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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt

Vom 18. November 2009
(GVBl. Nr. 29 vom 28.11.2009 S. 674)



Siehe Fn.: *

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
EAG Bln - Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin

(wie eingefügt)

Artikel II
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Der Nummer 7 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 3 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 111) geändert worden ist, wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin."

Artikel III
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

§ 37 Absatz 7 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 (7) Zielvereinbarungen schließt das für das jeweilige Amt zuständige Mitglied des Bezirksamtes entsprechend § 38 Abs. 2 ab."(7) Für Angelegenheiten, bei denen in der Regel ordnungsrechtliche Genehmigungen von mehreren Stellen eingeholt werden müssen, wird in den Ordnungsämtern eine zentrale Anlauf- und Beratungsstelle eingerichtet, die auch die zügige und widerspruchsfreie Bearbeitung fördert und die Einhaltung der Bearbeitungsfristen überwacht. Sie wird auch als zentrale Stelle des Bezirks gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner des Landes Berlin in den über diesen abgewickelten Verfahren tätig. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die zentrale Anlauf- und Beratungsstelle kann mit der Beratungsstelle des Bürgeramts verbunden werden."

Artikel IV
Änderung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge

§ 8 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "Absätzen 2 bis 5" durch die Angabe "Absätzen 2 bis 6" ersetzt.

2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften Vorgaben für die Bemessung von Gebühren oder Beiträgen, sind die Gebühren oder Beiträge nach Maßgabe dieses Rechtsakts zu bestimmen."

Artikel V
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Artikel 13 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (GVBl. Sb. I 400-1), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 253) geändert worden ist,

(2) Die Ermächtigung wird erst wirksam, wenn der Handelsmäkler den Eid leistet, daß er die ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen werde. Für die Abnahme des Eides ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Handelsmäkler seine Geschäftsräume oder in Ermangelung solcher seine Wohnung hat. Die Beeidigung kann auch von der Handelskammer oder der kaufmännischen Korporation vorgenommen werden, welche die Ermächtigung erteilt hat.

wird aufgehoben.

Artikel VI
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 33 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 102 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Anzeigeverfahren gemäß Absatz 2 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung."

2. Dem § 104 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Anzeigeverfahren gemäß Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung."

Artikel VII
Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes

Dem § 4 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung."

Artikel VIII
Änderung des Berliner Pressegesetzes

In § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 252) geändert worden ist, werden die Wörter "des Geltungsbereichs des Grundgesetzes" durch die Wörter "der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

Artikel IX
Änderung des Berliner Kammergesetzes

Das Berliner Kammergesetz in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Verwaltungsverfahren für Tierärzte nach diesem Gesetz können auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teiles V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Entscheidungen im Verlaufe dieser Verwaltungsverfahren trifft die Tierärztekammer innerhalb von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."

2. § 4a Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Ausübung ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit oder psychotherapeutscher Tätigkeit von Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten außerhalb des Krankenhauses einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten oder der Tierkliniken ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen."Die Ausübung ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit oder psychotherapeutischer Tätigkeit von Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten außerhalb des Krankenhauses einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten oder der Tierkliniken ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) entgegensteht."

Artikel X
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern

Nach § 19 des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern vom 20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren für Tierärzte

Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teiles V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Entscheidungen im Verlaufe dieser Verwaltungsverfahren trifft die Tierärztekammer innerhalb von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."

Artikel XI
Änderung des Gesetzes über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen

Das Gesetz über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 739), das durch Artikel I des Gesetzesvom 14. Dezember 1972 (GVBl. S. 2293) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift werden die Wörter "und die Ausbildungsstätten für Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie" angefügt.

2. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

(4) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Lehranstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt."

3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

"(1) Die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie setzt voraus, dass die Anforderungen des § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, erfüllt sind.

(2) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

(3) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt."

4. Der bisherige § 7 wird § 8.

Artikel XII
Änderung des Gesetzes über die Lehranstalten für pharmazeutischtechnische Assistenten

Dem § 1 des Gesetzes über die Lehranstalten für pharmazeutischtechnische Assistenten vom 8. April 1969 (GVBl. S. 441) werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

(4) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Lehranstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt."

Artikel XIII
Änderung des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen

§ 1 des Gesetzes über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 78) wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

(3) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Lehranstalten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt."

Artikel XIV
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Dem § 4 des Weiterbildungsgesetzes vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

(5) Die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung finden auf die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist im Sinne von § 42a Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt."

Artikel XV
Änderung des Berliner Bodenschutzgesetzes

In § 8 des Berliner Bodenschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 250) werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag zugelassen. Die Zulassung soll befristet werden, sie kann auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt, mit weiteren Nebenbestimmungen versehen sowie widerrufen werden. Das Zulassungsverfahren, die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Berlin. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.

"(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag zugelassen. Die Zulassung kann befristet werden, sie kann auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt, mit weiteren Nebenbestimmungen versehen sowie widerrufen werden. Eine befristete Zulassung wird auf Antrag verlängert, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin vorliegen. Das Zulassungsverfahren, die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

(3) Die Zulassung durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Zulassung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Hierfür gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Monate beträgt. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit dürfen Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente dabei nur nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verlangt werden. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden."

Artikel XVI
Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes

Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720), das durch Artikel I des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (GVBl. S. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Eintragungsverfahren und das Anzeigeverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Über den Antrag auf Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."

