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BbgKWahlG - Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 9. Juli 2009
(GVBl. I Nr. 14 vom 30.07.2009 S. 3269; 01.02.2012 Nr. 10; 05.12.2013 Nr. 36 13; 05.12.2013 Nr. 38 13a; 04.07.2014 Nr. 26 14; 11.01.2016 Nr. 3 16; 27.03.2017 Nr. 6 17; 08.05.2018 Nr. 8 18)
red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Siehe Fn. *
Archiv: 2008
Abschnitt 1
Allgemeines und Wahlsystem
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren Wahlen
§ 2 aufgehoben
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Vertretung im Sinne dieses Gesetzes ist in den Gemeinden die Gemeindevertretung, in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung und in den Landkreisen der Kreistag.
(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeindevertreter, die Stadtverordneten und die Kreistagsabgeordneten.
(3) Für die Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde, für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die kreisangehörige oder kreisfreie Stadt, für die Wahl des Kreistages der Landkreis, für die Wahl des Bürgermeisters die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde, für die Wahl des Oberbürgermeisters die kreisfreie Stadt und für die Wahl des Landrates der Landkreis das Wahlgebiet.
Die Vertretungen der Gemeinden, der Städte und der Landkreise werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Vertretung, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen. Die Vertretung tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen.
§ 5 Wahlsystem
(1) Die Vertreter werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag oder werden ausschließlich Einzelwahlvorschläge zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl zu wählen; das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.
(2) Jeder Wähler hat zu den Wahlen der Gemeindevertretungen, der Stadtverordnetenversammlungen und der Kreistage je drei Stimmen.
(3) Der Wähler kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben.
§ 6 Anzahl der Vertreter
(1) Die Vertretung besteht aus dem Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat und den Vertretern.
(2) Die Anzahl der Vertreter beträgt
1. in Gemeinden und kreisangehörigen Städten: | |||||
Einwohnerzahl | Zahl der Vertreter | ||||
bis zu | 700 | 8 | |||
mehr als | 700 | bis zu |
1.500 | 10 | |
mehr als | 1.500 | bis zu |
2.500 | 12 | |
mehr als | 2.500 | bis zu |
5.000 | 16 | |
mehr als | 5.000 | bis zu |
10.000 | 18 | |
mehr als | 10.000 | bis zu |
15.000 | 22 | |
mehr als | 15.000 | bis zu |
25.000 | 28 | |
mehr als | 25.000 | bis zu |
35.000 | 32 | |
mehr als | 35.000 | bis zu |
45.000 | 36 | |
mehr als | 45.000 | 40 | |||
2 in kreisfreien Städten und Landkreisen: | |||||
Einwohnerzahl | Zahl der Vertreter | ||||
bis zu | 100.000 | 46 | |||
mehr als | 100.000 | bis zu |
150.000 | 50 | |
mehr als | 150.000 | 56 | |||
(3) Durch Hauptsatzung kann in Gemeinden oder Städten bis zu 2.500 Einwohnern die Anzahl der nach Absatz 2 zu wählenden Vertreter um zwei, in Gemeinden oder Städten mit 2.501 bis zu 15.000 Einwohnern um zwei oder vier sowie in Gemeinden oder Städten mit mehr als 15.000 Einwohnern und in Landkreisen um zwei, vier oder sechs verringert werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Vertretung und gilt für die folgenden Wahlen, die mehr als ein Jahr nach der Bekanntmachung der Hauptsatzungsregelung stattfinden.
§ 7 Wahltag; Wahlzeit
(1) Die Wahlen zu den Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen finden in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober jedes fünften auf das Jahr 2009 folgenden Jahres statt. Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung für die allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen einheitlich für alle Gemeinden und Landkreise den Wahltag und die Wahlzeit.
(2) Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.
§ 7a Sonderregelung zum Wahltag und zur Wahlperiode für die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen 2008
Die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen finden in der Zeit vom 15. September bis 15. Dezember 2008 statt. Die Vertretungen werden abweichend von § 4 Satz 1 bis zu den übernächsten allgemeinen Kommunalwahlen im Jahre 2014 gewählt; § 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Wahlberechtigung; Wählbarkeit
§ 8 Sachliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung 13a
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
sowie
Bei Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen wird der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet.
§ 9 Ausschluss vom Wahlrecht
Eine Person ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn
§ 10 Förmliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung 13a
(1) Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Eine wahlberechtigte Person ohne Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland wird am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen Die wahlberechtigte Person hat zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat.
