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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 24. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 385 EU; Ber. 586)
§ 1
Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe=>)
Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 1 werden vor dem Wort "Unionsbürger" die Wörter "Unionsbürgerinnen oder" eingefügt.
b) In Abs. 2 werden vor dem Wort "Unionsbürger" die Wörter "Unionsbürgerinnen und" eingefügt.
2. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "anstelle des Wahlberechtigten" gestrichen.
b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht." |
3. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden vor den Wörtern "ein Wahlleiter" jeweils die Wörter "eine Wahlleiterin oder" eingefügt.
bb) In Nr. 2 werden vor den Wörtern "ein Wahlvorsteher" die Wörter "eine Wahlvorsteherin oder" eingefügt.
cc) In Nr. 3 werden die Wörter "ein oder mehrere Briefwahlvorsteher" durch die Wörter "Briefwahlvorsteherinnen oder Briefwahlvorsteher" ersetzt.
b) In Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 werden vor den Wörtern "des ersten Bürgermeisters" die Wörter "der ersten Bürgermeisterin oder" und vor den Wörtern "des Landrats" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt sowie das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.
4. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Wahlleiter" die Wörter "Wahlleiterinnen und" eingefügt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Gemeinderat beruft die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister, eine der weiteren Bürgermeisterinnen oder einen der weiteren Bürgermeister, eine der weiteren stellvertretenden Personen, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. Der Kreistag oder an seiner Stelle der Kreisausschuss beruft die Landrätin oder den Landrat, die stellvertretende Landrätin oder den stellvertretenden Landrat, eine der weiteren stellvertretenden Personen, eine sonstige Kreisrätin oder einen sonstigen Kreisrat oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten des Landratsamts oder aus dem Kreis der im Landkreis Wahlberechtigten zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Landkreiswahlen." |
bb) In Satz 4 Halbsatz 1 wird das Wort "Zum" durch die Wörter "Zur Wahlleiterin oder zum" ersetzt, das Wort "dessen" jeweils durch das Wort "deren" ersetzt, vor den Wörtern "zum ersten Bürgermeister" werden die Wörter "zur ersten Bürgermeisterin oder" eingefügt und das Wort "Beauftragter" wird durch die Wörter "beauftragte Person" ersetzt.
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Wahlleiter" die Wörter "die Wahlleiterin oder" eingefügt und die Wörter "von ihm berufene Wahlberechtigte" werden durch die Wörter "von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter berufene wahlberechtigte Personen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "er" durch die Wörter "die Wahlleiterin oder der Wahlleiter" ersetzt.
d) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer für den Wahlausschuss. Diese sind nur stimmberechtigt, wenn sie zugleich Beisitzer sind." |
5. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Wahlvorsteher" die Wörter "Wahlvorsteherinnen und" sowie vor dem Wort "Briefwahlvorsteher" die Wörter "Briefwahlvorsteherinnen und" eingefügt.
b) In Abs. 1 werden vor dem Wort "Wahlvorsteher" die Wörter "Wahlvorsteherinnen und" sowie vor dem Wort "Briefwahlvorsteher" die Wörter "Briefwahlvorsteherinnen und" eingefügt.
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Wahlvorsteher" die Wörter "die Wahlvorsteherin oder" und vor dem Wort "Briefwahlvorsteher" die Wörter "Briefwahlvorsteherin oder" eingefügt sowie das Wort "seiner" durch das Wort "der" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "einen Schriftführer" die Wörter "eine Schriftführerin oder" eingefügt und das Wort "dessen" durch das Wort "deren" ersetzt.
6. In Art. 7 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Stellvertreter" durch das Wort "Stellvertretungen" ersetzt und vor dem Wort "Schriftführer" werden die Wörter "Schriftführerinnen und" eingefügt.
7. Art. 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 werden vor den Wörtern "dem Regierungspräsidenten" die Wörter "der Regierungspräsidentin oder" eingefügt und das Wort "ihm" durch das Wort "ihnen" ersetzt.
b) In den Nrn. 2 und 3 werden jeweils vor den Wörtern "vom Präsidenten" die Wörter "von der Präsidentin oder" und vor dem Wort "Richter" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.
8. In Art. 11 Abs. 2 Satz 3 werden vor dem Wort "Einwohnern" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
9. Art. 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Wahlleiter" die Wörter "die Wahlleiterin oder" eingefügt.
b) In Satz 5 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Wahlleiterin oder der" ersetzt.
10. In der Überschrift des Zweiten Teils werden die Wörter "und der Kreisräte" durch die Wörter ", der Kreisrätinnen und Kreisräte" ersetzt.
11. Art. 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 21 Wählbarkeit für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds, einer Kreisrätin oder eines Kreisrats". |
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "oder eines Kreisrats" durch die Wörter ", einer Kreisrätin oder eines Kreisrats" ersetzt.
bb) In Nr. 1 werden vor dem Wort "Unionsbürger" die Wörter "Unionsbürgerin oder" eingefügt.
12. In Art. 22 Abs. 1 werden die Wörter "und die Kreisräte" durch die Wörter ", die Kreisrätinnen und Kreisräte" ersetzt.
13. In Art. 23 Abs. 3 werden vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" und vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.
14. Art. 24 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 1 werden vor den Wörtern "dem Wahlleiter" die Wörter "der Wahlleiterin oder" eingefügt.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Wahlleiter" die Wörter "der Wahlleiterin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Wahlleiterin oder der" ersetzt.
15. Art. 25 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "41." durch die Angabe "48." ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Kreisräte" die Wörter "Kreisrätinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "In Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern und bei" durch das Wort "Bei" ersetzt und nach dem Wort "Gemeinderatsmitglieder" die Wörter "oder Kreisrätinnen und Kreisräte" eingefügt.
c) In Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 werden vor den Wörtern "den Wahlleiter" die Wörter "die Wahlleiterin oder" eingefügt.
16. Art. 27 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"(3) Die Zahl der Wahlberechtigten, die den Vor schlag zusätzlich unterstützen müssen, beträgt bei Gemeinderatswahlen in Gemeinden sowie bei Kreistagswahlen in Landkreisen
a) mit bis zu
b) mit mehr als 1.000 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 1.000." |
17. In Art. 28 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Wahlleitern" die Wörter "Wahlleiterinnen oder" eingefügt und die Angabe "41." durch die Angabe "48." ersetzt.
18. Art. 29 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden vor dem Wort "Teilnehmer" die Wörter "Teilnehmerinnen und" eingefügt.
b) In Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "Wahlberechtigten" durch die Wörter "wahlberechtigten Personen" ersetzt.
19. Art. 30 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "ein Beauftragter und seine" durch die Wörter "eine beauftragte Person und ihre" ersetzt.
bbb) In Halbsatz 2 wird das Wort "Beauftragter" durch die Wörter "beauftragte Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Beauftragte" durch die Wörter "Die beauftragte" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Beauftragte oder seine" durch die Wörter "die beauftragte Person oder ihre" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Beauftragten" durch die Wörter "der beauftragten Person" ersetzt.
c) In Abs. 3 werden die Wörter "Der Beauftragte und seine" durch die Wörter "Die beauftragte Person und ihre" ersetzt und vor den Wörtern "dem Wahlleiter" werden die Wörter "der Wahlleiterin oder" eingefügt.
20. Art. 31 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "52." durch die Angabe "59." ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "45." durch die Angabe "52." ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe "41." durch die Angabe "48." ersetzt, vor dem Wort "Kreisräte" werden die Wörter "Kreisrätinnen und" eingefügt sowie das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
bb) Halbsatz 2 wird aufgehoben.
d) Satz 4 wird aufgehoben.
21. Art. 32 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Wahlleiterin oder der" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "er" jeweils die Wörter "sie oder" eingefügt und das Wort "Beauftragten" durch die Wörter "beauftragten Personen" sowie die Angabe "41." durch die Angabe "48." ersetzt.
cc) In Satz 4 werden vor den Wörtern "der Wahlleiter" die Wörter "die Wahlleiterin oder" eingefügt und die Wörter "den Beauftragten" durch die Wörter "die beauftragte Person" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "40." durch die Angabe "47." ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Beauftragten" durch die Wörter "der beauftragten Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "34." durch die Angabe "41." ersetzt und vor den Wörtern "beim Wahlleiter" werden die Wörter "bei der Wahlleiterin oder" eingefügt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe "33." durch die Angabe "40." ersetzt.
d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "31." durch die Angabe "38." ersetzt und vor den Wörtern "beim Wahlleiter" die Wörter "bei der Wahlleiterin oder" eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 wird die Angabe "27." durch die Angabe "34." ersetzt.
bbb) In Halbsatz 2 werden vor den Wörtern "dem Wahlleiter" die Wörter "der Wahlleiterin oder" eingefügt.
22. In Art. 33 Abs. 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Wahlleiterin oder der" und die Angabe "26." durch die Angabe "33." ersetzt.
23. Art. 34 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor dem Wort "Kreisräte" die Wörter "Kreisrätinnen und" eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
24. In der Überschrift des Art. 37 wird das Wort "Listennachfolger" durch das Wort "Listennachfolge" ersetzt.
25. Art. 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf eine sich bewerbende Person" gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort "doppelt" gestrichen und vor dem Wort "Kreisräte" werden die Wörter "Kreisrätinnen und" eingefügt.
26. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Dritter Teil Wahl der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte". |
27. Art. 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 39 Wählbarkeit für das Amt der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und der Landrätin oder des Landrats". |
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden vor den Wörtern "des ersten Bürgermeisters" die Wörter "der ersten Bürgermeisterin oder" und vor den Wörtern "des Landrats" werden die Wörter "für das Amt der Landrätin oder" eingefügt.
bb) In Nr. 3 werden vor den Wörtern "des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters" die Wörter "der ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin oder" eingefügt.
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
bbb) Nach Nr. 4 werden die folgenden Nrn. 5 und 6 eingefügt:
"5. von einem deutschen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hatte,
6. von einem deutschen Gericht oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Rechtskraft folgenden fünf Jahren,".
ccc) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 7 und die Wörter "dass er" werden gestrichen sowie das Wort "eintritt" wird durch das Wort "einzutreten" ersetzt.
ddd) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 8.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
d) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Können Nachweise nach den Abs. 1 und 2 zu sich bewerbenden Personen, die im Wahlkreis keine Wohnung haben, durch die Gemeinden und Landkreise nicht im Rahmen der Amtshilfe erlangt werden, haben die Personen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter glaubhaft zu machen, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6 erfüllt sind."
28. In Art. 40 Abs. 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die erste Bürgermeisterin oder der" ersetzt und vor den Wörtern "der Landrat" werden die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.
29. Art. 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 41 Amtszeit der ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
(1) Die ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister werden zugleich mit dem Gemeinderat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. (2) Endet das Beamtenverhältnis der bisherigen ersten Bürgermeisterin oder des bisherigen ersten Bürgermeisters während der Wahlzeit des Gemeinderats, findet eine Neuwahl vorbehaltlich Art. 43 Abs. 2 für den Rest der Wahlzeit des Gemeinderats statt." |
30. Art. 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 42 Amtszeit der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte". |
b) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Der berufsmäßige erste Bürgermeister und der Landrat" durch die Wörter "Die berufsmäßigen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Landrätinnen und Landräte" ersetzt.
c) In Abs. 2 Satz 1 werden vor den Wörtern "des bisherigen ersten Bürgermeisters" die Wörter "der bisherigen ersten Bürgermeisterin oder" und vor den Wörtern "des bisherigen Landrats" die Wörter "der bisherigen Landrätin oder" eingefügt sowie die Wörter "eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters oder eines Landrats" gestrichen.
d) In Abs. 3 Satz 1 werden vor den Wörtern "ein berufsmäßiger erster Bürgermeister" die Wörter "eine berufsmäßige erste Bürgermeisterin oder", vor den Wörtern "ein Landrat" die Wörter "eine Landrätin oder", vor den Wörtern "des ersten Bürgermeisters" die Wörter "der ersten Bürgermeisterin oder" und vor den Wörtern "des Landrats" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.
31. Art. 43 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Beauftragter" durch das Wort "Beauftragte" ersetzt.
b) In Abs. 1 werden vor den Wörtern "eines ersten Bürgermeisters" die Wörter "einer ersten Bürgermeisterin oder" und vor den Wörtern "eines Landrats" die Wörter "einer Landrätin oder" eingefügt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Ist zu Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats noch keine erste Bürgermeisterin oder kein erster Bürgermeister oder zu Beginn der Wahlzeit des Kreistags noch keine Landrätin oder kein Landrat im Amt, kann die Rechtsaufsichtsbehörde ein Gemeinderatsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters oder eine Kreisrätin oder einen Kreisrat mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Landrätin oder des Landrats beauftragen." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Beauftragte" durch die Wörter "Die beauftragte Person" ersetzt.
