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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 5. März 2024

(GVBl. I Nr. 9 vom 05.03.2024)


Artikel 1
Änderung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes

Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7 S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Nummer 3 werden das Wort "sie" durch das Wort "er" und das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Satz 8 wird das Wort "Eine" durch das Wort "Die" ersetzt und das Wort "schriftlich" gestrichen.

3. § 11 Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Landtag und seine Ausschüsse können ihre oder seine Anwesenheit sowie mündliche oder schriftliche Stellungnahmen verlangen."Der Landtag und seine Ausschüsse können ihre oder seine Anwesenheit verlangen sowie sie oder ihn zur Stellungnahme auffordern."

b) In Satz 3 werden die Wörter "mündlich oder schriftlich" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes

Das Brandenburgische Abwasserabgabengesetz vom 8. Februar 1996 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

2. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Architektengesetzes

Das Brandenburgische Architektengesetz vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. I Nr. 4 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.

2. In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Schriftform" die Wörter "oder sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Archivgesetzes

In § 8 Absatz 1 Satz 5 des Brandenburgischen Archivgesetzes vom 7. April 1994 (GVBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 20) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. Juli 2000 (GVBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

2. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Brandenburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 30 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

2. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Das Ergebnis ist schriftlich oder elektronisch aktenkundig zu machen."

4. In § 48 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2, Nr. 34), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 30 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

2. In § 26 Absatz 2 Nummer 4 und § 60 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes

Das Brandenburgische Bestattungsgesetz vom 7. November 2001 (GVBl. I S. 226), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz gestellten" eingefügt.

2. In § 10 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

3. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen. Erfolgt die Niederschrift auf elektronischem Wege, ist diese durch elektronischen Schriftformersatz der durchführenden Ärztin oder des durchführenden Arztes zu zeichnen."

b) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "Diese" durch die Wörter "Die Niederschrift" ersetzt.

4. In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen. Erfolgt die Niederschrift auf elektronischem Wege, ist diese durch elektronischen Schriftformersatz der durchführenden Ärztin oder des durchführenden Arztes zu zeichnen."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

6. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Ausstellung des Totenscheins kann schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen."

7. § 18 Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Ausstellung des Leichenpasses nach Satz 3 kann schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen."

8. In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

9. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "die schriftliche Erklärung einer Organisation" durch die Wörter "die schriftliche oder durch elektronischen Schriftformersatz abgegebene Erklärung einer Organisation" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

In § 32 Satz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 43 S. 25) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes

Das Brandenburgische Datenschutzgesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 43 S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

2. In § 23 werden das Wort "nimmt" durch das Wort "legt" ersetzt, das Wort "gegenüber" gestrichen und die Wörter "schriftlich Stellung" durch die Wörter "eine Stellungnahme vor" ersetzt.

3. In § 26 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes

§ 19 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 215), das durch das Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 12
Änderung des Brandenburgischen Gaststättengesetzes

Das Brandenburgische Gaststättengesetz vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S. 218), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.

2. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "mündlichen und schriftlichen" gestrichen.

3. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

Artikel 13
Änderung des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung

In § 6 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 26. November 1998 (GVBl. I S. 218), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 21) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Brandenburgischen Glücksspielausführungsgesetzes

In § 10 Absatz 3 Satz 2 und § 14 Absatz 1 Nummer 6 des Brandenburgischen Glücksspielausführungsgesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I Nr. 22), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2023 (GVBl. I Nr. 5) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.

Artikel 15
Änderung des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes

Das Brandenburgische Ingenieurgesetz vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 4), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. I Nr. 4 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.

2. In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Schriftform" die Wörter "oder sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen" eingefügt.

Artikel 16
Änderung des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes

In § 15 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgische Juristenausbildungsgesetzes vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 30 S. 13) geändert worden ist, wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

Artikel 17
Änderung des Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes

In § 8 Satz 2 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 33) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 18
Änderung des Brandenburgischen Ministergesetzes

Das Brandenburgische Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 17), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. März 2022 (GVBl. I Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5b Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "oder die Erklärung des Rücktritts" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Erklärung des Rücktritts erfolgt schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz."

Artikel 19
Änderung des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes

In § 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 Satz 1 und § 26 Absatz 6 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3, 21), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2020 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 20
Änderung des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes

Das Brandenburgische ÖbVl-Gesetz vom 28. November 2016 (GVBl. I Nr. 27) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

2. In § 16 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 21
Änderung des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes

In § 18 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 298) werden nach dem Wort "mündlichen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "und elektronischen" eingefügt.

Artikel 22
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 33 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 2 Satz 2 und § 24 Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 26 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist."Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist die Sicherstellung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und zu begründen, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist."

3. § 46 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Über die getroffene Maßnahme ist eine Niederschrift anzufertigen."Die getroffene Maßnahme ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren."

b) In Satz 3 wird das Wort "Niederschrift" durch das Wort "Dokumentation" ersetzt.

4. In § 51 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 23
Änderung des Brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes

§ 11 Absatz 2 des Brandenburgischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes vom 4. Dezember 1995 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 30 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" durch die Wörter "schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz gestellten" ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter "des schriftlichen Bescheides" durch die Wörter "des Leistungsbescheides" ersetzt.

Artikel 24
Änderung des Brandenburgischen Sparkassengesetzes

Das Brandenburgische Sparkassengesetz vom 26. Juni 1996 (GVBl. I S. 210), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. März 2018 (GVBl. I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."

2. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlags kann auch elektronisch erfolgen."

3. In § 15 Satz 2 und § 36 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 25
Änderung des Brandenburgischen Statistikgesetzes

Das Brandenburgische Statistikgesetz vom 1. April 2020 (GVBl. I Nr. 10) wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 13 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 26
Änderung des Brandenburgischen Steuerberaterversorgungsgesetzes

Das Brandenburgische Steuerberaterversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 290), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 30 S.10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

Artikel 27
Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes

Das Brandenburgische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2024 (GVBl. I Nr. 6 S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz erteilte" eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz gestellten" eingefügt.

2. In § 20 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliches" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz mitgeteiltes" eingefügt.

4. In § 34 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

5. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

6. Dem § 41 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen."

7. In § 42 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

8. In § 49a Absatz 5 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder mittels elektronischen Schriftformersatz abzugebende" eingefügt.

Artikel 28
Änderung des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes

In § 14a Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

Artikel 29
Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes

Das Brandenburgische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 wird jeweils nach dem Wort "schriftlich" ein Komma gesetzt und das Wort "elektronisch" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Wörter "elektronisch oder zur Niederschrift" eingefügt.

2. In § 17 Satz 7 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

3. In § 36 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und das Wort "elektronisch" eingefügt.

4. In § 86 Absatz 2 und § 92 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

5. In § 100 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 30
Änderung des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg

Das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg vom 19. Oktober 1992 (GVBl. I S. 430), das zuletzt durch das Gesetz vom 7. Juli 1997 (GVBl. I S. 72, 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Ein Antrag nach den Absätzen 2 bis 4 ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 25) zu stellen."Ein Antrag nach den Absätzen 2 bis 4 ist bei der Enteignungsbehörde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 25) schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde zu stellen."

