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Änderungstext
Finanzausgleichsänderungsgesetz 2024 - Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
- Bayern -
Vom 21. Juni 2024
(GVBl. Nr. 12 vom 28.06.2024 S. 153)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes
Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:
"5. den kreisfreien Gemeinden eine ergänzende Zuweisung zu ihren staatlichen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis in Höhe von 2 Euro je Einwohner und Haushaltsjahr,".
b) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.
2. In Art. 12 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "5 Prozent" durch die Angabe "3 Prozent" ersetzt.
3. In Art. 13 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "58.250 000 Euro" durch die Angabe "43.250 000 Euro" ersetzt.
4. Art. 13e wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "150.000 000 Euro" durch die Angabe "165.000 000 Euro" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "In den Jahren 2021 bis 2024 können unter Berücksichtigung der Dringlichkeit jeweils" durch die Wörter "Unter Berücksichtigung der Dringlichkeit können" ersetzt.
c) Satz 4
Abweichend von Satz 2 können im Jahr 2023 unter Berücksichtigung der Dringlichkeit bis zu 60 Prozent der Mittel nach Satz 1 für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden.
wird aufgehoben.
5. In Art. 15 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 wird die Angabe "Art. 88 Abs. 4 AGSG" durch die Wörter "Art. 87 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze" ersetzt.
(4) Die Umlagegrundlagen für die Kreisumlage sind im Jahr 2022 um 80 Prozent der Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zu erhöhen, soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag nach den Schlüsselzuweisungen 2020 entfallen. Der Kreisumlagesatz für den Betrag nach Satz 1 ist der Kreisumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird.
und Art. 21 Abs. 4
(4) Die Umlagegrundlagen für die Bezirksumlage sind im Jahr 2022 um 80 Prozent der Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zu erhöhen, soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag nach den Schlüsselzuweisungen 2020 entfallen. Der Bezirksumlagesatz für den Betrag nach Satz 1 ist der Bezirksumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird.
werden aufgehoben.
§ 2
Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
Die Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter, "Arbeitslosen nach Gemeinden, Kreisen, Regierungsbezirken und Ländern" der Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden" durch die Wörter, Statistik "Arbeitslose - Kreise und Gemeinden (Monats- und Jahreszahlen)" " ersetzt.
2. § 19 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Datenquelle ist für die Darstellungen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 7 bis zum Berichtsjahr 2022 die Fachserie 14, Reihe 2 des Statistischen Bundesamts, ab dem Berichtsjahr 2023 die Veröffentlichung "Statistischer Bericht - Vierteljährliche Kassenergebnisse der Kern- und Extrahaushalte des Öffentlichen Gesamthaushalts - 1. - 4. Vierteljahr" des Statistischen Bundesamts, für die Darstellungen nach Abs. 2 Nr. 5 und 6 bis zum Berichtsjahr 2021 die Fachserie 14, Reihe 5 des Statistischen Bundesamts, ab dem Berichtsjahr 2022 die Veröffentlichung "Statistischer Bericht - Schulden des Öffentlichen Gesamthaushalts" des Statistischen Bundesamts und für die Darstellungen nach Abs. 2 Nr. 8 der Haushaltsplan des Freistaates Bayern."
3. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "4" die Angabe", 5" eingefügt.
§ 3
Weitere Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
§ 22 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch § 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe "12," die Angabe "13a, 13b," eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Satz 1 gilt auch für Winterdienstkostenpauschalen aus Mitteln des Art. 13c Abs. 1 BayFAG, die als Zuschläge zu den Leistungen nach Art. 13a und 13b BayFAG bewilligt werden."
c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
2. In Abs. 2 wird die Angabe", 13a und 13b Abs. 1" gestrichen.
3. Abs. 3 wird aufgehoben.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 3 am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 241536
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