32. Art. 44 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "eines ersten Bürgermeisters" die Wörter "einer ersten Bürgermeisterin oder" und vor den Wörtern "eines Landrats" die Wörter "einer Landrätin oder" eingefügt.
b) In Abs. 3 werden die Wörter "Gemeinde und Landkreiswahl" durch die Wörter "Gemeinde- und Landkreiswahl" ersetzt.
33. Art. 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "den ersten Bürgermeister und den Landrat" durch die Wörter "die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie die Landrätinnen und Landräte" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "des ersten Bürgermeisters" durch die Wörter "der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister" und die Wörter "des Landrats" durch die Wörter "der Landrätinnen und Landräte" ersetzt.
34. Art. 46 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "einer der Stichwahlteilnehmer" durch die Wörter "eine an der Stichwahl teilnehmende Person" ersetzt.
b) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war und in der Zwischenzeit das Stimmrecht nicht verloren hat." |
35. Art. 47 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "der Gewählte" jeweils durch die Wörter "die gewählte Person" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Wahlleiter" die Wörter "die Wahlleiterin oder" eingefügt und das Wort "Gewählten" durch die Wörter "gewählten Personen" ersetzt.
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Wahlleiter" die Wörter "die Wahlleiterin oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "zum ersten Bürgermeister" die Wörter "zur ersten Bürgermeisterin oder" eingefügt und
die Wörter "zum Landrat" werden durch die Wörter "die Wahl zur Landrätin oder zum Landrat" ersetzt.
36. Art. 48 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "oder ein Kreisrat" durch die Wörter ", eine Kreisrätin oder ein Kreisrat" ersetzt und werden vor dem Wort "sein" werden die Wörter "ihr oder" eingefügt.
bb) In Nr. 3 Halbsatz 2 werden vor den Wörtern "zum weiteren Bürgermeister" die Wörter "zur weiteren Bürgermeisterin oder" eingefügt, die Wörter "zum Stellvertreter" durch die Wörter "zur Stellvertretung" ersetzt und vor den Wörtern "des Landrats" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden vor den Wörtern "zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister" die Wörter "zur ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin oder" eingefügt.
37. Art. 49 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "oder Kreisräte" durch die Wörter ", Kreisrätinnen und Kreisräte" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "oder Kreisräte" durch die Wörter ", Kreisrätinnen und Kreisräte" ersetzt.
38. Art. 50 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "des Wahlleiters" durch die Wörter "der Wahlleiterinnen und Wahlleiter" ersetzt.
b) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(7) Ist die Wahlzeit und die Amtszeit des Gemeinderats und der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters oder des Kreistags und der Landrätin oder des Landrats beendet, führt eine von der Rechtsaufsichtsbehörde eingesetzte beauftragte Person die Geschäfte bis zum Amtsantritt der neugewählten Amtsnachfolgerin oder des neugewählten Amtsnachfolgers oder einer Stellvertretung. Die beauftragte Person hat sich auf laufende und auf unaufschiebbare Geschäfte zu beschränken." |
39. Art. 52 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "des Wahlleiters" durch die Wörter "der Wahlleiterinnen und Wahlleiter" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Briefwahl" die Wörter "oder einzelne Briefwahlvorstände" eingefügt.
b) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "hat, wenn er" durch das Wort "und" ersetzt.
c) In Abs. 5 werden nach dem Wort "Briefwahl" die Wörter "oder einzelne Briefwahlvorstände" eingefügt und die Wörter "hat und" werden durch das Wort "und" ersetzt.
40. In Art. 53 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
41. In Art. 55 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "und Kreisräte" durch die Wörter ", Kreisrätinnen und Kreisräte" ersetzt.
42. In Art. 58 Satz 2 Nr. 7 wird das Wort "Wähler" durch das Wort "Personen" ersetzt.
43. Art. 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 60 Übergangsregelung
Für Wahlen, die vor den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2026 stattfinden, sind Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 1, Art. 31, Art. 32 Abs. 1 bis 4, Art. 33, Art. 34 und Art. 38 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden." |
44. Die Art. 60a und 60b werden aufgehoben.
§ 2
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 werden vor dem Wort "Gemeindebürger" die Wörter "Gemeindebürgerinnen und" eingefügt.
2. In Art. 5 Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Wort "Einwohnern" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
3. Art. 5a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden vor dem Wort "Gemeindebürgern" die Wörter "Gemeindebürgerinnen und" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 4 werden vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
c) In Abs. 4 werden vor dem Wort "Einwohnern" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
4. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 6 werden vor dem Wort "Kreisbürger" die Wörter "Kreisbürgerinnen und" eingefügt.
b) In Abs. 3 Nr. 2 werden vor dem Wort "Einwohner" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
c) In Abs. 4 werden vor dem Wort "Gemeindebürgern" die Wörter "Gemeindebürgerinnen und" eingefügt.
5. Art. 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "von Gemeindegebiet" durch die Wörter "des Gemeindegebiets" ersetzt und vor dem Wort "Einwohnern" werden die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
b) In Satz 3 werden vor dem Wort "Einwohnern" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
6. Art. 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 15 Einwohner und Bürger | "Art. 15 Einwohnerinnen und Einwohner; Bürgerinnen und Bürger". |
b) In Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Gemeindeeinwohner" die Wörter "Gemeindeeinwohnerinnen und" eingefügt.
c) In Abs. 2 werden vor dem Wort "Gemeindebürger" die Wörter "Gemeindebürgerinnen und" eingefügt.
7. Art. 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 16 Ehrenbürgerrecht
(1) Die Gemeinden können Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. (2) Die Gemeinden können die Ernennung zu Ehrenbürgern wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats. | "Art. 16 Ehrenbürgerwürde
(1) Die Gemeinden können Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, die Ehrenbürgerwürde verleihen. (2) Die Gemeinden können die Verleihung der Ehrenbürgerwürde wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats." |
8. In Art. 17 werden vor dem Wort "Gemeindebürger" die Wörter "Gemeindebürgerinnen und" sowie vor den Wörtern "den ersten Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt.
9. Art. 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden vor dem Wort "Einwohnern" die Wörter "Einwohnerinnen und" sowie vor dem Wort "Gemeindebürger" die Wörter "Gemeindebürgerinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 3 Halbsatz 1 werden vor dem Wort "Einwohnern" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Halbsatz 2 werden vor den Wörtern "der Vorsitzende" die Wörter "die Vorsitzende oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt und das Wort "ihm" wird durch das Wort "ihnen" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden vor dem Wort "Gemeindebürger" die Wörter "Gemeindebürgerinnen und" eingefügt.
d) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
"(4) Die Bürgerversammlung findet in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum statt. Ergänzend kann die Gemeinde durch Satzung oder durch Beschluss des Gemeinderats eine Echtzeitübertragung der Bürgerversammlung in Ton und Bild über das Internet zulassen. Ein Redebeitrag einer teilnehmenden Person darf nur übertragen werden, wenn sie dafür eine Einwilligung erteilt hat. Kameras sind so einzurichten, dass nur die Versammlungsleitung sowie die redenden Personen erfasst werden. Die Gemeinde informiert bei der Einladung zur Bürgerversammlung sowie vor Beginn über eine Echtzeitübertragung nach Satz 2. Die Gemeinden können durch Satzung zulassen, dass Personen nicht persönlich anwesend sein müssen, um sich nach Abs. 3 zu beteiligen, sondern sich dazu auch über das Internet zuschalten können. In der Satzung ist das Nähere zu den Voraussetzungen und zur Ausübung des Äußerungs- und Stimmrechts durch die zugeschalteten Personen zu regeln."
e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
10. Art. 18a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor dem Wort "Gemeindebürger" die Wörter "Gemeindebürgerinnen und" eingefügt.
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung. | "(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt
|
c) In Abs. 5 Satz 1 werden vor dem Wort "Gemeindebürger" die Wörter "Gemeindebürgerinnen oder" eingefügt.
d) In Abs. 6 werden vor dem Wort "Einwohnern" jeweils die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt und vor dem Wort "Gemeindebürger" werden die Wörter "Gemeindebürgerinnen und" eingefügt.
e) Abs. 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden vor den Wörtern "jeder Gemeindebürger" die Wörter "jede Gemeindebürgerin und" eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze 5 und 6 werden angefügt:
"Der Gemeinderat kann beschließen, dass die Abstimmungsscheine mit Briefabstimmungsunterlagen ohne vorherigen Antrag an alle abstimmungsberechtigten Personen versandt werden. Dies gilt nicht für Bürgerentscheide, die am Tag der Gemeindewahl, Landkreiswahl, Bezirkswahl, Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl oder eines Volksentscheids stattfinden."
f) In Abs. 11 Satz 2 werden die Wörter "ist jeder" durch die Wörter "sind alle" ersetzt, das Wort "wohnhafte" wird durch das Wort "wohnhaften" ersetzt und vor dem Wort "Gemeindebürger" werden die Wörter "Gemeindebürgerinnen und" eingefügt.
g) In Abs. 12 Satz 1 werden vor dem Wort "Einwohnern" jeweils die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
h) In Abs. 18 wird nach dem Wort "Verwaltungsverfahrensgesetzes" die Angabe "(BayVwVfG)" eingefügt.
11. Art. 18b wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Gemeindebürger" die Wörter "Gemeindebürgerinnen und" eingefügt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Gemeindeeinwohner" die Wörter "Gemeindeeinwohnerinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Gemeindebürger" die Wörter "Gemeindebürgerinnen und" eingefügt.
c) In Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 werden vor dem Wort "Gemeindebürger" die Wörter "Gemeindebürgerin oder" eingefügt.
d) In Abs. 8 werden die Wörter "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "BayVwVfG" ersetzt.
12. Art. 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor dem Wort "Gemeindebürger" die Wörter "Gemeindebürgerinnen und" eingefügt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "der Verpflichtete" durch die Wörter "die Verpflichteten" ersetzt und das Wort "kann" wird durch das Wort "können" ersetzt.
13. Art. 20 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 2 werden vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt und die Wörter "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" werden durch die Angabe "BayVwVfG" ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 2 werden vor den Wörtern "den ersten Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin und" eingefügt.
c) In Abs. 5 werden vor dem Wort "Bürgermeister" die Wörter "Bürgermeisterinnen und" eingefügt.
14. Art. 20a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden vor dem Wort "Arbeitnehmern" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
bb) Folgende Nr. 4 wird angefügt:
"4. Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Person lebenden
b) In Abs. 3 werden vor den Wörtern "den ersten Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt und nach dem Wort "weiteren" die Wörter "Bürgermeisterinnen und" eingefügt.
c) In Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
15. Art. 24 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) In Satzungen nach Abs. 1 Nr. 2 kann für Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmt werden, dass die Gemeinde berechtigt ist, elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul einzusetzen und zu betreiben.
In einem elektronischen Wasserzähler dürfen nur Daten gespeichert und verarbeitet werden, die zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der gesamten Wasserversorgungseinrichtung erforderlich sind.
Die gespeicherten Daten dürfen nur ausgelesen und verwendet werden
Jahresverbrauchswerte dürfen ferner zur Berechnung und Festsetzung der Gebühren für die Benutzung einer Abwasserbeseitigungseinrichtung ausgelesen und verwendet werden. Soll ein Wasserzähler mit Funkmodul eingesetzt werden, weist die Gemeinde den Gebührenschuldner und den Eigentümer des versorgten Objekts spätestens drei Wochen vorher in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form darauf hin, dass sie oder ein berechtigter Nutzer dem Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang des Hinweises jeweils unabhängig voneinander schriftlich widersprechen können. Übt einer der Berechtigten das Widerspruchsrecht fristgerecht aus, darf ein elektronischer Wasserzähler nicht unter Verwendung der Funkfunktion betrieben werden. Die Sätze 5 und 6 finden keine Anwendung, soweit in einem versorgten Objekt mehrere Einheiten einen gemeinsamen Wasserzähler haben. | "(4) Ist eine Gemeinde berechtigt, Wasserzähler mit elektronischer Schnittstelle mit oder ohne Einrichtung zur Fernauslesung einzusetzen und zu betreiben, dürfen Daten auch gespeichert und verarbeitet werden, um die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung erfüllen und die Betriebssicherheit und Hygiene der Wasserversorgungseinrichtung gewährleisten zu können. Die gespeicherten Daten dürfen ausgelesen und verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist." |
16. In Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Anschlag" die Wörter "oder Anzeige" und nach der Angabe "(Gemeindetafeln)" die Wörter ", auf einer öffentlichen Internetseite der Gemeinde" eingefügt.
17. In Art. 29 werden vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt.
18. In Art. 30 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Gemeindebürger" die Wörter "Gemeindebürgerinnen und" eingefügt.
19. Art. 31 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor den Wörtern "dem ersten Bürgermeister" die Wörter "der ersten Bürgermeisterin oder" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden vor dem Wort "Bürgermeister" die Wörter "Bürgermeisterinnen und" eingefügt und vor dem Wort "Einwohnern" werden jeweils die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "Bürgermeister" die Wörter "Bürgermeisterinnen und" eingefügt.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nicht sein:
Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmer entsprechend. | "(3) Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nicht sein:
|
d) In Abs. 4 Satz 5 werden vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt.
