Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts
Vom 14. Dezember 2004
(GBl. Nr. 17 vom 14.12.2004 S. 895)
Der Landtag hat am 9. Dezember 2004 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Landesgebührengesetz (LGebG)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes vom 12. Dezember 1994 (GBl. S. 653, 660), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:
1. § 2a Abs.7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren werden unbeschadet des Satzes 2 durch Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt. Vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1995 bestimmen die Gemeinden die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für die Amtshandlungen, für die sie zuständig waren, durch Satzung. | ≫(7) Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren werden durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.≪ |
2. § 2b Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Höhe der Kosten wird ab dem 1. Juli 1995 durch Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt. Vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1995 bestimmen die Gemeinden die Höhe der Kosten durch Satzung. | ≫(4) Die Höhe der Kosten wird durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.≪ |
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Geflügelfleischhygienegesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 6. Dezember 1999 (GBl. S. 623), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2004 (GBl. S. 112), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs.7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren werden durch Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt. | ≫(7) Die kostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren werden durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.≪ |
2. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Höhe der Kosten wird durch Rechtsverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bestimmt. | ≫(4) Die Höhe der Kosten wird durch Rechtsverordnung der Landratsämter oder durch Satzung der Stadtkreise bestimmt.≪ |
Artikel 4
Änderung der Landesbauordnung
Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884), wird wie folgt geändert:
§ 47 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 46 Abs. 2 und 3 übertragenen Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gelten die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften. | ≫(4) Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 46 Abs. 2 und 3 übertragenen Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz. Abweichend hiervon gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bautechnische Prüfungen die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften.≪ |
Artikel 5
Änderung des Fischereigesetzes
Das Fischereigesetz für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S.136), zuletzt geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:
1. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
≫(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen bei Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs.! Satz 1 gilt das Kommunalabgabengesetz.≪
2. § 36 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
≫1. die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen; sie beträgt für jedes Kalenderjahr, für das der Fischerschein gültig ist, mindestens 6 Euro und darf 30 Euro nicht übersteigen.≪
3. § 36 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
≫(3) Auf die Fischereiabgabe sind die §§ 11, 18, 21 und 22 des Landesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.≪
4. § 51 Abs. 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
≫1. für Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 Nrn. 4, 7 bis 9, 13 bis 18, 23 bis 26 und 27, soweit dies in der Rechtsverordnung besonders bestimmt ist, die Gemeinden.≪
Artikel 6
Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Das Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 6. Dezember 1983 (GBl. S.797), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469), wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie für Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften. | ≫Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz.≪ |
Artikel 7
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469), wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
≫(4) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz, wenn die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde von einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen werden. Abweichend hiervon gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bautechnische Prüfungen nach baurechtlichen Vorschriften die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften.≪
Artikel 8
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S.582, ber. S.698), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884), wird wie folgt geändert:
§ 129 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
≫(4) Werden den Gemeinden auf Grund eines Bundesgesetzes durch Rechtsverordnung staatliche Aufgaben als Pflichtaufgaben auferlegt, können durch diese Rechtsverordnung ein Weisungsrecht vorbehalten, die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht und der Umfang des Weisungsrechts geregelt sowie bestimmt werden, dass für die Erhebung von Gebühren und Auslagen das Kommunalabgabengesetz gilt.≪
Artikel 9
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung
Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung vom 16. Dezember 1985 (GBl. S. 582, ber. 1986 S. 160), zuletzt geändert durch Artikel 89 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:
§ 11 Satz 4 erhält folgende Fassung:
≫Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz.≪
Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes
Die Gaststättenverordnung in der Fassung vom 18. Februar 1991 (GBl. S.196, ber. 1992 S.227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2002 (GBl. S. 269), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs.7 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften. | ≫Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz.≪ |
Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Wochenmarktartikeln
Die Verordnung über die Bestimmung von Wochenmarktartikeln vom 12. Mai 1986 (GBl. S.175) wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung: ≫ § 2
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz. ≪
Artikel 12
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Das Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 28. Mai 1996 (GBl. S. 481) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
≫(3) Die §§ 5, 9, 12, 18 und 19 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht. Ferner gilt § 10 Abs. 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, sofern die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft als Behörde Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben einer unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung wahrnimmt. Säumniszuschläge werden erst für den Zeitraum erhoben, der einen Monat nach Ablauf des Fälligkeitstages beginnt; § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.≪
2. § 8a Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
≫ § 8 Abs. 1, 2, 3 Satz 4 und Abs. 4 dieses Gesetzes und §§ 5, 12 Abs.1, 2 Nr.3, Abs.3 Satz 1 und Abs.4, §§ 18 und 19 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend.≪
Artikel 13
Änderung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes
Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 12. März 1974, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:
§ 31 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
≫(6) Auf die Kosten sind im Übrigen § 4 Abs.1, § 5 Abs.2, §§ 10, 12, 17, 18 und 21 bis 23 des Landesgebührengesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit für die Vollstreckungsbehörde keine anderen Kostenvorschriften gelten. Für Gemeinden und Landkreise gilt ergänzend das Kommunalabgabengesetz.≪
Artikel 14
Änderung des Landesjagdgesetzes
Das Landesjagdgesetz in der Fassung vom 1. Juni 1996 (GBl. S. 369, ber. S.723), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: ≫ § 14 Jägerprüfung, Jagdschein≪
b) § 14 Abs. 5 wird aufgehoben
2. Nach § 14 werden folgende §§ 14a und 14b eingefügt:
≫ § 14a Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung
Für die Erteilung des Jagdscheines und die Teilnahme an der Jägerprüfung werden Gebühren erhoben. Für die Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Landratsämter das Landesgebührengesetz und bei Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Stadtkreise das Kommunalabgabengesetz.