(2) Eine im Wählerverzeichnis eingetragene Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl seines Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. § 8 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist ein Deutscher, der
(3) Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der
§ 12 Unvereinbarkeit (Inkompatibilität)
(1) Beamte oder Arbeitnehmer, die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 3 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:
(2) Leitende Beamte oder leitende Arbeitnehmer, die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 6 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:
Leitende Beamte oder leitende Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sind hauptamtliche Beamte auf Zeit, Amtsleiter und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertreter. Leitende Beamte oder leitende Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 bis 6 sind hauptamtliche Verbandsvorsteher, Vorstandsmitglieder, Verwaltungsleiter, Geschäftsführer und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertreter. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für leitende Beamte oder leitende Arbeitnehmer, die bei einer öffentlichen Einrichtung oder einem.Eigenbetrieb beschäftigt sind.
(3) Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts, an der die Gemeinde, das Amt, die Stadt oder der Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, können, soweit sie allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer oder Prokuristen, nicht zugleich der Vertretung dieser Gemeinde, der diesem Amt angehörenden Gemeinde, dieser Stadt oder dieses Landkreises angehören. Die mehrheitliche Beteiligung erfasst die Gewährträgerschaft und neben den Fällen einer Kapitalbeteiligung mit einem Anteil von mehr als 50 vom Hundert auch die Fälle, in denen die Gebietskörperschaft aufgrund ihrer Stimmenmehrheit in Aufsichts- und Kontrollorganen oder in sonstiger Weise entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung besitzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
Abschnitt 3
Vorbereitung der Wahl
Unterabschnitt 1
Wahlleitung
§ 13 Wahlbehörden
(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist Aufgabe der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wahlbehörden sind die Amtsdirektoren, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Oberbürgermeister.
§ 14 Gliederung der Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
(2) Die Vertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann beschließen, dass dem Amtsausschuss die Aufgabe übertragen wird, für die Gemeinde einen Wahlleiter und dessen Stellvertreter zu berufen. Haben mehrere amtsangehörige Gemeinden desselben Amtes einen solchen Beschluss gefasst, so kann der Amtsausschuss für diese Gemeinden auch insgesamt oder für mehrere von ihnen jeweils einen gemeinsamen Wahlleiter und dessen Stellvertreter berufen. Der vom Amtsausschuss berufene Wahlleiter übernimmt die Aufgaben der Wahlleiter der Gemeinden und beruft die Beisitzer des gemeinsamen Wahlausschusses; im Übrigen finden die §§ 15 und 16 sinngemäß Anwendung.
§ 15 Wahlleiter
(1) Die Vertretung beruft aus den wahlberechtigten Personen für das jeweilige Wahlgebiet einen Wahlleiter; § 14 Absatz 2 bleibt unberührt. Das Amt des Wahlleiters ist neu zu besetzen, wenn der Inhaber des Amtes ausscheidet.
(2) Ein Bediensteter des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder des Landkreises kann auch dann zum Wahlleiter berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt.
(3) Die Berufung des Wahlleiters ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann der Berufung widersprechen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die berufene Person nicht in der Lage ist, das Amt des Wahlleiters ordnungsgemäß wahrzunehmen. Sie kann einen Wahlleiter bestimmen, wenn die Vertretung es unterlässt, einen geeigneten Wahlleiter zu berufen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für den Stellvertreter des Wahlleiters.
§ 16 Wahlausschuss
(1) Für das Wahlgebiet wird ein Wahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und fünf Beisitzern. Der Wahlleiter beruft die Beisitzer auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aus den wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes; § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag.
(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt.
(5) Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dieses erlaubt. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.
(6) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort. Für ausgeschiedene Beisitzer sind neue Mitglieder in den Wahlausschuss zu berufen.
§ 17 Wahlvorsteher
Der Wahlleiter der Gemeinde beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 18 Wahlvorstand
(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Beisitzern, die der Wahlleiter der Gemeinde aus den wahlberechtigten Personen beruft. Bei der Berufung der Beisitzer sind Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.
(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Wahlvorsteher mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt.
