Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Viertes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes
Vom 5. Dezember 2013
(GVBl. vom 06.12.2013 Nr. 38)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes
Das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36 S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
"§ 99 Übergangsvorschrift".
2. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Vertretung. | "Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Vertretung, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen." |
3. § 8 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. im Wahlgebiet seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und | 3. im Wahlgebiet
|
4. Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Eine wahlberechtigte Person ohne Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland wird am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen."
5. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter "§ 10 Absatz 1 Satz 2 bis 4" ersetzt.
6. § 19 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Er kann im Einzelfall Regelungen treffen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind oder zu einer Erleichterung des Wahlablaufes beitragen. | "Er kann im Einzelfall Regelungen treffen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind, zu einer Erleichterung des Wahlablaufes beitragen oder eine zeitnahe Ermittlung, Feststellung oder Veröffentlichung vorläufiger oder endgültiger Wahlergebnisse absichern." |
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "28." durch die Angabe "21." ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "vom 27. bis zum 23. Tag vor der Wahl" durch die Wörter "vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl" ersetzt.
c) Absatz 4
(4) Finden die Kommunalwahlen gleichzeitig mit der Bundestags- oder Europawahl statt, richtet sich der Zeitraum, in dem das Wählerverzeichnis nach Maßgabe des Absatzes 3 eingesehen werden kann, nach den Regelungen des Bundeswahlgesetzes.
wird aufgehoben.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "bis zum 15. Tag vor der Wahl" durch die Wörter "innerhalb der Einsichtsfrist nach § 23 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter "spätestens am fünften Tag vor der Wahl" durch die Wörter "spätestens am vierten Tag vor der Wahl" ersetzt.
9. In § 27 Absatz 2 wird die Angabe "38." durch die Angabe "66." ersetzt.
10. In § 28 Absatz 7 Satz 3 zweiter Teilsatz wird das Wort "Verwaltungsbehörde" durch das Wort "Behörde" ersetzt.
11. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 zweiter Teilsatz werden jeweils die Wörter "bis 16 Uhr des 39. Tages" durch die Wörter "bis 16 Uhr des 67. Tages" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "bis 16 Uhr des 41. Tages" durch die Wörter "bis 16 Uhr des 69. Tages" ersetzt.
12. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "bis 18 Uhr des 74. Tages" durch die Wörter "bis 18 Uhr des 81. Tages" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "92." durch die Angabe "99." ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "51." durch die Angabe "72." ersetzt.
13. In § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "bis 12 Uhr des 38. Tages" durch die Wörter "bis 12 Uhr des 66. Tages" ersetzt.
14. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "30." durch die Angabe "58." ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe "24." durch die Angabe "52." ersetzt.
15. In § 38 Absatz 1 wird die Angabe "22." durch die Angabe "48." ersetzt.
16. In § 44 Absatz 2 Nummer 2 und in § 45 Absatz 4 Nummer 3, 4, 7 und 8 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.
17. In § 44 Absatz 5, § 46 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Wahl zum Kreistag" durch das Wort "Kreiswahlen" ersetzt.
18. In § 45 Absatz 4 Nummer 5 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.
19. In § 51 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Beamten- oder Angestelltenverhältnisses" durch die Wörter "Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses" ersetzt.
20. In § 52 Absatz 3 Satz 1, § 53 Absatz 2 Satz 1 und § 54 Absatz 2 Satz 3 sowie § 74 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erster Teilsatz und Absatz 3 erster Teilsatz werden jeweils die Wörter "vier Monate" durch die Wörter "fünf Monate" ersetzt.
21. In § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird jeweils das Wort "Angestellter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
22. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "70." durch die Angabe "102." ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "60." durch die Angabe "92." ersetzt.
23. In § 69 Absatz 2 wird die Angabe "38." durch die Angabe "66." ersetzt.
24. In § 72 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "binnen vier Monaten" durch die Wörter "binnen fünf Monaten" ersetzt.
25. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Gemeindevertretung, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "drei Monate" durch die Wörter "fünf Monate" ersetzt.
26. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Bürgermeister" die Wörter "unmittelbar von den wahlberechtigten Personen oder mittelbar von der Vertretung der Gemeinde oder Stadt gewählte" eingefügt.
b) In Absatz 4 Nummer 5 wird die Angabe "18." durch die Angabe "16." ersetzt.
27. In § 91 Absatz 4 Satz 2 bis 4 werden jeweils die Wörter "erneute Wahl" durch das Wort "Nachwahl" ersetzt.
28. In § 93 Absatz 3 wird das Wort "Verwaltungsbehörde" durch das Wort "Behörde" ersetzt.
29. Folgender § 99 wird angefügt:
"§ 99 Übergangsvorschrift
Für kommunale Wahlen und Abstimmungen, die vor dem 25. Mai 2014 stattfinden, gilt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 38) geltenden Fassung fort."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE