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BbgPBG - Brandenburgisches Polizeibeauftragtengesetz
Gesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten des Landes Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 16. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 36 vom 19.12.2022; 14.05.2024 Nr. 21 24)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Aufgabe und verfassungsrechtliche Stellung
(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten hat die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Polizei und Gesellschaft zu stärken. Sie oder er unterstützt die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit der Polizei und wirkt darauf hin, dass begründeten Beschwerden abgeholfen wird. Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten trägt im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit dazu bei, Fehler und Fehlverhalten in Einzelfällen zu erkennen und ihnen vorzubeugen beziehungsweise sie abzustellen sowie strukturelle Fragestellungen aufzuzeigen. Eine Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen unter Maßgabe dieser Ziele ist möglich.
(2) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten wird nach pflichtgemäßem Ermessen tätig. Ausgangspunkt einer Tätigkeit sind Eingaben und Beschwerden gemäß § 4. Sie oder er wird ebenfalls tätig, wenn ihr oder ihm auf sonstige Weise Umstände aus ihrem oder seinem Aufgabenbereich bekannt werden. Für Anliegen der Bediensteten der Polizei des Landes Brandenburg wird sie oder er insbesondere dann tätig, wenn deren Eingaben oder Beschwerden auf eine Verletzung der Rechte von Polizeibediensteten oder auf Unzulänglichkeiten innerhalb der Polizei schließen lassen. Wird die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten nicht tätig, teilt sie oder er dies den Betroffenen unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(3) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten nimmt ihre oder seine Aufgaben als Hilfsorgan des Landtages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wahr. In der Ausübung des Amtes ist die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages, soweit diese die Unabhängigkeit des Amtes nicht berührt.
§ 2 Grenzen der Befassung
(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten sieht von einer Befassung mit Beschwerden und Eingaben gemäß § 4 ab, wenn
Die Rechte der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten nach § 474 Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
(2) Sieht die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten gemäß Absatz 1 von einer Befassung endgültig ab oder stellt die Bearbeitung laufender Beschwerden und Eingaben vorläufig ein, teilt sie oder er dies denjenigen, die die Beschwerde oder Eingabe eingereicht haben, unter Angabe des Grundes mit. Gleiches gilt im Fall einer erneuten Bearbeitung des Sachverhalts durch die oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
§ 3 Befugnisse
(1) Zur sachlichen Prüfung kann die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten von dem für Inneres zuständigen Ministerium und den dessen Weisung unterliegenden Behörden und Einrichtungen Auskunft, Stellungnahmen von Bediensteten und Einsicht in Akten verlangen. Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichneten Unterlagen, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Auskunfts- und Einsichtsbegehren sowie Bitten um Stellungnahmen sind an das für Inneres zuständige Ministerium zu richten. Auskunft und Einsicht sind unverzüglich zu erteilen. Elektronischer Zugang und Zugriff werden durch das für Inneres zuständige Ministerium gewährleistet.
(2) Auskunft, Akteneinsicht sowie Stellungnahmen von Bediensteten können der oder dem Beauftragten für Polizeiangelegenheiten nur verweigert werden, wenn zwingende Geheimhaltungsgründe ihrer Erteilung entgegenstehen. Die Entscheidung über die Verweigerung trifft die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister oder die ständige Vertreterin im Amt oder der ständige Vertreter im Amt. Sie erfolgt schriftlich und ist zu begründen.
(3) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten kann in Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben Bürgerinnen und Bürger, Bedienstete der Polizei des Landes Brandenburg, Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige zu Eingaben und Beschwerden anhören. Den betreffenden Bediensteten der Polizei erteilt die zuständige Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung eine Aussagegenehmigung für dienstliche Angelegenheiten nach Maßgabe des § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2252) geändert worden ist.
(4) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten kann in Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben der zuständigen Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit geben. Zu diesem Zwecke kann sie oder er eine mit Gründen versehene Empfehlung geben und dem für Inneres zuständigen Ministerium zuleiten. Die zuständige Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung berichtet über die von ihr veranlassten Maßnahmen und den Fortgang des Verfahrens.
(5) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten kann in Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben jederzeit alle Polizeidienststellen und Diensträume auch ohne vorherige Anmeldung aufsuchen und betreten sowie in Abstimmung mit der Einsatzleitung auch bei Großlagen anwesend sein. Dieses Recht steht ausschließlich der oder dem Beauftragten für Polizeiangelegenheiten, auch in Begleitung ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zu.
(6) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten kann in Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben gemäß § 1 auf sämtliche Beschwerdevorgänge der Polizei zugreifen. Dieser Zugang ist so niedrigschwellig wie möglich zu gestalten.
(7) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten kann in Erfüllung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben festgestellte Mängel im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit förmlich beanstanden.
(8) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten wird vom für Inneres zuständigen Ministerium halbjährlich über eingeleitete Disziplinarverfahren und von der Behörde und Einrichtungen gegen Polizeibedienstete gestellte Strafanzeigen informiert. Bei außergewöhnlichen Vorfällen, die in besonderer Weise geeignet sind, das Vertrauen in die Amtsausübung der Polizei zu beeinträchtigen, insbesondere bei solchen mit rassistischem oder antisemitischem Hintergrund oder anderen Vorfällen aufgrund gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, ist die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten unverzüglich zu informieren.
(9) Wirft eine Eingabe Fragen auf, die sowohl in die Zuständigkeit der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten als auch in diejenige der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, des Landesrechnungshofes oder anderer nach Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg bestellter Landesbeauftragter fällt, so stimmt die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten ihr oder sein Vorgehen mit diesen Stellen ab. § 7 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. Untersuchungen sollen möglichst koordiniert erfolgen.
§ 4 Beschwerde- und Eingaberecht
(1) Jede und jeder Bedienstete der Polizei des Landes Brandenburg hat das Recht, sich ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar mit einer Eingabe an die Beauftragte oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten darf sie oder er weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonstige Nachteile erleiden.
(2) Jede Bürgerin und jeder Bürger sowie Polizeibedienstete und juristische Personen können sich mit einer Beschwerde über ein mutmaßliches Fehlverhalten von einzelnen Polizeibediensteten oder die behauptete Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme oder strukturelle Fragestellungen im Sinne des § 1 Absatz 1 an die Beauftragte oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten wenden.
§ 5 Form und Frist
(1) Eingaben und Beschwerden nimmt die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten entgegen. Sie müssen Namen und Anschrift der Einbringerin oder des Einbringers sowie den der Beschwerde oder Eingabe zugrunde liegenden Sachverhalt enthalten. Beschwerden und Eingaben können in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
(2) Über eine Befassung mit Eingaben und Beschwerden, deren Urheberin oder Urheber nicht erkennbar ist, sowie deren Weiterleitung an zuständige Stellen entscheidet die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Eingaben und Beschwerden sollen spätestens neun Monate nach Beendigung des beanstandeten Sachverhalts eingereicht sein. Bei verfristeten Eingaben und Beschwerden entscheidet die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten über die Befassung nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 6 Teilnahme an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse
(1) Der Landtag sowie seine Ausschüsse und Gremien können jederzeit die Anwesenheit der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten bei ihren Sitzungen verlangen und sie oder sihn zu ihren Beratungen hinzuziehen. Der Petitionsausschuss kann die Beauftragte oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten als Sachverständige oder Sachverständigen anhören.
(2) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten kann jederzeit an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Landtages sowie des für Inneres zuständigen Ausschusses teilnehmen. Ihr oder Ihm steht in öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Landtages sowie des für Inneres zuständigen Ausschusses ein Rederecht zu Sachverhalten zu, die ihren oder seinen Aufgabenbereich nach § 1 unmittelbar betreffen.
§ 7 Schutz personenbezogener Daten
(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten ist befugt, personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 074 vom 04.03.2021 S. 35) zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten darf im Einzelfall personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob Rechte von Polizeibediensteten im Sinne von § 1 Absatz 2 verletzt sind.