§ 19 Zentrale Wahlaufgaben 13a
(1) Der gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes berufene Landeswahlleiter nimmt bei den Wahlen nach § 1 zentrale Wahlaufgaben wahr. Ihm obliegen die ihm durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben. Er kann im Einzelfall Regelungen treffen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind, zu einer Erleichterung des Wahlablaufes beitragen oder eine zeitnahe Ermittlung, Feststellung oder Veröffentlichung vorläufiger oder endgültiger Wahlergebnisse absichern.
(2) Der gemäß § 11 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gebildete Landeswahlausschuss nimmt bei den Wahlen nach § 1 die ihm durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
Unterabschnitt 2
Wahlkreise und Wahlbezirke
§ 20 Wahlkreise
(1) Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt.
(2) Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern bilden einen Wahlkreis.
(3) Gemeinden mit mehr als 500 bis zu 1.500 Einwohnern können das Wahlgebiet in zwei Wahlkreise, Gemeinden mit mehr als 1.500 bis zu 2.500 Einwohner in bis zu drei Wahlkreise sowie Gemeinden mit mehr als 2.500 bis zu 35.000 Einwohnern in bis zu vier Wahlkreise einteilen.
(4) Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlkreise einzuteilen. Die Mindest- und Höchstzahl der in einer kreisangehörigen Gemeinde, kreisfreien Stadt oder einem Landkreis zu bildenden Wahlkreise bemisst sich wie folgt nach der Zahl der Einwohner:
Einwohnerzahl | Mindestzahl der Wahlkreise | Höchstzahl der Wahlkreise |
mehr als 35.000 bis zu 75.000 | 2 | 5 |
mehr als 75.000 bis zu 150.000 | 3 | 7 |
mehr als 150.000 | 4 | 9 |
(5) Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für einen Zeitraum von bis zu zwei Wahlperioden vorgesehen werden, dass die gesetzliche Höchstzahl der Wahlkreise abweichend von den Absätzen 3 und 4 und gleichzeitig die gesetzliche Anzahl der Vertreter abweichend von § 6 Absatz 2 Nummer 1 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden kann.
§ 21 Abgrenzung der Wahlkreise
(1) In Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlkreise zu bilden sind oder gebildet werden können, beschließt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag feststeht. Der Wahlleiter teilt die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde mit.
(2) Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sind die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang zu wahren. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise soll nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder nach unten betragen; Abweichungen von mehr als 25 vom Hundert bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl zu den Kreistagen sollen die Grenzen der Gemeinden und Ämter möglichst eingehalten werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können die Wahlkreise in einem Wahlgebiet, das die Gebiete der an einem Gemeindezusammenschluss nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg beteiligten Gemeinden umfasst, oder in einem Wahlgebiet einer Gemeinde, die bereits einen Gemeindezusammenschluss nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vollzogen hat, mit Rücksicht auf die Grenzen einzelner oder sämtlicher Ortsteile unterschiedlich groß sein. Jeder Wahlkreis muss mindestens so groß sein, dass die Einwohnerzahl im Wahlkreis, vervielfältigt mit der Zahl der im Wahlgebiet zu wählenden Vertreter und geteilt durch die Einwohnerzahl im Wahlgebiet, mindestens den Wert 3 erreicht. Die Einteilung des Wahlgebietes in unterschiedlich große Wahlkreise bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 22 Wahlbezirke und Wahllokale
(1) Jeder Wahlkreis bildet zur Stimmabgabe mindestens einen Wahlbezirk.
(2) Die Wahlbehörde kann bei Bedarf das Wahlgebiet in mehrere Wahlbezirke von angemessener Größe einteilen. Kein Wahlbezirk soll mehr als 1.500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Wahlbezirkes darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben.
(3) Die Wahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk ein geeignetes Wahllokal. Das Wahllokal muss so ausgestattet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Die Wahllokale sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Wahlbehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahllokale barrierefrei sind.
(4) Finden Wahlen zu Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen kreisangehöriger Städte und zu den Kreistagen gleichzeitig statt oder werden sie mit anderen Wahlen oder Abstimmungen verbunden, so müssen die Wahlbezirke und Wahllokale für sämtliche Wahlen und Abstimmungen dieselben sein.
Unterabschnitt 3
Wählerverzeichnisse und Wahlscheine
§ 23 Führung der Wählerverzeichnisse 13a 14
(1) Die Wahlbehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen.
(2) Jeder wahlberechtigten Person ist durch die zuständige Wahlbehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu übermitteln.
