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BeBüPolG Bln - Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz
Gesetz über den Bürger- und Polizeibeauftragten
- Berlin -
Vom 2. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 59 vom 15.12.2020 S. 1435; 27.09.2021 S. 1117 21; 09.02.2023 S. 30 23)
Gl.-Nr.: 2001-13
Überschrift geändert 23
Teil 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Aufgaben des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten
(1) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte hat als Bürgerbeauftragter oder Bürgerbeauftragte die Aufgabe, im Rahmen des parlamentarischen Kontrollrechts des Abgeordnetenhauses die Stellung des Bürgers oder der Bürgerin im Verkehr mit den Behörden zu stärken. Er oder sie unterstützt dabei die Arbeit des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses.
(2) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte hat als Polizeibeauftragter oder Polizeibeauftragte die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Bürgern und Bürgerinnen und Polizei zu stärken. Er oder sie unterstützt die Bürger und Bürgerinnen im Dialog mit der Polizei und wirkt darauf hin, dass begründeten Beschwerden abgeholfen wird. Ihm oder ihr obliegt auch die Befassung mit Vorgängen aus dem innerpolizeilichen Bereich, die an ihn oder sie im Rahmen einer Eingabe oder durch sonstige Hinweise herangetragen werden. Der oder die Polizeibeauftragte nimmt seine oder ihre Aufgabe als Hilfsorgan des Abgeordnetenhauses bei der Ausübung parlamentarischer Kontrolle wahr.
§ 2 Bestellung und Beendigung des Amtsverhältnisses
(1) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte wird vom Abgeordnetenhaus mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache gewählt und von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses ernannt.
(2) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte leistet vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses folgenden Eid:
"Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu dem Grundgesetz, der Verfassung und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dafür einzusetzen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Das Amtsverhältnis endet
Ist die Amtszeit des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten bei Vollendung seines oder ihres 68. Lebensjahres noch nicht beendet, kann das Abgeordnetenhaus mit einfacher Mehrheit beschließen, dass sich das Amtsverhältnis bis spätestens zum Ablauf der Amtszeit verlängert.
(4) Die Amtszeit des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten beträgt sieben Jahre; nach dem Ende der Amtszeit bleibt er oder sie auf Aufforderung des Präsidiums des Abgeordnetenhauses bis zur Ernennung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin im Amt, längstens jedoch für neun Monate. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(5) Vor Ablauf der Amtszeit kann der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Abgeordnetenhauses abgewählt werden.
(6) Eine Entlassung des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten kann nur erfolgen, wenn dieser oder diese dies schriftlich verlangt oder Dienstunfähigkeit vorliegt.
(7) Endet das Amtsverhältnis des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten vor Ablauf der Amtszeit, wird ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin für sieben Jahre gewählt.
(1) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
(2) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte ist in Ausübung seines oder ihres Amtes unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. Er oder sie untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses, soweit seine oder ihre Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte ist eine oberste Landesbehörde.
(3) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte darf neben seinem oder ihrem Amt kein weiteres besoldetes Amt und kein Gewerbe ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er oder sie darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(4) Die Vergütung entspricht in der Höhe dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5 des Landes Berlin. Im Übrigen wird die Rechtsstellung des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten durch Vertrag geregelt. Soweit in diesem Gesetz und im Vertrag keine abweichenden Bestimmungen getroffen worden sind, finden die für Beamte und Beamtinnen des Landes Berlin geltenden Vorschriften in dem Umfang sinngemäß Anwendung, als sie dem Wesen des Amtsverhältnisses entsprechen.
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
(1) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte ist, auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm oder ihr amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte darf, auch wenn er oder sie nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.
§ 5 Befugnis zur Datenverarbeitung 21 23
(1) Soweit es für die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt auch für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit ein erhebliches öffentliches Interesse dies erfordert. Hierbei darf er oder sie insbesondere personenbezogene Daten an das Abgeordnetenhaus, die in §§ 10 und 11 genannten Stellen und die Polizei Berlin übermitteln und bei diesen Stellen erheben.
(2) Diese Stellen dürfen personenbezogene Daten an den Bürger- und Polizeibeauftragten oder die Bürger- und Polizeibeauftragte übermitteln, soweit er oder sie eine Erhebungsbefugnis hat.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Bürger- und Polizeibeauftragten oder die Bürger- und Polizeibeauftragte und die Rechte der betroffenen Personen gelten im Übrigen die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes sowie die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679.
(4) Zur Erledigung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach § 4a des Petitionsgesetzes vom 25. November 1969 (GVBl. S. 2511), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1435) geändert worden ist, können der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte und das Abgeordnetenhaus ein gemeinsames Verfahren einrichten; § 21 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) geändert worden ist, bleibt davon unberührt.
§ 6 Amtshilfe
Der Senat, alle Behörden des Landes Berlin sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehen, haben dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten. § 10 des Berliner Datenschutzgesetzes und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben unberührt.
§ 7 Anwesenheit und Berichtspflicht gegenüber dem Abgeordnetenhaus
Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte erstattet dem Abgeordnetenhaus bis zum 31. März eines jeden Jahres einen schriftlichen Gesamtbericht über seine oder ihre Tätigkeit im vorangegangenen Jahr, erstmals am 31. März 2021. Er oder sie ist verpflichtet, bei der Aussprache über den Jahresbericht im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen anwesend zu sein und auf Verlangen sich zu äußern.
Teil 2:
Der oder die Berliner Bürgerbeauftragte
§ 8 Tätigwerden
Der oder die Bürgerbeauftragte wird tätig, wenn er oder sie durch Petitionen an das Abgeordnetenhaus, die ihm oder ihr nach § 4a des Petitionsgesetzes zugeleitet werden oder an ihn oder sie gerichtet sind, oder auf andere Weise hinreichende Anhaltspunkte dafür erhält, dass Stellen, die der parlamentarischen Kontrolle des Abgeordnetenhauses unterliegen, Angelegenheiten von Bürgern und Bürgerinnen rechtswidrig oder unzweckmäßig erledigen oder erledigt haben.
§ 9 Petitionsrecht, Gegenstand und Grenzen des Prüfungsrechts
(1) Jeder und jede hat das Recht, sich unmittelbar schriftlich oder mündlich an den Bürgerbeauftragten oder die Bürgerbeauftragte zu wenden. Im Übrigen gelten die §§ 1 bis 3 des Petitionsgesetzes.
(2) Der oder die Bürgerbeauftragte bearbeitet die bei ihm oder ihr nach Absatz 1 eingegangenen oder nach § 4a Absatz 1 des Petitionsgesetzes zugeleiteten Petitionen nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Petitionsgesetzes.
(3) Der oder die Bürgerbeauftragte sieht von einer weiteren Prüfung ab
(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Vorbereitung seiner Empfehlungen kann der oder die Bürgerbeauftragte den Petenten oder die Petentin und andere Beteiligte anhören.
(2) Der oder die Bürgerbeauftragte kann
ersuchen um:
Dies gilt nicht, soweit die Mitglieder des Senats durch Bestimmungen oder Weisungen anderer Institutionen gebunden sind.
(3) § 5 Absatz 2 und 3 des Petitionsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Aufgaben anderer gesetzlich geregelter Beauftragter und Ombudsstellen des Landes Berlin werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(5) Der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte ist nicht zuständig für Fragen der Diskriminierung im Schulwesen.
§ 11 Erledigung der Aufgaben
(1) Der oder die Bürgerbeauftragte hat der sachlich zuständigen Stelle Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit zu geben und auf eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit hinzuwirken. Zu diesem Zwecke kann der oder die Bürgerbeauftragte eine mit Gründen versehene Empfehlung geben; diese ist auch dem zuständigen Senator oder der zuständigen Senatorin zuzuleiten.
