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§ 34 Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist 07 19

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist,

  1. über die in den §§ 5 und 6 genannten und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
  2. über Personen, bei denen hinreichend sichere Anhaltspunkte für die beabsichtigte Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) sprechen, wenn die Datenerhebung zur vor-beugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist,
  3. über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) unerläßlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Als Kontakt- oder Begleitpersonen kommen nur Personen in Betracht, bei denen konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug zu den in Nummer 2 genannten Personen sprechen. Dazu gehören mögliche Auftraggeber, Helfer oder andere Personen, die in sonstiger Weise bei der Planung, Durchführung oder späteren Verwertung der Tatvorteile oder zum Schutz des Täters eine Rolle spielen können, sei es durch bewusste Unterstützung oder dadurch, dass sie ohne ihr Wissen von den in Nummer 2 genannten Personen für deren Zwecke genutzt werden. Amts- und Berufsgeheimnisträger gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen. Die Datenerhebung bei Personen nach den Nummern 2 und 3 ist unzulässig, soweit sie in ein geschütztes Vertrauensverhältnis eingreifen würde.

(2) Der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

(3) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, erfolgt die Unterrichtung, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind; die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt. Eine Unterrichtung über die Datenerhebung darf nur solange unterbleiben, bis dadurch der weitere Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, oder Leib oder Leben einer Person nicht mehr gefährdet ist. Für die Benachrichtigung der in Absatz 1 Satz 2 genannten anderen Personen gilt § 29 Abs. 7.

§ 35 Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittler 19

(1) Die Polizei kann durch einen Polizeivollzugsbeamten, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten Legende eingesetzt wird (Verdeckter Ermittler), personenbezogene Daten über die in den §§ 5 und 6 genannten und andere Personen erheben, wenn

  1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1)) begangen werden sollen, und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

(2) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.

(4) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

(5) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluß des Einsatzes eines Verdeckten Ermittlers hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, erfolgt die Unterrichtung, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind; die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn dadurch der weitere Einsatz des Verdeckten Ermittlers oder Leib oder Leben einer Person gefährdet wird.

§ 35a Opferschutzmaßnahmen 24a

(1) Für eine Person, die Opfer einer Straftat wurde oder bei der davon auszugehen ist, dass sie in absehbarer Zeit Opfer einer Straftat werden kann (Schutzperson), dürfen auf Anordnung Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität (Tarndokumente) hergestellt, vorübergehend verändert und die entsprechend geänderten Daten verarbeitet werden, wenn

  1. dies zu ihrem Schutz vor einer wahrscheinlich nicht nur vorübergehenden Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung erforderlich ist und
  2. die Schutzperson für diese Schutzmaßnahme geeignet ist und ihr zustimmt.

Die Schutzperson darf unter der vorübergehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist die Polizei für die Schutzperson staatliche Stelle im Sinne des § 20 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes.

(2) Soweit erforderlich, können Maßnahmen nach Absatz 1 auch auf Angehörige einer Schutzperson oder ihr sonst nahestehende Personen erstreckt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) § 35 Absatz 2 findet auf die mit dem Schutz betrauten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten Anwendung, soweit ein Handeln unter einer Legende zur Vorbereitung, Durchführung, Lenkung oder Absicherung der Schutzmaßnahmen erforderlich ist.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder die jeweilige Vertretung angeordnet oder beendet werden.

(5) Wird die Schutzmaßnahme insgesamt beendet oder sind einzelne Maßnahmen nicht mehr erforderlich, unterrichtet die Polizei unter Berücksichtigung der Belange des Opferschutzes die beteiligten öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen. Die Polizei zieht Tarndokumente ein, deren Verwendung nicht mehr erforderlich ist.

§ 35b Verarbeitung personenbezogener Daten für die Dauer von Opferschutzmaßnahmen sowie Geheimhaltung 24a

(1) Die Polizei kann Auskünfte über personenbezogene Daten der nach § 35a Absatz 1 oder 2 zu schützenden Person verweigern, soweit dies aus Gründen des Opferschutzes erforderlich ist.

