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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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BbgWBG - Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz
Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg

Vom 15. Dezember 1993
(GVBl. I Nr. 26 vom 1993, S. 498...; 24.05.2004 S. 186; 09.11.2006 S. 127; 14.03.2014 Nr. 14 14; 26.01.2016 Nr. 5 16; 20.12.2023 Nr. 29 aufgehoben)




Zur Nachfolgeregelung

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 1 Begriff und Stellung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung ist ein integrierter und gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Formen der Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemeinbildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen. Soweit die außerschulische Jugendbildung nicht anderweitig geregelt ist, gehört sie zur Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. Die Hochschul- und Berufsbildung fallen nicht unter dieses Gesetz.

(2) Die Träger und Einrichtungen der Weiterbildung haben das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung.

(3) Die durch besondere Gesetze und Rechtsvorschriften geregelte Weiterbildung einzelner Berufsgruppen bleibt von diesem Gesetz unberührt, ebenso die arbeitsmarktbezogene berufliche Weiterbildung aufgrund von Gesetzen, Rechtsvorschriften und öffentlichen Förderprogrammen.

(4) Die Förderung von politischer Bildung durch die Landeszentrale für politische Bildung bleibt unberührt.

§ 2 Ziele, Aufgaben und Inhalte der Weiterbildung 14 16

(1) Weiterbildung dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung. Sie steht allen Menschen im Land offen.

(2) Weiterbildung soll durch bedarfsgerechte Angebote zur Chancengleichheit beitragen, die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen, zur Orientierung und Lebenshilfe dienen, zu selbständigem, eigenverantwortlichem und kritischem Handeln im persönlichen, sozialen, politischen, kulturellen und beruflichen Leben befähigen. Dazu gehört auch die Fähigkeit zum verantwortlichen Umgang mit der Natur. Mit der Weiterbildung ist die Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern.

(3) Weiterbildung umfaßt neben abschlußbezogenen Lehrgängen insbesondere Angebote der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Bildung. Auf die integrative Vermittlung der jeweiligen Inhalte ist hinzuwirken.

(4) Für Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen an kommunalen Weiterbildungseinrichtungen sind die für Abendschulen geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Weiterbildungseinrichtungen unterliegen mit diesen Bildungsangeboten der Schulaufsicht staatlichen Schulamtes. Für Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen an anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft sind die für Ergänzungsschulen geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 3 Träger, Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung

(1) Träger der Weiterbildung sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch ihre Einrichtungen Veranstaltungen der Weiterbildung in eigener Verantwortung organisieren, öffentlich anbieten und durchführen lassen.

(2) Einrichtungen der Weiterbildung sind Bildungseinrichtungen, die in öffentlicher oder privater Trägerschaft oder als juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts eine planmäßige und kontinuierliche Weiterbildungsarbeit im Sinne dieses Gesetzes gewährleisten.

(3) Landesorganisationen der Weiterbildung sind Zusammenschlüsse von Trägern der Weiterbildung auf Landesebene. Sie fördern und koordinieren die Weiterbildungsarbeit ihrer Mitglieder.

§ 4 Aufgaben des Landes

(1) Die Weiterbildung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes durch das Land zu fördern. Dazu gewährt das Land finanzielle Unterstützung gemäß § 27.

(2) Die obersten Landesbehörden und ihre nachgeordneten Behörden und Einrichtungen unterstützen die Arbeit der nach diesem Gesetz anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung.

§ 5 Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen für ihr Gebiet eine Grundversorgung der Weiterbildung im Sinne des § 2 unter Berücksichtigung der Trägervielfalt sicher, deren Umfang sie eigenständig festlegen.

(2) Kreise und kreisfreie Städte können zur gemeinsamen Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg schließen.

§ 6 Grundversorgung

(1) Die Grundversorgung umfaßt die in § 2 Abs. 3 aufgeführten Bereiche.

(2) Nicht zur Grundversorgung gehören:

  1. Veranstaltungen des Zweiten Bildungsweges gemäß §§ 17 und 18 des Ersten Schulreformgesetzes,
  2. Bildungsveranstaltungen im Rahmen der Bildungsfreistellung gemäß § 24 Abs. 1,
  3. Bildungsveranstaltungen der Heimbildungsstätten,
  4. Bildungsmaßnahmen, die aus sonstigen öffentlichen oder privaten Förderprogrammen finanziert werden,
  5. Bildungsveranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung.

(3) Die Grundversorgung wird von anerkannten Einrichtungen in kommunaler oder freier Trägerschaft erbracht. Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der Grundversorgung zu regeln. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ausschusses des Landtages.

Abschnitt 2
Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen

§ 7 Anerkennung von Einrichtungen

Als Weiterbildungseinrichtungen werden Einrichtungen freier Träger gemäß § 3 Abs. 2 anerkannt, die

  1. nicht mit dem Ziel der Erwirtschaftung von Gewinnen arbeiten und nicht ausschließlich organisations- oder betriebsbezogene Weiterbildungsveranstaltungen anbieten,
  2. Veranstaltungen jeder Person ohne Rücksicht auf ihre gesellschaftliche und berufliche Stellung, Nationalität, ihr Geschlecht und ihre Religion öffnen. Vorbildungsnachweise dürfen ausschließlich bei schulabschlußbezogenen Maßnahmen und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung als Zugangsvoraussetzungen verlangt werden,
  3. die Freiheit der Meinungsäußerung gewährleisten und fördern, planmäßig und kontinuierlich arbeiten und nach dem Umfang des Bildungsangebotes, der Programm- und Veranstaltungsplanung sowie nach ihrer räumlichen und fachlichen Ausstattung erwarten lassen, daß sie die Aufgaben der Weiterbildung angemessen erfüllen,
  4. die Mitwirkung von Lehrenden und Lernenden sowie von Beschäftigten sichern,
  5. ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Land haben und deren Bildungsmaßnahmen überwiegend Personen aus dem Land gelten,
  6. ihre Arbeitsprogramme, Arbeitsergebnisse, Personalausstattung, Teilnehmerzahlen und Finanzierung gegenüber dem für Bildung zuständigen Ministerium und dem Landesrechnungshof auf Verlangen offenlegen,
  7. sich zur Mitarbeit im regionalen Weiterbildungsbeirat gemäß § 10 verpflichten,
  8. den Lehrenden, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßige Fortbildungen ermöglichen,
  9. grundsätzlich von einer nach Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet werden,
  10. nach Ziel und Inhalt mit dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes im Einklang stehen.

Eine Anerkennung von überregional tätigen Einrichtungen ist auch dann möglich, wenn eine Mitarbeit im regionalen Weiterbildungsbeirat nicht erfolgt.

§ 8 Anerkennung von Landesorganisationen

Landesorganisationen der Weiterbildung sind anzuerkennen, wenn sie

  1. die Voraussetzungen des § 7 Nr. 1 bis 6 sowie 8 und 10 erfüllen,
  2. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechts getragen werden,
  3. durch die ihnen angeschlossenen Träger anerkannter Weiterbildungseinrichtungen in mindestens einem Drittel der Kreise und kreisfreien Städte Weiterbildung organisieren und durchführen,
  4. sich zur Mitarbeit im Landesbeirat für Weiterbildung gemäß § 12 verpflichten.

Rechtlich selbständige Heimbildungsstätten oder Träger dieser Einrichtungen können je nach Umfang ihrer Leistung einer Landesorganisation gleichgestellt werden.

§ 9 Anerkennungs- und Widerrufsverfahren

(1) Die Anerkennung einer Einrichtung oder einer Landesorganisation erfolgt auf schriftlichen Antrag durch das für Bildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den anderen, fachlich zuständigen Ministerien. Sie kann rückwirkend zum Beginn des Jahres der Antragstellung ausgesprochen werden, sofern die Voraussetzungen der Anerkennung zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

(2) Einrichtungen von Trägern, die nicht ausschließlich in der Weiterbildung tätig sind, werden nur anerkannt, wenn sie von anderen Einrichtungen des Trägers organisatorisch abgegrenzt sind.

(3) Die Anerkennung berechtigt die Einrichtungen und Landesorganisationen, neben ihrer Bezeichnung einen Zusatz zu führen, der auf die Anerkennung hinweist.

(4) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn festgestellt wird, daß eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung von Anfang an nicht gegeben war; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Abschnitt 3
Kooperation und Koordination

§ 10 Regionaler Weiterbildungsbeirat

(1) Für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt ist ein regionaler Weiterbildungsbeirat zu errichten. Kreise und kreisfreie Städte, die sich zur Erbringung der Grundversorgung zu Zweckverbänden zusammenschließen, haben einen gemeinsamen regionalen Weiterbildungsbeirat zu errichten. Die Errichtung der regionalen Weiterbildungsbeiräte ist Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte. Ihre Einberufung erfolgt in den Kreisen durch die Landräte und in den kreisfreien Städten durch die Oberbürgermeister.

