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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Berliner Wissenschaft
- Berlin -

Vom 14. September 2021
(GVBl. Nr. 70 vom 24.09.2021 S. 1039)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes

Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 435) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

(nicht dargestellt)

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Daneben gelten die Rahmenvorschriften des Ersten bis Fünften Kapitels des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170 / GVBl. S. 1526), soweit sie unmittelbar in den Ländern gelten oder nachstehend auf sie verwiesen wird.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Staatliche Hochschulen sind Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen. Staatliche Universitäten sind die
  • Freie Universität Berlin,
  • Humboldt-Universität zu Berlin,
  • Technische Universität Berlin,
  • Universität der Künste Berlin.

Die Universität der Künste ist als künstlerischwissenschaftliche Hochschule zugleich eine Kunsthochschule. Weitere staatliche Kunsthochschulen sind die

  • Hochschule für Musik "Hanns Eisler",
  • Kunsthochschule Berlin (Weißensee)
  • Hochschule für Gestaltung,
  • Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch".

Staatliche Fachhochschulen sind die

  • Beuth-Hochschule für Technik Berlin,
  • Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin,
  • Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin,
  • "Alice-Salomon"-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin .

Die für die bisherige Hochschule der Künste geltenden Regelungen in diesem und in anderen Gesetzen, in Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften gelten unverändert für die Universität der Künste Berlin.

"(2) Staatliche Hochschulen sind Universitäten, Kunsthochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen). Staatliche Universitäten sind die
  • Freie Universität Berlin,
  • Humboldt-Universität zu Berlin,
  • Technische Universität Berlin,
  • Universität der Künste Berlin.

Die Universität der Künste Berlin ist als künstlerischwissenschaftliche Hochschule zugleich eine Kunsthochschule.

Weitere staatliche Kunsthochschulen sind die

  • Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin,
  • Weißensee Kunsthochschule Berlin,
  • Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin.

Staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) sind die

  • Berliner Hochschule für Technik,
  • Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin,
  • Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin,
  • Alice-Salomon-Hochschule Berlin."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Dieses Gesetz findet auf die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts "Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité)" der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Anwendung, soweit das Gesetz zur Errichtung der Gliedkörperschaft "Charité - Universitätsmedizin Berlin" nichts anderes bestimmt."(4) Dieses Gesetz findet auf die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts "Charité - Universitätsmedizin Berlin" (Charité) der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Anwendung, soweit das Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. Für die Charité gelten die Regelungen für Universitäten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist."

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für private Hochschulen und sonstige nichtstaatliche Bildungseinrichtungen im Hochschulbereich gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der §§ 123 bis 125."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Sie berücksichtigen bei ihren Entscheidungen stets auch die Auswirkungen auf andere Hochschulen und auf den Wissenschaftsstandort und prüfen Möglichkeiten zur Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Verwaltung."

b) Absatz 4 Satz 2

In der Personalverwaltung, der Haushalts- und Finanzverwaltung wirken die Universitäten und die Fachhochschulen mit dem Land Berlin in ihren Kuratorien zusammen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Die Universitäten haben das Promotions- und Habilitationsrecht. Die Hochschule der Künste hat das Promotions- und Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer. Die Hochschulen nach Satz 1 und 2 dürfen die Doktorwürde ehrenhalber verleihen."(5) Die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität zu Berlin, die Charité und die Technische Universität Berlin haben das Promotions- und Habilitationsrecht. Die Universität der Künste Berlin hat das Promotions- und Habilitationsrecht nur für ihre wissenschaftlichen Fächer. Die Universitäten dürfen die Doktorwürde ehrenhalber verleihen."

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

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(6) Alle Hochschulen haben das Recht, die Würde eines Ehrenmitglieds zu verleihen. Näheres regeln die Hochschulen durch die Grundordnung."(6) Hochschulen für angewandte Wissenschaften erhalten das Promotionsrecht in Forschungsumfeldern, in denen sie für einen mehrjährigen Zeitraum eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen haben. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung regelt nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Anerkennung qualitätsgesicherter Forschungsumfelder zur Betreuung von Promotionen nach Satz 1 sowie für die Zulassung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern als Erstgutachterin oder Erstgutachter in Promotionsverfahren."

e) In Absatz 7 Satz 5 werden nach dem Wort "Zivildienstes" die Wörter "oder eines Freiwilligen- oder Entwicklungsdienstes" eingefügt und die Wörter "Studentinnen und Studenten" durch das Wort "Studierende" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 7a wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die Hochschulleitung" durch die Wörter "Das Präsidium" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und folgender Satz wird angefügt:

"Das gilt auch für internationale Studierende."

i) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

"(11) Durch Satzung ist zu regeln, in welchen Fällen auf die Erhebung von Gebühren oder Entgelten verzichtet werden kann oder diese gemindert werden können."

4. § 2a wird wie folgt gefasst:

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§ 2a Verträge des Landes Berlin mit den Hochschulen

Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung soll regelmäßig mehrjährige Verträge mit den Hochschulen über die Grundzüge ihrer weiteren Entwicklung und über die Höhe des Staatszuschusses für ihre Aufgaben, insbesondere von Forschung, Lehre und Studium, schließen. Die Verträge bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

" § 2a Hochschulverträge

(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung soll Verträge mit den Hochschulen über die Grundzüge ihrer weiteren Entwicklung und über die Höhe des Staatszuschusses für ihre Aufgaben, insbesondere von Forschung, Lehre und Studium, schließen (Hochschulverträge). Hochschulverträge sind haushaltsrechtliche Verträge öffentlich-rechtlicher Natur mit einer Laufzeit von in der Regel fünf Jahren. Sie bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

(2) Vor Aufnahme der Verhandlungen beschließt der Akademische Senat der jeweiligen Hochschule eine Empfehlung für die Vertragsverhandlungen an das jeweilige Präsidium."

5. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b und 2c eingefügt:

" § 2b Struktur- und Entwicklungspläne

(1) Hochschulstrukturplanung ist eine gemeinsame Aufgabe des Landes Berlin und der Berliner Hochschulen im gesamtgesellschaftlichen Interesse und in der Gesamtverantwortung des Landes. Sie ist unter den Hochschulen des Landes abzustimmen. Die Bedarfe des Landes Berlin sind zu berücksichtigen.

(2) Jede Hochschule erlässt einen Struktur- und Entwicklungsplan, der für die Aufgaben der Hochschule die aktuelle Struktur darstellt und die beabsichtigten Strukturentwicklungen festlegt. Gegenstand sind insbesondere das Studienangebot sowie fachliche Ziel- und Schwerpunktsetzungen.

(3) Der Struktur- und Entwicklungsplan wird der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung vorgelegt.

(4) Der Struktur- und Entwicklungsplan ist regelmäßig fortzuschreiben und bei wesentlichen Änderungen, insbesondere nach Abschluss neuer Hochschulverträge, anzupassen. Im Entwurf sollen die Struktur- und Entwicklungspläne zu Beginn von Hochschulvertragsverhandlungen vorliegen.

§ 2c Verträge der Hochschulen mit anderen Hochschulen, dem Studierendenwerk und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Hochschulen mit anderen Hochschulen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, dem Studierendenwerk Berlin und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtliche Verträge schließen."

6. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Grundordnung

(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung. Die Grundordnung trifft neben den in diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen insbesondere Regelungen über die korporativen Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie über die Verfahren in den Gremien.

(2) Über die Grundordnung beschließt das Konzil. Teile der Grundordnung können vorab beschlossen werden. Anträge können auch vom Leiter oder von der Leiterin der Hochschule oder vom Akademischen Senat eingebracht werden.

(3) Bis zum Inkrafttreten von Beschlüssen gemäß Absatz 2 kann der Leiter oder die Leiterin der Hochschule die erforderlichen einstweiligen Regelungen treffen. § 90 findet Anwendung.

" § 3 Grundordnung

(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung. Die Grundordnung trifft neben den in diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen insbesondere Regelungen über

  1. die korporativen Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  2. die Verfahren in den Gremien unter Berücksichtigung von Absatz 2,
  3. die Verfahren zur Sicherung der Transparenz hinsichtlich der Verwendung der vom Land und von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel im Sinne der Aufgaben der Hochschulen.

(2) In der Grundordnung treffen die Hochschulen die zu einer wirksamen Einbeziehung und Teilhabe aller Hochschulgruppen erforderlichen Regelungen. Für Mitglieder direkt gewählter Gremien sind umfassende Informationsrechte vorzusehen. Die Hochschulen gewährleisten, dass Sitzungsunterlagen, Beschlussanträge, Beschlüsse und Protokolle den Mitgliedern eines Gremiums unverzüglich zugeleitet werden. Soweit Gründe der Vertraulichkeit oder des Datenschutzes nicht entgegenstehen, sind die in Satz 3 genannten Unterlagen in geeigneter Form hochschulöffentlich zugänglich zu machen.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Grundordnung gemäß Absatz 1 und 2 kann das Präsidium die erforderlichen einstweiligen Regelungen treffen. § 90 findet Anwendung.

(4) Zur Unterstützung der Wahrnehmung der Kontroll- und Informationsrechte aller Mitgliedergruppen in den Gremien ist an jeder Hochschule ein Gremienreferat einzurichten. Gremienreferate sind mit den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten. Im Interesse der Einbeziehung und Teilhabe aller Mitgliedergruppen ist ihre organisatorische Unabhängigkeit vom Präsidium und einzelnen Mitgliedergruppen sicherzustellen."

7. § 4 wird wie folgt gefasst:

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§ 4 Aufgaben der Hochschulen

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Forschung, Lehre und Studium und der Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten. Sie wirken dabei an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mit und tragen zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen bei.

(2) Die Hochschulen tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung menschlicher Lebens- und Umweltbedingungen bei. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und der Umwelt mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander.

(3) Die Freie Universität und die Humboldt-Universität erfüllen in den medizinischen Bereichen auch Aufgaben der Krankenversorgung. Die Universität der Künste erfüllt als künstlerische und wissenschaftliche Hochschule ihre Aufgaben auch durch künstlerische Entwicklungsvorhaben und öffentliche Darstellung sowie durch Lehre und Forschung im Grenzbereich von Kunst und Wissenschaft. Die Universitäten fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs, die Universität der Künste und die übrigen künstlerischen Hochschulen insbesondere den künstlerischen sowie die Universität der Künste auch den künstlerischwissenschaftlichen Nachwuchs. Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und durch entsprechende Forschung. Das Land soll im Zusammenwirken mit den Fachhochschulen durch entsprechende Maßnahmen die Forschungsmöglichkeiten der Fachhochschulmitglieder ausbauen und Möglichkeiten zur Förderung eines wissenschaftlichen Nachwuchses für diesen Hochschulbereich schrittweise entwickeln.

(4) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und die allgemeine Erwachsenenbildung.

(5) Die Hochschulen bilden in ihrer Gesamtheit zusammen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen die wissenschaftliche Infrastruktur des Landes Berlin; sie haben die Aufgabe, zu einer bestmöglichen wissenschaftlichen Infrastruktur im Land Berlin beizutragen. Kooperationen zwischen den Hochschulen und zwischen Hochschulen und insbesondere Kultur und Bildungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder dem Studierendenwerk liegen im besonderen öffentlichen Interesse. Sie können auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Verträgen durchgeführt werden. Dabei ist im Regelfall von einer hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung auszugehen, wenn Hochschulen und sonstige Forschungseinrichtungen sowie Kultur und Bildungseinrichtungen mit überwiegend staatlicher Finanzierung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung kooperieren oder wenn die Finanzierung der Zusammenarbeit überwiegend auf der Grundlage öffentlicher Zuschuss oder Zuwendungsmittel erfolgt. Die Hochschulen fördern den Wissenstransfer zwischen ihren Einrichtungen und allen Bereichen der Gesellschaft und wirken darauf hin, dass die gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Interesse der Gesellschaft weiterentwickelt und genutzt werden können.

(6) Die Hochschulen regen durch ihre Öffentlichkeitsarbeit insbesondere in an der jeweiligen Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen die Aufnahme eines Studiums an. Sie beraten und unterstützen bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums und die Wahl des Studienfaches. Die Hochschulen fördern die sozialen Belange der Studenten und Studentinnen und den Hochschulsport. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studenten und Studentinnen.

(7) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studenten und Studentinnen sowie von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderung und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Integration. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfung sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich gewährleisten.

(8) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass Frauen und Männer in der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden.

(9) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.

(10) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen durch Rechtsverordnung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.

(11) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Hochschulen Dritte gegen Entgelt in Anspruch nehmen, mit Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen, sofern nicht Kernaufgaben in Forschung und Lehre unmittelbar betroffen sind; eine Personenidentität zwischen einem Beauftragten für den Haushalt und der Geschäftsführung des Unternehmens ist ausgeschlossen. Die Haftung der Hochschulen ist in diesen Fällen auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes (§ 87 Absatz 4) ist dann ausgeschlossen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs gemäß § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung ist sicherzustellen. Bei Privatisierungen ist die Personalvertretung zu beteiligen.

" § 4 Aufgaben der Hochschulen

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung von Wissenschaft und Kunst durch Forschung, Lehre und Studium und der Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten. Sie wirken dabei an der Erhaltung des demokratischen und sozialen Rechtsstaates mit und tragen zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen bei. Dies soll auch in ihrer inneren Verfasstheit zum Ausdruck kommen.

(2) Die Hochschulen nehmen ihre besondere Verantwortung für die Entwicklung von Lösungsansätzen für gesellschaftliche Fragestellungen und die Entwicklung der Gesellschaft wahr. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft auch mit den möglichen Folgen einer Nutzung ihrer Forschungsergebnisse, insbesondere der Gefahr einer das friedliche Zusammenleben der Menschen bedrohenden Verwendung, auseinander.

(3) Die Hochschulen tragen mit ihrer Forschung und Lehre zum Erhalt und zur Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen bei und berücksichtigen dabei insbesondere sozialökologische Fragestellungen, den Tierschutz und die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung. Hierzu geben sich die Hochschulen ein Nachhaltigkeitskonzept.

(4) Die Hochschulen bilden in ihrer Gesamtheit zusammen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen die wissenschaftliche Infrastruktur des Landes Berlin; sie haben die Aufgabe, zu einer bestmöglichen wissenschaftlichen Infrastruktur im Land Berlin beizutragen. Kooperationen zwischen den Hochschulen und zwischen Hochschulen und insbesondere Kultur- und Bildungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder dem Studierendenwerk liegen im besonderen öffentlichen Interesse. Sie sollen auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Verträgen durchgeführt werden. Dabei ist im Regelfall von einer hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung auszugehen, wenn Hochschulen und sonstige Forschungseinrichtungen sowie Kultur- und Bildungseinrichtungen mit überwiegend staatlicher Finanzierung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung kooperieren oder wenn die Finanzierung der Zusammenarbeit überwiegend auf der Grundlage öffentlicher Zuschuss- oder Zuwendungsmittel erfolgt.

(5) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer zwischen ihren Einrichtungen und allen Bereichen der Gesellschaft. Sie wirken darauf hin, dass die gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Interesse der Gesellschaft weiterentwickelt und genutzt werden können. Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer insbesondere, indem sie Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung und Ergebnisse, die unter Nutzung öffentlich finanzierter Ressourcen entstanden sind, grundsätzlich allgemein zugänglich machen, sofern dem nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen.

(6) Die Hochschulen fördern ihr Personal im Rahmen ihrer Personalentwicklungskonzepte und wirken dabei strukturellen Benachteiligungen entgegen.

(7) Die Freie Universität Berlin und die Humboldt-Universität zu Berlin erfüllen in den medizinischen Bereichen auch Aufgaben der Krankenversorgung. Die Universität der Künste Berlin erfüllt als künstlerische und wissenschaftliche Hochschule ihre Aufgaben auch durch künstlerische Entwicklungsvorhaben und öffentliche Darstellung sowie durch Lehre und Forschung im Grenzbereich von Kunst und Wissenschaft. Die Universitäten fördern den wissenschaftlichen Nachwuchs, die Universität der Künste Berlin und die übrigen künstlerischen Hochschulen insbesondere den künstlerischen sowie die Universität der Künste Berlin auch den künstlerisch wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften erfüllen ihre Aufgaben insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und durch entsprechende Forschung. Das Land soll im Zusammenwirken mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften durch entsprechende Maßnahmen die Forschungsmöglichkeiten der Mitglieder der Hochschulen für angewandte Wissenschaften ausbauen und Möglichkeiten zur Förderung eines wissenschaftlichen Nachwuchses für diesen Hochschulbereich schrittweise weiterentwickeln.

(8) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und die allgemeine Erwachsenenbildung.

(9) Die Hochschulen fördern die sozialen Belange der Studierenden und den Hochschulsport.

(10) Die Hochschulen haben die Aufgabe der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Förderung von Vielfalt nach Maßgabe der §§ 5b und 5c sowie der §§ 59 und 59a.

(11) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.

(12) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen durch Rechtsverordnung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung übertragen werden, wenn sie mit den Aufgaben der Hochschulen zusammenhängen.

(13) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Hochschulen Dritte gegen Entgelt in Anspruch nehmen, mit Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen, sofern nicht Kernaufgaben in Forschung und Lehre unmittelbar betroffen sind; eine Personenidentität zwischen einem Beauftragten für den Haushalt, Mitgliedern des Präsidiums oder Dekanen oder Dekaninnen, Prodekanen oder Prodekaninnen und der Geschäftsführung des Unternehmens ist ausgeschlossen. Die Haftung der Hochschulen ist in diesen Fällen auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes (§ 87 Absatz 4) ist ausgeschlossen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs gemäß § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung ist sicherzustellen. Bei Privatisierungen ist die Personalvertretung zu beteiligen."

8. Die §§ 5 und 5a werden durch die folgenden §§ 5 bis 5c ersetzt:

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§ 5 Freiheit der Wissenschaft und Kunst

(1) Die zuständigen staatlichen Stellen und die Hochschulen haben die freie Entfaltung und Vielfalt der Wissenschaften und der Künste an den Hochschulen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrgenommen werden können.

(2) Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungs- und Lehrbetriebs sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(3) Die Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums nach Maßgabe von § 3 des Hochschulrahmengesetzes entbindet nicht von der Pflicht zur Beachtung der Rechte anderer und der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnet.

§ 5a Chancengleichheit der Geschlechter

Jede Hochschule erlässt eine Satzung, in der sie zur Verwirklichung der Chancengleichheit der Geschlechter in personeller, materieller, finanzieller und inhaltlicher Hinsicht insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen trifft:

  1. Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie;
  2. Berufungsverfahren;
  3. Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung;
  4. inhaltliche und organisatorische Gestaltung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals;
  5. Besetzung von Gremien und Kommissionen;
  6. Schutz der Hochschulmitglieder vor sexuellen Belästigungen.
" § 5 Freiheit der Wissenschaft und Kunst

(1) Die zuständigen staatlichen Stellen und die Hochschulen haben die freie Entfaltung und Vielfalt der Wissenschaften und der Künste an den Hochschulen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrgenommen werden können.

(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben oder die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit der Forschung im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes oder auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit der Lehre im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfasst nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Abschnitts und unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation oder ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes oder auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(5) Die Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Pflicht zur Beachtung der Rechte anderer und der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.

§ 5a Qualitätssicherung, Evaluierung und Standards guter wissenschaftlicher Praxis

(1) Die Hochschulen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ihre Arbeit insbesondere in Forschung und Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen den jeweiligen fachlich anerkannten Qualitätsstandards entspricht. Die Mitglieder der Hochschulen sind zur Mitwirkung an Evaluationsverfahren, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet.

(2) Jede Hochschule verabschiedet Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit und einer guten wissenschaftlichen Praxis und trägt durch geeignete Maßnahmen zu deren Einhaltung bei. Die Hochschule trifft durch Satzungen Regelungen insbesondere zu folgenden Gegenständen:

  1. Regelungen zum Umgang mit und Sanktionen von wissenschaftlichem Fehlverhalten und Täuschungsversuchen unter Berücksichtigung des Qualifikationsziels oder der Phase des Studienfortschritts;
  2. Maßgaben zur Bewertung einer Prüfungsleistung als "nicht bestanden" beim Versuch, das Ergebnis einer Prüfung oder Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Plagiat, oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zu beeinflussen;
  3. Regelungen zum Verfahren, zu welchen Bedingungen die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ganz oder teilweise zu wiederholen ist;
  4. Regelungen, welche Fälle als so schwerwiegend gewertet werden können, dass das endgültige Nichtbestehen der gesamten Prüfung festgestellt wird; weitere Prüfungen zur Erlangung des angestrebten Abschlusses sind in solchen Fällen an einer Hochschule im Land Berlin ausgeschlossen;
  5. Maßgaben zur Bewertung einer Prüfungsleistung als "nicht bestanden" und Ausschluss von der Fortsetzung der Prüfungsleistung in Fällen einer Störung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung; in der Regel ist eine vorherige Verwarnung vorzusehen.

Den betroffenen Habilitierenden, Promovierenden und weiteren Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen ist die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen. Sollten die Verfahren eine mündliche Anhörung zusätzlich vorsehen, ist den Betroffenen die Begleitung durch eine Vertrauensperson erlaubt.

(3) Die Hochschulen richten eine gemeinsame Ombudsstelle für gute wissenschaftliche Praxis ein, die die folgenden Aufgaben hat:

  1. Entwicklung von den jeweiligen fachlich anerkannten wissenschaftlichen Qualitätsstandards entsprechenden hochschulübergreifenden Empfehlungen zu einer guten wissenschaftlichen Praxis,
  2. Durchführung von Evaluierungen anhand der Empfehlungen nach Nummer 1 auf den Antrag einer Hochschule,
  3. Prüfung von Einzelfällen auf Antrag einer Hochschule.

§ 5b Hochschule der Vielfalt

(1) Die Hochschulen wirken bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Gleichstellung aller Menschen und eine diskriminierungsfreie Bildung hin; sie fördern eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen und tragen zum Abbau bestehender Hindernisse bei. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass alle Mitglieder der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und sich diskriminierungsfrei entfalten können.

(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie der sozialen Herkunft und des sozialen Status zu verhindern und bestehende Diskriminierungen zu beseitigen. Zu diesem Zweck entwickelt jede Hochschule ein Konzept für Antidiskriminierung und Diversität. Dazu gehört auch die Analyse von Benachteiligungen, die Ermittlung ihrer Ursachen und die Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau von individuellen und strukturellen Barrieren. Zum Abbau bestehender Nachteile können positive Maßnahmen getroffen werden, soweit sie verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich zulässig sind.

(3) Jede Hochschule richtet für die Anliegen der diskriminierungsfreien Hochschule eine Beratungs- und Beschwerdestelle ein, die die Organe der Hochschule insbesondere bei der Entwicklung von Studiengängen und Fragen der Studierbarkeit sowie in Berufungsverfahren berät und bei Fragen im Einzelfall zur Verfügung steht. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung.

(4) Die Hochschulen regen durch ihre Öffentlichkeitsarbeit insbesondere in an der jeweiligen Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen die Aufnahme eines Studiums an. Sie beraten und unterstützen bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums und die Wahl des Studienfaches sowie im Hinblick auf bestehende Berufsperspektiven. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse internationaler Studierender und Studierender mit Migrationsgeschichte. Sie bauen bestehende Nachteile für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche, nicht binäre und Menschen mit dem Geschlechtseintrag "divers" oder "ohne Angabe" ab. Sie unterstützen Studierende mit Familienpflichten. Die Hochschulen betreiben außerdem Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Personal mit heterogenen Hintergründen. Näheres regelt das Personalentwicklungskonzept.

(5) Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedarfe von Studierenden und von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1468), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, oder chronischen Erkrankungen und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Inklusion. Insbesondere arbeiten sie darauf hin, dass die Angebote der Hochschule barrierefrei auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Über den Fortschritt bei der Herstellung von Barrierefreiheit berichten sie regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich gewährleisten.

(6) Die Hochschulen berücksichtigen die Bedarfe von Menschen mit unterschiedlichen geschlechtlichen Identitäten. Dies betrifft insbesondere die mündliche und schriftliche Ansprache in für den hochschulinternen Verkehr bestimmten Unterlagen und Bescheinigungen, die auf Antrag mit den selbstgewählten Vornamen und Angaben zur Geschlechtszugehörigkeit ausgestellt werden; eine zweifelsfreie Zuordnung von Studien- und Prüfungsleistungen zu einer Person ist dabei sicherzustellen. Auf die Beseitigung von bestehenden und auf die Vorbeugung möglicher Diskriminierungen wird hingewirkt. Näheres wird durch Satzung geregelt.

(7) Die Hochschulen fördern diskriminierungskritische Lehre und Forschung. Sie unterstützen das Personal mit Lehraufgaben dabei, ein diskriminierungssensibles und gleichberechtigtes Lehr- und Lernumfeld zu schaffen.

(8) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

§ 5c Chancengleichheit der Geschlechter

(1) Jede Hochschule erlässt eine Satzung, in der sie für ihren Bereich zur Verwirklichung der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichstellung von Frauen und Männern und der Chancengleichheit der Geschlechter in personeller, materieller, finanzieller und inhaltlicher Hinsicht insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen trifft:

  1. Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie;
  2. Berufungsverfahren;
  3. Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung;
  4. inhaltliche und organisatorische Gestaltung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung;
  5. Besetzung von Gremien und Kommissionen;
  6. Schutz vor sexuellen Belästigungen, sexualisierter Diskriminierung und Gewalt sowie Stalking.

(2) Gleichstellungsziele und -maßnahmen der Hochschule werden in Gleichstellungskonzepten festgehalten. Die Konzepte werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

(3) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass Frauen und Männer, in der Hochschule die ihrer Qualifikation entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für Frauen bestehenden strukturellen und sonstigen Nachteile aktiv beseitigt werden. Dazu gehört vor allem die Analyse von Unterrepräsentanzen von Frauen, die Ermittlung ihrer Ursachen und die Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau von individuellen und strukturellen Barrieren. Dazu implementieren die Hochschulen diskriminierungsfreie Verfahren. Zum Abbau bestehender Nachteile können positive Maßnahmen getroffen werden, soweit sie verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich zulässig sind. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist besondere Aufgabe der Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen."

9. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 6 Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten" § 6 Verarbeitung personenbezogener Daten"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten über Mitglieder der Hochschule sowie Bewerber und Bewerberinnen für Studiengänge, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen sowie Dritte erheben und speichern, soweit dies
  1. zum Zugang, zur Durchführung des Studiums, zur Prüfung und zur Promotion,
  2. a. zur Bearbeitung der nach § 10 Absatz 6 Nummer 1a vorzulegenden Dokumente,
  3. zur Organisation von Forschung und Studium,
  4. für Aufgaben nach dem Hochschulstatistikgesetz,
  5. zur Evaluation von Forschung und Studium,
  6. zur Feststellung der Eignung und Leistung von Mitgliedern der Hochschulen durch Organe, Gremien oder Kommissionen der Hochschule,
  7. zur Benutzung von Einrichtungen der Hochschulen,
  8. zur Durchführung von Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,
  9. zum Einsatz von Steuerungsinstrumenten, insbesondere Zielvereinbarungen, Leistungsbewertungen, Mittelvergabesystemen,
  10. zur Evaluierung der Umsetzung des Gleichstellungsauftrages

erforderlich ist.

"(1) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten über Mitglieder der Hochschule, Bewerber und Bewerberinnen für Studiengänge, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen sowie Dritte verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der nach diesem Gesetz oder dem Studierendenwerksgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Hierzu zählt insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten
  1. zum Zugang zum Studium, zur Durchführung des Studiums, zur Prüfung und zur Promotion,
  2. a. zur Bearbeitung der nach § 10 Absatz 6 Nummer 1a vorzulegenden Dokumente,
  3. zur Organisation von Forschung und Studium,
  4. für statistische Zwecke der Hochschulen oder des Landes,
  5. zur Evaluation von Forschung und Studium,
  6. zur Feststellung der Eignung und Leistung von Mitgliedern der Hochschulen durch Organe, Gremien oder Kommissionen der Hochschule,
  7. zur Benutzung von Einrichtungen der Hochschulen,
  8. zur Durchführung von Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung,
  9. zum Einsatz von Steuerungsinstrumenten, insbesondere Zielvereinbarungen, Leistungsbewertungen und Mittelvergabesystemen,
  10. zur Evaluierung der Umsetzung des Gleichstellungsauftrages,
  11. zur Durchführung von Akkreditierungsverfahren,
  12. zur Erhebung der Beiträge nach § 6 Absatz 5 des Studierendenwerksgesetzes durch die Hochschulen und
  13. zur Durchführung aller sonstigen in diesem Gesetz genannten Aufgaben, deren Erfüllung den Hochschulen aufgegeben wird."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "erheben und speichern" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung darf personenbezogene Daten von
  1. Inhabern und Inhaberinnen ausländischer akademischer Grade im Sinne des § 34a und ausländischer Professoren- und Professorinnentitel im Sinne des § 103 Absatz 3,
  2. Berechtigten im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages,
  3. Personen, die einen Antrag auf Ausstellung einer Urkunde nach § 131 Absatz 3 gestellt haben,

erheben und speichern, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

"(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung darf personenbezogene Daten von
  1. Personen, die Anfragen zu ihren akademischen Abschlüssen stellen, sowie Inhabern und Inhaberinnen ausländischer akademischer Grade im Sinne des § 34a und ausländischer Professoren- und Professorinnentitel,
  2. Personen und Berechtigten die Anfragen und Anträge im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages gestellt haben,
  3. Personen, die einen Antrag auf Ausstellung einer Urkunde nach § 131 Absatz 3 gestellt haben,

verarbeiten, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist."

e) In Absatz 4 werden die Wörter "Absätzen 1, 3 und 4" durch die Wörter "Absätzen 1, 2 und 3" und die Wörter "erhobenen oder gespeicherten" durch das Wort "verarbeiteten" ersetzt.

10. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten an das Studierendenwerk Berlin übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist und das Studierendenwerk zuvor vergeblich versucht hat, die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person selbst zu erheben, oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben der betroffenen Person unrichtig sind.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

c) Absatz 6 wird Absatz 5 und in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs" durch die Wörter "nichtöffentliche Stellen" ersetzt.

d) Die Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 6 bis 9.

11. § 6b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Satz 1 Nummer 1 und" durch die Wörter "Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Satz 1 Nummer 1a bis 8" durch die Wörter "Satz 2 Nummer 1a bis 11" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 und die Satzungen nach Absatz 2 sind bis zum 31. Dezember 2006 zu erlassen.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

12. § 7

§ 7 Ordnung des Hochschulwesens

Die Hochschulreform ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen und der zuständigen staatlichen Stellen. Hierzu gehören auch die Entwicklung und Erprobung neuer Strukturen, Organisationsformen und Studiengänge an den Hochschulen und die fachbezogene und fächerübergreifende Förderung der Hochschuldidaktik. Die Ordnung des Hochschulwesens richtet sich nach § 4 des Hochschulrahmengesetzes.

wird aufgehoben.

13. § 7a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7a Erprobungsklausel

Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann auf Antrag einer Hochschule nach Stellungnahme des Akademischen Senats und mit Zustimmung des Kuratoriums, an Hochschulen ohne Kuratorium mit Zustimmung des Akademischen Senats, für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Vorschriften der §§ 24 bis 29, 34 bis 36, 51 bis 58, 60 bis 75 sowie 83 bis 121 zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle der Leitung, Organisation und Finanzierung zu erproben, die dem Ziel einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse und einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, insbesondere der Erzielung eigener Einnahmen der Hochschule, dienen. Abweichungen von §§ 87 und 88 bedürfen des Einvernehmens mit der Senatsverwaltung für Finanzen.

" § 7a Innovationsklausel

Die Hochschulen können entsprechend ihrer Aufgaben und Profile mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung in ihren Grundordnungen von den §§ 51 bis 58, 60 bis 65, 69 bis 75 und 83 bis 85 abweichende Regelungen treffen, soweit diese der Verbesserung der Beteiligungsstrukturen, der Organisation, der Entscheidungsfindung oder der Wirtschaftlichkeit dienen. Der Antrag der Hochschule erfordert die Zustimmung des Akademischen Senats und die Zustimmung des Kuratoriums. Unzulässig sind Abweichungen, die darauf abzielen, die den Hochschulmitgliedern nach diesem Gesetz eingeräumten Mitwirkungsrechte einzuschränken."

14. Die §§ 7b und 8

§ 7b Landeskommission für die Struktur der Universitäten

(1) Zur Verwirklichung der Hochschulplanung des Landes Berlin im Bereich der Universitäten wird eine Landeskommission eingesetzt (Landeskommission für die Struktur der Universitäten). Die Landeskommission berät insbesondere über die Veränderung oder Aufhebung von Fachbereichen, Zentralinstituten, Zentraleinrichtungen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen, Betriebseinheiten oder sonstigen Organisationsgliederungen sowie über die Veränderung oder Aufhebung von Studiengängen.

(2) Der Landeskommission für die Struktur der Universitäten gehören an

  1. die für Hochschulen (Vorsitz), für Finanzen und für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen sowie drei weitere Mitglieder des Senats,
  2. drei Mitglieder des Abgeordnetenhauses,
  3. die Präsidenten und Präsidentinnen der drei Universitäten und
  4. jeweils zwei Hochschulmitglieder aus dem Kuratorium jeder der drei Universitäten.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 können sich durch Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen vertreten lassen oder ihr Stimmrecht auf ein anderes der Landeskommission angehörendes Mitglied des Senats übertragen; einem Mitglied des Senats darf nicht mehr als eine Stimme übertragen werden. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 werden vom Abgeordnetenhaus, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 4 von dem jeweiligen Kuratorium gewählt. Sie können sich durch gleichzeitig zu wählende Stellvertreter oder Stellvertreterinnen vertreten lassen. Die Landeskommission wird von dem oder der Vorsitzenden einberufen. Sie tagt nichtöffentlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8 Studienreform

(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, dass

  1. das Studium interdisziplinär und projektbezogen unter Berücksichtigung der Verbindung von Wissenschaft und Praxis angelegt wird,
  2. die Studieninhalte den Studenten und Studentinnen breite Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
  3. die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
  4. die Studenten und Studentinnen befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen,
  5. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt.

Die Hochschulen berichten der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mindestens alle drei Jahre über Erfahrungen und Ergebnisse von Reformversuchen.

(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgesetzten Frist begutachtet werden.

(3) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen, insbesondere stellen sie die didaktische Fort- und Weiterbildung ihres hauptberuflichen Lehrpersonals sicher.

werden aufgehoben.

15. § 8a wird durch folgenden § 8 ersetzt:

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§ 8a Qualitätssicherung und Akkreditierung

(1) Die Hochschulen stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ihre Arbeit insbesondere in Forschung und Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen den anerkannten Qualitätsstandards entspricht. Wesentlicher Bestandteil des hochschulinternen Qualitätssicherungssystems ist die regelmäßige Durchführung von Evaluationen, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Studenten und Studentinnen und die Absolventen und Absolventinnen sind bei der Evaluation der Lehre zu beteiligen. Die Mitglieder der Hochschulen sind zur Mitwirkung an Evaluationsverfahren, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte, verpflichtet.

(2) Studiengänge sind in bestimmten Abständen in qualitativer Hinsicht zu bewerten. Bewertungsmaßstab sind die in diesem Gesetz, insbesondere in § 22 genannten Grundsätze sowie die anerkannten Qualitätsstandards. Die Bewertung von Bachelor- und Masterstudiengängen hat durch anerkannte unabhängige Einrichtungen zu erfolgen (Akkreditierung). Auf eine Akkreditierung einzelner Studiengänge kann verzichtet werden, wenn die Hochschule insgesamt oder im betreffenden Bereich über ein akkreditiertes Programm zur Qualitätssicherung ihres Studienangebots verfügt (Systemakkreditierung).

(3) Die Hochschulen sind verpflichtet, der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Ergebnisse der Bewertungen und Akkreditierungen nach Absatz 2 unverzüglich vorzulegen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann auf der Grundlage des Akkreditierungsergebnisses die Zustimmung von Studiengängen widerrufen, zur Umsetzung des Akkreditierungsergebnisses mit Auflagen versehen oder zu diesem Zweck die Verlängerung der Zustimmung mit Auflagen versehen.

(4) Die Ergebnisse der Lehrevaluation und der Akkreditierungen müssen in geeigneter Weise hochschulintern veröffentlicht werden.

" § 8 Qualitätssicherung im Studium und Akkreditierung

(1) Wesentlicher Bestandteil des hochschulinternen Qualitätssicherungssystems ist die regelmäßige Durchführung von Evaluationen, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Studierenden und die Absolventen und Absolventinnen sind bei der Evaluation der Lehre zu beteiligen.

(2) Studiengänge sind in bestimmten Abständen in qualitativer Hinsicht zu bewerten. Bewertungsmaßstab sind die in diesem Gesetz, insbesondere in § 22 genannten Grundsätze sowie die jeweiligen fachlich anerkannten Qualitätsstandards. Das Verfahren und der Bewertungsmaßstab für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen richten sich nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 1. bis 20. Juni 2017 (GVBl. S. 543) und der Studienakkreditierungsverordnung Berlin vom 16. September 2019 (GVBl. S. 618) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Hochschulen sind verpflichtet, der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Ergebnisse der Bewertungen und Akkreditierungen nach Absatz 2 unverzüglich vorzulegen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann auf der Grundlage des Akkreditierungsergebnisses die Zustimmung zur Einrichtung von Studiengängen widerrufen, zur Umsetzung des Akkreditierungsergebnisses mit Auflagen versehen oder zu diesem Zweck die Verlängerung der Zustimmung mit Auflagen versehen.

(4) Die Ergebnisse der Lehrevaluation und der Akkreditierungen müssen in geeigneter Weise hochschulintern veröffentlicht werden; sie sind insbesondere dem Präsidium, den Dekanen oder Dekaninnen, Prodekanen oder Prodekaninnen, dem Qualitätsmanagement und den mit der Lehre betrauten Gremien zur Verfügung zu stellen."

16. Die Überschrift des zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

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Zweiter Abschnitt
Rechte und Pflichten der Studenten und Studentinnen
"Zweiter Abschnitt
Studierende"

17. § 9 wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Rechte und Pflichten der Studenten und Studentinnen

(1) Jeder Student und jede Studentin hat das Recht, die Einrichtungen der Hochschule nach den hierfür geltenden Vorschriften zu benutzen.

(2) Jedem Studenten und jeder Studentin sowie jedem Studienbewerber und jeder Studienbewerberin mit Behinderung soll die erforderliche Hilfe zur Integration nach § 4 Absatz 7 zur Verfügung gestellt werden.

(3) Jeder Student und jede Studentin ist verpflichtet, das Studium an den Studien- und Prüfungsordnungen zu orientieren. Zur Fortsetzung des Studiums nach Ablauf eines Semesters hat er oder sie sich fristgemäß zurückzumelden und die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten.

" § 9 Rechte und Pflichten der Studierenden

(1) Studierende haben das Recht, die Einrichtungen der Hochschule nach den hierfür geltenden Vorschriften zu benutzen.

(2) Jedem und jeder Studierenden sowie jedem Studienbewerber und jeder Studienbewerberin mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1468), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, oder chronischer Erkrankung soll die erforderliche Hilfe zur Inklusion nach § 5b Absatz 5 zur Verfügung gestellt werden.

(3) Jeder und jede Studierende ist verpflichtet, das Studium an den Studien- und Prüfungsordnungen zu orientieren. Zur Fortsetzung des Studiums nach Ablauf eines Semesters hat er oder sie sich fristgemäß zurückzumelden und die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten.

(4) Minderjährige Studierende sowie Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind in allen das Studium an der jeweiligen Hochschule betreffenden Angelegenheiten selbständig handlungsfähig, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben."

18. § 10 wird wie folgt gefasst:

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§ 10 Allgemeine Studienberechtigung

(1) Jeder Deutsche und jede Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist berechtigt, an einer Hochschule des Landes Berlin zu studieren, wenn er oder sie die für das Studium nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation nachweist. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(2) Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für die Hochschulen richten sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes für Berlin. Die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich nach dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz.

(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung wird auch durch einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben.

(4) Die Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Hochschule für Musik "Hanns Eisler", der Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" und der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) sowie für die künstlerischen Studiengänge an der Hochschule der Künste Berlin regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung. Hierbei kann, allein oder in Verbindung mit einer Hochschulzugangsberechtigung

  1. eine künstlerische Begabung oder
  2. eine besondere künstlerische Begabung

als Zugangsvoraussetzung gefordert werden. Ferner ist das Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Begabung zu bestimmen.

(5) Die Hochschulen regeln in der Zugangssatzung, in welchen Studiengängen über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus zusätzliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden und wie diese nachzuweisen sind. Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge ist der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums, bei weiterbildenden Masterstudiengängen zusätzlich eine daran anschließende qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr; darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur für Studiengänge nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a gefordert werden und nur dann, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind. Die Bestätigung der Satzung erstreckt sich neben der Rechtmäßigkeit auch auf die Zweckmäßigkeit.

(5a) Die Zulassung zu einem Masterstudiengang kann auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und die Maßgaben, die auf Grund des Absatzes 5 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. Soweit nach den Regelungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes ein Auswahlverfahren durchzuführen ist, in das das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerber und Bewerberinnen nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird. Das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt insoweit unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Voraussetzungen des Absatzes 5 in der Regel zum Ende des ersten Fachsemesters nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(6) Durch Satzung sind weiter zu regeln

  1. Immatrikulation, Exmatrikulation und Rückmeldung,
  2. a. die Einzelheiten des Verfahrens zur Vorlage eines gültigen Personalausweises oder einer aktuellen Meldebescheinigung im Rückmeldeverfahren. Auf dem Personalausweis soll eine Anschrift im Einzugsgebiet der Hochschule (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes) eingetragen sein; die Meldebescheinigung soll eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Einzugsgebiet der Hochschule ausweisen. Andernfalls sind die Studierenden darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz bußgeldbewährt sind. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Studierende in Nebenhörerschaft oder in Promotionsstudiengängen. Soweit Personalausweis oder Meldebescheinigung einmal beigebracht wurden, sollen sie in weiteren Rückmeldeverfahren nicht erneut verlangt werden.
  3. Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
  4. Wechsel des Studiengangs,
  5. Rechte der Studenten und Studentinnen im Fernstudium und im Teilzeitstudium,
  6. Gasthörerschaft und Nebenhörerschaft,
  7. Beurlaubung,
  8. Grundsätze für die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an anderen Hochschulen und an der Berufsakademie Berlin,
  9. Zugangsvoraussetzungen für Ausländer und Ausländerinnen, die eine im Land Berlin anerkannte Studienbefähigung besitzen; zu den Voraussetzungen gehört auch der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache,
  10. die auf der Grundlage einer Eignungsprüfung festzustellenden Anforderungen für den Zugang beruflich qualifizierter Bewerber und Bewerberinnen ohne einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zum Masterstudium in geeigneten weiterbildenden und künstlerischen Studiengängen; in der Satzung ist auch das Prüfungsverfahren zu regeln; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
" § 10 Allgemeine Studienberechtigung

(1) Jeder und jede Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist berechtigt, an einer Hochschule des Landes Berlin zu studieren, wenn er oder sie die für das Studium nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation nachweist. Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(2) Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für die Hochschulen richten sich nach den Bestimmungen des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist. Die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich nach dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist.

(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung wird auch durch einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben.

(4) Die Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin, der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin und der Weißensee Kunsthochschule Berlin sowie für die künstlerischen Studiengänge an der Universität der Künste Berlin regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung. Hierbei kann, allein oder in Verbindung mit einer Hochschulzugangsberechtigung,

  1. eine künstlerische Begabung oder
  2. eine besondere künstlerische Begabung

als Zugangsvoraussetzung gefordert werden. Ferner ist das Verfahren zur Feststellung der künstlerischen oder der besonderen künstlerischen Begabung zu bestimmen.

(5) Die Hochschulen regeln in der Zugangssatzung, in welchen Studiengängen über die Hochschulzugangsberechtigung hinaus zusätzliche Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gefordert werden und wie diese nachzuweisen sind. Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge ist der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums, bei weiterbildenden Masterstudiengängen zusätzlich eine daran anschließende qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr; darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur gefordert werden, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind. Die Bestätigung der Satzung erstreckt sich neben der Rechtmäßigkeit auch auf die Zweckmäßigkeit.

(5a) Die Zulassung zu einem Masterstudiengang kann auch beantragt werden, wenn ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss vorliegt, aber noch nicht nachgewiesen werden kann, oder wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass dieser Abschluss vor Beginn des Masterstudienganges erlangt wird und die Maßgaben, die auf Grund des Absatzes 5 Voraussetzung für den Zugang zu dem Masterstudiengang sind, ebenso rechtzeitig erfüllt sind. Soweit nach den Regelungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes ein Auswahlverfahren durchzuführen ist, in das das Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses einbezogen ist, nehmen Bewerber und Bewerberinnen nach Satz 1 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird. Das Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bleibt insoweit unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 1 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Voraussetzungen des Absatzes 5 in der Regel zum Ende des ersten Fachsemesters nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(5b) Für duale Studiengänge kann die Hochschule durch Zugangssatzung bestimmen, dass neben der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis des Bestehens eines auf die Ermöglichung des dualen Studiums gerichteten Vertrages des oder der Studierenden mit einem Praxispartner der Hochschule erforderlich ist. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(6) Durch Satzung sind weiter zu regeln

  1. Immatrikulation, Exmatrikulation und Rückmeldung,
  2. a. die Einzelheiten des Verfahrens zur Vorlage eines gültigen Personalausweises oder einer aktuellen Meldebescheinigung im Rückmeldeverfahren. Auf dem Personalausweis soll eine Anschrift im Einzugsgebiet der Hochschule im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes eingetragen sein; die Meldebescheinigung soll eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Einzugsgebiet der Hochschule ausweisen. Andernfalls sind die Studierenden darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz bußgeldbewehrt sind. Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Studierende in Nebenhörerschaft oder in Promotionsstudiengängen. Soweit Personalausweis oder Meldebescheinigung einmal beigebracht wurden, sollen sie in weiteren Rückmeldeverfahren nicht erneut verlangt werden,
  3. Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
  4. Wechsel des Studiengangs,
  5. Rechte der Studierenden im Fernstudium und im Teilzeitstudium,
  6. Gasthörerschaft und Nebenhörerschaft,
  7. Beurlaubung,
  8. Grundsätze für die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an anderen Hochschulen,
  9. Zugangsvoraussetzungen für Ausländer und Ausländerinnen, die eine im Land Berlin anerkannte Studienbefähigung besitzen; zu den Voraussetzungen gehört auch der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache,
  10. das Erfordernis einer Zertifizierung von ausländischen Nachweisen für den Hochschulzugang,
  11. Möglichkeiten für vorläufige Studienberechtigungen für Geflüchtete, denen auf Grund der Situation im Herkunftsstaat ein fristgerechter Nachweis der Zugangsvoraussetzungen nicht möglich ist, und alternative Nachweismöglichkeiten, wenn die vorgesehenen Nachweise dauerhaft nicht erbracht werden können,
  12. die auf der Grundlage einer Eignungsprüfung festzustellenden Anforderungen für den Zugang beruflich qualifizierter Bewerber und Bewerberinnen nach § 11 ohne einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zum Masterstudium in geeigneten weiterbildenden oder künstlerischen Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern; an der Eignungsprüfung darf frühestens teilgenommen werden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin seit dem Erwerb der beruflichen Qualifikation nach § 11 mindestens fünf Jahre in für das Masterstudium einschlägigen Berufsfeldern tätig war; in der Satzung ist auch das Prüfungsverfahren zu regeln; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend

    ."

19. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "im Sinne des Seemannsgesetzes" durch die Wörter "für den nautischen oder technischen Schiffsdienst" ersetzt;

bb) in Nummer 4 wird das Wort "Fortbildungsmaßnahme" durch die Wörter "Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme, insbesondere nach dem Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Medizinalfachberufen und in Berufen der Altenpflege vom 3. Juli 1995, das zuletzt durch Gesetz vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist," und wird das Wort "sowie" durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Wer
  1. in einem zum angestrebten Studiengang fachlich ähnlichen Beruf eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat und
  2. im erlernten Beruf mindestens drei Jahre tätig war,

ist berechtigt, ein seiner bisherigen Ausbildung entsprechendes grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung). Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt für Stipendiaten und Stipendiatinnen des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes eine Mindestdauer der Berufstätigkeit im erlernten Beruf von zwei Jahren. Die Mindestdauer der Berufstätigkeit verdoppelt sich jeweils für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung von bis zur Hälfte der vollen Beschäftigungszeit. Bei der Ermittlung der Dauer der Berufstätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 werden Zeiten einer Freistellung nach den gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz, zur Elternzeit oder zur Pflegezeit sowie Zeiten, in denen unbeschadet einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für eine Freistellung nach diesen Vorschriften vorlagen, angerechnet, insgesamt höchstens jedoch ein Jahr.

"(2) Wer in einem zum angestrebten Studiengang fachlich ähnlichen Beruf eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist berechtigt, ein seiner bisherigen Ausbildung entsprechendes grundständiges Studium an einer Hochschule aufzunehmen (fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung)."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wer über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 Satz 1 verfügt, ist berechtigt, an einer Hochschule in einem gewählten grundständigen Studiengang ein Studium aufzunehmen, wenn er oder sie die Studierfähigkeit in dem Fach in einer Zugangsprüfung nachgewiesen hat."Wer über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 verfügt, ist darüber hinaus berechtigt, an einer Hochschule in einem frei gewählten grundständigen Studiengang ein Studium aufzunehmen, wenn er oder sie die Studierfähigkeit in dem Fach in einer Zugangsprüfung nachgewiesen hat."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Prüfung kann in jedem Bewerbungszeitraum abgelegt und wiederholt werden. Die Hochschulen bieten hierfür geeignete Informationen und Vorbereitungsmöglichkeiten an."

20. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 38 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin" durch die Wörter "den Bestimmungen des Schulgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Für die Lehrkräfte des Studienkollegs gelten §§ 112 und 120 entsprechend.

wird aufgehoben.

21. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Mit der Immatrikulation wird der Student oder die Studentin Mitglied der Hochschule."Mit der Immatrikulation wird der oder die Studierende Mitglied der Hochschule."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Student oder die Studentin wird für einen Studiengang immatrikuliert."Der oder die Studierende wird für einen Studiengang immatrikuliert."

c) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort "Hochschulrahmengesetzes" durch das Wort "Grundgesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 4 erster Halbsatz werden die Wörter "Studenten und Studentinnen" durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Studenten und Studentinnen" durch das Wort "Studierende" ersetzt.

22. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Exmatrikulation

Die Mitgliedschaft der Studenten und Studentinnen zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. Studenten und Studentinnen können exmatrikuliert werden, wenn sie

  1. sich nicht fristgemäß zurückgemeldet haben oder
  2. das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben.

Studenten und Studentinnen sind zu exmatrikulieren, wenn sie

    1. der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Studienfachberatung nach § 28 Absatz 3 nicht nachgekommen sind oder
    2. die in einer Studienverlaufsvereinbarung oder in einer Verpflichtung nach § 28 Absatz 3 Satz 4 festgelegten Anforderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt in zu vertretender Weise zu weniger als einem Drittel erfüllt haben;
  1. dies gilt nicht, wenn der betreffende Student oder die betreffende Studentin auf diese Folgen nicht zusammen mit der Einladung, bei Abschluss der Studienverlaufsvereinbarung oder bei Erteilung der Auflage hingewiesen wurde,
  2. das Studium in keinem Studiengang fortführen dürfen,
  3. Gebühren und Beiträge, einschließlich der Sozialbeiträge zum Studierendenwerk, des Beitrags für die Studierendenschaft und, soweit eine entsprechende Vereinbarung besteht, des Beitrags für ein Semester-Ticket, trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben,
  4. die Abschlussprüfung bestanden oder die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen,
  5. mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 belegt worden sind.
" § 15 Exmatrikulation

Die Mitgliedschaft der Studierenden zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie

  1. sich nicht fristgemäß zurückgemeldet haben oder
  2. das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben.

Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie

  1. das Studium in keinem Studiengang fortführen dürfen,
  2. Gebühren und Beiträge, einschließlich der Sozialbeiträge zum Studierendenwerk, des Beitrags für die Studierendenschaft und, soweit eine entsprechende Vereinbarung besteht, des Beitrags für ein Semester-Ticket, trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben,
  3. die Abschlussprüfung bestanden oder die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen; Entsprechendes gilt für den Fall eines beendeten Promotionsvorhabens."

23. § 16 wird wie folgt gefasst:

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§ 16 Ordnungsverstöße

(1) Gegen Ordnungsverstöße im Sinne von § 28 des Hochschulrahmengesetzes können auf Antrag des Leiters oder der Leiterin der Hochschule von einem vom Akademischen Senat einzusetzenden viertelparitätisch besetzten Ordnungsausschuss Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Ordnungsausschusses zurückgenommen werden.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. Androhung der Exmatrikulation,
  2. Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,
  3. Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,
  4. Exmatrikulation.

(3) Auf das Ordnungsverfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung ohne die sich aus dessen § 2 Absatz 2 ergebenden Einschränkungen Anwendung. Über Ordnungsmaßnahmen ist im förmlichen Verfahren zu entscheiden. Der abschließende Verwaltungsakt ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

" § 16 Maßnahmen zur Erhaltung des Hochschulbetriebs

(1) Das Ordnungsrecht über die Studierenden wird aufgehoben.

(2) Im Rahmen der ihm nach § 52 Absatz 5 Satz 2 zustehenden Befugnisse kann das Präsidium Maßnahmen gegen Störungen des geordneten Hochschulbetriebs durch Studierende treffen; diese sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Betroffene sind anzuhören."

24. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Studenten und Studentinnen" durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Leiters oder der Leiterin der Hochschule, der oder die insoweit der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung untersteht. §§ 56 Absatz 3 und 89 Absatz 1 gelten entsprechend."(4) Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums, das insoweit der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung untersteht. § 52 Absatz 5 Satz 5 und 6 und § 89 Absatz 1 gelten entsprechend."

25. § 18a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Teilnahme an der Einführung des Semester-Tickets wird für jede Hochschule vom Allgemeinen Studentenausschuss mit dem nach § 4 des ÖPNV-Gesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 390) zuständigen Vertragspartner vereinbart."Die Teilnahme an der Einführung des Semester-Tickets wird für jede Hochschule vom Allgemeinen Studierendenauschuss mit dem nach § 28 des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2021 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, zuständigen Vertragspartner vereinbart."

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Studentenausschüssen" durch das Wort "Studierendenausschüssen" ersetzt.

c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter "der Hochschulleitung" durch die Wörter "des Präsidiums" ersetzt.

26. § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 Satzung und Organe der Studierendenschaft

(1) Zentrale Organe der Studierendenschaft sind

  1. die studentische Vollversammlung,
  2. das Studentenparlament,
  3. der Allgemeine Studentenausschuss.

Die Studierendenschaft kann sich auf Fachbereichsebene in Fachschaften gliedern. Fachschaften können auch standortorientiert und fachbereichsübergreifend gebildet werden. Für die Charité - Universitätsmedizin Berlin kann eine Fachschaft auch hochschulübergreifend gebildet werden.

(2) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studentenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung regelt insbesondere

  1. Bildung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren der Organe sowie ihre Amtszeiten,
  2. das Verfahren bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans,
  3. die Kontrolle über die Haushaltsführung.

(3) Das Studentenparlament besteht an der Freien Universität, der Humboldt-Universität und an der Technischen Universität aus sechzig Mitgliedern, an den anderen Hochschulen aus dreißig Mitgliedern. Es beschließt

  1. über grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft,
  2. über die Satzung, den Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge,
  3. über die Entlastung der Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses,
  4. über die Wahlordnung zu den Organen der Studierendenschaft.

Das Studentenparlament wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses.

(4) Der Allgemeine Studentenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er ist an die Beschlüsse des Studentenparlaments gebunden und erledigt die laufenden Geschäfte der Studierendenschaft. Seine Mitglieder sind dem Studentenparlament und der studentischen Vollversammlung rechenschaftspflichtig.

" § 19 Satzung und Organe der Studierendenschaft

"(1) Zentrale Organe der Studierendenschaft sind

  1. die Vollversammlung der Studierenden,
  2. das Studierendenparlament,
  3. der Allgemeine Studierendenausschuss.

Die Studierendenschaft kann sich auf Fachbereichsebene in Fachschaften gliedern. Fachschaften können auch standortorientiert und fachbereichsübergreifend gebildet werden. Für die Charité kann eine Fachschaft auch hochschulübergreifend gebildet werden.

(2) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung regelt insbesondere

  1. Bildung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren der Organe sowie ihre Amtszeiten,
  2. das Verfahren bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans,
  3. die Kontrolle über die Haushaltsführung.

(3) Das Studierendenparlament besteht an der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin und an der Technischen Universität Berlin aus sechzig Mitgliedern, an den anderen Hochschulen aus dreißig Mitgliedern.

