umwelt-online: BbgKVerf - Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (2)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

Zur aktuellen Fassung

Abschnitt 2
Ortsteile

§ 45 Bildung von Ortsteilen 21

(1) Im Gebiet einer amtsfreien Gemeinde können Ortsteile gebildet werden, wenn ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Schließen sich Gemeinden zusammen, kann im Gebietsänderungsvertrag die Bildung von Ortsteilen geregelt werden. Für jede am Zusammenschluss beteiligte Gemeinde kann nur ein Ortsteil gebildet werden. Satz 4 gilt nicht, wenn eine Gemeinde bereits Ortsteile gebildet hat oder in ihrem Gebiet ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind.

(2) Der Gebietsänderungsvertrag oder die Hauptsatzung können bestimmen, ob in dem Ortsteil ein Ortsbeirat oder ein Ortsvorsteher (Ortsteilvertretung) gewählt oder der Ortsteil ohne Ortsteilvertretung gebildet wird. Wird ein Ortsbeirat gewählt, wählt dieser aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter. Die Amtszeit des direkt gewählten Ortsvorstehers und die Wahlperiode des direkt gewählten Ortsbeirates sowie das Wahlverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Der Ortsbeirat besteht gemäß den Festlegungen in dem Gebietsänderungsvertrag oder in der Hauptsatzung aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. In Ortsteilen mit bis zu 500 Einwohnern kann die Wahl in einer Bürgerversammlung erfolgen.

(3) Scheitert bei zwei aufeinanderfolgenden Neuwahlen jede direkte Wahl des Ortsvorstehers oder des Ortsbeirates, so liegt ein Ortsteil ohne Ortsteilvertretung vor. Die durch den Statuswechsel sich ergebende Änderung der Hauptsatzung ist von dem Hauptverwaltungsbeamten vorzunehmen und öffentlich bekannt zu machen.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann der Gebietsänderungsvertrag regeln, dass bis zum Ablauf der Kommunalwahlperiode der ehrenamtliche Bürgermeister Ortsvorsteher und Mitglieder der Gemeindevertretung Mitglieder des Ortsbeirates sind. Absatz 2 Satz 4 findet in diesem Fall keine Anwendung. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Der Ortsvorsteher und die Mitglieder des Ortsbeirates können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. § 30 Absatz 4 Satz 6 findet entsprechend Anwendung.

§ 46 Ortsbeirat 18a 21

(1) Der Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil,
  2. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen,
  3. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil,
  4. Aus- und Umbau sowie zu Entscheidungen über Straßen, Wege und Plätze in dem Ortsteil,
  5. Änderung der Grenzen des Ortsteils und
  6. Erstellung des Haushaltsplans.

Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können weitere Anhörungsrechte bestimmen. Eine Anhörung findet nicht statt, wenn der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist.

(2) Der Ortsbeirat kann zu allen den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Der Hauptverwaltungsbeamte legt, wenn er nicht selbst zuständig ist, die Vorschläge und Anträge der Gemeindevertretung oder dem zuständigen Ausschuss zur Beratung und Entscheidung vor. Der Ortsbeirat ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(3) Die Hauptsatzung oder der Gebietsänderungsvertrag können bestimmen, dass der Ortsbeirat über folgende Angelegenheiten entscheidet:

  1. Reihenfolge von Unterhaltung, Instandsetzung und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Nebenanlagen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht,
  2. Pflege des Ortsbildes und Pflege und Ausgestaltung von öffentlichen Park- und Grünanlagen, Friedhöfen, Badestellen sowie Boots- und Kahnanlegestellen in dem Ortsteil und
  3. Unterhaltung, Nutzung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Ortsteil hinausgeht.

Ist der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, so tritt an seine Stelle die Gemeindevertretung. Sie entscheidet mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder.

(3a) In der Hauptsatzung können dem Ortsbeirat weitere Entscheidungsrechte über Angelegenheiten seines Gebietes eingeräumt werden.

(3b) Dem Ortsbeirat obliegt die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines durch die Gemeindevertretung der Höhe nach festzulegenden Ortsteilbudgets. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt. Die Gewährung von Mitteln nach Absatz 4 bleibt unberührt.

(4) Zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen kann die Gemeindevertretung dem Ortsbeirat Mittel zur Verfügung stellen. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt.

(5) Auf die Mitglieder des Ortsbeirates und das Verfahren im Ortsbeirat finden die Vorschriften der §§ 30 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, 31, 34 bis 40 und 42 entsprechend Anwendung. § 38 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung auf Ortsbeiräte mit drei Mitgliedern.

(6) Die Beschlüsse nach den Absätzen 3 und 3a sind dem Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Gemeindevertretung kann die Beschlüsse innerhalb von acht Wochen nach ihrem Zugang beim Hauptverwaltungsbeamten mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder ändern oder aufheben.

(7) Der Bürgermeister, der Amtsdirektor und die Gemeindevertreter haben in den Sitzungen des Ortsbeirates ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend.

(8) Die Vorschriften der §§ 54 Abs. 1 Nr. 2 und 55 Abs. 1 finden entsprechend Anwendung.

§ 47 Ortsvorsteher 18a 21

(1) Der Ortsvorsteher vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde. Er hat in den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind. Durch Regelung in der Hauptsatzung können dem Ortsvorsteher bezogen auf seinen Ortsteil zudem die Rechte zur Kontrolle der Verwaltung in entsprechender Anwendung des § 29 eingeräumt werden.

(2) Soweit kein Ortsbeirat zu wählen ist, nimmt der Ortsvorsteher die nach diesem Gesetz dem Ortsbeirat obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der diesem durch Hauptsatzung oder Gebietsänderungsvertrag nach § 46 Absatz 3, 3a und 3b eingeräumten Befugnisse wahr. Die Regelungen der §§ 30 Abs. 1 und 2 und 31 Abs. 3 sowie 51 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechend Anwendung.

§ 48 Aufhebung und Umwandlung sowie Änderung der Ortsteile; Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen 21

(1) Ortsteile können abweichend von § 4 Abs. 2 durch Änderung der Hauptsatzung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 aufgehoben oder in ihrem Gebiet geändert werden.

(2) Die Aufhebung des Ortsteils mit Ortsbeirat bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der Zustimmung des Ortsbeirates. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass anstelle der Zustimmung des Ortsbeirates ein Bürgerentscheid in dem Ortsteil durchzuführen ist. Die Aufhebung des Ortsteils mit einem direkt gewählten Ortsvorsteher bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und, wenn der Ortsvorsteher der Aufhebung widerspricht, eines Bürgerentscheids in dem Ortsteil. Der Aufhebung eines Ortsteils mit Ortsteilvertretung steht die Umwandlung eines Ortsteils mit Ortsteilvertretung in einen Ortsteil ohne Ortsteilvertretung gleich. § 45 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Die Aufhebung des Ortsteils ohne Ortsteilvertretung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und ist nur dann zulässig, wenn sich die Stimmberechtigten des Ortsteils in dem durchzuführenden Bürgerentscheid nicht für den Erhalt des Ortsteils ausgesprochen haben.

(4) Für Bürgerentscheide im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt § 15 Absatz 6 bis 8 entsprechend.

(5) Die Änderung des Ortsteils oder seiner Vertretung und die Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen in der Hauptsatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung und in Ortsteilen mit Ortsteilvertretung der Anhörung der Ortsteilvertretung.

Abschnitt 3
Hauptausschuss

§ 49 Zusammensetzung

(1) In amtsfreien Gemeinden ist ein Hauptausschuss zu bilden. Amtsangehörige Gemeinden können in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass ein Hauptausschuss zu bilden ist.

(2) Der Hauptausschuss besteht aus Gemeindevertretern und dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. Die Gemeindevertretung legt in ihrer ersten Sitzung die Anzahl der Gemeindevertreter, die Mitglied des Hauptausschusses sind, fest und bestellt die Mitglieder nach § 41 aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode. Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, sofern nicht die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses führt.

(3) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Hauptausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu gebildeten Hauptausschusses fort. Das Gleiche gilt bei Auflösung der Gemeindevertretung.

§ 50 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Der Hauptausschuss hat die Arbeiten der Ausschüsse aufeinander abzustimmen und kann zu jeder Stellungnahme eines anderen Ausschusses eine eigene Stellungnahme gegenüber der Gemeindevertretung abgeben.

(2) Der Hauptausschuss beschließt über diejenigen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Gemeindevertretung bedürfen und die nicht dem Hauptverwaltungsbeamten obliegen. Er kann auch über Angelegenheiten nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 beschließen, wenn sie ihm vom Hauptverwaltungsbeamten zur Beschlussfassung vorgelegt werden; dies gilt nicht für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und für Auftragsangelegenheiten.

(3) Der Hauptausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen. Er kann in Einzelfällen Angelegenheiten der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorlegen.

(4) Für das Verfahren des Hauptausschusses gilt § 44 entsprechend mit der Maßgabe, dass §§ 36 Abs. 1 und 39 Abs. 3 anzuwenden sind.

Abschnitt 3a
Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen
21

§ 50a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen 21

(1) Ist ein Zusammentreten der Sitzungsteilnehmer an einem Sitzungsort zu Sitzungen der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse und der Ortsbeiräte aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage so wesentlich erschwert, dass eine ordnungsgemäße Sitzungsdurchführung unzumutbar wäre, kann die Gemeindevertretung mit zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder eine außergewöhnliche Notlage feststellen und damit die Anwendbarkeit des Absatzes 2 eröffnen. Soll die Feststellung der außergewöhnlichen Notlage bereits in einer Sitzung nach dem Absatz 2 erfolgen, so ist in diesem Fall der Beschluss nach Satz 1 zu Beginn der Sitzung zu fassen. Der Beschluss nach Satz 1 ist unter Berücksichtigung der Art der Notlage angemessen zeitlich zu befristen beziehungsweise vorzeitig aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Die Feststellung der außergewöhnlichen Notlage sowie deren Aufhebung ist der nach § 110 Absatz 1 oder Absatz 2 zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) In außergewöhnlicher Notlage können alle Mitglieder der Gemeindevertretung per Audio oder Video an der Sitzung der Gemeindevertretung teilnehmen. § 34 Absatz 1a Satz 6 bis 14 ist entsprechend anzuwenden. Für die Sitzungen des Hauptausschusses, der Ausschüsse sowie der Ortsbeiräte findet diese Regelung entsprechend Anwendung. § 36 Absatz 3 findet keine Anwendung. Ergänzend sind im Falle von Video- und Audiositzungen der Öffentlichkeit die entsprechenden Zugangsmöglichkeiten für das Verfolgen der Sitzungen der Gemeindevertretung allgemein bekannt zu machen.

Abschnitt 4
Der Bürgermeister

Unterabschnitt 1
Der ehrenamtliche Bürgermeister

§ 51 Rechtsstellung des ehrenamtlichen Bürgermeisters

(1) In amtsangehörigen Gemeinden ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Die für die Gemeindevertreter anzuwendenden Vorschriften gelten für ihn entsprechend, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der ehrenamtliche Bürgermeister ist Ansprechpartner und Fürsprecher der Bürger seiner Gemeinde. Im Übrigen nimmt er die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr, insbesondere

  1. beteiligt und unterrichtet er die Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten (§ 13 Abs. 1),
  2. führt er den Vorsitz in der Gemeindevertretung (§ 33 Abs. 1),
  3. wirkt er bei Eilentscheidungen mit (§ 58 Satz 1),
  4. ist er gesetzlicher Vertreter seiner Gemeinde in gerichtlichen Verfahren und Rechts- und Verwaltungsgeschäften, wenn das Amt selbst oder mehrere dem Amt angehörende Gemeinden beteiligt sind (§ 135 Abs. 4 Satz 2) und
  5. vertritt er die Gemeinde im Amtsausschuss (§ 136 Abs. 1 Satz 1).

§ 52 Stellvertretung

In amtsangehörigen Gemeinden wählt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters. Der Stellvertreter nimmt im Falle der Verhinderung alle Aufgaben des ehrenamtlichen Bürgermeisters wahr, die diesem gesetzlich zugewiesen sind. Eine Stellvertretung in der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn der Stellvertreter selbst Mitglied ist. Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl der Gemeindevertretung neu gewählt. Sie werden einzeln in der Reihenfolge der Stellvertretung gewählt. Sind alle gewählten Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder sind im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters auch alle Stellvertreter verhindert, hat die Gemeindevertretung unverzüglich einen oder mehrere Stellvertreter neu oder für die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu wählen. Bis zu dieser Wahl nimmt der an Lebensjahren älteste, nichtverhinderte Gemeindevertreter die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr. Die Vakanz steht der Verhinderung gleich.

Unterabschnitt 2
Der hauptamtliche Bürgermeister

§ 53 Rechtsstellung des hauptamtlichen Bürgermeisters 14a

(1) Der Bürgermeister ist Hauptverwaltungsbeamter der amtsfreien Gemeinden. Er ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit, Leiter der Gemeindeverwaltung sowie rechtlicher Vertreter und Repräsentant der Gemeinde.

(2) Der hauptamtliche Bürgermeister wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern der Gemeinde für die Dauer von acht Jahren gewählt. Das Nähere über die Wahl und Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters regelt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz.

(3) Auf den hauptamtlichen Bürgermeister als Mitglied der Gemeindevertretung und als Mitglied eines Ausschusses finden §§ 22, 30 Abs. 3 Satz 1 und 31 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bis 5 entsprechende Anwendung. Er hat auch in Sitzungen der Ausschüsse, in denen er nicht Mitglied ist, ein aktives Teilnahmerecht; § 22 gilt entsprechend. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) In kreisfreien Städten führt der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. Für den Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörde gilt § 132 Absatz 3 bis 7 entsprechend.

§ 54 Zuständigkeit

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte hat

  1. die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vorzubereiten,
  2. die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses auszuführen und die ihm vom Hauptausschuss übertragenen Aufgaben (§ 50 Abs. 3 Satz 1) wahrzunehmen,
  3. die Entscheidungen auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten zu treffen, es sei denn, die Gemeindevertretung ist aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften zuständig,
  4. Maßnahmen der Aufsichtsbehörden umzusetzen, wenn im Einzelfall kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht,
  5. die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.

(2) Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Gemeindevertretung beziehungsweise den Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt auch für die Maßnahmen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten.

§ 55 Beanstandung

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte hat Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind. Die Beanstandung muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Vorlage der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ausgesprochen werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung; § 39 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Gemeindevertretung hat spätestens in der nächsten ordentlichen Sitzung erneut zu entscheiden. Abstimmungen erfolgen namentlich. Soweit der Beschluss nicht erneut gefasst wird, gilt er als aufgehoben. Die Einberufung zu dieser Sitzung erfolgt unter schriftlicher Angabe der Beanstandungsgründe. Ist nach der Auffassung des Hauptverwaltungsbeamten auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihn erneut innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Sitzung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung beanstanden. Anderenfalls entfällt die aufschiebende Wirkung. Nach der erneuten Beanstandung hat der Hauptverwaltungsbeamte unverzüglich unter Darlegung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der Gemeinde herbeizuführen, ob der erneute Beschluss rechtswidrig ist. Die Entscheidung muss durch die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen getroffen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in ihrer Entscheidung die Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit beziehungsweise Rechtmäßigkeit des Beschlusses feststellen. Maßnahmen nach Kapitel 4 bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschlüsse beschließender Ausschüsse der Gemeinde. Bei Beschlüssen des Hauptausschusses trifft die Gemeindevertretung die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 4.

§ 56 Stellvertretung im Amt

(1) Die Gemeinde muss einen allgemeinen Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters haben. Dieser nimmt im Falle der Verhinderung oder Vakanz mit Ausnahme der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung alle Aufgaben des hauptamtlichen Bürgermeisters wahr, die diesem gesetzlich zugewiesen sind.

(2) Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters. Er führt in kreisfreien Städten die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Die weitere Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung bestimmt die Gemeindevertretung aus dem Kreis der sonstigen Beigeordneten. In der Reihenfolge nach den Beigeordneten können weitere Stellvertreter nach Absatz 3 Satz 3 bestimmt werden. Der Erste Beigeordnete und die sonstigen Beigeordneten vertreten den hauptamtlichen Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftsbereich.

(3) Ist kein Beigeordneter vorhanden, so benennt die Gemeindevertretung auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Bediensteten, denen die Leitung einer dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit obliegt, einen allgemeinen Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters. §§ 40 Abs. 5 und im Falle der Stellvertretung 60 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. Der hauptamtliche Bürgermeister kann weitere Stellvertreter aus dem Personenkreis nach Satz 1 bestimmen.

§ 57 Abgabe von Erklärungen

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.

(2) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Hauptverwaltungsbeamten und einem seiner Stellvertreter nach § 56 abzugeben.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(4) Geschäfte, die ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der Form nach Absatz 2, wenn die Vollmacht in dieser Form erteilt worden ist.

(5) Erklärungen, die nicht den Absätzen 2 und 4 entsprechen, sind schwebend unwirksam.

§ 58 Eilentscheidung

In dringenden Angelegenheiten der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses, deren Erledigung nicht bis zu einer vereinfacht einberufenen Sitzung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für die Gemeinde. Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Das zuständige Organ kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Entscheidung entstanden sind.

Abschnitt 5
Beigeordnete und andere Gemeindebedienstete

§ 59 Beigeordnete

(1) In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern und kreisfreien Städten kann ein Beigeordneter oder können mehrere Beigeordnete gewählt werden.

(2) Die Zahl der Beigeordneten ist in der Hauptsatzung festzusetzen. Sie beträgt in kreisangehörigen Gemeinden bis zu zwei, in kreisfreien Städten bis zu vier.

(3) Die Beigeordneten müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Einer der Beigeordneten muss mindestens die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungs- oder Justizdienst oder zum Richteramt oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation besitzen. In Gemeinden mit mehr als 40.000 Einwohnern muss der Beigeordnete die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation haben.

