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, bei den in Art. 5 Abs. 3 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre.
Art. 17 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung 20a
(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß kein Sicherheitsrisiko nach Art. 8 Abs. 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.
(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung' die zuständige Stelle. An nachgeordnete zuständige Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Staatsbehörde. Ist zuständige Stelle eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts, erfolgt die Unterrichtung über die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Kann die mitwirkende Behörde die Sicherheitsüberprüfung nicht abschließen, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. Ist die betroffene Person in Bezug auf den in Art. 16 Abs. 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar, teilt die mitwirkende Behörde zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach Art. 16 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben.
(4) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.
(5) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt gegenüber Personen im Sinn des Art. 5 Abs. 3.
(6) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene oder mitbetroffene Person
Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Art. 4 Abs. 1 Satz 4, Art. 10 Abs. 2 und Art. 19 bleiben unberührt.
Art. 18 Rechte der betroffenen oder mitbetroffenen Person 20a
(1) Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt oder in diese Prüfung einbezogen werden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Personen im Sinn des Art. 5 Abs. 3. Die Gründe für das Unterbleiben sind aktenkundig zu machen.
(2) Liegen im Hinblick auf die mitbetroffene Person tatsächliche Anhaltspunkte im Sinn des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vor, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch im Fall der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.
Art. 19 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit 20a 20a
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von Art. 17 Abs. 6 Satz 2 die betroffene Person vor Abschluß der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
Art. 20 Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle 20a 20a
Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person. Dazu zählen:
Art. 21 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung 20a
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde unterrichten einander unverzüglich, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder die mitbetroffene Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach Art. 8 Abs. 1 vorliegt und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis der Prüfung. Im übrigen ist nach Art. 17 Abs. 4 und 5 zu verfahren.
(3) Liegt eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vor, kann die zuständige Stelle die weitere Betrauung der betroffenen Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos untersagen, sofern die besondere Bedeutung der Erkenntnisse und die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. Art. 18 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
Art. 22 Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung 20a
(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel nach fünf Jahren erneut zuzuleiten und im Fall eingetretener Veränderungen von der betroffenen Person zu aktualisieren. Die zuständige Stelle prüft die Aktualisierung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; Art. 15 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.
(2) Im Abstand von in der Regel zehn Jahren ist eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahelegen. Die Maßnahmen bei der Wiederholungsüberprüfung entsprechen denen der Erstüberprüfung; bei der Sicherheitsüberprüfung nach den Art. 11 und 12 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. Die Wiederholungsüberprüfung erfolgt nur mit Zustimmung
(3) Verweigert die betroffene oder mitbetroffene Person die erforderliche Mitwirkung bei den Maßnahmen nach Abs. 1 und 2, ist die weitere Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unzulässig.
Vierter Abschnitt
Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung
Art. 23 Sicherheitsakt und Sicherheitsüberprüfungfungsakt 20a
(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person einen Sicherheitsakt, in den alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befaßt sind, sind zum Sicherheitsakt zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:
(3) Der Sicherheitsakt ist kein Personalakt. Er ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden; Art. 28 Abs. 6 bleibt unberührt. Im Fall des Wechsels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist der Sicherheitsakt an den Geheimschutzbeauftragten der neu zuständigen Stelle abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Zum Zwecke der Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 kann der anfordernden Stelle der Sicherheitsakt zur Einsichtnahme übersandt werden.
(4) Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person einen Sicherheitsüberprüfungsakt, in den aufzunehmen sind:
Die in Absatz 2 Nrn. 5 und 6 genannten Daten sind zum Sicherheitsüberprüfungsakt zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind. Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Im Fall des Wechsels der Dienststelle ist der Sicherheitsüberprüfungsakt auf Anforderung an die zuständige mitwirkende Behörde abzugeben, wenn eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll.
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Satz 2 genannten Daten mit Ausnahme der Änderung des Wohnsitzes unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der in Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach Ablauf der in Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Fristen. Die in Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten sind unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorliegen.
(6) Der Sicherheitsakt und der Sicherheitsüberprüfungsakt dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn für die Daten die Voraussetzungen der Verarbeitung nach Art. 25 vorliegen. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig.
(7) Bei jeder Abfrage eines Sicherheitsakts oder Sicherheitsüberprüfungsakts nach Abs. 6 sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, Veränderungen und Löschungen von Daten sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
(8) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen im Sinn des Art. 5 Abs. 3 den Sicherheitsakt zusammen mit dem Sicherheitsüberprüfungsakt in einem gemeinsamen Aktenvorgang unter Beachtung der für den jeweiligen Akt geltenden unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsregelungen führen.
Art. 24 Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen 20a
(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Nimmt die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auf, hat die zuständige Stelle die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung innerhalb eines Jahres zu vernichten. Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten. Eine Vernichtung unterbleibt, wenn
Im Falle der Nr. 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Die Daten dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.