Es beschließt über

  1. grundsätzliche Angelegenheiten der Studierendenschaft,
  2. die Satzung, den Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge,
  3. die Entlastung der Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses,
  4. die Wahlordnung zu den Organen der Studierendenschaft.

Das Studierendenparlament wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses.

(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er ist an die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden und erledigt die laufenden Geschäfte der Studierendenschaft. Seine Mitglieder sind dem Studierendenparlament und der studentischen Vollversammlung der Studierenden rechenschaftspflichtig."

27. In § 20 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Leiters oder der Leiterin der Hochschule" durch das Wort "Präsidiums" ersetzt.

28. § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Allgemeine Ziele des Studiums

(1) Lehre und Studium sollen die Studenten und Studentinnen auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem verantwortlichen, demokratischem und sozialem Handeln befähigt werden.

(2) Die Hochschulen gewährleisten, dass die Studenten und Studentinnen diese Ziele gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeiten erreichen können. Hierzu geben sie Empfehlungen für die sachgerechte Durchführung des Studiums.

" § 21 Allgemeine Ziele des Studiums

(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem, verantwortlichem, ethischem, demokratischem, nachhaltigem und sozialem Handeln befähigt werden. Hierzu gehört auch die Vermittlung fachübergreifender Kompetenzen, Fähigkeiten und Methoden insbesondere in der Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien.

(2) Die Hochschulen berücksichtigen hierbei insbesondere, dass

  1. die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich oder künstlerisch selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen,
  2. die Formen der Lehre und des Studiums den aktuellen methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
  3. die Studieninhalte den Studierenden breite Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
  4. das Studium inter- und transdisziplinär sowie projektbezogen angelegt wird, unter Berücksichtigung der Verbindung von Wissenschaft oder Kunst und Praxis,
  5. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt.

(3) Die Hochschulen gewährleisten, dass die Studierenden die in Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 genannten Ziele gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule im Rahmen der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeiten erreichen können. Hierzu geben sie Empfehlungen für die sachgerechte Durchführung des Studiums.

(4) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und Kunst und die sich verändernden Bedürfnisse der Gesellschaft und der beruflichen Praxis zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

(5) In der Lehre und in Prüfungen soll auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden, sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen."

29. § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Studiengänge

(1) Ein Studiengang führt zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.

(2) Die Hochschulen haben Studiengänge und Prüfungen so zu organisieren und einzurichten, dass insbesondere

  1. unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Studenten und Studentinnen die Erreichung der Studienziele (Kompetenzerwerb) gewährleistet ist,
  2. sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden können,
  3. individuelle Gestaltungsmöglichkeiten des Studiums und frei zu wählende Studienanteile auch zu überfachlichem Kompetenzerwerb für Studenten und Studentinnen in der Regel zu einem Fünftel berücksichtigt werden,
  4. ein Teil des Studiums dem überfachlichen Kompetenzerwerb vorbehalten wird,
  5. Möglichkeiten zugelassen werden, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zu erbringen,
  6. bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen bei einem Wechsel der Hochschule weitestgehend anerkannt werden können,
  7. Zeiträume während des Studiums für Aufenthalte an anderen Hochschulen oder im Ausland oder für Praktika ohne Zeitverlust zur Verfügung stehen,
  8. die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule erleichtert wird,
  9. eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Wissenschaft und Praxis besteht.

(3) Die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. In einem neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn zumindest vorläufige Ordnungen für Studium und Prüfungen vorliegen.

(4) Die Hochschulen haben Studiengänge so zu organisieren und einzurichten, dass ein Teilzeitstudium möglich wird. Ein Teilzeitstudium ist zulässig,

  1. wenn Studenten und Studentinnen berufstätig sind,
  2. zur Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu 10 Jahren,
  3. zur Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes,
  4. wenn eine Behinderung ein Teilzeitstudium erforderlich macht,
  5. während einer Schwangerschaft,
  6. während der Wahrnehmung eines Mandats eines Organs der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studierendenwerks Berlin,
  7. aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.

Der Antrag, ein Studium in Teilzeitform zu studieren, ist in der Regel vor Beginn des Semesters zu stellen. Soweit der Studierende oder die Studierende in dem Antrag oder bei der Rückmeldung keine kürzere Dauer bestimmt hat, erfolgt das Studium in Teilzeitform, solange die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Der Student oder die Studentin hat der Hochschule mitzuteilen, wenn die Gründe für das Teilzeitstudium weggefallen sind. Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(5) Die Hochschulen sollen Teilzeitstudiengänge einrichten, die ein Studium neben dem Beruf ermöglichen. Bei Teilzeitstudiengängen wird die Regelstudienzeit entsprechend der im Verhältnis zu einem Vollzeitstudiengang vorgesehenen Studienbelastung festgelegt.

" § 22 Studiengänge

(1) Ein Studiengang führt zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.

(2) Die Hochschulen haben Studiengänge und Prüfungen so zu organisieren und einzurichten, dass insbesondere

  1. unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Studierenden die Erreichung der Studienziele (Kompetenzerwerb) gewährleistet ist,
  2. sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden können,
  3. sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 3 auch im Rahmen eines Teilzeitstudiums erbracht werden können,
  4. individuelle Gestaltungsmöglichkeiten des Studiums und frei zu wählende Studienanteile auch zu überfachlichem Kompetenzerwerb für Studierende in der Regel zu einem Viertel, mindestens aber zu einem Fünftel berücksichtigt werden,
  5. ein Teil des Studiums dem überfachlichen Kompetenzerwerb vorbehalten wird,
  6. Möglichkeiten zugelassen werden, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zu erbringen,
  7. Möglichkeiten zugelassen werden, einzelne Lehrveranstaltungen oder Teile des Studiums an unterschiedlichen Hochschulen in Berlin und Brandenburg zu absolvieren,
  8. bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen bei einem Wechsel der Hochschule anerkannt werden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Anforderungen des aufnehmenden Studiengangs besteht,
  9. Zeiträume während des Studiums für Aufenthalte an anderen Hochschulen oder im Ausland oder für Praktika ohne Zeitverlust zur Verfügung stehen,
  10. die Anerkennung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule erleichtert wird,
  11. eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Wissenschaft und Praxis besteht.

(3) Die Hochschulen haben Studiengänge so zu organisieren und einzurichten, dass ein Teilzeitstudium möglich wird. Ein Teilzeitstudium ist allen Studierenden auf Antrag zu gewähren. Aus dem individuellen Status des Studiums auf Teilzeit erwächst kein Anspruch auf ein erhöhtes Studienangebot seitens der Hochschule. Der Antrag, ein Studium in Teilzeitform zu studieren, ist in der Regel vor Beginn des Semesters zu stellen. Soweit der oder die Studierende in dem Antrag oder bei der Rückmeldung keine kürzere Dauer bestimmt hat, erfolgt das Studium in Teilzeitform bis auf Widerruf durch den Studierenden oder die Studierende. Die Rückkehr zum Vollzeitstudium erfolgt auf Antrag in der Regel zum Semesterwechsel. Die im Teilzeitstudium absolvierten Studienzeiten werden entsprechend dem am regulären Studienprogramm geleisteten Anteil auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(4) Die Hochschulen sollen Teilzeitstudiengänge einrichten, die ein Studium neben dem Beruf ermöglichen. Bei Teilzeitstudiengängen wird die Regelstudienzeit entsprechend der im Verhältnis zu einem Vollzeitstudiengang vorgesehenen Studienbelastung festgelegt.

(5) Die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. In einem neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn zumindest vorläufige Ordnungen für Studium und Prüfungen vorliegen."

30. § 22a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studenten und Studentinnen eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zu Grunde zu legen. Ein Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsleistung der Studenten und Studentinnen im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden. Module sollen mindestens eine Größe von fünf Leistungspunkten aufweisen. Für ein Modul erhält ein Student oder eine Studentin Leistungspunkte, wenn er oder sie die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachweist."(2) Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS) zuzuordnen. Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zu Grunde zu legen. Ein Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden. Module sollen mindestens eine Größe von fünf Leistungspunkten aufweisen. Für ein Modul erhält ein Studierender oder eine Studierende Leistungspunkte, wenn er oder sie die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachweist. Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus."

31. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "Studenten und Studentinnen" durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Regelstudienzeiten verlängern sich um insgesamt bis zu zwei Semester, soweit im Rahmen des Studiums strukturierte Angebote der Hochschule zur fachlichen Orientierung (Orientierungsstudium) wahrgenommen werden. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

d) Der bisherige Absatz 6 wird durch folgenden Absatz 7 ersetzt:

altneu
(7) Die Hochschulen können in Zusammenarbeit mit Trägern beruflicher Ausbildung Studiengänge einrichten, die neben dem Hochschulabschluss auch zu einem beruflichen Ausbildungsabschluss führen. Die Verantwortung der Hochschule für Inhalt und Qualität des Studiengangs muss dabei gewährleistet bleiben."(7) Die Hochschulen können in Zusammenarbeit mit Trägern beruflicher Ausbildung Studiengänge einrichten, die neben dem Hochschulabschluss auch zu einem beruflichen Ausbildungsabschluss führen oder in anderer Weise besondere berufspraktische Kompetenzen vermitteln (duale Studiengänge). Duale Studiengänge integrieren wissenschaftliche und berufspraktische Qualifikationen. Ein Studiengang darf als dual bezeichnet werden, wenn die Lernorte, mindestens Hochschule und Betrieb oder Praxispartner, systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind. Die Verantwortung der Hochschule für Inhalt und Qualität des Studiengangs muss dabei gewährleistet bleiben."

32. § 23a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Vergleichbare Studienleistungen in anderen Studiengängen, an anderen deutschen oder ausländischen Hochschulen, an einer anerkannten Fernstudieneinheit oder in einem früheren Studium sind auf die in den Ordnungen vorgesehenen Studien- oder Prüfungsleistungen anzurechnen. In der Prüfungsordnung vorgesehene Kompetenzen, die außerhalb der Hochschulen erworben worden sind, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Leistungen und Kompetenzen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur einmal angerechnet werden."(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländischen Hochschulen aus dem Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) erbracht worden sind, sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Im Übrigen werden an ausländischen Hochschulen erbrachte Leistungen anerkannt, sofern zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht. In der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Kompetenzen, die außerhalb der Hochschulen erworben worden sind, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen, sofern zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht. Leistungen und Kompetenzen nach den Sätzen 1 bis 3 dürfen in einem Studiengang nur einmal anerkannt oder angerechnet werden."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "angemessene" die Wörter "Anerkennung oder" eingefügt.

c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "bestimmt die" die Wörter "Studien- und" eingefügt.

33. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Promotionskollegs und Studiengänge zur Heranbildung des künstlerischen Nachwuchses

(1) Um die Bearbeitung fächerübergreifender wissenschaftlicher Fragestellungen sowie die Betreuung von Promotionsvorhaben zu fördern, sollen die Hochschulen Promotionskollegs einrichten.

(2) Doktoranden und Doktorandinnen sind Mitglieder der Universität, an der sie zur Promotion zugelassen wurden. Sie sind, soweit sie nicht bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder der Hochschule sind, als Studierende zur Promotion einzuschreiben.

(3) Für Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium an einer Kunsthochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können Zusatzstudien zur Vermittlung weiterer Qualifikationen, insbesondere Konzertexamen, Solistenklasse, Meisterschüler mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren angeboten werden. Sie werden mit einer Prüfung abgeschlossen. Näheres, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, wird durch Satzung geregelt. Die Zulassung kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden.

" § 25 Promotionskollegs, Promotionszentren, Promovierendenvertretung und Studiengänge zur Heranbildung des künstlerischen Nachwuchses

(1) Um die Bearbeitung fächerübergreifender wissenschaftlicher Fragestellungen und die Betreuung von Promotionsvorhaben zu fördern, sollen die Hochschulen Promotionskollegs und in geeigneten Fällen auch Promotionszentren einrichten.

(2) Doktoranden und Doktorandinnen sind Mitglieder der Universität, an der sie zur Promotion zugelassen wurden. Hierüber erhalten sie unverzüglich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn. Sie sind, soweit sie nicht bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder der Hochschule sind, als Studierende zur Promotion zu immatrikulieren.

(3) Die Doktoranden und Doktorandinnen wählen aus ihrer Mitte eine Promovierendenvertretung. Die Promovierendenvertretung hat die Aufgabe, in Angelegenheiten der Doktoranden und Doktorandinnen Empfehlungen und Stellungnahmen gegenüber den Organen und Gremien der Hochschule abzugeben. Die Promovierendenvertretung hat bei den Sitzungen des Akademischen Senats Rede- und Antragsrecht; vor Beschlüssen der Fachbereichsräte über Promotionsordnungen wird sie angehört. Näheres regelt die Hochschule durch Satzung. Die Gruppenzugehörigkeit einschließlich einer Mitgliedschaft in der Studierendenschaft bleibt von dieser Regelung unberührt.

(4) Für Absolventen und Absolventinnen, die ein Studium an einer Kunsthochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können Zusatzstudien zur Vermittlung weiterer Qualifikationen, insbesondere Konzertexamen, Solistenklasse und Meisterschüler, mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren angeboten werden. Sie werden mit einer Prüfung abgeschlossen. Näheres, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, wird durch Satzung geregelt. Die Zulassung kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden."

34. § 26 wird wie folgt gefasst:

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§ 26 Weiterbildungsangebote

Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. Weiterbildungsangebote sind neben weiterbildenden Studiengängen solche Angebote zur Weiterbildung, die auch Bewerbern und Bewerberinnen offenstehen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Bei der Gestaltung von Weiterbildungsangeboten ist die besondere Lebenssituation von Teilnehmern und Teilnehmerinnen mit familiären Aufgaben sowie von Berufstätigen zu berücksichtigen. Für die erfolgreiche Teilnahme an Angeboten nach Satz 1 können Zertifikate erteilt werden.

" § 26 Weiterbildung

(1) Die Hochschulen sollen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Möglichkeiten der hochschulischen Weiterbildung entwickeln und anbieten. Dabei sind die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppen, insbesondere die Lebenssituation von Teilnehmern und Teilnehmerinnen mit familiären Aufgaben sowie von Berufstätigen, zu beachten. Die Weiterbildungsangebote sollen Erfahrungen aus der Berufspraxis und der beruflichen Ausbildung berücksichtigen und zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese anknüpfen, sie vertiefen und erweitern.

(2) Ein weiterbildender Bachelorstudiengang ist ein grundständiger, gebührenfreier Studiengang, der sich an Personen mit einer auf einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung beruhenden Hochschulzugangsberechtigung richtet und für diese eine breite wissenschaftliche Qualifikation sicherstellt.

(3) Masterstudiengänge der hochschulischen Weiterbildung setzen in der Regel einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus.

(4) An sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf, in beruflicher Ausbildung oder auf andere Weise erworben hat.

(5) In Studiengängen der hochschulischen Weiterbildung verleiht die Hochschule in der Regel einen Bachelor- oder Mastergrad, bei sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung ist die Verleihung von Weiterbildungszertifikaten vorzusehen."

35. § 28 wird wie folgt gefasst:

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§ 28 Förderung des Studienerfolgs, Studienberatung

(1) Die Hochschule unterstützt und fördert die Studenten und Studentinnen unter Berücksichtigung ihrer Eigenverantwortung bei der Erreichung der Studienziele. Zu diesem Zweck berät sie die Studenten und Studentinnen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Die allgemeine Studienberatung wird durch zentral in den Hochschulen oder von mehreren Hochschulen gemeinsam eingerichteten Beratungsstellen ausgeübt. Sie umfasst neben allgemeinen Fragen des Studiums auch die pädagogische und psychologische Beratung für Bewerber und Bewerberinnen und Studenten und Studentinnen sowie Informationen über Beratungsangebote zur Studienfinanzierung. Die Beratungsstellen arbeiten dabei mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungsordnungen und das Schulwesen zuständigen Stellen sowie mit dem Studierendenwerk zusammen.

(2) Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen. Hierfür sind gemäß § 73 Absatz 1 ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin sowie mindestens eine studentische Hilfskraft einzusetzen. Der Fachbereich kann weitere mit Lehraufgaben befasste Mitglieder oder studentische Hilfskräfte zur Studienberatung hinzuziehen. Zur Einführung in das Studium sollen die Fachbereiche Orientierungseinheiten am Beginn des Studiums durchführen. Im Laufe des zweiten Studienjahres ist in der Regel im dritten Semester für alle Studenten und Studentinnen in grundständigen Studiengängen eine Studienverlaufsberatung anzubieten.

(3) Die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung kann vorsehen, dass nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit, in grundständigen Studiengängen frühestens drei Monate nach dem für die Beratung nach Absatz 2 Satz 5 vorgesehenen Zeitpunkt, die Teilnahme an Studienfachberatungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele für die Studenten und Studentinnen zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs verpflichtend ist, wenn die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht wurden. Für auf der Grundlage des § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 immatrikulierte Studenten und Studentinnen, die die satzungsgemäßen Studienziele des ersten Studienjahres nicht erreicht haben, ist eine Studienfachberatung nach Satz 1 zum Ende des ersten Studienjahres vorzunehmen. Ziel der Studienfachberatung nach Satz 1 oder 2 ist der Abschluss einer Vereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und sich der Student oder die Studentin zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden (Studienverlaufsvereinbarung). Für den Fall, dass eine Studienverlaufsvereinbarung nicht zustande kommt, kann die Satzung weiter vorsehen, dass im Ergebnis von Studienfachberatungen nach Satz 1 und 2 der Student oder die Studentin verpflichtet wird, innerhalb einer festzulegenden Frist bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die persönliche Situation des Studenten oder der Studentin angemessen zu berücksichtigen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt für die in diesem Absatz geregelten Verfahren entsprechend.

(4) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person, die eine Beratung in Anspruch nimmt, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.

" § 28 Förderung des Studienerfolgs, Studienberatung

(1) Die Hochschule unterstützt und fördert die Studierenden unter Berücksichtigung ihrer Eigenverantwortung bei der Erreichung der Studienziele. Zu diesem Zweck berät sie die Studierenden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Die allgemeine Studienberatung umfasst neben allgemeinen Fragen des Studiums auch die pädagogische und psychologische Beratung für Bewerber und Bewerberinnen und Studierende, spezifische Beratungsangebote für beruflich qualifizierte Bewerber und Bewerberinnen und Studierende sowie Informationen über Beratungsangebote zur Studienfinanzierung. Die Beratungsstellen arbeiten dabei mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungsordnungen und das Schulwesen zuständigen Stellen, mit den Studierendenvertretungen und mit dem Studierendenwerk zusammen. Die allgemeine Studienberatung kann auch durch zentral in den Hochschulen eingerichtete Beratungsstellen ausgeübt werden. Zur Förderung der Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung sind die Beratungsstellen aufgefordert, im Sinne der Gleichwertigkeit der beiden Bildungsbereiche zu handeln.

(2) Die Studienfachberatung erfolgt in den Fachbereichen. Hierfür sind ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin und mindestens ein studentischer Beschäftigter oder eine studentische Beschäftigte einzusetzen. Der Fachbereich soll bei Bedarf weitere mit Lehraufgaben befasste Mitglieder oder studentische Beschäftigte zur Studienberatung hinzuziehen, um die erforderlichen Kapazitäten für eine angemessene Beratung zu schaffen. Auch in den sonstigen Einrichtungen der Hochschule, die nicht in Fachbereiche gegliedert sind, können studentische Beschäftigte für die Beratung Studierender und Studieninteressierter eingesetzt werden. Zur Einführung in das Studium sollen die Fachbereiche am Beginn des Studiums Orientierungseinheiten durchführen. Im Laufe des zweiten Studienjahres ist in der Regel im dritten Semester für alle Studierenden in grundständigen Studiengängen eine Studienverlaufsberatung anzubieten. Die Studienfachberatung berücksichtigt die in Absatz 1 genannten Grundsätze zur Förderung der Durchlässigkeit der Bildungsbereiche.

(3) Die Hochschule bietet in Bachelorstudiengängen insbesondere Studierenden, die die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht haben, spätestens nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit die Teilnahme an Studienfachberatungen zur Förderung eines erfolgreichen weiteren Studienverlaufs an.

(4) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person, die eine Beratung in Anspruch nimmt, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden."

36. § 28a wird wie folgt gefasst:

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§ 28a Beauftragter oder Beauftragte für Studenten und Studentinnen mit Behinderung

Für Studenten und Studentinnen mit Behinderung wird von der Hochschule ein Beauftragter oder eine Beauftragte bestellt. Er oder sie wirkt bei der Organisation der Studienbedingungen nach den Bedürfnissen der Studenten und Studentinnen mit Behinderung mit. Die Aufgaben umfassen gemäß § 4 Absatz 7 insbesondere die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedürfnissen von Studenten und Studentinnen mit Behinderung, deren Beratung und die Beratung von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderung sowie die Mitwirkung bei der Planung notwendiger behinderungsgerechter technischer und baulicher Maßnahmen. Er oder sie hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule in Angelegenheiten, welche die Belange der Studenten und Studentinnen mit Behinderung berühren. Er oder sie berichtet dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule regelmäßig über seine beziehungsweise ihre Tätigkeit.

" § 28a Beauftragter oder Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen

(1) Für Studierende mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen wird vom Akademischen Senat ein Beauftragter oder eine Beauftragte gewählt.

(2) Der oder die Beauftragte wirkt auf die Realisierung chancengerechter Zugangs- und Studien- und Prüfungsbedingungen von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen sowie Studierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen und auf den Abbau von Barrieren in der Hochschule hin. Er oder sie berät und unterstützt das Präsidium und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die das Thema Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen betreffen. Die Aufgaben umfassen gemäß § 5b Absatz 5 insbesondere die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedarfen von Studierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen, deren Beratung und die Beratung von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen sowie die Mitwirkung bei der Planung notwendiger behindertengerechter technischer und baulicher Maßnahmen.

(3) Der oder die Beauftragte darf in Ausübung seines oder ihres Amtes nicht beeinflusst und wegen des Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für die berufliche Entwicklung.

(4) Der oder die Beauftragte hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule in Angelegenheiten, die die Belange der Studienbewerber und Studienbewerberinnen sowie der Studierenden mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen berühren.

(5) Der oder die Beauftragte berichtet dem Präsidium mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

(6) Der oder die Beauftragte ist verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen sowie Studierenden, die ihm oder ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Beschäftigten nicht gegenüber dem Präsidium und der Personalvertretung.

(7) Dem oder der Beauftragten sind die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel im Haushalt der Hochschule zur Verfügung zu stellen. Sie sind von der sonstigen dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge freizustellen, soweit es ihre Aufgabe erfordert."

37. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Nicht bestandene studienbegleitende Prüfungen dürfen grundsätzlich mindestens zweimal, an Kunsthochschulen grundsätzlich mindestens einmal wiederholt werden. Nicht bestandene Bachelor- und Masterarbeiten einschließlich der daran anschließenden mündlichen Prüfungen sowie Abschluss- und Zwischenprüfungen dürfen grundsätzlich einmal wiederholt werden. Die Hochschule hat sicherzustellen, dass eine Wiederholungsprüfung spätestens zu Beginn des auf die Prüfung folgenden Semesters abgelegt werden kann."(4) Nicht bestandene studienbegleitende Prüfungen dürfen grundsätzlich mindestens zweimal, an Kunsthochschulen grundsätzlich mindestens einmal wiederholt werden; durch Teilnahme an einer Studienfachberatung erhalten Studierende über die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsversuche hinaus einen weiteren Prüfungsversuch. Nicht bestandene Bachelor- und Masterarbeiten einschließlich der daran anschließenden mündlichen Prüfungen sowie Abschluss- und Zwischenprüfungen dürfen grundsätzlich zweimal wiederholt werden. Die Hochschule hat sicherzustellen, dass eine Wiederholungsprüfung spätestens zu Beginn des auf die Prüfung folgenden Semesters abgelegt werden kann. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts der Wiederholungsprüfung sollen die Interessen der Studierenden berücksichtigt werden. Die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen und Wiederholungsprüfungen darf über die Anzahl der Wiederholungsversuche und das Außerkrafttreten der jeweiligen Prüfungsordnung unter Wahrung angemessener Übergangsfristen hinaus nicht beschränkt werden."

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "und hinreichend Zeit für die Vorbereitung auf eine mögliche Wiederholungsprüfung zur Verfügung steht" eingefügt.

c) Es werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Pro Modul sind für Präsenzprüfungen zwei Prüfungstermine für das jeweilige Semester anzubieten. Die oder der Studierende kann zwischen beiden Prüfungsterminen frei wählen.

(8) Auch Dauerleiden berechtigen zu einem Rücktritt, der bis zum Beginn der Prüfung möglich ist."

38. § 31 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 31 Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, Studienordnungen, Prüfungsordnungen

(1) Die Hochschule erlässt eine Rahmenstudien- und -prüfungsordnung. In dieser Ordnung sind allgemeine Regelungen zur Organisation und Durchführung des Studiums und der Prüfung sowie zur Studienberatung zu treffen, die im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise einer studiengangsübergreifenden Regelung bedürfen. In der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung sind Regelungen über das Verfahren vorzusehen, nach dem erbrachte Leistungen und vorhandene Kompetenzen bei Studiengangs- oder Hochschulwechseln angerechnet werden, soweit keine wesentlichen Unterschiede entgegenstehen. Einzelheiten zum jeweiligen Studiengang regelt die Hochschule in der betreffenden Studienordnung oder Prüfungsordnung.

(2) Die Prüfungsordnungen müssen insbesondere regeln

  1. Näheres über den mit dem Studiengang zu erwerbenden akademischen Grad sowie die Ausgestaltung des Zeugnisses und des Diploma Supplements,
  2. die fachspezifische Regelstudienzeit, den Studienaufbau durch Bestimmung der einzelnen Module und die Zuordnung von Leistungspunkten zu den Modulen sowie das Verfahren beim ersten Prüfungsversuch innerhalb der Regelstudienzeit (Freiversuch), soweit der Studiengang hierfür geeignet ist,
  3. die Ausgestaltung der Module durch Bestimmung der dadurch zu vermittelnden Kompetenzen und Bestimmung der für die betreffenden Prüfungen vorgesehenen Prüfungsformen,
  4. die Zulassungsvoraussetzungen und Anforderungen einzelner Prüfungen, deren Bedeutung für den Studienabschluss sowie das Verfahren der Wiederholung von Prüfungen und bei Verhinderung an der Teilnahme an Prüfungen,
  5. das Verfahren zur Bildung der Abschlussnote,
  6. Näheres zur Anfertigung der Abschlussarbeit.

(3) Die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung und die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes ermöglichen und in angemessener Weise die Betreuung von Kindern, für die nach den gesetzlichen Regelungen von den Studenten und Studentinnen Elternzeit beansprucht werden kann, sowie die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes berücksichtigen. Ein Nachteilsausgleich für Studenten und Studentinnen mit einer Behinderung zur Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder verlängerter Zeit ist vorzusehen.

" § 31 Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, Studienordnungen, Prüfungsordnungen

(1) Die Hochschule erlässt eine Rahmenstudien- und -prüfungsordnung. In dieser Ordnung sind allgemeine Regelungen zur Organisation und Durchführung des Studiums und der Prüfung, zur Studierbarkeit sowie zur Studienberatung zu treffen, die im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise einer studiengangsübergreifenden Regelung bedürfen. Dabei ist insbesondere die Möglichkeit eines flexiblen und selbstbestimmten Studiums zu berücksichtigen. Einzelheiten zum jeweiligen Studiengang regelt die Hochschule in der betreffenden Studienordnung oder Prüfungsordnung.

(2) Die Studien- und Prüfungsordnungen oder die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung müssen insbesondere regeln

  1. Näheres über den mit dem Studiengang zu erwerbenden akademischen Grad sowie die Ausgestaltung des Zeugnisses und des Diploma Supplements,
  2. die fachspezifische Regelstudienzeit, Regelungen zum Teilzeitstudium, den Studienaufbau durch Bestimmung der einzelnen Module und die Zuordnung von Leistungspunkten zu den Modulen sowie das Verfahren beim ersten Prüfungsversuch innerhalb der Regelstudienzeit (Freiversuch), soweit der Studiengang hierfür geeignet ist,
  3. die Ausgestaltung der Module durch Bestimmung der dadurch zu vermittelnden Kompetenzen und Bestimmung der für die betreffenden Prüfungen vorgesehenen Prüfungsformen,
  4. die Zulassungsvoraussetzungen und Anforderungen einzelner Prüfungen, deren Bedeutung für den Studienabschluss sowie das Verfahren der Wiederholung von Prüfungen und bei Verhinderung an der Teilnahme an Prüfungen,
  5. das Verfahren zur Bildung der Abschlussnote,
  6. Näheres zur Anfertigung der Abschlussarbeit,
  7. Näheres zur Zulassung alternativer Studien- und Prüfungsleistungen durch den Prüfungsausschuss, um auf begründeten Antrag im Einzelfall zu ermöglichen, dass einzelne in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.

