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Regelwerk

Änderungstext

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes
- Brandenburg -

Vom 1. April 2019
(GVBl. I vom 01.04.2019 Nr. 3)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Meldeauflage".

b) Nach der Angabe zu § 28 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 1a
Besondere Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus

§ 28a Abwehr von Gefahren des Terrorismus, Begriffsbestimmung, Berichtspflicht

§ 28b Befragung, Auskunftspflicht, Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Maßnahmen, polizeiliche Ausschreibung, anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung

§ 28c Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot

§ 28d Gewahrsam

§ 28e Strafvorschrift".

c) Der Angabe zu § 31a werden die Wörter "und Dokumentation" angefügt.

d) Der Angabe zu § 44 werden ein Komma sowie die Wörter "Bekanntgabe an die Öffentlichkeit" angefügt.

e) Der Angabe zu § 69 werden die Wörter "und Explosivmittel" angefügt.

f) In der Angabe zu § 78 werden nach dem Wort "Polizeipräsidiums" ein Komma sowie die Wörter "des Zentraldienstes der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle" eingefügt.

g) Die Angabe zu § 89 wird gestrichen.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),".

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.

3. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 100a der Strafprozeßordnung" durch die Wörter " § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 100c Abs. 2" durch die Angabe " § 100b Absatz 2" ersetzt.

4. In § 11 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt" durch die Wörter "Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung" ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3) mit internationalem Bezug im Gebiet der Bundesgrenze bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern, sofern polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme derartige grenzüberschreitende Kriminalität stattfindet, oder"6. zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Absatz 3) mit internationalem Bezug im Gebiet der Bundesgrenze bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern sowie auf Bundesfernstraßen und Europastraßen sowie in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs, sofern dokumentierte polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme derartige grenzüberschreitende Kriminalität stattfindet; die Durchführung der Maßnahmen darf nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 105 vom 13.04.2006 S. 1) haben; oder".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg sind besonders zu beachten."

6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Meldeauflage

(1) Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Dienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat gegen Leib oder Leben oder eine Straftat nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder nach § 27 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist. Die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person oder Dritter sind bei der Anordnung der Meldeauflage zu berücksichtigen.

(2) Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Verlängerung darf nur durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."

7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Wird eine Person aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 3 oder § 17 festgehalten" durch die Wörter "Wird eine Person aufgrund von § 12 Absatz 2 Satz 3 (auch in Verbindung mit § 28b Absatz 2), § 15 Absatz 3 oder § 17 festgehalten" ersetzt.

8. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Wird eine Person aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 3, § 15 Abs. 3 oder § 17 festgehalten" durch die Wörter "Wird eine Person aufgrund von § 12 Absatz 2 Satz 3 (auch in Verbindung mit § 28b Absatz 2), § 15 Absatz 3 oder § 17 festgehalten" ersetzt.

9. § 20 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "den §§ 26, 27 oder 28" durch die Angabe " § 27 Absatz 1" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 28d Absatz 2 bleibt unberührt."

10. In § 22 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter " § 12 Abs. 1 Nr. 4 oder 6" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder 6 oder § 28b Absatz 2" ersetzt.

11. In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe " § 17" die Angabe "oder § 28d" eingefügt.

12. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 kann die Polizei durch Pfändung auch eine Forderung sowie sonstige Vermögensrechte sicherstellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden."

13. Nach § 28 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:

"Abschnitt 1a
Besondere Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus

§ 28a Abwehr von Gefahren des Terrorismus, Begriffsbestimmung, Berichtspflicht

(1) Die Polizei hat die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des Terrorismus. Gefahren des Terrorismus sind Gefahren der Verwirklichung von Straftaten, die in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind,

  1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
  2. eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
  3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen

und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.

(2) Die Befugnisse des Bundes und anderer Länder bleiben unberührt. Wenn die Polizei die Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt, sind

  1. die zuständigen Polizeibehörden des Bundes, soweit ein Staat oder ein anderes Land,
  2. die zuständigen obersten Landesbehörden, soweit ein anderes Land

von einer Gefahr nach Absatz 1 betroffen ist, unverzüglich zu benachrichtigen. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in gegenseitigem Benehmen. Stellt die Polizei bei der Aufgabenwahrnehmung die alleinige Zuständigkeit einer Polizeibehörde des Bundes oder eines anderen Landes fest, so gibt sie die Aufgabe an diese Polizeibehörde ab.