2. In § 12 Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und das Wort "elektronisch" eingefügt.

3. § 13 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Diesen hat der Entschädigungsberechtigte schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 25) zu stellen."Diesen hat der Entschädigungsberechtigte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 25) schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde zu stellen."

4. In § 15 Absatz 1 Satz 3, § 16 Absatz 7, § 17 Absatz 2 und § 24 Absatz 4 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und das Wort "elektronisch" eingefügt.

5. In § 25 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

6. Dem § 37 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen."

7. § 39 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Diese sind rechtzeitig vor Betreten des Grundstücks schriftlich von der Enteignungsbehörde anzukündigen."Diese sind rechtzeitig vor Betreten des Grundstücks von der Enteignungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzukündigen."

Artikel 31
Änderung des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg

Das Fischereigesetz für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

2. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. In § 33 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Wörter "elektronisch oder zur Niederschrift" eingefügt.

4. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt und unterzeichnet werden."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 32
Änderung des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg

Das Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 23 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,"1. Geltendmachung des Anspruchs in schriftlicher Form oder durch elektronischen Schriftformersatz,"

Artikel 33
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der "Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)"

In § 9 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der "Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)" vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 206), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. I Nr. 7 S. 7) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 34
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

In § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 20. Dezember 2016 (GVBl. I Nr. 29) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 35
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg

In § 3 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 36 S. 4) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Schriftform" die Wörter "oder des elektronischen Schriftformersatzes" eingefügt.

Artikel 36
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 28. April 2003 (GVBl. I S. 126), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 33 S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 5c Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

3. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

4. In § 19 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

5. § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Über die Ermächtigung der Kammerangehörigen und die Zulassung der Weiterbildungsstätten entscheidet die zuständige Kammer. Die Ermächtigung und Zulassung bedürfen eines schriftlichen Antrages."(1) Über die Ermächtigung der Kammerangehörigen und die Zulassung der Weiterbildungsstätten entscheidet die zuständige Kammer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag."

6. In § 118 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

7. In § 120 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

Artikel 37
Änderung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg

Das Jagdgesetz für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Februar 2023 (GVBl. I Nr. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

2. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. In § 24 Absatz 4 werden nach dem Wort "gültige" das Komma und die Wörter "beglaubigte und übersetzte" gestrichen.

4. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "1. April einen Abschussplan" durch die Wörter "15. März den Abschussplan auf digitalem Weg nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Streckenliste zu führen" durch die Wörter "digitale Streckenliste nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde zu führen" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Streckenliste ist der unteren Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen."Die untere Jagdbehörde kann jederzeit Einsicht in die Streckenliste nehmen."

5. In § 47 Absatz 2 wird das Wort "schriftlicher" gestrichen.

Artikel 38
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 30 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

3. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

4. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

5. In § 27 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

6. In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

7. In § 37 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlicher" gestrichen.

8. In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

9. In § 50 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" das Komma gestrichen und die Wörter "aber nicht in elektronischer Form" durch die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" ersetzt.

10. In § 62 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter "in Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

11. In § 63 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "ist schriftlich oder elektronisch anzuzeigen" ersetzt.

12. In § 67a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

13. In § 83 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "schriftlich mitzuteilen" durch das Wort "anzuzeigen" ersetzt.

14. In § 84 Satz 1 wird das Wort "schriftliches" gestrichen.

15. In § 88 Absatz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen" ersetzt.

16. In § 94 Absatz 4 Satz 5 und § 98 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

17. In § 123 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

Artikel 39
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

Das Landesdisziplinargesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Satz 1 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "mündlich" ein Komma eingefügt und die Wörter "oder schriftlich" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Niederschriften" durch das Wort "Protokolle" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "schriftliches" gestrichen.

Artikel 40
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

In § 22 Absatz 2 Satz 3 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 18) geändert worden ist, wird das Wort "schriftliche" gestrichen und nach dem Wort "Stellungnahme" werden die Wörter "mit einer handschriftlichen Unterschrift oder mit elektronischem Schriftformersatz" eingefügt.

Artikel 41
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

Das Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch das Gesetz vom 7. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich oder protokollarisch" durch die Wörter "wenn er auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich, protokollarisch oder elektronisch" ersetzt.

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Halbsatz 1 wird das Wort "Schriftform" durch die Wörter "Form nach Satz 1" ersetzt.

bbb) In Halbsatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Schriftliche" die Wörter "und elektronische" eingefügt.

3. In § 37b Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 42
Änderung des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg

Das Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "in schriftlicher Form" durch die Wörter "schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz" ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Entscheidungen nach Absatz 3 Nummer 2 und Nummer 3 sind schriftlich oder mit elektronischem Schriftformersatz zu erteilen."

3. In § 7 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

4. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "mündliche" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

5. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:

"Entscheidungen sind schriftlich oder mit elektronischem Schriftformersatz zu erteilen."

Artikel 43
Änderung des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg

In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg vom 26. März 2007 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 19) geändert worden ist, werden nach dem Wort "mündlicher" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.

Artikel 44
Änderung des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg

In § 3 Absatz 1 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 343), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist, wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

Artikel 45
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Satz 2

Die elektronische Form des behördlichen Ausweises ist ausgeschlossen.

wird aufgehoben.

2. In § 21 Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

3. In § 25 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und die Wörter "durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

Artikel 46
Änderung der Amtstierärzteprüfungsverordnung

Die Amtstierärzteprüfungsverordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl. II S. 426) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Dem Antrag sind beizufügen:
  1. ein Lebenslauf,
  2. die Approbationsurkunde als Tierärztin oder Tierarzt,
  3. Nachweise über die Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 und
  4. der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme am Fachseminar.

Des Weiteren ist vor dem Ablegen der ersten Prüfung durch den Prüfling das Führungszeugnis Belegart O zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Das Führungszeugnis darf bei Beginn der Prüfungen nicht älter als drei Monate sein. Außerdem ist eine eidesstattliche Erklärung darüber, dass gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller kein gerichtliches Strafverfahren, kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren und kein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist, schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz abzugeben."

3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

"Die Prüfungsbehörde kann bestimmen, dass die schriftliche Prüfung auch oder ausschließlich aus elektronisch zu erbringenden Aufsichtsarbeiten besteht."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Unterschrift " werden die Wörter "oder Signatur" und nach dem Wort "abzugeben" die Wörter "oder nach Vorgabe zu übermitteln" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Einzelheiten des Verfahrens der schriftlich, elektronisch oder in kombinierter Form durchgeführten Prüfungen legt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fest."

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "eine" die Wörter "schriftliche oder elektronische" eingefügt.

5. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

6. In § 12 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "schriftlicher" gestrichen und nach dem Wort "Begründung" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "unterzeichnen" die Wörter "oder elektronisch zu signieren" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "eine" die Wörter "schriftliche oder elektronische" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "unterzeichnen" die Wörter "oder elektronisch zu signieren" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Einzelheiten des Verfahrens legt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses fest."

Artikel 47
Änderung der Anhörungsverordnung

§ 5 der Anhörungsverordnung vom 3. Januar 2002 (GVBl. II S. 99), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

2. Absatz 4 wird aufgehoben.

Artikel 48
Änderung der Anordnung über die Touristik mit Reit- und Zugtieren

In § 5 Absatz 1 Satz 4 der Anordnung über die Touristik mit Reit- und Zugtieren vom 31. Oktober 1974 (GVBl. II S. 511) werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

Artikel 49
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht vom 28. Juni 2010 (GVBl. II Nr. 39), die durch Artikel 41 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:

altneu
" § 26 Aufsichtsarbeiten".

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

" 8. Aufsichtsarbeiten, die während der Prüfung von den Auszubildenden zu fertigenden schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht."

3. In § 5 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

4. In § 7 Absatz 3 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

5. Nach § 17 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Ausbildungsbehörde kann bestimmen, dass die Belegarbeiten auch oder ausschließlich elektronisch erstellt und an die Ausbildungsleitung elektronisch übermittelt werden."

6. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter "schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht" durch das Wort "Aufsichtsarbeiten" ersetzt.

7. In § 24 Absatz 8 Nummer 3 werden die Wörter "schriftliche Arbeit unter Aufsicht" durch das Wort "Aufsichtsarbeit" ersetzt.

8. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 26 Aufsichtsarbeiten".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Die Auszubildenden sollen durch die Aufsichtsarbeiten zeigen, ob sie Aufgaben aus dem Bereich der Arbeitsschutzaufsicht rasch und sicher erfassen, in kurzer Zeit lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann bestimmen, dass die Aufsichtsarbeiten auch oder ausschließlich elektronisch bearbeitet werden."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter "schriftliche Arbeiten unter Aufsicht " durch das Wort "Aufsichtsarbeiten" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht" durch das Wort "Aufsichtsarbeiten" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht" durch das Wort "Aufsichtsarbeiten" ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 3 werden die Wörter "schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht" durch das Wort "Aufsichtsarbeiten" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "schriftlichen Arbeiten" durch das Wort "Aufsichtsarbeiten" ersetzt.

f) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht" durch das Wort "Aufsichtsarbeiten" ersetzt.

g) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Niederschrift, ihre Unterzeichnung und ihre Zuleitung können auch elektronisch erfolgen."

h) In Absatz 7 werden die Wörter "die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht" durch die Wörter "eine Aufsichtsarbeit" und die Wörter "schriftliche Arbeit" durch das Wort "Aufsichtsarbeit" ersetzt.

i) In Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 werden jeweils die Wörter "schriftlichen Arbeiten" durch das Wort "Aufsichtsarbeiten" ersetzt.

9. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht" durch das Wort "Aufsichtsarbeiten" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "schriftliche Arbeit unter Aufsicht" durch das Wort "Aufsichtsarbeit" und die Wörter "schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht" durch das Wort "Aufsichtsarbeiten" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlichem" die Wörter "oder elektronischem" eingefügt, nach dem Wort "Prüfungsausschusses" das Wort "schriftlich" gestrichen und die Wörter "schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht" durch das Wort "Aufsichtsarbeiten" ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann bestimmen, dass die Erstellung der häuslichen Prüfungsarbeit und ihre Übermittlung an den Prüfungsausschuss auch oder ausschließlich elektronisch erfolgt."

d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern die häusliche Prüfungsarbeit elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden."

10. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht" durch das Wort "Aufsichtsarbeiten" ersetzt.

11. In § 29 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

12. In § 31 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht" durch das Wort "Aufsichtsarbeiten" ersetzt.

13. Dem § 32 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Fertigung und Unterzeichnung der Niederschriften können auch elektronisch erfolgen."

14. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Anlage 6" das Wort "ausgehändigt" eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
" (3) Sind die Prüfungen nicht bestanden, erhalten die Auszubildenden von der vorsitzführenden Person des Prüfungsausschusses mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehene schriftliche oder elektronische Bescheide."

15. In § 36 Absatz 5 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 50
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst vom 20. Juli 2016 (GVBl. II Nr. 39), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. November 2019 (GVBl. II Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die schriftliche Prüfungsarbeit soll elektronisch angefertigt werden."

b) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Sofern die Bachelor-Thesis elektronisch übermittelt wird, soll die Erklärung elektronisch abgegeben werden. Bei der Abgabe der Bachelor-Thesis in gebundener Form kann die Erklärung elektronisch abgegeben werden."

Artikel 51
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst vom 15. November 2018 (GVBl. II Nr. 86) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die schriftliche Ausarbeitung soll elektronisch angefertigt werden."

b) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Sofern die Bachelor-Arbeit elektronisch übermittelt wird, soll die Erklärung elektronisch abgegeben werden. Bei der Abgabe der Bachelor-Arbeit in gebundener Form kann die Erklärung elektronisch abgegeben werden."

Artikel 52
Änderung der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

Die Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen vom 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979 des Mitteilungsblattes der Staatlichen Bahnaufsicht des Ministeriums für Verkehrswesen) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 Satz 2 und § 8 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
" (2) Das Ergebnis der Prüfung vor der Wiederaufnahme des Betriebes gemäß § 8 Absatz 4 ist in einer Niederschrift oder elektronisch festzuhalten und der staatlichen Bahnaufsicht zuzuleiten."

3. In § 42 Absatz 8 werden nach dem Wort "unterschreiben" die Wörter "oder elektronisch bereitzustellen" eingefügt.

Artikel 53
Änderung der Bereichsrechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung

In § 4 Absatz 1 Satz 1 der Bereichsrechtspflegerausbildungs- und -prüfungsordnung vom 1. Oktober 1996 (GVBl. II S. 763) werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder durch elektronische Aufsichtsarbeiten zu absolvierende" eingefügt.

Artikel 54
Änderung der Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und betriebsärztlichen Dienst

In § 6 Absatz 4 und § 14 Absatz 3 Satz 3 der Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst vom 25. Januar 1999 (GVBl. II S. 92) werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 55
Änderung der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg

In § 2 Absatz 1 Nummer 12 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg vom 8. November 1995 (GVBl. II S. 702), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 (GVBl. I S. 134, 143) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 56
Änderung der Brandenburgischen Ausbildungsförderungsverordnung

Die Brandenburgische Ausbildungsförderungsverordnung vom 10. August 2010 (GVBl. II Nr. 54), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. August 2019 (GVBl. II Nr. 68) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes sind nachzuweisen:
  1. auf Verlangen der zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bestätigung der Meldebehörde oder durch Vorlage eines gültigen Personalausweises,
  2. durch Vorlage einer Bescheinigung der Schule über den Besuch eines Bildungsgangs gemäß § 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes sowie
  3. durch Vorlage der zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz erforderlichen Unterlagen. In den Fällen des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes ist der Bescheid vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass entsprechende Leistungen im ersten Monat des jeweiligen Schuljahres, für den nach § 3 Landesausbildungsförderung geleistet wird, bezogen werden.