(2) Der regionale Weiterbildungsbeirat hat in seinem Tätigkeitsbereich im Interesse bedarfsgerechter Bildungsangebote und gemäß den Zielsetzungen dieses Gesetzes zu einer Kooperation der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung beizutragen und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen anderer Bildungsbereiche zu unterstützen.

(3) Die regionalen Weiterbildungsbeiräte erfüllen ihre Aufgaben, indem sie insbesondere

  1. den jeweiligen regionalen Bedarf an Weiterbildung ermitteln,
  2. nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 auf die Sicherung einer bedarfsgerechten Grundversorgung hinwirken und Möglichkeiten einer arbeitsteiligen thematischen und terminlichen Abstimmung von Einzelprogrammen prüfen,
  3. auf die Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen sowie Maßnahmen der Bildungswerbung und Beratung im Bildungsbereich hinwirken,
  4. gemeinsame Veranstaltungsprogramme herausgeben, die über die Weiterbildungsangebote aller im Kreis- oder Stadtgebiet tätigen, anerkannten Einrichtungen Auskunft geben,
  5. Vorschläge zur Verteilung der Mittel zur Förderung der Grundversorgung gemäß § 27 unterbreiten,
  6. in Zusammenarbeit mit anderen regionalen Bildungseinrichtungen, wie den Schulen, den Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den Kreisbildstellen und Bibliotheken, ihre Programme abstimmen sowie die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung von Räumen, Gebäuden sowie Lehr- und Lernmitteln koordinieren.

§ 11 Zusammensetzung und Organisation des regionalen Weiterbildungsbeirats

(1) Dem regionalen Weiterbildungsbeirat gehören stimmberechtigt an:

  1. je eine vertretungsbefugte Person der im Kreis- oder Stadtgebiet tätigen, anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung, die zur Grundversorgung beitragen,
  2. je eine vertretungsbefugte Person des Kreises oder der kreisfreien Stadt, die nicht der kommunalen Weiterbildungseinrichtung angehört.

(2) Je eine vertretungsbefugte Person anerkannter Einrichtungen, die nicht zur Grundversorgung beitragen, deren Wirkungskreis sich aber auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt erstreckt, ist zu den Sitzungen einzuladen.

(3) Vertretungsbefugte Personen anderer im Kreis- oder Stadtgebiet tätiger Weiterbildungseinrichtungen können ebenfalls zu den Sitzungen eingeladen werden.

(4) Die regionalen Weiterbildungsbeiräte wählen jeweils aus ihrer Mitte die den Vorsitz führende Person und eine stellvertretende Person. Die Beiräte geben sich unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Landesbeirats für Weiterbildung eine Geschäftsordnung.

(5) Frauen und Männer sollen möglichst in gleicher Anzahl vertreten sein.

§ 12 Landesbeirat für Weiterbildung

(1) Das für Bildung zuständige Ministerium beruft einen Landesbeirat für Weiterbildung.

(2) Der Landesbeirat für Weiterbildung berät die Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der Weiterbildung und ihrer finanziellen Förderung.

(3) Er hat die Aufgabe, bei der Verwirklichung dieses Gesetzes mitzuwirken und die Entwicklung der Weiterbildung im Land zu fördern, die Zusammenarbeit der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung und deren Kooperation mit öffentlichen und privaten Einrichtungen des Bildungs-, Kultur- und Sozialwesens zu fördern und die Arbeit der regionalen Weiterbildungsbeiräte zu unterstützen.

(4) Der Landesbeirat für Weiterbildung soll vor der Anerkennung sowie vor dem Widerruf der Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung gehört werden.

(5) Der Landesbeirat für Weiterbildung wirkt bei der Erarbeitung von Kriterien für die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 24 mit.

(6) Ist die Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung gemäß § 24 strittig, soll der Landesbeirat gehört werden.