(3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede nach diesem Abschnitt getroffene Maßnahme, der Angaben enthält über

  1. deren Anlass und, soweit möglich, seine Zuordnung zu Deliktsbereichen,
  2. soweit möglich, die Zahl der hiervon betroffenen Personen,
  3. im Falle einer vom Gericht anzuordnenden Maßnahme die Zahl der bei Gericht gestellten Anordnungsanträge,
  4. im Falle einer vom Gericht anzuordnenden Maßnahme die jeweilige gerichtliche Entscheidung und
  5. die Dauer der Maßnahme sowie die Dauer einer Verlängerung der Maßnahme. Hierbei sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.

(4) Die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.

§ 28b Befragung, Auskunftspflicht, Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Maßnahmen, polizeiliche Ausschreibung, anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung

(1) Zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, wenn aufgrund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass Straftaten im Sinne des § 28a Absatz 1 begangen werden sollen. § 11 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Identität einer Person feststellen, sofern polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme Straftaten im Sinne des § 28a Absatz 1 begangen werden sollen. § 11 Absatz 3 Satz 3 und § 12 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach Absatz 2 zulässige Identitätsfeststellung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Die Polizei kann ferner erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird, oder
  2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird

und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftat erforderlich ist. § 13 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 eine Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung (§ 36 Absatz 1) sowie eine Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens vornehmen. § 36 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben. § 36a Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 28c Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird, oder
  2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).

(3) Eine Aufenthaltsvorgabe oder ein Kontaktverbot darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich
    1. im Falle der Aufenthaltsvorgabe einer Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der Polizei nicht entfernen oder an denen sich die Person ohne Erlaubnis der Polizei nicht aufhalten darf,
    2. im Falle des Kontaktverbots der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  3. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

(4) Die Maßnahme ist auf den zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen.

(5) Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

§ 28d Gewahrsam

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat nach § 28a Absatz 1 zu verhindern. Die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass die Person einer Anordnung nach § 28c Absatz 1 und 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet.

(2) Die §§ 18 und 19 gelten entsprechend. § 20 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieser Vorschrift durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; die Dauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieser Vorschrift darf zwei Wochen nicht überschreiten. Eine Verlängerung um einmalig nicht mehr als zwei Wochen ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen.

(3) Nach Vollzug der richterlichen Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist der in Gewahrsam genommenen Person ein anwaltlicher Beistand zu gewähren, wenn die Dauer der Freiheitsentziehung vier Tage überschreitet.

§ 28e Strafvorschrift

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 28c Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet. Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde verfolgt, die die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat."

14. § 29 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Eine Erhebung personenbezogener Daten, durch die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, ist unzulässig. Äußerungen in Betriebs- und Geschäftsräumen zählen in der Regel nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Gleiche gilt für Äußerungen und Handlungen mit unmittelbarem Bezug zu einer dringenden Gefahr."(6) Eine Erhebung personenbezogener Daten, durch die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, ist unzulässig. Wird erkennbar, dass durch eine Erhebung personenbezogener Daten in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, ist die Datenerhebung zu unterbrechen. Bestehen Anhaltspunkte, dass dennoch personenbezogene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden sind oder erfasst worden sein können, ist vor der weiteren Verarbeitung der erhobenen Daten eine Überprüfung durch das Gericht vorzunehmen, das die Maßnahme angeordnet hat, anderenfalls durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind nicht zu nutzen und unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist in einer Weise zu protokollieren, die eine spätere Überprüfung ermöglicht. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Äußerungen in Betriebs- und Geschäftsräumen zählen in der Regel nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Gleiche gilt für Äußerungen und Handlungen mit unmittelbarem Bezug zu einer dringenden Gefahr."

15. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Polizei kann öffentlich zugängliche Straßen und Plätze mittels Bildübertragung offen beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen, wenn und solange aufgrund von Lageerkenntnissen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesen Orten vermehrt Straftaten drohen oder wenn sich diese an oder in besonders gefährdeten Objekten im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 3 befinden."Die Polizei kann öffentlich zugängliche Straßen und Plätze mittels Bildübertragung offen beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen,
  1. wenn und solange aufgrund von Lageerkenntnissen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesen Orten vermehrt Straftaten drohen, oder
  2. wenn sich diese an oder in besonders gefährdeten Objekten im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 3 oder in deren unmittelbarer Nähe befinden."

b) In Satz 3 wird die Angabe "48 Stunden" durch die Wörter "zwei Wochen" ersetzt.

16. § 31a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 31a Datenerhebung zur Eigensicherung

(1) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Zwecke der Eigensicherung bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen durch den Einsatz technischer Mittel in Fahrzeugen der Polizei herstellen. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Der Einsatz der technischen Mittel ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bild- und Tonaufzeichnungen sind am Tage nach dem Anfertigen zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. Die §§ 39 Abs. 6 und 7, 47 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.

" § 31a Datenerhebung zur Eigensicherung und Dokumentation

(1) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Zwecke der Eigensicherung und Dokumentation bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen durch den Einsatz technischer Mittel in Fahrzeugen der Polizei herstellen. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Der Einsatz der technischen Mittel ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bild- und Tonaufzeichnungen sind zwei Wochen nach dem Anfertigen zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen

  1. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten oder
  2. für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen, insbesondere nach einem Verlangen der oder des Betroffenen,

benötigt werden. § 39 Absatz 6 und 7 sowie § 47 Absatz 5 und 6 bleiben unberührt.

(2) Werden die gemäß Absatz 1 erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist diese entsprechend § 18 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes über eine Verarbeitung zu benachrichtigen, soweit die Daten nicht entsprechend Absatz 1 unverzüglich gelöscht werden. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Benachrichtigungsrecht der betroffenen Personen erheblich überwiegt. (2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen durch den Einsatz körpernah getragener technischer Mittel herstellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist. Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen sind unzulässig in Wohn- und Nebenräumen sowie in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach den §§ 53, 53a der Strafprozessordnung dienen. Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen sind in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie auf anderem befriedeten Besitztum nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine dringende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist. Mit Beginn der Personen- oder Fahrzeugkontrolle dürfen die körpernah getragenen technischen Mittel im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 60 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt unmittelbar eine Bildaufnahme oder eine Bild- oder Tonaufzeichnung. In diesem Fall dürfen die in dem Zwischenspeicher erfassten Daten bis zu einer Dauer von 60 Sekunden vor dem Beginn der Bildaufnahme oder der Bild- oder Tonaufzeichnung gespeichert werden. Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen sind verschlüsselt und manipulationssicher anzufertigen und aufzubewahren.

(3) Werden die gemäß Absatz 1 oder 2 erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist diese entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen über eine Verarbeitung zu benachrichtigen, soweit die Daten nicht entsprechend Absatz 1 oder 2 gelöscht werden. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Benachrichtigungsrecht der betroffenen Personen erheblich überwiegt. Vor einer Verwertung von Aufzeichnungen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist die Rechtmäßigkeit dieser Aufzeichnung zuvor richterlich festzustellen. Bei Gefahr im Verzug entscheidet über die Verwertung der Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Eine Zweckänderung der durch Aufzeichnung erhobenen Daten ist festzustellen und zu dokumentieren. Sind Daten an andere Stellen übermittelt worden und wurde die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung dieser Daten nicht richterlich bestätigt, ist die datenempfangende Stelle auf die Löschpflicht hinzuweisen."

17. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "vierundzwanzig" durch das Wort "achtundvierzig" und das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den Behördenleiter angeordnet werden. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine schriftliche Begründung der Anordnung ist zu den Akten zu nehmen. Eine über einen Zeitraum von einem Monat hinausgehende längerfristige Observation darf nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Geichtsbarkeit entsprechend."(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben
  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen."

18. § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 wird durch den Behördenleiter angeordnet. Eine schriftliche Begründung der Anordnung ist zu den Akten zu nehmen. Dauert die Maßnahme länger als einen Monat an, bedarf sie der Anordnung durch den Richter. § 32 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend."(2) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen, soweit er durchgehend länger als achtundvierzig Stunden oder an mehr als drei Tagen vorgesehen oder tatsächlich durchgeführt und planmäßig angelegt ist, sowie der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben
  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen. Der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1, der nicht durchgehend länger als achtundvierzig Stunden oder an mehr als drei Tagen vorgesehen oder tatsächlich durchgeführt und planmäßig angelegt ist, darf nur durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden."

19. In § 33a Absatz 4 Satz 7 wird das Wort "Andernfalls" durch die Wörter "Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind," ersetzt.

20. In § 33b Absatz 5 Satz 7 wird das Wort "Anderenfalls" durch die Wörter "Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind," ersetzt.

21. § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, darf nur durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten angeordnet werden. Eine schriftliche Begründung der Anordnung ist zu den Akten zu nehmen."(2) Der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben
  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ."