20. Art. 32 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden vor dem Wort "Bürgermeister" die Wörter "Bürgermeisterinnen oder" eingefügt.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt und die Wörter "sein Stellvertreter" werden durch die Wörter "ihre Stellvertretung" ersetzt.
21. In Art. 33 Abs. 2 Satz 1 werden vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt, die Wörter "seiner Stellvertreter" werden durch die Wörter "ihrer Stellvertretungen" ersetzt und vor den Wörtern "vom ersten Bürgermeister" werden die Wörter "von der ersten Bürgermeisterin oder" eingefügt.
22. Die Überschrift vor Art. 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) Der erste Bürgermeister und seine Stellvertreter | "b) Die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ihre Stellvertretung". |
23. Art. 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 34 Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters
(1) Der erste Bürgermeister ist Beamter der Gemeinde. In kreisfreien Gemeinden und in Großen Kreisstädten führt er die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. In diesen Gemeinden und in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern ist der erste Bürgermeister Beamter auf Zeit (berufsmäßiger Bürgermeister). (2) In kreisangehörigen Gemeinden, die mehr als 5.000, höchstens aber 10.000 Einwohner haben, ist der erste Bürgermeister Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister), wenn das der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt. In Gemeinden bis zu 5.000 Einwohnern ist der erste Bürgermeister Ehrenbeamter, wenn nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt, daß der erste Bürgermeister Beamter auf Zeit sein soll. (3) Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor der Bürgermeisterwahl veröffentlicht wurde. (4) Satzungen nach Absatz 2 gelten auch für künftige Amtszeiten, wenn sie nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl aufhebt. (5) Erste Bürgermeister können nicht sein:
| "Art. 34 Rechtsstellung der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
(1) Die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Beamtinnen und Beamte der jeweiligen Gemeinde. In kreisfreien Gemeinden und in Großen Kreisstädten führen sie die Amtsbezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister. (2) In kreisfreien Gemeinden, in Großen Kreisstädten und in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Beamtinnen oder Beamte auf Zeit (berufsmäßige Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister). In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 2.500, höchstens aber 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind sie berufsmäßige Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, wenn nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor der Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt, dass sie Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte sein sollen (ehrenamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister). In Gemeinden mit bis zu 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind sie ehrenamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, wenn nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor der Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt, dass sie berufsmäßige Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister sein sollen. (3) Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor der Bürgermeisterwahl veröffentlicht wurde. (4) Satzungen nach Abs. 2 gelten auch für künftige Amtszeiten, wenn sie nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl aufhebt. (5) Erste Bürgermeisterinnen oder erste Bürgermeister können nicht sein:
|
24. Art. 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 35 Rechtsstellung der weiteren Bürgermeister | "Art. 35 Rechtsstellung der weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister". |
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "einen" das Wort "eine," und vor dem Wort "Bürgermeister" werden die Wörter "Bürgermeisterinnen oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Bürgermeister" jeweils die Wörter "Bürgermeisterinnen oder", vor dem Wort "Ehrenbeamte" die Wörter "Ehrenbeamtinnen oder" und vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.
c) In Abs. 2 wird das Wort "Zum" durch die Wörter "Zur weiteren Bürgermeisterin oder zum" ersetzt und vor den Wörtern "zum ersten Bürgermeister" die Wörter "zur ersten Bürgermeisterin oder" eingefügt.
d) In Abs. 3 Halbsatz 1 werden vor den Wörtern "eines weiteren Bürgermeisters" die Wörter "einer weiteren Bürgermeisterin oder" eingefügt.
25. Art. 36 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die erste Bürgermeisterin oder der" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "er" durch das Wort "sie", das Wort "ist" durch das Wort "sind" und das Wort "sein" durch das Wort "ihr" ersetzt.
26. Art. 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 37 Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters | "Art. 37 Zuständigkeit der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister". |
b) In Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die erste Bürgermeisterin oder der" ersetzt.
c) In Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 werden vor den Wörtern "dem ersten Bürgermeister" jeweils die Wörter "der ersten Bürgermeisterin oder" eingefügt.
d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die erste Bürgermeisterin oder der" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "hat er" durch die Wörter "haben sie" ersetzt.
e) In Abs. 4 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die erste Bürgermeisterin oder der" ersetzt, vor dem Wort "Beamten" werden die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor den Wörtern "und Arbeitnehmer" die Wörter "sowie Arbeitnehmerinnen" eingefügt.
27. Art. 38 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die erste Bürgermeisterin oder der" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 2 werden vor den Wörtern "den ersten Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt und die Wörter "seinen Stellvertreter" durch die Wörter "ihre Stellvertretung" ersetzt.
28. Art. 39 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 39 Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen
(1) Die weiteren Bürgermeister vertreten den ersten Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge. Die weiteren Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. (2) Der erste Bürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art. 46) einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung einem Gemeindebediensteten übertragen; eine darüber hinausgehende Übertragung auf einen Bediensteten bedarf zusätzlich der Zustimmung des Gemeinderats. | "Art. 39 Stellvertretung; Übertragung von Befugnissen
(1) Die weiteren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister vertreten die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister im Fall der Verhinderung in ihrer Reihenfolge. Die weiteren Stellvertretungen bestimmt der Gemeinderat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. (2) Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art. 46) einzelne Befugnisse den weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Gemeindebediensteten übertragen; eine darüber hinausgehende Übertragung auf Bedienstete bedarf zusätzlich der Zustimmung des Gemeinderats." |
29. In Art. 40 Satz 1 werden vor dem Wort "Einwohnern" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
30. In Art. 41 Satz 1 werden die Wörter "zum Beamten" durch die Wörter "zu Beamtinnen oder Beamten" ersetzt.
31. Art. 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 werden vor den Wörtern "einen Gemeindebeamten" die Wörter "eine Gemeindebeamtin oder" eingefügt, das Wort ", der" durch die Wörter ", die oder der" ersetzt und vor den Wörtern "der Oberbürgermeister" die Wörter "die Oberbürgermeisterin oder" eingefügt.
b) In Nr. 2 werden vor den Wörtern "einen Gemeindebeamten" die Wörter "eine Gemeindebeamtin oder" eingefügt, das Wort ", der" durch die Wörter ", die oder der" ersetzt und vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt.
32. Art. 43 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
bbb) In Nr. 2 werden vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt und die Angabe "9" wird durch die Angabe "9a" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und", vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" sowie vor den Wörtern "dem Oberbürgermeister" die Wörter "der Oberbürgermeisterin oder" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und", vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" sowie vor den Wörtern "dem ersten Bürgermeister" die Wörter "der ersten Bürgermeisterin oder" eingefügt.
c) In Abs. 3 werden vor dem Wort "Dienstvorgesetzter" die Wörter "Dienstvorgesetzte oder", vor dem Wort "Gemeindebeamten" die Wörter "Gemeindebeamtinnen und" sowie vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt.
d) In Abs. 4 werden vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
33. Art. 46 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der erste Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor. | "Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit." |
bb) Satz 2
Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit.
wird aufgehoben.
cc) Satz 3 wird Satz 2 und das Wort "unverzüglich" wird gestrichen.
dd) Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Sitzung muß spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens stattfinden. | "In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden." |
34. Art. 47a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die erste Bürgermeisterin oder der" ersetzt.
b) Dem Abs. 4 wird folgender Satz 6 angefügt:
"Gleiches gilt, falls die Gemeinde einer insbesondere durch die Bereitstellung und Betreuung der technischen Mittel für die Gemeinderatsmitglieder erweiterten Verantwortung belegbar nachgekommen ist."
35. In Art. 49 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "BayVwVfG" ersetzt.
36. In Art. 51 Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter "keiner der Bewerber" durch die Wörter "weder eine Bewerberin noch ein Bewerber" und das Wort "Bewerbern" wird durch das Wort "Personen" ersetzt.
37. Art. 52 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
b) Die folgenden Sätze 2 bis 7 werden angefügt:
"Ergänzend kann die Gemeinde eine Echtzeitübertragung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats in Ton und Bild über das Internet zulassen und die Aufzeichnungen in einer Sammlung audiovisueller Medien für die Dauer von sechs Wochen zum Abruf für jedermann bereitstellen. Findet die nächste Sitzung nicht innerhalb von sechs Wochen statt, können die Aufzeichnungen bis zum Ende der nächsten Sitzung zum Abruf für jedermann bereitgestellt werden. Danach sind die Aufzeichnungen jeweils zu löschen. Die Beschlüsse nach Satz 2 bedürfen jeweils einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. Mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden dürfen Ton und Bild von an der Sitzung teilnehmenden Personen nur mit deren Einwilligung übertragen, aufgezeichnet und gespeichert werden. Eine Übertragung, Aufzeichnung und Speicherung des Bildes einer unbeteiligten Person ist nur im Rahmen von Übersichts- oder Hintergrundaufnahmen zulässig und dies auch nur, falls die räumlichen Verhältnisse Aufnahmen ohne unbeteiligte Personen nicht zulassen."
38. Art. 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt, die Wörter "mit Zustimmung des Gemeinderats" werden gestrichen und nach dem Wort "stören," werden die Wörter "mit Zustimmung des Gemeinderats" eingefügt.
39. Art. 54 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Namen der" und die Wörter "und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes" gestrichen.
b) Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.
(3) Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen. Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Gemeindebürgern frei; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet. | "(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.
(3) Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften der öffentlichen sowie der nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats einsehen und sich unentgeltlich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen erteilen lassen. Die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger können Einsicht in die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats nehmen und sich Kopien erteilen lassen. Für die Fertigung der Kopien nach Satz 2 können die Gemeinden Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erheben. Die Sätze 2 und 3 gelten für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet entsprechend." |
40. In Art. 56 Abs. 3 wird das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jede Gemeindeeinwohnerin und jeder" ersetzt.
41. Art. 56a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die erste Bürgermeisterin oder der" ersetzt und vor dem Wort "seiner" werden die Wörter "ihrer oder" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In gleicher Weise hat der erste Bürgermeister seine Stellvertreter zu verpflichten. Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete hat er zu verpflichten, bevor sie mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten befaßt werden. | "In gleicher Weise hat die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister ihre oder seine Stellvertretung zu verpflichten." |
c) In Satz 3 werden die Wörter "hat er" durch das Wort "sind" ersetzt.
d) In Satz 4 werden die Wörter "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "BayVwVfG" ersetzt.
42. In Art. 57 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Einwohner" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
43. Art. 59 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor den Wörtern "dem ersten Bürgermeister" die Wörter "der ersten Bürgermeisterin oder" eingefügt.
b) In Abs. 2 werden vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt und die Wörter "er sie" werden durch die Wörter "sie oder er die Entscheidungen" ersetzt.
44. Art. 60 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Einwohnern" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "Einwohnern" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden vor dem Wort "Gemeindebürgern" die Wörter "Gemeindebürgerinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Gemeinderäte" durch das Wort "Gemeinderatsmitglieder" und das Wort "Stadträte" durch das Wort "Stadtratsmitglieder" ersetzt.
d) In Abs. 5 Satz 2 werden vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt und das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.
45. Art. 60a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 60a Ortssprecher
(1) In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren und die im Gemeinderat nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen Gemeindebürger der erste Bürgermeister eine Ortsversammlung einzuberufen, die aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Ortssprecher wählt. Art. 51 Abs. 3 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Die Wahlzeit des Gemeinderats endet mit der Amtszeit des Gemeinderats; sie endet nicht deshalb, weil der Gemeindeteil im Gemeinderat vertreten wird. (2) Der Ortssprecher kann an allen Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge stellen. Der Gemeinderat kann diese Rechte durch die Geschäftsordnung auf die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten beschränken. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn für den Gemeindeteil ein Bezirksausschuß nach Art. 60 Abs. 2 besteht. | "Art. 60a Ortssprecherinnen und Ortssprecher
(1) In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren und die im Gemeinderat nicht vertreten sind, hat auf Antrag eines Drittels der dort ansässigen Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister eine Ortsversammlung einzuberufen, die aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine Ortssprecherin oder einen Ortssprecher wählt. Ein Antrag ist nicht erforderlich, falls der Gemeinderat die Wahl einer Ortssprecherin oder eines Ortssprechers beschließt oder durch Satzung bestimmt. Art. 51 Abs. 3 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Die Amtszeit der Ortssprecherin oder des Ortssprechers endet mit der Wahlzeit des Gemeinderats. Die Amtszeit endet nicht deshalb, weil der Gemeindeteil im Gemeinderat vertreten wird. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister entscheiden, die Ortssprecherwahl durch briefliche Abstimmung durchzuführen. In diesem Fall hat die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister bekannt zu machen, dass eine Ortssprecherwahl stattfindet. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass alle Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen von Amts wegen ohne Antrag erhalten, bis wann die wahlberechtigten Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger Wahlvorschläge bei der Gemeinde einreichen können und bis wann die Wahlbriefe spätestens bei der Gemeinde eingehen müssen. Ferner sind Ort und Zeit der Auszählung bekanntzugeben. Vor Versand der Briefwahlunterlagen hat die Gemeinde zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen wählbar sind und sich zur Wahl stellen. Die Wahl findet ohne Bindung an die Wahlvorschläge statt. (3) Ortssprecherinnen und Ortssprecher können an allen Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilnehmen und Anträge stellen. Der Gemeinderat kann diese Rechte durch die Geschäftsordnung auf die Wahrnehmung örtlicher Angelegenheiten beschränken. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn für den Gemeindeteil ein Bezirksausschuss nach Art. 60 Abs. 2 besteht." |
46. In Art. 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden vor dem Wort "Beamten" jeweils die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor den Wörtern "und Arbeitnehmer" jeweils die Wörter "sowie Arbeitnehmerinnen" eingefügt.
