Landeskatastrophenschutzgesetz Baden-Württemberg (2/2)
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3. Teil
Katastrophenbekämpfung

1. Abschnitt
Leitung der Katastrophenbekämpfung

§ 18 Katastrophenalarm

Die Katastrophenschutzbehörde stellt den Zeitpunkt fest, von dem an eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, bestimmt das Katastrophengebiet und löst Katastrophenalarm aus.

§ 19 Leitung des Einsatzes; Zusammenarbeit der Behörden

(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet die Einsatzmaßnahmen. Die Ortspolizeibehörden der betroffenen Gemeinden werden an der Wahrnehmung der Einsatzaufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörde beteiligt.

(2) Solange festgestellt ist, dass eine Katastrophe vorliegt, sind außer den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes auch die Träger der Katastrophenhilfe sowie alle im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 mit Ausnahme der obersten Landesbehörden verpflichtet, den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde Folge zu leisten. Sie haben insbesondere Fahrzeuge, Geräte und andere Gegenstände sowie geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Katastrophenschutzbehörde bestellt einen technischen Leiter des Einsatzes. In besonderen Lagen können mehrere technische Leiter bestellt werden.

§ 20 Technische Leitung des Einsatzes 15a

(1) Der technische Leiter des Einsatzes leitet nach den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde die Katastrophenbekämpfung am Einsatzort. Ihm sind alle dort eingesetzten Einsatzkräfte mit ihrem Führungspersonal für die Dauer des Einsatzes unterstellt.

(2) Der technische Leiter hat zu seiner Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuzuziehen. Betrifft die Katastrophe gewerbliche Unternehmen oder haben die Maßnahmen der Katastrophenbekämpfung erhebliche direkte Auswirkungen auf Gewerbebetriebe, so zieht er Vertreter der betroffenen Unternehmen hinzu. Er hält ständig Verbindung zum Katastrophenschutzstab.

(3) Zum technischen Leiter soll ein Führer einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzdienstes oder ein feuerwehrtechnischer Beamter im Sinne von § 23 des Feuerwehrgesetzes bestellt werden. In besonderen Fällen kann ein Polizeibeamter, ein Bediensteter einer Behörde oder ein Angehöriger eines Betriebes zum technischen Leiter bestellt werden, wenn dessen Fachkenntnisse bei der Bekämpfung der Katastrophe besondere Bedeutung haben.

(4) Bis zur Übernahme der technischen Leitung des Einsatzes durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter nimmt der zuerst am Einsatzort eingetroffene Führer einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzdienstes dessen Aufgaben wahr. Hat bis zu diesem Zeitpunkt ein technischer Leiter im Sinne der §§ 27 und 28 des Feuerwehrgesetzes den Einsatz geleitet, behält er diese Funktion bis zur Ablösung durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter.

§ 21 Nachbarschaftshilfe; auswärtiger Einsatz

(1) Auf Anforderung einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes festgestellt und Katastrophenalarm ausgelöst hat, hat die Katastrophenschutzbehörde den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes sowie sonstiger verfügbarer Kräfte im Sinne von § 9 Abs. 2 im Bezirk der benachbarten Katastrophenschutzbehörde anzuordnen, soweit der Einsatz der Kräfte nicht im eigenen Bezirk erforderlich erscheint. Die eingesetzten Kräfte unterstehen danach der Leitung der anfordernden Behörde.

(2) Die höhere Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes sowie sonstiger verfügbarer Kräfte im Sinne von § 9 Abs. 2 außerhalb des Stadt- oder Landkreises anordnen, in dem sie ihren Standort haben. Sie bestimmt dabei zugleich, wem die Kräfte unterstellt werden. Einsätze im Ausland dürfen nur mit Zustimmung des Innenministeriums angeordnet werden, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Pflicht zur Hilfeleistung im benachbarten Ausland durchzuführen ist.

(3) Die Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes oder sonstiger verfügbarer Kräfte im Sinne von § 9 Abs. 2 im benachbarten ausländischen Grenzgebiet vorläufig anordnen, wenn die sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und geboten erscheint.

§ 22 Katastrophenvoralarm

(1) Bei Bekanntwerden eines Ereignisses, bei dem tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass eine Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 eintreten kann, und bei dem ein Tätigwerden der Katastrophenschutzbehörde zweckmäßig erscheint, kann diese Katastrophenvoralarm auslösen.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde legt den Zeitpunkt, in dem der Katastrophenvoralarm wirksam wird, und das Gebiet fest, für das der Katastrophenvoralarm gilt.

(3) Nach der Auslösung des Katastrophenvoralarms ordnet die Katastrophenschutzbehörde die Maßnahmen, die zur Abwendung der Katastrophe oder zur Vorbereitung auf deren Eintritt erforderlich sind, an. §§ 19, 20 sowie § 21 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 23 Aufhebung von Katastrophenalarm und Katastrophenvoralarm

(1) Liegen die Voraussetzungen einer Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes nicht mehr vor, so hat die Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenalarm aufzuheben.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde hält den Zeitpunkt fest, von dem an der Katastrophenalarm aufgehoben ist.

(3) Im Falle des Katastrophenvoralarms ist entsprechend zu verfahren.

2. Abschnitt
Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes

§ 24

Der Polizeivollzugsdienst nimmt die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahr, wenn und solange bei Gefahr im Verzuge ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Katastrophenschutzbehörde nicht erreichbar ist, und trifft die notwendigen vorläufigen Maßnahmen. Im Übrigen bleiben die dem Polizeivollzugsdienst obliegenden Aufgaben unberührt.

4. Teil
Hilfs- und Leistungspflichten

§ 25 Hilfspflichten der Bevölkerung

(1) Jede über 16 Jahre alte Person ist verpflichtet, bei der Bekämpfung von Katastrophen und der unmittelbar anschließenden, vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen Hilfe zu leisten, wenn sie dazu von der Katastrophenschutzbehörde, dem technischen Leiter des Einsatzes oder seinem Beauftragten aufgefordert wird.

(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder höherwertige Pflichten verletzen müsste.

(3) Personen, die zur Hilfeleistung herangezogen werden oder freiwillig mit Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde, des technischen Leiters oder seines Beauftragten bei der Katastrophenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern des Katastrophenschutzdienstes.

(4) Für Personen, die auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde an Übungen des Katastrophenschutzes teilnehmen, ohne Helfer des Katastrophenschutzdienstes zu sein gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 26 Besondere Pflichten von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens 15

(1) Die in ihrem Beruf tätigen niedergelassenen Ärzte bilden sich auf der Grundlage ihrer beruflichen Fortbildungspflicht nach dem Kammergesetz auch für die besonderen Anforderungen einer Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Katastrophen und der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden fort. Sie können verpflichtet werden, an von der Katastrophenschutzbehörde angeordneten Übungen teilzunehmen. Die Auswahl der geeigneten Ärzte erfolgt im Benehmen mit der Landesärztekammer.

(2) Soweit die Katastrophenschutzbehörde für Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.2, § 5 Abs. 2 Nr.2 und 3, § 25 und § 26 Abs. 1 Satz 2 die Benennung von Angehörigen bestimmter Gruppen der in ihrem Beruf tätigen niedergelassenen Kammermitglieder für erforderlich hält, übermitteln die Landesärztekammer und die Landesapothekerkammer folgende Daten:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen, unter Bezeichnung des Rufnamens,
  3. gegenwärtige Anschrift,
  4. gegenwärtige Anschrift der Praxis beziehungsweise der Apotheke,
  5. Tag der Geburt,
  6. Geschlecht,
  7. Berufsbezeichnung einschließlich einer Erweiterung nach §§ 32, 33 des Kammergesetzes.

