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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Digitalisierung des Hinterlegungswesens, zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 6. Dezember 2022
(GBl. Nr. 39 vom 09.12.2022 S. 617)



Der Landtag hat am 9. November 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hinterlegungsgesetzes

Das Hinterlegungsgesetz vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 398), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2013 (GBl. S. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 3 wird § 2.

2. Nach dem neuen § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

" § 3 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

(1) Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt entsprechend. Das Justizministerium bestimmt für das Hinterlegungsverfahren durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können, sowie die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. Die Zulassung der elektronischen Hinterlegungsakten kann auf einzelne Gerichte oder Hinterlegungsverfahren beschränkt werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekannt zu machen ist, geregelt wird, in welchen Hinterlegungsverfahren die Akten elektronisch zu führen sind.

(2) Schriftlich einzureichende Anträge, Ersuchen, Erklärungen und Mitteilungen sowie zu Protokoll abzugebende Erklärungen können den Hinterlegungsstellen als elektronisches Dokument übermittelt werden. Nachweise können den Hinterlegungsstellen als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie in elektronischer Form errichtet sind oder soweit sie nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind. Für das elektronische Dokument gelten die §§ 130a, 298 ZPO und die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Dokumente der Hinterlegungsstellen, insbesondere Entscheidungen und Protokolle, können elektronisch erstellt werden. Die §§ 130b, 298 und 317 Absatz 3 ZPO gelten entsprechend.

(4) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einführen. § 130c Satz 2 bis 4 ZPO gilt entsprechend."

3. § 4 wird folgender Satz angefügt:

"Werden die Hinterlegungsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Absatz 3 ZPO entsprechend."

4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Satz 2 Nr. 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist in zwei Stücken einzureichen."Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Satz 2 Nummer 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Er ist in zwei Stücken einzureichen, soweit der Antrag nicht elektronisch eingereicht wird."

5. In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "(ZPO)" gestrichen.

6. In § 28 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " §§ 1667, 1814, 1818 und 1915 BGB" durch die Wörter " §§ 1667, 1798, 1813 und 1844 BGB sowie auf Grund der §§ 1814, 1818 und 1915 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1, 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13a wird aufgehoben.

2. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

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"Fünfter Abschnitt
Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer".

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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" § 14 Gerichtsdolmetscher".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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"(1) Gerichtsdolmetscher im Sinne des § 185 GVG werden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung allgemein beeidigt."

c) Auf Grund von § 2 Absatz 2 GDolmG wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

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"(2) Zuständig für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach Absatz 1 ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat, anderenfalls der Präsident des Landgerichts Stuttgart. Die allgemeine Beeidigung erfolgt durch den Präsidenten oder durch einen von ihm beauftragten oder ersuchten Richter."

d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

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"(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.

(4) Bei jedem Landgericht ist ein Verzeichnis der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher zu führen."

e) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.

4. § 14a wird wie folgt gefasst:

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" § 14a Gebärdensprachdolmetscher

(1) Für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern im Sinne des § 186 Absatz 2 GVG gelten die §§ 3, 4 Absatz 3, §§ 5 und 7 bis 10 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung entsprechend. § 14 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher gilt für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Baden-Württemberg"."

5. § 15 wird wie folgt gefasst:

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" § 15 Urkundenübersetzer

(1) Für die schriftliche Übersetzung von Urkunden zu gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Zwecken aus einer fremden Sprache und in eine solche sowie für die Beglaubigung vorliegender Übersetzungen werden Urkundenübersetzer öffentlich bestellt und beeidigt. § 14 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) Für die öffentliche Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer gelten die §§ 3 bis 5 und 7 bis 10 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung entsprechend. An die Stelle der Dolmetscherprüfung nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung tritt die Übersetzerprüfung, an die Stelle der staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzerberuf.

(3) Die öffentliche Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer gilt für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes. Sie berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer der ... Sprache für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Baden-Württemberg".

(4) Der Urkundenübersetzer wird für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2185) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergütet."

6. § 15a wird wie folgt gefasst:

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" § 15a Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Gerichtsdolmetscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig niedergelassen sind und die diese Tätigkeit in Baden-Württemberg vorübergehend ausüben wollen, werden auf Antrag in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Gerichtsdolmetscher nach § 14 Absatz 4 aufgenommen. § 9 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2) Zuständig für Anträge nach Absatz 1 ist das Landgericht Stuttgart. Dem Antrag muss ein Nachweis beigelegt werden, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer Tätigkeit als Gerichtsdolmetscher niedergelassen ist. Die Eintragung erfolgt unter Nennung der Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaates mit der Berufsbezeichnung, die in der Sprache dieses Staates für die Tätigkeit besteht. Dolmetscherleistungen dürfen nur unter dieser Berufsbezeichnung erbracht werden.