(3) Die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung und die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ermöglichen und in angemessener Weise die Betreuung von Kindern, für die nach den gesetzlichen Regelungen von den Studierenden Elternzeit beansprucht werden kann, sowie die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes berücksichtigen. Ein Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderungen gemäß § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder chronischen Erkrankungen durch Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder Ermöglichung einer Leistungserbringung in verlängerter Zeit ist vorzusehen; hierbei ist den Studierenden möglichst langfristige Planungssicherheit einzuräumen."

39. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschullehrerinnen" die Wörter "im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" eingefügt und wird das Wort "andere" gestrichen.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Prüfungsordnungen" durch die Wörter "Studien- und Prüfungsordnungen oder die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Gruppenarbeiten dürfen nur zugelassen werden, wenn die Einzelleistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen eindeutig abgrenzbar und bewertbar sind."(5) Gruppenarbeiten dürfen zugelassen und die Gruppenleistungen als solche bewertet werden, wenn Einzelleistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen abgrenzbar und bewertbar sind."

40. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "Hochschulrahmengesetzes" durch das Wort "Grundgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Hochschulgrade werden in weiblicher oder männlicher Sprachform verliehen."(5) Hochschulgrade werden in weiblicher, männlicher oder geschlechtsneutraler Sprachform verliehen."

c) In Absatz 7 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.

d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Leiter oder die Leiterin der Hochschule" durch die Wörter "das Präsidium" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Soweit die verleihende Hochschule nicht mehr besteht, bestimmt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die für das Verfahren nach Satz 1 zuständige Hochschule."

e) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Bei Verlust eines Zeugnisses ist auf Antrag nach Aktenlage eine Zweitschrift mit dem Vermerk "Zweitschrift nach den Akten" zu erteilen. Das Originalzeugnis wird nicht eingezogen, die Kopie der Zweitschrift wird zu der Kopie des Originalzeugnisses genommen. Der nach Satz 1 vorgesehene Vermerk ist zu datieren, zu unterschreiben und zu siegeln. Erfolgt nach Erteilung eines Zeugnisses eine Namensänderung auf Grund der Regelungen des Personenstandsrechts, wird das Zeugnis auf Antrag unter Anpassung nur der Angaben zu Vornamen und Geschlecht neu erteilt. Näheres kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung durch Rundschreiben bestimmen. Bei nachträglicher Namensänderung auf Grund Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft werden Zweitschriften grundsätzlich nicht ausgestellt. Absatz 8 Satz 3 findet entsprechende Anwendung."

41. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" und werden die Wörter "vom Niveau vergleichbaren" durch das Wort "gleichwertigen" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "Inhaber" die Wörter "Besonders qualifizierte" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen können an der Betreuung von Promovenden und Promovendinnen beteiligt werden; sie können auch zu Gutachtern oder Gutachterinnen und Prüfern oder Prüferinnen im Promotionsverfahren bestellt werden. In kooperativen Promotionsverfahren wirken Universitäten und Fachhochschulen zusammen."(4) Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften sollen zur Förderung geeigneter Absolventen und Absolventinnen zusammenwirken und hierzu kooperative Promotionsverfahren durchführen. An kooperativen Promotionsverfahren sollen Professoren und Professorinnen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit gleichen Rechten und Pflichten beteiligt werden. An der Betreuung und Prüfung soll jeweils mindestens ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Universität und der Hochschule für angewandte Wissenschaften beteiligt werden."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Hochschulen gewährleisten die wissenschaftliche Betreuung der Doktoranden und Doktorandinnen. Hierzu schließen die Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die die Betreuung eines Promotionsvorhabens übernommen haben, mit dem Doktoranden oder der Doktorandin eine schriftliche Betreuungsvereinbarung ab."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und folgender Satz wird angefügt:

" § 34 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung."

e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.

42. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Hochschulrahmengesetzes" durch das Wort "Grundgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 7 werden die Wörter "der Präsident oder die Präsidentin" durch die Wörter "das Präsidium" ersetzt.

43. In § 36a wird das Wort "staatlicher" durch die Wörter "der staatlichen" und das Wort "kirchlicher" durch das Wort "kirchlichen" ersetzt.

44. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und es werden nach dem Wort "auf" die Wörter "und soll friedlichen Zwecken dienen" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Die Studenten und Studentinnen sollen in geeigneter Weise an die Forschung herangeführt und an Forschungsvorhaben beteiligt werden."(3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise an die Forschung heranzuführen und an Forschungsvorhaben zu beteiligen."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Hochschulen fördern den offenen Zugang zu Forschungsdaten und Forschungsergebnissen."

45. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "interdisziplinärer" durch die Wörter "inter- und transdisziplinärer" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "interdisziplinäre" durch die Wörter "inter- und transdisziplinäre" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "1 Nummer 9" durch die Angabe "2 Nummer 13" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Interdisziplinäre" durch die Wörter "Inter- und transdisziplinäre" ersetzt.

46. In § 38a wird das Wort "können" durch das Wort "sollen" ersetzt.

47. § 40 wird wie folgt gefasst:

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§ 40 Drittmittelforschung

Das Recht der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, ist von der Hochschule und den zuständigen staatlichen Stellen nach Maßgabe des § 25 des Hochschulrahmengesetzes zu gewährleisten. Näheres wird durch Satzung geregelt.

" § 40 Drittmittelforschung

(1) Die Einwerbung und Verwendung von Mitteln Dritter für die Durchführung von Forschungsvorhaben erfolgt im Rahmen der Dienstaufgaben der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder. Ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollen zeitnah veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist über den Fachbereich der Leitung der Hochschule vor der Beantragung von Drittmitteln anzuzeigen. Die Anzeige muss alle Angaben enthalten, die eine Beurteilung des Vorhabens nach Absatz 2 ermöglichen. Bei Forschungsvorhaben im Bereich der Charité erfolgt die Anzeige gegenüber dem Vorstand der Charité. Die Annahme des Vorhabens wird von der Hochschule erklärt. Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.

(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die von der Hochschule durchgeführt werden, werden von der Hochschule verwaltet. Die Mittel sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen des Drittmittelgebers keine Regelung, gelten ergänzend die Bewirtschaftungsbestimmungen des Landes Berlin.

(5) Aus Mitteln Dritter zu vergütendes Personal wird bei Vorliegen der erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, als Personal der Hochschule eingestellt.

(6) Finanzielle Erträge aus Forschungsvorhaben, die in den Hochschulen durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die den Hochschulen als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht mindernd berücksichtigt.

(7) Das Nähere zur Durchführung von Drittmittelforschung regelt die Hochschule durch Satzung, insbesondere

  1. das Verfahren zur Offenlegung und Anzeige von Forschungsvorhaben, für die Drittmittel in Anspruch genommen werden sollen,
  2. die Prüfung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 durch das Präsidium,
  3. die Verwaltung und die Festlegung der Zweckbestimmung der Drittmittel."

48. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:

altneu
(2) Forschungsergebnisse sind zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Drittmittelforschung."(2) Die Hochschulen fördern den uneingeschränkten und langfristigen Zugang zu wissenschaftlichen Texten, Forschungsdaten, Software und weiteren Forschungsergebnissen und -quellen sowie Lehr- und Bildungsmaterialien als Praktiken offener Wissenschaft (Open Science). Die Hochschulen fördern ferner einen transparenten Forschungsprozess einschließlich der Bereitstellung von Forschungsinformationen.

(3) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen durch die Mitglieder der Hochschulen sollte vorrangig unter freien Lizenzen mit dem Ziel der Nachnutzbarkeit erfolgen (Open Access), soweit nicht rechtliche oder ethische Bestimmungen oder Vereinbarungen mit Dritten dem entgegenstehen. Die Publikationskulturen der jeweiligen Fächer sowie die Rechtesituation der jeweiligen Forschungsgegenstände sind zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Drittmittelforschung.

(4) Die Hochschulen ermöglichen ihren Mitgliedern die Primär- und Zweitveröffentlichung im Open Access unter anderem dadurch, dass sie Publikationsdienste, zum Beispiel Repositorien, betreiben, sich an solchen beteiligen oder den Zugang zu geeigneten Publikationsdiensten Dritter sicherstellen.

(5) Die Hochschulen fördern die Anerkennung von Praktiken offener Wissenschaft (Open Science) bei der Bewertung von Forschungsleistungen im Rahmen ihrer internen Forschungsevaluation und bei Einstellungsverfahren."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

49. § 43 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 43 Mitglieder der Hochschule

(1) Mitglieder der Hochschule sind

  1. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen,
  2. Personen, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterin der Hochschule dort hauptberuflich tätig sind,
  3. die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen und Privatdozenten und Privatdozentinnen,
  4. die eingeschriebenen Studenten und Studentinnen,
  5. die Doktoranden und Doktorandinnen,
  6. die Lehrbeauftragten und die gastweise tätigen Lehrkräfte.

(2) Haben Lehrbeauftragte an mehreren Berliner Hochschulen Lehraufträge, so müssen sie erklären, an welcher Hochschule sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben.

(3) Studentische Hilfskräfte sind nur Mitglieder derjenigen Hochschule, an der sie als Studenten oder Studentinnen eingeschrieben sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin "Charité - Universitätsmedizin Berlin". Die Mitglieder dieser Körperschaft gelten als Mitglieder der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin. Bis zu einer Neuregelung haben sie innerhalb einer der jeweiligen Hochschulen die Rechte gemäß § 44. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung der Gliedkörperschaft "Charité - Universitätsmedizin Berlin" eintretende Mitglieder der Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité) haben zum Zeitpunkt ihres Eintritts zu erklären, an welcher der Universitäten sie diese Rechte ausüben; die gemäß § 3 Absatz 2 und 3 des Gesetzes zur Errichtung der Gliedkörperschaft "Charité - Universitätsmedizin Berlin" übergegangenen Mitglieder üben diese Rechte an der Hochschule aus, an der sie diese bis zum Inkrafttreten des vorbezeichneten Gesetzes ausgeübt haben.

" § 43 Mitglieder der Hochschule

(1) Mitglieder der Hochschule sind

  1. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen einschließlich der in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Personen,
  2. Personen, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und mit Zustimmung des Präsidiums dort hauptberuflich tätig sind,
  3. die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen sowie Privatdozenten und Privatdozentinnen,
  4. die eingeschriebenen Studierenden,
  5. die Doktoranden und Doktorandinnen,
  6. die Lehrbeauftragten und die gemäß § 113 gastweise tätigen Lehrkräfte.

(2) Haben Lehrbeauftragte an mehreren Berliner Hochschulen Lehraufträge, müssen sie erklären, an welcher Hochschule sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben.

(3) Studentische Beschäftigte sind nur Mitglieder derjenigen Hochschule, an der sie als Studierende eingeschrieben sind.

(4) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen des § 100 erfüllen, können auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung der Hochschule mit einer in vollständig oder überwiegend öffentlicher Trägerschaft oder Förderung stehenden außeruniversitären Forschungseinrichtung ohne Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zu der Hochschule in die mitgliedschaftliche Rechtsstellung eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin berufen werden, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Forschungseinrichtung stehen, das eine Lehrverpflichtung von in der Regel mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden an der Hochschule vorsieht; die §§ 99 bis 101 und 103 finden entsprechende Anwendung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Mitgliedschaft an der Hochschule endet bei Wegfall der Voraussetzungen des Satzes 1.

(5) Die Hochschulen haben das Recht, die Würde eines Ehrenmitglieds zu verleihen. Daneben können sie vorsehen, dass mit der Hochschule in besonderer Weise verbundene Personen, die nicht bereits Mitglied der Hochschule sind, den Angehörigenstatus erhalten. Näheres, einschließlich der mit der Ehrenmitgliedschaft und dem Angehörigenstatus verbundenen Rechte und Pflichten, regeln die Hochschulen durch die Grundordnung."

50. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet,
  1. ihre fachlichen Aufgaben wahrzunehmen,
  2. sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Pflichten und Rechte an der Hochschule wahrzunehmen,
  3. sich so zu verhalten, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder seines Alters benachteiligt wird,
  4. an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen; über Ausnahmen aus wichtigem Grund entscheidet der Leiter oder die Leiterin der Hochschule.

Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für Personen, die an der Hochschule nebenberuflich tätig sind, ohne Mitglieder zu sein.

"(1) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet,
  1. ihre fachlichen Aufgaben wahrzunehmen,
  2. sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Pflichten und Rechte an der Hochschule wahrzunehmen,
  3. sich so zu verhalten, dass niemand wegen des Geschlechts, der sexuellen oder geschlechtlichen Identität, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der ethnischen Herkunft, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status oder auf Grund rassistischer oder antisemitischer Zuschreibungen benachteiligt wird,
  4. an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen; über Ausnahmen aus wichtigem Grund entscheidet das Präsidium.

Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für Ehrenmitglieder und Angehörige nach § 43 Absatz 5."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "gebunden" die Wörter "und verfügen über ein umfassendes Informationsrecht" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Kuratorium" ein Komma eingefügt, das Wort "oder" gestrichen und werden nach dem Wort "Senat" die Wörter "oder dem Fakultätsrat der Charité" eingefügt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Studenten und Studentinnen" durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

e) Absatz 5

(5) Die Mitglieder des Akademischen Senats und seiner ständigen Kommissionen, der Hochschulleitung, des Kuratoriums, der Fachbereichs- und Institutsräte sowie die Frauenbeauftragten gemäß § 59 Absatz 1, die in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis mit der Hochschule stehen, erhalten auf Antrag die Zeiten, die sie dem Gremium angehören oder in denen sie ihr Amt als Frauenbeauftragte ausüben, mit dem Faktor 1/2 nicht auf ihre Dienstzeit angerechnet. Gehören sie mehreren Gremien gemäß Satz 1 an, ist nur eine einmalige Anrechnung möglich.

wird aufgehoben.

f) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter "der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen" werden durch die Wörter "der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung" ersetzt."

51. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "in der Hochschulleitung" durch die Wörter "im Präsidium" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Studenten und Studentinnen" durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen."4. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung, soweit sie keiner Gruppe gemäß Nummern 1 bis 3 angehören."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Studierende gehören auch dann der Gruppe gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 an, wenn sie zu der Hochschule in einem Beschäftigungsverhältnis stehen."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Angehörige des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals der Humboldt-Universität, der Hochschule für Musik "Hanns Eisler", der Kunsthochschule Berlin (Weißensee), der Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" und der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, die nicht bis zum 31. März 1994 gemäß §§ 2 und 3 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes vom 11. Juni 1992 (GVBl. S.191) in Ämter übernommen worden sind, sondern gemäß § 4 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen weiterbeschäftigt werden und für die kein Gleichstellungsbeschluss gemäß § 6 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes gefasst worden ist, gehören der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an. Die gemäß § 7 Absatz 5 des Fusionsgesetzes vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 201) getroffenen Entscheidungen der Gründungskomitees über die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der an die Freie Universität und an die Technische Universität übernommenen Dienstkräfte gelten auch nach Außerkrafttreten des Fusionsgesetzes weiter."(4) Angehörige des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals der Humboldt-Universität zu Berlin, der Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin, der Weißensee Kunsthochschule Berlin, der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin und der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, die nicht bis zum 31. März 1994 gemäß §§ 2 und 3 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 191) in Ämter übernommen worden sind, sondern gemäß § 4 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen weiterbeschäftigt werden und für die kein Gleichstellungsbeschluss gemäß § 6 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes gefasst worden ist, gehören der Gruppe gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an. Die gemäß § 7 Absatz 5 des Fusionsgesetzes vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 201) getroffenen Entscheidungen der Gründungskomitees über die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der an die Freie Universität Berlin und an die Technische Universität Berlin übernommenen Dienstkräfte gelten auch nach Außerkrafttreten des Fusionsgesetzes weiter."

52. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden die Wörter "die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen" durch die Wörter "die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) An Leistungsbewertungen bei Habilitationen und Promotionen dürfen neben den Professoren und Professorinnen nur habilitierte bzw. promovierte Mitglieder des zuständigen Gremiums mitwirken. Die beratende Mitwirkung von Studenten und Studentinnen und akademischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die nicht entsprechend qualifiziert sind, richtet sich nach der jeweiligen Ordnung."(6) An Leistungsbewertungen nach § 102b Absatz 2 und § 102c Absatz 4 sowie bei Habilitationen, habilitationsäquivalenten Leistungen und Promotionen dürfen neben den Professoren und Professorinnen nur diejenigen Mitglieder des zuständigen Gremiums mitwirken, die eine entsprechende Qualifikation aufweisen. Die beratende Mitwirkung von Studierenden und akademischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die nicht entsprechend qualifiziert sind, richtet sich nach der jeweiligen Ordnung."

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

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(7) Bei der Zusammensetzung der Gremien sollen Frauen angemessen beteiligt werden."(7) Bei der Zusammensetzung von Akademischen Gremien einschließlich der Kuratorien soll die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten berücksichtigt werden. Bei mindestens 50 vom Hundert der Gremienangehörigen soll es sich um Frauen handeln."

53. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung oder die Teilnahme einzelner Mitglieder mittels Bild-Ton-Übertragung erfolgen kann. In diesem Falle steht die Sitzung einer Präsenzsitzung gleich."

b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

54. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wahlberechtigt sind auch Mitglieder der Hochschule, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben."

b) In Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz werden nach dem Wort "Hochschullehrerinnen" die Wörter "sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" eingefügt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Wahlen können auch in elektronischer Form durchgeführt werden."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen zu einem Anteil von mindestens 50 vom Hundert berücksichtigt werden."

55. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Gremien tagen öffentlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."(1) Die akademischen Gremien einschließlich der Kuratorien tagen öffentlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Gremien können den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen."(2) Die Gremien nach Absatz 1 können in begründeten Ausnahmefällen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen."

56. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zentrale Organe der Hochschule sind:
  1. der Präsident oder Rektor, die Präsidentin oder Rektorin,
  2. der Akademische Senat, das Konzil.
"(1) Zentrale Organe der Hochschule sind:
  1. das Präsidium,
  2. der Akademische Senat,
  3. der Erweiterte Akademische Senat

."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "gemäß § 2 Absatz 4" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Neben den Mitgliedern nehmen an den Sitzungen der zentralen Organe und deren Kommissionen sowie an den Sitzungen der Kuratorien der Präsident oder Rektor, die Präsidentin oder Rektorin, die Vizepräsidenten oder Prorektoren, die Vizepräsidentinnen oder Prorektorinnen, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin des Allgemeinen Studentenausschusses und der Kanzler oder die Kanzlerin mit Rede- und Antragsrecht teil."(3) Neben den Mitgliedern nehmen an den Sitzungen der Akademischen Senate, der erweiterten Akademischen Senate und deren Kommissionen sowie an den Sitzungen der Kuratorien der Präsident oder die Präsidentin, die Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung, ein Vertreter oder eine Vertreterin des Allgemeinen Studierendenausschusses und der Kanzler oder die Kanzlerin mit Rede- und Antragsrecht teil."

d) Absatz 4

(4) In der Hauptkommission und in der Personalkommission des Kuratoriums können der Kanzler oder die Kanzlerin sowie ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung beratend teilnehmen.

wird aufgehoben.

57. § 52 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 52 Leitung der Hochschule

(1) Die Universitäten, die Beuth-Hochschule für Technik Berlin und die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin werden durch Präsidenten oder Präsidentinnen geleitet, die übrigen Fachhochschulen durch Rektoren oder Rektorinnen.

(2) Zum Präsidenten oder zur Präsidentin kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Der Rektor oder die Rektorin ist aus dem Kreis der der Fachhochschule angehörenden hauptberuflich tätigen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zu wählen.

(3) Die Amtszeit des Leiters oder der Leiterin der Hochschule beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung kann vorsehen, dass mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des für die Wahl zuständigen Gremiums nach Anhörung des Kuratoriums eine Abwahl erfolgen kann.

" § 52 Leitung der Hochschule

(1) Das Präsidium leitet die Hochschule. Es besteht aus

  1. dem Präsidenten oder der Präsidentin,
  2. bis zu vier Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, deren Anzahl in der Grundordnung festgelegt wird, und
  3. dem Kanzler oder der Kanzlerin.

Die Hochschulen können durch Grundordnung abweichend von Satz 2 Nummer 3 bestimmen, dass der Kanzler oder die Kanzlerin dem Präsidium nicht angehört.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin sitzt dem Präsidium vor, hat Richtlinienkompetenz und bestimmt die Grundsätze, nach denen die Hochschule geleitet wird. Er oder sie vertritt die Hochschule nach außen und nimmt das Hausrecht wahr.

(3) Das Präsidium entscheidet in allen Angelegenheiten der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.

(4) Das Präsidium stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, der für das Präsidium Zuständigkeiten und Entscheidungsverfahren festlegt. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Präsidiums geregelt. Die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt.

(5) Das Präsidium sorgt für ein gedeihliches Zusammenwirken der Organe und Mitglieder der Hochschule. Es ist für den geordneten Hochschulbetrieb verantwortlich und trifft die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung erforderlichen Entscheidungen. Es führt die Beschlüsse des Akademischen Senats und des Kuratoriums aus. Das Präsidium entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Es ist verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Organe oder sonstiger Stellen der Hochschule mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden oder sie aufzuheben. In Fällen rechtswidriger Unterlassung erteilt es die erforderlichen Anweisungen oder trifft die unterlassenen Maßnahmen selbst.

(6) Der Präsident oder die Präsidentin kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstiger zuständiger Stellen der Hochschule die unerlässlichen Maßnahmen und einstweiligen Regelungen treffen.

(7) Das Präsidium erlässt Richtlinien für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedürfen.

(8) Das Präsidium legt dem Kuratorium und dem Erweiterten Akademischen Senat jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule vor.

(9) Das Präsidium trifft sich mindestens einmal im Semester mit den studentischen Vertretern oder Vertreterinnen im Akademischen Senat, um über Angelegenheiten des Studiums und der Lehre zu informieren und zu beraten."

58. § 53

§ 53 Wahl der Leitung der Hochschule

(1) Die Vorschläge für die Wahl des Leiters oder der Leiterin der Hochschule werden vom Akademischen Senat beschlossen. Der Wahlvorschlag des Akademischen Senats hat die Vorschläge zu berücksichtigen, die von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder unterstützt werden.

(2) Die Vorschläge sind dem Kuratorium, an Hochschulen ohne Kuratorium der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zur Stellungnahme vorzulegen. Das Kuratorium ist berechtigt, die Vorschläge einmal an den Akademischen Senat zurückzuweisen. Danach beschließt der Akademische Senat endgültig über die Vorschläge.

(3) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule wird vom Konzil mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder gewählt.

(4) Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, findet zwischen den beiden Kandidaten oder Kandidatinnen, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein dritter Wahlgang statt, in dem zum Leiter oder zur Leiterin der Hochschule gewählt wird, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. In diesem Wahlgang ist das Konzil ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule wird vom Senat von Berlin bestellt.

wird aufgehoben.

59. § 55 wird wie folgt gefasst:

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§ 55 Rechtsstellung der Leitung der Hochschule

(1) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule nimmt das Amt hauptberuflich wahr. Für Hochschulen, deren Größe eine hauptberufliche Leitung nicht erfordert, kann das zuständige Kuratorium Ausnahmen vorsehen. An Hochschulen ohne Kuratorium wird die Entscheidung nach Satz 2 von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung getroffen.

(2) Das Amt und das Dienstverhältnis als Leiter oder Leiterin der Hochschule enden

  1. mit Ablauf der Amtszeit; das Dienstverhältnis als Leiter oder Leiterin der Hochschule verlängert sich um die Zeit, in der dieser oder diese das Amt nach § 49 Absatz 2 weiter ausübt,
  2. mit Ablauf des Semesters, in dem er oder sie das 65. Lebensjahr vollendet,
  3. mit Zugang der Rücktrittserklärung an das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats,
  4. mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses aus sonstigen Gründen,
  5. soweit in der Grundordnung eine Abwahl vorgesehen ist, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und in den Fällen, in denen die Fortdauer eines Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit als Leiter oder Leiterin der Hochschule angeordnet wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt ist. In den sonstigen Fällen wird der Leiter oder die Leiterin der Hochschule mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt ist, von seiner oder ihrer Funktion abberufen; bis zum Ablauf der Amtszeit erhält der abberufene Leiter oder die abberufene Leiterin Versorgung nach § 66 Absatz 8 des Gesetzes über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin. Die Zeit, für die eine Versorgung gewährt wird, wird nicht in die nach Absatz 5 Satz 2 geforderte Dienstzeit eingerechnet.

(3) Ein hauptberuflicher Leiter oder eine hauptberufliche Leiterin der Hochschule wird für die Dauer der Amtszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt. Wird ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin einer Hochschule des Landes Berlin zum hauptberuflichen Leiter oder zur Leiterin der Hochschule bestellt, so gilt er oder sie für die Dauer der Amtszeit in seinem bzw. ihrem Dienstverhältnis als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin als ohne Besoldung beurlaubt. Auf Antrag kann die Fortführung seiner oder ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit teilweise gestattet werden.

(4) War der Leiter oder die Leiterin der Hochschule vor seiner bzw. ihrer Wahl Professor oder Professorin einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist er oder sie, wenn die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach Ablauf seiner bzw. ihrer Amtszeit auf Antrag ohne Berufungsverfahren als Professor oder Professorin der Hochschule zu übernehmen, deren Leiter oder Leiterin er oder sie war, und einem von ihm oder ihr zu wählenden Fachbereich zuzuordnen.

(5) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule ist nach Maßgabe des Absatzes 2 Nummer 1 2. Halbsatz mit Ablauf der Amtszeit entlassen, wenn er oder sie nach Absatz 3 Satz 2 beurlaubt war oder nach Absatz 4 übernommen wird. Andernfalls tritt der Leiter oder die Leiterin der Hochschule nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn er oder sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt worden ist; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Leiter oder die Leiterin der Hochschule mit Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit entlassen.

" § 55 Rechtsstellung des Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule

(1) Der Präsident oder die Präsidentin nimmt das Amt hauptberuflich wahr.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird vom Erweiterten Akademischen Senat mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt und vom Senat von Berlin bestellt. Durch Grundordnung kann eine kürzere Amtszeit bestimmt werden, die vier Jahre nicht unterschreiten darf. Wiederwahl ist zulässig. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, findet zwischen den beiden Kandidaten oder Kandidatinnen, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein dritter Wahlgang statt, in dem zum Präsidenten oder zur Präsidentin gewählt wird, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. In diesem Wahlgang ist der Erweiterte Akademische Senat ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Wählbar ist, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Der Akademische Senat prüft die Bewerbungen, beschließt die Vorschläge zur Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und leitet diese Vorschläge einschließlich der Vorschläge des Kuratoriums dem Erweiterten Akademischen Senat zu.

(4) Der Präsident oder die Präsidentin kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Erweiterten Akademischen Senats nach Anhörung des Kuratoriums abgewählt werden. Näheres bestimmt die Grundordnung.

(5) Das Amt und das Dienstverhältnis als Präsident oder Präsidentin enden

  1. mit Ablauf der Amtszeit; das Dienstverhältnis als Präsident oder Präsidentin verlängert sich um die Zeit, in der das Amt nach § 49 Absatz 2 weiter ausgeübt wird,
  2. mit Ablauf des Semesters, in dem nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen auf Grund des Erreichens der Altersgrenze der Eintritt in den Ruhestand erfolgt,
  3. mit Zugang der Rücktrittserklärung an das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats,
  4. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses aus sonstigen Gründen,
  5. soweit eine Abwahl erfolgt ist, in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 und in den Fällen, in denen die Fortdauer eines Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit als Präsident oder Präsidentin angeordnet wurde, mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt ist. In den sonstigen Fällen wird der Präsident oder die Präsidentin mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt ist, von seiner oder ihrer Funktion abberufen; bis zum Ablauf der Amtszeit erhält der abberufene Präsident oder die abberufene Präsidentin Versorgung nach § 66 Absatz 8 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) geändert worden. Die Zeit, für die eine Versorgung gewährt wird, wird nicht in die nach Absatz 8 Satz 2 geforderte Dienstzeit eingerechnet.

(6) Der Präsident oder die Präsidentin wird für die Dauer der Amtszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt. Wird ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin einer Hochschule des Landes Berlin zum Präsidenten oder zur Präsidentin bestellt, gilt er oder sie für die Dauer der Amtszeit in dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin als ohne Besoldung beurlaubt. Auf Antrag kann die Fortführung der Lehr- und Forschungstätigkeit teilweise gestattet werden.