Die Kammermitglieder werden hiervon durch die Kammern unter Hinweis auf das Datenfortschreibungsverfahren nach Satz 3 unterrichtet. Die Kammern teilen der Katastrophenschutzbehörde mindestens jährlich ihnen amtlich bekannt gewordene Änderungen und Ergänzungen der der Katastrophenschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten mit. Die Katastrophenschutzbehörde darf die von den Kammern übermittelten personenbezogenen Daten nur für Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.2, § 5 Abs. 2 Nr.2 und 3, § 25 und § 26 Abs. 1 Satz 2 speichern, verarbeiten oder sonst nutzen. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

(3) Für Personen, die als Krankenpflege-, Röntgen- oder medizinisch-technisches Laborpersonal ausgebildet sind, gilt Absatz 1 Satz 2 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entsprechend. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 27 Pflichten der Inhaber von Fahrzeugen und Geräten; Instandsetzungen

(1) Die Eigentümer, Besitzer und Halter von Fahrzeugen aller Art, Zugtieren, Maschinen, Werkzeugen, Anlagen, Einrichtungen, Geräten und sonstigen geeigneten Hilfsmitteln haben zu dulden, dass diese sowie deren Zubehör auf Anordnung der Katastrophenschutzbehörde, des technischen Leiters des Einsatzes oder seines Beauftragten für die Katastrophenbekämpfung und für die unmittelbar anschließende vorläufige Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden in Anspruch genommen werden.

(2) Wer in seinem Geschäftsbetrieb üblicherweise Instandsetzungen vornimmt, kann während eines Katastropheneinsatzes insbesondere zur sofortigen Instandsetzung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten herangezogen werden. Er hat dabei im Rahmen seines Geschäftsbetriebs auch erforderliche Ersatz- und Zubehörteile sowie Betriebsmittel zu liefern.

§ 28 Pflichten der Inhaber von Grundstücken, Bauwerken und Schiffen

(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Bauwerken oder Schiffen haben zu dulden, dass eingesetzte Kräfte und andere beim Einsatz dienstlich anwesende Personen ihre Grundstücke, Bauwerke oder Schiffe betreten und benutzen, soweit dies zur Bekämpfung der Katastrophe und für die unmittelbar anschließende Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden erforderlich ist.

(2) Die Eigentümer und Besitzer der von einer Katastrophe betroffenen und der diesen benachbarten Grundstücke, Bauwerke und Schiffe haben außerdem Maßnahmen zu dulden, die die Katastrophenschutzbehörde oder der technische Leiter des Einsatzes oder sein Beauftragter zur Katastrophenbekämpfung oder zur unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden anordnet, wie die Räumung von Grundstücken oder Bauwerken und die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen oder Bauwerken.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben die Anbringung von Warneinrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts ohne Entschädigung zu dulden.

§ 29 Pflichten der im Katastrophengebiet oder am Einsatzort Anwesenden

Alle im Katastrophengebiet oder an einem Einsatzort anwesenden Personen haben Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde, des technischen Leiters des Einsatzes oder seines Beauftragten über Räumung, Absperrung oder Sicherung des Katastrophengebietes oder des Einsatzorts unverzüglich zu befolgen.

§ 30 Pflichten der Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial

(1) Betreiber von Anlagen, bei denen die Katastrophenschutzbehörde nicht ausschließen kann, dass ein Freiwerden des in ihnen vorhandenen Gefahrenpotenzials zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder zum Tod einer großen Zahl nicht zum Bedienungspersonal gehörender Menschen führt, sind verpflichtet, der Katastrophenschutzbehörde auf Verlangen geeignete Angaben zur Beurteilung der Auswirkungen einer Gefahrenpotenzialfreisetzung einschließlich der Abgrenzung des Gefährdungsbereichs zu machen. Die Katastrophenschutzbehörde kann die erhaltenen Angaben im Benehmen mit dem Betreiber auf dessen Kosten unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse begutachten lassen.

