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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
- Berlin -
Vom 1. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 29 vom 22.10.2019 S. 710)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Änderung der Umweltschutzgebührenordnung
Die Umweltschutzgebührenordnung vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Juni 2018 (GVBl. S. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird jeweils nach den Wörtern "Natur- und Landschaftsschutz" und "Boden- und Grundwasserschutz" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Umweltberichterstattung" die Wörter "sowie Schornsteinfegerwesen" eingefügt.
2. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1) der Umweltschutzgebührenordnung wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden nach den Wörtern "VII. Boden- und Grundwasserschutz" die Wörter "VIII. Schornsteinfegerwesen" angefügt.
b) In Tarifstelle 1014 a) wird die Angabe "37" durch die Angabe "40" ersetzt.
c) In Tarifstelle 1014 b) wird die Angabe "29" durch die Angabe "30" ersetzt.
d) In Tarifstelle 1040 a) wird die Angabe "37" durch die Angabe "40" ersetzt.
e) In Tarifstelle 2000 wird die Angabe "180 - 3 600" durch die Angabe "205 - 4 150" ersetzt.
f) In Tarifstelle 2010 wird die Angabe "50 - 600" durch die Angabe "55 - 700" ersetzt.
g) In Tarifstelle 2020 a) wird die Angabe "95 - 1 530" durch die Angabe "110 - 1 760" ersetzt.
h) In Tarifstelle 2020 b) wird die Angabe "35 - 300" durch die Angabe "40 - 350" ersetzt.
i) In Tarifstelle 2021 a) wird die Angabe "60 - 1 200" durch die Angabe "70 - 1 380" ersetzt.
j) In Tarifstelle 2021 b) wird die Angabe "35 - 180" durch die Angabe "40 - 210" ersetzt.
k) In Tarifstelle 2022 a) wird die Angabe "45 - 275" durch die Angabe "50 - 320" ersetzt.
l) In Tarifstelle 2022 b) wird die Angabe "35 - 180" durch die Angabe "40 - 210" ersetzt.
m) In Tarifstelle 2023 a) wird die Angabe "200 - 4 000" durch die Angabe "230 - 6 000" ersetzt.
n) In Tarifstelle 2023 b) wird die Angabe "40 - 800" durch die Angabe "50 - 1 200" ersetzt.
o) In Tarifstelle 2026 a) wird die Angabe "95 - 1 530" durch die Angabe "110 - 1 760" ersetzt.
p) In Tarifstelle 2026 b) wird die Angabe "35 - 300" durch die Angabe "40 - 350" ersetzt.
q) In Tarifstelle 2070 a) wird nach dem Wort "mindestens" die Angabe "275 Euro" durch die Angabe "500 Euro" ersetzt.
r) In Tarifstelle 2071 b) werden nach den Wörtern "50 % der Gebühr nach Tarifstelle 2070" die Wörter "bei Kosten entsprechend dem Umfang dieser Zulassung" angefügt.
s) In Tarifstelle 2073 b) wird die Angabe "Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5" gestrichen.
t) In Tarifstelle 2075 a) wird die Angabe "125 - 2 500" durch die Angabe "270 - 3 000" ersetzt.
u) Tarifstelle 2088 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Prüfung betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV); Prüfung und Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | "Prüfung betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter oder Prüfung und Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter nach den Bestimmungen der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)" |
v) In Tarifstelle 2089 wird die Angabe " § 4" durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.
w) In Tarifstelle 2090 wird die Angabe " § 6" durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.
x) In Tarifstelle 2091 werden nach dem Wort "Fachkunde" die Wörter "im Einzelfall" eingefügt und die Angabe " § 8 Absatz 1" wird durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.
y) In Tarifstelle 2092 werden nach dem Wort "Ausbildung" die Wörter "im Einzelfall" eingefügt und die Angabe " § 8 Absatz 2" wird durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.
z) Nach Tarifstelle 2092 wird folgende Tarifstelle 2093 eingefügt:
"Anordnung zur Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz oder eines Störfallbeauftragten oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz | 100 - 300" |
aa) In Tarifstelle 2094 wird die Angabe " § 7 Nummer 2" durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.
bb) In Tarifstelle 2110 wird die Angabe " § 4 Absatz 2" durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.
cc) In Tarifstelle 2111 wird die Angabe " § 6" durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.
