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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 30. April 2024
(GBl. Nr. 29 vom 06.05.2024)



Der Landtag hat am 17. April 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

Das Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz vom 21. Dezember 1953 (GBl. S. 235), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (GBl. S. 265, 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 06.08.2024 siehe =>)
1. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 3

Der Bezirk der für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts (§ 10 Absatz 2 SGG) beim Sozialgericht Stuttgart zuständigen Kammern erstreckt sich auf die Bezirke der übrigen Sozialgerichte des Landes Baden-Württemberg."

(Gültig ab 06.08.2024 siehe =>)
2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter " (§§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 210 Abs. 1 SGG)" und die Angabe " (§§ 31 Abs. 1 Satz 1, 210 Abs. 1 SGG)" gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 5

(1) Die Zahl der für jedes Sozialgericht und das Landessozialgericht zu berufenden ehrenamtlichen Richter (§ 13 Absatz 4, § 35 Absatz 1 Satz SGG) bestimmt der Präsident des Landessozialgerichts.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter bei den Sozialgerichten und bei dem Landessozialgericht ist so zu bemessen, dass jeder zu etwa zehn ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen werden kann."

4. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.

(Gültig ab 06.08.2024 siehe =>)
Artikel 2
Aufhebung der Verordnung des Arbeitsministeriums über die Erstreckung von Kammerbezirken auf Bezirke anderer Sozialgerichte

Die Verordnung des Arbeitsministeriums über die Erstreckung von Kammerbezirken auf Bezirke anderer Sozialgerichte vom 17. Februar 1954 (GBl. S. 42), die zuletzt durch Verordnung vom 19. November 1965 (GBl. S. 304) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343, 356), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 150, 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Teil 2 wird die Überschrift des 2. Abschnitts wie folgt gefasst:

altneu
2. Abschnitt
Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
"2. Abschnitt
Beteiligungsfähigkeit und Beklagter in besonderen gerichtlichen Verfahren".

2. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:

" § 18b Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art in Notarsachen

(1) In Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art in Notarsachen ist die Klage gegen die Notarkammer oder Behörde zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte.

(2) Die Notarkammer und die Behörden nach Absatz 1 sind in Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art in Notarsachen fähig, am Verfahren beteiligt zu sein."

3. Nach dem neuen § 18b wird folgende Überschrift eingefügt:

"3. Abschnitt
Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz".

4. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 4
Änderung des Landesjustizkostengesetzes

Das Landesjustizkostengesetz in der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. S. 110, ber. S. 244), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 617, 620) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9a Absatz 1 werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "dem Justizbeitreibungsgesetz" ersetzt.

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "50 bis 700" durch die Angabe "65 bis 875" ersetzt.

b) In Nummer 3.2 wird die Zahl "20" durch die Zahl "25" ersetzt.

c) In den Nummern 3.1 und 3.3 wird jeweils die Angabe "20 bis 500" durch die Angabe "25 bis 625" ersetzt.

d) In Nummer 3.4 wird die Angabe "20 bis 100" durch die Angabe "25 bis 125" ersetzt.

e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

Alt:

7Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO)
7.1Erstmalige Bestellung zum Notar600
Anmerkung:

§ 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung.

7.2Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar150
7.3Bestellung einer Notarvertretung oder einer weiteren Notarvertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung25
7.4Bestellung einer ständigen Vertretung oder einer weiteren ständigen Vertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung50

Neu:

"7Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO)
7.1Bewerbung um eine Notarstelle nach § 4a BNotO
7.1.1Entscheidung über die Bewerbung200
Anmerkung:

Die Gebühr entsteht auch bei einer ablehnenden Entscheidung und einer Rücknahme der Bewerbung nach der Auswahlentscheidung. § 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung. Bei einer Rücknahme der Bewerbung vor der Auswahlentscheidung entsteht keine Gebühr.