Die Unterlagen sind entweder schriftlich im Original oder in Kopie oder elektronisch vorzulegen."

2. In § 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 57
Änderung der Brandenburgischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst

Die Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst vom 29. September 2020 (GVBl. II Nr. 91) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter "persönliche schriftliche" gestrichen.

2. § 15 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Niederschrift kann auch elektronisch angefertigt werden."

b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "Die Niederschrift" durch das Wort "Sie" ersetzt.

3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.

4. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:

"Die Niederschrift kann auch elektronisch angefertigt und unterzeichnet werden."

5. In § 21 Absatz 2 und § 23 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

6. § 24 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 58
Änderung der Brandenburgischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst

Die Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer technischer Dienst vom 9. Oktober 2018 (GVBl. II Nr. 68) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter "persönliche schriftliche" gestrichen.

2. In § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. In § 25 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

4. In § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

5. § 40 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 59
Änderung der Brandenburgischen Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung

Die Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung vom 25. Februar 2014 (GVBl. II Nr. 13), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2021 (GVBl. II Nr. 30 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Die Bewerbung für einen oder für mehrere Bezirke zu einem Vergabetermin ist bei der jeweils zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch einzureichen."

b) In Absatz 4 wird jeweils in den Nummern 6 bis 10 das Wort "unterzeichnete" gestrichen.

2. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 60
Änderung der Brandenburgischen FAG-Förderungsverordnung

In § 2 Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 der Brandenburgischen FAG-Förderungsverordnung vom 23. Januar 2019 (GVBl. II Nr. 10), die durch die Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBl. II Nr. 45) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 61
Änderung der Brandenburgischen Förderabgabeverordnung

In § 6 Absatz 3 der Brandenburgischen Förderabgabeverordnung vom 11. Dezember 2015 (GVBl. II Nr. 69), die durch die Verordnung vom 27. Februar 2023 (GVBl. II Nr. 14) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 62
Änderung der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung

Die Brandenburgische Juristenausbildungsordnung vom 6. August 2003 (GVBl. II S. 438), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Dezember 2022 (GVBl. II Nr. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Niederschrift kann auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen."

2. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Niederschrift und Unterschrift können auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen."

3. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "durch schriftliche Erklärung" gestrichen.

4. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

5. In § 32a Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 63
Änderung der Brandenburgischen Kostenordnung

In § 9 Satz 1 der Brandenburgischen Kostenordnung vom 2. September 2013 (GVBl. II Nr. 64) wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

Artikel 64
Änderung der Brandenburgischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung

In § 6 Absatz 3 der Brandenburgischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 7. August 2014 (GVBl. II Nr. 57) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 65
Änderung der Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung

In § 6 Absatz 2 Satz 1 der Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung vom 7. August 2014 (GVBl. II Nr. 56) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 66
Änderung der Brandenburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung

In § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Brandenburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 9. April 2019 (GVBl. II Nr. 29), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Oktober 2022 (GVBl. I Nr. 23 S. 5) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 67
Änderung der Brandenburgischen Studienkollegverordnung

Die Brandenburgische Studienkollegverordnung vom 12. März 2002 (GVBl. II S. 178), die durch die Verordnung vom 19. November 2007 (GVBl. II S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die schriftliche Prüfung, die auch elektronisch absolviert werden kann, dauert je Fach drei Zeitstunden, im Fach Deutsch vier Zeitstunden."

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Aufsicht Führenden handschriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu zeichnen ist."

4. § 14 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Fachausschusses handschriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu zeichnen."

5. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 68
Änderung der Brandenburgischen Transplantationsbeauftragtenverordnung

Dem § 7 Absatz 2 der Brandenburgischen Transplantationsbeauftragtenverordnung vom 28. Oktober 2021 (GVBl. II Nr. 88) wird folgender Satz angefügt:

"Die Vereinbarung kann auch durch elektronischen Schriftformersatz getroffen werden."

Artikel 69
Änderung der Brandenburgischen Vergabegesetz-Kommissionsverordnung

In § 3 Absatz 4 der Brandenburgischen Vergabegesetz-Kommissionsverordnung vom 6. Juli 2012 (GVBl. II Nr. 57), die durch die Verordnung vom 25. Mai 2022 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 70
Änderung der Brandenburgischen Verordnung über die Zuständigkeiten
nach dem IGV-Durchführungsgesetz

In § 5 Absatz 4 Satz 1 der Brandenburgischen Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem IGV-Durchführungsgesetz vom 15. September 2020 (GVBl. II Nr. 92) werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz gestellten" eingefügt.

Artikel 71
Änderung der Brandverhütungsschauverordnung

Die Brandverhütungsschauverordnung vom 13. Dezember 2013 (GVBl. II Nr. 83), die durch die Verordnung vom 26. April 2019 (GVBl. II Nr. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "schriftlich" werden die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Auf Verlangen sind Nachweise zu Überprüfungen sicherheitstechnischer Anlagen im Original vorzulegen."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Brandverhütungsschau eine" die Wörter "schriftliche oder elektronische" eingefügt und das Wort "auszuhändigen" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "händigt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt und das Wort "aus" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 wird jeweils das Wort "schriftlich" gestrichen.

3. In § 11 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 72
Änderung der Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

Die Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung vom 24. April 2020 (GVBl. II Nr. 27) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 4 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 10 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Verhandlung ist" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

b) In Satz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

c) In Satz 4 werden nach den Wörtern "von dieser" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

3. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" und nach dem Wort "Mitglied" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 73
Änderung der Elektro-Bergverordnung

Die Elektro-Bergverordnung vom 23. September 1999 (GVBl. II S. 550) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 25 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 74
Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung

In § 10a Absatz 2 Satz 4 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 618), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 5) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 75
Änderung der Erzieheranerkennungsverordnung

Die Erzieheranerkennungsverordnung vom 22. Dezember 1993 (GVBl. II S. 14), die durch die Verordnung vom 23. November 1994 (GVBl. II S. 974) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "unterschriebenen" die Wörter "oder in elektronischem Schriftformersatz gestellten" eingefügt.

2. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "unterschriebener" die Wörter "oder in elektronischem Schriftformersatz gestellter" eingefügt.