dd) Tarifstelle 2120 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Amtshandlungen nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) | |
a) Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 6 der Störfall-Verordnung | 165 - 275 |
b) Prüfung des Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfall-Verordnung | 120 - 2.400 |
c) Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion nach § 16 der Störfall-Verordnung einschließlich Berichterstellung und Festlegung von Folgemaßnahmen | 260 - 1.250 |
Neu:
"Amtshandlungen nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) | |
a) Prüfung des Sicherheitsberichts nach den Bestimmungen der Störfall- Verordnung | 300 - 15.000 |
b) Durchführung einer Vor-Ort- Inspektion nach den Bestimmungen der Störfall-Verordnung einschließlich Berichterstellung und Festlegung von Folgemaßnahmen | 270 - 3.000 |
c) Feststellung des Dominoeffektes nach § 15 der Störfall-Verordnung | 100 - 2.000 |
d) Zustimmung zum Absehen von der Veröffentlichung von Informationen nach § 8a Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 der Störfall-Verordnung oder Zustimmung zur Nichtoffenlegung bestimmter Teile des Sicherheitsberichtes nach § 11 Absatz 6 der Störfall-Verordnung | 100 - 1 000" |
ee) In Tarifstelle 2124 wird die Angabe " § 19" durch die Wörter "den Bestimmungen" ersetzt.
ff) In Tarifstelle 2142 wird die Angabe "200 - 4 000" durch die Angabe "230 - 6 000" ersetzt.
gg) In Tarifstelle 2159 a) wird die Angabe "90 - 1 530" durch die Angabe "110 - 1 760" ersetzt.
hh) In Tarifstelle 2159 b) wird die Angabe "35 - 180" durch die Angabe "40 - 210" ersetzt.
ii) In Tarifstelle 2160 a) wird die Angabe "60 - 1 200" durch die Angabe "70 - 1 380" ersetzt.
jj) In Tarifstelle 2160 b) wird die Angabe "35 - 180" durch die Angabe "40 - 210" ersetzt.
kk) In Tarifstelle 2161 a) wird die Angabe "60 - 1 200" durch die Angabe "70 - 1 380" ersetzt.
ll) In Tarifstelle 2161 b) wird die Angabe "35 - 180" durch die Angabe "40 - 210" ersetzt.
mm) Tarifstelle 3004 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall gemäß § 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 40 - 375 |
Neu:
"Vollzug der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | |
1. Anordnungen zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gemäß § 3 der Abfallbeauftragtenverordnung | 50 - 500 |
2. Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter gemäß § 5 der Abfallbeauftragtenverordnung | 50 - 500 |
3. Gestattung der Bestellung eines Abfallbeauftragten für den Konzernbereich gemäß § 6 der Abfallbeauftragtenverordnung | 50 - 500 |
4. Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten gemäß § 7 der Abfallbeauftragtenverordnung | 50 - 500" |
nn) Tarifstelle 3005
Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall40 - 375 wird aufgehoben.
oo) Tarifstelle 3011 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Vollzug der Verpackungsverordnung | |
1. Prüfung der Unterlagen zum Nachweis von sogenannten Branchenlösungen gemäß § 6 Absatz 2 der Verpackungsverordnung | 100 - 500 |
2. Schriftliche Abstimmung des Sammelsystems auf das vorhandene Sammelsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß § 6 Absatz 4 der Verpackungsverordnung | 100 - 1.500 |
3. Feststellung der Einrichtung eines flächendeckenden Sammelsystems nach § 6 Absatz 5 der Verpackungsverordnung | 300 - 1.000 |
4. Widerruf einer Systemfeststellung gemäß § 6 Absatz 6 der Verpackungsverordnung | 500 - 1.500 |
5. Prüfung der Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 und Absatz 3 der Verpackungsverordnung zum Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsanforderungen entsprechend Anhang I zu § 6 der Verpackungsverordnung | 300 - 1.000 |
6. Anordnungen zu §§ 4 bis 10 und §§ 12 bis 14 der Verpackungsverordnung | 100 - 1.000 |
7. Abstimmung des Sammelsystems für die Ausschreibung der Erfassungsleistungen durch Betreiber des dualen Systems gemäß § 6 Absatz 4 der Verpackungsverordnung | 100 - 1.500 |
8. Berechnung und Erhebung der Sicherheitsleistung gemäß § 6 Absatz 5 Satz 3 der Verpackungsverordnung | 100 - 1.500 |