§ 14b Jagdabgabe
(1) Neben der Gebühr für den Jagdschein ist eine Jagdabgabe zu entrichten, die an das Land abzuführen und nach Anhörung der Vereinigung der Jäger (§ 38) für Zwecke der Jagdförderung, der jagdlichen und wildbiologischen Forschung und der Wildschadensverhütung zu verwenden ist. Für die Jagdabgabe finden die §§ 11, 18, 21 und 22 des Landesgebührengesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der Jagdabgabe festzusetzen. Beim Tagesjagdschein beträgt die Jagdabgabe mindestens 20 Euro und höchstens 30 Euro. Im Übrigen beträgt sie für jedes Kalenderjahr, für den der Jagdschein gültig ist, mindestens 38 Euro und höchstens 60 Euro.≪
Artikel 15
Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Das Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen vom 11. März 2004 (GBl. S.99) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
≫Die untere Aufnahmebehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheidet auch über Widersprüche gegen von ihr erlassene Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Asylbewerberleistungsgesetzes und gegen Gebührenentscheidungen für Leistungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung.≪
2. § 7 Abs. 10 erhält folgende Fassung:
≫Für die Festsetzung von Gebühren für die Nutzung einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung gilt das Landesgebührengesetz, soweit Bundesrecht nichts Abweichendes regelt. Die unteren Aufnahmebehörden werden ermächtigt, die Pauschalbeträge im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen. Die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Bürgermeisterämter der Stadtkreise durch Satzung. Gebühren und Erstattungen stehen den Stadt- und Landkreisen zu.≪
Artikel 16
Änderung des Eingliederungsgesetzes
Das Eingliederungsgesetz in der Fassung vom 22. August 2000 (GBl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes zur Neuregelung des Flüchtlingsaufnahmerechts und zur Änderung des Eingliederungsgesetzes vom 11. März 2004 (GBl. S. 99, 103), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
≫Die untere Eingliederungsbehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheidet auch über Widersprüche gegen Gebührenentscheidungen für Leistungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung.≪
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 werden nach dem Wort ≫Ausgleichsämter≪ die Worte ≫und die Beschwerdestelle≪ eingefügt.
b) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
3. § 10 Abs.7 erhält folgende Fassung:
≫Für die Festsetzung von Gebühren für die Nutzung einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung gilt das Landesgebührengesetz. Die Gebühren stehen den Stadt- und Landkreisen zu. Die Nutzung einer Landesaufnahmestelle ist gebührenfrei.≪
Artikel 17
Schlussvorschriften
(1) Außer Kraft treten
(2) Die übrigen auf Grundlage des bisherigen Landesgebührenrechts sowie des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Geflügelfleischhygienegesetzes erlassenen Verordnungen sowie die den Verordnungsinhalt begründeten Regelungen des bisherigen Landesgebührenrechts und des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts bleiben insoweit und so lange in Kraft, als die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen für ihren Bereich keine Neuregelungen getroffen haben, längstens aber bis 31. Dezember 2006.
(3) § 1 Abs. 3 der Aufnahme- und Eingliederungs-Gebührenverordnung vom 1. Juni 2004 (GBl. S. 358) bleibt insoweit und so lange in Kraft, als die unteren Aufnahmebehörden auf Grund von Artikel 15 Nr. 2 für ihren Bereich keine Pauschalbeträge im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt haben, längstens aber bis 31. Dezember 2006.
(4) Die durch Artikel 9 bis 11 geänderten Teile der dort genannten Verordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen wieder geändert werden.
(5) Artikel 2 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom
1. Juli 1995 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2004 darf die Anwendung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Gebührenverordnungen und -satzungen auf vor der Verkündung dieses Gesetzes liegende Tatbestände zu keiner höheren Gebührenfestsetzung führen, als die Festsetzung nach der Fleischhygiene-Gebührenverordnung vom 20. Juli 1998 (GBl. S.459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2004 (GBl. S. 82), unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung ergeben hat. In den Fällen, in denen bis zum 31. Dezember 2004 die Gebührenfestsetzung durch vorläufigen Bescheid erfolgt ist, darf die endgültige Gebührenfestsetzung nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Gebührenverordnungen und -satzungen unter Einbeziehung der Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung zu keiner höheren Gebührenfestsetzung führen, als die Festsetzung nach der Fleischhygiene-Gebührenverordnung vom 20. Juli 1998 (GBl. S. 459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2004 (GBl. S. 82), in Anwendung der im vorläufigen Bescheid vorgenommenen Anhebung der Pauschalbeträge ergeben hätte.
(6) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 2. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
ENDE