(3) Soweit die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten Eingaben und Beschwerden nach § 4 an Strafverfolgungsbehörden oder andere zuständige Stellen weiterleitet, kann sie oder er personenbezogene Daten zu dem jeweiligen Vorgang übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist und die eingebende Person dem zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für Fälle des § 8 Absatz 3 Satz 1.
(4) Enthalten Eingaben oder Zeugenaussagen Informationen, aus denen sich ein strafbares oder disziplinarrechtlich relevantes Verhalten ergeben könnte, so sind die Vorschriften der Strafprozessordnung zu den Rechten von Beschuldigten, deren Angehörigen sowie Zeuginnen und Zeugen entsprechend anzuwenden. Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten hat die Betroffenen hierauf aktenkundig hinzuweisen.
(5) Der oder dem Beauftragten für Polizeiangelegenheiten können gemäß § 474 Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten ist auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses verpflichtet, über die in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landtages nach Maßgabe des § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes und nach Anhörung der betroffenen Bediensteten und des für Inneres zuständigen Ministeriums. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für nichtöffentliche Sitzungen des für Inneres zuständigen Ausschusses sowie für einen Untersuchungsausschuss des Landtages.
(3) Unberührt bleibt die gesetzliche Pflicht, Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. In diesen Fällen darf die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten als Zeugin oder Zeuge aussagen.
(4) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten bedarf einer Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen sowie die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.
§ 9 Unterstützung und Unterrichtungspflichten 24
(1) Die Landesregierung und die betroffenen Behörden und Einrichtungen des Landes Brandenburg unterstützen die Beauftragte oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten bei der Durchführung der nach diesem Gesetz bestehenden Aufgaben.
(2) Die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Landes Brandenburg sind verpflichtet, die oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten über die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens, die Erhebung einer öffentlichen Klage und die Abschlussentscheidung im jeweiligen Verfahren zu unterrichten, wenn einer dieser Behörden oder Einrichtungen die Vorgänge von der oder dem Beauftragten für Polizeiangelegenheiten zugeleitet worden sind.
(3) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten wird über die vom Beschwerdemanagement der Polizei erfassten Beschwerden sowie über deren Bearbeitungsstand eines Kalenderjahres in einem statistischen Bericht bis zum 31. März des Folgejahres unterrichtet.
(4) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Personalvertretungen bleiben durch die Regelungen dieses Gesetzes unberührt.
§ 10 Verfahrensabschluss
(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten hat auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken. Hierzu kann sie oder er Empfehlungen aussprechen oder der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Abhilfe geben.
(2) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten unterrichtet mit dem Einverständnis der eine Beschwerde oder Eingabe einbringenden Person den Petitionsausschuss, wenn eine einvernehmliche Erledigung im Sinne von Absatz 1 nicht zustande kommt.
(3) Ist die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten der Ansicht, dass
teilt sie oder er dies in bedeutenden Fällen dem für Inneres zuständigen Ministerium mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese Stellungnahme ist innerhalb von zwei Monaten abzugeben.
(4) In begründet erscheinenden Fällen, insbesondere, wenn sich aus Sicht der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten der Anfangsverdacht für eine Straftat oder ein Disziplinarvergehen ergibt, kann der Vorgang der für die Einleitung eines Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle unter Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse zugeleitet werden. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) In jedem Fall erhalten Bürgerinnen und Bürger sowie Bedienstete, die eine Beschwerde oder Eingabe eingereicht haben, eine Antwort der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten, in der ihnen mitgeteilt wird, zu welchem Ergebnis ihr Anliegen führte und welche Gründe hierfür maßgeblich waren.
§ 11 Berichtspflichten
(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten erstattet dem Landtag einen schriftlichen Gesamtbericht für das Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres. Dem für Inneres zuständigen Ministerium ist rechtzeitig ein Entwurf des Berichts zur Kenntnis zu geben, mit der Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Hinweise zu übersenden. Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen über die Berücksichtigung der übermittelten Hinweise. Nach der Veröffentlichung des Berichts nimmt die Landesregierung innerhalb von drei Monaten Stellung zu den Inhalten des Berichts.
