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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Meldedatenverordnung
- Bayern -
Vom 8. April 2022
(GVBl. Nr. 8 vom 29.04.2022 S. 174)
Auf Grund des Art. 10 Nr. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 141 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:
Die Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2021 (GVBl. S. 645) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 34a" und die Angabe "BayAGBMG" durch die Wörter "des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG)" ersetzt.
bb) In Nr. 3 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 34a" ersetzt.
b) In Abs. 3 werden die Wörter "Blatt-Nummern" durch das Wort "Datenblätter" und die Angabe " (§ 3 Abs. 3 1. BMeldDÜV)" wird durch die Angabe "nach § 3 Abs. 3 1. BMeldDÜV" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 34a" ersetzt.
b) Folgender Abs. 5 wird angefügt:
"(5) Die AKDB ist berechtigt, für öffentliche Stellen auf Anfrage einmalige oder regelmäßige Auswertungen des Datenbestandes nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG zur Gewinnung nicht personenbezogener statistischer Daten vorzunehmen, wenn diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sind."
3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Halbsatz 1 wird Satz 1.
bb) Der bisherige Halbsatz 2
; der Datenumfang des § 38 Abs. 1 BMG sowie der Datenumfang des § 38 Abs. 3 BMG für die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden darf dabei nicht überschritten werden.
wird aufgehoben.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Der übermittelbare Datenumfang ist bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung auf die Daten aus § 34a Abs. 2 Satz 1 BMG und bei einer freien Suche auf die Daten aus § 34a Abs. 3 Satz 1 BMG zu beschränken. Für die von § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG umfassten Behörden darf der übermittelbare Datenumfang bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten nach § 34a Abs. 2 BMG und bei einer freien Suche die Daten nach § 34a Abs. 3 BMG nicht überschreiten."
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
4. § 5 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können öffentliche Stellen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand gemäß § 38 Abs. 1 BMG vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung folgende Daten automatisiert abrufen:
(2) Die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1 gemäß § 38 Abs. 3 BMG folgende weitere Daten automatisiert abrufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderweitiges geregelt ist:
| "(1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können öffentliche Stellen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand
automatisiert abrufen. (2) Die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1
automatisiert abrufen." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "die Polizei" durch die Wörter "das Landeskriminalamt" ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei einer An- oder Abmeldung, einem Sterbefall oder einer Namensänderung übermittelt die AKDB tagesaktuell durch Datenübertragung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die in § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben an das Bayerische Landeskriminalamt. | "Bei einer An- oder Abmeldung, einem Sterbefall oder einer Namensänderung übermittelt die AKDB tagesaktuell durch Datenübertragung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben an das Bayerische Landeskriminalamt folgende Daten:
|
c) Die Abs. 2 bis 4
(2) Die Bayerische Polizei darf aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand über den in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Datenumfang hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben die folgenden Daten automatisiert abrufen:
Datenblätter: | ||
1. | bei Änderung des Familiennamens die Behörde und das Aktenzeichen | 0206, |
2. | gesetzliche Vertreter | |
a) Familienname | 0902 bis 0903, | |
b) Vornamen | 0904, | |
c) Doktorgrad | 0905, | |
d) Geburtsdatum | 0906, | |
e) Anschrift | 1200 bis 1212, 0907a, | |
3. | bei einem Zuzug aus dem Ausland auch den Staat | 1223, |
4. | Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde | 1311, |
5. | Familienstand, bei Verheirate ten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat | 1401 bis 1403, 1408, 1409, |
6. | minderjährige Kinder | |
a) Familienname | 1601 bis 1602, | |
b) Vornamen | 1603, | |
c) Geburtsdatum | 1604. |
Sofern die Polizei ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung beim betroffenen Einwohner nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss, kann die Polizei darüber hinaus folgende Daten des Ehegatten oder Lebenspartners automatisiert abrufen:
Datenblätter: | ||
1. | Familienname | 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, |
2. | Vornamen | 1503, 1519, |
3. | Doktorgrad | 1504, 1520, |
4. | Geburtsdatum | 1505, 1521, |
5. | Geschlecht | 1506, 1522, |
6. | derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde | 1200 bis 1213a, 1508, 1524, |
7. | Sterbedatum | 1516, 1532. |
(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, darf die Polizei die Daten nach Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 landesweit und, soweit dies zur Aufklärung von Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren erforderlich ist, von Gruppen namentlich nicht näher bezeichneter Personen automatisiert abrufen.