(7) War der Präsident oder die Präsidentin vor seiner oder ihrer Wahl Professor oder Professorin einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist er oder sie, wenn die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach Ablauf der Amtszeit auf Antrag ohne Berufungsverfahren als Professor oder Professorin der Hochschule zu übernehmen, deren Präsident oder Präsidentin er oder sie war, und einem von ihm oder ihr zu wählenden Fachbereich zuzuordnen.

(8) Der Präsident oder die Präsidentin ist nach Maßgabe des Absatzes 5 Nummer 1 zweiter Halbsatz mit Ablauf der Amtszeit entlassen, wenn er oder sie nach Absatz 6 Satz 2 beurlaubt war oder nach Absatz 7 übernommen wird. Andernfalls tritt der Präsident oder die Präsidentin nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn er oder sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt worden ist; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Präsident oder die Präsidentin mit Ablauf der Amtszeit entlassen."

60. § 56

§ 56 Aufgaben der Leitung der Hochschule

(1) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule vertritt die Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule ist Inhaber des Hausrechts in der Hochschule. Er oder sie ist für den geordneten Hochschulbetrieb verantwortlich und trifft die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung erforderlichen Entscheidungen.

(3) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule ist verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Organe oder sonstiger Stellen der Hochschule mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden oder sie aufzuheben. In Fällen rechtswidriger Unterlassung erteilt er oder sie die erforderlichen Anweisungen oder trifft die unterlassenen Maßnahmen selbst.

(4) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstigen zuständigen Stellen der Hochschule die unerlässlichen Maßnahmen und einstweiligen Regelungen treffen.

(5) Der Präsident oder die Präsidentin der Freien Universität und der Humboldt-Universität kann die Wahrnehmung einzelner Befugnisse auf den Klinikumsvorstand eines Universitätsklinikums übertragen.

(6) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule hat das Rede-, Informations- und Antragsrecht bei allen Sitzungen aller Gremien der akademischen Selbstverwaltung. Er oder sie kann sich vertreten lassen.

(7) Die Befugnisse des Leiters oder der Leiterin der Hochschule gemäß den Absätzen 3 und 4 gelten nicht in Bezug auf das Kuratorium und seine Kommissionen.

wird aufgehoben.

61. § 57 wird wie folgt gefasst:

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§ 57 Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und Prorektoren/Prorektorinnen

(1) Der Erste Vizepräsident oder die Erste Vizepräsidentin ist der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin, der Prorektor oder die Prorektorin der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Rektors oder der Rektorin. Sie unterstützen den Leiter oder die Leiterin der Hochschule bei der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben.

(2) Der Erste Vizepräsident oder die Erste Vizepräsidentin oder der Prorektor oder die Prorektorin ist nach den Vorschriften des § 53 aus dem Kreis der der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zu wählen.

(3) An den Universitäten werden mindestens zwei, höchstens drei, an der Hochschule der Künste und an der Beuth-Hochschule für Technik Berlin werden mindestens ein, höchstens zwei weitere Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen vom Konzil gewählt. Die Wahl bedarf der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vorschlagsberechtigt sind sowohl der Präsident oder die Präsidentin als auch der Akademische Senat sowie ein Drittel des Konzils.

(4) An der Freien Universität und an der Humboldt-Universität gehört ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin dem medizinischen Bereich, an der Hochschule der Künste ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin dem Bereich Musik an.

(5) Die Amtszeit der Vizepräsidenten oder Prorektoren oder der Vizepräsidentinnen oder Prorektorinnen beträgt zwei Jahre, endet jedoch spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Leiters oder der Leiterin der Hochschule. Wiederwahl ist zulässig, § 52 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Der Erste Vizepräsident oder der Prorektor oder die Erste Vizepräsidentin oder die Prorektorin wird vom Senat von Berlin, die weiteren Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bestellt.

" § 57 Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen

(1) Die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen sind Mitglieder des Präsidiums. Sie sind darüber hinaus verantwortlich für ihren Geschäftsbereich gemäß § 52 Absatz 4.

(2) An den lehrkräftebildenden Hochschulen wird die Zuständigkeit für die Lehrkräftebildung einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin übertragen.

(3) Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen werden auf Vorschlag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Akademischen Senats oder des Präsidenten oder der Präsidentin oder des Kuratoriums durch den Erweiterten Akademischen Senat für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt und von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bestellt. Durch Grundordnung kann eine kürzere Amtszeit bestimmt werden, die drei Jahre nicht unterschreiten darf. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Wahlvorschlag für einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin für Studium und Lehre erfolgt im Benehmen mit der ständigen Kommission des Akademischen Senats für Lehre und Studium.

(5) Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Erweiterten Akademischen Senats nach Anhörung des Kuratoriums abgewählt werden. Näheres bestimmt die Grundordnung.

(6) Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen nehmen das Amt nebenberuflich wahr. Mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung kann in der Grundordnung für alle oder für einzelne Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen vorgesehen werden, dass sie das Amt hauptberuflich wahrnehmen. Bezüglich der Rechtsstellung der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen gilt in diesen Fällen § 55 mit Ausnahme des Absatzes 7 entsprechend."

62. § 58 wird wie folgt gefasst:

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§ 58 Kanzler / Kanzlerin

(1) Der Kanzler oder die Kanzlerin unterstützt den Leiter oder die Leiterin der Hochschule bei der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben. Er oder sie führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist dabei an die Richtlinien des Leiters oder der Leiterin der Hochschule gebunden. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt. Er oder sie wird auf Vorschlag des Kuratoriums, an den Hochschulen ohne Kuratorium auf Vorschlag der Personalkommission vom Senat von Berlin bestellt.

(2) Er oder sie muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder die Voraussetzungen entsprechend § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Laufbahngesetzes erfüllen und durch eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst die für das Amt erforderliche Eignung und Sachkunde erworben haben.

(3) Der Kanzler oder die Kanzlerin an den Universitäten und der Hochschule der Künste ist Beamter oder Beamtin auf Zeit; seine bzw. ihre Amtszeit beträgt zehn Jahre.

(4) Durch Entscheidung des Kuratoriums kann an einer Universität der Kanzler oder die Kanzlerin abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis für die Dauer von bis zu fünf Jahren beschäftigt werden. Rechte und Pflichten des Auftragsverhältnisses werden im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags geregelt, der der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.

" § 58 Kanzler oder Kanzlerin

(1) Der Kanzler oder die Kanzlerin ist gemäß § 52 Absatz 1 Mitglied des Präsidiums, soweit nach der Grundordnung der Hochschule nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Kanzler oder die Kanzlerin leitet die Verwaltung der Hochschule eigenverantwortlich im Rahmen der Beschlüsse des Präsidiums. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt.

(3) Die Amtszeit des Kanzlers oder der Kanzlerin beträgt acht Jahre. Durch Regelung in der Grundordnung kann eine kürzere Amtszeit bestimmt werden, die sechs Jahre nicht unterschreiten darf. Der Kanzler oder die Kanzlerin tritt nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn er oder sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt worden ist; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Kanzler oder die Kanzlerin mit Ablauf der Amtszeit entlassen.

(4) Der Kanzler oder die Kanzlerin ist Beamter oder Beamtin auf Zeit. Er oder sie wird nach seiner oder ihrer Wahl vom Senat von Berlin bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Die Hochschulen können durch Grundordnung festlegen, dass er oder sie in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis beschäftigt werden kann. Es kann vereinbart werden, dass nach dem Ausscheiden aus dem Amt ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule begründet wird.

(5) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin, der im Einvernehmen mit dem Kuratorium erfolgt, vom Erweiterten Akademischen Senat gewählt.

(6) Der Kanzler oder die Kanzlerin muss die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Laufbahnzweiges des nichttechnischen Verwaltungsdienstes besitzen oder die Voraussetzungen entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, erfüllen und durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst die für das Amt erforderliche Eignung und Sachkunde erworben haben.

(7) Der Kanzler oder die Kanzlerin kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Erweiterten Akademischen Senats nach Anhörung des Kuratoriums abgewählt werden. Näheres bestimmt die Grundordnung. Bei einer Abwahl ist der Kanzler oder die Kanzlerin mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl erfolgt ist, von seiner oder ihrer Funktion abberufen. Bis zum Ablauf der Amtszeit erhält der abberufene Kanzler oder die abberufene Kanzlerin in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Versorgung nach § 66 Absatz 8 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, es sei denn, es besteht auch für den Fall der Abwahl eine Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 5. Die Zeit, für die eine Versorgung gewährt wird oder für die auf Grund von Satz 4 zweiter Halbsatz keine Versorgung gewährt wird, wird nicht in die nach Absatz 3 Satz 3 geforderte Dienstzeit eingerechnet."

63. § 59 wird wie folgt gefasst:

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§ 59 Frauenbeauftragte

(1) An jeder Hochschule wird zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 4 Absatz 8 eine hauptberufliche Frauenbeauftragte bestellt. Es können bis zu zwei nebenberufliche Stellvertreterinnen bestellt werden. Soweit Hochschulen in Fachbereiche gegliedert sind, über zentrale Einrichtungen bzw. zentrale Dienstleistungsbereiche verfügen, werden nebenberufliche Frauenbeauftragte und jeweils eine Stellvertreterin auf diesen Ebenen bestellt. In der Charité - Universitätsmedizin Berlin werden eine hauptberufliche Zentrale Frauenbeauftragte und eine nebenberufliche Stellvertreterin bestellt. Daneben werden bei Bedarf bis zu drei nebenberufliche dezentrale Frauenbeauftragte und je eine Stellvertreterin bestellt. Die Frauenbeauftragten werden nach ihrer Wahl gemäß Absatz 11 von dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule bestellt. Die Bestellung der hauptberuflichen Frauenbeauftragten erfolgt für vier Jahre. Die Bestellung der Stellvertreterinnen, der nebenberuflichen Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen erfolgt für zwei Jahre. Hat die hauptberufliche Frauenbeauftragte ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule, so wird sie von den Aufgaben dieses Beschäftigungsverhältnisses freigestellt. Ansprüche, die sich aus der Anwendung des geltenden Tarifrechts ergeben, bleiben unberührt.

(2) Die Frauenbeauftragten sind im Rahmen ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Kündigung oder Versetzung ist nur zulässig, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Tätigkeit als Frauenbeauftragte aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben ist durch die Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln im Haushalt der Hochschule in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.

(3) Die Frauenbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen sind verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, die ihnen auf Grund ihres Amtes bekannt geworden sind, sowie über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über ihre Amtszeit hinaus. Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Beschäftigten nicht gegenüber der Hochschulleitung und der Personalvertretung.

(4) Die Frauenbeauftragten wirken auf die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit der Frauen in der Hochschule und auf die Beseitigung bestehender Nachteile für weibliche Angehörige der Hochschule hin. Die Frauenbeauftragten beraten und unterstützen die Hochschulleitung und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen Frauen betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen, und nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen. Im Rahmen ihrer Aufgaben übernehmen sie die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

(5) Über die Umsetzung und die Einhaltung der Frauenförderrichtlinien und Frauenförderpläne legen die Organe und Einrichtungen der jeweiligen Hochschule der Frauenbeauftragten jährlich Materialien vor. Die hauptberufliche Frauenbeauftragte erstellt mindestens alle zwei Jahre einen Bericht. Der Akademische Senat und das Kuratorium nehmen zu diesem Bericht Stellung.

(6) Die Frauenbeauftragten sind bei allen die Frauen betreffenden strukturellen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei den entsprechenden Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu beteiligen. Dazu haben sie insbesondere die folgenden Rechte:

  1. Beteiligung am Auswahlverfahren bei Stellenbesetzungen,
  2. Einsicht in die Personalakten, soweit auf deren Inhalt zur Begründung von Entscheidungen Bezug genommen wird und die Einwilligung der betroffenen Dienstkräfte vorliegt,
  3. Einsicht in Bewerbungsunterlagen einschließlich der Unterlagen von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden.

Sie haben Informations-, Rede- und Antragsrecht bei allen Sitzungen der Gremien ihres jeweiligen Bereichs. Soweit im Rahmen der Erprobungsklausel nach § 7a Entscheidungsrechte von Gremien auf andere Organe übergehen, gilt das Beteiligungsrecht auch gegenüber diesen Organen.

(7) Die Frauenbeauftragten haben ein Recht auf Auskunft in allen mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, einschließlich des Rechts auf entsprechende Akteneinsicht sowie auf Auskunft aus automatisierten Verfahren oder auf Einsicht in automatisierte Verfahren. Sie haben ein Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen, Beteiligung am Auswahlverfahren, Teilnahme an Bewerbungsgesprächen und Einsicht in die Bewerbungsunterlagen einschließlich der Unterlagen von Bewerbern und Bewerberinnen, die nicht in die engere Auswahl einbezogen worden sind. Das Recht auf Beteiligung umfasst über die in Absatz 6 genannten Rechte hinaus die frühzeitige und umfassende Unterrichtung der Frauenbeauftragten durch die Hochschule in allen in Absatz 6 genannten Angelegenheiten. Die Beteiligung der Frauenbeauftragten erfolgt in dringenden Fällen zeitgleich mit dem Personalrat.

(8) Wird die Frauenbeauftragte nicht gemäß Absatz 7 beteiligt, so ist die Entscheidung über eine Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. In dringenden Fällen ist die Frist auf eine Woche, bei außerordentlichen Kündigungen auf drei Tage zu verkürzen.

(9) Ist die Entscheidung eines Gremiums oder eines Organs der Hochschule nach Absatz 6 gegen die Stellungnahme der Frauenbeauftragten getroffen worden, so kann sie innerhalb von zwei Wochen widersprechen. Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs erfolgen. Eine Entscheidung gemäß Satz 1 darf erst nach Fristablauf oder Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.

(10) Nebenberufliche Frauenbeauftragte werden auf Antrag bis zur Hälfte, in der Hochschulmedizin bis zum vollen Umfang ihrer Dienstaufgaben freigestellt. Stellvertretende Frauenbeauftragte können auf Antrag in angemessenem Umfang nach Maßgabe ihrer Belastung in der Hochschulmedizin im Umfang von 50 vom Hundert von ihren Dienstaufgaben freigestellt werden. Studentinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Vergütung für studentische Hilfskräfte gemäß § 121 nach näherer Regelung durch die Grundordnung. Mit Ausnahme der humanmedizinischen Fachbereiche darf pro Fachbereich nicht mehr als eine Stellvertreterin freigestellt werden. Auf Mitarbeiterinnen in befristeten Beschäftigungsverhältnissen findet § 44 Absatz 5 Anwendung.

(11) Die Wahl der Frauenbeauftragten wird in der Grundordnung nach dem Grundsatz der Viertelparität geregelt. Wahlberechtigt sind nur die weiblichen Mitglieder der Hochschule. Bei der Wahl der hauptberuflichen Frauenbeauftragten können auch Frauen gewählt werden, die nicht Mitglieder der Hochschule sind.

" § 59 Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

(1) An jeder Hochschule wird zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 5c Absatz 3 eine hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Soweit Hochschulen in Fachbereiche und diese in weitere große Untereinheiten gegliedert sind, über zentrale Einrichtungen oder zentrale Dienstleistungsbereiche verfügen, werden nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte auf diesen Ebenen bestellt. Kleine Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten zu Zuständigkeitsbereichen zusammengefasst oder an größere Bereiche angegliedert werden. An der Charité werden eine hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und mindestens zwei nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bestellt. An jeder Hochschule einschließlich der Charité werden sowohl für die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte als auch für die nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten jeweils bis zu drei Stellvertreterinnen, mindestens jedoch eine Stellvertreterin, bestellt.

(2) Die Bestellung der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten erfolgt für sechs Jahre. Wird die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte durch Wiederwahl im Amt bestätigt, ist das Dienstverhältnis zu entfristen.

(3) Ist die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte durch Abwesenheit an der Ausübung ihres Amtes längerfristig gehindert, erfolgt auf Antrag eine Aufstockung der Stellvertreterinnen in entsprechendem Umfang.

(4) Die Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wird in der Grundordnung nach dem Grundsatz der Viertelparität geregelt. Wahlberechtigt sind nur die weiblichen Mitglieder der Hochschule. Zur hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten können auch Frauen gewählt werden, die nicht Mitglied der Hochschule sind. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten werden nach ihrer Wahl vom Präsidium der Hochschule oder dem Vorstand der Charité bestellt. Die Bestellung der hauptberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten erfolgt für sechs Jahre, die der nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie der Stellvertreterinnen der haupt- und nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten für mindestens zwei Jahre.

(5) Hat die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ein Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule, wird sie für die Zeit ihrer Bestellung von den Aufgaben dieses Beschäftigungsverhältnisses freigestellt. Besitzt sie ein Beschäftigungsverhältnis an einer anderen Berliner Hochschule, gilt sie während ihrer Amtszeit an der anderen Hochschule als beurlaubt. Ansprüche, die sich aus der Anwendung des geltenden Tarifrechts ergeben, bleiben unberührt. Nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte werden auf Antrag bis zur Hälfte ihrer Dienstaufgaben freigestellt. Freistellungsanteile und Vergütung werden gewährleistet. An der Charité und an großen Organisationseinheiten ist die Freistellung bis zum vollen Umfang ihrer Dienstaufgaben möglich. Die Freistellung für nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und für Stellvertreterinnen von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beträgt mindestens 25 vom Hundert einer Vollzeitstelle. Stellvertretende Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte können auf Antrag an der Charité und an großen Organisationseinheiten im Umfang von bis zu 50 vom Hundert von ihren Dienstaufgaben freigestellt werden. Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ohne Beschäftigungsverhältnis erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Vergütung für studentische Beschäftigte gemäß § 121 nach näherer Regelung durch die Grundordnung.

(6) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen sind im Rahmen ihrer Aufgaben nicht an fachliche Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Kündigung oder Versetzung ist nur zulässig, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Tätigkeit als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben ist durch die Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln im Haushalt der Hochschule und der Charité in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten. Für die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte werden Mittel für eine Vollzeit-Stelle bereitgestellt.

(7) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen sind verpflichtet, über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, die ihnen auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Beschäftigten nicht gegenüber dem Präsidium oder der Leitung des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und der Personalvertretung.

(8) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten wirken auf die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen in der Hochschule und auf die Beseitigung bestehender Nachteile für weibliche Mitglieder der Hochschule hin. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beraten und unterstützen das Präsidium und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in allen die Chancengleichheit betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Gleichstellungskonzepten, Satzungen, Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen sowie der Formulierung von Zielzahlen. Sie nehmen Anregungen und Beschwerden entgegen. Im Rahmen ihrer Aufgaben übernehmen sie die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

(9) Über die Umsetzung und die Einhaltung der Frauenförderrichtlinien und Frauenförderpläne, Satzungen und Gleichstellungskonzepte legen die Organe und Einrichtungen der jeweiligen Hochschule der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten jährlich Materialien vor. Die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte erstellt mindestens alle zwei Jahre einen Bericht. Der Akademische Senat und das Kuratorium nehmen zu diesem Bericht Stellung.

(10) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind bei allen die Frauen betreffenden strukturellen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei den entsprechenden Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu beteiligen. Dazu haben sie insbesondere die folgenden Rechte:

  1. Beteiligung an Stellenausschreibungen,
  2. Beteiligung am Auswahlverfahren bei Stellenbesetzungen,
  3. Teilnahme an Bewerbungsgesprächen,
  4. Beteiligung an Beurteilungen,
  5. Einsicht in die Personalakten, soweit auf deren Inhalt zur Begründung von Entscheidungen Bezug genommen wird und die Einwilligung der betroffenen Dienstkräfte vorliegt,
  6. Einsicht in Bewerbungsunterlagen einschließlich der Unterlagen von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden.

Sie haben Informations-, Rede- und Antragsrecht in allen Sitzungen der Gremien ihres jeweiligen Bereichs. Soweit im Rahmen der Innovationsklausel nach § 7a Entscheidungsrechte von Gremien auf andere Organe übergehen, gilt das Beteiligungsrecht auch gegenüber diesen Organen.

(11) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten haben das Recht auf Auskunft in allen mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, einschließlich des Rechts auf entsprechende Akteneinsicht und auf Auskunft aus automatisierten Verfahren oder auf Einsicht in automatisierte Verfahren. Das Recht auf Beteiligung umfasst über die in Absatz 10 genannten Rechte hinaus die frühzeitige und umfassende Unterrichtung durch die Hochschule in allen in Absatz 10 genannten Angelegenheiten. Die Beteiligung erfolgt in dringenden Fällen zeitgleich mit dem Personalrat. Die hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte kann eine nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte vertreten.

(12) Wird die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nicht gemäß der Absätze 10 und 11 beteiligt, ist die Entscheidung über eine Maßnahme für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. In dringenden Fällen ist die Frist auf eine Woche, bei außerordentlichen Kündigungen auf drei Tage zu verkürzen.

(13) Ist die Entscheidung eines Gremiums oder eines Organs der Hochschule über eine Maßnahme nach Absatz 10 gegen die Stellungnahme der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, kann sie innerhalb von zwei Wochen widersprechen. Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs erfolgen. Hält das Gremium oder Organ trotz gegenteiliger Stellungnahme der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an dem Beschluss fest, ist unverzüglich das Präsidium einzubeziehen. Eine Entscheidung gemäß Satz 1 darf erst nach Fristablauf oder Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.

(14) Näheres, insbesondere zu den Bereichen sowie Organisationseinheiten nach Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 und zur Anzahl der jeweils zu wählenden Stellvertreterinnen nach Absatz 1 Satz 5, regelt die Hochschule in der Grundordnung."

64. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

" § 59a Beauftragter oder Beauftragte für Diversität und Antidiskriminierung

(1) An jeder Hochschule wird auf zentraler Ebene eine Anlaufstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 5b Absatz 1 und 2 eingerichtet. Dies kann in der Form der Beauftragung eines Gremiums oder einer Person oder beider durch den Akademischen Senat erfolgen. Das Gremium oder der oder die Beauftragte sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmitteln auszustatten. Soweit Hochschulen in Fachbereiche gegliedert sind oder über zentrale Einrichtungen oder zentrale Dienstleistungsbereiche verfügen, sollen auch auf diesen Ebenen Ansprechpersonen bestellt werden.

(2) Die Anlaufstelle wirkt auf die Realisierung chancengerechter Zugangs-, Studien- und Arbeitsbedingungen und auf den Abbau von Barrieren an der Hochschule hin. Das Gremium oder der oder die Beauftragte kann bei seiner oder ihrer Aufgabenerfüllung von einer zentralen Stelle für Diversität unterstützt werden. Das Gremium oder der oder die Beauftragte berät die Organe der Hochschule insbesondere bei der Entwicklung von Studiengängen und Fragen der Studierbarkeit sowie in Berufungsverfahren und steht bei Fragen im Einzelfall zur Verfügung.

(3) Der oder die Beauftragte hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule.

(4) Der oder die Beauftragte berichtet dem Akademischen Senat mindestens alle zwei Jahre über die Entwicklung der Tätigkeiten. Der Akademische Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

(5) Der oder die Beauftragte für Diversität ist verpflichtet über die persönlichen Verhältnisse von Studierenden, Beschäftigten und Dritten, die ihm oder ihr auf Grund des Amtes bekannt geworden sind, und über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch über die Amtszeit hinaus. Diese Verpflichtung besteht bei Einwilligung der Studierenden, Beschäftigten und Dritten nicht gegenüber dem Präsidium und der Personalvertretung."

65. § 60 wird wie folgt gefasst:

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§ 60 Zusammensetzung des Akademischen Senats

(1) Dem Akademischen Senat der Universität gehören fünfundzwanzig Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar

  1. dreizehn Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,
  2. vier akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
  3. vier Studenten oder Studentinnen,
  4. vier sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

(2) Dem Akademischen Senat der Hochschule der Künste und der Beuth-Hochschule für Technik Berlin gehören neunzehn Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar

  1. zehn Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,
  2. drei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
  3. drei Studenten oder Studentinnen,
  4. drei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

(3) Dem Akademischen Senat der künstlerischen Hochschulen und der übrigen Fachhochschulen gehören dreizehn Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar

  1. sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,
  2. zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
  3. zwei Studenten oder Studentinnen,
  4. zwei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

(4) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule führt den Vorsitz. Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Akademischen Senats teilzunehmen

  • an Hochschulen mit Fachbereichen alle Dekane und Dekaninnen,
  • an Hochschulen ohne Fachbereiche die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen,
  • die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute,
  • die Vorsitzenden aller Kommissionen des Akademischen Senats.

§ 51 Absatz 3 und § 59 Absatz 5 bleiben unberührt.

(5) Der Akademische Senat kann einen Ferienausschuss zur Erledigung dringender Angelegenheiten bilden. Dem Ferienausschuss gehören stimmberechtigt an

  • an den Universitäten dreizehn Mitglieder, davon sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sowie je zwei Vertreter oder Vertreterinnen der übrigen Mitgliedergruppen;
  • an den übrigen Hochschulen sieben Mitglieder, davon vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sowie je ein Vertreter oder eine Vertreterin der übrigen Mitgliedergruppen.
" § 60 Zusammensetzung des Akademischen Senats

(1) Dem Akademischen Senat können bis zu 25 Mitglieder angehören, von denen

  1. jeweils eine gleiche Zahl aus den Gruppen der akademischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, der Studierenden und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung und
  2. eine Person mehr als die Summe der Mitglieder nach Nummer 1 aus der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen

stammen.

Näheres regelt die Grundordnung der Hochschule. Abweichungen von der in Satz 1 Einleitungssatz genannten Obergrenze bedürfen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz. Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Akademischen Senats teilzunehmen

  1. an Hochschulen mit Fachbereichen alle Dekane und Dekaninnen,
  2. an Hochschulen ohne Fachbereiche die Abteilungsleiter und
    Abteilungsleiterinnen,
  3. die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute,
  4. die Vorsitzenden aller Kommissionen des Akademischen Senats und
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Promovierendenvertretung.

§ 51 Absatz 3 und § 59 Absatz 10 bleiben unberührt.

(3) Der Akademische Senat kann einen Ferienausschuss zur Erledigung dringender Angelegenheiten bilden. Dem Ferienausschuss gehören stimmberechtigt an

  1. an den Universitäten dreizehn Mitglieder, davon sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und je zwei Vertreter oder Vertreterinnen der übrigen Mitgliedergruppen;
  2. an den übrigen Hochschulen sieben Mitglieder, davon vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der übrigen Mitgliedergruppen

."

66. § 61 wird wie folgt gefasst:

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§ 61 Aufgaben des Akademischen Senats

(1) Der Akademische Senat ist zuständig für

  1. die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplans,
  2. Vorschläge für die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Organisationseinheiten,
  3. die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen, den Erlass von Satzungen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist,
  4. die Aufstellung von Grundsätzen für Lehre, Studium und Prüfungen, den Beschluss fachübergreifender Verfahrensregelungen für Hochschulprüfungen sowie die Stellungnahme zu Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche,
  5. die Beschlussfassung über Hochschulentwicklungspläne und Ausstattungspläne sowie Vorschläge für die Zweckbestimmung von Stellen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,
  6. die Beschlussfassung über die Frauenförderrichtlinien und die Frauenförderpläne,
  7. die Stellungnahmen zu den Berufungsvorschlägen der Fachbereiche,
  8. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses,
  9. Anträge auf Einrichtung, Ausstattung, Entwicklung und Zuordnung von Sonderforschungsbereichen,
  10. die Regelungen über die Benutzung der Hochschuleinrichtungen,
  11. die Festsetzung von Zulassungszahlen,
  12. die Koordinierung der Tätigkeit von Fachbereichen und sonstigen Einrichtungen der Hochschule,
  13. die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Wahl des Leiters oder der Leiterin der Hochschule sowie der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, des Prorektors oder der Prorektorin,
  14. sonstige akademische Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht.

(2) Der Akademische Senat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen einsetzen. Über ihre Aufgabenstellung, Verfahren und Dauer der Einsetzung entscheidet der Akademische Senat. Die Mitglieder von Kommissionen werden jeweils von den Vertretern oder Vertreterinnen ihrer Mitgliedergruppen im Akademischen Senat benannt.

(3) Zur Unterstützung und Beratung des Leiters oder der Leiterin der Hochschule und des Akademischen Senats bildet der Akademische Senat ständige Kommissionen für

  1. Entwicklungsplanung,
  2. Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs,
  3. Lehre und Studium,
  4. Bibliothekswesen.

In der ständigen Kommission für Lehre und Studium haben die Studenten und Studentinnen die Hälfte der Sitze und Stimmen.

" § 61 Aufgaben des Akademischen Senats

(1) Der Akademische Senat entscheidet in akademischen Angelegenheiten von Forschung, Lehre, Studium, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Weiterbildung, soweit diese nicht durch Gesetz einem anderen zentralen Organ zugewiesen sind.

