umwelt-online: UGebO - Umweltschutzgebührenordnung - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz - Berlin - (2)

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TarifstelleGegenstandGebühr EUR
III. Abfallentsorgung

Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Abfallverbringungsgesetz

3000Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils
a) bis zu 50.000 Euro
= 275 + 0,009 x K

b) bis zu 500.000 Euro
= 725 + 0,009 x (K - 50.000)

c) bis zu 5.000 000 Euro
= 4.775 + 0,007 x (K - 500.000)

d) bis zu 50.000 000 Euro
= 36.275 + 0,005 x (K - 5.000 000)

e) über 50.000 000 Euro
= 261.275 + 0,003 x (K - 50.000 000)

höchstens800.000
Anmerkungen:
  1. Ist der Planfeststellung eine Zulassung nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorausgegangen, sind 50 % der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens (Tarifstelle 3000) abzuziehen.
  2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
3001Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils

a) bis zu 50.000 Euro
= 275 + 0,005 x K

b) bis zu 500.000 Euro
= 525 + 0,005 x (K - 50.000)

c) bis zu 5.000 000 Euro
= 2.775 + 0,004 x (K - 500.000)

d) bis zu 50.000 000 Euro
= 20.775 + 0,003 x (K - 5.000 000)
e) über 50.000 000 Euro
= 155.775 + 0,002 x (K - 50.000 000)

Anmerkungen:
  1. Ist der Genehmigung eine Zulassung nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorausgegangen, so sind 50 Prozent der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens (Tarifstelle 3001) abzuziehen.
  2. Enthält die Amtshandlung eine bauordnungsrechtliche Abweichung oder eine bauplanungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung, so ist ein Zuschlag nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Baugebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.
3001aVerlängerung einer befristeten Genehmigung nach § 3 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes20 % der Gebühr nach Tarifstelle 3001
3002Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren50 % der Gebühr nach Tarifstelle 3000 bzw. 3001
3003Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Planfest- stellungsverfahren nach Tarifstelle 3000zusätzlich 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 3000
3003aFeststellungsentscheidung über das Unterbleiben einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes200 - 1.000
3004Vollzug der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
1. Anordnungen zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gemäß § 3 der Abfallbeauftragtenverordnung50 - 500
2. Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gemäß § 5 der Abfallbeauftragtenverordnung50 - 500
3. Gestattung der Bestellung eines Abfallbeauftragten für den Konzernbereich gemäß § 6 der Abfallbeauftragtenverordnung50 - 500
4. Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten gemäß § 7 der Abfallbeauftragtenverordnung50 - 500
3005(aufgehoben)
3006Ausnahmezulassung nach § 28 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes250 - 2.500
3007Ausnahmezulassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes35 - 180
Anmerkung zu den Tarifstellen 3006 und 3007:
Die Gebühren für Leistungen nach der Tarifstelle 3008 werden zusätzlich erhoben.
3008Ortsbesichtigungen im Rahmen eines Ausnahmezulassungsverfahrens nach den Tarifstellen 3006 und 3007

Anmerkung:
Auf die Vorbemerkung Nummer 1 wird verwiesen.

60 - 600
3010Analyse von Abfällen (je entnommene Probe)
Einzelanalyse15 - 300
Gesamtanalyse100 - 1 500
3011Vollzug des Verpackungsgesetzes
1. Anordnungen nach §§ 4 bis 11, §§ 13 bis 15, § 17, §§ 21 bis 23, §§ 30a bis 34 des Verpackungsgesetzes100 - 1.000
2. Genehmigung des Betriebes eines Systems gemäß § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes6.000 - 25.000
3. Erteilung einer nachträglichen Nebenbestimmung nach § 18 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes100 - 1.500
4. Widerruf der Genehmigung gemäß § 18 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes500 - 1.500
5. Berechnung und Erhebung der Sicherheitsleistung gemäß § 18 Absatz 4 des Verpackungsgesetzes100 - 1.500
6. Abstimmung der Sammlung gemäß § 22 Absatz 8 des Verpackungsgesetzes100 - 1 500"
3012Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien nach § 7 des Batteriegesetzes270 - 1.800
3012aPrüfung einer Dokumentation nach § 15 Absatz 2 des Batteriegesetzes180 - 450
3013Gebühren zu den §§ 4 und 5 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung

1. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung gegenüber einem Lehrgangsträge

600
2. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 5 Absatz 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung gegenüber einem Lehrgangsträger600
3013aEntscheidungen zu einer Erlaubnis nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung

1. Erteilung einer Erlaubnis

100 - 5.000

2. Änderung einer Erlaubnis100 - 5 .000
3. Widerruf einer Erlaubnis200 - 1.500
4. Anordnung nach § 6 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung50 - 150
5. Anordnung nach § 12 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung250
3013bEntscheidungen zu einer Anzeige nach § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
1) Bestätigung einer Anzeige50 - 500
2) Anordnung nach § 4 Absatz 5 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung250
3) Untersagungsanordnung nach § 53 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes200 - 1.500
3013cAufforderung zur Vorlage oder Ergänzung einer Anzeige gemäß § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder einer Erlaubnis gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (§ 5 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 4 und § 10 Absatz 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung)50 - 500
3014Gebühren zu § 28 Absatz 1 bis 3 der Nachweisverordnung (Vergabe und Änderung einer abfallrechtlichen Kennnummer sowie Vergabe einer Freistellungsnummer)25 - 100
3015Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises oder Änderung eines Nachweises, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt
(§ 5 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 der Nachweisverordnung)
a) Entsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung
bis einschließlich 5128
bis einschließlich 10154
bis einschließlich 25205
bis einschließlich 50256
bis einschließlich 100307
bis einschließlich 250384
bis einschließlich 500435
bis einschließlich 1.000486
bis einschließlich 2.000563
bis einschließlich 5.000665
über 5.000767
b) Sammelentsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung
bis einschließlich 5256
bis einschließlich 25640
bis einschließlich 50895
bis einschließlich 1001.279
bis einschließlich 5002.557
bis einschließlich 1.0003.068
bis einschließlich 2.0003.579
bis einschließlich 5.0004.346
über 5.0005.113
c) bei Nichtbestätigung50 % der nach Buchstabe a) oder b) festzusetzenden Gebühr
3016Änderung eines Nachweises im Sinne der Tarifstelle 3015
a) soweit diese sich auf die Abfallmenge beziehtdie nach Tarifstelle 3015 in Bezug auf die Mengendifferenz zu berechnende Gebühr
mindestens52
b) soweit es sich um sonstige formelle Änderungen handelt52 - 103
3017Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins gemäß § 11 Absatz 1 der Nachweisverordnung13
3018Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3), § 7 Absatz 4, § 9 Absatz 4 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 (auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 3) der Nachweisverordnung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde25
3019Gebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit dem Abfallverbringungsgesetz
1. Entscheidung über eine Einzel- oder Sammelnotifizierung oder eine Zustimmung nach den Artikeln 4 bis 17, 35, 38, 41, 42, 43 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006100 - 15.000
2. Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006100 - 15.000
3. Überwachungsmaßnahmen (z.B. Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit den §§ 11 und 12 des Abfallverbringungsgesetzes, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren100 - 4.000
4. Anordnungen nach § 13 des Abfallverbringungsgesetzes100 - 4.000
5. Sonstige Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für die keine andere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist25 - 2.000
3020Bearbeitung von Anzeigen, Anordnungen gemäß § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes50 - 2.000
3021Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
1. Zustimmung zum Überwachungsvertrag gemäß § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 1 bis 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
a) Zustimmungsbescheide150 - 5.000
b) Änderungs- und Nachtragsbescheide150
2. Entzug des Entsorgungsfachbetriebezertifikates und weitere Maßnahmen nach § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes100 - 1.000
3. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger600
4. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger600
5. Widerruf der Zustimmung nach § 12 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung525
6. Gestattung nach § 26 Absatz 2 Satz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung105
7.Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 bis 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
a) Anerkennungsbescheide2.500 - 40.000
b) Änderung eines Anerkennungsbescheides500 - 2.000
8. Stellungnahme zur Aufnahme oder Zertifizierung eines neuen Mitgliedsgetriebes oder zur Änderung des Zertifizierungsumfanges eines Mitgliedsgetriebes einer Entsorgergemeinschaft150 - 250
9.Widerruf der Anerkennung nach § 16 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung2.500
3021aAnerkennung eines Lehrgangs gemäß § 4 der Deponieverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger150 - 600
3021b1. Anerkennung eines Grundlehrgangs gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 der Abfallbeauftragtenverordnung600
2. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 9 Absatz 2 der Abfallbeauftragtenverordnung600
3022(aufgehoben)
3023a) Freistellung von Abfallentsorgern nach § 7 der Nachweisverordnung300 - 800
b) Änderung eines Freistellungsbescheides50 - 150
c) Entscheidungen nach § 8 der Nachweisverordnung250 - 800
Anmerkung:
Die Gebühren zu den Buchstaben a) und b) werden nebeneinander erhoben.
3024a) Entscheidung über die Festlegung von Beseitigungs- oder Verwertungsvorgängen im Rahmen der Abfallentsorgung nach der Nachweisverordnung