(4) Für automatisierte Abrufe nach den Abs. 2 und 3 darf die Polizei als weitere Auswahldaten gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 BMG folgende Daten verwenden:
werden aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1
(1) Die Katastrophenschutzbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:
Datenblätter: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum 0601, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreter a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212,
0907a,7. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004, 8. derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) 1201 bis 1213, 9. Ehegatte oder Lebenspartner a) Familienname 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,b) Vornamen 1503, 1519, c) Doktorgrad 1504, 1520, d) derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1200 bis 1213a,
1508, 1524,e) Geburtsdatum 1505, 1521, 10. minderjährige Kinder a) Familienname 1601 bis 1602, b) Vornamen 1603, c) Geburtsdatum 1604.
wird aufgehoben.
b) Abs. 2 wird Abs. 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für vorbereitende Maßnahmen nach Art. 3 BayKSG übermittelt die AKDB den Katastrophenschutzbehörden auf Anforderung die Daten nach Abs. 1 in anonymisierter Form. | "Für vorbereitende Maßnahmen nach Art. 3 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes übermittelt die AKDB den Katastrophenschutzbehörden auf Anforderung in anonymisierter Form folgende Daten:
|
c) Abs. 3
(3) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Katastrophenschutzbehörden nach Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe (Art. 4 BayKSG) sowie bei Geschehen, die geeignet sind, eine Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte zu gefährden, die Daten nach Abs. 1 landesweit auch von Gruppen namentlich nicht näher bezeichneter Personen automatisiert abrufen.
wird aufgehoben.
d) Abs. 4 wird Abs. 2.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können die Jugendämter aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand die in § 21 genannten Daten automatisiert abrufen.
wird aufgehoben.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "oder gegen den ein Waffenbesitzverbot erlassen wurde" einfügt.
bb) Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Datenblätter: | ||
"10. | die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden ist | 2601, 2602. |
Neu:
Datenblätter: | ||
"10. | die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist | 2601 bis 2604." |
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
(2) Die Waffenerlaubnisbehörden können die in Abs. 1 genannten sowie folgende weitere Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen:
Datenblätter:
| "(2) Die Waffenerlaubnisbehörden können bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus die in Abs. 1 Nr. 10 genannten Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen." |
9. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
(2) Die Sprengstoffbehörden können die in Abs. 1 genannten sowie folgende weitere Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen:
Datenblätter:
| "(2) Die Sprengstoffbehörden können bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus die in Abs. 1 Nr. 10 genannten Daten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand automatisiert abrufen." |
10. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 11 Datenübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz, Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz über den in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Datenumfang hinaus aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand die folgenden Daten automatisiert abrufen:
(2) Für bayerische Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter gilt Abs. 1 mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. | " § 11 Datenübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz
Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand die folgenden Daten automatisiert abrufen:
" |
§ 12 Datenübermittlungen an die AusländerbehördenDie bayerischen Ausländerbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand die folgenden Daten automatisiert abrufen:
Datenblätter: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen und frühere Vornamen 0301 bis 0304, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 6. Geschlecht 0701, 7. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 8. derzeitige und frühere Anschriften (Hauptwohnung) 1200 bis 1213a, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301 bis 1306, 10. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft 1401 bis 1406, 11. gesetzliche Vertreter a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vorname 0904, c) Geburtsdatum 0906, d) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 12. Sterbedatum 1901. § 13 Datenübermittlungen an die Integrierten Leitstellen
(1) Die Integrierten Leitstellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG) aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:
Datenblätter: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301 bis 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum 0601, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreter a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Geburtsdatum 0906, d) Anschrift 1200 bis 1212,
0907a,7. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 8. derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1213, 9. minderjährige Kinder a) Familienname 1601 bis 1602, b) Vorname 1603, c) Geburtsdatum 1604. (2) Soweit es zur Abwehr erheblicher Gefahren erforderlich ist, dürfen die Integrierten Leitstellen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben die Daten nach Abs. 1 auch von Gruppen namentlich nicht näher bezeichneter Personen automatisiert abrufen.
§ 14 Datenübermittlungen an die Zulassungs- und Führerscheinbehörden
(1) Die zuständigen bayerischen Behörden nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), dem Fahrlehrergesetz (FahrlG), dem Fahrpersonalgesetz (FPersG) und dem Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Juni 2000 über ein Europäisches Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (EUCARIS) können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:
Datenblätter: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301 bis 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 6. Geschlecht 0701, 7. gesetzliche Vertreter a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Anschrift 1200 bis 1212,
0907a,8. derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1213a, 9. frühere Anschriften (Haupt- und 1200 bis 1213a, Nebenwohnung) 10. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306, 11. Sterbedatum 1901. (2) Für die Zulassungsbehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StVG gilt Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 11.
§ 15 Datenübermittlungen an die Behörden nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz und nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz
Die zuständigen Behörden nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) und nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Satz 2 BayWoBindG, Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BayWoFG aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:
Datenblätter: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. Vornamen und frühere Vornamen 0301 bis 0304, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum 0601, 5. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 6. derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1213a, 7. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306, 8. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401, 1402, 9. Ehegatte oder Lebenspartner a) Familienname 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,b) Vornamen 1503, 1519, c) Doktorgrad 1504, 1520, d) derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1200 bis 1213a,
1508, 1524,e) Geburtsdatum 1505, 1521, f) Sterbedatum 1516, 1532, 10. minderjährige Kinder a) Familienname 1601 bis 1602, b) Vornamen 1603, c) Geburtsdatum 1604, 11. Sterbedatum 1901. § 16 Datenübermittlungen an die Agenturen für Arbeit, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen
Die Agenturen für Arbeit nach dem Zweiten und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III), die kommunalen Träger sowie die zugelassenen kommunalen Träger und gemeinsamen Einrichtungen nach dem SGB II in Bayern können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen:
Datenblätter: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen und frühere Vornamen 0301 bis 0304, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 6. Geschlecht 0701, 7. gesetzliche Vertreter a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 8. derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1213a, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306, 10. Familienstand 1401, 11. Sterbedatum 1901. § 17 Datenübermittlungen an die unteren Vermessungsbehörden
Die bayerischen Vermessungsämter können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen:
Datenblätter: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen und frühere Vornamen 0301 bis 0304, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum 0601, 6. Geschlecht 0701, 7. gesetzliche Vertreter a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 8. derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1213a, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306, 10. Sterbedatum 1901. § 18 Datenübermittlungen an die Gewerbebehörden
Die bayerischen Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Gewerbebehörden aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen:
Datenblätter: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen und frühere Vornamen 0301 bis 0304, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum 0601, 6. Geschlecht 0701, 7. gesetzliche Vertreter a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 8. derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1213a, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306. § 19 Datenübermittlungen an die Gewerbeaufsichtsämter
Die bayerischen Gewerbeaufsichtsämter können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen:
Datenblätter: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen und frühere Vornamen 0301 bis 0304, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum 0601, 6. Geschlecht 0701, 7. gesetzliche Vertreter a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 8. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 9. derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1213a, 10. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306, 11. Sterbedatum 1901. § 20 Datenübermittlungen an das Zentrum Bayern Familie und Soziales
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales kann zur Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von Sozialleistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG), dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG), dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG) dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Bayerischen Blindengesetz (BayBlindG) und nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz entsprechend für anwendbar erklären, sowie zur Feststellung der Anzahl der gültigen Schwerbehindertenausweise nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist:
Datenblätter: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen und frühere Vornamen 0301 bis 0304, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 6. Geschlecht 0701, 7. gesetzliche Vertreter a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 8. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 9. derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1213a, 10. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306, 11. Familienstand 1401 bis 1402a, 12. Sterbedatum 1901. § 21 Datenübermittlungen an das Landesamt für Finanzen
Das Landesamt für Finanzen kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 5 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) und § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), zur Verwaltung und Abwicklung von Nachlassvermögen, das dem Freistaat Bayern als Erben oder Vermächtnisnehmer zufällt, sowie im Rahmen der Bezügefestsetzung und -rückforderung und im Rahmen der Kindergeldfestsetzung und -rückforderung aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten eines Einwohners automatisiert abrufen:
Datenblätter: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen und frühere Vornamen 0301 bis 0304, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum 0601, 6. gesetzliche Vertreter a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 7. derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1213a, 8. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306, 9. Familienstand 1401, 10. Ehegatte oder Lebenspartner a) Familienname 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,b) Vornamen 1503, 1519, c) Doktorgrad 1504, 1520, d) derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1200 bis 1213a,
