Regelwerk; Allgemeines Rechtspflege |
HintG - Hinterlegungsgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 11. Mai 2010
(GBl. Nr. 8 vom 25.05.2010 S. 398; 12.11.2013 S. 303 13; 06.12.2022 S. 617 22; 30.04.2024 Nr. 29 24)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse 13
(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.
(2) Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.
(3) Hinterlegungskasse ist die Landesoberkasse Baden-Württemberg.
(4) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen oder die Wahrnehmung bestimmter Hinterlegungsgeschäfte einer oder mehreren Hinterlegungsstellen zu übertragen.
§ 2 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle 13 22
(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.
(2) Ist die Miete oder Pacht bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so soll die Sache an die Stelle abgegeben werden, in deren Bezirk das Grundstück liegt.
§ 3 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 22
(1) Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt entsprechend. Das Justizministerium bestimmt für das Hinterlegungsverfahren durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können, sowie die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. Die Zulassung der elektronischen Hinterlegungsakten kann auf einzelne Gerichte oder Hinterlegungsverfahren beschränkt werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekannt zu machen ist, geregelt wird, in welchen Hinterlegungsverfahren die Akten elektronisch zu führen sind.
(2) Schriftlich einzureichende Anträge, Ersuchen, Erklärungen und Mitteilungen sowie zu Protokoll abzugebende Erklärungen können den Hinterlegungsstellen als elektronisches Dokument übermittelt werden. Nachweise können den Hinterlegungsstellen als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie in elektronischer Form errichtet sind oder soweit sie nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind. Für das elektronische Dokument gelten die §§ 130a, 298 ZPO und die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Dokumente der Hinterlegungsstellen, insbesondere Entscheidungen und Protokolle, können elektronisch erstellt werden. Die §§ 130b, 298 und 317 Absatz 3 ZPO gelten entsprechend.
(4) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einführen. § 130c Satz 2 bis 4 ZPO gilt entsprechend.
Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten entgegenstehen. Werden die Hinterlegungsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Absatz 3 ZPO entsprechend.
§ 5 Überprüfung von Entscheidungen
(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der dienstaufsichtführende Richter des Amtsgerichts.
(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hat sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft.
(4) Ist durch die Entscheidung des dienstaufsichtführenden Richters des Amtsgerichts ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.
2. Abschnitt
Annahme
§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände
Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.
§ 7 Annahme zur Hinterlegung
Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht:
auf Antrag des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, dass er durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist,
auf Ersuchen der zuständigen Behörde.
§ 8 Antrag des Hinterlegers 22
(1) Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Satz 2 Nummer 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Er ist in zwei Stücken einzureichen, soweit der Antrag nicht elektronisch eingereicht wird. Der Antrag soll enthalten:
Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.
(2) In dem Antrag sind, soweit möglich, die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnen und deren Konten anzugeben. Wird zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag ferner der Gläubiger, für den hinterlegt wird, mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu bezeichnen; bei Ungewissheit über den Gläubiger sind alle in Frage kommenden Personen aufzuführen. Außerdem ist anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben. Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben ist auch die Person des Erblassers entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnen, zusätzlich ist das Sterbedatum und der letzte Wohnsitz des Erblassers anzugeben.
(3) In den Fällen des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG) ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.
(4) Ist der Antragsteller durch eine Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift beizufügen. Geht die Entscheidung oder Anordnung von dem Gericht aus, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf dessen Akten.
(5) Der Antrag nach Absatz 1 kann zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Die Geschäftsstelle hat den Antrag unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag gerichtet ist.
(6) Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.
§ 9 Einzahlungen oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrages
(1) Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch kein Annahmeantrag vor, so hat die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrages eine Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist der Betrag zurückgezahlt oder die Sachen zurückgesandt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht.
(2) Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.
§ 10 Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung
(1) Die Hinterlegungsstelle hat den Hinterleger von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. Zugleich ist der Hinterleger aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Hinterlegungskasse unter Vorlegung der Nachricht entgeltfrei einzuzahlen oder einzuliefern. Die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegungssache sind anzugeben. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird. Die Hinterlegungskasse ist in der Nachricht mit ihrer Anschrift und im Fall einer Geldhinterlegung mit ihrer Bankverbindung anzugeben.
(2) In der Annahmeanordnung ist die Hinterlegungskasse zu ersuchen, die Anordnung zurückzugeben, falls nicht innerhalb der Frist eingezahlt oder eingeliefert wird.
3. Abschnitt
Verwaltung der Hinterlegungsmasse
§ 11 Zahlungsmittel
(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.
(2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.
Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.
§ 13 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
(1) Wertpapiere können als stückelose Wertpapiere hinterlegt oder während der Hinterlegung in stückelose Wert papiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.
(2) Die Hinterlegungsstelle kann durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. Die Kosten trägt der Hinterleger.
§ 14 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung
(1) Hinterlegte Wertpapiere sind einem geeigneten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung zu übergeben, wenn zu erwarten ist, dass die Hinterlegung länger als drei Monate dauern wird oder die Hinterlegungsstelle die Abgabe anordnet.
(2) Hat die Hinterlegung von Wertpapieren drei Monate angedauert, so erfolgt durch die Hinterlegungsstelle eine Verwaltung der Wertpapiere nach den folgenden Vorschriften. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten einen früheren Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung bestimmen. Eine abweichende Bestimmung ist regelmäßig dann zu treffen, wenn der Antragsteller für eine frühere Verwaltung zwingende Gründe, insbeondere einen drohenden Rechtsverlust, dartut. Dauert die Hinterlegung länger als drei Monate, so sind die Geschäfte, die in der Zwischenzeit nicht erledigt wurden, alsbald nachzuholen.
(3) Im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 werden während der Hinterlegung besorgt
Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, kann die Hinterlegungsstelle stattdessen die bestmögliche Verwertung anordnen.
(4) Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt, wenn
Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, dass die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Personen, die zur Zeit der Anordnung an der Hinterlegung beteiligt sind, hiervon alsbald zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
(5) Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten eine von Absatz 3 abweichende Regelung treffen, anordnen, dass bei Wertpapieren weitere Geschäfte besorgt werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür hervorgetreten ist, anordnen, dass hinterlegtes Geld zum Ankauf von bestimmten Wertpapieren verwendet wird.
Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
4. Abschnitt
Benachrichtigungen
§ 15 Benachrichtigung des Gläubigers 22 24
(1) Ist zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, soll die Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 BGB zu dem Nachweis auffordern, dass und wann der Gläubiger die in § 374 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Führt der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in seinem Namen und auf seine Kosten dem Gläubiger die Anzeige zu machen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
(2) Die Aufforderung an den Schuldner soll alsbald abgesandt werden. Die Anzeige an den Gläubiger kann die Hinterlegungsstelle bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung aussetzen.
(3) Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. Erscheint der Schuldner zur Stellung des Hinterlegungsantrags persönlich, soll ihm die Aufforderung sogleich nach § 174 ZPO zugestellt werden.
§ 16 Benachrichtigung des Sparbuchausstellers
Von der Hinterlegung eines Sparbuchs benachrichtigt die Hinterlegungsstelle den Aussteller des Sparbuchs.
§ 17 Benachrichtigung des Nachlassgerichts
Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt außer bei Hinterlegungen nach § 1960 BGB das zuständige Nachlassgericht von einer Hinterlegung für unbekannte Erben, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht ersichtlich ist, dass dem Nachlassgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist, und teilt sämtliche in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mit.
§ 18 Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts
Erfolgt die Hinterlegung im Rahmen eines Betreuungsverfahrens oder für einen Minderjährigen, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle das jeweils zuständige Gericht. Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt das Betreuungs- oder Familiengericht von einer Hinterlegung für einen Betreuten oder für einen Minderjährigen, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und nicht auf einer Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts beruht.
§ 19 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft
Wird eine Sicherheit nach den § § 116 und 116a der Strafprozessordnung hinterlegt, ist unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
§ 20 Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen
Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt unverzüglich die Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen, Gesamtvollstreckungen und ähnlichen Veränderungen. Sie hat die Kasse auch von deren Erledigung zu benachrichtigen.
5. Abschnitt
Herausgabe
§ 21 Herausgabeanordnung
(1) Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeanordnung).
(2) Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Landesjustizkostengesetzes abhängig gemacht werden, ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.
§ 22 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung
(1) Die Herausgabeanordnung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.
(2) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dabei soll, soweit hinterlegtes Geld herausgegeben werden soll, eine Bankverbindung des Empfangsberechtigten angegeben werden. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Akten des Gerichts, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf diese Akten.
(3) Der Nachweis ist namentlich als geführt anzusehen,
Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.
(4) Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, hat die Hinterlegungsstelle eine erneute Annahmeanordnung zu erlassen.
(5) Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung zurücknehmen, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.
§ 23 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung
(1) Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung eines Beteiligten ist schriftlich abzugeben. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird. Sie kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.
§ 24 Herausgabeersuchen von Behörden
(1) Die Herausgabeanordnung nach § 21 Abs. 1 ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde aus, ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Er suchen von einem Gericht ausgeht.
(2) Ergibt sich gegen die Berechtigung des Empfängers ein Bedenken, das die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, ist es ihr mitzuteilen; die Verfügung ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.
§ 25 Frist zur Klage
(1) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen deren sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen.
(2) Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekanntzugeben. Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist. Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. Hilft sie nicht ab, ist die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen.
(3) Die Entscheidung des dienstaufsichtführenden Richters des Amtsgerichts ist nach Absatz 2 Satz 1 bekanntzugeben. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zugelassen werden.
(5) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.
§ 26 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe
(1) Das Land ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.
(2) Nach der Herausgabe kann das Land nur auf Grund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten in Anspruch genommen werden.
6. Abschnitt
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
§ 27 Einunddreißigjährige Frist
(1) In den Fällen des § 382 BGB, des § 1171 Abs. 3 BGB, des § 67 SchRG und in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der § § 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 31 Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Die Frist beginnt
§ 28 Dreißigjährige Frist 22 24
(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Bei Hinterlegungen auf Grund von § 1844 BGB, auch in Verbindung mit den §§ 1667, 1798, 1813 oder 1888 BGB, sowie auf Grund der §§ 1814 und 1818 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit den §§ 1667, 1908i oder 1915 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.
§ 29 Erneuter Fristbeginn
Hat ein Beteiligter in den Fällen des § 28 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.
§ 30 Verfall der Hinterlegungsmasse
Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land.
7. Abschnitt
Hinterlegung in besonderen Fällen
§ 31 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung
In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen.
8. Abschnitt 13
Übergangsvorschrift
§ 32 Verzinsung in Altfällen 13
(1) Bis zum 31. Dezember 2013 nach dem bis dahin geltenden Recht entstandene Zinsansprüche bleiben unberührt.
(2) Berechnung und Auszahlung der Zinsen erfolgen nur auf Antrag des Empfangsberechtigten. Der Antrag ist spätestens drei Monate, nachdem der Empfangsberechtigte von dem Erlass der Herausgabeanordnung benachrichtigt worden ist oder in sonstiger Weise vom Erlass der Herausgabeanordnung erfahren hat, bei der Hinterlegungsstelle, die das Hinterlegungsverfahren führt, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.
ENDE |