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Änderungstext
Gesetz zur Einführung des oder der Bürgerbeauftragten des Landes Berlin und des oder der Beauftragten für die Polizei Berlin
- Berlin -
Vom 2. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 59 vom 15.12.2020 S. 1435)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz - Gesetz über den Bürger- und Polizeibeauftragten
Artikel 2
Änderung des Petitionsgesetzes
Das Petitionsgesetz vom 25. November 1969 (GVBl. S. 2511), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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" § 2 Form und Inhalt der Petition
(1) Petitionen sind bei dem Abgeordnetenhaus schriftlich einzureichen. Sie müssen den Petenten oder die Petentin erkennen lassen und unterzeichnet sein. (2) Bei elektronisch übermittelten Petitionen ist die Schriftform auch ohne Unterzeichnung gewahrt, wenn der Petent oder die Petentin und dessen oder deren Postanschrift ersichtlich sind und das im Internet für elektronische Petitionen zur Verfügung gestellte Formular verwendet wird. (3) Petitionen können durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eingereicht werden. (4) Wird eine Petition für eine andere Person eingereicht, kann die weitere Behandlung von einer Einverständniserklärung abhängig gemacht werden. (5) Die Petition darf keine Verstöße gegen Strafgesetze beinhalten oder zum Ziele haben. Ferner darf sie nicht nur den Inhalt einer früheren Petition desselben Petenten oder derselben Petentin aus derselben Wahlperiode ohne wesentlich neues Vorbringen wiederholen. (6) Der barrierefreie Zugang zum Petitionsrecht im Sinne des Landesgleichberechtigungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ist zu gewährleisten." |
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Zusammenarbeit mit dem oder der Berliner Bürgerbeauftragten
(1) Die bei dem Abgeordnetenhaus eingegangenen Petitionen können dem oder der Bürgerbeauftragten zu Erstbearbeitung weitergeleitet werden. Dies gilt nicht für Petitionen,
(2) Der Petitionsausschuss stellt sicher, dass der oder die Bürgerbeauftragte einen Überblick über die beim Petitionsausschuss eingegangenen und in Bearbeitung befindlichen Petitionen hat. Der oder die Bürgerbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuss über die bei ihm oder ihr eingegangenen Petitionen und den Fortgang ihrer Bearbeitung.
(3) Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Petitionsakten bei dem oder der Bürgerbeauftragten zu nehmen.
(4) Das Plenum des Abgeordnetenhauses, der Petitionsausschuss und die übrigen Ausschüsse können jederzeit die Anwesenheit des oder der Bürgerbeauftragten verlangen.
(5) Der oder die Bürgerbeauftragte kann an allen Sitzungen des Petitionsausschusses teilnehmen, sofern nicht der Petitionsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Einzelfall anders entscheidet. Auf Verlangen des oder der Bürgerbeauftragten muss er oder sie gehört werden.
(6) Der Petitionsausschuss kann mit Mehrheit seiner Mitglieder die Bearbeitung von Petitionen, die nach Absatz 1 Satz 1 dem oder der Bürgerbeauftragten zugeleitet worden sind, wieder an sich ziehen. Dem oder der Bürgerbeauftragten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Der Petitionsausschuss kann die Petitionen, die ihm von dem oder der Bürgerbeauftragten nach § 8 des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes zugeleitet wurden, mit dem Einverständnis des oder der Bürgerbeauftragten zur erneuten Bearbeitung zurücküberweisen."
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Veröffentlichte Petition
Petitionen von öffentlichem Interesse können im Einvernehmen mit dem Petenten oder der Petentin auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses veröffentlicht werden. Über die Veröffentlichung entscheidet der Petitionsausschuss. Mit der Veröffentlichung erhalten weitere Petitionsberechtigte über das Internet die Gelegenheit zur Mitzeichnung der Petition. Ein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung von Petitionen und Mitzeichnungen besteht nicht. Bei Petitionen, die veröffentlicht wurden, wird die Öffentlichkeit auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses über das Ergebnis des Petitionsverfahrens unterrichtet. Der Petitionsausschuss überträgt die Durchführung der Veröffentlichung dem oder der Bürgerbeauftragten."
5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Der Petent oder die Petentin wird in der Regel durch einen Bescheid des Petitionsausschusses über die Art der Erledigung unterrichtet. Solche Bescheide bedürfen keiner Begründung. Sie sollen jedoch den Petenten oder die Petentin über den Sinn einer Entscheidung aufklären. Bei Petitionen in größerer Zahl mit wortgleichem oder im Wesentlichen wortgleichem Anliegen (Massenpetitionen) kann der einzelne Bescheid durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses ersetzt werden. In geeigneten Fällen kann auch der Senat aufgefordert werden, dem Petenten oder der Petentin über die Sach- und Rechtslage erschöpfend Auskunft zu erteilen." |
6. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 und 15 eingefügt:
" § 14 Verfahrensrichtlinien
Das Nähere über die Arbeit des Petitionsausschusses und die Durchführung der Veröffentlichung der Petitionen nach § 6a regeln Verfahrensrichtlinien, die sich der Petitionsausschuss im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses gibt.
§ 15 Datenverarbeitung
(1) Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Petitionsausschuss personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt auch für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit ein erhebliches öffentliches Interesse dies erfordert. Hierbei darf er insbesondere personenbezogene Daten dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten und den in § 5 genannten Stellen übermitteln und bei diesen Stellen erheben.
(2) Diese Stellen dürfen personenbezogene Daten dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten übermitteln, soweit er oder sie eine Erhebungsbefugnis hat.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Bürger- und Polizeibeauftragten oder die Bürger- und Polizeibeauftragte und die Rechte der betroffenen Personen gelten im Übrigen die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes sowie die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679."
7. Der bisherige § 14 wird § 16.
Artikel 3
Änderung des Landeswahlgesetzes
In § 26 Absatz 1 des Landeswahlgesetzes vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte, Beamte, Beamtinnen und Angestellte des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten,"
Artikel 4
Übergangsregelung
Artikel 1 und Artikel 2 Nummer 3 bis 5 dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Petitionen, die bis zum 31. Dezember 2019 eingereicht werden. Auf sie ist das Petitionsgesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 202472
ENDE |
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