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BayGMPP - Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen
- Bayern -

Vom 23. Juni 2015
(GVBl. Nr. 7 vom 30.06.2015 S. 178; 15.05.2018 S. 230 18; 26.03.2019 S. 98 19; 05.07.2022 S. 306 22; 10.03.2023 S. 91 23)
Gl.-Nr.: 210-3-I



Zur vorherigen Regelung MeldeG,
ersetzt "AGPaßPAuswG - Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes und des Personalausweisgesetzes"

Überschrift geändert 23

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Meldebehörden

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden. Sie nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. In bewohnten gemeindefreien Gebieten wird die Aufgabe der Meldebehörde von einer angrenzenden Gemeinde wahrgenommen, die von der Regierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.

(2) Örtlich zuständig ist

  1. im Fall des § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Meldebehörde des aktuellen Hauptwohnsitzes der betroffenen Person,
  2. für Melderegisterauskünfte im Übrigen und für Datenübermittlungen an öffentliche Stellen aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war,
  3. im Übrigen die Meldebehörde, bei der ein meldepflichtiger Vorgang stattfindet.

Bei Personen, die in Deutschland nicht mehr gemeldet sind oder deren Wohnung sich nicht feststellen lässt, ist die Meldebehörde zuständig, bei der die betroffene Person zuletzt gemeldet war.

Art. 2 Auftragsverarbeitung 18

(1) Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter Meldedaten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann er die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.

(2) Werden die Daten des Einwohners nach Abs. 1 gespeichert, so kann hierbei ein gemeinsames Ordnungsmerkmal (§ 4 Abs. 1 BMG) verwendet werden.

(3) Auf die bei einem Auftragsverarbeiter gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diesen Auftragsverarbeiter beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Gesonderte Datenübermittlungen nach § 33 BMG finden in den Fällen des Abs. 3 nicht statt.

Art. 3 Übertragung von Aufgaben der Datenverarbeitung 18

(1) Die Meldebehörden können Aufgaben der Meldedatenverarbeitung, die über eine Auftragsverarbeitung nach Art. 2 hinausgehen, auf andere Meldebehörden, auf Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen oder auf die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) übertragen.

(2) Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Art. 4 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten 22

(1) Soweit es zur Erhebung eines Fremdenverkehrs- oder Kurbeitrags oder einer Kurtaxe erforderlich ist, sind auf dem Meldeschein auch der Tag der tatsächlichen Abreise der betroffenen Person sowie des mitreisenden Ehegatten oder Lebenspartners zu erheben.

(2) Behörden im Sinn des § 30 Abs. 4 Satz 3 Alternative 1 BMG sind die Meldebehörden.

Art. 5 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden 18

Die Aufgaben einer Vermittlungsstelle im Sinn des § 2 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung nimmt die Anstalt für AKDB wahr. Sie führt insoweit die Bezeichnung "Vermittlungsstelle des Freistaates Bayern für das Meldewesen".

Art. 6 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium).

(2) Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln den Meldebehörden Daten über die Begründung der Mitgliedschaft einer Person.

Art. 7 Zentraler Meldedatenbestand 18 22

(1) Die Meldebehörden übermitteln tagesaktuell die Daten ihrer Einwohner nach § 3 Abs. 1 BMG, bezüglich § 3 Abs. 1 Nr. 17 BMG ohne Sperrkennwort und Sperrsumme, und nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 4 bis 11 BMG sowie Änderungen dieser Daten an die AKDB.

(2) Die AKDB hat den nach Abs. 1 geschaffenen zentralen Meldedatenbestand zu speichern und darf ihn im Übrigen nur nach Maßgabe gesonderter Vorschriften verarbeiten. Die AKDB ist hierbei Verantwortliche im Sinne des Kapitels IV der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO).

(3) Regelmäßige Datenübermittlungen können auch aus dem Datenbestand nach Abs. 1 erfolgen.

(4) Automatisierte Abrufe durch öffentliche Stellen im Inland sowie Datenbestätigungen nach § 39a BMG erfolgen ausschließlich aus dem Datenbestand nach Abs. 1.

(5) Die AKDB hält die in § 23 Abs. 2 BMG genannten Daten im Datenbestand nach Abs. 1 für eine Anmeldung durch vorausgefüllten Meldeschein bereit. Die Zuzugsmeldebehörde sowie im Fall des § 23a Abs. 1 BMG auch die meldepflichtige Person können die in Satz 1 genannten Daten zu diesem Zweck auch aus dem nach Abs. 1 geschaffenen Datenbestand automatisiert abrufen. Von der Pflicht zur Vorhaltung der in § 23 Abs. 2 BMG genannten Daten sind die Meldebehörden im Fall des Satzes 2 befreit.