Artikel 76
Änderung der Erzieher-Gleichwertigkeits-Verordnung

In § 2 Satz 1 der Erzieher-Gleichwertigkeits-Verordnung vom 11. September 2017 (GVBl. II Nr. 48) wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

Artikel 77
Änderung der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung

Die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung vom 12. Oktober 1999 (GVBl. II S. 611), die durch die Verordnung vom 12. August 2014 (GVBl. II Nr. 60) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. In § 7 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 und § 10 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

Artikel 78
Änderung der EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

Die EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 2. Februar 2016 (GVBl. II Nr. 4) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der Antrag auf Anerkennung ist bei der zuständigen Behörde oder beim Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg zu stellen."

2. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter "eine Niederschrift" durch die Wörter "ein Protokoll" ersetzt.

b) In Satz 6 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

3. In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid."

b) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "Die schriftliche Entscheidung" durch das Wort "Er" ersetzt.

Artikel 79
Änderung der Falknerprüfungsordnung

Die Falknerprüfungsordnung vom 14. September 2005 (GVBl. II S. 492) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Wird die Niederschrift als elektronisches Dokument aufgezeichnet, fügen die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Namen am Ende des Dokuments hinzu und das Dokument wird mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen."

b) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "schriftliche oder elektronische" eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "schriftliche Einverständniserklärung" durch das Wort "Zustimmung" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

3. In § 8 Absatz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

Artikel 80
Änderung der Feuerwehrlaufbahnverordnung

Die Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 4. Oktober 2022 (GVBl. II Nr. 68) wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

2. § 16 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

3. In § 19 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

Artikel 81
Änderung der Fischereiordnung des Landes Brandenburg

Die Fischereiordnung des Landes Brandenburg vom 14. November 1997 (GVBl. II S. 867), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. September 2009 (GVBl. II S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 82
Änderung der Forstausschussverordnung

In § 10 Absatz 1 der Forstausschussverordnung vom 4. Juni 2020 (GVBl. II Nr. 46) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 83
Änderung der Graduiertenförderungsverordnung

In § 5 Absatz 2 der Graduiertenförderungsverordnung vom 15. September 2000 (GVBl. II S. 325), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Februar 2011 (GVBl. II Nr. 13) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 84
Änderung der Härtefallkommissionsverordnung

In § 7 Absatz 1 Satz 2 der Härtefallkommissionsverordnung vom 17. Januar 2005 (GVBl. II S. 46), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. März 2013 (GVBl. II Nr. 29) geändert worden ist, wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

Artikel 85
Änderung der Hochschulprüfungsverordnung

In § 6 Absatz 3 Satz 1 der Hochschulprüfungsverordnung vom 4. März 2015 (GVBl. II Nr. 12), die durch die Verordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. II Nr. 58) geändert worden ist, werden die Wörter "und andere schriftliche Prüfungen" und nach den Wörtern "Performanzprüfungen und" das Wort "schriftliche" gestrichen.

Artikel 86
Änderung der Hochschulzugangsprüfungsverordnung

Dem § 2 Absatz 5 der Hochschulzugangsprüfungsverordnung vom 23. März 2016 (GVBl. II Nr. 14), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juli 2021 (GVBl. II Nr. 72) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die schriftlichen Prüfungsmodule können elektronisch durchgeführt werden."

Artikel 87
Änderung der Hundehalterverordnung

Die Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 (GVBl. II S. 458) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 7 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

3. In § 11 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

Artikel 88
Änderung der Jägerprüfungsordnung

Die Jägerprüfungsordnung vom 28. Februar 2007 (GVBl. II S. 39) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
" (1) Die Bewerber haben spätestens zwei Monate vor dem Termin einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung einzureichen."

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "eine schriftliche Erklärung über das Einverständnis" durch die Wörter "die Zustimmung" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

c) In Absatz 8 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen."

4. In § 7 Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort "schriftlichem" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz erstellten" eingefügt.

5. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "fertigen" ein Komma gesetzt und die Wörter "die auch elektronisch erfolgen kann" eingefügt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Wird die Niederschrift als elektronisches Dokument geführt, fügen die Mitglieder, und soweit vorhanden der Schriftführer, des Prüfungsausschusses ihre Namen am Ende des Dokuments hinzu und das Dokument wird mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen."

6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
" (1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung, der auch digital bearbeitbar sein kann, sind aus den Sachgebieten nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 je 15 Fragen zur Beantwortung vorzulegen. Die Fragen sind in der Regel so zu gestalten, dass die Beantwortung durch Ankreuzen einer oder von mehreren vorgegebenen Antworten möglich ist. Bis 20 Prozent der gesamten Fragen können offen gestellt werden, die eine freie Beantwortung vorsehen. Dabei ist eine Verteilung dieser Fragen auf die einzelnen Sachgebiete nicht erforderlich. Die zu prüfende Person kann auf Antrag beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die handschriftliche Bearbeitung verlangen."

7. Nach § 11 Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Wird die Schießliste als elektronisches Dokument geführt, fügen die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Namen am Ende des Dokuments hinzu und das Dokument wird mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen."

8. In § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils das Wort "schriftlichen" gestrichen.

Artikel 89
Änderung der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung

In § 4 Absatz 3 Satz 2 der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung vom 14. September 2005 (GVBl. II S. 482) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 90
Änderung der Juristischen Kapazitätsverordnung

Die Juristische Kapazitätsverordnung vom 6. August 2003 (GVBl. II S. 449), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2023 (GVBl. I Nr. 2 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma und das Wort "schriftlich" durch die Wörter "oder anderweitig" ersetzt.

2. In § 9 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

Artikel 91
Änderung der Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung

Die Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung vom 26. Juni 2004 (GVBl. II S. 550) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz erfolgende" eingefügt.

2. In § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder per elektronischem Schriftformersatz verfasste" eingefügt.

4. In § 13 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

Artikel 92
Änderung der Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung

In § 6 Absatz 2 Satz 1 der Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung vom 20. Oktober 2016 (GVBl. II Nr. 56), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. März 2023 (GVBl. II Nr. 23) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 93
Änderung der Landespflegeausschussverordnung

Die Landespflegeausschussverordnung vom 7. Juni 1996 (GVBl. II S. 405), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

3. In § 11 Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 94
Änderung der Landesschifffahrtsverordnung

§ 13 Absatz 1 der Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Februar 2022 (GVBl. II Nr. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Wörter "eine Niederschrift" durch die Wörter "ein Protokoll" ersetzt.

2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Protokoll kann schriftlich oder elektronisch erstellt werden."

Artikel 95
Änderung der Laufbahnverordnung

In § 9 Absatz 4 Satz 3 der Laufbahnverordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. II Nr. 82) wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

Artikel 96
Änderung der Leistungsbezügeverordnung FHPol

In § 8 Absatz 1 Satz 4 der Leistungsbezügeverordnung FHPol vom 3. August 2005 (GVBl. II S. 454), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 (GVBl. I S. 134, 140) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Schriftform" die Wörter "oder des elektronischen Schriftformersatzes" eingefügt.

Artikel 97
Änderung der Leitstellendisponentenverordnung

Die Leitstellendisponentenverordnung vom 17. August 2018 (GVBl. II Nr. 53) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronisch durchführbare" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "schriftliche oder elektronisch" ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "Niederschrift" die Wörter "schriftliche oder elektronische" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die schriftliche oder elektronische Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und den Fachprüferinnen oder Fachprüfern schriftlich oder elektronisch zu bestätigen."

4. In § 21 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

5. § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten kann auch elektronisch erfolgen."

6. In § 29 Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

7. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit kann auch elektronisch erfolgen."

Artikel 98
Änderung der Musik- und Kunstschulförderverordnung

§ 4 Absatz 1 der Musik- und Kunstschulförderverordnung vom 28. Juli 2014 (GVBl. II Nr. 51), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Februar 2019 (GVBl. II Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In Satz 2 werden nach dem Wort "gilt" die Wörter "im Fall der schriftlichen Antragstellung" eingefügt.

Artikel 99
Änderung der Nebentätigkeitsverordnung

In § 11 Absatz 1 Satz 2 der Nebentätigkeitsverordnung vom 2. August 2019 (GVBl. II Nr. 57) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 100
Änderung der Notarverordnung

Die Notarverordnung vom 6. Januar 2015 (GVBl. II Nr. 1), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Oktober 2022 (GVBl. II Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

2. In § 9 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

Artikel 101
Änderung der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung vom 22. Dezember 2017 (GVBl. II Nr. 2) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 102
Änderung der Polizeiaufstiegsverordnung

Die Polizeiaufstiegsverordnung vom 22. September 2011 (GVBl. II Nr. 58) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Durchführung der Aufstiegsprüfung regelt die Hochschule der Polizei durch Satzung."

2. In § 13 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "in einem Umschlag zu verschließen und" gestrichen und nach dem Wort "unmittelbar" die Wörter "in vertraulicher Weise" eingefügt.

3. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:

"Sie kann auch elektronisch angefertigt werden."

4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

5. In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen und nach dem Wort "schriftlich" werden die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 103
Änderung der Rechtspflegerausbildungsverordnung

Die Rechtspflegerausbildungsverordnung vom 8. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 118) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronisch erstellte" eingefügt.

2. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

3. In § 16 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 5 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

4. In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronisch erstellten" eingefügt.

5. In § 18 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronisch zu absolvierenden" eingefügt.

6. In § 19 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronisch absolvierten Prüfung" eingefügt.

7. In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Auf" das Wort "schriftlichen" und das Komma gestrichen.

Artikel 104
Änderung der Sonderabfallentsorgungsverordnung

In § 4 Absatz 1 Satz 2 der Sonderabfallentsorgungsverordnung vom 8. Januar 2010 (GVBl. II Nr. 1) werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 105
Änderung der Soziale Berufe-Durchführungsverordnung

In § 4 Absatz 3 Satz 3 der Soziale Berufe-Durchführungsverordnung vom 29. Mai 2000 (GVBl. II S. 184), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 132) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

Artikel 106
Änderung der Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung

Die Sozialhilfe-Schiedsstellenverordnung vom 17. Oktober 2005 (GVBl. II S. 518), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2020 (GVBl. II Nr. 27 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 9 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort "dieser" die Wörter "schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

3. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Entscheidung ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen und zu begründen sowie von dem vorsitzenden Mitglied schriftlich oder elektronisch zu unterzeichnen."

Artikel 107
Änderung der Sparkassenwahlverordnung Beschäftigte

Die Sparkassenwahlverordnung Beschäftigte vom 3. Juni 2008 (GVBl. II S. 190) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Unterschrift kann auch elektronisch erfolgen."

b) In Absatz 2 Nummer 6 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz erteilte" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Unterschrift kann auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen."

c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Die Unterschrift kann auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen."

4. In § 7 Absatz 6 werden nach dem Wort "Unterschrift" die Wörter "oder elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."

b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

6. In § 12 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 108
Änderung der Studentenwerksverordnung

In § 6 Absatz 2 Satz 2 der Studentenwerksverordnung vom 15. Juni 2010 (GVBl. II Nr. 31), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 4 S. 11) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

Artikel 109
Änderung der Umlegungsausschussverordnung

In § 5 Absatz 4 Satz 1 der Umlegungsausschussverordnung vom 23. Februar 2009 (GVBl. II S. 101) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

Artikel 110
Änderung der Untersuchungsstellen - Zulassungsverordnung

In § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Satz 3 sowie § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 der Untersuchungsstellen - Zulassungsverordnung vom 17. Dezember 1997 (GVBl. II S. 38), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 7) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 111
Änderung der Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung

In § 1 Absatz 1 der Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung vom 20. Juni 2001 (GVBl. II S. 205), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Oktober 2023 (GVBl. II Nr. 67) geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 112
Änderung der Verordnung über das Verfahren der Feststellung von Veränderungen des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden

§ 3 Absatz 1 der Verordnung über das Verfahren der Feststellung von Veränderungen des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden vom 8. September 2014 (GVBl. II Nr. 68) wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird aufgehoben.

2. Im neuen Satz 1 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der Antrag" ersetzt.

Artikel 113
Änderung der Verordnung über die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher

Dem § 2 Absatz 2 der Verordnung über die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher vom 8. September 1994 (GVBl. II S. 772) wird folgender Satz angefügt:

"Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt und unterzeichnet werden."

Artikel 114
Änderung der Verordnung über die Anglerprüfung

Die Verordnung über die Anglerprüfung vom 16. September 2008 (GVBl. II S. 386) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "unterschriebene " durch das Wort "signierte" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Unterschrift" die Wörter "oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.

b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "schriftliche Einverständniserklärung" durch die Wörter "signierte Zustimmung" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 10 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

3. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:

"Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt und unterzeichnet werden."

Artikel 115
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 5. Januar 1998 (GVBl. II S. 54) wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "fertigt eine" die Wörter "schriftliche oder elektronische" eingefügt.

3. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."

4. § 26 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Er erhält darüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, der sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen kann."

b) Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 116
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 5. Januar 1998 (GVBl. II S. 47), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Dezember 2001 (GVBl. I S. 244, 248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

2. In § 24 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "fertigt eine" die Wörter "schriftliche oder elektronische" eingefügt.

3. Dem § 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen."

4. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Er erhält darüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, der sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen kann."

b) Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 117
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Brandenburg vom 2. Mai 2009 (GVBl. II S. 180) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfung" ein Komma und die Wörter "die auch oder ausschließlich aus elektronisch zu erbringenden Aufsichtsarbeiten bestehen kann" eingefügt.

2. In § 9 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

3. In § 10 Absatz 4 werden nach dem Wort "Die" die Wörter "schriftlich oder elektronisch erstellten" eingefügt.

Artikel 118
Änderung der Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten

Die Verordnung über die Erhebung jagdstatistischer Daten vom 1. April 1994 (GVBl. II S. 322) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdinhaberinnen und Eigenjagdinhaber oder deren Benannte übermitteln die angeforderten Daten nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde auf digitalem Weg."