je Nachweiserklärung

25 - 500
b) Entscheidungen nach § 14 der Nachweisverordnung50 - 5.000
3028a) Bestätigungen zu § 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes50 - 500
b) Anträge und Anzeigen zur freiwilligen Rücknahme von Abfällen nach § 26 Absätze 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie Freistellungen von den Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle nach § 26a des Kreislaufwirtschaftsgesetzes150 - 500
c) Anordnungen gemäß § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes150 - 500
d) Befreiungen gemäß § 26 Absatz 1 der Nachweisverordnung150 - 500
e) Anordnungen gemäß § 26 Absatz 2 der Nachweisverordnung150 - 500
3029Anordnungen gemäß § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes75 - 3 000
3030Gebühren im Anwendungsbereich der Altfahrzeug-Verordnung
1. Ortsbesichtigung ohne Messtätigkeit75 - 900
Anmerkung:
Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen
2. Prüfung von Anträgen auf Zulässigkeit von Abweichungen von den Anforderungen gemäß Nummer 5 des Anhangs zur Altfahrzeug-Verordnung225 - 4 500
3. Prüfung von Anträgen auf Überlassung einer Restkarosse an eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung gemäß § 4 Absatz 4 der Altfahrzeug-Verordnung225 - 4 500
3031Gebühren nach der Bioabfallverordnung
1 a) Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
1 b) Anordnungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
1 c) Anzeigen/Berichte nach § 3 Absatz 8 Satz 2 bis 4 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
2 a) Genehmigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
2 b) Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
2 c) Anordnungen nach § 4 Absatz 5 Satz 3 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
2 d) Anzeige nach § 4 Absatz 7 Satz 2 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
2 e) Anzeige nach § 4 Absatz 8 Satz 2 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
2 f) Anzeige nach § 4 Absatz 9 Satz 2 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
3 a) Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
3 b) Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
3 c) Ausnahme nach § 6 Absatz 3 der Bioabfallverordnung90 - 450
4 a) Anzeige nach § 9 Absatz 1 und 2 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
4 b) Ausnahmen nach § 9 Absatz 3 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
5 a) Zulassung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
5 b) Befreiung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
6 a) Anzeige auf Verlangen nach § 11 Absatz 1b Satz 3 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
6 b) Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 der Bioabfallverordnung50 - 1.000
3032Gebühren nach der Deponieverordnung
1 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 1 der Deponieverordnung50 - 1.000
1 b) Anordnung nach § 6 Absatz 1 der Deponieverordnung50 - 1.000
2 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Deponieverordnung50 - 1.000
2 b) Anordnung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Deponieverordnung50 - 1.000
2 c) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 der Deponieverordnung50 - 1.000
2 d) Anordnung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 der Deponieverordnung50 - 1.000
3 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 8 Absatz 3 der Deponieverordnung50 - 1.000
3 b) Anordnung nach § 8 Absatz 3 der Deponieverordnung50 - 1.000
3033Gebühren nach der Gewerbeabfallverordnung
1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung50 - 1.000
2. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 3 Absatz 3 der Gewerbeabfallverordnung50 - 500
3. Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung50 - 5.000
4. Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung50 - 5.000
5. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 8 Absatz 2 der Gewerbeabfallverordnung100 - 1 000
3034Ortsbesichtigungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung gemäß § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes75 - 2 250
3035Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Fahrzeugen gemäß §§ 3 und 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes55
3037Festlegung von Maßnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes100 - 5 000
3038Amtshandlungen im Zusammenhang mit Feststellungen nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes100 - 5 000
3039Gebühren im Anwendungsbereich der Ersatzbaustoffverordnung
1. Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe gemäß § 13a Absatz 1 bis 4 der Ersatzbaustoffverordnung2.500 - 40.000
2. Widerruf der Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe nach § 13a Absatz 5 der Ersatzbaustoffverordnung2.500
3. Amtshandlung zu behördlicher Entscheidung im Einzelfall gemäß § 21 Absatz 2 (Zulassen von Einbauweisen, die nicht in Anlage 2 oder 3 aufgeführt sind) bzw. Absatz 3 (Zulassen von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind) der Ersatzbaustoffverordnung400 - 5.000
4. Amtshandlung gemäß § 22 Absatz 1 bis 3 (Voranzeige) und Absatz 4 (Abschlussanzeige) in Verbindung mit § 23 der Ersatzbaustoffverordnung
a) Entgegennahme je Anzeige elektronisch20
b) Entgegennahme je Anzeige in Papierform150
Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin und den dazu erlassenen Verordnungen
3041Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin50 - 500
3042Entscheidung nach § 13 Absatz 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin50 - 500
3043Anordnungen nach § 9 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin50 - 500
Amtshandlungen nach dem Straßenreinigungsgesetz
3050Befreiung von der Verpflichtung zum Winterdienst gemäß § 4 Absatz 5 des Straßenreinigungsgesetzes50 - 2.500
3051Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial gemäß § 8 Absatz 2 des Straßenreinigungsgesetzes zusätzlich34
a) je Straße oder Stadtbezirk pro Tag3
b) für das gesamte Stadtgebiet pro Tag5
c) Erstellung von Ausfertigungen der Erlaubnis je10
3052Amtshandlungen im Zusammenhang mit Ersatzvornahmen nach § 6 Absatz 3 des Straßenreinigungsgesetzes aufgrund der Nichterfüllung von Anliegerverpflichtungen zum Winterdienst zuzüglich der durch die Ersatzvornahme entstandenen Auslagenje Einsatzfall 65
Amtshandlungen nach dem Berliner Straßengesetz
3060Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 14 des Berliner Straßengesetzes

Anmerkung:
Die für die Beseitigung, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung sowie eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben.

55
Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe
3070Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/102150 - 1.500
Anmerkungen zu den Tarifstellen 3000 bis 3070

1. Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand wird die tatsächlich aufgewendete Tätigkeitszeit einschließlich der Zeit für An- und Abfahrten zu Grunde gelegt. Werden Amtshandlungen bei mehreren Kostenpflichtigen miteinander verbunden, ist die anteilige An- und Abfahrtszeit zu berechnen.

2. Die Gebühr nach Zeitaufwand entspricht je angefangene halbe Stunde für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter

  1. der Laufbahngruppe 2, Besoldungsgruppen A13 bis A16 (ehemals höherer Dienst)
  2. der Laufbahngruppe 2, Besoldungsgruppen A9 bis A13 (ehemals gehobener Dienst)
  3. der Laufbahngruppe 1, Besoldungsgruppen A6 bis A9 (ehemals mittlerer Dienst)

den von der Senatsverwaltung für Finanzen ermittelten pauschalisierten Stundensätzen in der jeweils aktuellen Fassung. Für Tarifbeschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen können die Stundensätze entsprechend angesetzt werden.


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