(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach Ablauf der in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in Art. 5 Abs. 3 genannten Personen. Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Art. 25 Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateien 20a
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs und beteiligte Behörden in Dateien verarbeiten.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
in Dateien verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in die nach § 6 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
Art. 26 Übermittlung und Zweckbindung 16 20a
(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für
weiterverarbeitet und übermittelt werden. Die Übermittlung und Weiterverarbeitung nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 ist auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu beschränken, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung erforderlich sind. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs weiterverarbeiten und übermitteln zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
(2) Die Übermittlung der nach Art. 25 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Abs.1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes weiterverarbeitet und übermittelt werden.
(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Abs. 1 und 2 nur an öffentliche Stellen und politische Parteien nach Art. 21 GG sowie deren Stiftungen übermitteln.
(4) Die Weiterverarbeitung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck weiterverarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.
Art. 27 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten 20a
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten, so ist dies bei den betreffenden Daten zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) In Dateien für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
Die mitwirkende Behörde hat bei allen Überprüfungsarten in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten im Sinn des Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(3) Die Löschung nach Abs. 2 Satz 1 unterbleibt, wenn
Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen oder mitbetroffenen Person weiterverarbeitet werden.
Art. 28 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten 16 20a
(1) Auf Antrag ist der anfragenden Person von der zuständigen Stelle unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über die anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.
(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die von der zuständigen Stelle an die mitwirkende Behörde oder von dieser an die zuständige Stelle übermittelten personenbezogenen Daten, ist sie nur mit Zustimmung der mitwirkenden Behörde zulässig. Die Zustimmung nach Satz 1 ist zu erteilen, soweit kein Ausschlussgrund nach Abs. 3 vorliegt.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse der anfragenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muß.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, daß sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(5) Wird der anfragenden Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Staatsbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(6) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Person Einsicht in den Sicherheitsakt, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist. Die Regelungen der Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Für die Auskunftserteilung und die Zustimmung nach Abs. 2 durch die mitwirkende Behörde gilt Art. 23 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG); die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung begründet das besondere Interesse gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayVSG.
Fünfter Abschnitt 20a
Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich
1) Personen, die
sind einer Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu unterziehen.
(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 durch nichtöffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Vorschriften nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle Anwendung.
(1) Zuständige Stelle im Sinn des Art. 29 ist die jeweilige oberste Staatsbehörde.
(2) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung Bekanntwerden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.
Art. 31 Sicherheitserklärung 20a
Die betroffene Person leitet ihre Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle zu. Außerdem legt sie der nichtöffentlichen Stelle, in der sie beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll, ihre Angaben zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 vor. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Angaben nach Überprüfung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen.
Art. 32 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse 16 20a
Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person
Erkenntnisse, die die Ablehnung oder Aufhebung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder der Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden; Übermittlungen nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayVSG bleiben unberührt. Sofern es zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist, können abweichend von Satz 2 können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder mitbetroffene Person bekannt werden.
(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel nach fünf Jahren erneut zu.
(2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Fall eingetretener Veränderungen zu aktualisieren. Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen in Bezug auf Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene und die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.
Art. 34 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse 20a
(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen:
(2) Art. 4 Abs. 2 Satz 4 und 5, Art. 17 Abs. 5 Satz 1 und Art. 20 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt. Für Sicherheitsüberprüfungen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 gilt die Unterrichtungspflicht nach Art. 20 nicht für Veränderungen nach Art. 20 Satz 2 Nr. 3.
Art. 35 Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle
Für den Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Sicherheitsakt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.
Art. 36 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien 20a
Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien verarbeiten. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden entsprechende Anwendung.
Sechster Abschnitt
Reisebeschränkungen und Schlußvorschriften
Art. 37 Reisebeschränkungen 20a
(1) Üben Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus, die eine Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 und 12 erfordert, können sie verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht-öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit oder Anhaltspunkte zur Person vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste erwarten lassen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, ist die zuständige Stelle nach Abschluß der Reise unverzüglich zu unterrichten.
Art. 38 Verhältnis zum Bayerischen Datenschutzgesetz und zur Verordnung (EU) 2016/679 16 20a
Die Vorschriften der Art. 4 Abs. 1, 7, 11, 15 bis 17, 20 und 23 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) sowie Art. 4, 7, 24 Abs. 1, Art. 25, 28, 30, 32, 55 bis 58, 77 und 82 der Verordnung (EU) 2016/679 sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen findet das Bayerische Datenschutzgesetz keine Anwendung.
Art. 39 Bußgeld- und Strafvorschriften 14 16 20a
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
(2) Ferner kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer
(3) Wer eine der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Art. 40 Übergangsregelung 20a 20a
Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die seit dem 1. September 2010 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den zehn Jahren vor dem 1. September 2020 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 1. September 2025 Art. 22 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1997 in Kraft.
ENDE |