(2) Die zuständige Stelle soll dem oder der Bürgerbeauftragten innerhalb angemessener Frist oder auf Anfrage über die von ihr veranlassten Maßnahmen, den Fortgang oder das Ergebnis des Verfahrens berichten.
(3) Der oder die Bürgerbeauftragte unterrichtet den Petenten oder die Petentin über den Fortgang der Bearbeitung der Petition.
§ 12 Weiterleitung an den Petitionsausschuss
Der oder die Bürgerbeauftragte leitet die Angelegenheit verbunden mit einer Empfehlung für das weitere Verfahren an den Petitionsausschuss weiter,
Bei Petitionen hat er oder sie den Petenten oder die Petentin darüber schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. § 6a des Petitionsgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 9 Absatz 3 Nummer 2 verzichtet der oder die Bürgerbeauftragte auf eine Empfehlung an den Petitionsausschuss.
Teil 3
Der oder die Berliner Polizeibeauftragte
§ 13 Anwendungsbereich, Konkurrenzen
(1) Nachfolgende Bestimmungen finden Anwendung auf Polizeidienstkräfte des Landes Berlin. Für Polizeidienstkräfte anderer Länder oder des Bundes gelten die Bestimmungen nur in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.
(2) Das Petitionsrecht sowie das besondere Beschwerde- und Eingaberecht nach diesem Teil des Gesetzes bestehen nebeneinander. Zweifel, von welchem Recht im konkreten Fall Gebrauch gemacht wird, sind im Einvernehmen mit dem oder der Betroffenen auszuräumen.
§ 14 Beschwerden von Bürgern und Bürgerinnen, Eingaben von Polizeidienstkräften
(1) Jeder oder jede, der oder die ein persönliches Fehlverhalten einzelner Polizeidienstkräfte oder die Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme behauptet, kann sich mit einer Beschwerde an den Polizeibeauftragten oder die Polizeibeauftragte wenden. Jeder oder jede, der oder die eine mittel- oder unmittelbare sowie institutionelle ungerechtfertigte Benachteiligung behauptet, kann sich mit einer Beschwerde an den Polizeibeauftragten oder die Polizeibeauftragte wenden.
(2) Jede Polizeidienstkraft des Landes Berlin kann sich mit einer Eingabe ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an den Polizeibeauftragten oder die Polizeibeauftragte wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des oder der Polizeibeauftragten dürfen weder dienst- und disziplinarrechtliche oder arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden noch darf die Dienstkraft sonstige Nachteile erleiden.
(3) Beschwerden und Eingaben sollen Namen und Anschrift des Einbringers oder der Einbringerin sowie den der Beschwerde oder Eingabe zugrunde liegenden Sachverhalt enthalten. Vertrauliche Beschwerden und Eingaben, bei denen der oder die Betroffene ausdrücklich um Geheimhaltung seiner oder ihrer Person ersucht, sind zulässig. In diesem Fall soll der oder die Polizeibeauftragte von der Bekanntgabe des Namens des Einbringers oder der Einbringerin absehen, sofern keine Rechtspflichten entgegenstehen.
(4) Beschwerden und Eingaben, deren Urheber nicht erkennbar sind, kann der oder die Polizeibeauftragte ohne sachliche Prüfung an die zuständige Stelle weiterleiten oder nach eigenem Ermessen bearbeiten.
(5) Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Beendigung der polizeilichen Maßnahme eingereicht sein. Anderenfalls kann der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte sie ohne sachliche Prüfung an die zuständige Stelle weiterleiten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der oder die Berechtigte von der Maßnahme Kenntnis erlangt. Der Lauf der Frist ruht mit dem Einreichen der Beschwerde. Die Frist und das Abweisungsrecht gelten nicht für Beschwerden, die auf Grund der Umstände des Sachverhalts keine konkrete zeitliche Zuordnung ermöglichen.