(2) Betreiber von Anlagen im Sinne von Absatz 1, bei denen ein Freiwerden des Gefahrenpotenzials nach pflichtgemäßer Beurteilung durch die Katastrophenschutzbehörde zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder zum Tod einer großen Zahl nicht zum Bedienungspersonal gehörender Menschen führen kann, sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörde im vorbereitenden Katastrophenschutz und bei der Katastrophenbekämpfung zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  1. die Katastrophenschutzbehörde über die zweckmäßigen Bekämpfungsmaßnahmen zu beraten,
  2. die unverzügliche Meldung von Störereignissen in der Anlage, die ohne das Wirksamwerden aktiver Sicherheitseinrichtungen zur Freisetzung des Gefahrenpotenzials oder eines Teils davon führen können oder bei denen eine Beurteilung des Anlagenzustandes oder des Emissionsverhaltens nicht möglich ist, an die Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen; von der Meldung kann nur abgesehen werden, wenn unter Anlegung strenger Maßstäbe bei den Annahmen über den weiteren Verlauf abzusehen ist, dass das Ereignis beherrscht wird und dabei nicht mehr freigesetzt wird, als den dafür festgesetzten Jahresabgaben in die Umgebung entspricht,
  3. gegen Missbrauch geschützte Verbindungen einzurichten und zu unterhalten, die die Kommunikation zwischen der Katastrophenschutzbehörde einschließlich ihrer Meldestelle und Personen oder Einrichtungen, die für die Meldungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 oder für die Leitung der betrieblichen Bekämpfungsmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei Ausfall des öffentlichen Fernmeldenetzes sicherstellen,
  4. auf Anforderung sich an Übungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.7 in dem von der Katastrophenschutzbehörde festgelegten Umfang zu beteiligen.

(3) Die Katastrophenschutzbehörde kann die Anlagenbetreiber bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 verpflichten, Sirenen zur Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes aufzubauen, zu unterhalten und bei Bedarf zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Gefahrenpotenzials eine rechtzeitige Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung durch die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und Stellen gewährleistet ist.

§ 31 Pflichten beim Katastrophenvoralarm

Die Vorschriften der §§ 25 bis 30 über Hilfs- und Leistungspflichten gelten bei Maßnahmen nach § 22 Abs. 3 entsprechend.

5. Teil
Entschädigungen und Kosten

1. Abschnitt
Entschädigungen

§ 32

(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist von der Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk die Maßnahme getroffen wurde, auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) In Höhe der Entschädigungsleistungen gehen Ansprüche des Entschädigungsberechtigten gegen Dritte, die auf den Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils oder der erbrachten Leistungen gerichtet sind, auf den Kostenträger (§ 33 Abs. 2) über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.

2. Abschnitt
Kosten

§ 33 Kostentragung

(1) Das Land beschafft im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstung und stellt sie den Trägern der Katastrophenhilfe für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung. Das Land trägt die Kosten für besondere Ausbildungsmaßnahmen im Katastrophenschutz, insbesondere auch im Rahmen von Übungen, die in einem jährlich fortzuschreibenden Übungsprogramm enthalten sind.

(2) Die Stadt- und Landkreise tragen die Kosten, die bei der in ihrem Gebiet erfolgenden Bekämpfung von Katastrophen und Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden durch

  1. solche Einsatzkräfte oder zu deren Gunsten, für die keine besondere landesrechtliche Regelung besteht,
  2. Verwendung der Ausstattung der Einsatzkräfte,
  3. Leistungen zur Entschädigung an Dritte nach § 25 Abs. 3 und § 32,
  4. vertragliche Heranziehung Dritter,
  5. gewährte kostenpflichtige Unterstützung durch andere Länder und durch den Bund

entstehen.

(3) Die im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 tragen die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ergebenden Kosten selbst.

(4) Die Träger der Katastrophenhilfe tragen die sonstigen Kosten für Aufstellung, Ausbildung, Ausstattung und Unterbringung ihrer Kräfte selbst.

(5) Die Betreiber von Anlagen tragen die ihnen nach § 30 entstehenden Kosten selbst. Soweit sie den Bestimmungen von § 30 Abs. 2 unterliegen, sind sie verpflichtet,

  1. den Stadt- und Landkreisen sowie dem Land die Kosten zu erstatten, die durch die Bekämpfung gefahrbringender Freisetzungen aus ihrer Anlage sowie die vorläufige Beseitigung der dadurch verursachten Schäden entstanden sind,
  2. der Katastrophenschutzbehörde die Mittel bereitzustellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Auswirkungen gefahrbringender Freisetzungen aus ihrer Anlage schützen sollen,
  3. dem Land die Kosten von Übungen zu erstatten, die Unfälle in ihrer Anlage zum Gegenstand haben,
  4. sofern sie eine kerntechnische Anlage betreiben, der Katastrophenschutzbehörde die Mittel bereitzustellen, die benötigt werden für die Aus- und Fortbildung der Mess- und Spürtrupps, die Messungen und Probenahmen in der Umgebung ihrer kerntechnischen Anlage durchführen sollen.

Die in Satz 2 genannten Mittel und Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt.

(6) Absätze 2 bis 5 gelten bei Maßnahmen nach § 22 Abs. 3 entsprechend.

§ 34 Zuschüsse, Erstattungen

(1) Den Stadt- und Landkreisen gewährt das Land Zuschüsse

  1. zu den Kosten nach § 33 Abs. 2 und 6,
  2. zu ihren Aufwendungen für Aufstellung, Ausbildung, Ausstattung und Unterbringung der von ihnen getragenen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes, sofern diese überwiegend für Einsätze außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs vorgesehen sind.

(2) Den privaten im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5 aus dem Gesundheitsbereich gewährt das Land Zuschüsse zu ihren Aufwendungen nach § 33 Abs. 3 und 6.

(3) Den privaten Trägern der Katastrophenhilfe gewährt das Land Zuschüsse zu ihren Aufwendungen für Aufstellung, Ausbildung, Ausstattung und Unterbringung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes. Eine Förderung der privaten Träger der Katastrophenhilfe durch die Stadt- und Landkreise bleibt unberührt.

(4) Das Land erstattet den Trägern der Katastrophenhilfe die Kosten, die diesen bei einem nach § 21 Abs. 2 oder 3 angeordneten Katastropheneinsatz außerhalb der Landesgrenzen entstehen und die nicht von anderer Seite übernommen werden. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

6. Teil
Ordnungswidrigkeiten; Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 35 Ordnungswidrigkeiten 15

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. eine Aufforderung zur Hilfeleistung nach § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 2 oder § 31 sowie zur Teilnahme an Übungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt,
  2. einer Pflicht, Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen nach § 27 Abs. 1, § 28 oder § 31 zu dulden, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  3. eine Anordnung nach § 29 oder § 31 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt,
  4. als Helfer des Katastrophenschutzdienstes gegen seine Verpflichtung zur Teilnahme an den Einsätzen der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes verstößt,
  5. als Betreiber einer Anlage im Sinne von § 30 die Verpflichtungen nach § 30 oder § 31 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Sätze 1 oder 2 Nr. 1 oder 2 trotz Aufforderung durch die zuständige Katastrophenschutzbehörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit Geldbuße bis zu 10.000 DM, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 und 4 mit Geldbuße bis zu 3000 DM, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.5 mit Geldbuße bis zu 30.000 DM geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die Katastrophenschutzbehörde.

§ 36 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), der Freiheit des Berufes (Artikel 12 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) können auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt werden.

§ 37 Aufhebung von Rechtsvorschriften

(nicht abgedruckt)

§ 38 Verwaltungsvorschriften

Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien nach Anhörung der kommunalen Landesverbände die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Soweit Belange der Träger der Katastrophenhilfe und der gewerblichen Unternehmen berührt sind, sind deren Landesorganisationen und der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg anzuhören.

§ 39 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.

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