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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung und weiterer Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 23. Juni 2021
(GVBl. I Nr. 21 vom 24.06.2021)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 38 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 3a
Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen

§ 50a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen".

b) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Teil 4
Übergangsrecht
"Teil 4
Einschränkung von Grundrechten, Übergangsrecht".

c) Der Angabe zu § 141 wird folgende Angabe vorangestellt:

" § 140a Einschränkung von Grundrechten".

2. § 6 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend." § 15 Absatz 6 bis 8 gilt entsprechend."

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Gemeindewahlleiter eingereicht werden; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung. Das Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses richten; in diesem Fall muss es innerhalb von acht Wochen nach der Veröffentlichung des Beschlusses gemäß § 39 Absatz 3 zuzüglich des Zeitraums der Übermittlung der Kostenschätzung ab Anzeige des Bürgerbegehrens eingereicht werden. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage und eine Begründung enthalten. Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein. Auf dem Bürgerbegehren sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen; im Übrigen gilt § 31 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage eeinschließlich der von der Verwaltung mitgeteilten Kostenschätzung enthalten; § 81 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen,
  1. die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach (Satz 7 gültig ab 01.12.2024: Satz 8) entsprechen,
  2. die früher als ein Jahr vor dem Zugang des Bürgerbegehrens bei dem Gemeindewahlleiter geleistet worden sind oder
  3. die im Falle des Satzes 3 bereits vor einer Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses geleistet worden sind.

§ 81 Abs. 4 Nr. 3 bis 8 und Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.

"(1) Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid beim Gemeindewahlleiter beantragen (initiierendes Bürgerbegehren). Die Gemeindeverwaltung teilt den Vertretungsberechtigten des initiierenden Bürgerbegehrens auf deren Antrag hin schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit.
(2) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die nach § 110 Absatz 1 und 2 zuständige Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich. § 81 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das Bürgerbegehren zulässig, ist die Angelegenheit den Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Abs. 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.(2) Über die Zulässigkeit eines initiierenden Bürgerbegehrens entscheidet die nach § 110 Absatz 1 oder Absatz 2 zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Dem schriftlichen Antrag auf Zulässigkeitsprüfung sind mindestens so viele Unterstützungsunterschriften von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde beizufügen, deren Anzahl zweimal der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter entspricht. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage, eine hinreichende Begründung, eine Vertrauensperson, eine stellvertretende Vertrauensperson sowie die von der Gemeindeverwaltung mitgeteilte Kostenschätzung enthalten. Die §§ 31, 81 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen,
  1. die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 entsprechen, oder
  2. die früher als ein Jahr vor dem Zugang des Antrags bei der Kommunalaufsichtsbehörde geleistet worden sind.

§ 81 Absatz 4 Nummer 3 bis 8 und Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Die Kommunalaufsichtsbehörde legt dem Gemeindewahlleiter die Unterschriftenlisten zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 2 bis 6 vor. Der Gemeindewahlleiter ermittelt unverzüglich das Ergebnis und legt dieses der Kommunalaufsichtsbehörde vor. Vor Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde sind die Vertrauenspersonen und die Gemeinde anzuhören. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des initiierenden Bürgerbegehrens hat die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu treffen; § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Gegen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Für die Gemeinde gilt § 119 Satz 1 entsprechend."

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des initiierenden Bürgerbegehrens nach Absatz 2 festgestellt, können die Vertrauenspersonen die Durchführung des initiierenden Bürgerbegehrens durch weitere Sammlung von Unterschriften abschließend fortsetzen und die Unterschriftenlisten anschließend beim Gemeindewahlleiter einreichen; § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Das initiierende Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürger unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die nach Absatz 2 abgegebenen sowie die gegebenenfalls zwischenzeitlich gesammelten gültigen Unterschriften sind bei der Ermittlung des Ergebnisses einzubeziehen. § 81 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das Quorum nach Satz 2 erreicht, ist die Angelegenheit den Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Absatz 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung der Gemeinde über das Nichterreichen des Quorums nach Satz 2 können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung über das Erreichen des Quorums nach Satz 2 bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem initiierenden Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(4) Das Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses richten (kassatorisches Bürgerbegehren). In diesem Fall muss es innerhalb von acht Wochen nach der Veröffentlichung des Beschlusses gemäß § 39 Absatz 3 zuzüglich des Zeitraums der Übermittlung der Kostenschätzung ab Anzeige des kassatorischen Bürgerbegehrens schriftlich beim Gemeindewahlleiter eingereicht werden; § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Das kassatorische Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürger unterzeichnet sein. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage, eine hinreichende Begründung, eine Vertrauensperson, eine stellvertretende Vertrauensperson sowie die von der Verwaltung mitgeteilte Kostenschätzung enthalten. Die §§ 31, 81 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen,

  1. die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach den Sätzen 4 und 5 entsprechen, oder
  2. die bereits vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses nach Satz 1 geleistet worden sind.

§ 81 Absatz 4 Nummer 3 bis 8 und Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Über die Zulässigkeit eines kassatorischen Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeinde unverzüglich. § 81 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das kassatorische Bürgerbegehren zulässig, ist die Angelegenheit den Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Absatz 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem kassatorischen Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Ein erfolgreicher kassatorischer Bürgerentscheid ist der nach § 110 Absatz 1 oder Absatz 2 zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen."

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.

4. Nach § 30 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Sachkundige Einwohner können für die im Rahmen ihrer Mandatsausübung erfolgte Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld erhalten."

5. Nach § 34 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Gemeindevertretung tagt grundsätzlich in Präsenzsitzung. Gemeindevertreter können, abgesehen von der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung, auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist. Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn der Gemeindevertreter anderenfalls seine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen könnte. Näheres dazu kann in der Geschäftsordnung geregelt werden. Abweichend von Satz 2 kommen für den Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung der Gemeindevertretung und den Hauptverwaltungsbeamten nur eine persönliche Teilnahme am Sitzungsort in Betracht. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass sich die am Sitzungsort anwesenden und die per Video teilnehmenden Gemeindevertreter gegenseitig wahrnehmen können und die am Sitzungsort anwesende Öffentlichkeit die Sitzung verfolgen kann. § 36 Absatz 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Durchführung von geheimen Wahlen ist in diesen Sitzungen nicht zulässig. Geheime Wahlen erfolgen im Nachgang der jeweiligen Sitzung durch Briefwahlen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die per Video Teilnehmenden haben bei der Teilnahme am nichtöffentlichen Teil der Sitzung sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt und keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. Treten vor oder während der Sitzung technische Störungen auf, die eine Teilnahme oder weitere Teilnahme von per Video teilnehmenden Gemeindevertretern an der Sitzung über einen angemessenen Zeitraum hinaus verhindern, ist dies als entschuldigtes Fernbleiben zu werten. § 38 Absatz 1 bleibt unberührt. Eine aus technischen Gründen verursachte zeitweise Teilnahme nur per Audio ist unbeachtlich."

6. § 43 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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§ 30 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 31 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend." § 30 Absatz 1, 2 und 4, § 31 Absatz 2 und 3, § 34 Absatz 1a sowie § 50a Absatz 2 gelten entsprechend."

7. § 45 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 30 Abs. 4 Satz 4 findet entsprechend Anwendung." § 30 Absatz 4 Satz 6 findet entsprechend Anwendung."

8. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3a Satz 2

Insbesondere kann dem Ortsbeirat bis zu einer durch die Gemeindevertretung festzulegenden Grenze die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines Ortsteilbudgets übertragen werden.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

"(3b) Dem Ortsbeirat obliegt die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines durch die Gemeindevertretung der Höhe nach festzulegenden Ortsteilbudgets. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt. Die Gewährung von Mitteln nach Absatz 4 bleibt unberührt."

9. In § 47 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 46 Abs. 3" durch die Wörter " § 46 Absatz 3, 3a und 3b" ersetzt.

10. § 48 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Für Bürgerentscheide im Sinne von Absatz 2 und 3 gilt § 15 Abs. 4 bis 6 entsprechend."(4) Für Bürgerentscheide im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt § 15 Absatz 6 bis 8 entsprechend."

11. Nach § 50 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

"Abschnitt 3a
Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen

§ 50a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen

(1) Ist ein Zusammentreten der Sitzungsteilnehmer an einem Sitzungsort zu Sitzungen der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse und der Ortsbeiräte aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage so wesentlich erschwert, dass eine ordnungsgemäße Sitzungsdurchführung unzumutbar wäre, kann die Gemeindevertretung mit zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder eine außergewöhnliche Notlage feststellen und damit die Anwendbarkeit des Absatzes 2 eröffnen. Soll die Feststellung der außergewöhnlichen Notlage bereits in einer Sitzung nach dem Absatz 2 erfolgen, so ist in diesem Fall der Beschluss nach Satz 1 zu Beginn der Sitzung zu fassen. Der Beschluss nach Satz 1 ist unter Berücksichtigung der Art der Notlage angemessen zeitlich zu befristen beziehungsweise vorzeitig aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Die Feststellung der außergewöhnlichen Notlage sowie deren Aufhebung ist der nach § 110 Absatz 1 oder Absatz 2 zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) In außergewöhnlicher Notlage können alle Mitglieder der Gemeindevertretung per Audio oder Video an der Sitzung der Gemeindevertretung teilnehmen. § 34 Absatz 1a Satz 6 bis 14 ist entsprechend anzuwenden. Für die Sitzungen des Hauptausschusses, der Ausschüsse sowie der Ortsbeiräte findet diese Regelung entsprechend Anwendung. § 36 Absatz 3 findet keine Anwendung. Ergänzend sind im Falle von Video- und Audiositzungen der Öffentlichkeit die entsprechenden Zugangsmöglichkeiten für das Verfolgen der Sitzungen der Gemeindevertretung allgemein bekannt zu machen."

12. In § 95 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter " § 34 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 3 sowie Absatz 2 bis 6" durch die Wörter " § 34 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 3 sowie Absatz 1a bis 6" ersetzt und nach der Angabe " §§ 35 bis 44," wird die Angabe "50a," eingefügt.

13. § 124 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Abs. 4 Satz 2 und 4 und Abs. 6 gilt entsprechend" § 15 Absatz 6 Satz 2 und 4 und Absatz 8 gilt entsprechend."

14. Teil 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Übergangsrecht"Einschränkung von Grundrechten, Übergangsrecht".

b) Dem § 141 wird folgender § 140a vorangestellt:

" § 140a Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt."

Artikel 2
Änderung des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes

§ 21 Absatz 6 Satz 1 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 2), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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"Auf den Mitverwaltungsausschuss sind die §§ 27 bis 31, 33 bis 42 und 50a Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend anwendbar."

Artikel 3
Änderung der Eigenbetriebsverordnung

§ 8 Absatz 1 Satz 6 der Eigenbetriebsverordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150) wird wie folgt gefasst:

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§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 49 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg finden entsprechende Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt." § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 49 Absatz 3 und § 50a Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg finden entsprechend Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt."

Artikel 4
Evaluierungsbericht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2023 über die Erfahrungen mit den Regelungen dieses Änderungsgesetzes.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

ID: 211413

ENDE