§ 15 Tätigkeit ohne vorherige Beschwerde oder Eingabe
Auch unabhängig von einer Beschwerde oder Eingabe kann der oder die Polizeibeauftragte tätig werden, soweit er oder sie in sonstiger Weise Kenntnis von einem Sachverhalt erhält, der ein Einschreiten entsprechend § 14 zulassen würde.
§ 16 Gegenstand der Prüfung, Anhörung
(1) Der oder die Polizeibeauftragte prüft, ob auf der Grundlage der Beschwerde, Eingabe oder sonstiger Kenntnis hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung besteht. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn bei verständiger Würdigung des Vorbringens eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung des oder der Betroffenen oder ein nicht unerhebliches innerdienstliches Fehlverhalten zumindest möglich erscheint.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Vorbereitung seiner oder ihrer Entscheidungen kann der oder die Polizeibeauftragte den Einbringer oder die Einbringerin der Beschwerde oder Eingabe und andere Beteiligte anhören.
(3) Besteht kein hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung, teilt der oder die Polizeibeauftragte dies dem oder der Betroffenen unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit. Gegen Entscheidungen des oder der Polizeibeauftragten ist der Rechtsweg nicht eröffnet.
(4) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat rechtfertigen, ist die betroffene Polizeidienstkraft darauf hinzuweisen, dass es ihr freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder sich nicht zur Sache einzulassen und dass er oder sie sich jederzeit eines oder einer Bevollmächtigten oder eines Beistands bedienen könne.
§ 17 Grenzen des Prüfungsrechts
Der oder die Polizeibeauftragte wird nicht tätig,
Laufende Beschwerden und Eingaben werden vorläufig eingestellt. Über die Tatsache der vorläufigen Einstellung wird der Einbringer oder die Einbringerin der Beschwerde oder Eingabe unterrichtet. Gleiches gilt im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Polizeibeauftragten oder die Polizeibeauftragte.
§ 18 Auskunft, Akteneinsicht, Zutritt 21
(1) Zur sachlichen Prüfung kann der oder die Polizeibeauftragte von dem fachlich zuständigen Senator oder der fachlich zuständigen Senatorin unter Angabe des Sachverhalts nach § 14 Absatz 3 oder § 15
(2) Das Akteneinsichtsverlangen darf vorbehaltlich des Absatzes 3 nur verweigert werden,
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 zu erteilende Auskunft darf außerdem verweigert werden, wenn
Der von einer Beschwerde oder Eingabe betroffenen Polizeidienstkraft sowie dem Leiter oder der Leiterin der betroffenen Polizeibehörde oder -einrichtung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erfolgt gegenüber dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten.
§ 19 Abschluss des Verfahrens
(1) Der oder die Polizeibeauftragte hat auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken. Hierzu kann er oder sie Empfehlungen aussprechen oder der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Abhilfe geben.
(2) Ist der oder die Polizeibeauftragte der Ansicht, dass die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig ist und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin dadurch in seinen oder ihren Rechten verletzt ist, oder dass ein innerdienstliches Fehlverhalten vorliegt, teilt er oder sie dies in bedeutenden Fällen dem fachlich zuständigen Senator oder der fachlich zuständigen Senatorin mit und gibt ihm oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) In begründet erscheinenden Fällen kann der Vorgang mit Einwilligung des Einbringers oder der Einbringerin der Beschwerde oder Eingabe der für die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle unter Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse zugeleitet werden.
(4) Die Art der Erledigung ist dem Einbringer oder der Einbringerin der Beschwerde oder Eingabe und dem fachlich zuständigen Senator oder der fachlich zuständigen Senatorin unter Angabe der maßgeblichen Gründe mitzuteilen.
§ 20 Bericht
Über besondere Vorgänge unterrichtet der oder die Polizeibeauftragte unverzüglich den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses.
Teil 4:
Sonstiges
§ 21 Evaluation
Auf der Grundlage einer von dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten zum 31. März 2024 vorzulegenden Statistik überprüft das Abgeordnetenhaus Anwendung und Auswirkung der Vorschriften dieses Gesetzes.
ENDE |