7.1.2Bestellung zum Notar600
7.1.3Verlegung des Amtssitzes200
7.2Genehmigung der Beschäftigung juristischer Mitarbeiter nach § 25 Absatz 2 BNotO und § 12 der Notarverordnung Baden-Württemberg100
7.3Genehmigung der Führung von Akten und Verzeichnissen in Papierform außerhalb der Geschäftsstelle nach § 35 Absatz 3 BNotO100
7.4Notarvertretung nach § 39 BNotO
7.4.1Bestellung einer Notarvertretung oder einer weiteren Notarvertretung der Änderung einer bereits erfolgten Bestellung40
7.4.2Bestellung einer ständigen Vertretung oder einer weiteren ständigen Vertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung120
Anmerkung zu den Nummern 7.4.1 und 7.4.2:

Die isolierte Aufhebung einer bereits erfolgten Bestellung gilt nicht als deren Änderung".

f) Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Zahl "60" wird durch die Zahl "75" ersetzt.

bb) In der Anmerkung wird die Zahl "100" durch die Zahl "125" ersetzt.

g) Nummer 8.2.1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Zahl "100" wird durch die Zahl "125" ersetzt.

bb) In der Anmerkung wird die Zahl "200" durch die Zahl "250" ersetzt.

h) In Nummer 8.2.2 wird die Zahl "50" durch die Zahl "60" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 10. Dezember 1984 (GBl. S. 671), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 617, 621) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Mitglied des Versorgungswerks ist zudem, wer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes vom 24. April 2018 (GBl. S. 138) bis zum 6. Mai 2024 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg geworden ist."

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Mitglied des Versorgungswerks werden ferner natürliche Personen, die nach dem 6. Mai 2024 von einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen werden.

(5) Personen, die bis zum 6. Mai 2024 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr auf genommen wurden und auch keinen Antrag nach § 6 Absatz 2 in der bis zum 6. Mai 2024 geltenden Fassung gestellt haben, können auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit werden. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntnis von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zu stellen. Die Frist nach Satz 2 endet nicht vor dem 6. November 2024."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und nach dem Wort "kann" wird das Wort "weitere" eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 2 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. In § 17 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe " §§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 3" durch die Wörter " § 5 Absatz 6, § 8 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

§ 11 Absatz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 617, 622) und durch Gesetz vom 15. November 2022 (GBl. S. 538) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

" § 317 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit

§ 46 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 144, 145) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 46 Übergangsregelungen für Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer; Verweise; Widerruf

(1) Eine vor dem 1. Januar 2023 in Baden-Württemberg erfolgte allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher endet mit der erneuten Beeidigung nach diesem Gesetz in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027.

(2) Für vor dem 1. Januar 2023 in Baden-Württemberg allgemein beeidigte Dolmetscher nach § 185 GVG und Gebärdensprachdolmetscher gelten § 7 Absatz 2 und 4, § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 und §§ 9 und 10 GDolmG entsprechend.

(3) Die allgemeine Beeidung von vor dem 1. Januar 2023 in Baden-Württemberg allgemein beeidigten Dolmetschern nach § 185 GVG und Gebärdensprachdolmetschern kann widerrufen werden, wenn der Dolmetscher oder der Gebärdensprachdolmetscher

  1. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummern 1, 3, 4 oder 5 GDolmG nicht mehr erfüllt,
  2. wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat oder
  3. gegen seine Pflicht, treu und gewissenhaft zu übertragen, verstoßen hat.

Sie kann ferner widerrufen werden, wenn sich die Ungeeignetheit als Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher herausstellt.

(4) Für Urkundenübersetzer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) § 14 Absatz 2 Satz 1 gilt für vor dem 1. Januar 2023 in Baden-Württemberg allgemein beeidigte Dolmetscher nach § 185 GVG, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer entsprechend."

Artikel 8
Änderung des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Das Baden-Württembergische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. November 1974 (GBl. S. 498), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 617, 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 137 Abs. 1 und 2" durch die Wörter " § 144 Absätze 1 und 2" ersetzt.