§ 60 Wahl, Abwahl und Rechtsstellung der Beigeordneten

(1) Die Beigeordneten werden auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters von der Gemeindevertretung auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Sie sind hauptamtliche Beamte auf Zeit und nehmen die Leitung einer dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit wahr. Erhält der vorgeschlagene Bewerber nicht die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, finden weitere Wahlgänge statt, in denen die Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen ausreicht.

(2) Die Stellen der Beigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Bei der Wiederwahl eines Beigeordneten kann die Gemeindevertretung durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder. Die Gemeindevertretung darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle den Beigeordneten wählen oder wiederwählen.

(3) Ein Antrag auf Abwahl kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gemeinsam und eigenhändig unterschrieben oder vom hauptamtlichen Bürgermeister eigenhändig unterschrieben gestellt werden. Zwischen dem Zugang des Antrags bei dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Sitzung der Gemeindevertretung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. Der Bürgermeister muss einen Beigeordneten unverzüglich nach Beschluss der Gemeindevertretung abberufen.

(4) Die Beigeordneten haben in den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend.

§ 61 Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte ist Leiter der Gemeindeverwaltung. Er regelt die Aufbau- und Ablauforganisation der Gemeindeverwaltung und die Geschäftsverteilung.

(2) Die Gemeindevertretung ist Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde des Hauptverwaltungsbeamten. Für die übrigen Gemeindebeamten ist der Hauptverwaltungsbeamte Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde. Die Zuständigkeiten für beamtenrechtliche Entscheidungen nach § 62 Abs. 3 bleiben unberührt.

§ 62 Gemeindebedienstete

(1) Die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen trifft der Hauptverwaltungsbeamte.

(2) Eingruppierung und Entgelt der Arbeitnehmer sollen denen der vergleichbaren Arbeitnehmer des Landes entsprechen. Besondere Rechtsvorschriften und Tarifverträge bleiben unberührt.

(3) Die Hauptsatzung kann regeln, dass die Gemeindevertretung auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten über das Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern entscheidet. Dies gilt entsprechend für die Entscheidung über

  1. die Beförderung ab Besoldungsgruppe A 12 in Gemeinden ohne Beamte des höheren Dienstes,
  2. die Beförderung ab Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes in Gemeinden mit Beamten dieser Laufbahngruppe sowie
  3. die Verleihung eines Amtes einer Laufbahn des höheren Dienstes beim Wechsel der Laufbahngruppe.

Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt auch für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit an Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen.

(4) Der Hauptverwaltungsbeamte ernennt die Beamten der Gemeinde und unterzeichnet die Ernennungsurkunden. Er unterzeichnet ferner Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer. Die Hauptsatzung kann in den Fällen des Satzes 2 Abweichendes bestimmen.

Kapitel 3
Gemeindewirtschaft

Abschnitt 1
Haushaltswirtschaft

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 63 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

(3) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen.

(4) Das Ergebnis aus ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen ist in jedem Jahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren in Plan und Rechnung auszugleichen. Es ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen erreicht oder übersteigt.

(5) Ist ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach Absatz 4 trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten sowie nach Verwendung von Rücklagemitteln und von Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses nicht möglich, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Im Haushaltssicherungskonzept sind die Maßnahmen darzustellen, durch die der im Ergebnishaushalt ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfs im Ergebnishaushalt künftiger Jahre vermieden wird. Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Es wird von der Gemeindevertretung gesondert beschlossen und bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 64 Erträge und Kredite

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge,

  1. soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
  2. im Übrigen aus Steuern,

zu beschaffen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 65 Haushaltssatzung 22

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzungen

  1. des Haushaltsplans unter Angabe
    1. des Gesamtbetrages der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen sowie der außerordentlichen Erträge und der außerordentlichen Aufwendungen (Ergebnishaushalt),
    2. des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit (Finanzhaushalt),
  2. der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
  3. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
  4. der Steuerhebesätze,
  5. der Wertgrenze, ab der außerordentliche Aufwendungen und außerordentliche Erträge als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, und
  6. der Wertgrenze, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in dem nach § 66 Abs. 2 aufzustellenden Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und das Haushaltssicherungskonzept beziehen.

(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

(4) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(5) Zur Heilung einer Unwirksamkeit der Bestimmung zur Kreisumlage kann der Hebesatz der Kreisumlage auch nach Ablauf des Haushaltsjahres festgesetzt werden. Die Höhe des ursprünglichen und nicht wirksamen Hebesatzes der Kreisumlage darf nicht überschritten werden. Für die Heilung nach Satz 1 finden die Vorschriften für die Nachtragssatzung keine Anwendung. (Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 66 Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt mit Teilergebnishaushalten und einen Finanzhaushalt mit Teilfinanzhaushalten zu gliedern. Das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 63 Abs. 5 ist Bestandteil des Haushaltsplans.

(3) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 67 Erlass der Haushaltssatzung 20

(1) Der Kämmerer stellt den Entwurf der Haushaltssatzung auf und legt ihn dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor.

(2) Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeindevertretung zu. Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, hat der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeindevertretung eine Stellungnahme des Kämmerers mit vorzulegen. Die Stellungnahme darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.

(3) Auf Verlangen eines Fünftels der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder einer Fraktion kann der Kämmerer in der Beratung seine abweichende Auffassung darlegen. Die Darlegung darf sich nur auf die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und der sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen beziehen.

(4) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.

(5) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung des Haushaltsplans kann verzichtet werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in die Haushaltssatzung nehmen kann. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden.

(6) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat beginnend mit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 die Genehmigung gemäß § 63 Absatz 5, § 73 Absatz 4 und § 74 Absatz 2 bis zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Jahresabschluss für das vorvorvergangene Haushaltsjahr sowie der Aufstellung des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr zurückzustellen. Der aufgestellte Entwurf des Jahresabschlusses für das vorvergangene Haushaltsjahr ist dem Rechnungsprüfungsamt sowie der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile, darf sie abweichend von Absatz 5 erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Satz 1 und 2 erfüllt sind. (Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 68 Nachtragssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist. Auf die Nachtragssatzung sind die Vorschriften über die Haushaltssatzung anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit beim ordentlichen Ergebnis ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder sich ein ausgewiesener Fehlbedarf erheblich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich oder der ursprüngliche Fehlbedarf nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden sollen.