(2) Der Jahresbericht nach Absatz 1 umfasst auch statistische Angaben zu Umfang und Schwerpunkten der Bearbeitung von Beschwerden.
(3) Zu bedeutenden Einzelsachverhalten und übergeordneten Fragestellungen kann die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten gesondert schriftlich oder mündlich den für Inneres zuständigen Ausschuss eigeninitiativ oder auf dessen Aufforderung hin informieren.
§ 12 Wahl, Wählbarkeit und Amtszeit
(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Fraktionen mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder in geheimer Wahl die Beauftragte oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten. Eine Aussprache findet nicht statt. Die oder der Gewählte ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu ernennen.
(2) Zur oder zum Beauftragten für Polizeiangelegenheiten ist wählbar, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat. Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten muss für die freiheitliche demokratische Grundordnung jederzeit einstehen und sie überzeugend vertreten. Sie oder er muss die erforderliche Qualifikation und Erfahrung zur Erfüllung der Aufgaben besitzen. Sie oder er darf neben diesem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(3) Die Amtszeit der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten beträgt sechs Jahre. Die zweimalige Wiederwahl ist möglich. Nach dem Ende der Amtszeit bleibt sie oder er auf Aufforderung des Präsidiums des Landtages bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt, längstens jedoch für neun Monate.
§ 13 Amtsverhältnis
(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land Brandenburg. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages.
(2) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten wird gemäß den beamtenrechtlichen Vorgaben vor dem Landtag auf das Amt vereidigt.
(3) § 4 des Brandenburgischen Ministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 17), das durch das Gesetz vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 1) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle dessen Absatz 2 § 124 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2021 (GVBl. I Nr. 38) geändert worden ist, entsprechend anwendbar ist.
§ 14 Amtszeitende
(1) Das Amtsverhältnis der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbindung von den Aufgaben nach diesem Gesetz. Ist die Amtszeit der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten bei Vollendung ihres oder seines siebenundsechzigsten Lebensjahres noch nicht beendet, kann der Landtag mit einfacher Mehrheit beschließen, dass sich das Amtsverhältnis bis spätestens zum Ablauf der Amtszeit verlängert.
(2) Vor Ablauf der Amtszeit kann die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abgewählt werden.
(3) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten kann jederzeit selbst die Entbindung von den Aufgaben verlangen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages händigt die entsprechenden Urkunden aus.
§ 15 Dienstsitz, Personal, Haushalt
(1) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten hat den Dienstsitz in Potsdam.
(2) Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten eine Person, die die Stellvertretung wahrnimmt. Diese führt unter Ausübung aller Befugnisse und Pflichten nach diesem Gesetz die Geschäfte, wenn die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten an der Ausübung des Amtes verhindert ist oder wenn das Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten, ihre Stellvertretung im Amt oder eine Person aus der Mitarbeiterschaft soll über die Befähigung zum Richteramt verfügen.
(3) Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. Die Landtagsverwaltung ist für die Umsetzung der personalwirtschaftlichen, haushaltswirtschaftlichen und rechtlichen sowie organisatorischen Angelegenheiten zuständig.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten werden auf deren oder dessen Vorschlag durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages eingestellt oder ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten für Polizeiangelegenheiten versetzt oder abgeordnet werden. Ihre Dienstvorgesetzte oder ihr Dienstvorgesetzter ist die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind.
§ 16 Bezüge
Die oder der Beauftragte für Polizeiangelegenheiten erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe der einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe B 3 bei einer obersten Landesbehörde zustehenden Besoldung. § 8 Absatz 2, 4 und 5 sowie die §§ 9 bis 17 des Brandenburgischen Ministergesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 für Ministerinnen und Minister in § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Ministergesetzes die Besoldungsgruppe B 3 tritt.
§ 17 Evaluation
Der für Inneres zuständige Ausschuss des Landtages überprüft bis zum 30. September 2025 Anwendung und Auswirkung der Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |