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Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes des Berufsbeamtentums in Brandenburg vor Verfassungsgegnern
- Brandenburg -
Vom 14. Mai 2024
(GVBl. I Nr. 21 vom 14.05.2024)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
(Gültig ab 01.09.2024 siehe =>)
Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 19 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt:
" § 3a Verfahren zur Prüfung der Verfassungstreue".
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Verfahren zur Prüfung der Verfassungstreue
(1) Zur Feststellung, ob die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes erforderlichen Berufungsvoraussetzungen gegeben sind, hat die Einstellungsbehörde alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Dabei hat die Einstellungsbehörde hinsichtlich der konkret für eine Einstellung ausgewählten Bewerber vor deren erstmaliger Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch eine Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes zu veranlassen (Regelanfrage). Diese dient dem Zweck, ergänzende Informationen darüber zu erhalten, ob zu dem ausgewählten Bewerber bereits gespeicherte Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes vorliegen, die Zweifel am Vorliegen der in Satz 1 genannten Berufungsvoraussetzungen begründen können.
(2) Zur Durchführung der Regelanfrage übermittelt die Einstellungsbehörde der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den oder die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der ausgewählten Bewerber. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in elektronischer Form. Die Verfassungsschutzbehörde teilt der Einstellungsbehörde die bei ihr gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes über den ausgewählten Bewerber gespeicherten Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes mit. Es werden nur Erkenntnisse mitgeteilt, die ohne Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erhoben wurden. Übermittlungsfähige Erkenntnisse über den ausgewählten Bewerber werden der Einstellungsbehörde in Papierform mitgeteilt. Soweit keine übermittlungsfähigen Erkenntnisse über den ausgewählten Bewerber vorliegen, erfolgt eine entsprechende Rückantwort seitens der Verfassungsschutzbehörde unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in elektronischer Form.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf die ihr übermittelten Daten nur für die Durchführung der Regelanfrage verarbeiten. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald die Erkenntnisse an die Einstellungsbehörde übermittelt wurden. Satz 2 gilt nicht für solche personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde aufgrund der für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen hätte erheben dürfen.
(4) Die von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Erkenntnisse der Regelanfrage werden verschlossen zu den Bewerbungs- oder Einstellungsunterlagen genommen und sind nach Abschluss des Bewerbungs- oder Einstellungsverfahrens zu vernichten. Dies gilt auch, wenn trotz übermittelter Erkenntnisse eine Einstellung erfolgte.
(5) Über die Zulässigkeit und das Verfahren der Regelanfrage sind die Bewerber durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig und umfassend schriftlich oder elektronisch zu informieren. Die konkret ausgewählten Bewerber werden durch die Einstellungsbehörde schriftlich oder elektronisch informiert, dass eine Regelanfrage veranlasst worden ist.
(6) In den Fällen, in denen der Begründung des Beamtenverhältnisses eine Wahl durch ein Gremium vorausgeht, kann an Stelle der Einstellungsbehörde die den Wahlakt vorbereitende Stelle das nach den Absätzen 1 bis 5 vorgesehene Verfahren zur Feststellung, ob die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes erforderlichen Berufungsvoraussetzungen gegeben sind, auch schon vor der Wahl durchführen. Die Regelanfrage nach Absatz 1 Satz 2 ist dabei auf diejenigen Bewerber zu beschränken, die konkret für die Wahl vorgesehen sind. In Vorbereitung der Durchführung der Wahl ist den wahlberechtigten Personen das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes mitzuteilen.
(7) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung in den Fällen der Ernennung zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe.
(8) Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes zum Personalaktenrecht unberührt."
3. In § 119 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "die Vorschriften über" die Wörter "die Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde vor der Einstellung (§ 3a)," eingefügt.
4. Dem § 123 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für die direkt gewählten kommunalen Wahlbeamten auf Zeit findet zudem § 3a keine Anwendung."
Artikel 2
Änderung des Landesdisziplinargesetzes
(Gültig ab 01.09.2024 siehe =>)
Das Landesdisziplinargesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 30a Informationen an und durch die Verfassungsschutzbehörde".
b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 35 (weggefallen)". |
c) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 41 Verfall, Erstattung und Nachzahlung". |
d) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Teil 4 Gerichtliches Verfahren". |
e) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Kapitel 2 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht". |
f) Die Angaben zu den §§ 54 bis 56 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 54 (weggefallen)
§ 55 (weggefallen) § 56 (weggefallen)". |
g) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 60 (weggefallen)". |
h) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Kapitel 3 Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht". |
i) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Kapitel 4 Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht". |
j) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Kapitel 5 Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens". |
k) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Kapitel 6 Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren". |
l) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 87 Zurückstufung, Einbehaltung von Dienstbezügen". |
2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe " § 87 Absatz 3" durch die Angabe " § 87 Absatz 2" ersetzt.
3. § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen.
Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 80. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ist ausgeschlossen:
." |
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten, kann als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden:
Eine Zurückstufung darf unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 4 auch ausgesprochen werden, wenn das Verbleiben des Beamten im bisherigen Amt dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann. Eine Kürzung des Ruhegehalts kann auch ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen ganz oder teilweise vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand begangen wurde."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "und eine Geldbuße nicht mehr ausgesprochen" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "eine Geldbuße," eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "auf Zurückstufung nicht mehr erkannt" durch die Wörter "eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen" ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 33 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 52 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes betragen die Fristen für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme in den Fällen des Absatzes 1 vier Jahre, des Absatzes 2 sechs Jahre und des Absatzes 3 acht Jahre."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter "Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "Absätze 1 bis 4" sowie die Wörter "die Erhebung der Disziplinarklage" durch die Wörter "den Erlass einer Disziplinarverfügung" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die Wörter "Absätze 1 bis 3" durch die Wörter "Absätze 1 bis 4" sowie die Wörter "des gerichtlichen Disziplinarverfahrens" durch die Wörter "des gerichtlichen Verfahrens" ersetzt.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei Dienstvergehen gegen die Pflichten aus § 33 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 52 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt für die Fristen § 15 Absatz 4 entsprechend."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Kopfteil und die Entscheidungsformel einer abschließenden Entscheidung, mit der eine Zurückstufung ausgesprochen wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind nicht erforderliche personenbezogene Daten unkenntlich zu machen." |
bb) In Satz 6 wird das Wort "Rubrum" durch das Wort "Kopfteil" ersetzt und das Wort "gerichtlichen" gestrichen.
7. In § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "den §§ 33 bis 35" durch die Angabe " § 33 oder § 34" ersetzt.
8. In § 27 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 41 Abs. 2" durch die Angabe " § 41 Absatz 3" ersetzt.
9. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
" § 30a Informationen an und durch die Verfassungsschutzbehörde
Soweit das Disziplinarverfahren Handlungen zum Gegenstand hat, die den Verdacht einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht aus § 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes oder § 52 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes rechtfertigen, fragt der Dienstvorgesetzte oder die die Ermittlungen nach § 22 durchführende Stelle bei der Verfassungsschutzbehörde nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes hinsichtlich des Beamten nach, ob Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes vorliegen. Hierzu übermittelt die Stelle nach Satz 1 der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den oder die Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit des betroffenen Beamten. Die Übermittlung nach Satz 2 erfolgt unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in elektronischer Form. Die Verfassungsschutzbehörde teilt der Stelle nach Satz 1 die bei ihr gespeicherten Erkenntnisse über Bestrebungen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes mit. Übermittlungsfähige Erkenntnisse über den betroffenen Beamten werden der anfragenden Stelle in Papierform mitgeteilt. Soweit keine übermittlungsfähigen Erkenntnisse über den betroffenen Beamten vorliegen, erfolgt eine entsprechende Rückantwort seitens der Verfassungsschutzbehörde unter Gewährleistung der Vertraulichkeit sowie der Integrität und Authentizität der Daten in elektronischer Form. Die Verfassungsschutzbehörde darf die Daten nur für die Durchführung der Abfrage verarbeiten. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald die Erkenntnisse an die Stelle nach Satz 1 übermittelt wurden. Dies gilt nicht für solche personenbezogenen Daten, die die Verfassungsschutzbehörde auf Grund der für ihre Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen hätte erheben dürfen. Die von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Erkenntnisse werden verschlossen zu den Disziplinarakten genommen."
10. In § 32 Satz 1 werden die Wörter "den §§ 33 bis 35" durch die Angabe " § 33 oder § 34" ersetzt.
11. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen." |
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird durch die oberste Dienstbehörde, die Aberkennung des Ruhegehalts durch den zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe "Absatz 3 Nr. 1" wird durch die Wörter "Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und folgende Sätze werden angefügt:
"In der Begründung sind die Tatsachen, die ein Dienstvergehen begründen, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, darzustellen. Bei Disziplinarmaßnahmen nach den §§ 9, 10 und 12 sind zusätzlich der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten und der Gang des Disziplinarverfahrens darzustellen. Im Fall des § 24 Absatz 1 kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden."
12. § 35 wird aufgehoben.
13. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder Disziplinarklage erheben" gestrichen und die Angabe " § 33 Abs. 1" durch die Angabe " § 33 Absatz 1" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "oder Disziplinarklage erheben" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "oder die Erhebung der Disziplinarklage" gestrichen.
14. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 37 Wiederaufgreifen des Verfahrens" |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt.
"Im Übrigen gilt § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 51 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Stelle, die die Disziplinarverfügung erlassen hat, über die Aufhebung oder Änderung einer unanfechtbaren Disziplinarverfügung zu entscheiden hat."
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Wird eine unanfechtbare Disziplinarverfügung auf Antrag aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt, ist § 77 entsprechend anzuwenden."
15. In § 38 Absatz 5 wird die Angabe " § 41 Abs. 2" durch die Angabe " § 41 Absatz 3" ersetzt.
16. § 39 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 39 Zulässigkeit
(1) Die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde oder Einrichtung kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn
Spricht die Behörde oder Einrichtung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Entlassung aus oder wird der Beamte in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren erstinstanzlich zu einer Strafe verurteilt, die den Verlust der Rechte als Beamter zur Folge hat, so ist der Beamte vorläufig des Dienstes zu entheben, es sei denn, dass die vorläufige Dienstenthebung eine unbillige Härte für den Beamten zur Folge hätte. (2) Die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde oder Einrichtung kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anordnen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge des Beamten einbehalten werden. Die Einbehaltung ist anzuordnen, wenn die vorläufige Dienstenthebung nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt. Die Einbehaltung nach Satz 2 soll in den ersten sechs Monaten mindestens 30, danach 50 Prozent der monatlichen Bezüge betragen und einen zuvor nach Satz 1 festgelegten Einbehalt nicht unterschreiten. Der sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Absatz 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung ergebende unpfändbare Teil der monatlichen Bezüge ist jeweils zu belassen. (3) Die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde oder Einrichtung kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten einbehalten werden, wenn
Die Einbehaltung ist anzuordnen, wenn die Behörde oder Einrichtung die Aberkennung des Ruhegehalts ausspricht oder der Ruhestandsbeamte in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren erstinstanzlich zu einer Strafe verurteilt wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter zur Folge hat. Die Einbehaltung nach Satz 2 soll in den ersten sechs Monaten mindestens 20, danach 30 Prozent des monatlichen Ruhegehalts betragen und einen zuvor nach Satz 1 festgelegten Einbehalt nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde oder Einrichtung kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben. (5) Bei der Aufnahme oder der Erweiterung einer Nebentätigkeit aus Anlass der vorläufigen Einbehaltung von Bezügen ist § 85 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, Satz 3 und Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes nicht anzuwenden. Einkünfte aus Nebentätigkeit, die zusammen mit den einbehaltenen Bezügen die zuletzt erhaltenen vollen Dienstbezüge übersteigen, sind auf die weiter gewährten Bezüge anzurechnen. Der Beamte ist zur Auskunft über die Einnahmen aus seiner Nebentätigkeit verpflichtet." |
17. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "die Erhebung der Disziplinarklage" durch die Wörter "den Erlass der Disziplinarverfügung" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort "rechtskräftigen" durch das Wort "unanfechtbaren" ersetzt.
18. § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 41 Verfall, Erstattung und Nachzahlung
(1) Die nach § 39 Absatz 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
(2) Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1, so hat der Beamte oder der Ruhestandsbeamte die seit der Zustellung der Disziplinarverfügung an ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1 Nummer 2 und wurde in sämtlichen in dem Verfahren ergangenen Entscheidungen eine Strafe verhängt, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat, so hat der Beamte oder der Ruhestandsbeamte die seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils an ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 oder Satz 2 besteht nur, soweit die gezahlten Beträge den sich aus § 39 Absatz 2 Satz 4 ergebenden Betrag übersteigen. Sie entfällt, wenn eine Unterhaltsleistung nach § 81 gewährt wird. (3) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 39 Absatz 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus anzeige- und genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§§ 85 und 86 des Landesbeamtengesetzes) angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde oder Einrichtung feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. In dem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind die einbehaltenen Bezüge erst dann nachzuzahlen, wenn die dort genannte Frist verstrichen ist und ein neues Disziplinarverfahren nicht eingeleitet worden ist. In dem Fall des Absatzes 1 Nummer 4 sind die einbehaltenen Bezüge erst dann nachzuzahlen, wenn die dort genannte Frist verstrichen ist und eine Feststellung nicht ergangen ist." |
19. In § 42 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 88 Abs. 2" durch die Angabe " § 88 Absatz 3" ersetzt.
20. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "oder Disziplinarklage erheben" gestrichen.
b) In Satz 4 werden die Wörter "oder die Erhebung der Disziplinarklage" gestrichen.
21. In der Überschrift des Teils 4 wird das Wort "Disziplinarverfahren" durch das Wort "Verfahren" ersetzt.
22. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Disziplinarklage" durch die Wörter "Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen wurde," ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Disziplinarverfahrens" durch das Wort "Verfahrens" ersetzt.
23. In § 50 werden die Wörter "Disziplinarklage oder" durch die Wörter "eine Disziplinarmaßnahme nach § 9 oder § 10 ausgesprochen oder gegen den" ersetzt.
24. In den Überschriften des Teils 4 Kapitel 2 bis 4 wird jeweils das Wort "Disziplinarverfahren" durch das Wort "Verfahren" ersetzt.
25. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
c) In Satz 1 des bisherigen Absatzes 2 wird das Wort "übrigen" gestrichen.
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
26. Die §§ 54 bis 56 werden aufgehoben.
27. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
28. § 60 wird aufgehoben.
29. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Disziplinarverfahren" durch das Wort "Verfahren" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Disziplinarverfügung und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Disziplinarverfügung unter Anwendung der Vorschriften über die Bemessung der Disziplinarmaßnahmen auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Klägers ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt wird. Im Übrigen bleibt § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung unberührt." |
30. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
c) In Satz 1 wird das Wort "Disziplinarverfahren" durch das Wort "Verfahren" ersetzt.
d) In Satz 2 werden die Wörter "oder Erhebung der Disziplinarklage" gestrichen.
31. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Einstellung" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder durch Erhebung der Disziplinarklage" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
"Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar." |
32. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gericht" die Wörter "der Hauptsache" eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
33. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
c) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird." |
34. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Disziplinarverfahren" durch das Wort "Verfahren" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 2.
35. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
36. In § 71 Absatz 1 wird das Wort "Disziplinarverfahren" durch das Wort "Verfahren" ersetzt.
37. In der Überschrift des Teils 4 Kapitel 5 wird das Wort "Disziplinarverfahrens" durch das Wort "Verfahrens" ersetzt.
38. § 72 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 6 wird das Wort "oder" angefügt.
b) In Nummer 7 wird das Komma gestrichen und das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 8 wird aufgehoben.
39. In § 74 Absatz 3 wird das Wort "Disziplinarverfahren" durch das Wort "Verfahren" ersetzt.
40. In § 75 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder" durch das Wort "und" ersetzt.
41. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt" durch die Wörter "die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts bestätigt" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "die Erhebung der Disziplinarklage" durch die Wörter "den Erlass der Disziplinarverfügung" ersetzt.
42. In der Überschrift des Teils 4 Kapitel 6 wird das Wort "Disziplinarverfahren" durch das Wort "Verfahren" ersetzt.
43. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt." |
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
44. In § 79 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Disziplinarverfahren" durch das Wort "Verfahren" ersetzt.
45. In § 80 Absatz 3 werden die Wörter "Das Gericht" durch die Wörter "Die für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags zuständige Behörde oder Einrichtung" und das Wort "Rechtskraft" durch das Wort "Unanfechtbarkeit" ersetzt.
46. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Kürzung der Dienstbezüge," gestrichen.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
47. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Abweichend von § 34 Absatz 3 und 5 kann der Dienstvorgesetzte des Kommunalbeamten Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß festsetzen oder eine Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aussprechen."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
48. In § 89 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Disziplinarverfahrens" das Komma und die Wörter "die Erhebung einer Disziplinarklage" gestrichen.
49. § 92 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 92 Übergangsvorschriften
Auf die vor dem 1. September 2024 eingeleiteten Disziplinarverfahren findet das Landesdisziplinargesetz in der bis zum 31. August 2024 geltenden Fassung Anwendung. Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben wirksam." |
Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes
(Gültig ab 01.09.2024 siehe =>)
§ 73 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 18 S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | "(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. August 2024 geltenden Fassung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 30a des Landesdisziplinargesetzes in der ab dem 1. September 2024 geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung." |
Artikel 4
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
(Gültig ab 01.09.2024 siehe =>)
In § 69 Absatz 1 Nummer 7 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 18) werden nach dem Wort "Dienstbezüge" ein Komma eingefügt und die Wörter "oder über die Erhebung der Disziplinarklage" durch die Wörter "die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis" ersetzt.
Artikel 5
Weitere Änderung des Landesbeamtengesetzes
(Gültig ab 01.09.2024 siehe =>)
In § 35 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt" durch die Wörter "die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen" und das Wort "rechtskräftigen" durch das Wort "unanfechtbaren" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes
(Gültig ab 01.09.2024 siehe =>)
Das Brandenburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Disziplinarurteil" durch die Wörter "die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinarrecht" ersetzt.
2. In § 67 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden" durch die Wörter "ein Disziplinarverfahren, in dem voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen wird" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Polizeibeauftragtengesetzes
(Gültig ab 01.09.2024 siehe =>)
In § 9 Absatz 2 des Brandenburgischen Polizeibeauftragtengesetzes vom 16. Dezember 2022 (GVBl. I Nr. 36) werden die Wörter "oder Disziplinarklage" gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes
(Gültig ab 01.09.2024 siehe =>)
In § 3 Nummer 3 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. I Nr. 27), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 11) geändert worden ist, werden die Wörter "durch rechtskräftiges Urteil" gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes
(Gültig ab 01.09.2024 siehe =>)
§ 25 Absatz 2 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 5. April 1993 (GVBl. I Nr. 4 S. 78), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
3. Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. jährlich über die Durchführung des § 3a des Landesbeamtengesetzes und des § 30a des Landesdisziplinargesetzes."
Artikel 10
Evaluation, Berichtspflicht
(Gültig ab 01.09.2024 siehe =>)
(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 einen Evaluationsbericht über die Umsetzung der mit den Artikeln 1 und 2 verbundenen gesetzgeberischen Zielstellungen und zur Wirksamkeit dieser Regelungen zu übermitteln.
(2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Ausschuss für Inneres und Kommunales des Landtages jährlich einen Bericht zur Durchführung des § 3a des Landesbeamtengesetzes und des § 30a des Landesdisziplinargesetzes. Der Bericht umfasst insbesondere Informationen zur Anzahl der durchgeführten Anfragen bei der Verfassungsschutzbehörde nach § 3a des Landesbeamtengesetzes und § 30a des Landesdisziplinargesetzes sowie jeweils zur Anzahl der Fälle, in denen übermittlungsfähige Erkenntnisse zum ausgewählten Bewerber oder zum betroffenen Beamten an die anfragende Behörde mitgeteilt wurden, und zur zahlenmäßigen Verteilung der jeweiligen Fälle auf die einzelnen Phänomenbereiche.
Artikel 11
Einschränkung von Grundrechten
(Gültig ab 01.09.2024 siehe =>)
Durch Artikel 1 Nummer 2, Artikel 2 Nummer 6 und 9 und Artikel 3 dieses Gesetzes werden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Datenschutz nach Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt. Durch Artikel 2 dieses Gesetzes wird das Recht auf freie Berufsausübung nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2024 in Kraft.
ID 241075
ENDE |