2. Dem § 34 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Eintragungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Über den Antrag auf Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."

Artikel XVII
Änderung der Bauordnung für Berlin

Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften" durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Personen" ersetzt.

c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Anerkennungen von nicht rechtsfähigen Personen (Stellen und Überwachungsgemeinschaften) als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach bisherigem Recht gelten bis zum 31. Dezember 2012."

2. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt nicht für

  1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und
  2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
  1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,
  2. in die von der Baukammer Berlin geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist,
  3. die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,
  4. die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieurin oder Ingenieur tätig war und Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.
"(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
  1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,
  2. in die von der Baukammer Berlin geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Berlin,
  3. die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder
  4. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur oder des Bauingenieurwesens nachweist, nach dem Hochschulabschluss mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet Gebäudeplanung praktisch tätig gewesen ist und Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit."

c) Absatz 3

(3) Die Beschränkungen des Absatzes 2 gelten nicht für
  1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden,
  2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 7 und Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Das Gleiche gilt für sonstige nach dem Recht der Europäischen Union und der diesen gleichgestellten Staaten unmittelbar Berechtigte."Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staates sind im Sinne des Satzes 1 bauvorlageberechtigt, wenn sie in einem dieser Staaten eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür dem Satz 1 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend."

e) Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
 (5) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Baukammer einzutragen, wer auf Grund einer Ausbildung im Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und mindestens zwei Jahre als Bauingenieurin oder Bauingenieur tätig gewesen ist. Die Anforderungen nach Satz 1 braucht eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht nachzuweisen, wenn sie oder er bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte."(3) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Baukammer Berlin einzutragen, wer
  1. auf Grund eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eines Studiums des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen berechtigt ist und
  2. nach dem Hochschulabschluss mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Gebäudeplanung praktisch tätig gewesen ist;

bisherige rechtmäßige Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten bleiben hiervon unberührt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Baukammer Berlin bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 5 genannte Frist,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 5 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Baukammer Berlin kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 5 maßgeblichen Frist entschieden worden ist."

f) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Nummer 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie

  1. eine im Staat ihrer Niederlassung vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2. dafür Anforderungen erfüllen mussten, die den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen vergleichbar sind.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der Baukammer Berlin anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte mindestens die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen erfüllen mussten,

vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Baukammer Berlin hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind."

g) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 vergleichbare Anforderungen zu erfüllen, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Baukammer Berlin bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 3 Satz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden."

h) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Baukammer Berlin geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Absätzen 3 bis 5 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung."

3. In § 67 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 66 Abs. 4" durch die Angabe " § 66 Absatz 7" ersetzt.

Artikel XVIII
Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin

§ 24 Nummer 4 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524) geändert worden ist,

4. Ermittlung von Grundstückswerten, soweit nicht der nach den Vorschriften des Baugesetzbuches eingerichtete Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin zuständig ist,

wird aufgehoben.

Artikel XIX
Änderung des Ingenieurgesetzes

Dem § 2a des Ingenieurgesetzes vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung."

Artikel XX
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung

§ 4 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 196), das durch Nummer 91 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 4 Anerkennung als geeignete Stelle

(1) Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn

  1. sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet,
  2. sie auf Dauer angelegt ist,
  3. in ihr mindestens drei Personen tätig sind, von denen eine über ausreichende praktische Erfahrungen in der Schuldnerberatung verfügen muss,
  4. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist,
  5. sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit vor. Der Leiter oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom- Sozialarbeiter oder Diplom-Sozialarbeiterin, als Diplom-Sozialpädagoge oder Diplom-Sozialpädagogin, als Bankkaufmann oder Bankkauffrau, als Betriebswirt oder Betriebswirtin, als Ökonom oder Ökonomin oder als Ökotrophologe oder Ökotrophologin oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwalts- oder Steuerberaterberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen. Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muss die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, etwa durch den Justitiar des Trägers oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.

(2) Die Anerkennung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.

" § 4 Anerkennung als geeignete Stelle
  1. Eine anerkennungsfähige Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn
  1. sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet,
  2. sie auf Dauer angelegt ist,
  3. in ihr mindestens drei Personen tätig sind, von denen eine über ausreichende praktische Erfahrungen in der Schuldnerberatung verfügen muss,
  4. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist,
  5. sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nummer 3 liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit vor. Der Leiter oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiter oder Diplom-Sozialarbeiterin, als Diplom-Sozialpädagoge oder Diplom-Sozialpädagogin, als Bankkaufmann oder Bankkauffrau, als Betriebswirt oder Betriebswirtin, als Ökonom oder Ökonomin oder als Ökotrophologe oder Ökotrophologin oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwalts- oder Steuerberaterberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen.

Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muss die nach Satz 1 Nummer 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, etwa durch den Justiziar des Trägers oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.

(2) Anerkennungsfähig ist eine Stelle, wenn sie in Trägerschaft eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der Verbraucherzentrale Berlin e.V. steht. Stellen in Trägerschaft von juristischen Personen des privaten Rechts sind anerkennungsfähig, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes sind.

(3) Die Anerkennung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich."

Artikel XXI
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 28. Dezember 2009 in Kraft. Artikel I § 6 sowie Artikel IV, IX und XV treten am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

________
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).

ENDE