(3) Die Eintragung in dem Verzeichnis ist zu löschen, wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Eintragung nicht vorgelegen hatten oder später entfallen sind. Die Eintragung soll gelöscht werden, wenn sich die persönliche Unzuverlässigkeit oder die Ungeeignetheit als Gerichtsdolmetscher herausstellt. Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn der Gerichtsdolmetscher seiner Heranziehung ohne genügende Entschuldigung wiederholt keine Folge leistet.

(4) Für Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."

7. § 15b wird wie folgt gefasst:

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" § 15b Verfahrensgrundsätze

(1) Die Verfahren nach den §§ 14, 14a, 15 und 15a können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden. §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(2) Für Verfahren nach § 15a gilt § 3 Absatz 4 und 5 GDolmG in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung entsprechend."

8. Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:

" § 15c Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als âEuroºallgemein beeidigter GebärdensprachdolmetscherâEuro¹ nach § 14a Absatz 2 Satz 2 oder âEuroºöffentlich bestellter und beeidigter UrkundenübersetzerâEuro¹ nach § 15 Absatz 3 Satz 2 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden."

9. § 46 wird wie folgt gefasst:

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" § 46 Übergangsregelung für Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer

Eine vor dem 1. Januar 2023 in Baden-Württemberg erfolgte allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher endet mit der erneuten Beeidigung nach diesem Gesetz in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Für Gebärdensprachdolmetscher nach Satz 1 gelten § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 2 bis 5 und §§ 9 und 10 GDolmG entsprechend. Für Urkundenübersetzer gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Landesjustizkostengesetzes

Das Landesjustizkostengesetz in der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. S. 110, ber. S. 244), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 53, 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Nummer 1 werden nach der Zahl "31009" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Zahl "31014" die Angabe "und 31017" eingefügt.

2. In § 6 Absatz 3 Nummer 6 Sätze 1 und 2 werden nach dem Wort "Verpflichtung" jeweils die Wörter "nach der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage" eingefügt.

3. § 22 wird aufgehoben.

4. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.3 (Anmerkung) wird Satz 2 wie folgt gefasst:

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"Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft (§ 882f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung) oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird."

b) In Nummer 3.2 (Anmerkung) werden nach der Zahl "31002" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Zahl "31003" die Angabe "und 31017" eingefügt.

c) In Nummer 4 wird das Wort "Verhandlungsdolmetscher" durch die Wörter "Gerichts- und Gebärdensprachdolmetscher" ersetzt.

d) In Nummer 4.1 wird das Wort "Verhandlungsdolmetscher" durch das Wort "Gerichtsdolmetscher" ersetzt.

e) Nach Nummer 4.1 wird folgende Nummer 4.2 eingefügt:

"4.2allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher nach § 14a AGGVG75"

f) Die bisherige Nummer 4.2 wird die Nummer 4.3.

g) Die bisherige Nummer 4.3 wird die Nummer 4.4 und wie folgt geändert:

Die Angabe "4.2" wird ersetzt durch die Angabe "4.3".

h) Die bisherige Nummer 4.4 wird die Nummer 4.5 und wie folgt geändert:

Nach der Angabe "4.1" werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "4.2" die Angabe "oder 4.3" eingefügt.

i) Folgende Nummer 4.6 wird angefügt:

"4.6Verlängerung der Beeidigung25"

j) Die bisherige Nummer 4.5 wird die Nummer 4.7 und wie folgt geändert:

Es werden das Wort "Verhandlungsdolmetschers" durch die Wörter "Gerichtsdolmetschers, Gebärdensprachdolmetschers" und die Angabe " § 15 a" durch die Angabe " § 15a" ersetzt.

k) In Nummer 6.2 werden nach dem Wort "Antrags" der Leerschritt vor dem Komma gestrichen und hinter dem Komma ein Leerschritt eingefügt und nach dem Wort "Widerruf" ein Komma und die Wörter "soweit er nicht auf einem Verzicht beruht," eingefügt.

l) In Nummer 7.1 werden dem Wortlaut das Wort "Erstmalige" vorangestellt und die Wörter "gemäß §§ 6, 6b und 12 BNotO" gestrichen.

m) In Nummer 7.2 werden die Wörter "im Sinne von § 3 BNotO" gestrichen.

n) In Nummer 7.3 werden die Wörter "eines Vertreters gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 BNotO" durch die Wörter "einer Notarvertretung oder einer weiteren Notarvertretung" ersetzt.

o) In Nummer 7.4 werden die Wörter "eines ständigen Vertreters gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 BNotO" durch die Wörter "einer ständigen Vertretung oder einer weiteren ständigen Vertretung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 8 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75, ber. S. 268), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Mai 2022 (GBl. S. 276, 276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:

"3. nach § 11 des Gerichtsdolmetschergesetzes und

4. nach § 15c des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit."