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 5 Onlineportal und Daten

(1) Für die jeweilige Erhebung ist das Onlineportal "Jagdstatistik Brandenburg" zu verwenden. Folgende Daten sind über das Onlineportal einzugeben:

  1. Grunddaten der Jagdbezirke,
  2. Strecken-, Wildschadensmeldung der Jagdbezirke,
  3. Bestand/Vorkommen jagdbarer und ausgewählter nicht jagdbarer Tierarten.

(2) Die angeforderten Daten sind spätestens bis zum 30. April zu übermitteln. Die über das Onlineportal "Jagdstatistik Brandenburg" eingegebenen Daten dürfen durch die oberste Jagdbehörde des Landes Brandenburg verarbeitet werden."

Artikel 119
Änderung der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

Die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 6. Februar 2012 (GVBl. II Nr. 8), die durch die Verordnung vom 21. März 2016 (GVBl. II Nr. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter "in schriftlicher Form" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

3. In § 13 Satz 2 werden nach dem Wort "Unterschrift" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

4. In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 120
Änderung der Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften

Die Anlage der Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften vom 26. Mai 1997 (GVBl. II S. 428) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt und unterzeichnet werden."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt und unterzeichnet werden."

3. In § 12 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 121
Änderung der Verordnung über die Prüfung von Jagdaufsehern des Landes Brandenburg

Die Verordnung über die Prüfung von Jagdaufsehern des Landes Brandenburg vom 15. März 1995 (GVBl. II S. 396) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "ist schriftlich" durch die Wörter "erfolgt schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

3. Nach § 5 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen. Wird die Niederschrift als elektronisches Dokument aufgezeichnet, fügen die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Namen am Ende des Dokuments hinzu und das Dokument wird mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen."

Artikel 122
Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Die Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. II S. 792) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

2. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze im Sinne des § 18 Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist an die Person, die den Vorsitz der Schiedsstelle führt, schriftlich in sechzehnfacher Ausfertigung oder elektronisch zu richten."

3. In § 3 Absatz 3 und § 8 Absatz 6 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 123
Änderung der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 38 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

In § 3 Satz 1 der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 38 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 6. April 2009 (GVBl. II S. 178), die durch die Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GVBl. II Nr. 3) geändert worden ist, werden nach dem Wort "zugänglicher" das Wort "schriftlicher" gestrichen und nach den Wörtern "Einholung schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.

Artikel 124
Änderung der Verordnung über Fischereibeiräte

In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 4 Absatz 2 der Verordnung über Fischereibeiräte vom 14. Juli 1994 (GVBl. II S. 666), die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. II Nr. 112) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 125
Änderung der Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines

Die Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines vom 1. Dezember 1999 (GVBl. II S. 670), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Mai 2010 (GVBl. II Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Unterschrift" die Wörter "oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "schriftliche Einverständniserklärung" durch die Wörter "signierte Zustimmung" und das Wort "vorzulegen" durch das Wort "einzureichen" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

3. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:

"Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt und unterzeichnet werden."

4. In § 12 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

5. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 126
Änderung der Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg

In § 6 Absatz 6 der Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg vom 19. Mai 2004 (GVBl. II S. 382), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. September 2016 (GVBl. II Nr. 44) geändert worden ist, wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

Artikel 127
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg

§ 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 28. Juni 2019 (GVBl. II Nr. 45) wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Jagdausübungsberechtigten haben den von ihnen für ihren Jagdbezirk vorgeschlagenen Abschussplan je Jagdjahr vom 1. März bis spätestens 1. April der unteren Jagdbehörde nach einem von der obersten Jagdbehörde bestimmten Muster vorzulegen."Die Jagdausübungsberechtigten haben den von ihnen für ihren Jagdbezirk vorgeschlagenen Abschussplan je Jagdjahr bis spätestens 15. März der unteren Jagdbehörde nach den Vorgaben der obersten Jagdbehörde digital zu übermitteln."

Artikel 128
Änderung der Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark "Unteres Odertal"

In § 6 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 der Verordnung zur Regulierung der Wildbestände im Nationalpark "Unteres Odertal" vom 21. Februar 2007 (GVBl. II S. 46) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 129
Änderung der Waldbefahrungsverordnung

In § 2 Absatz 1 Satz 1 der Waldbefahrungsverordnung vom 3. Mai 2004 (GVBl. II S. 323), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. November 2012 (GVBl. II Nr. 95) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

Artikel 130
Änderung der Weinrechtsdurchführungsverordnung

In § 5 Absatz 4 Satz 2 der Weinrechtsdurchführungsverordnung vom 29. Februar 2012 (GVBl. II Nr. 18), die durch die Verordnung vom 30. September 2016 (GVBl. II Nr. 51) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 131
Änderung der Weiterbildungsverordnung

In § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 4 der Weiterbildungsverordnung vom 25. Juni 2019 (GVBl. II Nr. 44) werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 132
Änderung der Werkfeuerwehrverordnung

In § 3 Absatz 4 Satz 2 der Werkfeuerwehrverordnung vom 5. April 1995 (GVBl. II S. 334), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. November 2000 (GVBl. II S. 409) geändert worden ist, wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

Artikel 133
Änderung der Verordnungen über Naturschutzgebiete

(1) In § 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Boitzenburger Tiergarten und Strom" vom 18. Oktober 2017 (GVBl. II Nr. 55) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

(2) In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Eichwald mit Tzschetzschnower Schweiz und Steiler Wand" vom 6. November 2018 (GVBl. II Nr. 75) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

(3) In § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Elsteraue bei Arnsnesta" vom 7. September 2018 (GVBl. II Nr. 62) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

(4) In § 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe e Satz 1 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Finowtal-Pregnitzfließ" vom 6. Dezember 2006 (GVBl. II S. 550), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 19. August 2015 (GVBl. II Nr. 40 S. 5) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

(5) In § 6 Absatz 1 Nummer 8 Satz 4 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Gülper See" vom 1. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 41), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (GVBl. II Nr. 70 S. 5) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

(6) Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Havelländisches Luch" vom 28. Mai 2004 (GVBl. II S. 427) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.

2. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a Satz 2, Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und Nummer 3 Buchstabe d Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Nummer 4 Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) In Doppelbuchstabe bb dritter Teilsatz werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

bb) In Doppelbuchstabe cc Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.

b) In Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.