§ 13 Zusammensetzung und Organisation des Landesbeirats für Weiterbildung

(1) Der Landesbeirat für Weiterbildung setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

  1. je einer von den anerkannten Landesorganisationen für Weiterbildung zu benennenden Person,
  2. je einer Person von insgesamt vier der regionalen Weiterbildungsbeiräte, die im Benehmen mit den regionalen Weiterbildungsbeiräten in einer festzulegenden Reihenfolge für jeweils zwei Jahre aus den Kreisen und kreisfreien Städten benannt wird,
  3. je einer von den kommunalen Spitzenverbänden zu benennenden Person,
  4. je einer benannten Person der im Landesausschuß für berufliche Bildung vertretenen Arbeitnehmerschaft und Arbeitgeberschaft,
  5. je einer benannten Person weiterer von mit Fragen der Weiterbildung befaßten Organisationen im Land Brandenburg, die auf Antrag nach Anhörung des Landesbeirats als stimmberechtigtes Mitglied durch das für Bildung zuständige Ministerium berufen wird.

(2) An den Sitzungen des Landesbeirats für Weiterbildung können vertretungsbefugte Personen der Ministerien teilnehmen.

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine stellvertretende Person zu benennen.

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirats für Weiterbildung wählen aus ihrer Mitte die den Vorsitz führende und jeweils eine stellvertretende Person.

(5) Frauen und Männer sollen möglichst in gleicher Anzahl vertreten sein.

(6) Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das für Bildung zuständige Ministerium bedarf. Die Geschäftsführung wird durch das Pädagogische Landesinstitut Brandenburg wahrgenommen.

(7) Die Erstattung von Reisekosten für stimmberechtigte Mitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen in Verwaltungsvorschriften geregelt.

Abschnitt 4
Bildungsfreistellung

§ 14 Grundsätze

(1) Beschäftigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 24 zum Zwecke beruflicher, kultureller oder politischer Weiterbildung.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Land liegt, sowie die in Heimarbeit beschäftigten samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind.

§ 15 Dauer der Bildungsfreistellung

(1) Die Bildungsfreistellung beträgt zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.

(2) Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch gemäß Absatz 1 entsprechend. Bruchteile eines Tages werden zugunsten des Anspruchs aufgerundet.

(3) Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels wird die in demselben Kalenderjahr gewährte Freistellung angerechnet.

§ 16 Wartezeit

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, gilt für den Anspruch der Beginn des Ausbildungsverhältnisses.

§ 17 Gewährung der Bildungsfreistellung

(1) Die Bildungsfreistellung ist für den Zeitraum der von der berechtigten Person ausgewählten anerkannten Bildungsveranstaltung im Rahmen des Freistellungsanspruchs gemäß § 15 zu gewähren. Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Freistellung, schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Bildungsfreistellung kann nicht in der gewünschten Zeit erfolgen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung ist der entsprechenden Person so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach der Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 2 unter Darlegung der Gründe, schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache, in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als zwanzig Beschäftigten das Eineinhalbfache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat. Bei Ablehnung aus diesem Grund ist die Gesamtzahl der gewährten Arbeitstage für das laufende Jahr der beschäftigten Person nachzuweisen.

(4) Die beschäftigte Person hat auf Verlangen der Arbeitsstelle die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung, deren Anerkennung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Die dafür erforderlichen Bescheinigungen sind dazu vom Bildungsveranstalter unentgeltlich auszustellen.

§ 18 Übertragbarkeit der Bildungsfreistellung

(1) Wird die Freistellung innerhalb eines Kalenderjahres trotz Verlangens wegen der in § 17 Abs. 2 und 3 dargelegten Gründe nicht gewährt, ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.

(2) Der Anspruch gemäß § 15 Abs. 1 und 2 kann durch schriftliche Abrede der Beschäftigungsstelle und der beschäftigten Person unter Anrechnung des Bildungsfreistellungsanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung zusammengefaßt werden. Für den Fall des § 17 Abs. 3 gilt, daß die gemäß Satz 1 zusammengefaßten Bildungsfreistellungszeiten auf den

Bildungsfreistellungsanspruch anderer lediglich bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres mit nur zehn Tagen angerechnet werden dürfen.

§ 19 Verhältnis zu sonstigen Freistellungen

Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, wenn sie den Grundsätzen der Bildungsfreistellung gemäß § 14 entsprechen und ein Anspruch

auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht. Weitergehende tarifvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 20 Verbot der Erwerbstätigkeit

Während der Bildungsfreistellung darf die freigestellte Person keine dem Freistellungszweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.

§ 21 Wahlfreiheit und Benachteiligungsverbot

Die beschäftigte Person darf durch die Beschäftigungsstelle nicht in der freien Auswahl unter den gemäß § 24 anerkannten Veranstaltungen zur Bildungsfreistellung behindert oder wegen der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung benachteiligt werden.