Artikel 5
Änderung der Verpflichtungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung

In § 4 Nummer 3 der Verpflichtungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 23. November 2006 (GBl. S. 380), die durch Artikel 37 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 6) geändert worden ist, wird das Wort "Verhandlungsdolmetscher" durch die Wörter "Gerichtsdolmetscher, für Gebärdensprachdolmetscher" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes

Nach § 15 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes vom 10. Dezember 1984 (GBl. S. 671), das zuletzt durch Gesetz vom 24. April 2018 (GBl. S. 138) geändert worden ist, wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Datenübermittlung an öffentliche Stellen

Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis vom Versorgungswerk Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden."

Artikel 7
Änderung des Steuerberaterversorgungsgesetzes

Nach § 15 des Steuerberaterversorgungsgesetzes vom 16. November 1998 (GBl. S. 609), das zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 102, ber. S. 273) geändert worden ist, wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Datenübermittlung an öffentliche Stellen

Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis vom Versorgungswerk Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden."

Artikel 8
Änderung des Notarversorgungsgesetzes

Nach § 15 des Notarversorgungsgesetzes vom 10. Februar 2015 (GBl. S. 89, 90), das zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 103, ber. S. 273) geändert worden ist, werden folgende §§ 15a und 15b eingefügt:

" § 15a Datenübermittlung an öffentliche Stellen

Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis vom Versorgungswerk Auskunft über

  1. die derzeitige Anschrift,
  2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
  3. die Bezeichnung sowie die Anschrift der notariellen Geschäftsstelle oder der die Anwärterbezüge zahlenden Stelle

eines Mitglieds, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.

§ 15b Amtshilfe der Notarkammer

Die Notarkammer Baden-Württemberg hat dem Versorgungswerk die Bestellung zum Notar und das Erlöschen des Amtes sowie die Ernennung zum Notarassessor und das Ende des Anwärterdienstes mitzuteilen und alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht im Versorgungswerk erforderlichen Auskünfte zu erteilen."

Artikel 9
Änderung der Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung von Richtervorbehalten und Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger

In § 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Aufhebung von Richtervorbehalten und Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 7. Juli 2017 (GBl. S. 468) wird die Angabe "und 10" gestrichen.

Artikel 10
Änderung der Internetversteigerungsverordnung

In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Internetversteigerungsverordnung vom 3. Mai 2010 (GBl. S. 412), die durch Verordnung vom 11. November 2016 (GBl. 2017 S. 145) geändert worden ist, wird das Wort "Aufgabenkreis" durch das Wort "Aufgabenbereich" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Abwicklervergütungsverordnung

In § 3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe e der Abwicklervergütungsverordnung vom 14. Dezember 2016 (GBl. 2017 S. 2), die durch Verordnung vom 6. März 2017 (GBl. S. 174) geändert worden ist, werden die Wörter " § 1829 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter " § 1856 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Der sechste Abschnitt des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 26. November 1974 (GBl. S. 498), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1, 7) geändert worden ist,

Sechster Abschnitt
Mündelsicherheit

§ 45 Sicherheit der Grundpfandrechte

Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem in Baden-Württemberg gelegenen Grundstück ist nur insoweit als sicher im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen, als sie innerhalb der ersten Hälfte des Verkehrswertes des Grundstücks liegt.

§ 46 Sparkassen

Sparkassen, für die das Sparkassengesetz für Baden-Württemberg gilt, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.

§ 47 weggefallen

wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung des badischen Gesetzes, die geschlossenen Hofgüter betreffend

Das badische Gesetz, die geschlossenen Hofgüter betreffend, vom 20. August 1898 (Bad. GVBl. S. 405), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt gefasst:

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" § 8 Wer zur Zeit des Erbfalles geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, ist vom Anerbenrecht ausgeschlossen."

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden das Wort "Gewalt" durch das Wort "Sorge" und das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Ein rechtlicher Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts."

Artikel 14
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

Das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1, 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Satz 1 wird das Wort "Bestallungsurkunde" durch das Wort "Bestellungsurkunde" ersetzt.

2. In § 17 Absatz 3 Satz 2 und in § 46 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Bundesnotarordnung" jeweils die Wörter "in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung" eingefügt.

3. In § 21 Satz 1 wird die Angabe " § 7" durch die Wörter " § 5a Satz 1 und § 7" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Nachbarrechtsgesetzes

In § 27 Satz 1 des Nachbarrechtsgesetzes in der Fassung vom 8. Januar 1996 (GBl. S. 53), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Februar 2014 (GBl. S. 65) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch" die Wörter "oder eine Satzung nach § 74 der Landesbauordnung" eingefügt.

Artikel 16
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 1 bis 5 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

(2) Die Artikel 2 Nummer 1, Artikel 3 Nummer 3 und 4 Buchstabe k bis o, Artikel 6 bis 8 sowie Artikel 14 Nummer 1 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 14 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID 222605

ENDE