(2) Der Akademische Senat ist zuständig für

  1. die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin,
  2. die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Wahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen,
  3. die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplans und dessen Billigung,
  4. die Stellungnahme zu Änderungen der Grundordnung und die nach § 7a vorgesehene Zustimmung,
  5. Vorschläge für die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Organisationseinheiten,
  6. die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
  7. den Erlass von Satzungen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist,
  8. die Aufstellung von Grundsätzen für Lehre, Studium und Prüfungen, den Beschluss fachübergreifender Verfahrensregelungen für Hochschulprüfungen sowie die Stellungnahme zu Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche,
  9. die Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne einschließlich der Personalentwicklungskonzepte unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kuratoriums sowie Vorschläge für die Zweckbestimmung von Stellen für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
  10. die Beschlussfassung über die Frauenförderrichtlinien und die Frauenförderpläne und die Gleichstellungskonzepte,
  11. die Stellungnahmen zu den Berufungsvorschlägen der Fachbereiche,
  12. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses,
  13. Anträge auf Einrichtung, Entwicklung und Zuordnung von Sonderforschungsbereichen,
  14. die Festsetzung von Zulassungszahlen auf Vorschlag des Präsidiums,
  15. den Erlass der Gebührensatzungen gemäß § 2 Absatz 8,
  16. sonstige akademische Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht,
  17. die Stellungnahmen zu Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen.

(3) Der Akademische Senat kann zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen einsetzen. Über ihre Aufgabenstellung, das Verfahren und die Dauer der Einsetzung entscheidet der Akademische Senat. Die Mitglieder von Kommissionen werden jeweils von den Vertretern oder Vertreterinnen ihrer Mitgliedergruppen im Akademischen Senat benannt.

(4) Zur Unterstützung und Beratung des Präsidiums und des Akademischen Senats bildet der Akademische Senat ständige Kommissionen für

  1. Entwicklungsplanung,
  2. Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs,
  3. Lehre und Studium.

In der ständigen Kommission für Lehre und Studium haben die Studierenden die Hälfte der Sitze und Stimmen. Die Wahl des Vorsitzes der Kommission für Lehre und Studium erfolgt auf Vorschlag der studentischen Mitglieder dieser Kommission."

67. § 62 wird wie folgt gefasst:

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§ 62 Zusammensetzung des Konzils

(1) Dem Konzil der Universitäten und der Hochschule der Künste gehören einundsechzig Mitglieder an, und zwar

  1. einunddreißig Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,
  2. zehn akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
  3. zehn Studenten oder Studentinnen,
  4. zehn sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

(2) Dem Konzil der Beuth-Hochschule für Technik Berlin gehören neunundvierzig Mitglieder an, und zwar

  1. fünfundzwanzig Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,
  2. sechs akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
  3. zwölf Studenten oder Studentinnen,
  4. sechs sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,

(3) Dem Konzil der künstlerischen Hochschulen und der übrigen Fachhochschulen gehören fünfundzwanzig Mitglieder an, und zwar

  1. dreizehn Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,
  2. drei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
  3. sechs Studenten oder Studentinnen,
  4. drei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.
" § 62 Zusammensetzung des Erweiterten Akademischen Senats

Dem Erweiterten Akademischen Senat können bis zu 61 Mitglieder angehören, von denen

  1. jeweils eine gleiche Zahl aus den Gruppen der akademischen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, der Studierenden und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung und
  2. eine Person mehr als die Summe der Mitglieder nach Nummer 1 aus der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen

stammen.

Näheres regelt die Grundordnung der Hochschule. Abweichungen von der in Satz 1 Einleitungssatz genannten Obergrenze bedürfen der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung."

68. § 63 wird wie folgt gefasst:

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§ 63 Aufgaben des Konzils

(1) Das Konzil ist zuständig für die Wahl des Leiters oder der Leiterin der Hochschule sowie der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen bzw. des Prorektors oder der Prorektorin, für die Beschlussfassung über die Grundordnung, für die Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichts des Leiters oder der Leiterin der Hochschule sowie für die Stellungnahmen zu Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen.

(2) Das Konzil wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem an den Universitäten, der Hochschule der Künste und der Beuth-Hochschule für Technik Berlin jeweils zwei Vertreter oder Vertreterinnen, an den übrigen Hochschulen jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der Mitgliedsgruppen gemäß § 45 Absatz 1 angehören.

" § 63 Aufgaben des Erweiterten Akademischen Senats

Der Erweiterte Akademische Senat ist zuständig für

  1. die Wahl und Abwahl des Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule,
  2. die Wahl und Abwahl der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen,
  3. die Wahl und Abwahl des Kanzlers oder der Kanzlerin,
  4. den Erlass der Grundordnung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Akademischen Senats und des Kuratoriums,
  5. die Wahl und Abwahl der Kuratoriumsmitglieder nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 4.

Der Erweiterte Akademische Senat erörtert den jährlichen Bericht des Präsidiums. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorstand. Näheres regelt die Grundordnung der Hochschule."

69. § 64 wird wie folgt gefasst:

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§ 64 Zusammensetzung der Kuratorien

(1) Dem Kuratorium gehören an

  1. das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats, das den Vorsitz führt,
  2. die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Mitglieder des Senats, sowie ein weiteres Mitglied des Senats, für die Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin das für Inneres zuständige Mitglied des Senats,
  3. vier Mitglieder des Abgeordnetenhauses, wobei die im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen mit je einem Mitglied vertreten sein sollen,
  4. je zwei Mitglieder der Gruppen gemäß § 45 Absatz 1,
  5. zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Berliner Arbeitgeberverbände - abweichend hiervon an der "Alice-Salomon"-Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Jugend- und der Wohlfahrtsverbände,
  6. zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Berliner Gewerkschaften,
  7. eine Vertreterin einer Organisation, die die Interessen von Frauen, sowie eine Person, die Umweltbelange vertritt.

(2) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 3 werden vom Abgeordnetenhaus für die Dauer seiner Wahlperiode gewählt. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 4 werden nach Maßgabe des § 48 gewählt.

(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden auf Vorschlag der Verbände vom Abgeordnetenhaus für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht hauptberuflich im Hochschulbereich tätig sein und nicht dem Abgeordnetenhaus angehören.

(4) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 7 werden vom Abgeordnetenhaus für zwei Jahre gewählt; hierzu kann der Akademische Senat Vorschläge machen. Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.

(5) Die dem Kuratorium angehörenden Mitglieder des Senats können sich durch Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen vertreten lassen, die übrigen Mitglieder durch gleichzeitig zu wählende Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Ist sowohl ein Mitglied des Senats als auch ein Staatssekretär oder eine Staatssekretärin verhindert, so kann es bzw. er oder sie sein bzw. ihr Stimmrecht auf ein anderes dem Kuratorium angehörendes Mitglied des Senats übertragen. Einem Mitglied des Senats darf nicht mehr als eine Stimme übertragen werden.

(6) Mitglieder des Konzils oder des Akademischen Senats dürfen dem Kuratorium nicht angehören.

" § 64 Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Dem Kuratorium gehören an

  1. je ein Mitglied der Gruppen gemäß § 45 Absatz 1,
  2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wirtschaft, abweichend hiervon an der Alice-Salomon-Hochschule Berlin, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wohlfahrtsverbände,
  3. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Gewerkschaften,
  4. drei bis fünf Vertreter oder Vertreterinnen der Gesellschaft, die sich durch besondere Erfahrung und Einsatz für Wissenschaft, Forschung, Kultur, soziale und ökologische Nachhaltigkeit oder Gesellschaft auszeichnen.

(2) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre und für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 zwei Jahre, soweit nicht durch die Grundordnung eine andere Bestimmung getroffen wird. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden durch die jeweiligen Vertreter oder Vertreterinnen ihrer Mitgliedergruppe im Erweiterten Akademischen Senat gewählt. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden vom Erweiterten Akademischen Senat gewählt; im Falle der Nummern 2 und 3 erfolgt die Wahl auf Vorschlag der jeweiligen Verbände. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der oder die Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums gewählt.

(4) Näheres bestimmt die Grundordnung. Mitglieder des Präsidiums, des Akademischen Senats und des Erweiterten Akademischen Senats dürfen dem Kuratorium nicht angehören.

(5) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung ist zu allen Sitzungen des Kuratoriums einzuladen. Sie kann durch einen Vertreter oder eine Vertreterin an den Sitzungen mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen."

70. § 65 wird wie folgt gefasst:

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§ 65 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium ist zuständig für

  1. die Billigung des Entwurfs und die Feststellung des Haushaltsplans,
  2. Richtlinien für die Haushalts- und Wirtschaftsführung,
  3. den Erlass von Gebührensatzungen gemäß § 2 Absatz 8,
  4. die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten auf Vorschlag des Akademischen Senats,
  5. die Stellungnahme zu Hochschulentwicklungs- und Ausstattungsplänen,
  6. die Festlegung der Zweckbestimmung von Stellen für Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen auf Vorschlag des Akademischen Senats.

Darüber hinaus ist das Kuratorium zuständig für Personalangelegenheiten gemäß § 67.

(2) Im Übrigen ist das Kuratorium zuständig für die der Hochschule zugewiesenen staatlichen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung. Welche Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind, entscheidet im Zweifelsfall das Kuratorium selbst.

(3) Das Kuratorium richtet zu seiner Beratung eine Hauptkommission, eine Personalkommission und für die Universitätsklinika eine Finanz- und Wirtschaftskommission als ständige Kommissionen ein. Im Übrigen können weitere Kommissionen und Ausschüsse eingerichtet werden. Das Kuratorium kann Aufgaben zur endgültigen Erledigung an seine Kommissionen übertragen.

(4) Das Kuratorium kann von Einrichtungen der Selbstverwaltung die Erstattung von Berichten verlangen und andere Stellen auffordern, bestimmte Angelegenheiten zu überprüfen.

" § 65 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium ist zuständig für

  1. die Feststellung des Haushaltsplans und den Beschluss über die Entlastung des Präsidiums,
  2. die Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichts des Präsidiums; es gibt hierzu eine Stellungnahme ab,
  3. die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fachbereichen und anderen wissenschaftlichen Organisationseinheiten auf Vorschlag des Akademischen Senats,
  4. Empfehlungen zur Entwicklung der Hochschule und Stellungnahmen zum Struktur- und Entwicklungsplan,
  5. Vorschläge für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und das für den Vorschlag für die Wahl des Kanzlers oder der Kanzlerin erforderliche Einvernehmen,
  6. die Stellungnahme zum Entwurf von Änderungen der Grundordnung und die nach § 7a erforderliche Zustimmung,
  7. in sonstigen durch die Grundordnung dem Kuratorium zugewiesenen Aufgaben.

(2) Das Kuratorium kann von Einrichtungen der Selbstverwaltung die Erstattung von Berichten verlangen und andere Stellen auffordern, bestimmte Angelegenheiten zu überprüfen."

71. § 66

§ 66 Hauptkommission des Kuratoriums

(1) Der Hauptkommission gehören an

  1. die dem Kuratorium angehörenden Mitglieder des Senats, die sich durch Beauftragte ihrer Verwaltungen vertreten lassen können,
  2. je ein vom Kuratorium zu bestimmendes Kuratoriumsmitglied aus den Mitgliedergruppen gemäß § 45 Absatz 1.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule führt den Vorsitz; er oder sie kann sich vertreten lassen.

wird aufgehoben.

72. § 67 wird wie folgt gefasst:

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§ 67 Personalangelegenheiten der Hochschulen, Personalkommission

(1) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle ist das Kuratorium. Es kann seine Befugnisse auf den Leiter oder die Leiterin der Hochschule, die Personalkommission oder deren Vorsitzenden oder Vorsitzende, im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung auch auf das Landesverwaltungsamt und in den Universitätsklinika auf den Klinikumsvorstand übertragen.

(2) Das Kuratorium erlässt die Verwaltungsvorschriften in Personalangelegenheiten und Personalwirtschaftsangelegenheiten. Im Übrigen kann es Einzelangelegenheiten an sich ziehen und Prüfungen anordnen; soweit es hiermit nicht ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums betraut, setzt es einen Ausschuss ein, der aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der für Hochschulen und für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltungen sowie zwei weiteren Mitgliedern des Kuratoriums besteht. Dem Kuratorium ist zu berichten und ein Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten; die Verfahrensweise hat den Belangen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.

(3) Der Personalkommission gehören an

  1. das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. die für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen,
  3. der Leiter oder die Leiterin der Hochschule,
  4. der Erste Vizepräsident bzw. Prorektor oder die Erste Vizepräsidentin bzw. Prorektorin,
  5. ein weiterer Vizepräsident oder eine weitere Vizepräsidentin, an Hochschulen ohne weiteren Vizepräsidenten oder ohne weitere Vizepräsidentin ein weiteres vom Kuratorium zu bestimmendes Hochschulmitglied.

Die Mitglieder gemäß Nummer 4 und 5 unterliegen in Angelegenheiten der Personalkommission nicht den Weisungen des Präsidenten oder der Präsidentin.

(4) Die Prozessführung in Personalangelegenheiten obliegt dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule, es sei denn, der oder die Vorsitzende der Personalkommission zieht die Prozessführung an sich. Der oder die Vorsitzende ist über anhängige Gerichtsverfahren unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die Personalkommission tagt in nichtöffentlicher Sitzung.

(6) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde und Personalstelle der künstlerischen Hochschulen ist der Leiter oder die Leiterin der Hochschule; für die Personalwirtschaft ist der oder die Beauftragte für den Haushalt der künstlerischen Hochschulen zuständig. Er oder sie kann seine oder ihre Befugnisse mit Zustimmung der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltungauf das Landesverwaltungsamt Berlin übertragen. Für den Leiter oder die Leiterin der Hochschule und den Kanzler oder die Kanzlerin werden die Befugnisse nach Satz 1 von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung wahrgenommen.

" § 67 Personalangelegenheiten der Hochschule

(1) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle der Hochschule ist der Präsident oder die Präsidentin. Er oder sie kann seine oder ihre Befugnisse im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung, der das Landesverwaltungsamt nachgeordnet ist, auf das Landesverwaltungsamt übertragen.

(2) Für den Präsidenten oder die Präsidentin, die Vizepräsidenten und die Vizepräsidentinnen sowie den Kanzler oder die Kanzlerin ist Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde, Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Das Präsidium erlässt die Verwaltungsvorschriften in Personalangelegenheiten und Personalwirtschaftsangelegenheiten. Diese bedürfen der Zustimmung des Akademischen Senats."

73. Dem § 69 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Soweit eine Hochschule die Bezeichnung Fakultät verwendet, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend."

74. § 69a

§ 69a Gemeinsame Gliedkörperschaft Charité - Universitätsmedizin Berlin

Zur Erfüllung von Aufgaben der Hochschulmedizin wird eine gemeinsame Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin namens "Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité)" gebildet.

wird aufgehoben.

75. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Dem Fachbereichsrat an den Universitäten und der Hochschule der Künste gehören dreizehn Mitglieder an, und zwar
  1. sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,
  2. zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
  3. zwei Studenten oder Studentinnen,
  4. zwei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.
"(2) Dem Fachbereichsrat an den Universitäten gehören dreizehn Mitglieder an, und zwar
  1. sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,
  2. zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
  3. zwei Studierende,
  4. zwei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Dem Fachbereichsrat an den Fachhochschulen gehören neun Mitglieder an, und zwar
  1. fünf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,
  2. ein akademischer Mitarbeiter oder eine akademische Mitarbeiterin,
  3. zwei Studenten oder Studentinnen,
  4. ein sonstiger Mitarbeiter oder eine sonstige Mitarbeiterin.
"(3) Dem Fachbereichsrat an Hochschulen für angewandte Wissenschaften gehören neun Mitglieder an, und zwar
  1. fünf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,
  2. ein akademischer Mitarbeiter oder eine akademische Mitarbeiterin,
  3. zwei Studierende,
  4. ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin für Technik, Service und Verwaltung."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Fachbereichsrats teilzunehmen:
  • der Leiter oder die Leiterin der Hochschule oder ein von ihm bzw. ihr Beauftragter,
  • der Kanzler oder die Kanzlerin,
  • der Leiter oder die Leiterin der Fachbereichsverwaltung,
  • ein Vertreter oder eine Vertreterin des zuständigen Organs der Studierendenschaft,
  • ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung.

§ 59 Absatz 5 bleibt unberührt.

"(4) Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Fachbereichsrats teilzunehmen:
  1. die Mitglieder des Präsidiums einschließlich des Kanzlers oder der Kanzlerin, auch soweit von der Möglichkeit des § 52 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht wurde,
  2. der Leiter oder die Leiterin der Fachbereichsverwaltung,
  3. ein Vertreter oder eine Vertreterin des zuständigen Organs der Studierendenschaft,
  4. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung.

§ 59 Absatz 10 bleibt unberührt."

d) In Absatz 5 wird nach den Wörtern "dem Fachbereich angehörenden" das Wort "hauptberuflichen" eingefügt.

76. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 72 Dekan / Dekanin" § 72 Dekan oder Dekanin"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Wortlaut wird das Wort "ihm" durch die Wörter "dem Fachbereich" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie können ihr Amt nach Maßgabe der Grundordnung hauptberuflich ausüben. Näheres, einschließlich der Amtszeit bei hauptberuflicher Ausübung, regelt die Grundordnung."

c) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "Personal" die Wörter "des Fachbereichs" eingefügt.

77. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Studenten und Studentinnen" durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) In den Kommissionen zur Vorbereitung von Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen (Berufungskommissionen) haben die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit. Sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirken beratend mit. In begründeten Fällen können den Berufungskommissionen auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Hochschule sind. Den Berufungskommissionen sollen Wissenschaftlerinnen angehören, gegebenenfalls auch solche, die nicht Mitglieder der Hochschule sind."(3) In den Kommissionen zur Vorbereitung von Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen (Berufungskommissionen) haben die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen die Mehrheit der Sitze und Stimmen. Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung wirken beratend mit. Der Berufungskommission soll stets auch ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin angehören, der oder die nicht Mitglied der Hochschule ist. Mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein und die Hälfte davon sollen Hochschullehrerinnen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sein; erforderlichenfalls kann die Anzahl der externen Mitglieder erhöht werden, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. § 47 gilt mit der Maßgabe, dass dessen Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung findet. Die Hochschule regelt durch Satzung, inwieweit bei Sitzungen der Berufungskommissionen moderne Informations- und Kommunikationstechnologien zur Anwendung kommen können; eine hinreichende schriftliche Dokumentation ist sicherzustellen."

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Studenten und Studentinnen" durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

78. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Fachbereiche der Universitäten und der Hochschule der Künste können sich in
  • wissenschaftliche,
  • künstlerische und
  • wissenschaftlichkünstlerische

Einrichtungen gliedern.

"Die Fachbereiche der Universitäten können sich in
  1. wissenschaftliche,
  2. künstlerische und
  3. wissenschaftlichkünstlerische

Einrichtungen gliedern."

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dazu gehört die Verteilung von Stellen und von Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte an Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen."Dazu gehört der Einsatz von Stellen und von Mitteln für nichtplanmäßige Dienstkräfte."

79. Im Siebten Abschnitt wird nach § 75 folgender § 75a eingefügt:

" § 75a Neue Organisationsformen auf

der Ebene der Fachbereiche

(1) In der Grundordnung kann bestimmt werden, dass Fachbereiche ganz oder teilweise neue Organisationsformen erhalten können; in der Grundordnung sind in diesem Fall insbesondere folgende Bereiche zu regeln:

  1. innere Organisation einschließlich der Organe, deren Besetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der Bezeichnung der entstehenden Organisationseinheit,
  2. Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren der Organisationseinheit,
  3. Zuordnung von Forschungsgeräten, Räumen, sonstiger Ausstattung und Sachmitteln im Rahmen eines Organisationskonzeptes zu den an der Organisationseinheit beteiligten Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen; die jeweils erforderliche Grundausstattung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen bleibt unberührt,
  4. Zuweisung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des wissenschaftlichen Personals und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung im Rahmen eines Organisationskonzeptes.

Die Regelungen nach Satz 1 müssen unter Beachtung der §§ 43 bis 50 auch Bestimmungen über eine angemessene Beteiligung aller Hochschulgruppen treffen. Die Errichtung von Organisationseinheiten nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der beteiligten Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Tritt eine Organisationseinheit nach Satz 1 vollständig an die Stelle des Fachbereichs, finden die Vorschriften über Fachbereiche entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Organisationseinheiten nach Absatz 1 können auch fachbereichsübergreifend errichtet werden."

80. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 61 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 61 Absatz 2 Nummer 6" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und sonstige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen" durch die Wörter "sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung" ersetzt.

81. In § 84 Absatz 3 werden die Wörter " § 61 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 61 Absatz 2 Nummer 6" ersetzt.

82. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Hochschule" durch das Wort "Hochschulen" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Sie stellen darüber hinaus forschungsnahe Dienste bereit und unterstützen den freien Zugang zu wissenschaftlicher Information (Open Science)."

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die zentrale Bibliothek koordiniert die Arbeit und die Anschaffung der Literatur im Bibliothekssystem."Die zentrale Bibliothek koordiniert die Arbeit und die Anschaffung der Literatur im Bibliothekssystem und berücksichtigt dabei die Bedarfe von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, speziell hinsichtlich der Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote sowie der Nutzungsbedingungen."

83. § 88 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 88 Haushaltsplan 21a

(1) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf Grund von Vorschlägen der Fachbereiche, der Zentralinstitute und der Zentraleinrichtungen auf und legt ihn dem Akademischen Senat zur Stellungnahme vor. Danach leitet er oder sie ihn dem Kuratorium zu.

(2) Der Entwurf des Haushaltsplans bedarf der Billigung durch das Kuratorium. Wenn es in wesentlichen Punkten von der Vorlage abweichen will, muss vorher dem Akademischen Senat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(3) Nach der Veranschlagung des Zuschusses im Haushaltsplan von Berlin stellt das Kuratorium den Haushaltsplan fest. Ist der Zuschuss des Landes Berlin geringer als im Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen, muss vor der Feststellung dem Akademischen Senat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(4) Die Prüfung der Haushaltsrechnung gemäß § 109 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung obliegt dem Rechnungshof von Berlin.

(5) Bei den künstlerischen Hochschulen tritt an die Stelle des Kuratoriums das nach der Grundordnung zuständige Organ.

" § 88 Haushaltsplan

(1) Das Präsidium stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf Grund von Vorschlägen der Fachbereiche, der Zentralinstitute und der Zentraleinrichtungen auf und legt ihn dem Akademischen Senat zur Stellungnahme vor.

(2) Der Entwurf des Haushaltsplans bedarf der Billigung durch den Akademischen Senat.

(3) Nach der Veranschlagung des Zuschusses im Haushaltsplan von Berlin stellt das Kuratorium den Haushaltsplan fest.

(4) Die Haushaltsrechnung wird durch zu bestellende Abschlussprüfende geprüft. Abschlussprüfende können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.

(5) Für die Entlastung des Präsidiums auf der Grundlage der Abschlussprüfung und nach Stellungnahme des Akademischen Senats ist das Kuratorium zuständig. Die Entlastung bedarf der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(6) Bei den künstlerischen Hochschulen tritt an die Stelle des Kuratoriums das nach der Grundordnung zuständige Organ."

84. § 88a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 88a" § 88a Flexibilisierung im Haushaltswesen"

b) In Absatz 1 werden das Wort "Kuratorien" durch die Wörter "Akademischen Senate" und die Wörter "Universitäten, der Hochschule der Künste und der Fachhochschulen" durch das Wort "Hochschulen" ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die in Absatz 1 genannten Kuratorien können entsprechend § 19 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung die Titel 515 01, 515 02, 515 11, 519 00, 522 11, 523 01, 524 01, 524 11, 524 40, 525 02, 531 05, 531 06, 540 50 und 540 51 für übertragbar erklären."Das in Absatz 1 genannte Organ kann entsprechend § 19 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung die Titel 515 01, 515 02, 515 11, 519 00, 522 11, 523 01, 524 01, 524 11, 524 40, 525 02, 531 05, 531 06, 540 50 und 540 51 für übertragbar erklären."

d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Den" durch das Wort "Dem" und das Wort "Kuratorien" durch das Wort "Organ" ersetzt.

85. § 88b

§ 88b Gemeinsame Personalmanagementliste

(1) In jeder staatlichen Hochschule wird der Personalüberhang des nichtwissenschaftlichen und des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, mit Ausnahme der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, auf einer Personalmanagementliste geführt. Die Hochschulen vereinbaren innerhalb von zwei Monaten ein Verfahren oder die Bildung einer gemeinsamen Personalbörse, um Stellenausschreibungen den Personalverwaltungen aller in Frage kommenden Hochschulen bekannt zu machen. Die ausschreibende Hochschule ist verpflichtet, geeignete Bewerber und Bewerberinnen aus Personalmanagementlisten im Stellenbesetzungsverfahren vorrangig zu berücksichtigen. In die Personalmanagementliste sind bezogen auf Beschäftigte nach Satz 1 der Name, der Vorname, die gegenwärtige Tätigkeit, das Geschlecht, das Geburtsjahr, der Stellenvermerk gemäß § 47 der Landeshaushaltsordnung, die Eingruppierung oder Besoldung, eine vorhandene Teilzeitbeschäftigung, die Personalwirtschaftsstelle und das jeweilige Kapitel des Haushaltsplans aufzunehmen, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung der Übernahmeverpflichtung erforderlich ist.

(2) Den im Personalüberhang befindlichen Beschäftigten bleiben beim Wechsel des Arbeitgebers die bisherigen arbeitsrechtlichen Besitzstände erhalten; gleiches gilt für Ansprüche aus den Tarifverträgen über den Rationalisierungsschutz.

(3) Soweit zur Realisierung von Strukturentscheidungen Versetzungen von Hochschullehrern oder Hochschullehrerinnen erforderlich werden, gilt § 102 Absatz 4 Satz 2.

wird aufgehoben.

86. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Leiters oder der Leiterin der Hochschule" durch das Wort "Präsidiums" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Nach Beschluss der Landeskommission für die Struktur der Universitäten gemäß § 7b teilt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung der Universität ihre Auffassung und den sie betreffenden Teil des Beschlusses mit und gibt der Universität Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Nach Vorliegen der Stellungnahme, spätestens nach Ablauf der Frist, trifft der Senat die Entscheidung und gibt diese dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis.

wird aufgehoben.

87. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Satzungen der Hochschule bedürfen der Bestätigung durch die Hochschulleitung."Satzungen der Hochschule bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium oder das nach der Grundordnung vorgesehene Leitungsorgan."

bb) In Satz 2 werden die Wörter ", die Wahlordnungen, die Berufungsordnungen, Drittmittelsatzungen" und die Wörter "sowie die duale Ausbildung" gestrichen.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "die Hochschulleitung" durch die Wörter "das Präsidium" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Hochschulrahmengesetzes" durch das Wort "Grundgesetzes" ersetzt.

88. In § 92 Absatz 2 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

89. § 92a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 92a Personal der Charité - Universitätsmedizin Berlin" § 92a Personal der Charité"

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal gemäß § 92 der Medizinischen Fakultät der Charité ist nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben im Universitätsklinikum Charité - Universitätsmedizin Berlin in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens wahrzunehmen."Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Charité gemäß § 92 ist nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben im Universitätsklinikum der Charité in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens wahrzunehmen."

90. In § 93 Absatz 4 werden die Wörter "die für die Hochschulen zuständige Senatsverwaltung" durch die Wörter "der Präsident oder die Präsidentin" ersetzt.

91. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:

" § 93a Zweckbestimmung

(1) Für jede Professur und Juniorprofessur sind in einer Zweckbestimmung (Denomination) festzulegen

  1. das Fachgebiet,
  2. die Besoldungsgruppe,
  3. die Dauer und der Grund einer Befristung und
  4. Besonderheiten der Professur oder Juniorprofessur.

(2) Vor der Ausschreibung oder Besetzung einer Professur oder Juniorprofessur bedarf es der Freigabe durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann die Freigabe auch allgemein erklären, soweit die Hochschule über einen Struktur- und Entwicklungsplan verfügt und die Zweckbestimmung der Stelle diesem Plan entspricht."

92. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Stellen für hauptberufliches wissenschaftliches Personal sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben enthalten."(1) Stellen für hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal sind öffentlich, Stellen für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen darüber hinaus in der Regel international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben ausweisen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Dienstbehörde kann im Einzelfall unter Wahrung der Rechte der Frauenbeauftragten sowie des Ziels der Gleichstellung mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung einer Professur zulassen, insbesondere wenn
  1. ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
  2. ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Funktion einer Nachwuchsgruppenleitung auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
  3. eine auf Grund ihrer bisherigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen herausragend geeignete Person berufen werden soll, an deren Gewinnung ein besonderes Interesse der Hochschule besteht, oder
  4. ein Professor oder eine Professorin, der oder die einen auswärtigen Ruf auf eine Professur vorlegt, als Ergebnis von Bleibeverhandlungen auf eine höherwertige Professur der bisherigen Hochschule berufen werden soll; § 101 Absatz 5 Satz 4 findet keine Anwendung.

