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LKatSG - Landeskatastrophenschutzgesetz
Gesetz über den Katastrophenschutz

- Baden-Württemberg -

Vom 22. November 1999
(GBl. Nr. 21 vom 17.12.1999 S. 625; 11.03.2004 S. 112; 07.03.2006 S. 60 06; 12.03.2012 S. 145 12; 25.11.2014 S. 580 14; 12.05.2015 S. 320 15 Inkrafttreten; 17.12.2015 S. 1184 15a)
Gl.-Nr.: 2150



1 Teil
Aufgaben und Organisation der Katastrophenschutzbehörden

1. Abschnitt
Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden

§ 1 Katastrophenschutz

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, die Bekämpfung von Katastrophen vorzubereiten, Katastrophen zu bekämpfen und bei der vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden mitzuwirken (Katastrophenschutz). Sie haben dazu die Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen.

(2) Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschehen, das Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder Tiere, die Umwelt, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass es geboten erscheint, ein zu seiner Abwehr und Bekämpfung erforderliches Zusammenwirken von Behörden, Stellen und Organisationen unter die einheitliche Leitung der Katastrophenschutzbehörde zu stellen.

§ 2 Vorbereitende Maßnahmen

(1) Als vorbereitende Maßnahmen haben die Katastrophenschutzbehörden insbesondere

  1. zu untersuchen, welche Katastrophengefahren in ihrem Bezirk drohen,
  2. die in ihrem Bezirk für die Katastrophenbekämpfung vorhandenen Einsatzkräfte und -mittel zusammenzustellen,
  3. Katastrophen-Alarm- und Einsatzpläne auszuarbeiten und weiterzuführen,
  4. die Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Einsatzleitung durch die Katastrophenschutzbehörde zu gewährleisten,
  5. sich im Zusammenwirken mit den Trägern der Katastrophenhilfe im Hinblick auf ihre im Katastrophenschutz mitwirkenden Kräfte Kenntnis von der Einsatzfähigkeit im Sinne von § 9 Abs. 3 zu verschaffen,
  6. die Aufstellung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes zu veranlassen, auf ihre angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung sowie auf ihre Einsatzfähigkeit hinzuwirken und dies, soweit landesrechtlich nicht besonders geregelt, zu überwachen,
  7. regelmäßige Übungen unter einheitlicher Führung der Katastrophenschutzbehörde und Hinzuziehung der Träger der Katastrophenhilfe, der im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5, von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens im Sinne von § 26 sowie von Betreibern von Anlagen im Sinne von § 30 durchzuführen,
  8. auf die Zusammenarbeit des Katastrophenschutzdienstes mit den Einsatzkräften des Selbstschutzes, insbesondere mit den betrieblichen Katastrophenschutzorganisationen hinzuwirken.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden bilden zur Erfüllung von Katastrophenschutzaufgaben besondere Führungseinrichtungen in der Behörde (Katastrophenschutzstab) und am Einsatzort (technische Leitung des Einsatzes), in denen Vertreter der benötigten Fachdienste sowie der durch das Störereignis direkt betroffenen Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential im Sinne von § 30 angemessen zu beteiligen sind.

§ 3 Maßnahmen bei Katastrophen

(1) Bei Katastrophen haben die Katastrophenschutzbehörden insbesondere

  1. auf den Schutz gefährdeter Rechtsgüter im Sinne von § 1 Abs. 2 vor den Einwirkungen des Katastrophengeschehens hinzuwirken,
  2. den Einsatz von Kräften, die zur Bekämpfung des Katastrophengeschehens und zur Minderung seiner Auswirkungen geeignet und verfügbar sind, anzuordnen und zu leiten,
  3. erforderliche Hilfeleistungen anzufordern,
  4. Auskunftsstellen zur Erfassung von Personen zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung einzurichten,
  5. die Sammlung von Schadensmitteilungen zu veranlassen.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden sollen die Einrichtung von Auskunftsstellen dem Deutschen Roten Kreuz (Suchdienst) übertragen. Die in den Auskunftsstellen gesammelten personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung verarbeitet oder sonst genutzt werden. Sie sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

2. Abschnitt
Organisation der Katastrophenschutzbehörden

§ 4 Katastrophenschutzbehörden

(1) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden.

(2) Höhere Katastrophenschutzbehörden sind die Regierungspräsidien.

(3) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Innenministerium.

§ 5 Im Katastrophenschutz mitwirkende Behörden, Einrichtungen, Stellen und Berufsvertretungen

(1) Alle der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen, die öffentlich geförderten Akutkrankenhäuser und ihre Träger, die Träger und Einrichtungen des Rettungsdienstes sowie die Kammern nach dem Kammergesetz des Landes wirken im Rahmen ihres Aufgabenbereichs im Katastrophenschutz mit. Die Leitstellen für die Feuerwehren sind Stellen, die Rettungsleitstellen sind Rettungsdiensteinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift. Die Katastrophenschutzbehörde koordiniert die Arbeit der im Katastrophenschutz Mitwirkenden mit Ausnahme der obersten Landesbehörden.

(2) Die Mitwirkung im Katastrophenschutz im Sinne dieser Vorschrift umfasst insbesondere die Verpflichtung,

  1. die unverzügliche Abgabe von Meldungen über Katastrophen und schwere Schadensereignisse, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Ausmaß einer Katastrophe haben oder annehmen können, an die Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen,
  2. Alarm- und Einsatzpläne für notwendig werdende eigene Maßnahmen in Abstimmung mit den Alarm- und Einsatzplänen der Katastrophenschutzbehörde auszuarbeiten und weiterzuführen,
  3. auf Anforderung an Übungen unter einheitlicher Führung der Katastrophenschutzbehörde teilzunehmen.

(3) Die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser berücksichtigen die Unterstützungsmöglichkeiten durch benachbarte Krankenhäuser, durch niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, öffentliche Apotheken, pharmazeutische Großhandlungen, Betriebe der Arzneimittel- und Verbandstoffindustrie sowie durch Personal nichtakademischer Helferberufe des Gesundheitswesens. Sie berücksichtigen auch Maßnahmen zur Ausweitung der Bettenkapazität.

§ 5a Erhebung und Übermittlung von Daten

(1) Die Katastrophenschutzbehörden dürfen bei den Baurechtsbehörden, den Wasserbehörden und ihren technischen Fachbehörden sowie den für die Ausführung des Atomgesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Feuerwehrgesetzes zuständigen Behörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr.1, 3, 6 und 7, Abs.2. § 3 Abs. 1 Nr.1,2 und 3 sowie § 30 erforderlichen Daten erheben, insbesondere

  1. für bauliche Anlagen und andere Anlagen zur Gewinnung, Lagerung und Verarbeitung von Stoffen, von deren Beschaffenheit oder Handhabung Gefahren für die Umgebung ausgehen können,
    1. den Ort und die Lage,
    2. die Namen und Anschriften der Betreiber,
    3. die Entstehung. Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener oder möglicherweise entstehender Stoffe, die Gefahren für die Umgebung verursachen können,
    4. das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten dieser vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Stoffe,
    5. die Bewertung der Gefahren für die Umgebung der Anlage und
    6. die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden;
  2. für nicht unter Nummer 1 fallende Liegenschaften mit Gefahren, die sich aus der natürlichen Beschaffenheit oder aus anderen Umständen in diesen Liegenschaften ergeben können,
    1. den Ort und die Lage,
    2. die Namen und Anschriften der Eigentümer und Besitzer,
    3. die Bewertung der Gefahren für die Umgebung dieser Liegenschaften und
    4. die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden übermitteln den Katastrophenschutzbehörden auf Anforderung die dort genannten Daten, soweit ihnen diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind. Sie dürfen die Daten im Einzelfall auch ohne Anforderung übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beschaffung und Weitergabe von Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle.

§ 6 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind für den Katastrophenschutz sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie können auch in den Fällen, in denen die höhere oder die oberste Katastrophenschutzbehörde sachlich zuständig ist, mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes in ihrem Bezirk betraut werden. Sie sind ferner zuständig, die erforderlichen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes in ihrem Bezirk zu treffen, um einer benachbarten Katastrophenschutzbehörde Nachbarschaftshilfe im Sinne von § 21 Abs. 1 zu leisten.

(2) Die höheren Katastrophenschutzbehörden sind sachlich zuständig

  1. für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen,
  2. für Katastrophenschutzaufgaben, die sich über den Bezirk einer unteren Katastrophenschutzbehörde hinaus erstrecken.

Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist für Katastrophenschutzaufgaben sachlich zuständig, die sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken.

(4) Bei einer Katastrophe können die höheren Katastrophenschutzbehörden oder die oberste Katastrophenschutzbehörde die Leitung der Katastrophenbekämpfung übernehmen oder einer anderen Katastrophenschutzbehörde übertragen.

§ 7 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist die Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk eine Maßnahme durchzuführen ist. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 8 Landesbeirat für den Katastrophenschutz

(1) Das Innenministerium bestellt einen Beirat für den Katastrophenschutz, der in grundsätzlichen Fragen des Katastrophenschutzes zu hören ist. Die Kosten trägt das Land. Dem Beirat gehören insbesondere Vertreter der kommunalen Landesverbände, der Landesorganisationen der im Katastrophenschutz mitwirkenden Träger der Katastrophenhilfe und des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg an.

(2) Das Innenministerium beruft den Beirat zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Der Beirat tritt nach Bedarf oder wenn ein Viertel seiner Mitglieder es beantragt, zusammen. Zu den Beratungen können Vertreter von Behörden oder Organisationen sowie sonstige Personen, die mit dem Katastrophenschutz befasst sind, hinzugezogen werden.

3. Abschnitt 12
Externe Notfallpläne

§ 8a Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen 06 12 14

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde sowie in Landkreisen zusätzlich auch die Ortspolizeibehörde haben Alarm- und Einsatzpläne (§ 2 Abs. 1 Nr.3, § 5 Abs. 2 Nr. 2) als externe Notfallpläne unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans für alle Betriebe zu erstellen, für die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Ge fahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richt linie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann auf Grund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung externer Notfallpläne erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Die externen Notfallpläne müssen erstellt werden, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
  2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,s
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe und Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne und wesentlichen Planänderungensind von den Gemeinden im Gefährdungsbereich des Betriebs zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) Die unteren Katastrophenschutzbehörden und die Ortspolizeibehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

(6) Könnte ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Betriebs im Sinne von Absatz 1 Satz 1 betroffen werden, machen die unteren Verwaltungsbehörden und die Ortspolizeibehörden den von dem Mitgliedstaat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit sie gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 12 bis 14 der Richtlinie 2012/18/EU anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelegenen Betrieb unterrichten die unteren Katastrophenschutzbehörden die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden über Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 2. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten.

§ 8b Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen 12

Für die unter Artikel 6 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. Nr. L 102 vom 11. April 2006, S. 15) fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gilt § 8a mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 entsprechend.

2. Teil
Katastrophenhilfe und Katastrophenschutzdienst

1. Abschnitt
Begriffe

§ 9 Katastrophenhilfe

(1) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und vom Innenministerium anerkannte private Organisationen wirken mit ihren Kräften, die zur Katastrophenbekämpfung allgemein geeignet sind, im Katastrophenschutz nach Maßgabe ihrer Bereitschaftserklärung mit (Träger der Katastrophenhilfe).

(2) Die Träger der Katastrophenhilfe unterrichten die Katastrophenschutzbehörde über personelle Stärke, Gliederung, Ausbildung und Ausstattung ihrer verfügbaren Kräfte im Sinne von Absatz 1 und teilen wesentliche Veränderungen unverzüglich mit.

(3) Die Träger der Katastrophenhilfe stellen die Einsatzfähigkeit ihrer Kräfte im Sinne von Absatz 1 auch im Hinblick auf ein koordiniertes Zusammenwirken mit fremden Fachdiensten bei fachdienstübergreifenden Einsätzen sicher und beteiligen sich auf Anforderung mit verfügbaren Kräften an Übungen unter einheitlicher Führung der Katastrophenschutzbehörde.

§ 10 Katastrophenschutzdienst

(1) Um die dauernde Verfügbarkeit eines Teils der nach § 9 Abs. 1 benannten Kräfte für Katastropheneinsätze zu gewährleisten, werden nach Fachdiensten gegliederte Einheiten und Einrichtungen gebildet (Katastrophenschutzdienst).

(2) Im Benehmen mit den Trägern der Katastrophenhilfe bestimmt das Innenministerium die Stärke und Gliederung des Katastrophenschutzdienstes in den Stadt- und Landkreisen. Die für Katastropheneinsätze im Zuständigkeitsbereich einer unteren Katastrophenschutzbehörde vorzuhaltenden Einheiten und Einrichtungen werden von den Stadt- und Landkreisen getragen, wenn sie nicht durch andere juristische Personen oder Organisationen gestellt werden.

(3) Die Träger der Katastrophenhilfe unterrichten die Katastrophenschutzbehörde über alle wesentlichen, die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes betreffenden Fragen, insbesondere über solche im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6. Sie können Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes oder deren Ausstattung außerhalb des Katastrophenschutzes einsetzen, soweit die Einsatzbereitschaft des Katastrophenschutzdienstes für die Bekämpfung von Katastrophen dadurch nicht wesentlich gemindert wird. Einsätze. die länger als zwei Tage dauern, sind der Katastrophenschutzbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

2. Abschnitt
Helfer des Katastrophenschutzes

§ 11

(1) Helfer des Katastrophenschutzes sind Männer und Frauen, die im Katastrophenschutz ehrenamtlich tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber dem Träger der Katastrophenhilfe zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits auf Grund der Zugehörigkeit zum Träger besteht.

(2) Soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber der Organisation, der sie angehören. Für Helfer, die keiner Organisation angehören, gelten insoweit die Regelungen für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der örtlichen Gemeindefeuerwehren entsprechend.

(3) Vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellte Helfer des Katastrophenschutzes sind verpflichtet, an den dienstlichen Veranstaltungen und den Einsätzen der Kräfte des Katastrophenschutzes teilzunehmen.

3. Abschnitt
Helfer des Katastrophenschutzdienstes

§ 12 Rechtsverhältnisse der Helfer

(1) Helfer des Katastrophenschutzdienstes sind die Angehörigen der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes. Die Helfer sind verpflichtet, an den dienstlichen Veranstaltungen und den Einsätzen der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes teilzunehmen.

(2) Eine Vergütung für die Tätigkeit als Helfer des Katastrophenschutzdienstes wird nicht gewährt.

§ 13 Fortgewährung von Leistungen; Erstattungen

(1) Den Helfern dürfen aus dem Dienst im Katastrophenschutzdienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen und dienstlichen Veranstaltungen entfällt für die Helfer die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag ersetzt. Dienstliche Veranstaltungen sind in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchzuführen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde.

(2) Beruflich selbstständige Helfer erhalten auf Antrag den durch den Dienst im Katastrophenschutzdienst verursachten Verdienstausfall in angemessener Höhe erstattet. An Stelle des Verdienstausfalls kann der Helfer in angemessener Höhe die Erstattung der Kosten für einen Vertreter oder für eine zusätzliche Arbeitskraft verlangen, wenn er für die Zeit seiner Dienstleistung im Katastrophenschutz seinen Betrieb durch einen Vertreter weiterführen oder eine zusätzliche Arbeitskraft gegen Entgelt beschäftigen musste. Die Höhe des Verdienstausfalls und der entstandenen sonstigen Kosten sind glaubhaft zu machen.

(3) Privaten Arbeitgebern ist auf Antrag das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfahigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutzdienst zurückzuführen ist.

§ 14 Aufwendungsersatz

Notwendige Aufwendungen, die dem Helfer durch die Dienstleistungen im Katastrophenschutzdienst entstehen, werden ihm auf Antrag ersetzt.

§ 15 Ersatz von Sachschäden

(1) Erleidet ein Helfer aus Anlass seiner Dienstleistung im Katastrophenschutzdienst einen Sachschaden, ist ihm dieser auf Antrag zu ersetzen.

(2) In Höhe der Ersatzleistungen gehen Ersatzansprüche des Helfers gegen Dritte auf die leistende Körperschaft oder Stelle über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Helfers geltend gemacht werden.

(3) Hat der Helfer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird der Ersatz des Schadens nach dem Maß des Verschuldens des Helfers beschränkt. Schäden, die der Helfer vorsätzlich herbeigeführt hat, werden nicht ersetzt.

§ 16 Haftung

(1) Die Haftung für Schäden, die Helfer des Katastrophenschutzdienstes in Ausübung ihres Dienstes einem Dritten zugefügt haben, und die Zulässigkeit des Rückgriffs gegen den Helfer bestimmen sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Helfern in Einheiten oder Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, diese juristische Person, bei anderen Helfern das Land, soweit nicht nach anderen Vorschriften der Bund oder eine andere Körperschaft haftet.

(2) Schäden, die ein Helfer an Einrichtungen oder Ausstattungsgegenständen des Katastrophenschutzdienstes, die im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, verursacht, hat er insoweit zu ersetzen, als er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

§ 17 Im Katastrophenschutz beruflich tätige Personen; Angehörige der Feuerwehren

(1) Für Personen, die beruflich im Katastrophenschutz tätig werden, gelten die § § 11 bis 16 nur, soweit für ihre berufliche Tätigkeit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Angehörige der Feuerwehren gelten an Stelle der § § 11 bis 16 ausschließlich die für sie bestehenden besonderen landesrechtlichen Vorschriften.

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