Die Höhe der nach den Nummern 1 und 2 maßgeblichen Erheblichkeitsgrenzen ist in der Haushaltssatzung festzulegen.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf die Umschuldung.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 69 Vorläufige Haushaltsführung 20

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde

  1. Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsmaßnahmen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen, sowie neue Investitionsmaßnahmen beginnen, wenn sie für die Erfüllung pflichtiger Aufgaben unabweisbar und unaufschiebbar sind
  2. Steuern, für die die Haushaltssatzung Rechtsgrundlage ist, nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
  3. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Deckungsmittel für die Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufnehmen. Die einzelne Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung). § 74 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 70 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit die Gemeindevertretung in der Haushaltssatzung keine anderen Regelungen trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung; im Übrigen sind sie der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu bringen. In der Haushaltssatzung ist die Größenordnung, ab der Beträge als erheblich anzusehen sind, nach Aufwands- und Auszahlungsarten getrennt, festzulegen. § 68 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die später über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 71 Haushaltssperre

(1) Wenn es die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder der Aufwendungen und Auszahlungen erfordert, hat der Kämmerer die Inanspruchnahme von Aufwands- oder Auszahlungsansätzen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. Der Kämmerer entscheidet über Dauer und Umfang der Haushaltssperre. Die Haushaltssperre ist unverzüglich der Gemeindevertretung bekannt zu geben. Diese kann die Sperre ganz oder teilweise wieder aufheben.

(2) Zu Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind auch die Gemeindevertretung und der Hauptausschuss befugt. (Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 72 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen; dies gilt auch für die Teilhaushalte. Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr.

(2) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 73 Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt.

(2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen in künftigen Haushaltsjahren gesichert erscheint.

(3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind. Bei der Aufstellung einer Nachtragssatzung nach § 68 bedarf der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nur insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wie sich der nach Satz 1 genehmigungspflichtige Teil gegenüber der bereits erteilten Genehmigung erhöht.

(5) Verpflichtungen nach Absatz 1 dürfen ausnahmsweise auch überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 74 Investitionskredite

(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 64 Abs. 3 für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Der für Umschuldungen vorgesehene Betrag der Kreditaufnahmen ist nicht in der Haushaltssatzung auszuweisen.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Bei der Aufstellung einer Nachtragssatzung nach § 68 bedarf der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen nur insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wie sich der nach Satz 1 genehmigungspflichtige Betrag gegenüber der bereits erteilten Genehmigung erhöht. Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), wenn

  1. die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind, wobei die Einzelgenehmigung nach Maßgabe der Kreditbeschränkung versagt werden kann,
  2. bei Gefährdung des Kreditmarktes die Aufnahme von Krediten durch Rechtsverordnung der Landesregierung von der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abhängig gemacht worden ist; die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Genehmigung versagt werden kann, wenn die Kreditbedingungen die Entwicklung am Kreditmarkt ungünstig beeinflussen oder die Versorgung der Gemeinden mit wirtschaftlich vertretbaren Krediten stören können,
  3. ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt worden ist und die Kommunalaufsichtsbehörde sich die Genehmigung der Aufnahme einzelner Kredite gemäß § 63 Abs. 5 Satz 5 vorbehalten hat.

(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Genehmigung allgemein erteilen für Zahlungsverpflichtungen, die für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung darstellen oder für die standardisierte Verträge verwendet werden. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.

(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredites keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht. (Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 75 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 bis 4 genehmigen. Darüber hinaus kann sie in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nur gegenüber den in § 92 Abs. 2 genannten Unternehmen und gegenüber Zweckverbänden, bei denen die Gemeinde Mitglied ist, sowie für Rechtsgeschäfte, die anstelle von unmittelbaren Zahlungsverpflichtungen erfolgen, übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen oder Auszahlungen erwachsen können.

(4) Bestellt die Gemeinde im Rahmen der Veräußerung eines Grundstückes oder eines bestehenden Erbbaurechts ein Grundpfandrecht, so bedarf dies der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann Genehmigungen nach den Absätzen 2 bis 4 allgemein erteilen, wenn für den Haushalt der Gemeinde daraus keine besondere Belastung entsteht. § 111 Abs. 3 bleibt unberührt.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 76 Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit

(1) Die Gemeinde hat durch eine angemessene Liquiditätsplanung jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.

(2) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem von der Gemeindevertretung durch Beschluss festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Der Beschluss über die Höhe des Kassenkredites ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 77 Rücklagen, Rückstellungen

(1) Die Gemeinde hat Überschüsse der Ergebnisrechnung den Rücklagen zuzuführen.

(2) Die Gemeinde hat Rückstellungen in erforderlicher Höhe zu bilden.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 78 Vermögen

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.

(2) Die Vermögensgegenstände sind ordnungsgemäß nachzuweisen. Sie sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 79 Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde weiterhin benötigt werden, dürfen mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können und die Erfüllung pflichtiger Aufgaben nicht gefährdet wird.

(2) Vermögensgegenstände sollen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt dies sinngemäß.

(3) Veräußerungen von Vermögensgegenständen unter dem vollen Wert bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 79a Bildung von Stiftungsvermögen 22

Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 80 Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. § 82 bleibt unberührt. Die Buchführung kann ganz oder teilweise von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters innehaben.

(3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen untereinander, zum Hauptverwaltungsbeamten und zu anordnungsbefugten Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes sowie zum Leiter und zu den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 22 stehen. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.

(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die übrigen Beschäftigten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 81 Übertragung von Kassengeschäften, Automation

(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleiben unberührt.

(2) Die Gemeindekasse darf fremde Kassengeschäfte im Umfang der ihr zugewiesenen Aufgaben erledigen, wenn dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder durch den Hauptverwaltungsbeamten angeordnet ist. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können.

(3) Werden die Kassengeschäfte beziehungsweise das Prüfungswesen ganz oder teilweise durch Programme der elektronischen Datenverarbeitung unterstützt, so ist der für die örtliche Rechnungsprüfung zuständigen Stelle Gelegenheit zu geben, die Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen. (Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 82 Jahresabschluss, Entlastung

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus:

  1. der Ergebnisrechnung,
  2. der Finanzrechnung,
  3. den Teilrechnungen,
  4. der Bilanz und
  5. dem Rechenschaftsbericht.

Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Anhang,
  2. die Anlagenübersicht,
  3. die Forderungsübersicht,
  4. die Verbindlichkeitenübersicht und
  5. der Beteiligungsbericht, soweit dieser nicht im Rahmen des Gesamtabschlusses gemäß § 83 Abs. 4 erstellt wird.

(3) Der Kämmerer stellt den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Entwurf dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Jahresabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung rechtzeitig zur Beschlussfassung nach Absatz 4 zu.

(4) Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Jahresabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(5) Die Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in den Jahresabschluss und die Anlagen nehmen kann. Der Jahresabschluss ist mit seinen Anlagen unverzüglich nach Beschluss der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Beschluss über die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(6) Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, dass der Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses höher ist als der im Haushaltssicherungskonzept ausgewiesene Jahresfehlbedarf, so hat die Gemeinde dies der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in diesem Fall Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder - wenn und solange diese Befugnisse nicht ausreichen - einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wiederherzustellen. Die §§ 115 bis 117 gelten entsprechend.

(7) Weist der Jahresabschluss bei der Feststellung trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Haushalts einen Jahresfehlbetrag im ordentlichen Ergebnis aus, der die in der Haushaltssatzung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 festgelegte Erheblichkeitsgrenze übersteigt, gilt Absatz 6 entsprechend.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 83 Gesamtabschluss, Konsolidierungsbericht 12

(1) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen

  1. der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4, soweit die Gemeinde beherrschend (§ 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches) oder mindestens maßgeblich (§ 311 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches) beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 1 bis 4 des Handelsgesetzbuches,
  2. anderer Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 4, die von der Gemeinde gemeinsam mit Dritten geführt werden (Gemeinschaftsunternehmen), und
  3. der Zweckverbände nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten,

zu konsolidieren. Eine Konsolidierung mit Sparkassen erfolgt nicht.

(2) Der Stichtag für den Gesamtabschluss ist auf den 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahres (§ 82 Abs. 1) zu legen. Soweit die Jahresabschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesamtabschlusses der Gemeinde gemäß Absatz 5 nicht geprüft wurden oder keiner Prüfungspflicht unterliegen, sind jeweils die erstellten ungeprüften Jahresabschlüsse zur Konsolidierung heranzuziehen. Die Jahresabschlüsse müssen nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von geringer Bedeutung sind.

(3) Die Jahresabschlüsse der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 41 unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. Die Jahresabschlüsse der Unternehmen unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde, der Gemeinschaftsunternehmen und der Zweckverbände sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.

(4) Der Gesamtabschluss besteht aus:

  1. der Gesamtergebnisrechnung,
  2. der Gesamtfinanzrechnung,
  3. der Gesamtbilanz und
  4. dem Konsolidierungsbericht.

Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Gesamtanhang,
  2. die Gesamtanlagenübersicht,
  3. die Gesamtforderungsübersicht,
  4. die Gesamtverbindlichkeitenübersicht und
  5. der Beteiligungsbericht, soweit dieser nicht gemäß § 82 Abs. 2 erstellt wurde.

(5) Der Kämmerer stellt den Entwurf des Gesamtabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Gesamtabschluss dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Gesamtabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung rechtzeitig zur Beschlussfassung nach Absatz 6 zu.

(6) Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Gesamtabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(7) Die Beschlüsse über den Gesamtabschluss und die Entlastung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Der Gesamtabschluss ist mit seinen Anlagen unverzüglich nach Beschluss der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Beschluss über die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(8) Soweit sich nach der Erstellung des Gesamtabschlusses oder nach der Beschlussfassung über den Gesamtabschluss bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Jahresabschlüssen Veränderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- oder Finanzgesamtlage der Gemeinde haben oder haben können, hat der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeindevertretung hierzu unverzüglich zu berichten und einen Beschluss der Gemeindevertretung über diesen Bericht herbeizuführen. Der Bericht und der Beschluss der Gemeindevertretung sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, soweit sich die wirtschaftliche Situation eines der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen oder einer der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Zweckverbände im laufenden Haushaltsjahr unvorhergesehen verschlechtert, sodass unmittelbare und erhebliche Wirkungen für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entstehen oder entstehen werden. (Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 84 Kämmerer

Die Aufstellung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie die Haushaltsüberwachung und die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem Beschäftigten (Kämmerer) zusammengefasst werden. (Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 85 Eröffnungsbilanz

(1) Die Gemeinde hat für das erste Haushaltsjahr, in dem die Haushaltswirtschaft gemäß § 63 Abs. 3 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt werden soll, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Bilanzstichtag für die Eröffnungsbilanz ist der 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres. Der Eröffnungsbilanz sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Anhang,
  2. die Anlagenübersicht,
  3. die Forderungsübersicht und
  4. die Verbindlichkeitenübersicht.

(2) Zur Erstellung der Eröffnungsbilanz nach Absatz 1 ist eine Inventur durchzuführen und ein Inventar zu erstellen. Die Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, die Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag und die Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist. Sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht bekannt oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln, können abweichende Bewertungsmethoden angewandt werden, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde vermitteln. Die angewandten Bewertungsmethoden sind zu dokumentieren. Vorhersehbare Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Vermögens und der Schulden von gebührenfinanzierten Einrichtungen können die zum Bilanzstichtag geltenden Buchwerte übernommen werden.

(3) Der Entwurf der Eröffnungsbilanz mit ihren Anlagen wird vom Kämmerer aufgestellt und, nach Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt, vom Hauptverwaltungsbeamten festgestellt. Das Rechnungsprüfungsamt kann sich zur Durchführung der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Die Prüfung bezieht sich darauf, ob die Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde vermittelt, sowie darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen eingehalten wurden. Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu erstellen. Der geprüfte Entwurf der Eröffnungsbilanz ist vom Hauptverwaltungsbeamten zusammen mit den Anlagen der Gemeindevertretung so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Eröffnungsbilanz spätestens bis zum nächsten auf den Eröffnungsbilanzstichtag folgenden 30. Juni beschlossen werden kann.