Neu:
"Vollzug des Verpackungsgesetzes | |
1. Anordnungen nach § 5, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13 bis § 15, § 17 Absatz 3, § 21 Absatz 2, § 31 Absätze 1 bis 3 sowie § 2 Absatz 1 und 2 Verpackungsgesetz | 100 - 1.000 |
2. Genehmigung des Betriebes eines Systems gemäß § 18 Absatz 1 Verpackungsgesetz | 500 - 1.500 |
3. Erteilung einer nachträglichen Nebenbestimmung nach § 18 Absatz 2 Verpackungsgesetz | 100 - 1.500 |
4. Widerruf der Genehmigung gemäß § 18 Absatz 3 Verpackungsgesetz | 500 - 1.500 |
5. Berechnung und Erhebung der Sicherheitsleistung gemäß § 18 Absatz 4 Verpackungsgesetz | 100 - 1.500 |
6. Abstimmung der Sammlung gemäß § 22 Absatz 1 oder deren Änderungen gemäß § 22 Absatz 8 Verpackungsgesetz | 100 - 1.500 |
7. Festlegung von Rahmenvorgaben für die Erfassung gemäß § 22 Absatz 2 oder deren Änderungen gemäß § 22 Absatz 8 Verpackungsgesetz | 100 - 1 000" |
pp) Tarifstelle 3021 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | |
1. Zustimmung zum Überwachungsvertrag gemäß § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes | |
a) im konkreten Einzelfall (1. Halbsatz) | 150 - 5.000 |
b) allgemeine Zustimmung (2. Halbsatz) | 2.500 - 40.000 |
c) Änderungs- und Nachtragsbescheide | 150 |
2. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger | 600 |
3. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger | 600 |
4. Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | 525 |
5. Widerruf der Zustimmung nach § 15 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | 525 |
6. Gestattung nach § 16 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | 105 |
Neu:
"Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | |
1. Zustimmung zum Überwachungsvertrag gemäß § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 1 bis 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | |
a) Zustimmungsbescheide | 150 - 5.000 |
b) Änderungs- und Nachtragsbescheide | 150 |
2. Entzug des Entsorgungsfachbetriebezertifikates und weitere Maßnahmen nach § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes | 100 - 1.000 |
3. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger | 600 |
4. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 9 Absatz 3 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger | 600 |
5. Widerruf der Zustimmung nach § 12 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | 525 |
6. Gestattung nach § 26 Absatz 2 Satz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | 105 |
7.Anerkennung der Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 bis 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | |
a) Anerkennungsbescheide | 2.500 - 40.000 |
b) Änderung eines Anerkennungsbescheides | 500 - 2.000 |
8. Stellungnahme zur Aufnahme oder Zertifizierung eines neuen Mitgliedsgetriebes oder zur Änderung des Zertifizierungsumfanges eines Mitgliedsgetriebes einer Entsorgergemeinschaft | 150 - 250 |
9.Widerruf der Anerkennung nach § 16 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung | 2 500" |
qq) Die Tarifstelle 3022
Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 1 a) Anerkennung gemäß § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 2.500 - 40.000 1 b) Änderung des Anerkennungsbescheides 500 - 2.000 1 c) Stellungnahme zur Aufnahme oder Zertifizierung eines neuen Mitgliedsbetriebes oder zur Änderung des Zertifizierungsumfangs eines Mitgliedsbetriebes 150 - 250 2. Widerruf nach § 11 Absatz 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 2.500 3. Gestattung nach § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 105 wird aufgehoben.
rr) In Tarifstelle 3035 wird nach der Angabe " § 20" die Angabe "Absatz 1" gestrichen.
ss) Die Tarifstelle 3036
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 55 wird aufgehoben.
tt) In Tarifstelle 4003 wird die Angabe "4" durch die Angabe "4,30" ersetzt.
uu) In Tarifstelle 4046 werden die Wörter "nach den §§ 29, 101 der Strahlenschutzverordnung" durch die Wörter "nach § 64 des Strahlenschutzgesetzes oder nach den §§ 31, 36, 41 und 163 der Strahlenschutzverordnung" ersetzt.