(2) Öffentliche Stellen sind berechtigt, auf Ersuchen der Polizei die Verarbeitung personenbezogener Daten einer nach § 35a Absatz 1 oder 2 zu schützenden Person einzuschränken oder diese Daten nicht zu übermitteln. Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Polizei ist für die ersuchte Stelle bindend.

(3) Die Polizei kann von nicht öffentlichen Stellen verlangen, personenbezogene Daten einer nach § 35a Absatz 1 oder 2 zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln.

(4) Bei der Datenverarbeitung innerhalb der öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen ist durch diese sicherzustellen, dass der Opferschutz nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen teilen der Polizei jedes Ersuchen um Bekanntgabe von in ihrer Verarbeitung eingeschränkten oder sonst von ihr bestimmten Daten unverzüglich mit.

(6) Wer mit dem Opferschutz befasst wird, darf die ihm bekannt gewordenen Erkenntnisse über Opferschutzmaßnahmen auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Opferschutzes hinaus nicht unbefugt offenbaren. Personen, die nicht Amtsträger gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches sind, sollen nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet werden, sofern dies geboten erscheint.

§ 36 Polizeiliche Ausschreibung 06

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie Kennzeichen des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuges, zur Polizeilichen Beobachtung in einer Datei speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), wenn

  1. die Gesamtwürdigung der Person und der von ihr bisher begangenen Straftaten erwarten läßt, daß sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1)) begehen wird, oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1)) begehen wird,

und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

(1a) Sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 statt Straftaten von erheblicher Bedeutung besonders schwere Straftaten (§ 10 Abs. 3 Satz 2) zu befürchten, ist eine Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässig.

(2) Im Falle eines Antreffens der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs können die nachstehenden Informationen verdeckt erhoben und der ausschreibenden Stelle übermittelt werden:

  1. das Antreffen,
  2. Ort, Zeit oder Anlass der Überprüfung,
  3. Reiseweg und Reiseziel,
  4. Begleitpersonen oder Insassen,
  5. benutztes Fahrzeug,
  6. mitgeführte Sachen,
  7. Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs.

(3) Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung darf nur durch den Behördenleiter angeordnet werden. Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten ist von der ausschreibenden Polizeibehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.

(4) Der Betroffene ist nach Beendigung der Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung durch die Polizei über die Ausschreibung und die Löschung zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, erfolgt die Unterrichtung, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind; die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt.

§ 36a Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung 06 11 15 19

(1) Die Polizei kann die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn

  1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist,
  2. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vorliegen oder
  3. eine Person oder ein Fahrzeug nach § 36 Abs. 1 und 1a polizeilich ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Ausschreibung relevante Begehung von Straftaten unmittelbar bevorsteht.

Der Einsatz technischer Mittel ist zum Zweck der Kontrolle in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(2) Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden. Im Trefferfall ist unverzüglich die Datenübereinstimmung zu überprüfen. Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Andernfalls sind sie sofort zu löschen.

(3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede Maßnahme, der Angaben enthält über deren Anlass und Dauer.

Unterabschnitt 2
Datenspeicherung, Datenveränderung und Datennutzung

§ 37 Allgemeine Regeln über die Dauer der Datenspeicherung

Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, zu denen spätestens überprüft werden muß, ob die suchfähige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Prüfungstermine). Für nicht-automatisierte Dateien und Akten sind Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen. Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen für die in Dateien oder Akten suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten von Kindern dürfen zwei Jahre nicht überschreiten; die Frist beginnt mit dem Tag der ersten Speicherung.

§ 38 Zweckbindung und Zweckänderung 24b

(1) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Daten erlangt worden sind.

(2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn

  1. mindestens
    1. vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder
    2. vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt
      werden sollen und
  2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
    1. zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder
    2. zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.

