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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes, des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und des Landeskatastrophenschutzgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.12.2015 S. 1184)



Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Feuerwehrgesetzes

Das Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "des Feuersicherheitsdienstes" durch die Wörter "der Brandsicherheitswache" ersetzt.

2. Die Überschrift von § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr" § 11 Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr"

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 befreit werden."(3) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorüber gehend von Dienstpflichten nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 dauerhaft beschränken."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "Feuerwehrkommandant" durch das Wort "Bürgermeister" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" ersetzt.

4. § 16 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Gemeinden haben die Möglichkeit, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr finanzielle Unterstützung insbesondere zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu gewähren."

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Aufsichtsbehörden können jederzeit die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz überprüfen. Über den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren können sie sich durch Anforderung von Berichten, durch örtliche Prüfungen und im Benehmen mit dem Bürgermeister oder bei Werkfeuerwehren mit dem Leiter des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung durch Anordnung von Alarm- und Einsatzübungen jederzeit unterrichten. Die Gemeinden oder die Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen haben die Kosten für die Alarm- und Einsatzübungen zu tragen.

(5) Die Aufsichtsbehörden können bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 unmittelbar Weisungen erteilen und die organisatorische Oberleitung übernehmen.

"(4) Die Aufsichtsbehörden können jederzeit die Rechtmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz überprüfen. Für die Rechtsaufsicht gelten die §§ 118 und 120 bis 127 der Gemeindeordnung.

(5) Die Aufsichtsbehörden können sich

  1. durch Anforderung von Berichten,
  2. durch örtliche Prüfungen und
  3. im Benehmen mit dem Bürgermeister oder bei Werkfeuerwehren mit dem Leiter des Betriebs, der Einrichtung oder der Verwaltung durch Anordnung von Alarm- und Einsatzübungen

jederzeit über den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren unterrichten. Die Gemeinden oder die Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen mit Werkfeuerwehr haben die Kos ten für die Alarm- und Einsatzübungen zu tragen."

b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Aufsichtsbehörden können bei Einsätzen nach § 2 Absätze 1 und 2 Nummer 1 unmittelbar Weisungen erteilen und die organisatorische Oberleitung übernehmen. Sie können ferner für die Überlandhilfe (§ 26) im Einvernehmen mit den Gemeinden Einsatzgebiete sowie Alarm- und Ausrückeordnungen festlegen."

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Bürgermeister der Hilfe bedürftigen Gemeinde fordert diese beim Bürgermeister der um Hilfe anzugehenden Gemeinde an."Der Bürgermeister der Hilfe bedürftigen Gemeinde oder bei Gefahr im Verzug der Technische Einsatzleiter fordert diese bei der um Hilfe zu ersuchenden Gemeinde an."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 34 Abs. 5 gilt" durch die Wörter " § 34 Absätze 4 bis 8 gelten" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 1 kann die Hilfe leistende Gemeinde die Kosten des Einsatzes nach § 34 unmittelbar beim Kostenersatzpflichtigen erheben, wenn die Überlandhilfe aufgrund einer Vereinbarung mit der Hilfe empfangenden Gemeinde oder der Festlegung eines Einsatzgebiets für die Überlandhilfe nach § 22 Absatz 6 Satz 2 geleistet wurde."

7. Die Überschrift des Sechsten Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Sechster Teil

Hilfspflichten der Bevölkerung

"Sechster Teil

Pflichten Dritter"

8. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 30 Heranziehung zur Hilfeleistung"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "bei einem Brand oder einem öffentlichen Notstand" durch die Wörter "bei einem Schadensereignis nach § 2 Absätze 1 und 2 Nummer 1" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Ehrenamtlich tätige Angehörige der Träger der Katastrophenhilfe können auf Anforderung des Bürgermeisters oder des Technischen Einsatzleiters bei ihrer Organisation an einem Einsatz mitwirken."

9. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1" durch die Wörter " § 2 Absätze 1 und 2 Nummer 1" ersetzt.

10. § 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Kostenersatz

(1) Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Die Träger der Gemeindefeuerwehr verlangen Kostenersatz, wenn

  1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde,
  2. der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde,
  3. Kosten für Sonderlösch- und -einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen,
  4. die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand,
  5. der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag,
  6. ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde.