vv) Nach Tarifstelle 4046 wird folgende Tarifstelle 4050 eingefügt:
"Amtshandlungen nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung | |
a) Genehmigung zum Umgang, Erwerb, zur Verwahrung, Aufbewahrung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstigen Verwendung, Beförderung oder Beseitigung radioaktiver Stoffe § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 27 des Strahlenschutzgesetzes einschließlich der Deckungsvorsorge einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge | 155 - 5750 |
b) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach den §§ 10 und 12 des Strahlenschutzgesetzes einschließlich Festsetzung der Deckungsvorsorge | 155 - 5.750 |
c) Genehmigung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 des Strahlenschutzgesetzes | 115 - 1.800 |
d) Bescheinigung über Kenntnisse und Fachkunde im Strahlenschutz nach den §§ 47 und 49 der Strahlenschutzverordnung einschließlich Prüfung der Unterlagen | 20 - 180 |
e) Durchführung eines Fachgesprächs zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 der Strahlenschutzverordnung | 100 - 620 |
f) Anerkennung von Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 51 der Strahlenschutzverordnung | 100 - 1.800 |
g) Genehmigung zur Ausübung von Tätigkeiten in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 25 des Strahlenschutzgesetzes | 75 - 760 |
h) Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes oder der Strahlenschutzverordnung, zum Beispiel Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge gemäß § 10 der Strahlenschutzverordnung, je Einzelfall | 75 - 760 |
i) Registrierung von Strahlenpässen gemäß § 174 der Strahlenschutzverordnung, je Pass | 18 |
j) Anerkennung und Bestimmung von Sachverständigen gemäß § 172 des Strahlenschutzgesetzes und Erweiterung der Bestimmung von Sachverständigen gemäß § 178 der Strahlenschutzverordnung | 85 - 1.660 |
k) Gestattungen und Zustimmungen oder die Anordnung von Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des Strahlenschutzgesetzes oder der Strahlenschutzverordnung ergeben, zum Beispiel § 90 Absatz 2 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung,
je Einzelfall | 20 - 665 |
l) Bearbeitung von Anzeigen gemäß den §§ 17, 19, 22 oder 26 des Strahlenschutzgesetzes,
je Einzelfall | 20 - 620 |
m) Erteilung der Freigabe gemäß § 33 der Strahlenschutzverordnung,
je Einzelfall | 20 - 620 |
n) Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach § 175 der Strahlenschutzverordnung,
je Einzelfall | 160 - 800 |
o) Entlassung von Rückständen aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gemäß § 62 des Strahlenschutzgesetzes | 20 - 620 |
p) Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis gemäß § 65 oder gemäß § 157 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung | 20 - 620 |
q) Zulassungen gemäß § 77 des Strahlenschutzgesetzes | 20 - 620 |
r) Festlegung einer Ersatzdosis gemäß § 65 Absatz 2 oder gemäß § 157 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung | 20 - 620 |
s) Bestimmung von Messstellen nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes | 155 - 1.800 |
t) Änderung, Ergänzung oder Verlängerung der Geltungsdauer der Amtshandlungen nach den Buchstaben a bis d, f bis k, m, n und q | 20 - 1 660" |
ww) Die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4046 werden nach Tarifstelle 4050 eingefügt und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "4046" durch die Angabe "4050" ersetzt.
b) Ziffer 1 der Anmerkungen
1. Weitere Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung sind nach Maßgabe der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im gesundheitlichen Arbeits- und Verbraucherschutz gebührenpflichtig.
wird gestrichen.
c) Die Ziffern 2 und 3 werden die Ziffern 1 und 2.
d) In der neuen Ziffer 2 wird bei Buchstabe a) die Angabe "37" durch die Angabe "40" und bei Buchstabe b) die Angabe "29" durch die Angabe "30" ersetzt.
xx) In Tarifstelle 5044 d) wird die Angabe "113" durch die Angabe "200" ersetzt.
yy) In Tarifstelle 5061 werden die Wörter "nach § 23 Absatz 2 des Berliner Wassergesetzes oder" gestrichen.
zz) In Tarifstelle 6013 wird die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 41" ersetzt.
aaa) Tarifstelle 6060 c) wird wie folgt gefasst:
Alt:
c) Ausstellung eines Jugendjagdscheins |
Neu:
"c) Ausstellung eines Jugendjagdscheins | |
1. Ausstellung für ein Jahr | 25 |
2. Ausstellung für zwei Jahre | 40" |
bbb) Nach Tarifstelle 7017 wird folgende Überschrift angefügt:
"VIII. Schornsteinfegerwesen"
ccc) Nach der Überschrift "VIII. Schornsteinfegerwesen" werden folgende Tarifstellen angefügt:
"8000 | Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz | 520 |
8001 | Aufhebung der Bestellung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz | 390 |
8002 | Überprüfung einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, wenn bei der Überprüfung wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt werden | 130 |
8003 | Ausspruch eines Verweises oder Festlegung eines Warnungsgeldes nach § 21 Absatz 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz | 130 |
8004 | Erteilung eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz | 200 |
8005 | Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz | 200 |
8006 | Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 83 Absatz 3 Bauordnung Berlin werden jeweils folgende Gebühren erhoben: | |
Anmerkung:
Die Gebühren sind von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Wege einer Rechnung zusammen mit der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz zu erheben. | ||
a) An- und Abfahrt pro Vor-Ort-Termin insgesamt | 20 | |
b) für Zeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Büro und Vor-Ort
je angefangene halbe Stunde | 40 | |
Anmerkung:
Die jeweiligen Zeiten im Büro und Vor-Ort sind in der Gebührenrechnung getrennt auszuweisen und nach Summierung zu berechnen. Die Zeiten der An- und Abreise werden durch die Pauschalgebühr der Tarifstelle 8006 a) bereits abgegolten. | ||
c) für Zeiten einer weiteren Person Vor-Ort, soweit deren Einsatz erforderlich ist
je angefangene halbe Stunde | 26" |
Artikel 2
Änderung der Baugebührenordnung
Die Anlage zur Baugebührenordnung vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Januar 2017 (GVBl. S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Wörter "Vierter Teil: Schornsteinfegerwesen" und die Angabe "16. Schornsteinfegerwesen" gestrichen.
2. Tarifstelle 11.1.7
11.1.7 Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 und 3 SchfHWG 50 bis 520 wird aufgehoben.
3. Tarifstelle 11.7
11.7 Bescheinigung der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit von Abgasanlagen, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken durch die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister (§ 81 Absatz 4 BauO Bln) je angefangene halbe Stunde
Anmerkung:
Die Gebühren sind von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zusammen mit der Mehrwertsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz zu erheben.
30,00 wird aufgehoben.
4. Vierter Teil - Schornsteinfegerwesen -
Tarifstelle Gegenstand Gebühr
EuroVierter Teil: Schornsteinfegerwesen 16. Schornsteinfegerwesen 16.5 Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeisterin oder als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 SchfG oder als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 SchfHwG 520 16.8 Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters auf Antrag der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters bei einer voraussichtlich mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit nach § 20 SchfG 50 16.12 Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 2 SchfG 390 16.13 Warnungsgeld nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 SchfG 130 16.14 Untersagung der Berufsausübung nach § 28 SchfG 50 16.15 Bestellung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach § 28 Satz 3 SchfG 50 16.16 Überprüfung des Kehrbezirks nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfG, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden 130 16.18 Kehrbuchvorlage und -überprüfung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 SchfG, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister durch ihr/sein Verhalten dazu Anlass gegeben hat und wesentliche Beanstandungen im Kehrbuch festgestellt werden, je angefangene halbe Stunde 20 16.19 Erteilung eines Zweitbescheids (§ 25 Absatz 2 SchfHwG) 120 * Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Herstellungskosten (HK) umfassen die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für die Herstellung oder Änderung der baulichen Anlage erforderlich sind einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für etwaige Eigenleistungen. Die Herstellungskosten sind auf der Grundlage der Nummer 2.4.3 - Kostenberechnung nach DIN 276-1 - Ausgabe 11/2006 in der Fassung der Berichtigungen zu DIN 276-1 - Ausgabe 02/2007 - unter Berücksichtigung der Kostengruppen 300 - Bauwerk, Baukonstruktion -, 400 - Bauwerk, technische Anlagen -, 500 - Außenanlagen - und 730 - Architekten- und Ingenieurleistungen - zu ermitteln. ** Der Ermittlung des Werts des Nutzens sind die Werte des Bodenrichtwertatlanten in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID: 192004
ENDE |
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