47. In Art. 68 Abs. 2 Nr. 4 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
48. Art. 71 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung. | "(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des bei ihrem Inkrafttreten laufenden Finanzplanungszeitraums gemäß Art. 70 Abs. 1 und, wenn die Haushaltssatzung für das erste Jahr nach Ende des Finanzplanungszeitraums nicht rechtzeitig amtlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung." |
49. Art. 87 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Absatzes 1" durch die Wörter "des Abs. 1 oder des Abs. 3 Satz 1 bis 5" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Strom" die Angabe ", thermischer Energie" eingefügt.
b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
"(3) Tätigkeiten eines Unternehmens zur Versorgung mit Strom, thermischer Energie und Gas dienen einem öffentlichen Zweck. Sie sind zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen. Tätigkeiten, die im Wettbewerb üblicherweise zusammen mit der Versorgung mit Strom, thermischer Energie und Gas erbracht werden (verbundene Tätigkeiten), sind zulässig, wenn sie im Verhältnis zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung einnehmen und diesen fördern. Verbundene Tätigkeiten fördern den Hauptzweck insbesondere, wenn die Leistungen erforderlich sind, um Anlagen zur Versorgung mit Strom, thermischer Energie und Gas einschließlich der Nutzung für Zwecke der Elektromobilität zu errichten, zu warten oder instand zu setzen. Die Gemeinde stellt sicher, dass bei verbundenen Tätigkeiten die berechtigten Interessen kleinerer Unternehmen, insbesondere des Handwerks, berücksichtigt werden. Die Sätze 3 bis 5 gelten für Tätigkeiten, die üblicherweise zusammen mit der Versorgung mit Trinkwasser erbracht werden, entsprechend."
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Abs. 1 oder Abs. 3" ersetzt.
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
50. Art. 88 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Halbsatz 2 werden vor den Wörtern "des ersten Bürgermeisters" die Wörter "der ersten Bürgermeisterin oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
cc) In Satz 4 werden vor den Wörtern "des ersten Bürgermeisters" die Wörter "der ersten Bürgermeisterin oder", vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor den Wörtern "und Arbeitnehmer" die Wörter "sowie Arbeitnehmerinnen" eingefügt.
b) In Abs. 4 Satz 3 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor den Wörtern "und Arbeitnehmern" die Wörter "sowie gegenüber Arbeitnehmerinnen" eingefügt.
51. Art. 90 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 werden vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt.
bbb) In Halbsatz 2 werden vor dem Wort "seiner" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
| "Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
|
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Beamten und" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten sowie" ersetzt und vor dem Wort "Versorgungsempfänger" jeweils die Wörter "Versorgungsempfängerinnen und" eingefügt.
52. Art. 93 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wir das Wort "Der" durch die Wörter "Die erste Bürgermeisterin oder der" ersetzt.
b) In Satz 2 werden vor den Wörtern "des ersten Bürgermeisters" die Wörter "der ersten Bürgermeisterin oder" und nach dem Wort "weiteren" die Wörter "Bürgermeisterinnen oder" eingefügt.
53. In Art. 100 Abs. 3 werden die Wörter "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "BayVwVfG" ersetzt.
54. Art. 103 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden vor dem Wort "Einwohnern" die Wörter "Einwohnerinnen und" sowie vor den Wörtern "zum Vorsitzenden" die Wörter "zur oder" eingefügt.
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem ersten Bürgermeister" die Wörter "der ersten Bürgermeisterin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
55. Art. 104 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem ersten Bürgermeister" die Wörter "der ersten Bürgermeisterin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt.
cc) In Satz 4 werden vor den Wörtern "des ersten Bürgermeisters" die Wörter "der ersten Bürgermeisterin oder" und vor dem Wort "dem" die Wörter "der oder" eingefügt.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Beamter" die Wörter "Beamtin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" und die Wörter "sein Amt" werden durch die Wörter "das Amt" ersetzt.
56. In Art. 110 Satz 3 wird nach dem Wort "ist" das Wort "auch" eingefügt.
57. Art. 114 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor den Wörtern "den ersten Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder", vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" und nach dem Wort "weiteren" die Wörter "Bürgermeisterinnen oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "weiteren" die Wörter "Bürgermeisterinnen oder" eingefügt.
58. Art. 120 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Ausführungsvorschriften" durch das Wort "Rechtsverordnungen" ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erläßt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften. | "Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
|
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Es wird insbesondere" durch die Wörter "Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird weiter" ersetzt.
bbb) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Investitionsprogramms" die Wörter "sowie der Dokumentation der im Finanzplanungszeitraum gültigen Kreditermächtigungen aus den Vorjahren und deren Inanspruchnahmen" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "und und" durch das Wort "und" ersetzt.
c) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Investitionsprogramms" die Wörter "sowie der Dokumentation der im Finanzplanungszeitraum gültigen Kreditermächtigungen aus den Vorjahren und deren Inanspruchnahmen" eingefügt.
59. Nach Art. 120a wird folgender Art. 120b eingefügt:
"Art. 120b Übergangsregelung
(1) Die Rechtsstellung der vor dem 1. Januar 2024 gewählten ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bleibt bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit unberührt. Für zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2024 gewählte erste Bürgermeisterinnen und Bürgermeister ist Art. 34 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für vor dem 1. Januar 2024 gewählte erste Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und für Gemeinderatsmitglieder, die ihr Amt am 31. Dezember 2023 ausüben, ist Art. 31 Abs. 3 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Darüber hinaus ist für ehrenamtliche erste Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die ihr Amt am 31. Dezember 2023 ausüben, bei deren jeweils unmittelbar anschließender Wiederwahl Art. 31 Abs. 3 in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum Ende der letzten Amtszeit anwendbar.
(3) Für Mitglieder des Verwaltungsrats von Kommunalunternehmen, die ihr Amt am 31. Dezember 2023 ausüben, ist Art. 90 Abs. 3 Satz 6 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden."
60. In Art. 122 Abs. 2 werden die Wörter "Art. 120a Satz 1 und 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022," gestrichen.
§ 3
Weitere Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. 56 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Für Gemeinden gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) entsprechend. Ausgenommen von Satz 1 sind Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. Die Gemeinden können eine geeignete staatliche interne Meldestelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als Dritten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 HinSchG mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen."
2. Nach Art. 96 wird folgender Art. 97 eingefügt:
"Art. 97 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
Für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Gemeinde stehen, gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 HinSchG entsprechend. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigungsgeber mit in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend."
§ 4
Änderung der Landkreisordnung
(Gültig ab 01.01.2024 siehe=>)
Die Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 8 Abs. 5 Satz 2 werden vor dem Wort "Kreisbürgern" die Wörter "Kreisbürgerinnen und" eingefügt.
2. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 11 Kreiseinwohner und Kreisbürger | "Art. 11 Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner; Kreisbürgerinnen und Kreisbürger". |
b) In Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Kreiseinwohner" die Wörter "Kreiseinwohnerinnen und" eingefügt.
c) In Abs. 2 werden vor dem Wort "Kreisbürger" die Wörter "Kreisbürgerinnen und" eingefügt.
3. In Art. 12 werden vor dem Wort "Kreisbürger" die Wörter "Kreisbürgerinnen und" sowie vor den Wörtern "den Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.
4. Art. 12a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor dem Wort "Kreisbürger" die Wörter "Kreisbürgerinnen und" eingefügt.
b) In Abs. 3 werden vor den Wörtern "dem Landrat" die Wörter "der Landrätin oder", vor dem Wort "Kreisräte" die Wörter "Kreisrätinnen und" sowie vor den Wörtern "des Landrats" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt und die Wörter "Kreisbediensteten und" durch die Wörter "Kreisbediensteten sowie" ersetzt.
c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Kreisbürger" die Wörter "Kreisbürgerinnen oder" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden vor dem Wort "Kreisbürgern" die Wörter "Kreisbürgerinnen oder" eingefügt.
d) In Abs. 6 werden vor dem Wort "Einwohnern" die Wörter "Einwohnerinnen und" sowie vor dem Wort "Kreisbürger" die Wörter "Kreisbürgerinnen und" eingefügt.
e) Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Bürgern" die Wörter "Bürgerinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Gemeindebürger" die Wörter "Gemeindebürgerinnen und" eingefügt.
f) Abs. 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden vor den Wörtern "jeder Kreisbürger" die Wörter "jede Kreisbürgerin und" eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze 5 und 6 werden angefügt:
"Der Kreistag kann beschließen, dass die Abstimmungsscheine mit Briefabstimmungsunterlagen ohne vorherigen Antrag an alle abstimmungsberechtigten Personen versandt werden. Dies gilt nicht für Bürgerentscheide, die am Tag der Wahl einer der Landkreisgemeinden, der Landkreiswahl, Bezirkswahl, Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl oder eines Volksentscheids stattfinden."
g) In Abs. 11 Satz 1 werden vor dem Wort "Einwohnern" jeweils die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
h) In Abs. 18 wird nach dem Wort "Verwaltungsverfahrensgesetzes" die Angabe "(BayVwVfG)" eingefügt.
5. Art. 12b wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Kreisbürger" die Wörter "Kreisbürgerinnen und" eingefügt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Kreiseinwohner" die Wörter "Kreiseinwohnerinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Kreisbürger" die Wörter "Kreisbürgerinnen und" eingefügt.
c) In Abs. 6 werden die Wörter "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "BayVwVfG" ersetzt.
6. Art. 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor dem Wort "Kreisbürger" die Wörter "Kreisbürgerinnen und" eingefügt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "der Verpflichtete" durch die Wörter "die Verpflichteten" und das Wort "kann" durch das Wort "können" ersetzt.
7. Art. 14 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.
bb) In Halbsatz 2 werden die Wörter "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "BayVwVfG" ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 2 werden vor den Wörtern "den Landrat" die Wörter "die Landrätin und" eingefügt.
c) In Abs. 5 werden die Wörter "den gewählten Stellvertreter" durch die Wörter "die gewählte Stellvertretung" ersetzt und vor den Wörtern "des Landrats" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.
8. Art. 14a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden vor dem Wort "Arbeitnehmern" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
bb) Folgende Nr. 4 wird angefügt:
"4. Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Person lebenden
b) In Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
9. In Art. 22 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.
10. Art. 23 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Kreisbürger" die Wörter "Kreisbürgerinnen und" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Jedem Kreisrat muß" durch die Wörter "Jeder Kreisrätin und jedem Kreisrat muss" ersetzt.
11. Art. 24 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor den Wörtern "dem Landrat" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt und die Wörter "und den Kreisräten" durch die Wörter "sowie den Kreisrätinnen und Kreisräten" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Kreisräte" die Wörter "Kreisrätinnen und" sowie vor dem Wort "Einwohnern" jeweils die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 und 3 werden vor dem Wort "Kreisräte" jeweils die Wörter "Kreisrätinnen und" eingefügt.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Kreisräte können nicht sein:
Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmer entsprechend. | "(3) Kreisrätinnen und Kreisräte können nicht sein:
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend." |
d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Kreisräte" die Wörter "Kreisrätinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden vor den Wörtern "ein Kreisrat" die Wörter "eine Kreisrätin oder" eingefügt, die Wörter "daß er" gestrichen und die Wörter "könne, so hat er" werden durch die Wörter "zu können, so sind" ersetzt.
cc) In Satz 5 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.
dd) In Satz 6 werden vor dem Wort "Kreisräte" die Wörter "Kreisrätinnen und" sowie vor den Wörtern "zum Kreisrat" die Wörter "zur Kreisrätin oder" eingefügt.