2. § 35

§ 35 Miteigentum nach Wohneinheiten

(1) Miteigentum nach Wohneinheiten im Sinne des württ.-badischen Gesetzes Nr. 275 über das Miteigentum nach Wohneinheiten vom 12. Juni 1950 (Reg.Bl. S. 57), aufgehoben durch das Gesetz vom 16. Februar 1953 (GesBl. S. 9), wird bei Wohnungen in Wohnungseigentum, bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in Teileigentum im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175) übergeleitet.

(2) An Stelle des Miteigentums nach Wohneinheiten tritt Wohnungseigentum (Teileigentum). Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (Teileigentümer) bestimmen sich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Früher getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach dem Wohnungseigentumsgesetz zulässig sind.

(3) Ein vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellter Verwalter gilt als Verwalter im Sinne des § 26 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes. Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher binnen drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von den Wohnungseigentümern (Teileigentümern) zu bestellen.

(4) Absätze 1 bis 3 finden auf die Überleitung von Erbbaurecht nach Wohneinheiten auf Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) im Sinne von § 30 des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

3. In der Überschrift des § 44 werden die Wörter "des Verfahrens" gestrichen.

4. § 49

§ 49 Altrechtliche Vereine

(1) Ein privatrechtlicher Verein, der vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuches durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat und dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, hat sich bis zum 31. Dezember 1977 eine Verfassung zu geben, die den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht, und seine Eintragung beim Vereinsregister zu beantragen.

(2) Ist der Antrag auf Eintragung nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 beim zuständigen Vereinsregister eingegangen, so verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit.

wird aufgehoben.

5. § 51 Absatz 2 Satz 2

Im württembergischen Rechtsgebiet richtet sich die persönliche Haftung der Notare und Notarvertreter im Landesdienst sowie der Ratschreiber für vor dem 1. Januar 1982 begangene Amtspflichtverletzungen weiterhin nach § 20 Abs. 2 und § 21 in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 1974 (GBl. S. 498).

wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des Hinterlegungsgesetzes

Das Hinterlegungsgesetz vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 398), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 173" durch die Angabe " § 174" ersetzt.

2. § 28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1667, 1798, 1813 und 1844 BGB sowie auf Grund der §§ 1814, 1818 und 1915 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist."Bei Hinterlegungen auf Grund von § 1844 BGB, auch in Verbindung mit den §§ 1667, 1798, 1813 oder 1888 BGB, sowie auf Grund der §§ 1814 und 1818 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit den §§ 1667, 1908i oder 1915 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder die Pflegschaft beendet ist."

Artikel 10
Änderung der Verpflichtungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung

§ 4 Nummer 3 der Verpflichtungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 23. November 2006 (GBl. S. 380), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 617, 620) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. für Gerichtsdolmetscher, für Gebärdensprachdolmetscher und für Urkundenübersetzer

die nach § 14 Absatz 2 und § 14a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) für die allgemeine Beeidigung sowie die nach § 15 Absatz 1 Satz 2 AGGVG für die Bestellung und Beeidigung zuständigen Präsidenten der Landgerichte;"

Artikel 11
Änderung der Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung von Richtervorbehalten und Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger

§ 1 Satz 1 Nummer 5 der Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung von Richtervorbehalten und Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 7. Juli 2017 (GBl. S. 468), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 617, 621) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"5. für Geschäfte nach § 17 Nummer 1 RPflG, soweit sie nicht die Prüfung und Entscheidung nach § 316 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG), gegebenenfalls in Verbindung mit § 329 Satz 1 UmwG, und § 343 Absatz 3 UmwG betreffen,"

Artikel 12
Änderung der Bekanntmachung der Ministerien über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

Abschnitt II C. der Bekanntmachung der Ministerien über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vom 28. Februar 2012 (GBl. S. 138), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung" durch die Wörter "des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1927), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 935) geändert worden ist," ersetzt.

2. In Nummer 3 werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" jeweils durch die Wörter "des Justizbeitreibungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 13
Inkrafttreten

Artikel 1 Nummern 1 und 2 sowie Artikel 2 treten drei Monate nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft, im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 241006


ENDE