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DSchG - Denkmalschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale
- Baden-Württemberg -
Fassung vom 6. Dezember 1983
(GBl. Nr. 24 vom 23.12.1983 S. 797; 1987 S. 230; 1993 S. 533; 2001 S. 189; 01.07.2004 S. 469 04; 14.12.2004 S. 894 04b; 25.04.2007 S. 252; 25.01.2012 S. 65; 09.12.2014 S. 686 14; 23.02.2017 S. 99 17; 21.12.2021 S. 1 22; 07.02.2023 S. 26 23)
Zur VwV = Verwaltungsvorschrift zum DSchG
Archiv Denkmalschutzgesetz1971; Änderungen: 30.05.1978 (Art. 1 Nr. 20); 18.07.1983 S. 378; 21.11.1983 S. 693 (Art. 3)
1. Abschnitt
Denkmalschutz und Denkmalpflege
§ 1 Aufgabe
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen sowie auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken.
(2) Diese Aufgabe wird vom Land und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden erfüllt.
2. Abschnitt
Gegenstand und Organisation des Denkmalschutzes
§ 2 Gegenstand des Denkmalschutzes
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.
(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
§ 3 Denkmalschutzbehörden 04 04b 14 17 22
(1) Denkmalschutzbehörden sind
(2) Die oberste Denkmalschutzbehörde entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie über andere wichtige Angelegenheiten von landesweiter Bedeutung, insbesondere über die Aufstellung des Denkmalförderprogramms.
(3) Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nach Absatz 1 Nr. 3 übertragenen Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz.
(4) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege nach Absatz 1 Nr. 4. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung des Landesamtes für Denkmalpflege abweichen, so hat sie dies der höheren Denkmalschutzbehörde rechtzeitig vorher mitzuteilen. Im Bereich des Archivwesens tritt an die Stelle des Landesamtes für Denkmalpflege das Landesarchiv.
(5) Ist das Land als Eigentümer oder Besitzer betroffen, entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Landesbehörde.
(6) Leistet eine Denkmalschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der gesetzten Frist keine Folge, so kann an ihrer Stelle jede Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Kostenträgers der Denkmalschutzbehörde treffen. § 129 Abs. 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
§ 3a Landesamt für Denkmalpflege 14 23
(1) Das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die fachliche Denkmalpflege. Es unterstützt die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten der fachlichen Denkmalpflege bei der Ausführung dieses Gesetzes. Dabei hat es im Rahmen der Vorgaben der obersten Denkmalschutzbehörde insbesondere die Aufgabe,
(2) Die Öffentlichkeit wird im Rahmen ihres berechtigten Informationsinteresses und insbesondere zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in geeigneter Weise über den Bestand unbeweglicher Kulturdenkmale unterrichtet; die Informationen können auch auf einem vom Landesamt für Denkmalpflege betriebenen jedermann zugänglichen zentralen Internetportal bereitgestellt werden. Informationen werden nicht bereitgestellt, soweit die Veröffentlichung zu einer Gefährdung des Kulturdenkmals führen kann oder einer Veröffentlichung sonstige, insbesondere datenschutzrechtlich geschützte Belange entgegenstehen. Das Landesamt für Denkmalpflege gewährleistet durch technische und organisatorische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird und datenschutzrechtliche Anforderungen eingehalten werden.
(1) Bei der obersten Denkmalschutzbehörde wird ein Denkmalrat gebildet. Der Denkmalrat soll von der obersten Denkmalschutzbehörde bei allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden.
(2) Die Mitglieder des Denkmalrats werden von der obersten Denkmalschutzbehörde auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitgliederzahl kann bis zu 40 Personen betragen. Dem Denkmalrat sollen insbesondere Vertreter der Denkmalschutzbehörden, der staatlichen Hochbauverwaltung, der Kirchen, der kommunalen Landesverbände und der Kulturdenkmaleigentümer sowie weitere Personen angehören, die mit den Fragen des Denkmalschutzes vertraut sind. Dem Denkmalrat sollen Personen aus allen Regierungsbezirken angehören.
(3) In den Sitzungen führt die oberste Denkmalschutzbehörde den Vorsitz. Die Mitglieder des Denkmalrats sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die oberste Denkmalschutzbehörde erläßt eine Geschäftsordnung für den Denkmalrat, die auch das Berufungsverfahren und das Vorschlagsrecht regelt. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß der Denkmalrat Fachausschüsse bildet, an die Aufgaben delegiert wer- den können.
§ 5 Entschädigungen
Die oberste Denkmalschutzbehörde kann mit Zustimmung des Finanzministeriums durch Rechtsverordnung die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die Beauftragten der Denkmalschutzbehörden regeln. Dabei können Durchschnittssätze festgesetzt werden.
3. Abschnitt
Allgemeine Schutzvorschriften
(1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Das Land trägt hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.
(2) Soweit ein Kulturdenkmal ganz oder teilweise zerstört oder beseitigt, in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt oder auf sonstige Weise verändert wird, ist der Veranlasser der Zerstörung, Beeinträchtigung oder sonstigen Veränderung im Rahmen des Zumutbaren zur fachgerechten Untersuchung, Bergung und Dokumentation des Kulturdenkmals verpflichtet. §§ 7, 8, 15 und 19 Absatz 2 bleiben unberührt.
§ 7 Maßnahmen und Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden 04 14 23
(1) Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Die Vorschriften der §§ 6, 7 und 9 des Polizeigesetzes finden sinngemäß Anwendung.
(2) Soweit ein Vorhaben einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf, kann diese mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden. Bis zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 nach dem Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus gegenüber denkmalschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen.
(3) Bedarf ein Vorhaben nach anderen Vorschriften einer Genehmigung, tritt die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde an die Stelle der Genehmigung nach diesem Gesetz.
(4) Soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig. Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar, so kann das Landesamt für Denkmalpflege oder im Bereich des Archivwesens das Landesarchiv oder, falls diese nicht rechtzeitig tätig werden können, die höhere Denkmalschutzbehörde oder, falls auch diese nicht rechtzeitig tätig werden kann, der Polizeivollzugsdienst die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(5) Ist als Eigentümer oder Besitzer eine kommunale Körperschaft betroffen, so entscheidet
§ 8 Allgemeiner Schutz von Kulturdenkmalen
(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
(2) Dies gilt für bewegliche Kulturdenkmale nur, wenn sie allgemein sichtbar oder zugänglich sind.
§ 9 Sammlungen
Von den Genehmigungspflichten nach diesem Gesetz sind Kulturdenkmale ausgenommen, die von einer staatlichen Sammlung verwaltet werden. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann andere Sammlungen von den Genehmigungspflichten ausnehmen, soweit sie fachlich betreut werden.
§ 10 Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Eigentümer und Besitzer sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes notwendig sind.
(2) Die Denkmalschutzbehörden oder ihre Beauftragten sind berechtigt, Grundstücke und zur Verhütung dringender Gefahr für Kulturdenkmale Wohnungen zu betreten und Kulturdenkmale zu besichtigen, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich ist. Sie sind zu den erforderlichen wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen - wie der Inventarisation - berechtigt; insbesondere können sie in national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtliche bedeutsame Archive oder entsprechende andere Sammlungen Einsicht nehmen. Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(3) Kirchen, die nicht dauernd für die Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen nur mit Zustimmung betreten werden. Öffentliche Kirchenräume dürfen nur außerhalb des Gottesdienstes besichtigt werden.
§ 11 Kulturdenkmale, die dem Gottesdienst dienen 04
(1) Die Denkmalschutzbehörden haben bei Kulturdenkmalen, die dem Gottesdienst dienen, die gottesdienstlichen Belange, die von der oberen Kirchenbehörde oder der entsprechenden Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft festzustellen sind, vorrangig zu beachten. Vor der Durchführung von Maßnahmen setzen sich die Denkmalschutzbehörden mit der oberen Kirchenbehörde oder der entsprechenden Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaften ins Benehmen.
(2) § 7 Abs. 1, § 8 sowie § 15 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Kulturdenkmale, die im kirchlichen Eigentum stehen, soweit sie dem Gottesdienst dienen und die Kirchen im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde eigene Vorschriften zum Schutz dieser Kulturdenkmale erlassen. Vor der Durchführung von Vorhaben im Sinne der erwähnten Bestimmungen ist die höhere Denkmalschutzbehörde zu hören. Kommt eine Einigung mit der höheren Denkmalschutzbehörde nicht zustande, so entscheidet die obere Kirchenbehörde im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde.
(3) Der 8. Abschnitt dieses Gesetzes ist auf kircheneigene Kulturdenkmale nicht anwendbar.
4. Abschnitt
Zusätzlicher Schutz für eingetragene Kulturdenkmale
§ 12 Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung
(1) Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch.
(2) Bewegliche Kulturdenkmale werden nur eingetragen,
(3) Die Eintragung ist zu löschen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
§ 13 Eintragungsverfahren
(1) Für die Eintragung und Löschung ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig.
(2) Bei einem unbeweglichen Kulturdenkmal ist die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet es sich befindet.
(3) Bestehen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erhebliche Zweifel, wer Eigentümer eines Kulturdenkmals ist, so können Verwaltungsakte der Denkmalschutzbehörden öffentlich bekanntgegeben werden.
(4) Die Eintragung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger.
§ 14 Denkmalbuch
(1) Das Denkmalbuch wird von der höheren Denkmalschutzbehörde geführt.
(2) Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
§ 15 Wirkung der Eintragung 23
(1) Ein eingetragenes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
Einer Genehmigung bedarf auch die Aufhebung der Zubehöreigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2.
(2) Aus einer eingetragenen Sachgesamtheit, insbesondere aus einer Sammlung, dürfen Einzelsachen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde entfernt werden. Die höhere Denkmalschutzbehörde kann allgemein genehmigen, daß Einzelsachen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung entfernt werden.
(3) Bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Andere Vorhaben bedürfen dieser Genehmigung, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen.
(4) Bis zur Erreichung des Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 nach dem Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg stehen der Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen denkmalfachliche Belange nicht entgegen, soweit die Windenergieanlagen nicht in der Umgebung eines in höchstem Maße raumwirksamen eingetragenen Kulturdenkmals errichtet, verändert oder beseitigt werden; die Genehmigung nach Absatz 3 Satz 3 ist regelmäßig zu erteilen. Entsprechendes gilt für Photovoltaik- und Solarthermieanlagen.
§ 16 Anzeigepflichten
(1) Eigentümer und Besitzer haben Schäden oder Mängel, die an eingetragenen Kulturdenkmalen auftreten und die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Wird ein eingetragenes Kulturdenkmal veräußert, so haben Veräußerer und Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb von einem Monat einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
§ 17 Vorläufiger Schutz
Die höhere Denkmalschutzbehörde kann anordnen, daß Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen, mit deren Eintragung als Kulturdenkmal in das Denkmalbuch zu rechnen ist, vorläufig als eingetragen gelten. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Eintragung nicht binnen eines Monats eingeleitet und spätestens nach sechs Monaten bewirkt wird. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden.
§ 18 Besonderer Schutz bei Katastrophen
(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz eingetragener Kulturdenkmale für den Fall von Katastrophen erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Dabei können insbesondere die Eigentümer und Besitzer verpflichtet werden,
Soweit in der Rechtsverordnung eine Ablieferungspflicht vorgesehen wird, ist anzuordnen, daß die abgelieferten Sachen unverzüglich den Berechtigten zurückzugeben sind, sobald die weitere Verwahrung an einem Bergungsort zum Schutz der Kulturdenkmale nicht mehr erforderlich ist.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann von der obersten Denkmalschutzbehörde durch Rechtsverordnung auf die nachgeordneten Denkmalschutzbehörden übertragen werden.
5. Abschnitt
Gesamtanlagen
(1) Die Gemeinden können Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, im Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege durch Satzung unter Denkmalschutz stellen.
(2) Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Die Denkmalschutzbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören.
6. Abschnitt
Fund von Kulturdenkmalen
(1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, daß an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn damit unverhältnismäßig hohe Kosten oder Nachteile verbunden sind und die Denkmalschutzbehörde es ablehnt, hierfür Ersatz zu leisten.
(2) Das Landesamt für Denkmalpflege und seine Beauftragten sind berechtigt, den Fund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Kulturdenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekanntwerdenden Funde unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege mitzuteilen.
Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde.
§ 22 Grabungsschutzgebiete 04 14
(1) Die untere Denkmalschutzbehörde ist ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären.
(2) In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung der höheren Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden. Die Genehmigung erteilt das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt.
§ 23 Schatzregal
Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.
7. Abschnitt
Entschädigung
(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. §§ 7 bis 13 des Landesenteignungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Denkmalschutzbehörde.
8. Abschnitt
Förmliche Enteignung
§ 25 Voraussetzungen der Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit die Erhaltung eines eingetragenen Kulturdenkmals oder seines Erscheinungsbildes oder die Erhaltung einer geschützten Gesamtanlage auf andere zumutbare Weise nicht gesichert werden kann.
(2) Die Enteignung ist außerdem zulässig
(3) Zum Zwecke von planmäßigen Nachforschungen ist die Enteignung zulässig, wenn eine begründete Vermutung dafür besteht, daß durch die Nachforschung Kulturdenkmale entdeckt werden.
§ 26 Enteignung beweglicher Sachen
(1) Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache, ein Recht an einer beweglichen Sache oder ein Recht, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung der beweglichen Sache berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung der beweglichen Sache beschränkt, gelten §§ 4, 5, 7 bis 13, 17, § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23, 27 bis 36, 39, 40, 42 und 43 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend. In der Ausführungsanordnung können der Eigentümer und der Besitzer verpflichtet werden, die Sache an den Enteignungsbegünstigten herauszugeben.
(2) Ist zur Erhaltung, wissenschaftlichen Erfassung oder Auswertung eines Kulturdenkmals die sofortige Herausgabe an den Antragsteller dringend geboten, kann die Enteignungsbehörde den Eigentümer oder Besitzer verpflichten, die Sache an den Antragsteller herauszugeben. Im übrigen gelten § 37 Abs. 2 bis 5 und § 38 Abs. 2 und 3 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend.
9. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000, in besonders schweren Fällen bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 bezieht, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.
§ 28 Übergangsbestimmungen
(1) Als Eintragung in das Denkmalbuch gemäß § 12 gilt die Eintragung in
(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 sollen in das nach diesem Gesetz anzulegende Denkmalbuch nach den für Neueintragungen geltenden Bestimmungen übertragen werden.
(3) Straßen-, Platz- und Ortsbilder, die nach dem bad. Denkmalschutzgesetz geschützt waren, behalten diese Eigenschaft gemäß § 19, soweit der Schutz im Einvernehmen mit der Gemeinde verfügt worden ist. Gebiete, die nach dem bad. Denkmalschutzgesetz zu Grabungsschutzgebieten erklärt waren, werden Grabungsschutzgebiete gemäß § 22.
(4) Kulturdenkmale im Eigentum des Staates und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen, die nicht in das Denkmalbuch eingetragen sind, aber eine besondere Bedeutung besitzen, stehen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den eingetragenen Kulturdenkmalen gleich.
(5) Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Fideikommißauflösung zum Schutz von Gegenständen und Sachgesamtheiten von besonderem künstlerischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatlichen Wert getroffen sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Solche Maßnahmen können geändert, an die Vorschriften dieses Gesetzes angepaßt oder aufgehoben werden. Zuständig hierfür sind die höheren Denkmalschutzbehörden. Sie haben auch die zur Durchsetzung der Maßnahmen erforderlichen Anordnungen zu treffen. Soweit zur Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes oder zur Vornahme einer Handlung die Genehmigung des Fideikommißgerichts erforderlich war, geht die Genehmigungszuständigkeit auf die höhere Denkmalschutzbehörde über.
§ 29 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle diesem Gesetz entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
ENDE |