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Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge

Vom 9. Januar 2012
(GVBl. I vom 09.01.2012 Nr. 1)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 95 Organe, Wirtschaftsführung, Personal und Aufgabenerledigung in kommunalen Anstalten" § 95 Organe, Personal, Wirtschaftsführung, Prüfung und Aufgabenerledigung in kommunalen Anstalten".

b) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 100 Genehmigungspflichten" § 100 Anzeige- und Genehmigungspflichten".

2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Verkehrs" die Wörter "und eines ausreichenden Breitbandzuganges" eingefügt.

3. § 28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort "wirtschaftlichen" gestrichen.

b) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
 21. die Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 2 und 3 einschließlich der Änderung des Gesellschaftszwecks beziehungsweise -gegenstandes und der Änderung der Höhe der Beteiligung sowie die Gründung und Auflösung solcher Unternehmen und die Veräußerung von Anteilen an diesen,"21. die Gründung, Übernahme, Auflösung und Veräußerung von Unternehmen im Sinne des § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4, die sonstige Änderung der Höhe der Beteiligung sowie die Änderung des Unternehmenszwecks oder -gegenstandes,"

c) In Nummer 22 werden nach dem Wort "hält" die Wörter "oder deren Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Gesellschaftssatzung eine Zustimmung der Gemeindevertretung vorsieht" eingefügt.

d) In Nummer 23 werden die Wörter "soweit der Einfluss der Gemeinde geltend gemacht werden kann," gestrichen.

e) In Nummer 24 werden nach dem Wort "Vereinbarungen" die Wörter "im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg" eingefügt.

4. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. der Unternehmen nach § 92 Abs. 2, an denen die Gemeinde beherrschend (§ 290 des Handelsgesetzbuches) oder mindestens maßgeblich (§ 311 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches) beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuches,"1. der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4, soweit die Gemeinde beherrschend (§ 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches) oder mindestens maßgeblich (§ 311 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches) beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 1 bis 4 des Handelsgesetzbuches,"

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4" eingefügt.

5. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "wirtschaftlichen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Vorschriften der §§ 63, 64, 72 bis 76, 78 und 79 entsprechend anzuwenden."(2) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Vorschriften des § 63 Absatz 1 bis 4, der §§ 64, 69 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 und der §§ 72 bis 76, 78 und 79 entsprechend anzuwenden."

6. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Gemeinde hat im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür zu sorgen, dass Leistungen, die von privaten Anbietern in mindestens gleicher Qualität und Zuverlässigkeit bei gleichen oder geringeren Kosten erbracht werden können, diesen Anbietern übertragen werden, sofern dies mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. Dazu sind Angebote einzuholen und Vergleichsberechnungen vorzunehmen, die der Gemeindevertretung oder in den Fällen des § 50 Abs. 2 dem Hauptausschuss vorzulegen sind."(3) Die Gemeinde hat im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür zu sorgen, dass Leistungen, die von privaten Anbietern wirtschaftlicher erbracht werden können, diesen Anbietern übertragen werden. Dazu sind Angebote einzuholen oder Vergleichsberechnungen vorzunehmen, die der Gemeindevertretung oder in den Fällen des § 50 Absatz 2 dem Hauptausschuss vorzulegen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Gemeindevertretung oder in den Fällen des § 50 Absatz 2 der Hauptausschuss eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde im öffentlichen Interesse für erforderlich hält; die Entscheidung ist zu begründen."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Eine wirtschaftliche Betätigung außerhalb der Versorgung der örtlichen Gemeinschaft sowie der Nutzung von Einrichtungen beziehungsweise Angeboten in der Gemeinde ist unzulässig. Dies gilt nicht für
  1. die Versorgung mit Elektrizität, Gas und Fernwärme,
  2. die wirtschaftliche Betätigung im Rahmen öffentlicher Aufträge oder Konzessionen der Gemeinden, Gemeindeverbände oder kommunalen Unternehmen, zu denen ein regionaler Bezug besteht, wenn eine Wahrnehmung dieser Aufgabe gemäß § 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg für Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich möglich wäre.
"(4) Eine wirtschaftliche Betätigung außerhalb der Versorgung der örtlichen Gemeinschaft sowie der Nutzung von Einrichtungen beziehungsweise Angeboten in der Gemeinde ist zulässig
  1. für die Versorgung mit Elektrizität, Gas und Fernwärme,
  2. im Rahmen von Vereinbarungen oder Konzessionen der betroffenen Gemeinden, Gemeindeverbände oder kommunalen Unternehmen.

Die wirtschaftliche Betätigung im Ausland ist unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 zulässig, wenn Interessen des Bundes oder des Landes Brandenburg nicht entgegenstehen; die Kommunalaufsichtsbehörde ist rechtzeitig vor Aufnahme der Betätigung zu unterrichten."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung dürfen Nebenleistungen nur erbracht werden, wenn
  1. diese im Wettbewerb üblicherweise zusammen mit der Hauptleistung angeboten werden,
  2. diese nach Art und Umfang für die Geschäftstätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind und den öffentlichen Hauptzweck nicht beeinträchtigen.
"(5) Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung dürfen Nebenleistungen erbracht werden,
  1. die im Wettbewerb üblicherweise zusammen mit der Hauptleistung angeboten werden und den öffentlichen Hauptzweck nicht beeinträchtigen; mit der Durchführung dieser Nebenleistung sollen private Anbieter beauftragt werden, es sei denn, dies ist mit berechtigten Interessen der Gemeinde oder des Unternehmens nicht vereinbar, oder
  2. die der Ausnutzung bestehender, sonst brachliegender Kapazitäten bei der Gemeinde oder dem Unternehmen dienen."

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (6) Im Beteiligungsbericht gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 oder § 83 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 ist erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abschnittes 3, danach alle zehn Jahre, ein ausführlicher Nachweis über die fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 zu führen."(6) Im Beteiligungsbericht gemäß § 82 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 oder § 83 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 soll erstmalig für das 2012 beginnende Wirtschaftsjahr, danach alle zehn Jahre ein ausführlicher Nachweis über die fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 5 geführt werden."

e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Keine wirtschaftliche Betätigung ist die Verwaltung des Gemeindevermögens, insbesondere das unmittelbare oder mittelbare Halten von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn mit dem Vermögen keine kommunale Aufgabenerfüllung verbunden ist."

7. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Rechtsform" ein Komma und die Wörter "deren Anteile der Gemeinde teilweise gehören" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Vor der Gründung eines Unternehmens gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 4 soll die Gemeinde dieses Vorhaben in geeigneter Form öffentlich bekannt machen, verbunden mit der Aufforderung an private Dritte, eigene Angebote vorzulegen. Ist eine öffentliche Bekanntmachung ungeeignet, so sind in einer unabhängigen sachverständigen Wirtschaftlichkeitsanalyse Unternehmensgründung und potenzielle Privatisierungsalternativen zu vergleichen und zu bewerten. Der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer ist im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Gründung zu geben. Vor der Beschlussfassung über die Unternehmensgründung sind der Gemeindevertretung die Angebote privater Unternehmen beziehungsweise die Wirtschaftlichkeitsanalyse sowie die Stellungnahme der jeweiligen Kammer vorzulegen. Bei der Entscheidung sind die Grundsätze des § 91 Abs. 3 anzuwenden."(3) Vor der Gründung eines Unternehmens gemäß Absatz 2 Nummer 2 bis 4 soll die Gemeinde entweder dieses Vorhaben in geeigneter Form öffentlich bekannt machen, verbunden mit der Aufforderung an private Anbieter, eigene Angebote vorzulegen, oder in einer unabhängigen sachverständigen Wirtschaftlichkeitsanalyse Unternehmensgründung und Privatisierungsmöglichkeiten vergleichen und bewerten; die Wirtschaftlichkeitsanalyse kann auch durch die Gemeinde erstellt werden, wenn die Unternehmensgründung für die Gemeinde eine geringe wirtschaftliche Bedeutung hat und die Wirtschaftlichkeitsanalyse durch das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde oder in den Fällen des § 101 Absatz 2 des Landkreises auf Kosten der Gemeinde geprüft wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gemeindevertretung die Unternehmensgründung im öffentlichen Interesse für erforderlich hält; die Entscheidung ist zu begründen. Der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer ist im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Gründung zu geben. Vor der Beschlussfassung über die Unternehmensgründung sind der Gemeindevertretung die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen."

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Die Beteiligung an einem Unternehmen und die wesentliche Erweiterung des Gesellschaftsgegenstandes stehen der Unternehmensgründung gleich."(5) Die wesentliche Erweiterung des Unternehmensgegenstandes steht der Unternehmensgründung gleich."

8. § 94 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "übertragen" ein Semikolon und die Wörter "dies gilt nicht für die Erhebung von Steuern nach § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg" eingefügt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Satzung" durch das Wort "Satzungen" ersetzt und werden nach dem Wort "Benutzungszwang" die Wörter "oder die Erhebung von Abgaben und Kostenersatz" eingefügt.

c) In Satz 4 wird das Wort "findet" durch das Wort "finden" ersetzt und werden nach der Angabe " § 3 Abs. 2 bis 5" die Wörter "und die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 48) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

d) In Satz 5 wird das Wort "tritt" durch das Wort "treten" ersetzt und werden nach dem Wort "Vorstand" die Wörter "und an die Stelle der Hauptsatzung die Anstaltssatzung" eingefügt.

e) In Satz 6 werden die Wörter "zu veröffentlichen" durch die Wörter "bekannt zu machen" ersetzt.

f) Folgende Sätze werden angefügt:

"Hat die Gemeinde der kommunalen Anstalt das Recht auf die Erhebung von Abgaben oder Kostenersatz übertragen, gilt das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg entsprechend. Die kommunale Anstalt ist in diesem Fall auch berechtigt, die Abgaben oder den Kostenersatz im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu erheben."

9. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 95 Organe, Wirtschaftsführung, Personal und Aufgabenerledigung in kommunalen Anstalten" § 95 Organe, Personal, Wirtschaftsführung, Prüfung und Aufgabenerledigung in kommunalen Anstalten".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Anstalt" das Wort "kommunale" eingefügt.

bb) Satz 7 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort "obliegen" das Wort "insbesondere" eingefügt.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "gemäß § 94 Abs. 4 Satz 3" gestrichen.

ccc) In Nummer 2 wird vor dem Wort "Anstalt" das Wort "kommunalen" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird jeweils vor dem Wort "Anstalt" das Wort "kommunale" eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Soweit für eine kommunale Anstalt keine Prüfungspflicht nach Satz 1 besteht, ist in der Anstaltssatzung eine Prüfung nach nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften vorzuschreiben."(4) Die Wirtschaftsführung der kommunalen Anstalt erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und den handelsrechtlichen Grundsätzen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft."

e) In Absatz 6 wird die Angabe "Abs. 1 bis 3" gestrichen.

10. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "an der der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen" durch die Wörter "an dem die Gemeinde mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort "Gemeinde" durch die Wörter "kommunalen Träger" und das Wort "erhält" durch das Wort "erhalten" ersetzt.

ccc) In Nummer 3 werden die Wörter "und unter Beachtung des Beihilferechts" gestrichen.

ddd) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Eigenbetriebe" die Wörter "oder für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach dem Handelsgesetzbuch" eingefügt.

eee) In Nummer 5 werden die Wörter "bei Eigengesellschaften und unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen, die eine Gemeinde allein oder mit anderen kommunalen Trägern innehat," gestrichen.

fff) Nummer 7

7. der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird,

wird aufgehoben.

ggg) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.

hhh) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8 und wie folgt gefasst:

altneu
 9. die Gründung und Übernahme von Tochtergesellschaften sowie die Beteiligung an Unternehmen (mittelbare Beteiligungen) an die Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden ist und die entsprechende Anwendung der Nummern 1 bis 8 in Gesellschaftsvertrag beziehungsweise -satzung der mittelbaren Beteiligungen festgeschrieben ist."8. Art und Umfang der Beteiligung an weiteren Unternehmen an die Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden ist; für Beteiligungen ab der dritten Beteiligungsstufe (Enkelgesellschaften der Unternehmen der Gemeinde) kann die Gemeindevertretung auf die Zustimmung allgemein oder für bestimmte Unternehmen verzichten."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn der Einfluss der kommunalen Träger nicht geltend gemacht werden kann. Kommunale Träger sind die Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände und kommunalen Anstalten sowie die Unternehmen, an denen die Mehrheit der Anteile kommunalen Trägern zusteht."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Bei Unternehmen nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2008 gegründet worden sind, ist binnen eines Zeitraumes von fünf Jahren der Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Gesellschaftssatzung an die Regelungen des Absatzes 1 anzupassen."(2) Bei Unternehmen nach Absatz 1, die vor dem 28. September 2008 gegründet worden sind, ist der Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Gesellschaftssatzung an die Regelungen des Absatzes 1 anzupassen. Dies soll bis zum 31. Dezember 2013 erfolgen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Bei einer geringeren Beteiligung als nach Absatz 1 Satz 1 hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 genannten Regelungen getroffen werden."Bei einer geringeren Beteiligung als nach Absatz 1 Satz 1 oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Regelungen getroffen werden."

bb) Satz 2

Die Gemeinde soll darauf hinwirken, dass ihr in Gesellschaftsvertrag beziehungsweise -satzung die Befugnisse nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden.

wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen nach Absatz 1 zusteht."Bei einer mittelbaren Beteiligung der Gemeinde gilt dies nur, wenn den kommunalen Trägern mehr als ein Viertel der Anteile zusteht."

d) In Absatz 4 wird Satz 2

Keine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Abschnittes 3 ist der Besitz von Anteilen an einer Aktiengesellschaft, wenn mit dem Anteilsbesitz keine kommunale Aufgabenerfüllung in der Gemeinde verbunden ist.

aufgehoben.

11. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit; er kann einen Beschäftigten der Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauen. Soweit der Gemeinde ausnahmsweise weitere Sitze zustehen, werden diese gemäß § 40 beziehungsweise § 41 besetzt. Die weiteren Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode bestellt. Sie üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Für die weiteren Mitglieder gilt § 12 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Die Gemeindevertretung kann den Vertretern der Gemeinde in diesem Organ Richtlinien und Weisungen erteilen."(1) Der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit; er kann einen Beschäftigten der Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe dauerhaft betrauen. Ist der Betraute verhindert, nimmt der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung wahr, wenn er die Verhinderungsvertretung des Betrauten nicht auf einen anderen Beschäftigten dauerhaft übertragen hat. Weitere Vertreter der Gemeinde dürfen nur in Ausnahmefällen bestimmt werden. Sie werden gemäß § 40 beziehungsweise § 41 für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der Gemeindevertretung bestimmt und üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Für die weiteren Mitglieder gilt § 12 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Die Gemeindevertretung kann den Vertretern der Gemeinde in diesem Organ Richtlinien und Weisungen erteilen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für die von der Gemeinde bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates; dabei können auch Beschäftigte der Gemeinde wie auch sachkundige Dritte benannt werden."(2) Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 gilt für den Aufsichtsrat oder ein vergleichbares Organ entsprechend. Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates können auch Beschäftigte der Gemeinde oder sachkundige Dritte sein."

c) In Absatz 3 wird das Wort "benannt" durch das Wort "bestimmt" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Dem Aufsichtsrat" werden durch die Wörter "Die Mitglieder des Aufsichtsrates" ersetzt und die Wörter "jederzeit Mitglieder angehören, die" werden gestrichen.

bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern dies nicht der Fall ist, soll die Gemeinde für die erforderliche Qualifizierung Sorge tragen."

e) In Absatz 5 werden die Wörter "werden soll" durch das Wort "wird" ersetzt.

f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (7) Die Vertreter der Gemeinde haben die Gemeindevertretung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Der Hauptausschuss beziehungsweise die Gemeindevertretung kann von den Vertretern der Gemeinde jederzeit Auskunft verlangen. Die Unterrichtungspflicht und das Auskunftsrecht bestehen nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist."(7) Die Vertreter der Gemeinde haben den Hauptverwaltungsbeamten über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Der Hauptausschuss beziehungsweise die Gemeindevertretung kann von dem Hauptverwaltungsbeamten jederzeit Auskunft verlangen. § 29 und § 54 Absatz 2 bleiben unberührt. Die Unterrichtungspflicht und das Auskunftsrecht bestehen nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "wirtschaftlichen" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung sollen" durch die Wörter "angemessene Höhe soll" und das Wort "festgestellt" durch das Wort "bestimmt" ersetzt.

12. In § 98 Nummer 3 werden die Wörter "Erstellung beziehungsweise" gestrichen.

13. § 100 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 100 Genehmigungspflichten

Entscheidungen der Gemeinde über

  1. die Gründung und Übernahme eines Unternehmens nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und die Beteiligung an einem Unternehmen gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 4 sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines Unternehmens nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 sowie
  2. die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform

bedürfen der kommunalaufsichtlichen Genehmigung. Die Veräußerung eines Unternehmens sowie von Geschäftsanteilen hieran bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit die Voraussetzungen nach § 79 Abs. 3 vorliegen.

" § 100 Anzeige- und Genehmigungspflichten

Entscheidungen der Gemeinde über

  1. die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens in privater Rechtsform nach § 92 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines solchen Unternehmens und
  2. die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform

sind der Kommunalaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzuzeigen. Die Entscheidungen über die Gründung einer kommunalen Anstalt, die Umwandlung eines Unternehmens in eine kommunale Anstalt und die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes einer kommunalen Anstalt bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde."

14. § 135 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Ist das Amt selbst oder sind mehrere dem Amt angehörende Gemeinden an einem gerichtlichen Verfahren oder in Rechts- und Verwaltungsgeschäften beteiligt, ist der ehrenamtliche Bürgermeister gesetzlicher Vertreter der amtsangehörigen Gemeinde, soweit nicht die Gemeindevertretung für einzelne Rechtsgeschäfte oder einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften eine Befreiung des Amtes vom Verbot des Insichgeschäfts beschließt."Ist das Amt selbst oder sind mehrere dem Amt angehörende Gemeinden an einem gerichtlichen Verfahren oder in Rechts- und Verwaltungsgeschäften beteiligt, ist außer in den Fällen des § 97 Absatz 1 der ehrenamtliche Bürgermeister gesetzlicher Vertreter der amtsangehörigen Gemeinde, soweit nicht die Gemeindevertretung für einzelne Rechtsgeschäfte oder einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften eine Befreiung des Amtes vom Verbot des Insichgeschäfts beschließt; Stellvertreter im Sinne des § 57 Absatz 2 Satz 2 sind die Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach § 52."

b) Satz 3

Stellvertreter im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 2 sind die Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach § 52.

wird aufgehoben.

15. § 141 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (19) Der Gesamtabschluss gemäß § 83 ist erstmals spätestens für das zweite auf das Umstellungsjahr folgende Haushaltsjahr zu erstellen."(19) Der Gesamtabschluss gemäß § 83 ist erstmals spätestens für das Haushaltsjahr 2013 zu erstellen."

b) Folgender Absatz 25 wird angefügt:

"(25) § 100 Satz 1 gilt auch für Entscheidungen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 31) einer Genehmigung bedurften und noch nicht genehmigt worden sind."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.