(7) In § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kastavenseen-Molkenkammersee" vom 7. Juli 2009 (GVBl. II S. 658) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

(8) In § 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Klapperberge" vom 27. September 2012 (GVBl. II Nr. 82), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 2015 (GVBl. II Nr. 40) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

(9) In § 5 Absatz 1 Nummer 13 Satz 2 und Nummer 15 Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kleine Röder" vom 1. Juni 2011 (GVBl. II Nr. 31), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. August 2015 (GVBl. II Nr. 40 S. 3) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

(10) In § 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b Satz 3 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kremmener Luch" vom 22. September 2009 (GVBl. II S. 750) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

(11) In § 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Mellensee-Marienfließ" vom 14. November 2018 (GVBl. II Nr. 83) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

(12) In § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 4 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Oderinsel Küstrin-Kietz" vom 12. November 2010 (GVBl. II Nr. 77) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

(13) In § 5 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Odertal Frankfurt-Lebus mit Pontischen Hängen" vom 16. November 2018 (GVBl. II Nr. 85), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. II Nr. 80) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

(14) In § 5 Absatz 1 Nummer 15 Satz 4 Halbsatz 2 und Nummer 16 Satz 4 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Oderwiesen Neurüdnitz" vom 9. Juni 2008 (GVBl. II S. 175), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Mai 2023 (GVBl. II Nr. 30) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

(15) In § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe e Satz 1 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Stepenitz" vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 678), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 6 S. 3) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

(16) In § 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Thymen" vom 16. August 2012 (GVBl. II Nr. 73), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. August 2015 (GVBl. II Nr. 41) geändert worden ist werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

(17) In § 5 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Untere Havel Süd" vom 3. August 2009 (GVBl. II S. 665), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (GVBl. II Nr. 70 S. 15) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

(18) In § 5 Absatz 1 Nummer 5 zweiter Teilsatz der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Urstromtal bei Golßen" vom 22. September 2009 (GVBl. II S. 730), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. August 2015 (GVBl. II Nr. 40 S. 4) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 134
Änderung der Verordnungen über Wasserschutzgebiete

(1) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Berlin-Friedrichshagen vom 20. Februar 2001 (GVBl. II S. 46) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 8 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(2) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Cottbus-Sachsendorf vom 8. März 2004 (GVBl. II S. 266, 326) wird wie folgt geändert:

  1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 11 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(3) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Eichwalde vom 2. August 2001 (GVBl. II S. 522) wird wie folgt geändert:

  1. In § 9 Absatz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 11 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(4) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner vom 20. Februar 2001 (GVBl. II S. 41) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 9 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(5) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner, Wasserfassungen Neu Zittauer und Hohenbinder Straße vom 21. März 2019 (GVBl. II Nr. 24) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(6) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Ferch vom 7. Dezember 2012 (GVBl. II Nr. 2) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(7) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Mahlenzien vom 5. Januar 2004 (GVBl. II S. 48) wird wie folgt geändert:

  1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 11 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(8) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Oranienburg-Sachsenhausen vom 2. Mai 2012 (GVBl. II Nr. 39) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(9) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Pohlitz vom 5. Januar 2004 (GVBl. II S. 66) wird wie folgt geändert:

  1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 11 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(10) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Potsdam-Leipziger Straße vom 11. Februar 2014 (GVBl. II Nr. 10) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(11) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Potsdam-Nedlitz vom 19. August 2003 (GVBl. II S. 501) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(12) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Potsdam - Wildpark vom 2. Mai 2012 (GVBl. II Nr. 40) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(13) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Premnitz-Königshütte vom 2. Mai 2012 (GVBl. II Nr. 41) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(14) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Rehbrücke vom 27. November 2013 (GVBl. II Nr. 82) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(15) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Spremberg / Grodk vom 23. Januar 2013 (GVBl. II Nr. 11) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(16) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Staaken vom 20. Februar 2001 (GVBl. II Nr. 5 S. 56) wird wie folgt geändert:

  1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 11 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(17) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Strausberg vom 19. Juli 2012 (GVBl. II Nr. 65) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(18) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Strausberg - Spitzmühle-Ost vom 13. Juli 2015 (GVBl. II Nr. 30) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(19) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Babitz vom 22. Juli 2008 (GVBl. II S. 252) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(20) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bad Freienwalde (Oder) vom 17. Juni 2008 (GVBl. II S. 222) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(21) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Briesen vom 5. November 2012 (GVBl. II Nr. 92, 2013 II Nr. 73) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(22) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Eberswalde (Finow) vom 9. Oktober 2012 (GVBl. II Nr. 86) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(23) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Eggersdorf vom 15. November 2006 (GVBl. II S. 497) wird wie folgt geändert:

  1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(24) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Fichtenberg vom 30. Oktober 2012 (GVBl. II Nr. 91) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(25) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes der Stadt Forst (Lausitz)/Barsc (Luzyca) vom 13. März 2009 (GVBl. II S. 138) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(26) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Fürstenwalde/Spree vom 26. Mai 2009 (GVBl. II S. 298) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(27) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Görlsdorf vom 15. November 2006 (GVBl. II S. 486) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(28) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Jüterbog vom 19. Juni 2009 (GVBl. II S. 317) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(29) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Kleinmachnow vom 5. Januar 2004 (GVBl. II S. 34) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(30) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Königs Wusterhausen vom 13. März 2009 (GVBl. II S. 122) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(31) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Linthe vom 5. Juni 2008 (GVBl. II S. 196) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(32) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Lübbenau/Spreewald Lubnjow/Blota vom 22. Juli 2008 (GVBl. II S. 262) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(33) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Ludwigsfelde vom 1. Oktober 2002 (GVBl. II S. 602) wird wie folgt geändert:

  1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 11 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(34) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Nauen vom 11. Januar 2013 (GVBl. II Nr. 8) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(35) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Neuhardenberg vom 22. Januar 2009 (GVBl. II S. 75) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(36) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Oschätzchen vom 12. November 2008 (GVBl. II S. 426) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(37) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Pritzwalk vom 6. Mai 2009 (GVBl. II S. 286) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(38) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schönewalde bei Sonnewalde vom 14. Januar 2009 (GVBl. II S. 62) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(39) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schönow vom 25. Oktober 2012 (GVBl. II Nr. 89) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(40) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schwedt Springallee vom 29. September 2006 (GVBl. II S. 426) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(41) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Seelow vom 15. September 2004 (GVBl. II S. 872) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(42) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Teltow vom 2. Dezember 2008 (GVBl. II S. 498) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(43) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Templin vom 30. Juli 2012 (GVBl. II Nr. 66) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(44) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Tettau vom 10. Mai 2005 (GVBl. II S. 214) wird wie folgt geändert:

  1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(45) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Vetschau/Spreewald (WtoÅ¡ow/BBota) vom 17. Juli 2012 (GVBl. II Nr. 58) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(46) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wittenberge vom 5. Januar 2004 (GVBl. II S. 84) wird wie folgt geändert:

  1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 11 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(47) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wüsten-Buchholz vom 3. Mai 2009 (GVBl. II S. 272) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "bedarf der Schriftform" durch die Wörter "erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

(48) Die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Zepernick vom 15. Oktober 2012 (GVBl. II Nr. 88) wird wie folgt geändert:

  1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bedürfen der Schriftform" durch die Wörter "erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid" ersetzt.
  2. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 135
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 240441

ENDE

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