12. Art. 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 25 Einberufung des Kreistags
Der Landrat bereitet die Beratungsgegenstände vor. Er beruft den Kreistag unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals binnen vier Wochen nach der Wahl. Der Kreistag ist einzuberufen, wenn es der Kreisausschuss oder ein Drittel der Kreisräte unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands schriftlich oder elektronisch beantragt. | "Art. 25 Einberufung des Kreistags
Die Landrätin oder der Landrat bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft den Kreistag unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit. Der Kreistag ist auch einzuberufen, wenn es der Kreisausschuss oder ein Drittel der Kreisrätinnen und Kreisräte unter Bezeichnung des Beratungsgegenstands schriftlich oder elektronisch beantragt. In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden." |
13. Art. 27 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Landrat" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt und die Wörter "und den Kreisräten" durch die Wörter "sowie den Kreisrätinnen und Kreisräten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Kreisräte" die Wörter "Kreisrätinnen und" sowie vor dem Wort "Einwohnern" jeweils die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 5 werden vor dem Wort "Kreisräte" die Wörter "Kreisrätinnen und" eingefügt.
14. Art. 28 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor den Wörtern "vom Landrat" die Wörter "von der Landrätin oder" eingefügt.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden."
15. Art. 30 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 9 werden nach dem Wort "Angelegenheiten" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt und die Wörter "des gewählten Stellvertreters des Landrats" werden durch die Wörter "ihrer gewählten Stellvertretung" ersetzt.
b) In Nr. 11 werden die Wörter "des Stellvertreters des Landrats" durch die Wörter "der Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats" ersetzt.
16. Die Überschrift vor Art. 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Landrat und sein Stellvertreter | "c) Die Landrätinnen und Landräte sowie ihre Stellvertretung". |
17. Art. 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 31 Der Landrat
Der Landrat ist Beamter des Landkreises; er ist Beamter auf Zeit. Landrat kann nicht der Landrat eines anderen Landkreises sein. | "Art. 31 Die Landrätinnen und Landräte
Die Landrätinnen und Landräte sind Beamtinnen und Beamte des jeweiligen Landkreises. Sie sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit. Landrätin oder Landrat kann nicht eine Landrätin oder ein Landrat eines anderen Landkreises sein." |
18. Art. 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 32 Stellvertreter des Landrats | "Art. 32 Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats". |
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Stellvertreter des Landrats" durch die Wörter "eine stellvertretende Landrätin oder einen stellvertretenden Landrat" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der gewählte Stellvertreter des Landrats ist Ehrenbeamter des Landkreises. | "Sie oder er ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter des Landkreises." |
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "Zum Stellvertreter des Landrats" durch die Wörter "Zur stellvertretenden Landrätin oder zum stellvertretenden Landrat" ersetzt, vor dem Wort "Kreisräte" werden die Wörter "Kreisrätinnen und", vor den Wörtern "zum Landrat" die Wörter "zur Landrätin oder" eingefügt sowie das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Halbsatz 2
abweichend hiervon ist auch wählbar, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.
wird aufgehoben.
d) In Abs. 3 werden die Wörter "eines gewählten Stellvertreters des Landrats" durch die Wörter "einer gewählten stellvertretenden Landrätin oder eines gewählten stellvertretenden Landrats" ersetzt.
e) In Abs. 4 werden vor den Wörtern "des Landrats" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.
19. Art. 33 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Er vollzieht" durch die Wörter "Sie vollziehen" ersetzt.
c) In Satz 3 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt und das Wort "sein" wird durch das Wort "ihr" ersetzt.
20. Art. 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 34 Zuständigkeit des Landrats | "Art. 34 Zuständigkeit der Landrätinnen und Landräte". |
b) In Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt.
c) In Abs. 2 Satz 1 und 3 werden vor den Wörtern "dem Landrat" jeweils die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.
d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "hat er" durch die Wörter "haben sie" ersetzt.
21. Art. 35 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "seine" die Wörter "ihre oder" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 2 werden vor den Wörtern "den Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt und die Wörter "seinen Stellvertreter" durch die Wörter "ihre Stellvertretung" ersetzt.
c) In Abs. 3 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt und das Wort "ihm" wird jeweils durch das Wort "ihnen" ersetzt.
22. Art. 37 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "ein Staatsbeamter" die Wörter "eine Staatsbeamtin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Er soll als juristischer Sachverständiger" durch die Wörter "Sie sollen als juristische Sachverständige" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden vor dem Wort "Staatsbeamte" die Wörter "Staatsbeamtinnen und" eingefügt.
dd) In Satz 4 werden vor dem Wort "Staatsbeamten" die Wörter "Staatsbeamtinnen und" sowie vor den Wörtern "des Landrats" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.
b) In Abs. 4 Halbsatz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt und das Wort "seine" wird durch das Wort "eigene" ersetzt.
c) In Abs. 6 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt und das Wort "seiner" wird durch das Wort "der" ersetzt.
23. Art. 38 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
bbb) In Nr. 2 werden vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt und die Angabe "9" wird durch die Angabe "9a" ersetzt.
bb) In Satz 3 Halbsatz 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt, die Wörter "und für Arbeitnehmer" werden durch die Wörter "sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt und vor den Wörtern "dem Landrat" werden die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt, die Wörter "und für Arbeitnehmer" werden durch die Wörter "sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt und vor den Wörtern "dem Landrat" werden die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dienstvorgesetzter der Kreisbeamten ist der Landrat. | "Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Kreisbeamtinnen und Kreisbeamten ist die Landrätin oder der Landrat." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Er führt" durch die Wörter "Sie führen" ersetzt.
d) In Abs. 4 werden vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
24. In Art. 40 Abs. 3 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.
25. Art. 41a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 werden vor dem Wort "Kreisräte" jeweils die Wörter "Kreisrätinnen und" eingefügt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" und die Wörter "und die Kreisräte" werden durch die Wörter "sowie die Kreisrätinnen und Kreisräte" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Kreisräte" die Wörter "Kreisrätinnen und" eingefügt.
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "des Kreisrates" durch die Wörter "einer Kreisrätin oder eines Kreisrates" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "Kreisräte" die Wörter "Kreisrätinnen und" eingefügt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "den betroffenen Kreisrat" durch die Wörter "die betroffenen Kreisrätinnen und Kreisräte" ersetzt.
dd) In Satz 5 werden vor den Wörtern "ein Kreisrat" die Wörter "eine Kreisrätin oder" und vor den Wörtern "eines Kreisrates" die Wörter "einer Kreisrätin oder" eingefügt.
ee) Folgender Satz 6 wird angefügt:
"Gleiches gilt, falls der Landkreis einer insbesondere durch die Bereitstellung und Betreuung der technischen Mittel für die Kreisrätinnen und Kreisräte erweiterten Verantwortung belegbar nachgekommen ist."
d) In Abs. 5 Satz 1 werden vor dem Wort "Kreisräte" die Wörter "Kreisrätinnen und" eingefügt.
26. In Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Kreisräte" jeweils die Wörter "Kreisrätinnen und" eingefügt.
27. In Art. 43 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "BayVwVfG" ersetzt.
28. Art. 45 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Kein" durch die Wörter "Keine Kreisrätin oder kein" ersetzt und das Wort "seiner" wird durch das Wort "einer" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter "keiner der Bewerber" durch die Wörter "weder eine Bewerberin noch ein Bewerber" ersetzt und das Wort "Bewerbern" wird durch das Wort "Personen" ersetzt.
29. Dem Art. 46 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden. Ergänzend kann der Landkreis eine Echtzeitübertragung der öffentlichen Sitzungen des Kreistags in Ton und Bild über das Internet zulassen und die Aufzeichnungen in einer Sammlung audiovisueller Medien für die Dauer von sechs Wochen zum Abruf für jedermann bereitstellen. Findet die nächste Sitzung nicht innerhalb von sechs Wochen statt, können die Aufzeichnungen bis zum Ende der nächsten Sitzung zum Abruf für jedermann bereitgestellt werden. Danach sind die Aufzeichnungen jeweils zu löschen. Die Beschlüsse nach Satz 2 bedürfen jeweils einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Kreistags. Mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden dürfen Ton und Bild von an der Sitzung teilnehmenden Personen nur mit deren stets widerrufbarer Einwilligung übertragen, aufgezeichnet und gespeichert werden. Eine Übertragung, Aufzeichnung und Speicherung des Bildes einer unbeteiligten Person ist nur im Rahmen von Übersichts- oder Hintergrundaufnahmen zulässig und dies auch nur, falls die räumlichen Verhältnisse Aufnahmen ohne unbeteiligte Personen nicht zulassen."
30. Art. 47 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Er kann mit Zustimmung des Kreistags Kreisräte, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen. | "(1) Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Sie oder er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Sie oder er kann Kreisrätinnen und Kreisräte, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, mit Zustimmung des Kreistags von der Sitzung ausschließen." |
b) In Abs. 2 wird das Wort "einen" durch das Wort "ein" und die Wörter "ausgeschlossenen Kreisrat" werden durch die Wörter "ausgeschlossenes Mitglied" ersetzt.
31. Art. 48 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden vor dem Wort "Kreisräte" die Wörter "Kreisrätinnen und" eingefügt.
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
"(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben und vom Kreistag zu genehmigen."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Kreisrätinnen und Kreisräte können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse erteilen lassen. Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Kreisbürgern frei. | "(3) Die Kreisrätinnen und Kreisräte können jederzeit die Niederschriften der öffentlichen sowie der nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistags einsehen und sich unentgeltlich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen erteilen lassen. Die Kreisbürgerinnen und Kreisbürger können Einsicht in die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Kreistags nehmen und sich Kopien erteilen lassen. Für die Fertigung der Kopien nach Satz 2 können die Landkreise Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erheben." |
32. Art. 50a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt und vor dem Wort "seiner" werden die Wörter "ihrer oder" eingefügt.
b) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt und die Wörter "seinen Stellvertreter" durch die Wörter "ihre Stellvertretung" ersetzt.
c) In Satz 3 werden vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.
d) In Satz 4 werden die Wörter "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "BayVwVfG" ersetzt.
33. In Art. 51 Abs. 1 werden vor dem Wort "Einwohner" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
34. Art. 54 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor den Wörtern "dem Landrat" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.
b) In Abs. 2 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt und die Wörter "er sie" werden durch die Wörter "sie oder er die Entscheidungen" ersetzt.
35. In Art. 58 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden vor dem Wort "Beamten" jeweils die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor den Wörtern "und Arbeitnehmer" jeweils die Wörter "sowie Arbeitnehmerinnen" eingefügt.
36. In Art. 62 Abs. 2 Nr. 4 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
37. Art. 65 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig amtlich bekanntgemacht wird, bis zum Erlaß dieser Haushaltssatzung. | "(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des bei ihrem Inkrafttreten laufenden Finanzplanungszeitraums gemäß Art. 64 Abs. 1 und, wenn die Haushaltssatzung für das erste Jahr nach Ende des Finanzplanungszeitraums nicht rechtzeitig amtlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung." |
38. Art. 76 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Halbsatz 2 werden vor den Wörtern "des Landrats" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
cc) In Satz 4 werden vor den Wörtern "des Landrats" die Wörter "der Landrätin oder", vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor den Wörtern "und Arbeitnehmer" die Wörter "sowie Arbeitnehmerinnen" eingefügt.
b) In Abs. 4 Satz 3 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor den Wörtern "und Arbeitnehmern" die Wörter "sowie Arbeitnehmerinnen" eingefügt.
39. Art. 78 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.
bbb) In Halbsatz 2 werden vor dem Wort "seiner" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
| "Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
|
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 und 3 werden vor dem Wort "Beamten" jeweils die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor den Wörtern "und Versorgungsempfänger" jeweils die Wörter "sowie Versorgungsempfängerinnen" eingefügt.
40. Art. 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landrätin oder der" ersetzt.
b) In Satz 2 werden vor den Wörtern "des Landrats" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt und die Wörter "seines gewählten Stellvertreters" durch die Wörter "ihrer gewählten Stellvertretung" ersetzt.
41. In Art. 86 Abs. 3 werden die Wörter "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "BayVwVfG" ersetzt.
42. In Art. 88 Abs. 4 werden vor dem Wort "Kreisräte" die Wörter "Kreisrätinnen und" eingefügt.
43. Art. 89 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Halbsatz 1 werden vor dem Wort "zum" die Wörter "zur oder" eingefügt.
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Landrat" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 wir das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
44. Art. 90 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Landrat" die Wörter "der Landrätin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.
cc) In Satz 4 werden vor den Wörtern "des Landrats" die Wörter "der Landrätin oder" und vor dem Wort "dem" die Wörter "der oder" eingefügt.
b) In Abs. 3 Satz 3 werden vor dem Wort "Kreisräte" die Wörter "Kreisrätinnen und" eingefügt.
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Beamter" die Wörter "Beamtin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "sein Amt" durch die Wörter "das Amt" ersetzt.
45. Art. 100 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor den Wörtern "den Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" sowie vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt und die Wörter "den gewählten Stellvertreter des Landrats" durch die Wörter "die gewählte stellvertretende Landrätin oder den gewählten stellvertretenden Landrat" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "kein gewählter Stellvertreter des Landrats" durch die Wörter "keine gewählte stellvertretende Landrätin und kein gewählter stellvertretender Landrat" ersetzt und vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.