(2) Für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen.

(3) Kostenersatzpflichtig ist

  1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gilt entsprechend,
  2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
  3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde,
  4. der Betreiber einer Brandmeldeanlage.

(4) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.

(5) Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehören auch

  1. die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen,
  2. Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten und
  3. die durch den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen entstandenen Kosten.

Für die Berechnung der Verzinsung und der Abschreibungen gilt § 14 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes entsprechend. Die Vorhaltekosten für Feuerwehrgeräte und Feuerwehrfahrzeuge können auf der Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten berechnet werden. Durch Satzung können für den Kostenersatz Pauschalsätze festgelegt werden.

(6) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. Für das Erhebungsverfahren findet die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Kommunalabgabengesetzes entsprechende Anwendung.

(7) Leistet eine Gemeindefeuerwehr dem Bund Amtshilfe, gilt für den Kostenersatz Absatz 5 entsprechend.

" § 34 Kostenersatz

(1) Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas an deres bestimmt ist. Die Träger der Gemeindefeuerwehr verlangen Kostenersatz

  1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde,
  3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen,
  4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand,
  5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat,
  6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag,
  7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 vorlag.

In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes entsprechend.

(2) Für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Absatz 2 sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen. Kostenersatzpflichtig ist

  1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes gelten entsprechend,
  2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
  3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde,
  4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde.

(3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt.

(4) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe der Absätze 5 bis 8 erhoben; er kann durch Satzung geregelt werden. Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Daneben kann Ersatz verlangt werden für

  1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten,
  2. die Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
  3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nummer 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und -einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Aus lagen.

(5) Die Stundensätze für ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte setzen sich zusammen aus den beim Einsatz gewährten Entschädigungen für Verdienstausfall und Auslagen sowie sonstigen für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilungen entstehenden jährlichen Kosten, die auf der Grundlage von 80 Stunden je Feuerwehrangehörigem berechnet werden. Durch Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(6) Die Stundensätze für hauptamtliche Einsatzkräfte sind so zu bemessen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten einschließlich Verwaltungs- und Gemeinkosten gedeckt werden. Sie sind aufgrund der sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten nach § 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung ergebenden Jahresarbeitsstunden festzusetzen.

(7) Für die Berechnung der Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge können als jährliche Kosten zehn Prozent der Anschaffungskosten der Fahrzeuge angesetzt werden; die Anschaffungskosten sind um Zuschüsse des Landes aus Mitteln der Feuerschutzsteuer zu kürzen. Die ansetzbaren Kosten nach Satz 1 sind um den Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 50 Prozent zu vermindern. Für die Berechnung der Stundensätze sind 80 Stunden je Fahrzeug zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Stundensätze können für vergleichbare Fahrzeuge Durchschnittssätze festgesetzt werden.

(8) Das Innenministerium kann nach Maßgabe des Absatzes 7 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge durch Rechtsverordnung festsetzen.

(9) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. Für das Erhebungsverfahren findet § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) entsprechende Anwendung. Für die Festsetzungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung mit den für Kommunalabgaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c KAG geltenden Maßgaben entsprechend anwendbar.

(10) Leistet eine Gemeindefeuerwehr dem Bund Amtshilfe, gelten für den Kostenersatz die Absätze 4 bis 8 entsprechend."

11. In § 35 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Anrufen" die Wörter "oder Meldungen" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg
Gültig ab 01.04.2016

§ 3a Absatz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 628) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Im gleichen Zeitraum ist das gewerbliche Feilhalten alkoholischer Getränke, auch durch Warenautomaten, verboten."

2. Es werden folgende Sätze angefügt:

"Satz 3 gilt für das gewerbliche Feilhalten alkoholischer Getränke durch Warenautomaten an den dort genannten Verkaufsstellen und auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals entsprechend. Die Bestimmungen des Landesgaststättengesetzes bleiben unberührt."

Artikel 3
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes

In § 20 Absatz 4 Satz 2 des Landeskatastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 22. November 1999 (GBl. S. 625), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 320, 323) geändert worden ist, wird die Angabe " §§ 28 und 29" durch die Angabe " §§ 27 und 28" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 2 tritt am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ENDE