22. § 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers darf nur durch den Behördenleiter angeordnet werden. Eine schriftliche Begründung der Anordnung ist zu den Akten zu nehmen."(4) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben
  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme."

23. § 36a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Einsatz technischer Mittel ist zum Zweck der Kontrolle in geeigneter Weise zu dokumentieren."

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Anlass" das Komma sowie das Wort "Ort" gestrichen.

24. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma sowie die Wörter "Bekanntgabe an die Öffentlichkeit" angefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Polizei kann personenbezogene Daten und Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung ihrer Identität oder ihres Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben, wenn

  1. dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 10 Absatz 3 Satz 1) begehen wird, und die Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich erscheint.

Die Bekanntgabe kann mit auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden wertenden Angaben über die Person verbunden werden, wenn dies zur Abwehr der in Satz 1 genannten Gefahren erforderlich ist. Die Maßnahme darf nur durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

25. Dem § 45 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Ersuchen unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch oder durch die Erhebung von Daten durch die ausländische öffentliche Stelle oder die über- oder zwischenstaatliche Stelle gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen wird oder schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden."

26. § 61 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole und Distanz-Elektroimpulsgerät zugelassen."(3) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole, Distanz-Elektroimpulsgerät sowie Explosivmittel zugelassen. Explosivmittel sind besondere Sprengmittel, die regelmäßig von einem festen Mantel umgeben sind."

27. § 69 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 69 Sprengmittel

Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.

" § 69 Sprengmittel und Explosivmittel

(1) Sprengmittel und Explosivmittel dürfen gegen Personen grundsätzlich nicht angewendet werden.

(2) Ausnahmsweise dürfen Explosivmittel zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus (§ 28a Absatz 1) durch Spezialeinheiten gegen Personen nur in den Fällen des § 67 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a angewendet werden, wenn

  1. diese Personen Kriegswaffen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder Sprengmittel mit sich führen,
  2. andere Waffen erfolglos angewendet sind oder deren Gebrauch offensichtlich keinen Erfolg verspricht und
  3. eine Gefährdung Unbeteiligter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

(3) Explosivmittel dürfen nicht gebraucht werden,

  1. um zu töten oder fluchtunfähig zu machen,
  2. gegen Personen, die dem äußeren Eindruck oder der Kenntnis nach noch nicht vierzehn Jahre alt oder erkennbar oder der Kenntnis nach schwanger sind,
  3. gegen Personen in einer Menschenmenge.

(4) Der Gebrauch von Explosivmitteln gegen Personen bedarf der Anordnung des Behördenleiters oder der Behördenleiterin oder der jeweiligen Vertretung."

28. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 78 Zuständigkeit des Polizeipräsidiums und der Polizeivollzugsbediensteten" § 78 Zuständigkeit des Polizeipräsidiums, des Zentraldienstes der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle und der Polizeivollzugsbediensteten".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Polizeipräsidium ist zuständig für die Überwachung des Straßenverkehrs und des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserstraßen."(2) Das Polizeipräsidium und der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle sind zuständig für die Überwachung des Straßenverkehrs. Das Polizeipräsidium ist zudem zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf schiffbaren Wasserstraßen."

29. § 89

§ 89 Übergangsvorschriften

(1) Bis zur Neubildung von Polizeibeiräten üben die bisherigen Polizeibeiräte unter Zuordnung zum Polizeipräsidium ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 weiter aus.

(2) Der bisher für das Polizeipräsidium Potsdam zuständige Polizeibeirat ist für die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Uckermark, Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel zuständig.

(3) Der bisher für das Polizeipräsidium Frankfurt (Oder) zuständige Polizeibeirat ist für die Landkreise Barnim, Märkischoderland, Oder-Spree, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße sowie die kreisfreien Städte Frankfurt (Oder) und Cottbus zuständig.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

In § 23 Nummer 2 Buchstabe e des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 26) geändert worden ist, werden nach der Angabe "44" die Wörter "mit Ausnahme des § 44 Absatz 2" eingefügt.

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 werden die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 17 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Artikel 4
Evaluierungs- und Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über

  1. die mit den durch Artikel 1 vorgenommenen Änderungen des Brandenburgischen Polizeigesetzes erzielten Wirkungen und
  2. Änderungen der Polizeigesetze der Länder zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus und zur Datenerhebung durch Eingriffe in informationstechnische Systeme unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 190719

ENDE