(3) Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben wahlberechtigte Personen während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
§ 24 Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis 13a
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist nach § 23 Absatz 3 Satz 1 bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Gegen die Entscheidung der Wahlbehörde kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei ihr Beschwerde an den Kreiswahlleiter erhoben werden. Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde.
§ 25 Ausstellung eines Wahlscheines
Eine wahlberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde einen Wahlschein. Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen.
Unterabschnitt 4
Wahlbekanntmachung
§ 26 Wahlbekanntmachung des Wahlleiters
Der Wahlleiter gibt die Anzahl der zu wählenden Vertreter, die Anzahl und Abgrenzung der Wahlkreise sowie die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber und die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften, gegebenenfalls gegliedert nach Wahlkreisen, spätestens am 92. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
Unterabschnitt 5
Wahlvorschläge
§ 27 Einreichung der Wahlvorschläge 13a
(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden.
(2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, beim zuständigen Wahlleiter einzureichen.
(3) Eine Partei, eine politische Vereinigung, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber kann
einreichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 entscheidet bei einer Partei oder politischen Vereinigung der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand, wenn ein solcher Vorstand nicht besteht, der Vorstand der nächsthöheren Gliederung, und bei Wählergruppen der Vertretungsberechtigte über die Einreichung eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages oder von wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen.
(4) Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge derselben Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe gelten auf der Ebene des Wahlgebietes als verbunden.
§ 28 Inhalt der Wahlvorschläge 13a
(1) Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe darf mehrere Bewerber enthalten. Die Zahl der auf einem Wahlvorschlag enthaltenen Bewerber darf die Zahl der zu wählenden Vertreter im Wahlgebiet nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen ähnlicher Größe (§ 21 Absatz 2 Satz 2) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber so ermittelt, dass die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden Vertreter durch die Zahl der Wahlkreise geteilt wird; die Höchstzahl der auf einem solchen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen unterschiedlicher Größe (§ 21 Absatz 3) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber für jeden Wahlkreis nach den folgenden Sätzen 5 und 6 ermittelt. Die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden Vertreter wird durch die Zahl der Wahlkreise geteilt. Der auf diese Weise ermittelte Wert, vervielfacht mit der Bevölkerungszahl des jeweiligen Wahlkreises, wird durch die durchschnittliche Bevölkerungszahl sämtlicher Wahlkreise geteilt; die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zu benennenden Bewerber darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. Die Reihenfolge der Bewerber (§ 33 Absatz 1 bis 5) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten
(3) Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten; Absatz 2 Nummer 1 und 4 bleibt unberührt.
(4) Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt.
(5) In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat.
(6) Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des nächsthöheren Gebietsvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Wahlvorschläge von Wählergruppen sind von dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Einzelwahlvorschläge sind von dem Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
(7) Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass die vorgeschlagenen Bewerber am Wahltag
Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber erklärt haben (Absatz 5), müssen mit der Bescheinigung nach Satz 1 eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 11 Absatz 3 Nummer 2). Der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(8) In der Kommunalwahlverordnung kann bestimmt werden, dass weitere Nachweise mit den Wahlvorschlägen einzureichen sind.
§ 28a Unterstützungsunterschriften 13a
(1) Der wahlgebietsbezogene Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung muss in einer Gemeinde oder Stadt mit
wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
(2) In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen muss der wahlkreisbezogene Wahlvorschlag in einem Wahlkreis mit
(3) Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Jede wahlberechtigte Person kann bei jeder Wahl für das jeweilige Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerber selbst ist unzulässig. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.
(4) Die persönliche, überprüfbare Unterschrift der wahlberechtigten Personen ist bis 16 Uhr des 67. Tages vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu leisten. Die Unterschrift kann auch bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden; die Unterschriftenliste muss der Wahlbehörde bis 16 Uhr des 67. Tages vor der Wahl vorliegen.
(5) Wahlberechtigte Personen, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, die Wahlbehörde aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis 16 Uhr des 69. Tages vor der Wahl gestellt werden.
(6) Die Wahlbehörde hat rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist für alle im betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlages) oder im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages) wahlberechtigten unterzeichnenden Personen die Wahlberechtigung zu bescheinigen.
(7) Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 oder 2 sind nicht erforderlich
seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind,
seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind,
(8) Stellt sich der ehrenamtliche Bürgermeister der Wahl zur Vertretung der Gemeinde, so ist auch die Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, für die er bei dieser Wahl antritt, von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 oder 2 befreit, wenn er aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde gewählt worden ist. Dies gilt auch für den Einzelbewerber, der aufgrund eines Einzelwahlvorschlages zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde gewählt worden ist.
(1) Parteien, die sich an der letzten Wahl zum
nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens bis 18 Uhr des 81. Tages vor der Wahl ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Parteieigenschaft ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen; der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise anfordern. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei enthalten. Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich den Landesvorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
Nach Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Landesvorstand den Landeswahlausschuss anrufen.
(3) Hat eine Partei keinen Landesvorstand, so treten bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 die Vorstände der im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes) an die Stelle des Landesvorstandes.
(4) Der Landeswahlleiter stellt spätestens am 99. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien anzuerkennen sind.
§ 30 Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge
(1) Ein Bewerber darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Kreistages benannt werden.
(2) Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe darf in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
§ 31 Vertrauensperson
(1) Auf dem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein. Fehlt diese Angabe, so gilt der erste Unterzeichner nach § 28 Absatz 6 als Vertrauensperson, der zweite als ihr Stellvertreter; bei Listenvereinigungen gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensperson, der erste Unterzeichner der zweiten an der Listenvereinigung beteiligten Vereinigung als ihr Stellvertreter.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder der Kommunalwahlverordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärungen an den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Die Erklärungen müssen gemäß § 28 Absatz 6 unterzeichnet sein.
(1) Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen einen eigenständigen Wahlvorschlag der Beteiligten aus.
(2) Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Kornmunalwahlverordnung auf Parteien und politische Vereinigungen beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen. Zusätzlich gilt Folgendes:
§ 33 Bestimmung der Bewerber
(1) Die Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien oder politischen Vereinigungen und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind.
Die Wahlen dürfen frühestens drei Jahre nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen stattfinden; dies gilt nicht, wenn vorgezogene Kommunalwahlen stattfinden oder die Vertretung außerhalb der allgemeinen Kommunalwahlen neu gewählt wird.
(2) In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für den wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder für alle wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge der Partei oder politischen Vereinigung in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen.
(3) Die für die Wahl zum Kreistag wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte können auch die 1ewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zur Vertretung in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde bestimmen, sofern dort keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist. Für die Wahl zur Vertretung in einer amtsangehörigen Gemeinde können auch die in dem gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder oder deren Delegierte die Bewerber und ihre Reihenfolge bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist.
(4) Für die Bestimmung der Bewerber auf Wahlvorschlägen von
(5) Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerber und der Delegierten für die Delegiertenversammlungen vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 5 beachtet worden sind. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist der Wahlleiter zuständig; er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(7) Das Nähere über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen, die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung sowie das Verfahren für die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge regeln die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen.
§ 34 Rücktritt und Tod von Bewerbern
(1) Ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(2) Tritt ein Bewerber vor der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) von der Bewerbung zurück, stirbt er oder verliert er die Wählbarkeit vor diesem Zeitpunkt, so wird er auf dem Wahlvorschlag gestrichen. Ist außer ihm kein weiterer Bewerber auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.
(3) Stirbt ein Bewerber nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) oder verliert er die Wählbarkeit nach diesem Zeitpunkt, so ist der Tod oder Verlust der Wählbarkeit auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Bei der Zuweisung der Sitze an die Bewerber scheidet der verstorbene oder auch nicht mehr wählbare Bewerber aus.
§ 35 Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen
(1) Die Benennung weiterer Bewerber auf dem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der gemäß § 33 festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, die nicht gemäß § 34 Absatz 1 ihren Rücktritt erklärt haben, kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 27 Absatz 2) erfolgen. Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) geändert werden.
(2) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) zurückgezogen werden.
(3) Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind beim Wahlleiter schriftlich einzureichen und können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie gemäß § 28 Absatz 6 unterzeichnet sind und das Verfahren nach § 33 eingehalten worden ist.
§ 36 Vorprüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlages berühren, so benachrichtigt er unverzüglich die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerber (§ 28 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 bis 5) nicht mehr behoben sowie fehlende Unterstützungsunterschriften nach § 28a Absatz 1 oder 2 nicht mehr beigebracht werden. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht.
(3) Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) beseitigt werden.