Für das übrige hauptberufliche wissenschaftliche Personal kann die Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung zulassen; dies gilt nicht bei Stellen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen.

"(2) Die Dienstbehörde kann im Einzelfall unter Wahrung der Rechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sowie des Ziels der Gleichstellung mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung einer Professur zulassen, insbesondere wenn
  1. ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
  2. ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Funktion einer Nachwuchsgruppenleitung auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
  3. eine auf Grund ihrer bisherigen wissenschaftlichen oder
    künstlerischen Leistungen herausragend geeignete Person berufen werden soll, an deren Gewinnung ein besonderes Interesse der Hochschule besteht,
  4. ein Professor oder eine Professorin, der oder die einen auswärtigen Ruf auf eine Professur vorlegt, als Ergebnis von Bleibeverhandlungen auf eine höherwertige Professur der bisherigen Hochschule berufen werden soll; § 101 Absatz 5 Satz 4 findet keine Anwendung.

Für das übrige hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal kann die Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung zulassen, insbesondere wenn hierdurch zuvor befristet beschäftigte Hochschuldozenten oder Hochschuldozentinnen gemäß § 108 Absatz 4 unbefristet eingestellt werden sollen oder wenn eine Anschlussvereinbarung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 110 Absatz 6 erfüllt wird; dies gilt nicht bei Stellen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen."

93. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 95 Verlängerung von Dienstverhältnissen" § 95 Regelung der Dauer des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und Verlängerung von Dienstverhältnissen"

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal an den Berliner Hochschulen ist grundsätzlich unbefristet einzustellen, sofern nicht das Personal im Rahmen einer Qualifizierung gemäß Wissenschaftszeitvertragsgesetz oder auf Grund einer Tätigkeit in Drittmittelprojekten befristet tätig ist oder das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, oder andere bundesrechtliche Vorschriften auch im Übrigen eine befristete Beschäftigung zulassen. Sachgrundlose Befristungen sind grundsätzlich ausgeschlossen."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter "in der Fassung vom 3. November 1999 (GVBl. S. 665), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 13 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist," durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2020 (GVBl. S. 58)" und in Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter "nach § 59 Absatz 10" durch die Wörter "nach § 59 Absatz 5" ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter "- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" werden durch die Wörter "vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075)" ersetzt.

94. Die Überschrift des § 96 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 96 Didaktische Qualifikation und Lehrverpflichtung" § 96 Lehrverpflichtung und didaktische Qualifikation"

95. Dem § 97 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung der Hochschule mit einer in vollständig oder überwiegend öffentlicher Trägerschaft oder Förderung stehenden außeruniversitären Forschungseinrichtung beschäftigt werden, können zur Wahrnehmung wissenschaftlicher oder künstlerischer Aufgaben auf Antrag für bis zu zehn Jahren unter Wegfall der Bezüge beurlaubt werden; die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden."

96. § 99 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Studenten und Studentinnen" durch das Wort "Studierenden" und die Wörter "der ihnen zugewiesenen akademischen Mitarbeiter" durch die Wörter "von akademischen Mitarbeitern" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter "Leiter oder der Leiterin der Hochschule" durch das Wort "Präsidium" ersetzt.

97. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" und nach dem Wort "Ausland" die Wörter "; auch ein Nachweis durch Habilitation ist möglich" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt. (Red.Anm.: Sinngemäß wurde vor der Angabe "Satz 1" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.)

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Maßnahmen zur Sicherung der diskriminierungsfreien Vergleichbarkeit werden in der Berufungsordnung geregelt."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen und Professoren und Professorinnen für anwendungsbezogene Studiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b erfüllen; in begründeten Ausnahmefällen können sie auch unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a eingestellt werden."(3) Auf eine Stelle, die fachdidaktische Aufgaben in der Lehrkräftebildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer zudem auch eine dreijährige Schulpraxis nachweist; auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher Aufgaben vorsieht, soll nur berufen werden, wer zudem auch eine dreijährige Schulpraxis oder vergleichbare Praxiserfahrungen nachweist. Professoren und Professorinnen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Professoren und Professorinnen für anwendungsbezogene Studiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b erfüllen; in begründeten Ausnahmefällen können sie auch unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a eingestellt werden. Berufliche Praxiszeiten, die in Teilzeitbeschäftigung erbracht wurden, werden berücksichtigt, wenn es sich um elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigungen gemäß § 15 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, Arbeitszeitverminderungen auf Grund von Freistellungen gemäß § 2 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, oder § 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, handelt oder die Teilzeitbeschäftigung mindestens einen Umfang von 50 vom Hundert der regulären wöchentlichen Arbeitszeit hatte."

c) In Absatz 4 wird das Wort "eingestellt" durch das Wort "berufen" ersetzt.

d) Absatz 6

(6) Bis zum 31. Dezember 2020 * werden in der Regel die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht oder durch eine Habilitation nachgewiesen.

wird aufgehoben.

98. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 101 Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen" § 101 Berufung von Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen"

b) In Absatz 1 werden die Wörter "Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen" durch die Wörter "Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin" durch die Wörter "Professors oder einer Professorin oder eines Juniorprofessors oder einer Juniorprofessorin" ersetzt.

d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ihm sind alle Bewerbungen, die Gutachten aus der Hochschule und auswärtige Gutachten beizufügen. "Ihm sind alle Bewerbungen, die Gutachten aus der Hochschule und in der Regel mindestens zwei vergleichende auswärtige Gutachten sowie die Stellungnahme der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beizufügen."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "waren" die Wörter " ; mit dem Ziel, strukturellen Benachteiligungen entgegenzuwirken, entwickelt die Hochschule nach Anhörung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und des oder der Beauftragten für Diversität Kriterien, die ein Abweichen von den Mobilitätserfordernissen erlauben" eingefügt.

bb) Satz 6

Die Einschränkung des Satzes 4 gilt nicht bei der Berufung von Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen in ein zweites Professorenamt.

wird aufgehoben.

99. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "fünf" durch die Wörter "vier bis sechs" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter "Die Hochschulleitung" durch die Wörter "Das Präsidium" ersetzt.

100. § 102a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "nachgewiesen wird" die Wörter " ; zusätzlich erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Berufung die nach § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgesehenen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen noch nicht vorliegen" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin berufen werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist."

101. § 102b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 102b Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

(1) Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis eines Juniorprofessors oder einer Juniorprofessorin soll mit dessen oder deren Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er oder sie sich in seinem oder ihrem Amt bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit seiner oder ihrer Zustimmung um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 95, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

(2) Die Entscheidung über die Bewährung eines Juniorprofessors oder einer Juniorprofessorin nach Absatz 1 Satz 2 trifft der Fachbereichsrat, an Hochschulen ohne Fachbereiche der Akademische Senat, unter Berücksichtigung von Gutachten, davon mindestens zwei externe Gutachten. Die Gutachter und Gutachterinnen werden vom Fachbereichsrat bestimmt. Das Nähere regeln Satzungen der Hochschulen.

(3) § 102 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall sollen ihre Arbeitsbedingungen, soweit allgemeine dienst- und haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, den Rechten und Pflichten beamteter Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen entsprechen.

" § 102b Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen"

(1) Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Eine Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 95, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

(2) Die Entscheidung, ob sich ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin bewährt hat, trifft der Fachbereichsrat, an Hochschulen ohne Fachbereiche der Akademische Senat, unter Berücksichtigung von Gutachten, davon mindestens zwei externe Gutachten, im vierten Jahr der Juniorprofessur. Die Gutachter und Gutachterinnen werden vom Fachbereichsrat bestimmt. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt anhand klar definierter Kriterien, die bereits bei der Ernennung festzulegen sind. Das Verfahren soll dem Juniorprofessor oder der Juniorprofessorin auch Orientierung über den Leistungsstand in Lehre, Forschung oder Kunst geben. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(3) Weitere Verfahrensgrundsätze, die die Ausschreibung, Berufung, Leistungsbewertung und Bewährung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie die Qualitätssicherung umfassen, werden in einem übergreifenden Qualitätskonzept der Hochschule festgelegt, das der Akademische Senat beschließt. Das Qualitätskonzept legt auch die erforderliche Beteiligung einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den einzelnen Verfahrensschritten fest. Das Qualitätskonzept bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

(4) § 102 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall entsprechen ihre Arbeitsbedingungen, soweit allgemeine dienst- und haushaltsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, den Rechten und Pflichten beamteter Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen."

102. § 102c wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Hochschulen können Juniorprofessuren und Professuren im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 so ausgestalten, dass schon bei der Besetzung dieser Stelle die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass im Einzelnen vorab festzulegende Leistungsanforderungen während des Zeitbeamtenverhältnisses erfüllt werden (Tenure-Track).

(2) Eine Juniorprofessur kann mit der Maßgabe ausgeschrieben werden, dass im Anschluss an das Beamtenverhältnis auf Zeit die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen wird, wenn die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur vorliegen.

"(1) Die Hochschulen gestalten Juniorprofessuren und Professuren im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 so aus, dass in der Regel schon bei der Besetzung dieser Stelle die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass im Einzelnen vorab festzulegende Leistungsanforderungen während des Zeitbeamtenverhältnisses erfüllt werden (Tenure-Track).

(2) Eine Juniorprofessur wird grundsätzlich mit der Maßgabe ausgeschrieben, dass im Anschluss an das Beamtenverhältnis auf Zeit die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen wird, wenn die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen für eine Juniorprofessur vorliegen."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) In einem Evaluierungsverfahren, das die Grundlage für die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet, wird überprüft, ob die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht wurden. Die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Gremiums durch das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats. Dem Berufungsvorschlag sind die Gutachten aus der Hochschule und auswärtige Gutachten beizufügen. Jedes Mitglied des für den Berufungsvorschlag zuständigen Gremiums kann verlangen, dass ein von der Mehrheit abweichendes Votum beigefügt wird. Das Nähere zu Grundsätzen, Strukturen und Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung der erforderlichen Beteiligung einer Frauenbeauftragten an den Verfahrensschritten des Evaluierungsverfahrens, regelt die Hochschule in der Berufungsordnung."(4) Entsprechend § 102b Absatz 2 erfolgt eine Leistungsbewertung in Lehre, Forschung oder Kunst im vierten Jahr des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Ein abschließendes Evaluierungsverfahren bildet die Grundlage für die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Dabei wird überprüft, ob die bei der Besetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit festgelegten Kriterien erfüllt und die vorgesehenen Leistungen erbracht wurden. Die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Gremiums durch das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats. Dem Berufungsvorschlag sind die Gutachten aus der Hochschule und auswärtige Gutachten beizufügen. Jedes Mitglied des für den Berufungsvorschlag zuständigen Gremiums kann verlangen, dass ein von der Mehrheit abweichendes Votum beigefügt wird. Das Nähere zu Grundsätzen, Strukturen und Verfahren, insbesondere unter Berücksichtigung der erforderlichen Beteiligung einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den Verfahrensschritten des Evaluierungsverfahrens, regelt die Hochschule in der Berufungsordnung."

c) In Absatz 5 werden die Wörter " § 102b Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 102b Absatz 2" ersetzt.

d) In Absatz 6 werden die Wörter "Absatz 4 Satz 5" durch die Wörter "Absatz 4 Satz 7" und die Wörter " § 102b Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe " § 102b Absatz 2" ersetzt.

e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Für die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Anschluss an eine Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. Die Hochschule kann während des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine Zwischenevaluierung vorsehen."(7) Für die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Anschluss an eine Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. Die Berufungsvoraussetzungen richten sich in diesen Fällen nach § 102a; zusätzlich erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Zeit die nach § 100 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgesehenen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen noch nicht vorliegen. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt in diesen Fällen sechs Jahre. Im vierten Jahr des Beamtenverhältnisses auf Zeit findet eine Evaluierung mit orientierendem Charakter statt."

103. Dem § 103 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des § 102c Absatz 7 besteht das Recht nach Satz 1 darüber hinaus nur, wenn die bei der Besetzung des Beamtenverhältnisses auf Zeit festgelegten Kriterien erfüllt und die vorgesehenen Leistungen erbracht wurden."

104. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 108 Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen" § 108 Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen"

c) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Ihr Aufgabenschwerpunkt liegt in der Lehre. § 99 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. "Ihr Aufgabenschwerpunkt kann in der Lehre liegen."

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 eingefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 2 können Hochschuldozenten oder Hochschuldozentinnen auch eingestellt werden, wenn diese die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) nicht erfüllen. Das Beschäftigungsverhältnis ist in diesem Fall auf einen Zeitraum von sechs Jahren zu befristen und dient der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistung gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a). Über die Feststellung der Erbringung der zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) entscheidet der Fachbereichsrat. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(5) Die Hochschulen gestalten befristete Stellen für Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen gemäß § 108 Absatz 4 so aus, dass bei der Besetzung dieser Stelle ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass die zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Leistung gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) während der befristeten Anstellung gemäß § 108 Absatz 3 erfüllt wird (Tenure-Track).

(6) Die Entscheidung, ob ein befristet beschäftigter Hochschuldozent oder eine befristet beschäftigte Hochschuldozentin die zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Leistung gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) erbracht hat, trifft der Fachbereichsrat, an Hochschulen ohne Fachbereiche der Akademische Senat, unter Berücksichtigung von Gutachten, davon mindestens zwei externe Gutachten, im sechsten Jahr der Beschäftigung als Hochschuldozent oder Hochschuldozentin. Die Gutachter und Gutachterinnen werden vom Fachbereichsrat bestimmt. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt anhand klar definierter Kriterien, die bereits bei der Einstellung festzulegen sind. Das Verfahren soll dem Hochschuldozenten oder der Hochschuldozentin auch Orientierung über den Leistungsstand in Lehre, Forschung oder Kunst geben. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(7) Weitere Verfahrensgrundsätze, die die Ausschreibung, Einstellung, Leistungsbewertung und Bewährung von befristet beschäftigten Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sowie die Qualitätssicherung umfassen, werden in einem übergreifenden Qualitätskonzept der Hochschule festgelegt, das der Akademische Senat beschließt. Das Qualitätskonzept legt auch die erforderliche Beteiligung einer Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an den einzelnen Verfahrensschritten fest. Das Qualitätskonzept bedarf der Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung."

105. § 110 wird wie folgt gefasst:

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§ 110 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten und Beamtinnen und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.

(2) Für wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen auf Dauer (Funktionsstellen) werden wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Beamte oder Beamtinnen in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin oder als Angestellte beschäftigt. Näheres über Stellung und Laufbahn regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.

(3) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören auch die Aufgaben, den Studenten und Studentinnen selbstständig Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden eigenverantwortlich zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist, sowie die Wahrnehmung besonderer Beratungsfunktionen. In begründeten Einzelfällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.

(4) Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen ist mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit für selbstständige Forschung, zur eigenen Weiterbildung oder Promotion zur Verfügung zu stellen. In den medizinischen Fachbereichen kann eine Tätigkeit in der Krankenversorgung auf diese Zeit angerechnet werden. Anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Das Qualifikationsziel soll im Arbeitsvertrag benannt werden.

(5) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(6) Die voranstehenden Absätze gelten - soweit nicht ausdrücklich erwähnt - für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend. Abweichend von Absatz 5 kann das abgeschlossene Hochschulstudium je nach den fachlichen Anforderungen durch eine mindestens dreijährige erfolgreiche künstlerische Berufstätigkeit ersetzt werden.

" § 110 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Angestellten sowie Beamten und Beamtinnen, denen wissenschaftliche Dienstleistungen oder Aufgaben nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses obliegen.

(2) Für wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistungen auf Dauer sowie für entsprechend qualifizierte Aufgaben im Wissenschaftsmanagement und im sonstigen Hochschulbetrieb (Funktionsstellen) werden wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Angestellte oder in begründeten Ausnahmefällen als Beamter oder Beamtin in der Laufbahn des Akademischen Rats oder der Akademischen Rätin beschäftigt. Näheres über Stellung und Laufbahn regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der für grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.

(3) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehören auch die Aufgaben, den Studierenden selbstständig Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden eigenverantwortlich zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist, sowie die Wahrnehmung besonderer Beratungsfunktionen. Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre sowie in ihren weiteren Aufgabenbereichen übertragen werden. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.

(4) Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die keine Funktionsstellen gemäß § 110 Absatz 2 sind, sollen in der Regel als Qualifikationsstellen ausgestaltet werden. Zu Zwecken einer Qualifizierung oder im Rahmen einer aus Mitteln Dritter finanzierten Beschäftigung können wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach § 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, befristet beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen ist mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit für selbstständige Forschung, zur eigenen Weiterbildung oder Promotion zur Verfügung zu stellen. In den medizinischen Fachbereichen kann eine Tätigkeit in der Krankenversorgung teilweise auf diese Zeit angerechnet werden. Anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses mindestens ein Viertel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche Arbeit zur Verfügung zu stellen. Das Qualifikationsziel soll im Arbeitsvertrag benannt werden.

(5) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(6) Mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf einer Qualifikationsstelle kann vereinbart werden, dass im Anschluss an das befristete Beschäftigungsverhältnis der Abschluss eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erfolgen wird (Anschlusszusage), wenn die bei der Anschlusszusage festgelegten wissenschaftlichen Leistungen erbracht wurden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen vorliegen. Sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter oder die wissenschaftliche Mitarbeiterin bereits promoviert ist und es sich bei dem im Arbeitsvertrag genannten Qualifikationsziel um eine Habilitation, ein Habilitationsäquivalent, den Erwerb von Lehrerfahrung und Lehrbefähigung oder um sonstige Leistungen zum Erwerb der Berufungsfähigkeit gemäß § 100 handelt, ist eine Anschlusszusage zu vereinbaren.

(7) Die voranstehenden Absätze gelten, soweit nicht ausdrücklich erwähnt, für künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend. Abweichend von Absatz 5 kann das abgeschlossene Hochschulstudium je nach den fachlichen Anforderungen durch eine mindestens dreijährige erfolgreiche künstlerische Berufstätigkeit ersetzt werden."

106. § 110a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt und dem Absatz folgender Satz angefügt:

"Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre sollen über eine abgeschlossene Promotion und mehrjährige Lehrerfahrung verfügen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre werden im Angestelltenverhältnis beschäftigt."(3) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre werden unbefristet im Angestelltenverhältnis beschäftigt; soweit die Beschäftigung zur Vertretung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre erfolgt, ist auf der Grundlage der Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auch eine befristete Beschäftigung zulässig."

107. In § 113 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

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§ 113 Gastprofessoren/Gastprofessorinnen und Gastdozenten/Gastdozentinnen" § 113 Gastprofessoren und Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen"

108. In § 114 Nummer 4 wird das Wort "Hilfskräften" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

109. § 115 wird wie folgt gefasst:

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§ 115 Unfallfürsorge

Erleiden Personen gemäß § 114 Nummer 1 bis 3 in Ausübung ihrer Tätigkeit an der Hochschule, soweit sie nicht kraft Gesetzes versichert sind, einen Unfall im Sinne von § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858/ GVBl. S. 910, 1812), so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie keinen anderen Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Auch kann ihnen von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden; entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.

" § 115 Unfallfürsorge

Erleiden Personen gemäß § 114 Nummer 1 bis 3 in Ausübung ihrer Tätigkeit an der Hochschule, soweit sie nicht kraft Gesetzes versichert sind, einen Unfall im Sinne von § 31 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33 bis 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, soweit sie keinen anderen Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Auch kann ihnen von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Senatsverwaltung ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden; entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen."

110. In § 116 Absatz 2 werden die Wörter "Leiter oder der Leiterin der Hochschule" durch das Wort "Präsidium" ersetzt.

111. § 117 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter "der Leiter oder die Leiterin der Hochschule" durch die Wörter "das Präsidium" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. mit Erreichen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin geltenden gesetzlichen Altersgrenze, soweit das Präsidium keine abweichende Regelung trifft,"

bbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Nummer 2 bis 4" durch die Wörter "Nummer 3 bis 5" ersetzt.

112. In § 118 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

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§ 118 Privatdozenten/Privatdozentinnen" § 118 Privatdozenten und Privatdozentinnen"

113. § 119 wird wie folgt gefasst:

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§ 119 Außerplanmäßige Professoren und Professorinnen

Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule können auf Vorschlag des Fachbereichs mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Privatdozenten, die mindestens vier Jahre habilitiert sind sowie hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde eines außerplanmäßigen Professors oder einer außerplanmäßigen Professorin verleihen. Mit der Verleihung ist die Befugnis zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verbunden. § 103 Absatz 2, § 116 Absatz 1 Satz 3 und § 117 gelten entsprechend.

" § 119 Außerplanmäßige Professoren und Professorinnen

Das Präsidium kann auf Vorschlag des Fachbereichs mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Privatdozenten und Privatdozentinnen ihrer Hochschule, die mindestens vier Jahre habilitiert sind sowie hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde eines außerplanmäßigen Professors oder einer außerplanmäßigen Professorin verleihen. Satz 1 gilt für frühere Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der Hochschule, die sich in ihrem Amt bewährt haben, entsprechend. Mit der Verleihung ist die Befugnis zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" verbunden. § 103 Absatz 2 und § 117 gelten entsprechend."

114. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Den Lehrbeauftragten obliegt es, selbständig
  1. Lehraufgaben wahrzunehmen, die nicht von den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen wahrgenommen werden können, oder
  2. die wissenschaftliche und künstlerische Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung zu ergänzen.

Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen können an ihrer Hochschule keine Lehraufträge erhalten.

"(1) Den Lehrbeauftragten obliegt es, selbständig
  1. die wissenschaftliche und künstlerische Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung zu ergänzen oder
  2. Lehraufgaben wahrzunehmen, die aus fachlichen oder tatsächlichen Gründen im Einzelfall nicht von den Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen wahrgenommen werden können.

Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen können an ihrer Hochschule Lehraufträge nur zur Wahrnehmung von Weiterbildungsaufgaben und unter der Voraussetzung erhalten, dass die bestehende Lehrverpflichtung und die übrigen Dienstaufgaben erfüllt werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Leiter oder der Leiterin der Hochschule" durch das Wort "Präsidium" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Präsidium kann die Befugnis zur Erteilung von Lehraufträgen auf andere Dienstkräfte der Hochschule übertragen."

115. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 121 Studentische Hilfskräfte" § 121 Studentische Beschäftigte"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Studenten und Studentinnen können als Studentische Hilfskräfte an ihrer oder einer anderen Hochschule beschäftigt werden. Die Einstellungsvoraussetzungen werden von der Hochschule geregelt. Bei der Besetzung von Stellen für studentische Hilfskräfte sollen bei gleicher Qualifikation Männer und Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Studenten und Studentinnen ihres jeweiligen Studiengangs berücksichtigt werden. "(1) Studierende können als Studentische Beschäftigte an ihrer oder einer anderen Hochschule beschäftigt werden. Die Einstellungsvoraussetzungen werden von der Hochschule geregelt. Bei der Besetzung von Stellen für studentische Beschäftigte soll Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern hergestellt werden."

c) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Hilfskräfte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "Hilfskräfte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "ausnahmsweise" die Wörter "und zeitlich befristet" eingefügt.

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Die Beschäftigungsverhältnisse für studentische Hilfskräfte werden durch den Leiter oder die Leiterin der Hochschule begründet."(4) Die Beschäftigungsverhältnisse für studentische Beschäftigte werden durch das Präsidium begründet."

116. § 122 wird wie folgt gefasst:

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§ 122 Laufbahnstudiengänge

(1) Interne Studiengänge sind solche Studiengänge, in denen Studierende nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassen und für ihre Laufbahnen in Ausbildungsgängen ausbildet werden, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind. Diese Aufgabe ist den ausbildenden Hochschulen als staatliche Angelegenheit übertragen. Dasselbe gilt auch für die Ausbildung von Beamten und Beamtinnen in Laufbahnen des Bundes und anderer Bundesländer.

(2) Die internen Studiengänge sind nach Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften oder Vorschriften anderer Bundesländer durchzuführen und abzuschließen. Auf die Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen zu den internen Studiengängen findet § 11 entsprechend Anwendung; § 2 Absatz 7 Satz 2 findet auf diese Studiengänge keine Anwendung.

(3) Die Rechts- und Fachaufsicht für interne Studiengänge nimmt abweichend von § 89 Absatz 1 und 2 die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der jeweils für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde in Berlin wahr.

(4) Studien- und Prüfungsordnungen für interne Studiengänge sowie für andere Studiengänge, die eine Laufbahnbefähigung vermitteln, bedürfen der Bestätigung der jeweils für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde. Soweit die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung Regelungen enthält, die Studiengänge nach Satz 1 betreffen, erfolgt die Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach § 90 Absatz 1 im Einvernehmen mit der jeweils für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde. Die Bestätigung erstreckt sich jeweils auf die Recht- und Zweckmäßigkeit. Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(5) An den Sitzungen der Gremien der Fachbereiche, die interne Studiengänge anbieten, können Vertreter oder Vertreterinnen der jeweils für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde mit Rederecht zu den Angelegenheiten der internen Studiengänge teilnehmen. Sie sind zu jeder Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(6) Über die Berufung von Professoren und Professorinnen auf Stellen, deren Funktionsbeschreibung ausschließlich oder überwiegend Lehrveranstaltungen in internen Studiengängen vorsieht, ist im Einvernehmen mit der jeweils für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde in Berlin zu entscheiden.

(7) Die Lehraufträge für die internen Studiengänge erteilt der Leiter oder die Leiterin der Hochschule im Einvernehmen mit der jeweils für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde.

(8) Die jeweils für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung den Hochschulen, an denen Fachbereiche mit internen Studiengängen bestehen, die Durchführung besonderer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als staatliche Angelegenheit übertragen. Absatz 3 gilt entsprechend.

" § 122 Laufbahnstudiengänge

(1) Interne Studiengänge sind solche Studiengänge, in denen Studierende nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassen und für ihre Laufbahnen in Ausbildungsgängen ausgebildet werden, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind. Diese Aufgabe ist den ausbildenden Hochschulen als staatliche Angelegenheit übertragen. Dasselbe gilt auch für die Ausbildung von Beamten und Beamtinnen in Laufbahnen des Bundes und anderer Bundesländer.

(2) Die internen Studiengänge sind nach Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 29 Absatz 2 des Laufbahngesetzes oder entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften oder Vorschriften anderer Bundesländer durchzuführen und abzuschließen. Auf die Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen zu den internen Studiengängen findet § 11 entsprechend Anwendung; § 22 Absatz 3 und § 30 Absatz 4 Satz 2 und 3 können in diesen Studiengängen eingeschränkt werden; § 2 Absatz 6 Satz 2 findet auf diese Studiengänge keine Anwendung.

(3) Die Rechts- und Fachaufsicht für interne Studiengänge nimmt abweichend von § 89 Absatz 1 und 2 die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde in Berlin wahr, wobei zwischen dieser und der fachlich zuständigen Senatsverwaltung bei einem eingerichteten Laufbahnzweig das Einvernehmen herzustellen ist.

(4) Studien- und Prüfungsordnungen für interne Studiengänge sowie für andere Studiengänge, die eine Laufbahnbefähigung vermitteln, bedürfen der Bestätigung der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde, wobei zwischen dieser und der fachlich zuständigen Senatsverwaltung bei einem eingerichteten Laufbahnzweig das Einvernehmen herzustellen ist. Soweit die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung Regelungen enthält, die Studiengänge nach Satz 1 betreffen, erfolgt die Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach § 90 Absatz 1 im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde, wobei zwischen dieser und der fachlich zuständigen Senatsverwaltung bei einem eingerichteten Laufbahnzweig das Einvernehmen herzustellen ist. Die Bestätigung erstreckt sich jeweils auf die Recht- und Zweckmäßigkeit. Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(5) An den Sitzungen der Gremien der Fachbereiche, die interne Studiengänge anbieten, können Vertreter oder Vertreterinnen der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde und bei einem eingerichteten Laufbahnzweig auch der fachlich zuständigen Senatsverwaltung mit Rederecht zu den Angelegenheiten der internen Studiengänge teilnehmen. Sie sind zu jeder Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(6) Über die Berufung von Professoren und Professorinnen auf Stellen, deren Funktionsbeschreibung ausschließlich oder überwiegend Lehrveranstaltungen in internen Studiengängen vorsieht, ist im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde in Berlin zu entscheiden, wobei zwischen dieser und der fachlich zuständigen Senatsverwaltung bei einem eingerichteten Laufbahnzweig das Einvernehmen herzustellen ist.