1508, 1524,e) Geburtsdatum 1505, 1521, f) Sterbedatum 1516, 1532, 11. minderjährige Kinder a) Familienname 1601 bis 1602, b) Vornamen 1603, c) Geburtsdatum 1604, 12. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904. § 22 Datenübermittlungen an die Standesämter
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz (PStG) und der Personenstandsverordnung (PStV) können die bayerischen Standesämter aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:
Datenblätter: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301, 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0606, 6. Geschlecht 0701, 7. gesetzliche Vertreter a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Anschrift 1200 bis 1212,
0907a,8. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001, 9. derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1213a, 10. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306, 11. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat sowie bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft 1401 bis 1409, 12. Ehegatte oder Lebenspartner a) Familienname 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,b) Vornamen 1503, 1519, c) Doktorgrad 1504, 1520, d) derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1200 bis 1213a,
1508, 1524,e) Geburtsdatum 1505, 1521, f) Sterbedatum 1516, 1532, 13. minderjährige Kinder a) Familienname 1601 bis 1602, b) Vornamen 1603, c) Geburtsdatum 1604, d) Sterbedatum 1605. 14 Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 1905. § 23 Datenübermittlungen an die Wohngeldbehörden
Die bayerischen Wohngeldbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:
Datenblätter: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. frühere Namen 0201 bis 0206, 3. Vornamen 0301, 0302, 4. Doktorgrad 0401, 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 6. Geschlecht 0701, 7. gesetzliche Vertreter a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Geburtsdatum 0906, e) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 8. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1003, 9. derzeitige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1213a, 10. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306, 11. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft und bei einer Scheidung, Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der Ehe oder bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft Datum der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft 1401, 1402,
1406,12. Ehegatte oder Lebenspartner a) Familienname 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,b) Vornamen 1503, 1519, c) Doktorgrad 1504, 1520, d) derzeitige Anschrift (Hauptwohnung) im oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1200 bis 1213a,
1508, 1524,e) Geburtsdatum 1505, 1521, f) Sterbedatum 1516, 1532, 13. minderjährige Kinder a) Familienname 1601 bis 1602, b) Vornamen 1603, c) Geburtsdatum 1604, d) Sterbedatum 1605, 14. Sterbedatum 1901. § 24 Datenübermittlungen an die Versorgungsanstalten bei der Bayerischen Versorgungskammer
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 28 Satz 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) können die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 VersoG genannten Versorgungsanstalten aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten ihrer Versicherten und Leistungsberechtigten automatisiert abrufen:
Datenblätter: 1. Familienname 0101 bis 0106, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum 0601, 5. derzeitige Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung) 1200 bis 1213a, 6. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401, 1402a, 7. Sterbedatum 1901. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 40 Abs. 1 und Art. 44 VersoG kann der Bayerische Versorgungsverband aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand die Daten nach Abs. 1 seiner Versicherten und Leistungsberechtigten automatisiert abrufen.
werden aufgehoben.
12. § 25 wird § 12 und wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 25 Datenübermittlungen an die Gerichtsvollzieher
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 755 Abs. 1 und § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) können bayerische Gerichtsvollzieher aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:
| " § 12 Datenübermittlungen an die Gerichtsvollzieher und die Vollstreckungsstellen der Finanzbehörden
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 755 Abs. 1 und § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie nach §§ 285 bis 308, 324 und 336 der Abgabenordnung können bayerische Gerichtsvollzieher und die Vollstreckungsstellen der bayerischen Finanzbehörden bei einer Personensuche über den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Datenumfang hinaus aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:
" |
13. § 26 wird § 13 und der Wortlaut wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 26 Datenübermittlungen an die Suchdienste
Die Suchdienste dürfen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand gemäß § 43 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 BMG folgende Daten automatisiert abrufen:
| "Die Suchdienste dürfen aus dem nach Art. 7 Abs. 1 BayAGBMG geschaffenen zentralen Meldedatenbestand gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BMG bei einer Personensuche über den Umfang von § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinaus folgende Daten automatisiert abrufen:
" |
14. § 27 wird § 14 und wie folgt geändert:
a) Die Abs. 1 und 2
(1) Die AKDB übermittelt einmal wöchentlich der zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) folgende Daten Neugeborener, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind. Empfänger der Datenübermittlungen nach Satz 1 kann anstelle der zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz eine andere Behörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sein, die ebenfalls für Aufgaben nach dem GDVG zuständig ist. Für einen Übergangszeitraum von zwei Monaten können die Datenübermittlungen an beide Behörden erfolgen. Den Empfänger gemäß Satz 2 und den Beginn des Übergangszeitraums gemäß Satz 3 bestimmt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
Datenblätter: 1. Familienname 0101 bis 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601 bis 0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreter a) Familienname 0902 bis 0903, b) Vornamen 0904, c) Doktorgrad 0905, d) Anschrift 1200 bis 1212, 0907a, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. Sterbedatum 1901. (2) Die nach Abs. 1 übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um die gesetzlichen Vertreter der Neugeborenen über Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung, insbesondere über Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, aufzuklären und zu beraten. Die Daten sind nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen nach der Datenübermittlung, zu löschen.