46. Art. 106 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Ausführungsvorschriften" durch das Wort "Rechtsverordnungen" ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erläßt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften. | "Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu kommunalen Namen, Hoheitszeichen sowie Bestands- und Gebietsänderungen nach den Art. 2, 3 und 8 zu regeln." |
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "insbesondere" durch das Wort "weiter" ersetzt.
bbb) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Investitionsprogramms" die Wörter "sowie der Dokumentation der im Finanzplanungszeitraum gültigen Kreditermächtigungen aus den Vorjahren und deren Inanspruchnahmen" eingefügt.
c) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Investitionsprogramms" die Wörter "sowie der Dokumentation der im Finanzplanungszeitraum gültigen Kreditermächtigungen aus den Vorjahren und deren Inanspruchnahmen" eingefügt.
47. Nach Art. 106a wird folgender Art. 106b eingefügt:
"Art. 106b Übergangsregelung
(1) Für Kreisrätinnen und Kreisräte, die ihr Amt am 31. Dezember 2023 ausüben, ist Art. 24 Abs. 3 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Mitglieder des Verwaltungsrats von Kommunalunternehmen, die ihr Amt am 31. Dezember 2023 ausüben, ist Art. 78 Abs. 3 Satz 6 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden."
48. In Art. 108 Abs. 2 werden die Wörter "Art. 106a Satz 1 und 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022,"
Art. 106a Satz 1 und 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Rechtsverordnungen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 Abweichungen von den landkreiswirtschaftlichen Bestimmungen des dritten Teils sowie der auf Grund des Art. 106 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, insbesondere bezüglich
Die aufgrund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten spätestens am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(außer Kraft)
gestrichen.
§ 5
Weitere Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 50 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Abs. 1.
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Für Landkreise gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) entsprechend. Dies gilt nicht bei in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO gilt entsprechend."
2. Nach Art. 84 wird folgender Art. 85 eingefügt:
"Art. 85 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
Für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Landkreises stehen, gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 HinSchG entsprechend. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigungsgeber mit in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO gilt entsprechend."
§ 6
Änderung der Bezirksordnung
(Gültig ab 15.10.2023 siehe=>)
Die Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 8 Abs. 2 Satz 3 werden vor dem Wort "Bezirksbürgern" die Wörter "Bezirksbürgerinnen und" eingefügt.
2. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 11 Bezirkseinwohnerinnen und Bezirkseinwohner; Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürger". |
b) In Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Bezirkseinwohner" die Wörter "Bezirkseinwohnerinnen und" eingefügt.
c) In Abs. 2 werden vor dem Wort "Bezirksbürger" die Wörter "Bezirksbürgerinnen oder" eingefügt.
3. In Art. 12 werden vor dem Wort "Bezirksbürger" die Wörter "Bezirksbürgerinnen und" eingefügt.
4. Art. 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor dem Wort "Bezirksbürger" die Wörter "Bezirksbürgerinnen und" eingefügt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "der Verpflichtete" durch die Wörter "die Verpflichteten" und das Wort "kann" durch das Wort "können" ersetzt.
5. Art. 14 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden vor den Wörtern "der Bezirkstagspräsident" die Wörter "die Bezirkstagspräsident oder" eingefügt.
bb) In Halbsatz 2 wird nach dem Wort "Verwaltungsverfahrensgesetzes" die Angabe "(BayVwVfG)" eingefügt.
b) In Abs. 4 Satz 2 werden vor den Wörtern "den Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "die Bezirkstagspräsidentin und" eingefügt.
6. Art. 14a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden vor dem Wort "Arbeitnehmern" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
bb) Folgende Nr. 4 wird angefügt:
"4. Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Person lebenden
b) In Abs. 3 werden die Wörter "den Bezirkstagspräsidenten und seinen gewählten Stellvertreter" durch die Wörter "die Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten sowie ihre gewählte Stellvertretung" ersetzt.
c) In Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
7. In Art. 21 werden vor den Wörtern "der Bezirkstagspräsident" die Wörter "die Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
8. In Art. 22 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Bezirksbürger" die Wörter "Bezirksbürgerinnen und" eingefügt.
9. Art. 23 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "(Bezirksräten)" durch die Wörter "(Bezirksrätinnen und Bezirksräte)" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
c) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Bezirksrätinnen und Bezirksräte können nicht sein
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend." |
10. Art. 24 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident beruft den Bezirkstag mit angemessener Frist unter Angabe der Tagesordnung ein und bereitet die Beratungsgegenstände vor. Er ist auch einzuberufen, wenn es der Bezirksausschuss oder ein Drittel der Bezirksrätinnen und Bezirksräte unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands schriftlich oder elektronisch beantragt. In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden. Die erste Sitzung des Bezirkstags nach seiner Neuwahl beruft abweichend von Satz 1 die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident spätestens vier Wochen nach der Wahl ein." |
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden vor den Wörtern "ein Bezirksrat" die Wörter "eine Bezirksrätin oder" eingefügt, die Wörter "daß er" gestrichen sowie das Wort "könne" durch die Wörter "zu können" und die Wörter "hat er" durch das Wort "sind" ersetzt.
cc) In Satz 5 werden vor den Wörtern "der Bezirkstagspräsident" die Wörter "die Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
dd) In Satz 6 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" sowie vor den Wörtern "zum Bezirksrat" die Wörter "zur Bezirksrätin oder" eingefügt.
11. Art. 26 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "der Bezirkstagspräsidentin oder" und vor dem Wort "Bezirksräten" die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" sowie vor dem Wort "Einwohnern" jeweils die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 1 und 5 werden vor dem Wort "Bezirksräte" jeweils die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
12. Art. 27 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor den Wörtern "vom Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "von der Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"3In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden."
13. Art. 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bezirkstagspräsident" die Wörter "die Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann die gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsidentin oder der gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsident, mit deren zusätzlichen Zustimmung auch ein vom Bezirkstag bestimmtes Bezirkstagsmitglied, den Vorsitz führen." |
c) In Satz 3 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die oder" eingefügt und vor dem Wort "sein" die Wörter "ihr oder" eingefügt.
14. In Art. 29 Nr. 4 werden die Wörter "des Bezirkstagspräsidenten und seines gewählten Stellvertreters" durch die Wörter "der Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten sowie ihrer gewählten Stellvertretung" ersetzt.
15. Die Überschrift vor Art. 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"c) Die Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten sowie ihre Stellvertretung". |
16. Art. 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 30 Wahl und Rechtsstellung der Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten sowie ihrer Stellvertretung". |
b) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bezirkstagspräsidentin und der" und die Wörter "und sein Stellvertreter" werden durch die Wörter "sowie die stellvertretende Bezirkstagspräsidentin oder der stellvertretende Bezirkstagspräsident" ersetzt.
c) In Abs. 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bezirkstagspräsidentin und der", die Wörter "und sein gewählter Stellvertreter" werden durch die Wörter "sowie die gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsidentin und der gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsident" ersetzt sowie vor dem Wort "Ehrenbeamte" die Wörter "Ehrenbeamtinnen oder" eingefügt.
d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "des Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "der Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt und die Wörter "oder seines gewählten Stellvertreters" durch die Wörter "oder der gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidentin oder des gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidenten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "des Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "der Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt und die Wörter "seines gewählten Stellvertreters" durch die Wörter "das Beamtenverhältnis der gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidentin oder des gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidenten" ersetzt.
17. Art. 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Stellvertreter" durch das Wort "Stellvertretung" ersetzt.
b) In Abs. 1 werden vor den Wörtern "des Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "der Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident kann im Rahmen der Geschäftsverteilung (Art. 37 Abs. 3) einzelne ihrer oder seiner Befugnisse der gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidentin oder dem gewählten stellvertretenden Bezirkstagspräsidenten, nach deren Anhörung auch einer Bezirksrätin oder einem Bezirksrat und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der leitenden Verwaltungsbeamtin oder dem leitenden Verwaltungsbeamten, der leitenden Beamtin oder dem leitenden Beamten der Sozialhilfeverwaltung oder anderen beim Bezirk tätigen Bediensteten übertragen. Eine darüber hinausgehende Übertragung auf Bedienstete bedarf zusätzlich der Zustimmung des Bezirkstags." |
18. Art. 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 32 Vorsitz im Bezirkstag; Vollzug der Beschlüsse
Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident führt den Vorsitz im Bezirkstag und im Bezirksausschuss. Sie vollziehen die Beschlüsse des Bezirkstags und seiner Ausschüsse. Ist die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident verhindert oder persönlich beteiligt, so handelt ihr Vertreter. Ist dieser bereits Mitglied des Bezirksausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Vertretung den Sitz im Ausschuss ein." |
19. Art. 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 33 Zuständigkeit der Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten". |
b) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bezirkstagspräsidentin oder der" ersetzt.
c) In Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 1 werden vor den Wörtern "dem Bezirkstagspräsidenten" jeweils die Wörter "der Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bezirkstagspräsidentin oder der" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.
e) In Abs. 4 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bezirkstagspräsidentin oder der" ersetzt.
20. Art. 33a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bezirkstagspräsidentin oder der" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "seine" die Wörter "ihre oder" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 2 werden vor den Wörtern "den Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "die Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt und die Wörter "seinen Stellvertreter" durch die Wörter "ihre Stellvertretung" ersetzt.
21. Art. 34 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
bbb) In Nr. 2 werden vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt und die Angabe "9" wird durch die Angabe "9a" ersetzt.
bb) In Satz 3 Halbsatz 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt, die Wörter "und für Arbeitnehmer" werden durch die Wörter "sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt und vor den Wörtern "dem Bezirkstagspräsidenten" werden die Wörter "der Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt, die Wörter "und für Arbeitnehmer" werden durch die Wörter "sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt und vor den Wörtern "dem Bezirkstagspräsidenten" werden die Wörter "der Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bezirksbeamtinnen und Bezirksbeamten ist die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident. Sie führen die Dienstaufsicht über die Bezirksbediensteten." |
d) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "Direktoren der Nervenkrankenhäuser" durch die Wörter "Direktorinnen und Direktoren der psychiatrischen Fachkrankenhäuser", das Wort "Stellvertretern" durch das Wort "Stellvertretung", das Wort "Nervenärzte" durch die Wörter "Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie", das Wort "Nervenkrankenhaus" durch die Wörter "psychiatrischen Fachkrankenhaus" und das Wort "Nervenkrankenhauses" durch die Wörter "psychiatrischen Fachkrankenhauses" ersetzt.
e) In Abs. 5 werden vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
22. Art. 35a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor dem Wort "Verwaltungsbeamten" die Wörter "Verwaltungsbeamtinnen oder" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte sowie die leitende Beamtin oder der leitende Beamte der Sozialhilfeverwaltung werden im Einvernehmen mit der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten bestellt." |
23. Art. 35b wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 werden vor den Wörtern "des Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "der Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bezirkstagspräsident" die Wörter "die Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
24. Art. 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 36 Regierungspräsidentin und Regierungspräsident sowie Bezirkstag". |
b) In Abs. 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Regierungspräsidentin oder der" ersetzt.
c) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Regierungspräsident und sein Stellvertreter" durch die Wörter "Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident und ihre Stellvertretung" ersetzt.
d) In Abs. 3 werden vor den Wörtern "des Regierungspräsidenten" die Wörter "der Regierungspräsidentin oder" eingefügt.
25. Art. 37 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 werden vor den Wörtern "der Bezirkstagspräsident" die Wörter "die Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
b) In Abs. 4 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Regierungspräsidentin oder der" ersetzt.
26. In Art. 38 Abs. 1 Satz 2 werden vor dem Wort "Bezirksräte" jeweils die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
27. Art. 38a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" sowie vor den Wörtern "des Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "der Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
bb) In den Sätzen 2 bis 4 werden vor dem Wort "Bezirksräte" jeweils die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
b) In Abs. 3 Satz 1 und 2 werden vor dem Wort "Bezirksräte" jeweils die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "des Bezirksrats" durch die Wörter "einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "den betroffenen Bezirksrat" durch die Wörter "die betroffenen Bezirksrätinnen und Bezirksräte" ersetzt.
dd) In Satz 5 werden vor den Wörtern "ein Bezirksrat" die Wörter "eine Bezirksrätin oder" und vor den Wörtern "eines Bezirksrats" die Wörter "einer Bezirksrätin oder" eingefügt.
ee) Folgender Satz 6 wird angefügt:
"6Gleiches gilt, falls der Bezirk einer insbesondere durch die Bereitstellung und Betreuung der technischen Mittel für die Bezirksrätinnen und Bezirksräte erweiterten Verantwortung belegbar nachgekommen ist."
d) In Abs. 5 Satz 1 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
28. Art. 39 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Kein" durch die Wörter "Keine Bezirksrätin und kein" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
29. Art. 40 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "BayVwVfG" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "ein Bezirksrat" die Wörter "eine Bezirksrätin oder" eingefügt.
b) In Abs. 4 wird das Wort "Bezirksrats" durch die Wörter "Mitglieds des Bezirkstags" ersetzt.
