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Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung
des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Vom 18. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 20.12.2006 S. 188;18.12.2008 S. 355; 19.12.2011 Nr. 31 11)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 289), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen".

b) Nach § 33 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 33a Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen

§ 33b Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation".

c) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

" § 36 Polizeiliche Ausschreibung".

d) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe zu § 36a eingefügt:

" § 36a Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung".

e) Die Überschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Datenberichtigung, Datenlöschung und Datensperrung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und" gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "gemäß Absatz 11 Satz 2 für die Verfolgung künftiger Straftaten vorsorgt oder" gestrichen.

3. Die Überschrift zu § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen "Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen".

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird die Nummer 3 eingefügt.

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

5. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Besonders schwere Straftaten sind alle in § 100c Abs. 2 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten."

6. In § 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 35 Abs. 1 Nr. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 39 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " (§ 10 Abs. 3)" durch die Angabe " (§ 10 Abs. 3 Satz 1)" ersetzt.

7. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter "des Ministeriums des Innern oder einer von ihm beauftragten Stelle" durch die Wörter "des Behördenleiters" ersetzt.

b) In Nummer 5 werden die Wörter "des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter "der Bundespolizei" ersetzt.

8. § 15 Abs. 5

(5) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend.

wird aufgehoben.

9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Satzende durch das Wort "oder" ersetzt und die Nummer 6 angefügt.

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird der Absatz 6 eingefügt.

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

c) Nach Absatz 7 wird der Absatz 8 angefügt.

11. § 31 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 31 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen 06

(1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.

(2) Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, daß die Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3) erforderlich. § 39 Abs. 5 und 6 sowie § 47 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.

(3) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 öffentlich zugängliche Straßen und Plätze mittels Bildübertragung offen beobachten, wenn und solange auf der Grundlage von Lageerkenntnissen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesen Orten Straftaten drohen (Videoüberwachung). Über Personen, bei denen auf der Grundlage ihres gegenwärtigen Verhaltens an den in Satz 1 genannten Orten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie dort Straftaten begehen wollen, darf die Polizei Daten erheben sowie Bildaufzeichnungen anfertigen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Aufzeichnung nach Satz 2 durchführen zu können. Bildaufzeichnungen sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt. Über die Einrichtung einer Videoüberwachung nach Satz 1 entscheidet das Ministerium des Innern auf Vorschlag des Polizeipräsidenten oder seines Vertreters im Amt. Nach einer Aufbau- und Erprobungsphase von fünf Jahren wird die Landesregierung einen umfassenden Bericht über Einsatz und Auswirkung der Maßnahme erstatten, um eine Entscheidungsgrundlage für den Landtag über den Fortbestand der Regelung zu schaffen.

 " § 31 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen

(1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene

Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) erforderlich ist. § 39 Abs. 6 und 7 sowie § 47 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.

(2) Die Polizei kann öffentlich zugängliche Straßen und Plätze mittels Bildübertragung offen beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen, wenn und solange aufgrund von Lageerkenntnissen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesen Orten vermehrt Straftaten drohen oder wenn sich diese an oder in besonders gefährdeten Objekten im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 3 befinden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bildaufnahmen sind spätestens 48 Stunden nach der Datenerhebung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. Über die Maßnahme entscheidet das Ministerium des Innern auf Vorschlag des Behördenleiters. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Ausschuss für Inneres des Landtages jährlich einen Bericht über jede Maßnahme, der Angaben enthält über

  1. Ort und Dauer der jeweiligen Maßnahme und
  2. die hierfür jeweils zugrunde liegenden Lageerkenntnisse und die insoweit erwarteten Straftaten."

12. § 33 Abs. 3 bis 9

(3) Ein verdeckter Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes oder zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in oder aus der Wohnung (§ 23 Abs. 1 Satz 2) des Betroffenen ist nur zulässig, wenn
  1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerläßlich ist,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
    1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 oder 220a des Strafgesetzbuches),
    2. schwerer Menschenhandel (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Strafgesetzbuches),
    3. Staatsschutzdelikte im Sinne des § 100a Nr. 1 Buchstabe a bis c oder e der Strafprozeßordnung,
    4. schwerer Bandendiebstahl, schwerer Raub, schwere räuberische Erpressung oder Geldwäsche (§§ 244a, 250, 255 oder 261 des Strafgesetzbuches),
    5. gemeingefährliche Straftaten nach §§ 306, 306a bis c, 307 Abs. 1 bis 3, 308 Abs. 1 bis 3, 309 Abs. 1 bis 4, 310 Abs. 1, 313 Abs. 1, 313 Abs. 2 i. V. m. 308 Abs. 2 und 3, 314, 315 Abs. 3, 315b Abs. 3, 316a oder 316c des Strafgesetzbuches,
    6. schwerwiegende Verstöße gegen das Waffengesetz oder Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 des Waffengesetzes, §§ 19, 20, 20a, 21 oder 22a des Kriegswaffenkontrollgesetzes) oder
    7. schwerwiegende Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes) organisiert begangen werden sollen und die vorbeugende Bekämpfung der mit diesen Straftaten verbundenen dringenden Gefahr sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Nummer 1 berechtigt die Polizei zur Datenerhebung nur über die Person des für die Gefahr Verantwortlichen oder eines Notstandspflichtigen und zu Eingriffen in das Recht auf Unverletztlichkeit der Wohnung dieser Personen. Nummer 2 berechtigt die Polizei zur Datenerhebung nur über die Person des potenziellen Straftäters oder seiner Kontakt- oder Begleitpersonen und zu Eingriffen in das Recht auf Unverletztlichkeit der Wohnung dieser Personen.

(4) Die Datenerhebung bei Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist unzulässig, soweit sie in ein geschütztes Vertrauensverhältnis eingreifen würde.

(5) Die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus der Wohnung des Betroffenen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach Absatz 3 darf nur durch den Richter angeordnet werden. Die Maßnahme ist zu befristen. Sie kann wiederholt angeordnet werden. Lediglich zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person (Absatz 3 Nr. 1) kann die Maßnahme bei Gefahr im Verzug durch den Behördenleiter angeordnet werden. Eine richterliche Entscheidung ist auch in diesem Fall unverzüglich herbeizuführen. Zuständig nach Satz 2 und Absatz 4 ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(6) Einer Anordnung nach Absatz 5 Satz 1 bedarf es nicht, wenn das technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wird. In diesem Fall ist der Einsatz des technischen Mittels durch den Behördenleiter anzuordnen. Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen. Eine Verwertung der erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Verfolgung von Straftaten und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. § 39 Abs. 6 und 7 bleibt unberührt.

(7) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, erfolgt die Unterrichtung, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind; die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt. Für die Benachrichtigung der in Absatz 1 Satz 2 genannten anderen Personen gilt § 29 Abs. 6.

(8) Aufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich zu vernichten, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt.

(9) Der Minister des Innern erstattet dem Landtag jährlich, erstmals im Jahre 1997, einen Bericht über abgeschlossene Maßnahmen nach Absatz 3, der Angaben darüber enthält,

  1. wegen welcher Delikte diese wie häufig im Berichtszeitraum ergriffen wurden,
  2. wie viele Personen hiervon betroffen waren,
  3. wie viele Anordnungsanträge bei Gericht gestellt wurden,
  4. wie hierüber entschieden wurde.

Hierbei sind personenbezogene Daten zu anonymisieren. Das Berichtsverfahren regelt sich darüber hinaus nach den Bestimmungen des fünften Abschnittes des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes (Parlamentarische Kontrolle).

wird aufgehoben.

13. Nach § 33 werden die § § 33a und 33b eingefügt.

14. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 36 wird wie folgt gefasst:

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Polizeiliche Beobachtung "Polizeiliche Ausschreibung".

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Im Falle eines Antreffens der Person oder des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Kontakt- und Begleitpersonen und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeibehörde übermittelt werden. "(2) Im Falle eines Antreffens der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs können die nachstehenden Informationen verdeckt erhoben und der ausschreibenden Stelle übermittelt werden:
  1. das Antreffen,
  2. Ort, Zeit oder Anlass der Überprüfung,
  3. Reiseweg und Reiseziel,
  4. Begleitpersonen oder Insassen,
  5. benutztes Fahrzeug,
  6. mitgeführte Sachen,
  7. Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Richter" durch das Wort "Behördenleiter" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

werden aufgehoben.

15. Nach § 36 wird der § 36a eingefügt.

16. Dem § 39 Abs. 2 wird der Satz 6 angefügt.

17. In § 46 Abs. 1 wird das Wort "gegenwärtigen" durch das Wort "konkreten" ersetzt.

18. Die Überschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten "Datenberichtigung, Datenlöschung und Datensperrung".

19. In § 49 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "bleibt" die Wörter "im Übrigen" eingefügt.

20. § 80 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten" durch die Wörter "für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "innerhalb der vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten erlassenen Richtlinien" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

Das Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 289, 294), wird wie folgt geändert:

In § 23 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe "des Absatzes 3" durch die Angabe "des Absatzes 2" ersetzt.

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Dieses Gesetz schränkt folgende Grundrechte ein:

Durch Artikel 1 Nr. 9 wird das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 9 Abs. I Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Durch Artikel 1 Nr. 13 werden das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Durch Artikel 1 Nr. 11, 14 bis 17 wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Artikel 4
Neufassung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Brandenburgischen Polizeigesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen.

Artikel 5 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Zugleich tritt Artikel 3 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 179, 182) außer Kraft.