§ 12 des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aufgrund der §§ 33a und 33b erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 33a Absatz 1 vorliegen muss. Personenbezogene Daten, die durch die Herstellung von Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen über eine Person nach § 33a erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.

(4) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert, muß feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind. Wertende Angaben dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen wurden.

§ 39 Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten 06 24b

(1) Die Polizei kann rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Die aufgrund einer Maßnahme nach den §§ 32 bis 33b, 34 und 35 erlangten Daten sind besonders zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss mindestens umfassen:

  1. die Angabe des Mittels der Erhebung der Daten und seiner Rechtsgrundlage,
  2. die Angabe der
    1. Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder
    2. Straftatenkategorie, deren Verhütung die Erhebung dient,
  3. die Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.

Die Kennzeichnungspflicht gilt auch im Rahmen der Weiterverarbeitung.

(2) Dabei kann die Polizei auch die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) speichern, verändern und nutzen. Eine suchfähige Speicherung dieser Daten in Dateien und Akten ist nur über Personen zulässig, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Die nach § 37 festzulegenden Prüfungstermine dürfen für Daten nach Satz 1 bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Ist der Verdacht der Straftat gegen die Person entfallen, sind ihre in diesem Zusammenhang in Dateien suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen sowie die zu ihrer Person suchfähig angelegten Akten zu vernichten. Wird gegen die Person erneut ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat eingeleitet, können die nach § 37 festzulegenden Prüfungstermine entsprechend Satz 3 und 4 neu festgelegt werden.

(3) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, daß die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

(4) Über Kontakt- oder Begleitpersonen einer Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie künftig Straftaten begehen wird, sowie über Auskunftspersonen kann die Polizei personenbezogene Daten suchfähig in Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1)) erforderlich ist. Die Daten dürfen nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 weiterhin vorliegen, jedoch darf die Speicherungsdauer insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Die Entscheidung über die jeweilige Verlängerung trifft der Behördenleiter oder ein von ihm beauftragter Beamter.

(5) Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen auf Tonträger aufzeichnen. Eine Aufzeichnung von Anrufen im Übrigen ist nur zulässig, soweit die Aufzeichnung zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.

(6) Die Polizei kann gespeicherte personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken nutzen; die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(7) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die personenbezogenen Daten sind vorher zu anonymisieren. Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage der §§ 32 bis 35 erhoben worden sind, dürfen nicht für polizeiliche Aus- und Fortbildungszwecke genutzt werden.

§ 40 Datenabgleich

  1. Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 5 und 6 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei nur abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Die Polizei kann ferner rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.

(2) Wird der Betroffene zur Durchführung einer nach einer anderen Rechtsvorschrift zulässigen Maßnahme angehalten und kann der Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand nicht bis zum Abschluß dieser Maßnahme vorgenommen werden, darf der Betroffene weiterhin für den Zeitraum angehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.

Unterabschnitt 3
Datenübermittlung

§ 41 Allgemeine Regeln der Datenübermittlung

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck übermittelt werden, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind. Abweichend hiervon kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies

  1. durch Gesetz zugelassen ist oder
  2. zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist und der Empfänger die Daten auf andere Weise nicht

oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.

Die auf der Grundlage der §§ 32 bis 35 erhobenen Daten und die nach § 39 Abs. 4 gespeicherten Daten dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt werden.

(2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist die Datenübermittlung durch die Polizei nur zulässig, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat.

(3) Die Verantwortung für die Übermittlung trägt die übermittelnde Polizeibehörde. Sie prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Erfolgt die Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens des Empfängers, hat dieser der übermittelnden Polizeibehörde die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Erfolgt die Datenübermittlung durch automatisierten Abruf, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs der Empfänger. Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage der §§ 32 bis 35 erhoben worden sind, dürfen nicht im automatisierten Abrufverfahren übermittelt werden.

(4) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sind bei der Datenübermittlung darauf hinzuweisen.

(5) Eine Datenübermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist nicht die Weitergabe personenbezogener Daten zwischen Stellen innerhalb der Behörde.

§ 42 Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden 16 24b

(1) Zwischen Polizeibehörden können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Eine Übermittlung zu einem anderen Zweck als dem, zu dem die Daten erlangt oder gespeichert worden sind, ist unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 und 3 zulässig. Satz 2 gilt nicht für die nach § 30 Abs. 2 erhobenen Daten.

(2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Datenübermittlung gemäß Absatz 1 an Polizeibehörden bestimmter ausländischer Staaten zulässig ist, wenn dies wegen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit oder der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Daten von den ausländischen Polizeibehörden entgegen dem Zweck eines deutschen Gesetzes, insbesondere entgegen den Vorschriften zur Speicherungs-, Nutzungs- oder Übermittlungsbeschränkung oder zur Löschungsverpflichtung, verwandt werden. § 43 bleibt unberührt.

§ 43 Datenübermittlung an öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen

(1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an öffentliche Stellen sowie an ausländische öffentliche und an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann von sich aus anderen für die Gefahrenabwehr zuständigen öffentlichen Stellen bei ihr vorhandene personenbezogene Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Aufgabenerfüllung des Empfängers für den Bereich der Gefahrenabwehr erforderlich erscheint.

(3) Die Polizei kann auf Ersuchen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

  1. zur Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger,
  2. in besonders gelagerten Einzelfällen zur Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch den Empfänger oder
  3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist.

(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten auf Ersuchen an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich ist. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes, insbesondere gegen die Vorschriften zur Speicherungs-, Nutzungs- oder Übermittlungsbeschränkung oder zur Löschungsverpflichtung, verstoßen wird oder schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.

§ 44 Datenübermittlung an Personen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit 19

(1) Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies

  1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder
  2. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann personenbezogene Daten und Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung ihrer Identität oder ihres Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben, wenn

  1. dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 10 Absatz 3 Satz 1) begehen wird, und die Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich erscheint.

Die Bekanntgabe kann mit auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden wertenden Angaben über die Person verbunden werden, wenn dies zur Abwehr der in Satz 1 genannten Gefahren erforderlich ist. Die Maßnahme darf nur durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden.

(3) Die Polizei kann auf Antrag von Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs personenbezogene Daten übermitteln, soweit der Auskunftsbegehrende

  1. ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt, oder
  2. ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, daß die Datenübermittlung im Interesse des Betroffenen liegt und er in Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung hierzu erteilen würde.

§ 71 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 45 Datenübermittlung an die Polizei 19

(1) Öffentliche Stellen können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von sich aus personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint.

(2) Die Polizei kann an öffentliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen. Die ersuchte öffentliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, prüft sie nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Polizei liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlaß zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens. Die Polizei hat die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Die ersuchte öffentliche Stelle hat die Daten an die Polizei zu übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Polizei kann an ausländische öffentliche Stellen sowie über- und zwischenstaatliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Ersuchen unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch oder durch die Erhebung von Daten durch die ausländische öffentliche Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen wird oder schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

§ 45a Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien (Fallkonferenzen) 24a

(1) Die Polizei kann zum Zweck einer abgestimmten Aufgabenwahrnehmung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die Entstehung, das Erkennen oder die Abwehr von Gefahren nach § 1 Absatz 1 auswirkt, zusammenarbeiten, insbesondere durch Teilnahme an gemeinsamen Konferenzen und Mitwirkung in vergleichbaren gemeinsamen Gremien.

(2) An einzelfallbezogener Zusammenarbeit (Fallkonferenz) soll die Polizei teilnehmen, wenn damit das Ziel gefördert werden kann,

  1. eine bestehende Gefahr für eine oder mehrere Personen abzuwenden, die von einer oder mehreren Personen nach §§ 5 und 6 ausgeht, oder
  2. eine drohende Straftat zu verhindern.

(3) Im Rahmen von Fallkonferenzen darf die Polizei personenbezogene Daten, die sie in dem konkreten Einzelfall zulässig erhoben hat, verarbeiten und dabei an öffentliche Einrichtungen des Bundes und der Länder übermitteln, sofern dies auf der Grundlage einer polizeilichen Risikoprognose zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung einer oder durch eine Person angemessen ist.

(4) Die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenzen sind zu dokumentieren; § 13 des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 43 S. 2) bleibt unberührt. Eine weitere Verarbeitung nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 erhobener personenbezogener Daten außerhalb des Gremiums oder der Fallkonferenz ist nur zulässig, soweit die Erhebung und deren Gründe dokumentiert sind, diese Daten zu dem Zweck rechtmäßig an die verarbeitende Stelle übermittelt werden dürfen und die Stelle, von der diese Daten stammen, der weiteren Verarbeitung zugestimmt hat.

(5) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die mit Einführung der Absätze 1 bis 4 erreichte Wirkung zur Gefahrenabwehr und damit verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen.

§ 46 Rasterfahndung 06 11 24

(1) Die Polizei kann von öffentlichen Stellen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist (Rasterfahndung).

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie andere für den Einzelfall benötigte Daten zu beschränken; es darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Von Übermittlungsersuchen nicht erfaßte personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwandes eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen von der Polizei nicht genutzt werden.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf den Datenträgern zu löschen und die Akten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zu vernichten. Die getroffene Maßnahme ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der Daten oder der Vernichtung der Akten nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Maßnahme darf nur auf Antrag des Behördenleiters durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Geichtsbarkeit entsprechend.

(5) Personen, gegen die nach Abschluß der Rasterfahndung weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der weiteren Datennutzung erfolgen kann. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, erfolgt die Unterrichtung, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind; die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt.

Unterabschnitt 4
Datenberichtigung, Datenlöschung und Datensperrung

§ 47 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Sind personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig waren oder geworden sind.

(2) In Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten und die dazugehörigen zu den Personen suchfähig angelegten Akten sind zu löschen oder zu vernichten, wenn

  1. dies durch dieses Gesetz bestimmt ist,
  2. die Speicherung nicht zulässig ist oder
  3. bei der zu bestimmten Terminen vorzunehmenden Prüfung oder aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, daß die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind.

In Dateien nicht suchfähig gespeicherte Daten sind unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu löschen, soweit die Speicherung festgestellt wird. Die nach Satz 1 Nr. 3 vorzunehmende Aktenvernichtung ist nur durchzuführen, wenn die gesamte Akte für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, es sei denn, daß der Betroffene die Vernichtung von Teilen der Akte verlangt und die weitere Speicherung ihn in unangemessener Weise beeinträchtigt. Soweit hiernach eine Vernichtung nicht in Betracht kommt, sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen.

(3) Andere als die in Absatz 2 genannten Akten sind nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

(4) Stellt die Polizei fest, daß unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu löschende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist dem Empfänger die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, die Mitteilung ist für die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr von Bedeutung.

(5) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden,
  2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich sind oder
  3. die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 28 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.

(6) Anstelle der Löschung oder Vernichtung sind die Datenträger oder die Akten an ein öffentliches Archiv abzugeben, soweit archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

Unterabschnitt 5
Sicherung des Datenschutzes

§ 48 Errichtung von Dateien, Umfang des Verfahrensverzeichnisses, Freigabe von Programmen 11 16

(1) Die Errichtung von Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit ihrer Weiterführung oder Änderung zu prüfen.

(2) In dem nach § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zu erstellenden Verfahrensverzeichnis sind die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Löschungstermine oder die gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 festzulegenden Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen aufzuführen.

(3) Ein Verfahrensverzeichnis nach § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes ist auch zu erstellen, wenn die Polizei personenbezogene Daten in einer automatisierten polizeilichen Verbunddatei speichert, die über das Land hinausgeht. Satz 1 gilt für die mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern geführten Verbunddateien des Bundeskriminalamtes nur insoweit, als ein Verfahrensverzeichnis nur für den Verantwortungsbereich der jeweiligen Dienststelle zu erstellen ist.

(4) Über die Freigabe von Programmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf zentralen oder dezentralen Datenverarbeitungsanlagen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle.

(5) Sofern die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung die sofortige Errichtung einer automatisierten Datei erforderlich macht, kann sie abweichend von § 7 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes im Rahmen einer vom für Inneres zuständigen Ministerium mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmten Richtlinie ohne vorherige Freigabe erfolgen.

§ 49 Automatisiertes Abrufverfahren 06

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer von der Polizei geführten Datei durch Abruf ermöglicht, ist zulässig; der Abruf darf nur Polizeibehörden gestattet werden. § 9 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

(2) Die Polizei kann mit anderen Ländern oder dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.

Kapitel 3
Vollzugshilfe

§ 50 Vollzugshilfe

(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.

(2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.

(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

§ 51 Verfahren 24

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich oder elektronisch zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahmen anzugeben.

(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

§ 52 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3) Die §§ 19 und 20 gelten entsprechend.

Kapitel 4
Zwang

Abschnitt 1
Erzwingung von Handlungen, Duldungen
und Unterlassungen

§ 53 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

§ 54 Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind

  1. Ersatzvornahme (§ 55),
  2. Zwangsgeld (§ 56),
  3. unmittelbarer Zwang (§ 58).

Sie sind nach Maßgabe der §§ 59 und 64 anzudrohen.

(2) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung kann das Zwangsgeld für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.

§ 55 Ersatzvornahme 13

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Polizei auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Für die Durchführung der Ersatzvornahme werden Gebühren nach der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg erhoben.

(2) Es kann bestimmt werden, daß der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im voraus zu zahlen hat. Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt.

§ 56 Zwangsgeld

(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens 10 und höchstens 5 000 Euro schriftlich festgesetzt.

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.

§ 57 Ersatzzwangshaft 19a

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Polizei von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g Absatz 2 und 802h der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.

§ 58 Unmittelbarer Zwang

(1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 60 bis 69.

(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

§ 59 Androhung der Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen. Dem Betroffenen ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(3) Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Auch die Wiederholung eines Zwangsmittels ist anzudrohen.

(4) Wird Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.

(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

Abschnitt 2
Anwendung unmittelbaren Zwanges

§ 60 Rechtliche Grundlagen

(1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 61 bis 69 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

§ 61 Begriffsbestimmungen, zugelassene Waffen 19

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).

(3) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole, Distanz-Elektroimpulsgerät sowie Explosivmittel zugelassen. Explosivmittel sind besondere Sprengmittel, die regelmäßig von einem festen Mantel umgeben sind.

§ 62 Handeln auf Anordnung

(1) Die Polizeivollzugsbediensteten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Das gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Polizeivollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Polizeivollzugsbedienstete dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Beamtenrechtliche Vorschriften zum Remonstrationsrecht finden keine Anwendung.

§ 63 Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

§ 64 Androhung unmittelbaren Zwanges

(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schußwaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Schußwaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, daß sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schußwaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen. Der Gebrauch von technischen Sperren und der Einsatz von Dienstpferden kann ohne Androhung erfolgen.

§ 65 Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

  1. Polizeivollzugsbedienstete oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
  2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
  3. sich töten oder verletzen wird.

Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.

§ 66 Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch

(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schußwaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.

(2) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck oder der Kenntnis nach noch nicht vierzehn Jahre alt oder erkennbar oder der Kenntnis nach schwanger sind, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden. Das gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.

(4) Der Schußwaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeivollzugsbediensteten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

§ 67 Schußwaffengebrauch gegen Personen

(1) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

  1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
  2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
    1. eines Verbrechens oder
    2. eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
  3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
    1. eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
    2. eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
  4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
    1. aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
    2. aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt, oder
  5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.

(2) Schußwaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

§ 68 Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge

(1) Der Schußwaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge ist unzulässig, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

(2) Unbeteiligte sind nicht Personen in einer Menschenmenge, die Gewalttaten begeht oder durch Handlungen erkennbar billigt oder unterstützt, wenn diese Personen sich aus der Menschenmenge trotz wiederholter Androhung nach § 64 Abs. 3 nicht entfernen, obwohl dies möglich ist.

§ 69 Sprengmittel und Explosivmittel 19

(1) Sprengmittel und Explosivmittel dürfen gegen Personen grundsätzlich nicht angewendet werden.

(2) Ausnahmsweise dürfen Explosivmittel zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus (§ 28a Absatz 1) durch Spezialeinheiten gegen Personen nur in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a angewendet werden, wenn

  1. diese Personen Kriegswaffen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder Sprengmittel mit sich führen,
  2. andere Waffen erfolglos angewendet sind oder deren Gebrauch offensichtlich keinen Erfolg verspricht und
  3. eine Gefährdung Unbeteiligter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

(3) Explosivmittel dürfen nicht gebraucht werden,

  1. um zu töten oder fluchtunfähig zu machen,
  2. gegen Personen, die dem äußeren Eindruck oder der Kenntnis nach noch nicht vierzehn Jahre alt oder erkennbar oder der Kenntnis nach schwanger sind,
  3. gegen Personen in einer Menschenmenge.

(4) Der Gebrauch von Explosivmitteln gegen Personen bedarf der Anordnung des Behördenleiters oder der Behördenleiterin oder der jeweiligen Vertretung.

Kapitel 5
Entschädigungsansprüche

§ 70 Entschädigungsansprüche

Die §§ 38 bis 42 des Ordnungsbehördengesetzes finden entsprechende Anwendung.

Kapitel 6
Auskunftsrecht, Akteneinsicht

§ 71 Auskunftsrecht, Akteneinsicht 19a

(1) Die Polizei hat einem Antragsteller gebührenfrei Auskunft zu erteilen über

  1. die zu ihm gespeicherten Daten,
  2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung sowie
  3. die Herkunft der personenbezogenen Daten, die Empfänger von Übermittlungen und die Teilnehmer an automatisierten Abrufverfahren.

In dem Antrag soll der Auskunftsbegehrende die Art der personenbezogenen Daten, über die er Auskunft verlangt, näher bezeichnen. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn eine Auskunft bereits erteilt wurde und die gespeicherten personenbezogenen Daten sich nicht geändert haben oder die Auskunft offensichtlich mißbräuchlich verlangt wird.

(2) Sind personenbezogene Daten in Akten oder nicht-automatisierten Dateien gespeichert, ist dem Antragsteller Einsicht in die jeweiligen ihn betreffenden Akten oder Dateien zu gewähren. Die Einsichtnahme darf nicht erfolgen, wenn die personenbezogenen Daten des Antragstellers mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Antragsteller jedoch über die zu ihm gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Rechtsvorschriften über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.

(3) Die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht entfällt, soweit eine Prüfung ergibt, daß

  1. dadurch die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet werden würde,
  2. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden Interessen einer dritten Person geheimgehalten werden müssen oder
  3. durch die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen würden; die Entscheidung über die Auskunftsverweigerung trifft in diesem Fall der Behördenleiter.

(4) Eine Begründung erfolgt nicht, soweit dadurch der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet werden würde. Die Gründe für die Entscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen. In diesen Fällen ist der Auskunftsbegehrende unter Mitteilung der Rechtsgrundlage für die Auskunftsverweigerung darauf hinzuweisen, daß er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. § 18 Abs. 6 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Akteneinsicht auf die Herkunft personenbezogener Daten von Behörden des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaft, von Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, sowie von den in § 57 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Behörden, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Hinsichtlich der von Verfassungsschutzbehörden stammenden Informationen gilt dies auch für die Auskunft über den Inhalt der Erkenntnisse. Gleiches gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten an diese Behörden.

Kapitel 7
Organisation und Zuständigkeit der Polizei, Polizeibeiräte

Abschnitt 1
Organisation der Polizei

§ 72 Polizeibehörde und -einrichtungen 19a

(1) Polizeibehörde ist das Polizeipräsidium.

(2) Polizeieinrichtungen sind die Hochschule der Polizei und der Zentraldienst der Polizei.

§ 73 (aufgehoben)

§ 74 (aufgehoben)

Abschnitt 2
Zuständigkeit der Polizei

§ 75 (aufgehoben)

§ 76 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten außerhalb Brandenburgs

(1) Die Polizeivollzugsbeamten dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und des § 77 Abs. 1 dieses Gesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Polizeivollzugsbeamte tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist oder wenn das Recht des jeweiligen Staates dies vorsieht.

(2) Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.

§ 77 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Bediensteten ausländischer Staaten im Land Brandenburg 16

(1) Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Land Brandenburg Amtshandlungen vornehmen:

  1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
  2. in den Fällen der Artikel 35 Abs. 2 und 3 sowie 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
  3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
  4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten sowie
  5. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist das Polizeipräsidium unverzüglich zu unterrichten.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Brandenburg. Ihre Amtshandlungen gelten als Maßnahmen des Polizeipräsidiums. Das Polizeipräsidium ist ihnen gegenüber insoweit weisungsbefugt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und für Beamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, entsprechend. Das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen oder das für Inneres zuständige Ministerium Amtshandlungen von Bediensteten ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben allgemein oder im Einzelfall zustimmt.

Unterabschnitt 2
Sachliche Zuständigkeit

§ 78 Zuständigkeit des Polizeipräsidiums, des Zentraldienstes der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle und der Polizeivollzugsbediensteten 19

(1) Das Polizeipräsidium hat die Aufgaben zu erfüllen, die der Polizei durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Es ist insbesondere zuständig für die Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz und für die Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

(2) Das Polizeipräsidium und der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle sind zuständig für die Überwachung des Straßenverkehrs. Das Polizeipräsidium ist zudem zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf schiffbaren Wasserstraßen.

(3) Alle Polizeivollzugsbediensteten dürfen Amtshandlungen im ganzen Land Brandenburg vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener erforderlich ist.

§ 79 (aufgehoben)

§ 80 (aufgehoben)

§ 81 (aufgehoben)

Abschnitt 3
Polizeibeiräte

§ 82 Polizeibeiräte

Es werden Polizeibeiräte gebildet. Sie sind Bindeglied zwischen der Bevölkerung, den kommunalen Gebietskörperschaften und der Polizei und fördern das vertrauensvolle Verhältnis zwischen ihnen.

§ 83 (aufgehoben)

§ 84 Wahl der Mitglieder

(1) Die Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte des Polizeibezirks wählen Bürgerbeauftragte als Mitglieder und Stellvertreter zum Polizeibeirat nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zur Gesamteinwohnerzahl des Polizeibezirks.

(2) In den Polizeibeirat können auch andere Bürger und Bürgerinnen, die der Vertretung nicht angehören, als Mitglieder oder Stellvertreter gewählt werden. Ihre Zahl darf die der Mitglieder aus den Vertretungen nicht erreichen.

§ 85 Verordnungsermächtigung

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

  1. Zahl der Beiräte,
  2. Mitgliederzahl und Wahl der Mitglieder,
  3. Aufgaben der Polizeibeiräte, Unterrichtungspflicht, Auskunftsrecht,
  4. Vorsitz, Geschäftsordnung und Geschäftsführung.

§ 86 (aufgehoben)

Kapitel 8
Schlussvorschriften

§ 87 Verwaltungsabkommen 16

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt,

  1. Abkommen mit den Bundesländern über die erweiterte Zuständigkeit, der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung,
  2. Abkommen mit der Bundesregierung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und
  3. Abkommen mit der Bundesregierung über die Bereitschaftspolizei abzuschließen.

§ 88 Verwaltungsvorschriften 16

Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 89 (aufgehoben) 19

§ 90 (aufgehoben) 11 15

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