§ 37 Zulassung der Wahlvorschläge; Rechtsbehelf 13a
(1) Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 58. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die dieses Gesetz und die Kommunalwahlverordnung aufstellen. In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann eine andere Entscheidung getroffen werden. Sie ist dem Landeswahlleiter unverzüglich anzuzeigen. Die Prüfung partei- oder organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen.
(3) Entspricht der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen.
(4) Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber als nach § 28 Absatz 1 zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerber zu streichen.
(5) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so können die Vertrauensperson, der Wahlleiter sowie die Aufsichtsbehörde binnen zwei Tagen nach Verkündung der Entscheidung in der Sitzung des Wahlausschusses Beschwerde erheben. Der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde sind berechtigt, auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages Beschwerde zu erheben.
(6) Zulässige Beschwerden legt der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss, der Landeswahlleiter dem Landeswahlausschuss vor; der Kreiswahlausschuss entscheidet bei Wahlvorschlägen für Gemeindewahlen in kreisangehörigen Gemeinden, der Landeswahlausschuss in allen übrigen Fällen. In der Verhandlung über die Beschwerde sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Über die Beschwerde ist spätestens am 52. Tag vor der Wahl zu entscheiden.
(7) Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Die Gründe für die Abänderung sind dem Landeswahlleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(8) Stellt der Wahlausschuss fest, dass die Anzahl der Bewerber in keinem Fall ausreicht, um mindestens die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 vorgesehenen Sitze zu besetzen, so sagt der Wahlleiter die Wahl ab und macht dies unverzüglich öffentlich bekannt.
§ 38 Bekanntgabe der Wahlvorschläge 13a
(1) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Für die Reihenfolge der nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Wahlvorschläge gilt § 39 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
Unterabschnitt 6
Stimmzettel
§ 39 Herstellung und Inhalt der Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefwahl werden amtlich hergestellt. Für ihre Herstellung und rechtzeitige Übergabe an die Wahlvorstände und die Wahlbehörde ist der zuständige Wahlleiter verantwortlich.
(2) Die Stimmzettel enthalten die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge mit den Namen der zugelassenen Bewerber entsprechend der nach § 33 bestimmten Reihenfolge. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge bestimmt sich nach den Absätzen 3 bis 5.
(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebietes erreicht haben; im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.
(4) Finden die Wahl zu den Kreistagen und die Wahl zu den Gemeindevertretungen gleichzeitig statt, so gilt für die an der Wahl zum Kreistag teilnehmenden Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerber die Reihenfolge, die sich bei ihnen für die Wahl zum Kreistag aus Absatz 3 ergibt, auch für die Wahl zu den Gemeindevertretungen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge bei der Wahl zur Gemeindevertretung auch in diesem Fall nach Absatz 3.
(5) Die einheitliche Reihenfolge bei gleichzeitiger Wahl zum Kreistag und zu den Gemeindevertretungen (Absatz 4) gilt für diejenigen an der Wahl zum Kreistag teilnehmenden Wählergruppen, die mit Wählergruppen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden identisch oder mit ihnen organisatorisch zusammengeschlossen sind.
Abschnitt 4
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 40 Wahrung des Wahlgeheimnisses
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern.
(2) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Person seines Vertrauens bedienen.
§ 41 Öffentlichkeit
(1) Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
(2) Der Wahlvorstand kann im Interesse der Wahlhandlung die Anzahl der im Wahllokal anwesenden Personen beschränken. Den anwesenden Personen ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt.
(3) Der Wahlvorstand kann ferner Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahllokal verweisen; es soll ihnen jedoch Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden.
§ 42 Unzulässige Wahlpropaganda; unzulässige Veröffentlichung von Befragungen
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Befragungen wahlberechtigter Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Wahlentscheidung ist vor Schließung der Wahllokale, 18 Uhr, unzulässig.
§ 43 Stimmabgabe
(1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise zweifelsfrei kennzeichnet.
(3) Der Wähler kann einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Bei der Abgabe seiner Stimmen ist der Wähler nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Bewerber innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind.
(4) Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt.
(5) Das Ministerium des Innern kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei dem Wahlleiter der Gemeinde, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wahlschein ausgestellt worden ist, eingeht.
(2) Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten
(3) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.
(4) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Wahlleiter der Gemeinde gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(5) Erfolgt keine Anordnung des Kreiswahlleiters nach § 46 Absatz 6 und sind deshalb für die Kreiswahlen besondere Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses zu bilden, so tritt für diese Wahl an die Stelle des Wahlleiters der Gemeinde in Absatz 1 und 4 der Kreiswahlleiter.
§ 45 Ungültige Stimmen; Zurückweisung von Wahlbriefen; Auslegungsregeln 13a
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
(2) Enthält der Stimmzettel weniger als drei Kennzeichnungen, so sind die nicht abgegebenen Stimmen als ungültig zu werten.
(3) Die Stimmabgabe eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht nach § 9 verliert.
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
(5) Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 46 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken 13a
(1) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Festzustellen sind
(2) Bei verbundenen Wahlen ist das Wahlergebnis für jede Wahl getrennt festzustellen.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen sowie über alle sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ergebenden Fragen. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.
(4) Das Ergebnis der Briefwahl wird in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlkreises einbezogen. Der Wahlleiter der Gemeinde bestimmt für jede Gemeindewahl, welcher Wahlvorstand im Wahlkreis zusätzlich das Ergebnis der Briefwahl ermittelt. Der Kreiswahlleiter bildet für die Kreiswahlen zur gesonderten Feststellung des Briefwahlergebnisses besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände).
(5) Der Wahlleiter der Gemeinde kann abweichend von Absatz 4 Satz 2 eine gesonderte Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl anordnen, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird. Wird das Ergebnis der Briefwahl gesondert festgestellt, so sind hierfür besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden.
(6) Der Kreiswahlleiter kann für die Kreiswahlen abweichend von Absatz 4 Satz 3 anordnen, dass die in Absatz 5 genannten Wahlvorstände zusätzlich das Briefwahlergebnis der Kreiswahlen feststellen; die Anordnung kann auf einzelne Gemeinden beschränkt werden. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der hiervon betroffenen Wahlbehörden.
§ 47 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen
Der Wahlausschuss ermittelt in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlkreis. Festzustellen sind
§ 48 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlkreis
(1) Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Festzustellen sind
(2) Die im Wahlgebiet gemäß § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zu vergebenden Sitze werden entsprechend den folgenden Sätzen 2 bis 5 verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Stimmenzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der gesetzlich insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 4 und 5 ein weiterer Sitz (Vorabsitz) zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt.
(4) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nach den Absätzen 2 und 3 entfallenden Sitze erhalten die Bewerber dieses Wahlvorschlages mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
(5) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerber mit Stimmenzahlen auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze die Bewerber ohne Stimmenzahlen. Sind mehr Bewerber ohne Stimmenzahlen vorhanden, als noch Sitze zu vergeben sind, so entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
(6) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend. Die Sonderregelung in Absatz 3 bleibt unberührt.
(7) Ist eine Losentscheidung erforderlich, so zieht der Wahlleiter das Los. Die Entscheidung durch das Los ist Bestandteil des Wahlverfahrens.
(8) Im Falle der Mehrheitswahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) sind abweichend von Absatz 2 bis 4 die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(9) Können mehr als die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zu vergebenden Sitze nicht besetzt werden, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Wahl gescheitert und keine neugewählte Vertretung zustande gekommen ist.
§ 49 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen
(1) Der Wahlausschuss ermittelt aufgrund der Wahlergebnisse das Gesamtergebnis im Wahlgebiet. Festzustellen sind
(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Einzelwahlvorschlägen aufgrund ihrer Stimmenzahl (Absatz 1 Nummer 5) nach dem Verfahren gemäß § 48 Absatz 2 und 3 zugeteilt.
(3) Die einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zufallenden Sitze werden ihren wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlkreisen entsprechend dem Verfahren in § 48 Absatz 2 zugeteilt. Die Unterverteilung der Sitze nach Satz 1 unterbleibt bei wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlägen.
(4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe entfallenden Sitze an die Bewerber dieses Wahlvorschlages richtet sich nach § 48 Absatz 4 und 5.
(5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 Satz 1 mehr Sitze für einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Bewerber auf den Wahlvorschlägen dieser Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe in den anderen Wahlkreisen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden an diese Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Ist für eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe kein Bewerber mehr vorhanden, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt; § 48 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 Satz 2 mehr Sitze für einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag, als Bewerber auf ihm vorhanden sind, gilt § 48 Absatz 6 entsprechend.
(6) Für das Losverfahren gilt § 48 Absatz 7 entsprechend.
(7) Können mehr als die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zu vergebenden Sitze nicht besetzt werden, so gilt § 48 Absatz 9 entsprechend.
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