30. Art. 42 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Kein" durch die Wörter "Keine Bezirksrätin oder kein" und das Wort "seiner" wird durch das Wort "einer" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 6 werden vor den Wörtern "der Bewerber" die Wörter "der Bewerberinnen oder" eingefügt und das Wort "Bewerbern" wird durch das Wort "Personen" ersetzt.
31. Dem Art. 43 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden. Ergänzend kann der Bezirk eine Echtzeitübertragung der öffentlichen Sitzungen des Bezirkstags in Ton und Bild über das Internet zulassen und die Aufzeichnungen in einer Sammlung audiovisueller Medien für die Dauer von sechs Wochen zum Abruf für jedermann bereitstellen. Findet die nächste Sitzung nicht innerhalb von sechs Wochen statt, können die Aufzeichnungen bis zum Ende der nächsten Sitzung zum Abruf für jedermann bereitgestellt werden. Danach sind die Aufzeichnungen jeweils zu löschen. Die Beschlüsse nach Satz 2 bedürfen jeweils einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Bezirkstags. Mit Ausnahme des oder der Vorsitzenden dürfen Ton und Bild von an der Sitzung teilnehmenden Personen nur mit deren stets widerrufbarer Einwilligung übertragen, aufgezeichnet und gespeichert werden. Eine Übertragung, Aufzeichnung und Speicherung des Bildes einer unbeteiligten Person ist nur im Rahmen von Übersichts- oder Hintergrundaufnahmen zulässig und dies auch nur, falls die räumlichen Verhältnisse Aufnahmen ohne unbeteiligte Personen nicht zulassen."
32. Art. 44 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Sie oder er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. Sie oder er kann Bezirksrätinnen und Bezirksräte, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, mit Zustimmung des Bezirkstags von der Sitzung ausschließen." |
b) In Abs. 2 wird das Wort "einen" durch das Wort "ein" und die Wörter "ausgeschlossenen Bezirksrat" werden durch die Wörter "ausgeschlossenes Mitglied" ersetzt.
33. Art. 45 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
"(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben und vom Bezirkstag zu genehmigen."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Die Bezirksrätinnen und Bezirksräte können jederzeit die Niederschriften der öffentlichen sowie der nichtöffentlichen Sitzungen des Bezirkstags einsehen und sich unentgeltlich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen erteilen lassen. Die Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürger können Einsicht in die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Bezirkstags nehmen und sich Kopien erteilen lassen. Für die Fertigung der Kopien nach Satz 2 können die Bezirke Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erheben." |
34. Art. 47a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bezirkstagspräsidentin oder der" ersetzt und vor dem Wort "seiner" werden die Wörter "ihrer oder" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "der Bezirkstagspräsident seinen Stellvertreter" durch die Wörter "die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident ihre Stellvertretung" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter "hat er" durch das Wort "sind" ersetzt.
d) In Satz 4 werden die Wörter "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "BayVwVfG" ersetzt.
35. In Art. 48 Abs. 1 Halbsatz 1 werden vor dem Wort "Einwohner" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
36. Art. 52 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor den Wörtern "dem Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "der Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bezirkstagspräsident" die Wörter "die Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt und die Wörter "er sie" werden durch die Wörter "sie oder er die Entscheidungen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "dem Regierungspräsidenten" die Wörter "der Regierungspräsidentin oder" eingefügt.
37. In Art. 56 Abs. 2 Satz 2 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor den Wörtern "und Arbeitnehmer" die Wörter "sowie für Arbeitnehmerinnen" eingefügt.
38. In Art. 60 Abs. 2 Nr. 4 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
39. Art. 63 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des bei ihrem Inkrafttreten laufenden Finanzplanungszeitraums gemäß Art. 62 Abs. 1 und, wenn die Haushaltssatzung für das erste Jahr nach Ende des Finanzplanungszeitraums nicht rechtzeitig amtlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung." |
40. Art. 74 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Halbsatz 2 werden vor den Wörtern "des Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "der Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
cc) In Satz 4 werden vor den Wörtern "des Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "der Bezirkstagspräsidentin oder", vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor den Wörtern "und Arbeitnehmer" die Wörter "sowie Arbeitnehmerinnen" eingefügt.
b) In Abs. 4 Satz 3 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor den Wörtern "und Arbeitnehmern" die Wörter "sowie Arbeitnehmerinnen" eingefügt.
41. Art. 76 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 werden vor den Wörtern "der Bezirkstagspräsident" die Wörter "die Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
bbb) In Halbsatz 2 werden vor dem Wort "seiner" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
|
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor den Wörtern "und Versorgungsempfänger" die Wörter "sowie die Versorgungsempfängerinnen" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor den Wörtern "und Versorgungsempfänger" die Wörter "sowie der Versorgungsempfängerinnen" eingefügt.
42. Art. 79 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Bezirkstagspräsidentin oder der" ersetzt.
b) In Satz 2 werden vor den Wörtern "des Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "der Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt und die Wörter "seines gewählten Stellvertreters" durch die Wörter "ihrer gewählten Stellvertretung" ersetzt.
43. In Art. 82 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Angabe "BayVwVfG" ersetzt.
44. In Art. 84 Abs. 4 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
45. Art. 85 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden vor den Wörtern "zum Vorsitzenden" die Wörter "zur oder" eingefügt.
bb) In Halbsatz 2 wird die Angabe "Art. 28 Abs. 2" durch die Angabe "Art. 28 Abs. 3" ersetzt.
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "der Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
46. Art. 86 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "der Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "der Bezirkstagspräsident" die Wörter "die Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
cc) In Satz 4 werden vor dem Wort "des Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "der Bezirkstagspräsidentin oder" und vor dem Wort "dem" die Wörter "der oder" eingefügt.
b) In Abs. 3 Satz 3 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
c) In Abs. 4 Satz 1 werden vor dem Wort "Beamter" die Wörter "Beamtin oder" eingefügt.
47. Art. 96 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor den Wörtern "den Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "die Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Bezirkstagspräsident" die Wörter "die Bezirkstagspräsidentin oder" und vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt sowie die Wörter "den gewählten Stellvertreter des" durch die Wörter "die gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsidentin oder den gewählten stellvertretenden" ersetzt.
bb) In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "kein gewählter Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten" durch die Wörter "keine gewählte stellvertretende Bezirkstagspräsidentin und kein gewählter stellvertretender Bezirkstagspräsident" ersetzt und vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.
48. Art. 101 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Ausführungsvorschriften" durch das Wort "Rechtsverordnungen" ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu kommunalen Namen, Hoheitszeichen sowie Gebietsänderungen nach den Art. 2, 3 und 8 zu regeln." |
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "insbesondere" durch das Wort "weiter" ersetzt.
bbb) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Investitionsprogramms" die Wörter "sowie der Dokumentation der im Finanzplanungszeitraum gültigen Kreditermächtigungen aus den Vorjahren und deren Inanspruchnahmen" eingefügt.
c) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Investitionsprogramms" die Wörter "sowie der Dokumentation der im Finanzplanungszeitraum gültigen Kreditermächtigungen aus den Vorjahren und deren Inanspruchnahmen" eingefügt.
49. Nach Art. 101a wird folgender Art. 101b eingefügt:
"Art. 101b Übergangsregelung
(1) Für Bezirksrätinnen und Bezirksräte, die ihr Amt am 14. Oktober 2023 ausüben, ist Art. 23 Abs. 4 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 14. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Mitglieder des Verwaltungsrats von Kommunalunternehmen, die ihr Amt am 14. Oktober 2023 ausüben, ist Art. 76 Abs. 3 Satz 6 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ab lauf des 14. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden."
50. In Art. 103 Abs. 2 werden die Wörter "Art. 101a Satz 1 und 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022," gestrichen.
§ 7
Weitere Änderung der Bezirksordnung
Die Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch § 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 47 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Abs. 1.
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Für Bezirke gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) entsprechend. Dies gilt nicht bei in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 der Gemeindeordnung (GO) gilt entsprechend."
2. Dem Art. 81 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Bezirks stehen, gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 HinSchG entsprechend. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigungsgeber mit in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO gilt entsprechend."
§ 8
Änderung des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
(Gültig ab 01.01.2024 siehe=>)
Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 23 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 und 2 werden vor dem Wort "Beamten" jeweils die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 1 und 2 werden vor dem Wort "Beamten" jeweils die Wörter "Beamtinnen und" sowie vor den Wörtern "und Versorgungsempfänger" die Wörter "sowie Versorgungsempfängerinnen" eingefügt.
2. In Art. 29 Satz 1 werden vor dem Wort "Verbandsvorsitzender" die Wörter "Verbandvorsitzende oder" eingefügt.
3. Art. 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 30 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der übrigen Verbandsräte | "Art. 30 Rechtsstellung der Verbandsvorsitzenden sowie der übrigen Verbandsrätinnen und Verbandsräte". |
b) In Abs. 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der", die Wörter "seine Stellvertreter" werden durch die Wörter "ihre Stellvertretung" ersetzt sowie vor dem Wort "Verbandsräte" werden die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt.
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Verbandsräte" die Wörter "Verbandsrätinnen und" sowie vor dem Wort "Gemeindebürger" die Wörter "Gemeindebürgerinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Verbandsräte" die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt.
cc) In Satz 3 Teilsatz 2 werden vor dem Wort "Verbandsräte" die Wörter "Verbandsrätinnen und" sowie vor dem Wort "Wahlbeamte" die Wörter "Wahlbeamtinnen oder kommunale" eingefügt.
d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Bürger" die Wörter "Bürgerinnen und" sowie vor den Wörtern "eines Verbandsrats" die Wörter "einer Verbandsrätin oder" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme oder weiteren Ausübung des Amts verhindert ist. | "Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn die Verpflichteten durch ihr Alter, ihre Berufs- oder Familienverhältnisse, ihren Gesundheitszustand oder sonstige in ihrer Person liegende Umstände an der Übernahme oder weiteren Ausübung des Amts verhindert sind." |
cc) In Satz 3 werden vor den Wörtern "den Verbandsrat" die Wörter "die Verbandsrätin oder" eingefügt.
e) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verbandsräte können nicht sein:
| "Verbandsrätinnen und Verbandsräte können nicht sein:
|
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerin oder" eingefügt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen oder" eingefügt.
bbb) In Halbsatz 2 werden vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
4. Art. 31 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Verbandsvorsitzenden und" durch die Wörter "der oder dem Verbandsvorsitzenden sowie" ersetzt und vor dem Wort "Verbandsräten" die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "einen Verbandsrat" die Wörter "eine Verbandsrätin oder" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "den ersten Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder", vor den Wörtern "den Landrat" die Wörter "die Landrätin oder" und vor den Wörtern "den Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "die Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Stellvertreter" durch das Wort "Stellvertretung" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 werden vor dem Wort "Verbandsräte" die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt und das Wort "Stellvertreter" durch das Wort "Stellvertretungen" ersetzt.
bbb) In Halbsatz 2 wird das Wort "Stellvertreter" durch das Wort "Vertreter" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Verbandsräte" die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt und das Wort "Stellvertreter" durch das Wort "Stellvertretungen" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden vor dem Wort "Verbandsräte" die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt
d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Verbandsräte und" durch die Wörter "Verbandsrätinnen und Verbandsräte sowie" und das Wort "Stellvertreter" durch das Wort "Stellvertretungen" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Verbandsräte und" durch die Wörter "Verbandsrätinnen und Verbandsräte sowie" und das Wort "Stellvertreter" durch das Wort "Stellvertretungen" ersetzt sowie nach dem Wort "neuen" die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt.
5. Art. 32 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "den Verbandsvorsitzenden" die Wörter "die Verbandsvorsitzende oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "kein Verbandsvorsitzender" die Wörter "keine Verbandsvorsitzende oder" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden vor dem Wort "Verbandsräten" die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt.
dd) In Satz 4 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die oder" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden vor dem Wort "Verbandsräte" die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "Verbandsräten" die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt.
6. Art. 33 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 1 werden vor dem Wort "Verbandsräte" jeweils die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 4 werden vor dem Wort "Verbandsräte" die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird das Wort "Bewerbern" durch das Wort "Personen" ersetzt.
bb) In Satz 6 werden das Wort "Bewerber" durch die Wörter "sich bewerbende Personen" und das Wort "enthalten" durch das Wort "erhalten" sowie die Wörter "welche Bewerber" durch die Wörter "welche Bewerberinnen oder Bewerber" ersetzt.
cc) In Satz 7 werden vor den Wörtern "ein Bewerber" die Wörter "eine Bewerberin oder" eingefügt sowie die Wörter "mehr Bewerber" durch die Wörter "mehr sich bewerbende Personen" und die Wörter "dem Bewerber" durch die Wörter "der Person" ersetzt.
d) In Abs. 4 Satz 2 werden vor dem Wort "Verbandsräten" die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt.
7. Art. 33a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 werden vor dem Wort "Verbandsräte" jeweils die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt und vor dem Wort "Verbandsräte" werden die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Verbandsräte" die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt.
