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BlnAGBMG - Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
- Berlin -
Vom 7. Juli 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 21.07.2016 S. 430; 12.10.2020 S. 807 20)
Vorherige Regelungen:
Meldegesetz 1985
DVO-MeldeG 1986
(1) Meldebehörden sind die Bezirksämter des Landes Berlin und das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nach Maßgabe der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Meldebehörden haben zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben Zugriff auf den zentralen Datenbestand des elektronischen Melderegisters und dürfen die dafür erforderlichen Daten verarbeiten.
(3) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten führt das zentrale elektronische Melderegister für das Land Berlin und übernimmt hierfür die IT-Verfahrensverantwortung. Die IT-Verfahrensverantwortung umfasst insbesondere den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registerverfahrens, Zugriffsregelungen sowie die Bereitstellung der für Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte erforderlichen Systeme nach den §§ 33 ff. und §§ 44 ff. des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Weiterhin nimmt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als zentrale Stelle für das Land Berlin die Aufgaben im Zusammenhang mit allen Anfragen nach § 38 sowie nach § 49 des Bundesmeldegesetzes wahr (Portalanbieter).
(4) Die beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten nicht im elektronischen Melderegister gespeicherten Meldedaten werden dort weitergeführt und auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet
§ 2 Speicherung von Daten
Über die in § 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister zu dem jeweils angegebenen Zweck speichern:
§ 3 Aufbewahrung und Löschung von Daten und Hinweisen
Die nach § 2 zusätzlich gespeicherten Daten sind im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes aufzubewahren ; § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes findet keine Anwendung. Für die Löschung dieser Daten gilt § 14 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes entsprechend.
§ 4 Meldescheine und Meldebestätigung
Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Muster der Meldescheine, der amtlichen Meldebestätigung und des Meldescheins der Beherbergungsstätten durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 5 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus darf die zuständige Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
(2) Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten der Religionsgesellschaften zuständigen Senatsverwaltung und nach Anhörung der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(3) Die Datenübermittlung der Meldebehörden an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 2 Absatz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.
§ 6 Weitere regelmäßige Datenübermittlungen 20
(1) Soweit regelmäßige Datenübermittlungen nicht durch Bundesrecht oder Landesrecht geregelt sind, bestimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung, welche der in § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes und § 2 dieses Gesetzes genannten Daten an öffentliche Stellen regelmäßig übermittelt werden ; hierbei sind auch Anlass und Zweck der Übermittlungen und die Datenempfänger festzulegen. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.
(2) Innerhalb des Landes Berlin kann die Übermittlung auch über das landesinterne Netz erfolgen. Hierbei ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) sowie nach § 14 Absatz 3 und § 26 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.
(1) Soweit der automatisierte Abruf nicht durch Bundesrecht oder Landesrecht geregelt ist, bestimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung, welche der in § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes und § 2 dieses Gesetzes genannten Daten von öffentlichen Stellen automatisiert abgerufen werden dürfen ; hierbei sind auch Anlass und Zweck der Übermittlungen und die Datenempfänger festzulegen. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.
(2) Innerhalb des Landes Berlin kann der Abruf auch über das landesinterne Netz erfolgen. Hierbei ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie nach § 14 Absatz 3 und § 26 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes getroffen werden
§ 8 Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 54 des Bundesmeldegesetzes sind die Bezirksämter des Landes Berlin als Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, zuständig.
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