(7) Die Lehraufträge für die internen Studiengänge werden im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Laufbahnordnungsbehörde erteilt.

(8) Die jeweils zuständige Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung den Hochschulen, an denen Fachbereiche mit internen Studiengängen bestehen, die Durchführung besonderer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als staatliche Angelegenheit übertragen. Absatz 3 gilt entsprechend."

117. § 123 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 4 Absatz 1 und 2" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter "Studenten und Studentinnen" durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Die staatliche Anerkennung der Hochschule ist in der Regel zu befristen und für bestimmte Studiengänge zu erteilen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung verlangen, dass eine gutachtliche Stellungnahme einer von der Senatsverwaltung bestimmten sachverständigen Institution vorgelegt wird, in der das eingereichte Konzept im Hinblick auf die Qualität des Studienangebots und die Nachhaltigkeit der Organisation und Arbeitsfähigkeit der geplanten Hochschule bewertet wird. Die staatliche Anerkennung kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 dienen. Sie ist mit Auflagen zu versehen, die die beständige Qualität der Hochschule und der Studiengänge sicher stellt. In Maßnahmen der Qualitätssicherung können sachverständige Dritte einbezogen werden."(3) Die staatliche Anerkennung der Hochschule ist zu befristen und für bestimmte Studiengänge zu erteilen. Sie kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 dienen. Sie ist mit Auflagen zu versehen, die die beständige Qualität der Hochschule und der Studiengänge sicherstellen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung die gutachterliche Stellungnahme einer sachverständigen Institution einholen, in der das eingereichte Konzept im Hinblick auf die hochschulische Qualität von Lehre, Studium, Forschung oder Kunstausübung, auf zu gewährleistende Maßgaben für die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit, auf hochschulförmige Verfahren und Strukturen sowie auf eine angemessene personelle, sächliche und finanzielle Ausstattung bewertet wird (Konzeptprüfung). Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann darüber hinaus in regelmäßigen Abständen die gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der Anforderungen des Satzes 4 überprüft wird (institutionelle Akkreditierung). Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung in einer Rechtsverordnung."

c) In Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Nach Maßgabe der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, Hochschulstudiengänge durchzuführen sowie Hochschulprüfungen abzunehmen und Hochschulgrade zu verleihen. Sie darf entsprechend ihrer staatlichen Anerkennung die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule", "Kunsthochschule" oder "Hochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung führen. Abschlüsse staatlich anerkannter Hochschulen sind denen gleichwertig, die an staatlichen Hochschulen verliehen werden. Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Landes Berlin."(4) Nach Maßgabe der staatlichen Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, Hochschulstudiengänge durchzuführen sowie Hochschulprüfungen abzunehmen und Hochschulgrade zu verleihen. Sie darf entsprechend ihrer staatlichen Anerkennung die Bezeichnung "Universität", "Hochschule für angewandte Wissenschaften", "Kunsthochschule" oder "Hochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung führen; eine als Hochschule für angewandte Wissenschaften anerkannte Hochschule kann auch die Bezeichnung "Fachhochschule" führen. Staatlich anerkannte Hochschulen weisen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf die bestehende staatliche Anerkennung nach dem Recht des Landes Berlin hin. Abschlüsse staatlich anerkannter Hochschulen sind denen gleichwertig, die an staatlichen Hochschulen verliehen werden. Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Landes Berlin."

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Die Einrichtung weiterer Studiengänge, die Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, die Übertragung oder Aufhebung des Promotionsrechts sowie die Einrichtung oder Schließung von Zweigstellen bedarf der Änderung der staatlichen Anerkennung. Dabei ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen."(5) Die Einrichtung weiterer Studiengänge, die Änderung oder Aufhebung von Studiengängen und die Einrichtung oder Schließung von Zweigstellen bedürfen der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Studiengänge, für die eine berufsrechtliche Anerkennung vorgesehen ist, bedürfen vor ihrer Genehmigung einer Anerkennung durch die für den jeweiligen Beruf zuständige Behörde. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen."

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 wird die Angabe " § 102b Absatz 4" durch die Angabe " § 102b Absatz 5" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 101 Absatz 9, § 113 Absatz 1 und die §§ 116 bis 119 finden keine Anwendung."

f) Die Absätze 7 und 8 werden durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt:

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(7) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann einer als Universität staatlich anerkannten Hochschule nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung auf Antrag das Recht zur Promotion verleihen, soweit an ihr für das betreffende Fachgebiet ein Studiengang geführt wird, der die Befähigung zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit vermittelt, das Fach an der Hochschule in der Forschung ausreichend breit vertreten ist und die strukturellen Voraussetzungen für ein den anerkannten Qualitätsstandards entsprechendes Promotionsverfahren gewährleistet sind. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann vor der Entscheidung nach Satz 1 verlangen, dass eine gutachtliche Stellungnahme einer von der Senatsverwaltung bestimmten sachverständigen Institution vorgelegt wird, in der das mit dem Antrag verfolgte Vorhaben entsprechend den Vorgaben nach Satz 1 bewertet wird. Die Verleihung des Promotionsrechts kann mit Auflagen versehen werden. Sie ist mit Auflagen zu versehen, die die beständige Qualität des Promotionsverfahrens sichern sollen, und auf mindestens fünf, jedoch nicht mehr als zehn Jahre zu befristen.

(8) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten die §§ 3, 8a, 10 und 11 sowie die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der § § 26, 28, 29 und 31 Absatz 1 und 2. Studien- und Prüfungsordnungen müssen auch den Anforderungen des § 31 Absatz 2 entsprechen. Grundordnungen sowie Studien-, Prüfungs-, Zugangs- und Promotionsordnungen staatlich anerkannter Hochschulen bedürfen der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.

"(7) Die Höhe der Regellehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals darf diejenige des Personals staatlicher Hochschulen des Landes Berlin nicht überschreiten.

(8) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann einer als Universität staatlich anerkannten Hochschule nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung auf Antrag das Recht zur Promotion verleihen, soweit an ihr für das betreffende Fachgebiet ein Studiengang geführt wird, der die Befähigung zur vertieften wissenschaftlichen Arbeit vermittelt, das Fach an der Hochschule in der Forschung ausreichend breit vertreten ist und die strukturellen Voraussetzungen für ein den anerkannten Qualitätsstandards entsprechendes Promotionsverfahren gewährleistet sind. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann vor der Entscheidung nach Satz 1 die gutachtliche Stellungnahme einer sachverständigen Institution einholen, in der das mit dem Antrag verfolgte Vorhaben im Hinblick auf das wissenschaftliche Profil der Hochschule und ihres wissenschaftlichen Personals sowie auf die Wahrung anerkannter Qualitätsstandards in Bezug auf Verfahren und Strukturen bewertet wird (Promotionsrechtsverfahren). Das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung in einer Rechtsverordnung. Die Verleihung des Promotionsrechts ist mit Auflagen zu versehen, die die beständige Qualität des Promotionsverfahrens sichern sollen, und auf mindestens fünf, jedoch nicht mehr als zehn Jahre zu befristen. Sie kann mit weiteren Auflagen versehen werden.

(9) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten die §§ 3 Absätze 1 bis 3, 8a, 10 und 11 sowie die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 22 Absatz 2 Nummer 3 und 7 sowie Absätze 3 bis 5, 26, 28 und 29 entsprechend. Studien- und Prüfungsordnungen müssen auch den Anforderungen des § 31 entsprechen. § 101 Absatz 8 gilt entsprechend. Ordnungen nach Satz 3, Grundordnungen sowie Studien-, Prüfungs-, Zugangs- und Promotionsordnungen staatlich anerkannter Hochschulen bedürfen der Genehmigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung."

g) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 10 und 11.

h) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absätze 4 bis 7" durch die Wörter "Absätze 4 bis 8" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 8 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 9 Satz 1" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Absatz 8 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 9 Satz 2" ersetzt.

dd) In Satz 4 wird die Angabe "Absatz 9" durch die Angabe "Absatz 10" ersetzt.

118. § 123a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

d) In Satz 1 werden die Wörter " § 123 Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter " § 123 Absatz 3 Satz 2 und 3" ersetzt.

e) In Satz 2 werden die Wörter "Studenten und Studentinnen" durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

119. § 124 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften (Fachhochschule)" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 123 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 finden auf die Evangelische Hochschule Berlin entsprechende Anwendung." § 123 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 6 Satz 1 bis 6 finden auf die Evangelische Hochschule Berlin entsprechende Anwendung; die §§ 116 bis 119 finden keine Anwendung."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften (Fachhochschule)" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 123 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 finden auf die Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin entsprechende Anwendung." § 123 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 6 Satz 1 bis 6 finden auf die Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin entsprechende Anwendung; die §§ 116 bis 119 finden keine Anwendung."

c) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe " § 4 Absatz 7" durch die Angabe " § 5b Absatz 5" ersetzt.

120. § 124a wird wie folgt gefasst:

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§ 124a Sonstige Einrichtungen

(1) Eine staatliche oder staatlich anerkannte oder staatlich genehmigte Hochschule eines anderen Staates oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland darf nach dem Recht des Sitzlandes unter dem Namen der Hochschule Hochschulstudiengänge durchführen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Hochschulen nach Satz 1 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und der Rechtsform auch stets ihr Sitzland zu nennen. Werden Studiengänge von Hochschulen nach Satz 1 in Kooperation mit einer Einrichtung durchgeführt, die selbst nicht Hochschule ist, ist von den für die Einrichtung handelnden Personen im geschäftlichen Verkehr bei allen im Zusammenhang mit diesen Studiengängen stehenden Handlungen darauf hinzuweisen, dass die Studiengänge nicht von der Einrichtung angeboten werden.

(2) Die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 1 ist der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann von Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und den für diese handelnden Personen im Einzelfall verlangen, innerhalb einer angemessenen Frist die Berechtigung der Einrichtung nach dem Recht des Sitzlandes nachzuweisen oder danach erforderliche Akkreditierungsnachweise vorzulegen.

" § 124a Sonstige Einrichtungen

(1) Niederlassungen von staatlichen Hochschulen, Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlich anerkannten Hochschulen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland dürfen betrieben werden, wenn

  1. die Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten oder genehmigten Studiengänge anbietet,
  2. die Hochschule durch die Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten und dort rechtmäßig verliehenen Hochschulgrade verleiht,
  3. die durch die Niederlassung tätige Hochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung der Hochschulgrade auch dann berechtigt ist, wenn die dieser Verleihung zugrunde liegende Ausbildung an der Niederlassung erfolgt, und
  4. die Qualitätskontrolle durch den Herkunftsstaat gewährleistet ist.

Die Einrichtung der Niederlassung ist der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nachzuweisen; ansonsten ist die Einrichtung und Durchführung der Studiengänge unzulässig. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eine staatliche Anerkennung oder ein gleichwertiger staatlicher Akt erforderlich, sind der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder dieses Aktes und Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung oder dieses Aktes durch den Herkunftsstaat unverzüglich anzuzeigen. Niederlassungen nach Satz 1 sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr neben ihrem Namen und ihrer Rechtsform auch stets den Namen, die Rechtsform und das Sitzland der gradverleihenden Hochschule zu nennen.

(2) Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer staatlichen Hochschule, einer Hochschule in staatlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising), wenn

  1. von der Bildungseinrichtung nur Bewerber oder Bewerberinnen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Kooperationshochschule erfüllen,
  2. unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationshochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert ist, die Prüfungen unter deren Verantwortung und Kontrolle durchgeführt werden und die Kooperationshochschule ihre im Herkunftsstaat anerkannten oder zulässigen Hochschulgrade verleiht und
  3. die Kooperationshochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung zur Verleihung der Hochschulgrade auch dann berechtigt ist, wenn die diese Verleihung vorbereitende Ausbildung an einer Bildungseinrichtung im Land Berlin erfolgt.

Die erforderlichen Nachweise sind der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Betriebs einzureichen. Dem Antrag ist eine Garantieerklärung der Kooperationshochschule beizufügen, nach der die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der Betrieb der Bildungseinrichtung darf erst aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung festgestellt worden sind. Werden Studiengänge von Hochschulen nach Satz 1 in Kooperation mit einer Bildungseinrichtung durchgeführt, die selbst nicht Hochschule ist, ist von den für die Einrichtung handelnden Personen im geschäftlichen Verkehr bei allen im Zusammenhang mit diesen Studiengängen stehenden Handlungen darauf hinzuweisen, dass die Studiengänge nicht von der Bildungseinrichtung angeboten werden."

121. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort " "Hochschule"," die Wörter " "Hochschule für angewandte Wissenschaften"," eingefügt und die Wörter "die diesen zum Verwechseln ähnlich ist" durch die Wörter "die die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet" ersetzt.

bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

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7. es unterlässt, den nach § 124a Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Hinweis zu geben,"7. entgegen § 124a Absatz 1 eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule oder einer Hochschule aus einem anderen Bundesland errichtet oder betreibt, oder es unterlässt, die nach § 124a Absatz 1 Satz 5 erforderlichen Angaben zu machen,"

cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

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8. es nach Aufforderung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung unterlässt, den nach § 124a Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Nachweis der Berechtigung der Einrichtung nach dem Recht des Sitzlandes, rechtzeitig und vollständig zu erbringen oder die danach erforderlichen Akkreditierungsnachweise rechtzeitig und vollständig vorzulegen.8."8. entgegen § 124a Absatz 2 ohne die erforderliche Feststellung eine Vorbereitung anbietet oder in sonstiger Weise den Betrieb aufnimmt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann die Unterlassung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Handlungen anordnen. Sie kann ferner die von den Bestimmungen der §§ 34, 34a, 35 dieses Gesetzes sowie § 6 des Gesetzes zur Eingliederung der Berufsakademie Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 490), das durch Nummer 62 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, abweichende Führung von Hochschulgraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen untersagen."(2) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung soll die Unterlassung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 8 genannten Handlungen anordnen. Sie soll ferner die von den Bestimmungen der §§ 34, 34a, 35 dieses Gesetzes sowie § 6 des Gesetzes zur Eingliederung der Berufsakademie Berlin in die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 490), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, abweichende Führung von Hochschulgraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen untersagen."

122. § 126 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "Studenten und Studentinnen" durch das Wort "Studierende" ersetzt.

b) In Satz 4 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Studenten und Studentinnen" durch das Wort "Studierenden" ersetzt.

123. Die §§ 126b bis 126d werden wie folgt gefasst:

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§ 126b Regelung für Prüfungen auf Grund der COVID-19-Pandemie

(1) Prüfungen, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 abgelegt und nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen.

(2) Die Bearbeitungsfristen für im Sommersemester 2021 abzugebende Haus- und Abschlussarbeiten sind unter Berücksichtigung der pandemischen Lage angemessen zu verlängern, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 126c Verlängerung von Dienstverhältnissen auf Grund der COVID-19-Pandemie

Dienstverhältnisse von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen und von Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 102 Absatz 2 können auf Antrag um den Zeitraum, den sie zwischen dem 1. März 2020 und dem Ende des Sommersemesters 2021 bestanden haben, längstens aber um zwölf Monate verlängert werden; dies gilt entsprechend, soweit die Beschäftigung auf der Grundlage eines befristeten Angestelltenverhältnisses erfolgt. § 95 bleibt unberührt.

§ 126d Regelung für Promotionen auf Grund der COVID-19-Pandemie

Soweit es für die Dauer oder die Durchführung der Promotion auf Bearbeitungsfristen ankommt, werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 nicht angerechnet.

" § 126b Regelung für Prüfungen auf Grund der COVID-19-Pandemie

(1) Prüfungen, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 abgelegt und nichtbestanden werden, gelten als nicht unternommen.

(2) Die Bearbeitungsfristen für im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 abzugebende Haus- und Abschlussarbeiten sind unter Berücksichtigung der pandemischen Lage angemessen zu verlängern, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 126c Verlängerung von Dienstverhältnissen auf Grund der COVID-19-Pandemie

Dienstverhältnisse von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen und von Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 102 Absatz 2 können auf Antrag um den Zeitraum, den sie zwischen dem 1. März 2020 und dem Ende des Sommersemesters 2021 Wintersemesters 2021/2022 bestanden haben, längstens aber um zwölf Monate verlängert werden; dies gilt entsprechend, soweit die Beschäftigung auf der Grundlage eines befristeten Angestelltenverhältnisses erfolgt. § 95 bleibt unberührt.

§ 126d Regelung für Promotionen auf Grund der COVID-19-Pandemie

Soweit es für die Dauer oder die Durchführung der Promotion auf Bearbeitungsfristen ankommt, werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht angerechnet."

124. Nach § 126d wird folgender § 126e eingefügt:

" § 126e Übergangsregelungen zu Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft

(1) Die Anpassung von Satzungsbestimmungen an die Regelungen des Artikels 1 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, wobei Rechte Dritter bei der Anpassung angemessen zu berücksichtigen sind:

  1. Die Hochschulen haben der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes an dieses angepasste Grundordnungen und sonstige in § 90 Absatz 1 Satz 2 genannte Satzungen zur Bestätigung vorzulegen und alle übrigen Satzungen innerhalb eines Jahres anzupassen. Den genannten Bestimmungen entgegenstehende Regelungen der Grundordnungen und sonstigen Satzungen treten nach den in Satz 1 jeweils bestimmten Zeitpunkten außer Kraft.
  2. Soweit die Hochschulen auf der Grundlage des § 7a in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Fassung in ihren Grundordnungen abweichende Regelungen getroffen haben, gelten diese fort; dies gilt nicht, soweit Abweichungen von § 67 erfolgt sind.

(2) Für die mit dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetz erfolgten Neuregelungen zu Organen, Gremien, Ämtern und Amtszeiten gelten folgende Bestimmungen:

  1. Regelungen zu Organen, Gremien, Ämtern und Amtszeiten gelten erstmals für die auf das Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes folgende Amtszeit oder Wahlperiode, frühestens aber ab dem Sommersemester 2023. Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
  2. Soweit auf Grund von Absatz 1 Nummer 2 Bestimmungen in Grundordnungen zu Organen, Gremien, Ämtern und Amtszeiten angepasst werden müssen oder aus anderen Gründen außer Kraft treten, finden die auf Grund des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Bestimmungen erstmals für die darauf folgende Amtszeit oder Wahlperiode Anwendung, es sei denn, die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung entscheidet nach Anhörung der Hochschule, dass die bisherigen Bestimmungen der Grundordnung für die betreffende Amtszeit oder Wahlperiode noch anwendbar bleiben.
  3. Personen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden und ein Amt ausüben, für das zukünftig ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein anderes Rechtsverhältnis vorgesehen ist, üben ihr Amt weiter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus.
  4. Soweit eine von den Bestimmungen des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes nach § 7a abweichende Grundordnung oder sonstige Satzung einer Hochschule, die kein Kuratorium vorsieht, fortgilt, ist im Hinblick auf das nach § 7a in der Fassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes vorgesehene Verfahren das nach der Grundordnung oder sonstigen Satzung anstelle des Kuratoriums zuständige Organ zuständig; ist ein solches Organ nicht vorgesehen, entfällt die Beteiligung des Kuratoriums.
  5. Soweit das in Absatz 1 Satz 1 genannte Gesetz Aufgaben und Zuständigkeiten regelt, für die in fortgeltenden Grundordnungen andere Organe vorgesehen sind, ist das in der Grundordnung vorgesehene Organ zuständig, das hinsichtlich der Aufgabenstellung dem vorgesehenen Organ entspricht.
  6. Bis zum 31. Dezember 2021 findet § 67 in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Fassung Anwendung; gleiches gilt für Satzungsrecht der Hochschulen, das auf der Grundlage des § 7a im Hinblick auf § 67 erlassen wurde. Soweit in nach Absatz 1 Nummer 2 weitergeltendem Satzungsrecht für die in § 67 Absatz 2 genannten Leitungsfunktionen andere Bezeichnungen, wie Rektor oder Rektorin, Prorektor oder Prorektorin verwendet werden, findet § 67 entsprechende Anwendung.

(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes bereits begonnene Verwaltungsverfahren einschließlich Berufungsverfahren gelten die vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fort. Dies gilt auch für bestehende Dienstverhältnisse nach § 102 Absatz 2 oder § 102b.

(4) Soweit auf Grund des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes der Name einer staatlichen Hochschule geändert wird, wird die Namensänderung zum 1. Oktober 2021 wirksam.

(5) Für Anträge auf staatliche Anerkennung als Hochschule nach § 123, die vor dem Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes gestellt wurden, bleibt § 123 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung maßgeblich. Von Einrichtungen, die die nach § 124a Absatz 2 in der vor dem Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung erforderliche Anzeige vorgenommen haben, kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die Vorlage der nach § 124a in der nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes erforderlichen Nachweise fordern. Für Einrichtungen, die die nach § 124a in der vor Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes erforderliche Anzeige vorgenommen haben, findet die in § 124a in der nach Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassung erfolgte Sitzlandbeschränkung keine Anwendung.

(6) Soweit eine Einrichtung nach § 123 in der bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens als Fachhochschule anerkannt war, gilt diese Anerkennung mit der Maßgabe fort, dass damit zugleich eine Anerkennung als Hochschule für angewandte Wissenschaften verbunden ist."

125. § 130a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die an der Hochschule für Musik "Hanns Eisler", der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) und der Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" tätigen Beamten und Beamtinnen des Landes Berlin treten mit Inkrafttreten des Artikels II des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484) in den Dienst ihrer jeweiligen Hochschule über."Die an der Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin, der Weißensee Kunsthochschule Berlin und der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin tätigen Beamten und Beamtinnen des Landes Berlin treten mit Inkrafttreten des Artikels II des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484) in den Dienst ihrer jeweiligen Hochschule über."

126. In § 131 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 22" durch die Angabe " § 29" ersetzt.

127. § 133 wird wie folgt gefasst:

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§ 133 Unterrichtsgeldpauschalen

§ 7 Absatz 2 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882), gilt für Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sowie für Privatdozenten und Privatdozentinnen und außerplanmäßige Professoren und Professorinnen fort.

" § 133 Unterrichtsgeldpauschalen

Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßige Professoren und Professorinnen sowie Privatdozenten und Privatdozentinnen erhalten für die unentgeltlich durchgeführten Lehrveranstaltungen eine pauschale Aufwandsentschädigung (Unterrichtsgeldpauschale). Das Nähere, insbesondere die Höhe der Unterrichtsgeldpauschalen, wird in Richtlinien geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung erlässt."

128. § 136

§ 136 Verlängerung der Amtszeit

In den medizinischen Fachbereichen der Freien Universität und der Humboldt-Universität verlängert sich abweichend von § 49 Absatz 1 die Amtszeit der bei Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes im Amt befindlichen Funktionsträger und Funktionsträgerinnen sowie Gremien bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung der Struktur der Hochschulmedizin, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003.

wird aufgehoben.

129. § 137a

§ 137a Verlängerung der Erprobungsregelungen

Die gemäß § 7a Satz 1 zugelassenen Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes sowie die darauf beruhenden Satzungen der Hochschulen gelten fort, längstens jedoch bis zum Außerkrafttreten des § 7a.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes

Das Berliner Hochschulzulassungsgesetz vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 695), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2020 (GVBl. S. 758) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie folgt gefasst:

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" § 5 Zuständigkeiten bei der Studienplatzvergabe, Rahmenzulassungssatzung"

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 5 Zuständigkeiten bei der Studienplatzvergabe, Rahmenzulassungssatzung"

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Hochschulen können eine Rahmenzulassungssatzung erlassen, in der allgemeine und studiengangsübergreifende Regelungen zur Organisation und Durchführung der Zulassungsverfahren getroffen werden. Die Rahmenzulassungssatzung bedarf der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Das Bestätigungsverfahren erstreckt sich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit der Satzung."

Artikel 3
Änderung des Berliner Universitätsmedizingesetzes

Das Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2021 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

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"4. zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung."

b) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort "Zentrale Frauenbeauftragte" durch die Wörter "hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

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"4. drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung."

b) In Absatz 3 Nummer 6 wird das Wort "Zentrale Frauenbeauftragte" durch die Wörter "hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter "der Hochschulleitungen" durch die Wörter "des Präsidiums" und die Wörter "diesen Hochschulleitungen" durch die Wörter "diesen Präsidien" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Zentrale Frauenbeauftragte" durch die Wörter "hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte" ersetzt.

4. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

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"4. zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für Technik, Service und Verwaltung der Einrichtungen mit Aufgaben in der Krankenversorgung,"

b) In Nummer 5 wird das Wort "Zentrale Frauenbeauftragte" durch die Wörter "hauptberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte" ersetzt.

5. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird jeweils das Wort "Hochschulleitungen" durch das Wort "Präsidien" ersetzt.

b) In Nummer 5 werden die Wörter "dezentrale Frauenbeauftragte" durch die Wörter "nebenberufliche Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte" ersetzt.

6. In § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 und in Satz 3 werden jeweils die Wörter "dezentralen Frauenbeauftragten" durch die Wörter "nebenberuflichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

In § 3 Absatz 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005, S. 463), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 678) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Professoren" die Wörter "und Vizepräsidenten" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort "Hilfskräfte" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

2. In § 9 Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort "Hilfskräfte" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt und werden die Wörter "Rektor oder Direktor" gestrichen.

3. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für den Personalrat der studentischen Beschäftigten (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich aus der Freistellungsstaffel ein Freistellungsanspruch jeweils im Stundenumfang von vollzeitbeschäftigten hauptberuflichen Dienstkräften ergibt. Die Anzahl der Freistellungen ist auf die Anzahl der nach § 14 zustehenden Personalratsmitglieder beschränkt."

Artikel 6
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 72 Absatz 2 wird wie folgt geändert

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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"Abweichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren und bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 bis zu sechs Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt."

b) In Satz 5 werden nach den Wörtern "Er kann" die Wörter ", außer bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1," eingefügt.

2. Nummer 1 Absatz 3 der Vorbemerkungen zu Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) wird wie folgt gefasst:

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"(3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 gemäß § 102b Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 330 Euro."

Artikel 7
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort "Organ" die Wörter "oder die insoweit bestimmte Stelle" eingefügt.

2. In § 4 Absatz 4 werden nach dem Wort "Organ" die Wörter "oder die insoweit bestimmte Stelle" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

§ 16 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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In jeder Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes mit Ausnahme der Hochschulen im Sinne des § 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 29 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird eine Frauenvertreterin und eine Stellvertreterin gewählt."In jeder Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes mit Ausnahme der Hochschulen im Sinne des § 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, wird eine Frauenvertreterin und eine Stellvertreterin gewählt."

2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 59 Absatz 10" durch die Angabe " § 59 Absatz 5" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung

Die Lehrverpflichtungsverordnung in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 und § 5 Absatz 3 wird jeweils das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

c) In den Absätzen 5, 6 Satz 1 und 7 Satz 1 wird jeweils das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt."

Artikel 10
Änderung der Hochschulsitzungsgeldverordnung

Die Hochschulsitzungsgeldverordnung vom 1. Oktober 1991 (GVBl. S. 231), die durch Verordnung vom 16. August 2001 (GVBl. S. 489) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 13 werden die Wörter "in Gründung befindlichen Fachhochschule" durch das Wort "Hochschule" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 werden die Angaben "Kunsthochschule Berlin (Weißensee), der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" Berlin, der Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" Berlin und an der in Gründung befindlichen Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin" durch die Angaben "Weißensee Kunsthochschule Berlin, der Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin, der Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Berlin und an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Hochschulurlaubsverordnung

In § 5 Absatz 3 Satz 3 der Hochschulurlaubsverordnung vom 11. April 1988 (GVBl. S. 678), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 1997 (GVBl. S. 403) geändert worden ist, wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Kapazitätsverordnung

In der Anlage 2 der Kapazitätsverordnung vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 901) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

Artikel 13
Aufhebung bisherigen Rechts

Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der fachgebundenen Fachhochschulreife vom 10. Mai 1983 (GVBl. S. 780), die zuletzt durch § 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist,

2. Verordnung über die vorläufige Wahlordnung für die Fachhochschulen des Landes Berlin vom 4. Dezember 1970 (GVBl. S. 1967), die zuletzt durch Artikel I Nummer 1 bis 9 der Verordnung vom 10. Juli 1978 (GVBl. S. 1323) geändert worden ist,

3. Verordnung über Studienreformkommissionen vom 26. Mai 1981 (GVBl. S. 629),

4. Vorläufige Verordnung über die Vorprüfung in dem Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin vom 8. Oktober 1974 (GVBl. S. 2622),

5. Mitarbeiterstimmrechtsverordnung vom 13. Dezember 1979 (GVBl. S. 2143).

Artikel 14
Bekanntmachungserlaubnis

Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des Berliner Hochschulgesetzes und des Berliner Universitätsmedizingesetzes jeweils in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.

Artikel 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 212091

ENDE