Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Mai 2022
(GVBl. Nr. 10 vom 30.05.2022 S. 221)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes

Gültig ab 01.07.2022

Das Bayerische Hinterlegungsgesetz (BayHintG) vom 23. November 2010 (GVBl. S. 738, BayRS 300-15-1-J), das zuletzt durch § 1 Nr. 321 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 2 Abs. 4 wird nach dem Wort "Justiz" das Wort "(Staatsministerium)" eingefügt.

3. In Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.

4. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter " ; elektronische Akte" angefügt.

b) Der Wortlaut wird Abs. 1.

c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden. Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Hinterlegungsakten geführt werden, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. § 298a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 und Abs. 2 sowie § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend."

5. Art. 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 7 Entscheidungen der Hinterlegungsstellen

1Entscheidungen der Hinterlegungsstellen sollen schriftlich ergehen. 2Sie sind entsprechend Art. 41 BayVwVfG bekannt zu geben und entsprechend Art. 39 BayVwVfG zu begründen.

"Art. 7 Form; elektronischer Rechtsverkehr; Zustellung

(1) Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz sind schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument einzureichen. Nachweise können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie in elektronischer Form errichtet sind oder soweit sie nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind. Die §§ 130a, 130d und 298 ZPO, die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sowie die Bekanntmachungen zu § 5 ERVV gelten entsprechend. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einführen. § 130c Satz 2 bis 4 ZPO gilt entsprechend.

(2) Entscheidungen der Hinterlegungsstellen und Protokolle können in elektronischer Form erstellt werden. §§ 130b und 317 Abs. 3 ZPO gelten entsprechend. Entscheidungen der Hinterlegungsstellen sollen schriftlich oder in elektronischer Form ergehen. Sie sind entsprechend Art. 41 BayVwVfG bekannt zu geben und entsprechend Art. 39 BayVwVfG zu begründen.

(3) Für Zustellungen gilt das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Für die elektronische Zustellung gelten § 169 Abs. 4 und 5 sowie § 173 ZPO entsprechend."

6. Art. 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

b) Satz 2

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

wird aufgehoben.

7. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1

(1) Der Antrag auf Hinterlegung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 wird Abs. 1 und im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "auf Hinterlegung" eingefügt.

c) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Der Antrag soll auch die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben enthalten, sofern eine solche möglich ist."

8. In Art. 12 Nr. 1 werden nach dem Wort "zuständigen" die Wörter "Barzahlungs- oder" eingefügt.

9. In Art. 14 Abs. 2 werden die Wörter "nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" gestrichen.

10. In Art. 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der Justiz" gestrichen.

11. Art. 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1

(1) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.

wird aufgehoben.

b) Abs. 2 wird Abs. 1 und im Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "auf Herausgabe" eingefügt.

c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Art. 11 Abs. 2 gilt entsprechend."

12. In Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter ", in elektronischer Form" eingefügt.

13. Art. 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes" gestrichen.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "in schriftlicher Form" gestrichen.

14. In Art. 27 Abs. 3 werden die Wörter "der Justiz" gestrichen.

15. Art. 31 wird Art. 30 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

§ 2
Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 669) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. 99 wird folgender Art. 100 eingefügt:

"Art. 100 Besondere Förderangebote für Flüchtlinge aus der Ukraine

Hochschulen können für studieninteressierte, nicht immatrikulierte Personen, die kriegsbedingt aus der Ukraine geflüchtet sind, besondere Förderangebote einrichten. Die Hochschulen sind nicht befugt, Prüfungen abzunehmen, die zu einem allgemeinen Bildungsabschluss führen. Entsprechende Angebote können jeweils längstens zwei Jahre an einer Hochschule in Anspruch genommen werden. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten durch Satzung, insbesondere zum Status der in Satz 1 genannten Personen, zu den Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen zu den Angeboten, zu möglichen Prüfungen sowie zur Datenerhebung und Datennutzung. Die Bestimmungen über den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung bleiben unberührt. Entsprechende Angebote der Hochschulen laufen zum 30. September 2027 aus."

2. Dem Art. 107 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Art. 100 tritt mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft."

§ 3
Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Das Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. 19 wird folgender Art. 19a eingefügt:

"Art. 19a Billigkeitsleistungen

Für Verwaltungsaufgaben in Zusammenhang mit Billigkeitsleistungen im Sinn des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die auf Grund der Folgen des Krieges in der Ukraine gewährt werden, gilt Art. 44 Abs. 3 BayHO entsprechend."

2. Art. 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 20 In-Kraft-Treten "Art. 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

b) Der Wortlaut wird Abs. 1.

c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Art. 19a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft."

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 2 mit Wirkung vom 1. März 2022 und § 3 am 1. Juni 2022 in Kraft.

(2) Das Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 261, BayRS 404-3-J), das zuletzt durch § 1 Abs. 300 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.

ID 221100

ENDE