werden aufgehoben.
b) Abs. 3 wird Abs. 1 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Die AKDB übermittelt jeweils zum 1. August der zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zur Vorbereitung der Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 GDVG die in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten Daten sowie die derzeitige Anschrift (Datenblätter 1201 bis 1213) von Kindern, die in dem auf die Datenübermittlung folgenden Jahr bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind. | "Die AKDB übermittelt jeweils zum 1. August dem zuständigen Gesundheitsamt zur Vorbereitung der Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 bis 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) die folgenden Daten von Kindern, die vom 1. Oktober des Kalenderjahres, in dem die Datenübermittlung stattfindet, bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf die Datenübermittlung folgt, sechs Jahre alt werden und mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind:
|
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nach Entscheidung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege erfolgt die Datenübermittlung zusätzlich zum 1. August für die Kinder, die in dem auf die Datenübermittlung folgenden übernächsten Jahr und zum 30. Juni für die Kinder, die im gleichen Jahr bis zum 30. September sechs Jahre alt werden; die Datenübermittlung gemäß Satz 2 entfällt in diesem Fall. | "Die AKDB übermittelt jeweils zum 1. August dem zuständigen Gesundheitsamt zusätzlich die Daten nach Satz 1 für die Kinder, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind und die im Zeitraum vom 1. Oktober des Kalenderjahres, das auf die Datenübermittlung folgt, bis zum 30. September des auf die Datenübermittlung folgenden übernächsten Kalenderjahres sechs Jahre alt werden." |
cc) Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:
"Die AKDB übermittelt jeweils zum 30. Juni dem zuständigen Gesundheitsamt zusätzlich die Daten nach Satz 1 für die Kinder, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind und die vom 1. Oktober des Vorjahres der Datenübermittlung bis zum 30. September des Kalenderjahres der Datenübermittlung sechs Jahre alt werden. Soweit für die Durchführung der Schuleingangsuntersuchung die Übermittlung von Daten nach Satz 3 und 4 nicht erforderlich ist, teilt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dies der AKDB bis zum Ablauf eines Monats vor dem Stichtag für die jeweilige Übermittlung mit. Insoweit unterbleibt die Datenübermittlung."
c) Abs. 4 wird Abs. 2, das Wort "den" und die Angabe "und 3" werden gestrichen und nach dem Wort "unverzüglich" werden die Wörter "unter Übermittlung des Sterbedatums (Datenblatt 1901)" eingefügt.
15. Die §§ 28 bis 30 werden die §§ 15 bis 17.
16. § 30a wird § 18 und wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Abs. 1.
b) Die folgenden Abs. 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Die AKDB übermittelt einmal wöchentlich dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz folgende Daten Neugeborener, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind:
Datenblätter: | ||
1. | Familienname | 0101 bis 0102, |
2. | Vornamen | 0301, 0302, |
3. | Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat | 0601 bis 0603, |
4. | Geschlecht | 0701, |
5. | gesetzliche Vertreter | |
a) Familienname | 0902 bis 0903, | |
b) Vornamen | 0904, | |
c) Doktorgrad | 0905, | |
d) Anschrift | 1200 bis 1212, 0907a, | |
6. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, |
7. | Sterbedatum | 1901. |
In Sterbefällen erfolgt die Datenübermittlung nach Satz 1 unverzüglich.
(3) Die nach Abs. 2 übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um die gesetzlichen Vertreter der Neugeborenen über Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung, insbesondere über Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, aufzuklären und zu beraten. Die Daten sind nach Aufgabenerfüllung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen nach der Datenübermittlung, zu löschen."
17. Die §§ 31 bis 36 werden die §§ 19 bis 24.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
ID 220884
ENDE |