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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung stiftungsrechtlicher und weiterer Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 30. Juni 2022
(GVBl. I Nr. 18 vom 30.06.2022)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
StiftGBbg - Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts im Sinne des § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die nach ihrer Satzung ihren Sitz im Land Brandenburg haben oder für die ein solcher Antrag auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gestellt wird.

§ 2 Kirchliche Stiftungen

(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige Stiftungen, die

  1. überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen bestimmt sind,
  2. nach dem Willen des Stifters eine kirchliche Stiftung sein sollen und
  3. von dieser Kirche als solche anerkannt worden sind.

Satz 1 gilt entsprechend für Stiftungen, deren Zwecke der Erfüllung von Aufgaben einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dienen, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Diese sind kirchlichen Stiftungen gleichgestellt.

(2) Auf kirchliche Stiftungen finden die §§ 5 bis 8 dieses Gesetzes keine Anwendung. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen erfolgt nach den jeweiligen Vorschriften der aufsichtführenden Kirche. Sind solche nicht vorhanden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgaben der Rechtsaufsicht durch die von der Kirche bestimmte kirchliche Behörde wahrgenommen werden.

(4) Die kirchliche Aufsichtsbehörde ist für die ihrer Aufsicht unterliegenden kirchlichen Stiftungen zuständige Behörde für

  1. das Ergreifen von Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  2. die Genehmigung oder Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches und
  3. die Genehmigung oder Vornahme von Zulegungen und Zusammenlegungen nach § 86b des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die kirchliche Aufsichtsbehörde hat das für Inneres zuständige Ministerium unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 unter Beifügung einer aktuellen Satzungsfassung zu informieren.

§ 3 Steuerbegünstigte Stiftungen

Steuerbegünstigte Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen im Sinne des § 1 dieses Gesetzes, die nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

§ 4 Anerkennung, Zuständige Behörde

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium ist die für die Anerkennung der Stiftung zuständige Behörde im Sinne von § 80 Absatz 2 und § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig erfolgt in schriftlicher Form.

(3) Die Anerkennung einer Stiftung als kirchliche Stiftung bedarf der Zustimmung der von der Kirche bestimmten kirchlichen Behörde.

§ 5 Grundsätze der Aufsicht

(1) Stiftungen unterstehen hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen der §§ 82 bis 87c des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Regelungen ihrer Stiftungssatzung der Rechtsaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums. Dies gilt nicht, soweit die Registerbehörde für die Einhaltung der Vorschriften insbesondere zur Anmeldung der erforderlichen Eintragungen in das Stiftungsregister zuständig ist. Die Rechtsaufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Selbstverwaltung der Stiftungsorgane gestärkt werden.

(2) Bei nicht steuerbegünstigten Stiftungen sowie Verbrauchsstiftungen beschränkt sich die Rechtsaufsicht auf Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdung des Gemeinwohls sowie auf Maßnahmen zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane. Insoweit gelten für die Rechtsaufsichtsbehörde die Befugnisse aus § 8 dieses Gesetzes.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium ist für alle nichtkirchlichen Stiftungen zuständige Behörde für

  1. das Ergreifen von Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  2. die Genehmigung und Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches und
  3. die Genehmigung und Vornahme von Zulegungen und Zusammenlegungen nach § 86b des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 6 Pflicht zur Rechenschaft über die Vermögensverwaltung

(1) Steuerbegünstigte Stiftungen sind verpflichtet, der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht sowie einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke einzureichen. Das gilt nicht für Verbrauchsstiftungen. Aus der Jahresabrechnung müssen sich sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Stiftung des jeweiligen Geschäftsjahres sowie das Vermögen der Stiftung einschließlich aller Verbindlichkeiten ergeben. Im Tätigkeitsbericht ist die satzungsgemäße Verwendung der Mittel der Stiftung zu erläutern. Auf Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde sind Belege oder sonstige Nachweise einzureichen.

(2) Wird eine Stiftung durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, müssen sich der Prüfauftrag und der Bestätigungsvermerk auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Der Prüfungsbericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Einer nochmaligen Prüfung der Jahresabrechnung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bedarf es nicht.

(3) Die Rechtsaufsichtbehörde kann Informationen aus der Prüfung der Jahresabrechnung an das zuständige Finanzamt weiterleiten, soweit diese aus ihrer Sicht eine vertiefte Prüfung im Rahmen der Steuerveranlagung rechtfertigen.

§ 7 Pflicht zur Anzeige der Zusammensetzung der Stiftungsorgane

(1) Das Vertretungsorgan der Stiftung ist verpflichtet, der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich die Namen und Anschriften

  1. der Mitglieder des Vertretungsorgans der Stiftung,
  2. der übrigen Mitglieder der mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Organe der Stiftung

einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe mitzuteilen. Der Bestellungsakt ist nachzuweisen. Dies gilt auch für die Mitglieder des Vertretungsorgans nicht steuerbegünstigter Stiftungen und Verbrauchsstiftungen.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde bescheinigt den Stiftungen auf Antrag schriftlich unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den von der Stiftung gemachten Angaben dem Vertretungsorgan der Stiftung angehören (Vertretungsbescheinigung).

§ 8 Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte und Niederschriften der Stiftungsorgane sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung auf eigene Kosten einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer mit der Durchführung einer Prüfung eines oder mehrerer Jahresabschlüsse beauftragt.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane, die Rechtsvorschriften oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht durchgeführt werden.

(3) Wird eine rechtlich vorgeschriebene oder sonst gebotene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen ist.

(4) Erlangt die Rechtsaufsichtsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, so kann sie für die Stiftung auf deren Kosten eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. Dies gilt nur für steuerbegünstigte Stiftungen.

(5) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grunde abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ein Rechtsbehelf, der sich gegen die Abberufung oder die einstweilige Untersagung der Tätigkeit richtet, hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Kommen Mitglieder eines Stiftungsorgans ihren gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Pflichten nicht nach oder setzen sie Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber der Stiftung nicht um, kann die Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber einzelnen oder allen Mitgliedern des Stiftungsorgans Zwangsmittel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung ergreifen. Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner Fristsetzung und Androhung.

§ 9 Auflösung und Aufhebung

Für alle Stiftungen im Sinne von § 1 dieses Gesetzes ist das für Inneres zuständige Ministerium Genehmigungsbehörde nach § 87 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches für eine Auflösung und zuständige Behörde nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Aufhebung der Stiftung. Bei kirchlichen Stiftungen ist deren Aufsichtsbehörde vor Ergreifen dieser Maßnahmen anzuhören.

§ 10 Vermögensanfall

Abweichend von § 87c Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches fällt das Vermögen für den Fall, dass es an einer Bestimmung des Anfallberechtigten durch oder aufgrund der Satzung fehlt, bei einer Auflösung oder Aufhebung einer kirchlichen Stiftung der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu, die die Stiftung beaufsichtigt hat.

§ 11 Entscheidung über die Rechtsnatur einer Stiftung

(1) Bei Ungewissheit über die Rechtsnatur einer Stiftung entscheidet auf Antrag das für Inneres zuständige Ministerium. Kommt eine kirchliche Stiftung in Betracht, so ist vor der Entscheidung die kirchliche Behörde zu hören, die die Aufsicht über die kirchliche Stiftung führen würde.

(2) Der Antrag auf Entscheidung nach Absatz 1 kann von jedem gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.

§ 12 Stiftungsakte

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium führt für jede Stiftung eine Akte. Zu dieser Akte gehören alle Unterlagen des Anerkennungsverfahrens, der Satzungsänderungsverfahren sowie der Aufsichtsführung einschließlich der behördlichen Beratung. Die Stiftungsakte ist bis zehn Jahre nach Erlöschen der Stiftung aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Abschluss des Liquidationsverfahrens.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 sind die Unterlagen der Jahresabrechnungsprüfung sowie zur Zusammensetzung der Stiftungsorgane 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Abschluss der Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Soweit die Stiftung während dieser Frist erlischt, gilt für die Aufbewahrung der Unterlagen die Frist nach Absatz 1 Satz 3.

§ 13 Einschränkung eines Grundrechts

Durch die §§ 6, 7, 8 und 12 dieses Gesetzes wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 14 Stiftungsverzeichnis

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen.

(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:

  1. Name, Sitz und Anschrift der Stiftung,
  2. die Stiftungszwecke,
  3. die Aufsichtsbehörde.

Die Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis nach Satz 1 begründen keine Vermutung der Richtigkeit.

(3) Die Stiftung ist verpflichtet, dem für Inneres zuständigen Ministerium unverzüglich die Anschrift der Stiftung zu übermitteln sowie diesbezügliche Änderungen anzuzeigen.

(4) Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis sowie die Stiftungssatzung ist jedem zu Informationszwecken gestattet. Das Stiftungsverzeichnis kann im Internet veröffentlicht werden.

§ 15 Bekanntmachung

Die Anerkennung, das Erlöschen oder die Feststellung der Rechtsnatur einer Stiftung sind durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.

Artikel 2
Änderung des Landesorganisationsgesetzes

§ 15 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die rechtliche Bestandskraft von Stiftungen öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I S. 1483) entstanden sind, bleibt unberührt. Soweit die Stiftungen durch Rechtsverordnung errichtet wurden, wird die Landesregierung ermächtigt, diese durch Rechtsverordnung nach Anhörung des dafür jeweils zuständigen Landtagsausschusses zu ändern."

Artikel 3
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I Nr. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 79a Bildung von Stiftungsvermögen".

b) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 90 Örtliche Stiftungen" § 90 Treuhandstiftungen".


2. Dem § 65 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Zur Heilung einer Unwirksamkeit der Bestimmung zur Kreisumlage kann der Hebesatz der Kreisumlage auch nach Ablauf des Haushaltsjahres festgesetzt werden. Die Höhe des ursprünglichen und nicht wirksamen Hebesatzes der Kreisumlage darf nicht überschritten werden. Für die Heilung nach Satz 1 finden die Vorschriften für die Nachtragssatzung keine Anwendung.

§ 18 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes bleibt unberührt."

3. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:

" § 79a Bildung von Stiftungsvermögen

Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann."

4. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
  1. das Vermögen der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,
  2. das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen.
"(1) Sondervermögen der Gemeinde ist das Vermögen der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden."

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Sondervermögen nach Absatz 1" die Wörter "Nummer 1" gestrichen.

c) Absatz 3 wird

(3) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft, das Prüfungswesen und die Aufsicht. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

aufgehoben.

5. § 87 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen."(1) Für Vermögen, das die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen."

6. § 90 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 90 Örtliche Stiftungen

(1) Örtliche Stiftungen sind Stiftungen des privaten Rechts, die nach dem Willen des Stifters von der Gemeinde verwaltet werden und die überwiegend Zwecken dienen, welche von der verwaltenden Gemeinde in ihrem Bereich als öffentliche Aufgabe erfüllt werden können. Die Gemeinde hat die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verwalten, soweit nicht durch Gesetz oder Stifter etwas anderes bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist vom übrigen Gemeindevermögen getrennt zu halten und so anzulegen, dass es für den Verwendungszweck erhalten bleibt.

(2) Die Gemeindevertretung kann bei rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Stiftungszweck umwandeln, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder aufheben. Die Entscheidung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Hat der Stifter keine Bestimmung über den Vermögensanfall getroffen, fällt das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen an die Gemeinde. Die Gemeinde hat bei der Verwendung des Vermögens den Stiftungszweck zu berücksichtigen.

" § 90 Treuhandstiftungen

(1) Treuhandstiftungen sind nicht rechtsfähige Stiftungen, die nach dem Willen des Stifters von der Gemeinde verwaltet werden und die überwiegend Zwecken dienen, welche von der verwaltenden Gemeinde in ihrem Bereich als öffentliche Aufgabe erfüllt werden können. Die Gemeinde hat die Treuhandstiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verwalten, das Stiftungsvermögen vom übrigen Gemeindevermögen getrennt zu halten und sofern der Treuhandvertrag keine abweichende Regelung trifft, so anzulegen, dass es für den Stiftungszweck erhalten bleibt. Das Stiftungsvermögen ist im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(2) Sofern der Treuhandvertrag keine abweichende Regelung trifft, kann die Gemeindevertretung bei Treuhandstiftungen in entsprechender Anwendung der Regelungen für rechtsfähige Stiftungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen zusammenlegen oder aufheben. Die Entscheidung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Hat der Stifter keine Bestimmung über den Vermögensanfall getroffen, fällt das Vermögen der Treuhandstiftungen an die Gemeinde. Die Gemeinde hat bei der Verwendung des Vermögens den Stiftungszweck zu berücksichtigen."

7. Dem § 130 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Landkreis hat vor der Festsetzung des Hebesatzes der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen. Die Daten zum Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden sind dem Kreistag vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung zur Kenntnis zu geben."

8. In § 133 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "aneinandergrenzenden" die Wörter "in der Regel" eingefügt.

9. § 134 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gemeinden eines Landkreises, die unmittelbar aneinandergrenzen, können nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ein Amt ändern oder auflösen oder bestehende Ämter zusammenschließen."Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des § 133 nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ein Amt ändern oder auflösen oder bestehende Ämter zusammenschließen."

Artikel 4
Änderung des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes

Dem § 17 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I Nr. 21 S. 5) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) In Fällen, in denen es zur Auflösung eines Amtes nach § 134 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg kommt, kann das für Inneres zuständige Ministerium auf Antrag des Amtes eine Mitverwaltung von bisher diesem Amt zugehörigen Gemeinden, die für sich keine neue hauptamtliche Verwaltung finden, aus Gründen des Gemeinwohls bei Vorliegen eines zustimmenden Beschlusses der Gemeindevertretung der künftigen mitverwaltenden Gemeinde anordnen. Im Fall von Gemeindezusammenschlüssen nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg kann das für Inneres zuständige Ministerium auf Antrag einer beteiligten Gemeinde die Änderung oder Auflösung einer Mitverwaltung aus Gründen des Gemeinwohls anordnen. Die Anordnung hat die örtlichen Zusammenhänge, im Besonderen Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse, aber auch kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die Beurteilung, ob Gründe des Gemeinwohls für eine Anordnung vorliegen, richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz und der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Vor einer Anordnung nach Satz 1 oder Satz 2 sind die betroffenen Gemeinden zu hören, und es muss Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ausschuss des Brandenburger Landtages hergestellt sein."

Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Brandenburgische Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:

"Maßgebend sind die Umlagesätze zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zuweisungen nach diesem Gesetz."

2. Nach § 17a Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Maßgebend ist der Kreisumlagesatz zum Zeitpunkt der Festsetzung der Finanzausgleichsumlage."

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Juli 2023 in Kraft. Artikel 3 Nummer 2, 7 bis 9 sowie Artikel 4 und 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(2) Das Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 3) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

(3) Artikel 1 § 7 Absatz 2, § 14 und § 15 treten mit Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft.

ENDE