§ 22 Bildungsfreistellungsentgelt

Für die Berechnung des Bildungsfreistellungsentgelts und im Falle der Erkrankung während der Bildungsfreistellung gelten die §§ 9, 11 und 12 des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend. Für den Anspruchsberechtigten günstigere vertragliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 23 Unabdingbarkeit und Abgeltungsverbot

(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten der beschäftigten Person abgewichen werden.

(2) Eine Abgeltung der Bildungsfreistellung findet nicht statt.

§ 24 Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen zur Bildungsfreistellung

(1) Anerkennungsfähig sind Veranstaltungen, die ausschließlich der Weiterbildung im Sinne des § 14 Abs. 1 dienen und von Einrichtungen der Weiterbildung durchgeführt werden. Als solche sind neben den anerkannten Einrichtungen der kommunalen und freien Träger gemäß § 7 insbesondere Heimbildungsstätten und Bildungseinrichtungen der Arbeitgeberorganisationen und der Gewerkschaften anzusehen. Anerkennungsfähig sind außerdem die Veranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung und Veranstaltungen, die von der Landeszentrale für politische Bildung gefördert werden. Die zur Durchführung der Bildungsveranstaltungen erforderlichen persönlichen und sächlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Ziele der Veranstalter oder Veranstaltungen nicht mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes im Einklang stehen.

(2) In grundsätzlichen Fragen der Anerkennung werden die Sozialpartner, der Landesbeirat für Weiterbildung sowie die fachlich zuständigen Ministerien beteiligt.

(3) Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen können nur von den jeweiligen Einrichtungen oder den Trägern der außerschulischen Jugendarbeit gestellt werden. Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise sind beizufügen.

(4) Die Anerkennung erfolgt durch das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung.

(5) Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuß des Landtages durch Rechtsverordnung die Kriterien und das Verfahren der Anerkennung.

§ 25 Kinderbetreuung

Wird nachgewiesen, daß während der Unterrichtszeiten der Bildungsfreistellungsmaßnahmen von Heimbildungsstätten für Kinder bis zu sechs Jahren, die im Haushalt der freigestellten Personen leben, keine anderweitige Betreuung durch das örtliche Angebot von Kindertagesstätten gewährleistet werden kann, ist von der Heimbildungsstätte die Betreuung durch geeignete Personen sicherzustellen.

§ 26 Berichtspflicht

Die Einrichtungen oder Träger anerkannter Bildungsveranstaltungen sind verpflichtet, der anerkennenden Behörde Auskunft über Gegenstand, Verlauf und teilnehmende Personen der anerkannten Veranstaltungen in nichtpersonenbezogener Form zu erteilen. Dazu gehören auch Angaben über Anzahl, Geschlecht, Alter, Vorbildung, Beruf und Staatsangehörigkeit der teilnehmenden Personen sowie die Betriebsgröße des Arbeitgebers.

Abschnitt 5
Sonstige Vorschriften

§ 27 Förderung

(1) Die Höhe der Förderung erfolgt im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel.

(2) Das Land fördert die Grundversorgung gemäß § 6 durch anteilige Erstattung der Personal- und Sachkosten.

(3) Darüber hinaus kann das Land im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel

  1. Veranstaltungen von Heimbildungsstätten gemäß § 24,
  2. Maßnahmen der Kinderbetreuung gemäß § 25,
  3. Modellvorhaben mit aktueller Schwerpunktsetzung,
  4. anerkannte Landesorganisationen

fördern.

(4) Die Einzelheiten der Förderung nach den Absätzen 2 und 3 werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für Inneres zuständigen Mitglied der

Landesregierung in einer Rechtsverordnung festgelegt. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ausschusses des Landtages.

§ 28 (aufgehoben)

§ 29 Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Bildung zuständige Ministerium im Benehmen mit den Mitgliedern der Landesregierung, deren Zuständigkeit berührt wird.

§ 30 Übergangsvorschriften

(1) Der Anspruch auf Bildungsfreistellung gemäß §§ 14 bis 26 besteht ab 1. Januar 1996.

(2) Bis zum 31. Dezember 1995 gilt die Regelung des § 8 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass die Landesorganisationen durch die ihnen angeschlossenen Träger anerkannter Weiterbildungseinrichtungen in mindestens vier aller Kreise und kreisfreien Städte Weiterbildung organisieren und durchführen.

§ 31
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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