(4) Der Beschluss über die Eröffnungsbilanz sowie die Eröffnungsbilanz sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung der Anlagen kann verzichtet werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in die Eröffnungsbilanz und die Anlagen nehmen kann. Die von der Gemeindevertretung beschlossene Eröffnungsbilanz ist mit ihren Anlagen unverzüglich nach Beschlussfassung der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 85a Übergang von Rechten und Pflichten sowie Vermögen und Schulden bei Aufgabenübertragungen 18a

(1) Bei einer Aufgabenübertragung sollen in einer Vereinbarung Regelungen zum Übergang der Rechte und Pflichten sowie des Vermögens und der Schulden oder zum Nichtübergang getroffen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Werden keine Regelungen getroffen, erfolgt der Übergang entschädigungslos sowie vollständig auf die die Aufgabe übernehmende Gemeinde, sofern die Zuordnung zu einer einzelnen Aufgabe vollständig oder zu mehr als 50 Prozent möglich ist.

(3) Ist eine Zuordnung nach Absatz 2 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, erfolgt der Übergang entschädigungslos sowie anteilig auf die Gemeinde, auf die die Aufgabe übertragen wird, nach dem prozentualen Anteil der Aufgabenerfüllung.

(4) Ist eine Aufteilung nach Absatz 3 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, findet ein Übergang von Rechten und Pflichten sowie Vermögen und Schulden nicht statt. In diesen Fällen ist eine Vereinbarung über die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten sowie die Nutzung von Vermögensgegenständen zu treffen. Satz 2 gilt entsprechend für Mitnutzungen nach Absatz 2.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 85b Buchungsvorschriften bei Gebietsänderungen, Gemeindestrukturänderungen oder Aufgabenübertragungen 18a

(1) Der Übergang des Vermögens und der Schulden erfolgt ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen. Bei der Einbuchung von Vermögensgegenständen wird ein entsprechender Sonderposten gebildet. Die mit dem Übergang verbundenen Rechte und Pflichten sind darüber hinaus jeweils im Anhang zum Jahresabschluss aufzuführen.

(2) Zu Rechten und Pflichten gehören auch alle nichtbilanzierten Rechte und Pflichten. Zu dem Vermögen und den Schulden gehören auch nichtbilanziertes Vermögen und Schulden.

(3) Alle Bilanzposten gehen zu den Wertansätzen des Haushaltsjahres über, in dem die Gebietsänderung oder die Aufgabenübertragung stattfindet.

(4) Werteberichtigungen der Bilanzposten und Vereinheitlichungen der Ansatz- und Bewertungsgrundsätze können letztmalig im vierten auf die Gebietsänderung oder die Aufgabenübertragung aufzustellenden Jahresabschluss erfolgen und sind im Anhang zu dokumentieren. Die Wertberichtigungen erfolgen ergebnisneutral durch Buchung gegen das Basisreinvermögen.

(5) Soweit für die Aufgabenerfüllung erforderliches Vermögen gemäß § 85a Absatz 4 bei der Gemeinde verbleibt, die die Aufgabe überträgt, geht bei einer mehr als 50-prozentigen Nutzung für die übertragene Aufgabe das wirtschaftliche Eigentum daran auf die Gemeinde über, auf die die Aufgabe übertragen wurde.

Abschnitt 2
Sondervermögen, Treuhandvermögen

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 86 Sondervermögen 12 22

(1) Sondervermögen der Gemeinde ist das Vermögen der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden.

(2) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 sind die Vorschriften des § 63 Absatz 1 bis 4, der §§ 64, 69 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 und der §§ 72 bis 76, 78 und 79 entsprechend anzuwenden.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 87 Treuhandvermögen 22

(1) Für Vermögen, das die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.

(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 88 Sonderkassen

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 81 gilt sinngemäß.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 89 Freistellung von der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 72 freistellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden. (Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 90 Treuhandstiftungen 22

(1) Treuhandstiftungen sind nicht rechtsfähige Stiftungen, die nach dem Willen des Stifters von der Gemeinde verwaltet werden und die überwiegend Zwecken dienen, welche von der verwaltenden Gemeinde in ihrem Bereich als öffentliche Aufgabe erfüllt werden können. Die Gemeinde hat die Treuhandstiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verwalten, das Stiftungsvermögen vom übrigen Gemeindevermögen getrennt zu halten und sofern der Treuhandvertrag keine abweichende Regelung trifft, so anzulegen, dass es für den Stiftungszweck erhalten bleibt. Das Stiftungsvermögen ist im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(2) Sofern der Treuhandvertrag keine abweichende Regelung trifft, kann die Gemeindevertretung bei Treuhandstiftungen in entsprechender Anwendung der Regelungen für rechtsfähige Stiftungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder aufheben. Die Entscheidung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Hat der Stifter keine Bestimmung über den Vermögensanfall getroffen, fällt das Vermögen der Treuhandstiftungen an die Gemeinde. Die Gemeinde hat bei der Verwendung des Vermögens den Stiftungszweck zu berücksichtigen.

Abschnitt 3
Wirtschaftliche Betätigung

§ 91 Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung 12

(1) Wirtschaftliche Betätigung im Sinne dieses Gesetzes ist das Herstellen, Anbieten oder Verteilen von Gütern, Dienstleistungen oder vergleichbaren Leistungen, die ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten. Die nachfolgenden Regelungen dienen ausschließlich dem Schutz der Leistungsfähigkeit der Gemeinden.

(2) Die Gemeinde darf sich zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen, wenn

  1. der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, wobei die Gewinnerzielung allein keinen ausreichenden öffentlichen Zweck darstellt, und
  2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

(3) Die Gemeinde hat im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür zu sorgen, dass Leistungen, die von privaten Anbietern wirtschaftlicher erbracht werden können, diesen Anbietern übertragen werden. Dazu sind Angebote einzuholen oder Vergleichsberechnungen vorzunehmen, die der Gemeindevertretung oder in den Fällen des § 50 Absatz 2 dem Hauptausschuss vorzulegen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Gemeindevertretung oder in den Fällen des § 50 Absatz 2 der Hauptausschuss eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde im öffentlichen Interesse für erforderlich hält; die Entscheidung ist zu begründen.

(4) Eine wirtschaftliche Betätigung außerhalb der Versorgung der örtlichen Gemeinschaft sowie der Nutzung von Einrichtungen beziehungsweise Angeboten in der Gemeinde ist zulässig

  1. für die Versorgung mit Elektrizität, Gas und Fernwärme,
  2. im Rahmen von Vereinbarungen oder Konzessionen der betroffenen Gemeinden, Gemeindeverbände oder kommunalen Unternehmen.

Die wirtschaftliche Betätigung im Ausland ist unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 zulässig, wenn Interessen des Bundes oder des Landes Brandenburg nicht entgegenstehen; die Kommunalaufsichtsbehörde ist rechtzeitig vor Aufnahme der Betätigung zu unterrichten.

(5) Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung dürfen Nebenleistungen erbracht werden,

  1. die im Wettbewerb üblicherweise zusammen mit der Hauptleistung angeboten werden und den öffentlichen Hauptzweck nicht beeinträchtigen; mit der Durchführung dieser Nebenleistung sollen private Anbieter beauftragt werden, es sei denn, dies ist mit berechtigten Interessen der Gemeinde oder des Unternehmens nicht vereinbar, oder
  2. die der Ausnutzung bestehender, sonst brachliegender Kapazitäten bei der Gemeinde oder dem Unternehmen dienen.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
(6) Im Beteiligungsbericht gemäß § 82 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 oder § 83 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 soll erstmalig für das 2012 beginnende Wirtschaftsjahr, danach alle zehn Jahre ein ausführlicher Nachweis über die fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 5 geführt werden.

(7) Keine wirtschaftliche Betätigung ist die Verwaltung des Gemeindevermögens, insbesondere das unmittelbare oder mittelbare Halten von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn mit dem Vermögen keine kommunale Aufgabenerfüllung verbunden ist.

§ 92 Kommunale Unternehmen 12 14a

(1) Die Gemeinde kann unter den Voraussetzungen des § 91 zur wirtschaftlichen Betätigung auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung Unternehmen gründen.

(2) Unternehmen der Gemeinde können sein:

  1. Eigenbetriebe als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
  2. rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalten), die sich in alleiniger Trägerschaft der Gemeinde befinden,
  3. Gesellschaften in privater Rechtsform, deren Anteile vollständig der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften),
  4. trägerschaftliche Beteiligungen an kommunalen Anstalten nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (gemeinsamen kommunalen Anstalten) und Beteiligungen an Gesellschaften in privater Rechtsform, deren Anteile der Gemeinde teilweise gehören.

(3) Vor der Gründung eines Unternehmens gemäß Absatz 2 Nummer 2 bis 4 soll die Gemeinde entweder dieses Vorhaben in geeigneter Form öffentlich bekannt machen, verbunden mit der Aufforderung an private Anbieter, eigene Angebote vorzulegen, oder in einer unabhängigen sachverständigen Wirtschaftlichkeitsanalyse Unternehmensgründung und Privatisierungsmöglichkeiten vergleichen und bewerten; die Wirtschaftlichkeitsanalyse kann auch durch die Gemeinde erstellt werden, wenn die Unternehmensgründung für die Gemeinde eine geringe wirtschaftliche Bedeutung hat und die Wirtschaftlichkeitsanalyse durch das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde oder in den Fällen des § 101 Absatz 2 des Landkreises auf Kosten der Gemeinde geprüft wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gemeindevertretung die Unternehmensgründung im öffentlichen Interesse für erforderlich hält; die Entscheidung ist zu begründen. Der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer ist im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Gründung zu geben. Vor der Beschlussfassung über die Unternehmensgründung sind der Gemeindevertretung die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Soweit die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird und andere gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, soll ein Jahresgewinn erwirtschaftet werden, der mindestens einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals entspricht.

(5) Die wesentliche Erweiterung des Unternehmensgegenstandes steht der Unternehmensgründung gleich.

(6) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht gründen, übernehmen oder betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

§ 93 Eigenbetriebe

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
(1) Für Eigenbetriebe sind Betriebssatzungen zu erlassen und der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung der Eigenbetriebe sind so einzurichten, dass sie eine gesonderte Beurteilung der Betriebsführung und des Betriebsergebnisses ermöglichen.

(2) Die Gemeindevertretung kann einen Werksausschuss bilden und diesem durch die Betriebssatzung bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Abweichend von § 43 Abs. 4 Satz 1 und 2 werden sachkundige Einwohner im Falle ihrer Berufung als stimmberechtigte Mitglieder des Werksausschusses tätig. Hat der Eigenbetrieb mehr als 50 Beschäftigte, so kann der Werksausschuss bis zu einem Drittel aus stimmberechtigten Beschäftigten des Eigenbetriebes bestehen. Bei Eigenbetrieben mit weniger als 51, aber mehr als zehn Beschäftigten, können dem Werksausschuss bis zu zwei Beschäftigte des Eigenbetriebes angehören. Die dem Werksausschuss angehörenden Beschäftigten werden aus einem Vorschlag der Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebes von der Gemeindevertretung gewählt, der mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Stellvertreter enthält. § 41 Abs. 4 und § 43 Abs. 4 Satz 3 gelten entsprechend. Wird für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet, ist die Gesamtzahl aller Beschäftigten dieser Eigenbetriebe maßgebend. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. Die Anzahl der sachkundigen Einwohner darf zusammen mit der Anzahl der Beschäftigten die der Gemeindevertreter im Werksausschuss nicht erreichen. Ist der Hauptverwaltungsbeamte der Auffassung, dass ein Beschluss des Werksausschusses rechtswidrig ist oder das Wohl der Gemeinde gefährdet, so hat er eine Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

(3) Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass für die Führung der laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes eine Werkleitung von der Gemeindevertretung bestellt wird. Wird eine Werkleitung nicht bestellt, so nimmt der Hauptverwaltungsbeamte oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Gemeinde die Aufgaben der Werkleitung wahr.

(4) Beabsichtigt die Gemeinde, einen Eigenbetrieb in ein Unternehmen des privaten Rechts oder eine kommunale Anstalt umzuwandeln, gelten § 92 Abs. 3 und § 96 entsprechend.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen