Druck- und Lokalversion Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft; Bau- & Planungsrecht Frame öffnen

GastVO - Gaststättenverordnung
Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

- Baden-Württemberg -

Vom 18. Februar 1991

(GBl. Nr. 9 vom 13.05.1991 S. 195)

▾ Änderungen


Archiv

Auf Grund von § 4 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 und § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465) und § 129 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren

§ 1 Sachliche Zuständigkeit 04 17

(1) Die Ausführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen obliegt den unteren Verwaltungsbehörden sowie Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit (§ 48 Abs. 2 und 3 der Landesbauordnung), soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gestattungen nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes mit einer Geltungsdauer bis zu vier Tagen werden von den Gemeinden erteilt.

(3) Für die Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist auch der Polizeivollzugsdienst zuständig.

(4) Anzeigen nach § 8 sind bei den Gemeinden zu erstatten.

(5) Rechtsverordnungen im Sinne von § 11 können von den Gemeinden, den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden, den Regierungspräsidien und dem Innenministerium erlassen werden; Rechtsverordnungen des Innenministeriums ergehen im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium. Rechtsverordnungen höherer Behörden gehen Rechtsverordnungen von Gemeinden und von nachgeordneten Behörden vor, soweit sie einander entsprechen oder widersprechen.

(6) Für die Verkürzung der Sperrzeit an einzelnen Tagen für einzelne Betriebe nach § 12 sind die Gemeinden zuständig.

(7) Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nach den Absätzen 1, 2, 4 bis 6 übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz.

(8) Fachaufsichtsbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 die Regierungspräsidien und die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs; im übrigen gelten für die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht § 119 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit entsprechend.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

Für die Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.

§ 3 Verfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können. Der Antrag auf eine Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes zu stellen, es sei denn, der Betrieb wird aus einem Anlaß veranstaltet, der eine fristgerechte Antragstellung ausschließt.

(2) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über

  1. die Person des Antragstellers,
  2. die Betriebsart,
  3. die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume.

Die Erlaubnisbehörde kann Bauvorlagen nach § 53 Abs. 2 der Landesbauordnung und der zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften verlangen.

(3) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.

(4) Die Entscheidung über den Antrag bedarf der Schriftform. Dasselbe gilt für Änderungen der Sperrzeit nach § 12.

Zweiter Abschnitt
Mindestanforderungen an die Räume

§ 4 Anwendung der Landesbauordnung und Arbeitsstättenverordnung

Für die zum Betrieb des Gewerbes und zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume gelten die Anforderungen der § § 1 bis 42 der Landesbauordnung und der §§ 1 bis 42 und 52 bis 55 der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) sowie der zu deren Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften.

Dritter Abschnitt
Straußwirtschaften

§ 5 Erlaubnisfreiheit

(1) Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein bedarf für die Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft).

(2) Wer Wein gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, darf nicht auch noch eine Straußwirtschaft betreiben.

(3) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten.

§ 6 Räumliche Voraussetzungen

(1) Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs gelegen sind.

(2) Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind. In besonderen Härtefällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.

(4) In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.

(5) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gaststättengesetzes vorliegen.

§ 7 Verabreichung von Speisen, Nebenleistungen

(1) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.

(2) § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gaststättengesetzes findet keine Anwendung auf die Abgabe von Flaschenbier, von alkoholfreien Getränken, die der Straußwirt in seinem Betrieb nicht verabreicht, und von Süßwaren.

§ 8 Anzeige

Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen und dabei mitzuteilen

  1. den Zeitraum, währenddessen der Ausschank stattfinden soll,
  2. hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist,
  3. die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

§ 8a (aufgehoben)

Vierter Abschnitt
Sperrzeit 

§ 9 Allgemeine Sperrzeit 09 12

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 3 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2 Uhr. In der Nacht zum Samstag und zum Sonntag beginnt die Sperr zeit um 5 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr.

(2) In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Satz 1 gilt nicht für Spielhallen.

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Allgemeine Ausnahmen

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

§ 12 Ausnahmen für einzelne Betriebe

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Fünfter Abschnitt
Beschäftigte Personen

§ 13 Anzeigepflicht, Erlaubnis

(1) Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie de Beginn der Beschäftigung anzugeben.

(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

Sechster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Straußwirtschaft betreibt, obwohl ihm dies nach § 6 Abs. 5 untersagt worden ist,
  2. über den nach § 7 Abs. 2 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt,
  3. entgegen § 8 oder einer auf Grund des § 13 Abs. 1 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  4. einer Auflage nach § 12 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  5. Personen ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach § 13 Abs. 2 erforderlichen Erlaubnis beschäftigt.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 9. Mai 1971 in Kraft.

(2) (3) (nicht enthalten)

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen

...

X