Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Finanzausgleichsänderungsgesetz 2024 - Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
- Bayern -

Vom 21. Juni 2024

(GVBl. Nr. 12 vom 28.06.2024 S. 153)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:

"5. den kreisfreien Gemeinden eine ergänzende Zuweisung zu ihren staatlichen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis in Höhe von 2 Euro je Einwohner und Haushaltsjahr,".

b) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.

2. In Art. 12 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "5 Prozent" durch die Angabe "3 Prozent" ersetzt.

3. In Art. 13 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "58.250 000 Euro" durch die Angabe "43.250 000 Euro" ersetzt.

4. Art. 13e wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "150.000 000 Euro" durch die Angabe "165.000 000 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "In den Jahren 2021 bis 2024 können unter Berücksichtigung der Dringlichkeit jeweils" durch die Wörter "Unter Berücksichtigung der Dringlichkeit können" ersetzt.

c) Satz 4

Abweichend von Satz 2 können im Jahr 2023 unter Berücksichtigung der Dringlichkeit bis zu 60 Prozent der Mittel nach Satz 1 für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden.

wird aufgehoben.

5. In Art. 15 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 wird die Angabe "Art. 88 Abs. 4 AGSG" durch die Wörter "Art. 87 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze" ersetzt.

6. Art. 18 Abs. 4

(4) Die Umlagegrundlagen für die Kreisumlage sind im Jahr 2022 um 80 Prozent der Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zu erhöhen, soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag nach den Schlüsselzuweisungen 2020 entfallen. Der Kreisumlagesatz für den Betrag nach Satz 1 ist der Kreisumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird.

und Art. 21 Abs. 4

(4) Die Umlagegrundlagen für die Bezirksumlage sind im Jahr 2022 um 80 Prozent der Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zu erhöhen, soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag nach den Schlüsselzuweisungen 2020 entfallen. Der Bezirksumlagesatz für den Betrag nach Satz 1 ist der Bezirksumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird.

werden aufgehoben.

§ 2
Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

Die Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter, "Arbeitslosen nach Gemeinden, Kreisen, Regierungsbezirken und Ländern" der Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden" durch die Wörter, Statistik "Arbeitslose - Kreise und Gemeinden (Monats- und Jahreszahlen)" " ersetzt.

2. § 19 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Datenquelle ist für die Darstellungen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 7 bis zum Berichtsjahr 2022 die Fachserie 14, Reihe 2 des Statistischen Bundesamts, ab dem Berichtsjahr 2023 die Veröffentlichung "Statistischer Bericht - Vierteljährliche Kassenergebnisse der Kern- und Extrahaushalte des Öffentlichen Gesamthaushalts - 1. - 4. Vierteljahr" des Statistischen Bundesamts, für die Darstellungen nach Abs. 2 Nr. 5 und 6 bis zum Berichtsjahr 2021 die Fachserie 14, Reihe 5 des Statistischen Bundesamts, ab dem Berichtsjahr 2022 die Veröffentlichung "Statistischer Bericht - Schulden des Öffentlichen Gesamthaushalts" des Statistischen Bundesamts und für die Darstellungen nach Abs. 2 Nr. 8 der Haushaltsplan des Freistaates Bayern."

3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "4" die Angabe", 5" eingefügt.

§ 3
Weitere Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

§ 22 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch § 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der Angabe "12," die Angabe "13a, 13b," eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Satz 1 gilt auch für Winterdienstkostenpauschalen aus Mitteln des Art. 13c Abs. 1 BayFAG, die als Zuschläge zu den Leistungen nach Art. 13a und 13b BayFAG bewilligt werden."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

2. In Abs. 2 wird die Angabe", 13a und 13b Abs. 1" gestrichen.

3. Abs. 3 wird aufgehoben.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 am 1. Januar 2025 in Kraft.

ID: 241536


ENDE

...

X