(6) Das Staatsministerium darf der AKDB im Einzelfall gestatten und sie verpflichten, für öffentliche Stellen Auswertungen des Datenbestands nach Abs. 1 vorzunehmen und die Ergebnisse zu übermitteln, wenn eine Erhebung der Daten bei den einzelnen Meldebehörden einen unverhältnismäßig hohen Auf - wand bedeuten würde. Die Auswertung und Übermittlung müssen zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sein und im öffentlichen Interesse liegen.

Art. 8 Beteiligung der Meldebehörden 18

(1) Sind für die Erfüllung der der AKDB obliegenden Aufgaben der Meldedatenverarbeitung im Einzelfall Abwägungen vorzunehmen oder Beteiligungsrechte Dritter zu beachten, leitet die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern die Vorgänge der zuständigen Meldebehörde zur abschließenden Bearbeitung zu. Gleichzeitig erteilt die AKDB die Mitteilungen nach § 34a Abs. 5 Satz 1 BMG und § 39a Abs. 2 Satz 3 BMG.

(2) Bei der AKDB gestellte Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO sind durch diese gemäß den §§ 10, 11 BMG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 2 BMG im Einvernehmen mit der zuständigen Meldebehörde zu beantworten. Die für diese Auskunft erforderlichen Daten speichert die AKDB. Die Rechte der betroffenen Person nach den Art. 15 bis 22 DSGVO und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des BMG sind im Übrigen gegenüber der zuständigen Meldebehörde geltend zu machen.

Art. 9 Portal 18 22

(1) Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern kann aus dem nach Art. 7 geschaffenen Datenbestand ein Portal betreiben, aus dem automatisiert einfache Melderegisterauskünfte nach § 49 BMG und Datenbestätigungen nach § 49a BMG erteilt werden. Für diese verlangt die Anstalt für AKDB vom Auskunftssuchenden ein privatrechtliches Entgelt. Das Entgelt ist so zu bemessen, dass auch die Aufwände des Staates und der Meldebehörden zur Schaffung, Aktualisierung und Nutzung des Datenbestands nach Art. 7 anteilig ausgeglichen werden können. Das Nähere können das Staatsministerium und die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln.

(2) Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die Mitteilungen nach § 51 Abs. 2 Satz 3 BMG und § 49a Abs. 2 Satz 2 BMG erteilt die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern.

Art. 10 Pass- und Personalausweiswesen 23
(Vorherige Änderungen Artikel 10 bis 17.03.2023 22)

(1) Die AKDB führt jeweils einen zentralen Pass- und Personalausweisregisterdatenbestand gemäß § 27a Satz 1 des Paßgesetzes (PaßG) in der am 1. September 2021 geltenden Fassung und § 34a Satz 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) in der am 1. September 2021 geltenden Fassung.

(2) Soweit Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Justizvollzugsanstalten die Pass- oder Personalausweisbehörden um Übermittlung von Daten ersuchen, gelten § 22 Abs. 3 Satz 4 und 5 PaßG und § 24 Abs. 3 Satz 4 und 5 PAuswG entsprechend.

Art. 10a (aufgehoben) 18

siehe =>

Art. 10b (aufgehoben) 18

siehe =>

Art. 11 Verordnungsermächtigungen 22 23
(Vorherige Änderungen Artikel 11 bis 17.03.2023 18 22)

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG und die Dauer der Aufbewahrung des jeweiligen Meldescheins bei der Meldebehörde zu regeln;
  2. das Muster der Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG und der Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG zu regeln;
  3. das Muster der Meldescheine nach § 30 Abs. 1 BMG, die Anzahl der Ausfertigungen sowie das Nähere über die Bereithaltung für die Vorlage nach Art. 4 Abs. 1 zu regeln;
  4. für regelmäßige Übermittlungen durch die Meldebehörden nach Maßgabe der in §§ 34 und 36 BMG genannten Voraussetzungen sowie zur Aufgabenbestimmung und Führung des Datenbestands nach Art. 7
    1. die Datenempfänger,
    2. den Anlass und Zweck der Übermittlungen,
    3. die zu übermittelnden Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise und
    4. das Nähere zu Art und Form des Verfahrens einschließlich des Übermittlungswegs

    festzulegen;

  5. die in § 55 Abs. 2 BMG umschriebenen Kompetenzen wahrzunehmen und das Nähere zu Art und Form des Verfahrens zu regeln;
  6. nach Maßgabe des § 38 Abs. 3 BMG die Verwendung von weiteren Auswahldaten festzulegen und weitere zum Abruf berechtigte Behörden im Sinn von § 39 Abs. 3 Satz 1 BMG zu bestimmen und
  7. für den Datenbestand nach Art. 10 Abs. 1 die von der AKDB zu speichernden Daten, Inhalt und Umfang der von den Pass- und Personalausweisbehörden der AKDB zu übermittelnden Daten sowie das Nähere zu Art und Form des Verfahrens für Betrieb und Nutzung einschließlich des Übermittlungswegs und abrufberechtigter Behörden festzulegen.

Art. 12 Inkrafttreten Inkrafttreten 18 22 23

Dieses Gesetz tritt am 1. November 2015 in Kraft.


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