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "des Verbandsrats" durch die Wörter "einer Verbandsrätin oder eines Verbandsrats" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "Verbandsräte" die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "den betroffenen Verbandsrat" durch die Wörter "die betroffenen Verbandsrätinnen und Verbandsräte" ersetzt.
dd) In Satz 5 werden vor den Wörtern "ein Verbandsrat" die Wörter "eine Verbandsrätin oder" und vor den Wörtern "eines Verbandsrats" die Wörter "einer Verbandsrätin oder" eingefügt.
ee) Folgender Satz 6 wird angefügt:
"Gleiches gilt, falls der Zweckverband einer insbesondere durch die Bereitstellung und Betreuung der technischen Mittel für die Verbandsrätinnen und Verbandsräte erweiterten Verantwortung belegbar nachgekommen ist."
d) In Abs. 5 Satz 1 werden vor dem Wort "Verbandsräte" die Wörter "Verbandsrätinnen und" eingefügt.
8. Art. 34 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "der Verbandsvorsitzende" durch die Wörter "die oder der Verbandsvorsitzende" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden vor den Wörtern "den Verbandsvorsitzenden" die Wörter "die Verbandsvorsitzende oder" eingefügt.
bb) In Nr. 6 werden die Wörter "des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter" durch die Wörter "der oder des Verbandsvorsitzenden und ihrer Stellvertretung" ersetzt.
9. Art. 35 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "des" durch das Wort "der" ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter" durch die Wörter "Die oder der Verbandsvorsitzende und ihre Stellvertretung" ersetzt.
bbb) In Halbsatz 2 werden die Wörter "einen weiteren Stellvertreter" durch die Wörter "eine weitere Stellvertretung" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Verbandsvorsitzende soll der gesetzliche Vertreter einer Gemeinde oder eines Landkreises oder der Bezirkstagspräsident eines Bezirks sein, die dem Zweckverband angehören. | "Die oder der Verbandsvorsitzende soll gesetzlicher Vertreter einer Gemeinde oder eines Landkreises oder Bezirkstagspräsidentin oder Bezirkstagspräsident eines Bezirks sein, die dem Zweckverband angehören." |
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter" durch die Wörter "Die oder der Verbandsvorsitzende und ihre Stellvertretung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "des" die Wörter "der oder" eingefügt.
10. Art. 36 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "des" durch das Wort "der" ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
c) In Abs. 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt und vor den Wörtern "dem ersten Bürgermeister" werden die Wörter "der ersten Bürgermeisterin oder" eingefügt.
d) In Abs. 3 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der oder" eingefügt.
e) In Abs. 4 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt, das Wort "seiner" wird gestrichen, das Wort "seinen" wird durch das Wort "den" und das Wort "Stellvertretern" wird durch das Wort "Stellvertretungen" ersetzt.
11. In Art. 37 Satz 2 werden vor den Wörtern "den Verbandsvorsitzenden" die Wörter "die Verbandsvorsitzende oder" eingefügt und die Wörter "seinen Stellvertreter" durch die Wörter "ihre Stellvertretung" ersetzt.
12. Art. 38 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
bbb) In Nr. 2 werden vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt und die Angabe "9" wird durch die Angabe "9a" ersetzt.
bb) In Satz 3 Halbsatz 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und", vor den Wörtern "und für Arbeitnehmer" die Wörter "sowie für Arbeitnehmerinnen" und vor den Wörtern "dem Verbandsvorsitzenden" die Wörter "der oder" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und", vor den Wörtern "und für Arbeitnehmer" die Wörter "sowie für Arbeitnehmerinnen" und vor den Wörtern "dem Verbandsvorsitzenden" die Wörter "der oder" eingefügt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten. | "Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten." |
13. Art. 39 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden vor den Wörtern "den Verbandsvorsitzenden" die Wörter "die Verbandsvorsitzende oder" eingefügt und das Wort "seinen" durch das Wort "ihren" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden vor den Wörtern "den Verbandsvorsitzenden" die Wörter "die Verbandsvorsitzende oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 und Nr. 1 werden vor dem Wort "des" jeweils die Wörter "der oder" eingefügt.
c) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Unterhält der Zweckverband selbst keine Geschäftsstelle, können die Aufgaben der Geschäftsstelle nur auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden."
14. In Art. 40 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "vom Verbandsvorsitzenden" durch die Wörter "von der oder dem Verbandsvorsitzenden" ersetzt.
15. In Art. 41 Abs. 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.
16. In Art. 47 Abs. 2 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die oder" eingefügt.
17. Art. 55 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort "; Übergangsregelung" angefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Art. 33a Abs. 6 und Art. 34a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. | "(2) Für Verbandsrätinnen und Verbandsräte, die ihr Amt am 31. Dezember 2023 ausüben, ist Art. 30 Abs. 4 Satz 1 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden." |
§ 9
Änderung der Verwaltungsgemeinschaftsordnung
Die Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2020-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 39 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 Abs. 2 Satz 2 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.
2. In Art. 2 Abs. 5 Satz 4 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt und die Wörter "und Angestellte" durch die Wörter "sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
3. In Art. 4 Abs. 2 Satz 2 werden vor den Wörtern "der erste Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt.
4. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die oder" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Halbsatz 1 werden vor dem Wort "Bürgermeister" die Wörter "Bürgermeisterinnen und" eingefügt.
bbb) In Halbsatz 2 werden vor dem Wort "Einwohner" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "Bürgermeister" die Wörter "Bürgermeisterinnen und" eingefügt und das Wort "Stellvertreter" durch das Wort "Stellvertretung" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden vor den Wörtern "den ersten Bürgermeister" die Wörter "die erste Bürgermeisterin oder" eingefügt und die Wörter "ein Stellvertreter" durch die Wörter "eine stellvertretende Person" ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort "Stellvertreter" durch
das Wort "Stellvertretung" ersetzt.
c) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Gemeinschaftsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Person aus dem Kreis der ersten Bürgermeisterinnen und ersten Bürgermeister zur oder zum Gemeinschaftsvorsitzenden sowie eine oder zwei Stellvertretungen, und zwar je auf die Dauer ihres gemeindlichen Amts." |
d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "des" jeweils die Wörter "der oder" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Sie oder er führt die Dienstaufsicht über die Dienstkräfte der Verwaltungsgemeinschaft und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ihrer Beamtinnen und Beamten." |
5. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden vor den Wörtern "einen Beamten" die Wörter "eine Beamtin oder" und vor den Wörtern "der in der" die Wörter "die oder" eingefügt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die oder der" ersetzt.
6. Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "anderen" gestrichen.
b) Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die amtliche Bekanntmachung kann auch dadurch bewirkt werden, dass die Rechtsvorschrift in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft niedergelegt und die Niederlegung digital über das Internet, durch Anschlag oder Anzeige an den für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen, auf einer öffentlichen Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft oder durch Mitteilung in einer Tageszeitung bekanntgegeben wird;" |
§ 10
Änderung des Bezirkswahlgesetzes
Das Bezirkswahlgesetz (BezWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2003 (GVBl. S. 144, BayRS 2021-3-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 47 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
b) In Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 werden vor den Wörtern "der Bezirkstagspräsident" die Wörter "die Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
2. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Abs. 1 werden vor dem Wort "Bezirksräte" jeweils die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "ein Bezirksrat" die Wörter "eine Bezirksrätin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
3. Art. 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
bb) In Nr. 5 werden vor dem Wort "Bezirksrat" jeweils die Wörter "Bezirksrätin oder" eingefügt.
cc) In Nr. 6 Satz 1 werden vor der Angabe "Bezirksrat"" die Wörter "Bezirksrätin" oder" und vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
dd) In Nr. 7 Satz 1 werden vor der Angabe ""Bezirkstagspräsident"" die Wörter ""Bezirkstagspräsidentin" oder", vor der Angabe "Bezirksrat"" die Wörter "Bezirksrätin" oder" und vor den Wörtern "eines Bezirksrats" die Wörter "einer Bezirksrätin oder" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Gewählten" durch die Wörter "gewählten Personen" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "ein Gewählter" durch die Wörter "eine gewählte Person" ersetzt.
c) In Abs. 3 werden vor den Wörtern "der Bezirkstagspräsident" die Wörter "die Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt.
d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "zum Bezirksrat" die Wörter "zur Bezirksrätin oder" eingefügt, das Wort "sein" wird durch das Wort "das" ersetzt und vor dem Wort "er" werden die Wörter "sie oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "er" jeweils die Wörter "sie oder" eingefügt und das Wort "sein" wird durch das Wort "das" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden vor den Wörtern "zum Bezirkstagspräsidenten" die Wörter "zur Bezirkstagspräsidentin oder" eingefügt und die Wörter "zu seinem Stellvertreter" werden durch die Wörter "deren Stellvertretung" ersetzt.
4. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
bb) In Nr. 3 wird das Wort "Stimmberechtigte" durch die Wörter "stimmberechtigte Personen" ersetzt.
b) In Abs. 5 werden vor den Wörtern "dem Bezirksrat" die Wörter "der Bezirksrätin oder" eingefügt.
5. In Art. 6 werden vor dem Wort "Bezirksräte" die Wörter "Bezirksrätinnen und" eingefügt.
§ 11
Änderung des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes
(Gültig ab 15.10.2023 siehe=>)
Das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366, 2014 S. 20, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. 25 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
"5Stirbt der entlassene Beamte oder die entlassene Beamtin auf Zeit vor Übernahme in das frühere Dienstverhältnis, kann den Hinterbliebenen von dem zur Rückübernahme verpflichteten früheren Dienstherrn in entsprechender Anwendung des Art. 42 BayBeamtVG ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, wenn der Antrag innerhalb der Frist des Satzes 2 gestellt wurde."
2. Art. 48 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach den Wörtern "Bayerischen Reisekostengesetz" die Angabe "(BayRKG)" eingefügt.
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
"(2) Beamten und Beamtinnen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 kann für die Strecke zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststelle ein Dienstwagen unentgeltlich überlassen werden."
c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4.
3. Art. 53 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Für die Entschädigung der Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen gilt Abs. 2 entsprechend. Die Entschädigung kann um bis zu ein Drittel der in Anlage 3 bestimmten Höchstbeträge erhöht werden, wenn neben dem Ehrenamt keine hauptberufliche Tätigkeit und kein Ehrenamt als erster Bürgermeister oder erste Bürgermeisterin wahrgenommen wird." |
4. Art. 56 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Satz 1.
"Art. 48 Abs. 2 gilt entsprechend."
5. In Art. 57 wird der Punkt am Ende durch die Wörter", soweit nicht ein Anspruch auf entsprechende Sachleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht." ersetzt.
6. Art. 59 wird wie folgt geändert:
a) Abs.1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. dieses Amt in derselben Gemeinde mindestens zwölf Jahre bekleidet hat oder aus diesem Amt nach mindestens zehn Jahren wegen Dienstunfähigkeit ausscheidet oder dieses Amt im selben Bezirk mindestens zehn Jahre bekleidet hat oder aus diesem Amt nach mindestens acht Jahren wegen Dienstunfähigkeit ausscheidet." |
b) Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. dieses Amt in derselben Gemeinde oder im selben Landkreis mindestens zehn Jahre, in den Fällen des Art. 41 Abs. 2 GLKrWG mehr als acht Jahre, bekleidet hat oder dieses Amt im selben Bezirk mindestens acht Jahre bekleidet hat." |
7. In Art. 60 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "1.430 Euro" durch die Angabe "2.042,47 Euro" und die Angabe "858 Euro" durch die Angabe "1.225,48 Euro" ersetzt.
8. Nach Art. 64 wird folgender Art. 65 eingefügt:
"Art. 65 Übergangsregelung
Art. 53 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2 Nr. 2 und Anlage 3 in ihrer am 15. Oktober 2023 geltenden Fassung finden erstmals auf die nach dem Inkrafttreten der Änderungen gewählten Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten Anwendung."
9. Der bisherige Art. 65 wird Art. 66.
10. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 3 (zu Art. 53 Abs. 2 und 3) Monatliche Entschädigungen für die Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen 1. Ehrenamtliche erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
2. Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen
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§ 12
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
(Gültig ab 01.01.2024 siehe=>)
In Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Schrothkurort," das Wort "Waldheilbad," und nach dem Wort "Peloid-Kurbetrieb," die Wörter "Ort mit Waldkurbetrieb," eingefügt.
§ 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 3, 5 und 7 am 1. August 2023 und die §§ 6 und 11 am 15. Oktober 2023 in Kraft.
Vom 13.09.2023
(GVBl. Nr. 18 vom 29.09.2023 S. 586)
Das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) wird wie folgt berichtigt:
1. In § 2 Nr. 25 Buchst. a wird das Wort "eingefügt" durch das Wort "ersetzt" ersetzt.
2. In § 4 Nr. 16 wird nach dem Wort "Landräte" das Wort "und" gestrichen.
3. In § 8 Nr. 10 Buchst. e wird das Wort "Stellvertreter" durch das Wort "Stellvertretern" ersetzt.
ID 231565
ENDE |