Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften
Vom 28. Juli 2005
(GBl. Nr. 12 vom 05.08.2005 S. 578)
Der Landtag hat am 27. Juli 2005 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. | ≫Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben.≪ |
b) Absatz 2
(2) Die Gemeinde kann durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an eine Fernwärmeversorgung und deren Benutzung vorschreiben, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.
wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
2. In § 16 Abs. 3 Satz 1 wird der Betrag ≫2000 Deutsche Mark≪ durch den Betrag ≫1000 Euro≪ ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Ehegatten, | ≫1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,≪. |
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe besteht, oder | ≫3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder≪. |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ die Worte ≫ , Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes≪ eingefügt.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass eine wichtige Gemeindeangelegenheit der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid). Wichtige Angelegenheiten sind:
Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, was darüber hinaus als wichtige Gemeindeangelegenheit gilt. (2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
| ≫(1) Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid).
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
|
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte ≫wichtige Gemeindeangelegenheit≪ durch die Worte ≫Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist,≪ ersetzt.
bb) In Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort ≫vier≪ durch das Wort ≫sechs≪ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Zahl ≫30≪ durch die Zahl ≫25≪ ersetzt.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 Buchst. c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
c) leitende Beamte und leitende Angestellte einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, | ≫c) leitende Beamte und leitende Angestellte einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist,≪. |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl ≫20000≪ durch die Zahl ≫10000≪ ersetzt.
6. § 37 Abs. 7 Satz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Fall des Satzes 4 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 3 gilt. | ≫Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt: auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.≪ |
7. § 41a erhalt folgende Fassung:
alt | neu |
§ 41a Jugendgemeinderat
(1) Die Gemeinde kann einen Jugendgemeinderat errichten. Die Mitglieder des Jugendgemeinderats sind ehrenamtlich tätig. (2) Durch Geschäftsordnung kann die Beteiligung von Jugendgemeinderäten an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten geregelt werden; insbesondere können ein Vorschlagsrecht und ein Anhörungsrecht vorgesehen werden. | ≫ § 41a Beteiligung von Jugendlichen
(1) Die Gemeinde kann Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Sie kann einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig. (2) Durch die Geschäftsordnung kann die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den Sitzungen des Gemeinderats in Jugendangelegenheiten geregelt werden; insbesondere können ein Vorschlagsrecht und ein Anhörungsrecht vorgesehen werden.≪ |
8. In § 56 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ≫Landesbehörden≪ durch das Wort ≫Stellen≪ ersetzt.
9. § 128 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Erklärung der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit erfolgt in einem förmlichen Verfahren, das von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde eingeleitet wird. Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften über das förmliche Disziplinarverfahren und die vorläufige Dienstenthebung entsprechende Anwendung. Die dem Bürgermeister erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Gemeinde. | ≫(2) Die Erklärung der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit erfolgt in einem Verfahren, das von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde eingeleitet wird. Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften des Disziplinarrechts entsprechende Anwendung. Die dem Bürgermeister erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Gemeinde.≪ |
10. In § 142 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ≫oder 2≪ gestrichen.
11. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung
Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S.884), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird der Betrag ≫2000 Deutsche Mark≪ durch den Betrag ≫1000 Euro≪ ersetzt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Ehegatten, | ≫1. dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,≪. |
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe besteht, oder | ≫3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, oder≪. |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ≫Ehegatten≪ die Worte ≫ , Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes≪ eingefügt.
3. § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
c) leitende Beamte und leitende Angestellte einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn der Landkreis in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, | ≫c) leitende Beamte und leitende Angestellte einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn der Landkreis in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn der Landkreis mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist,≪. |
4. § 32 Abs. 7 Satz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 4 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 3 gilt. | ≫Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.≪ |
Artikel 3
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 1. September 1983 (GBl. S. 429), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2004 (GBl. S. 99), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 und in § 49 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ≫55.≪ jeweils durch die Angabe ≫69.≪ ersetzt.
2. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
≫ § 38a Wahl des Bürgermeisters
Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Wahl des Bürgermeisters am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags, des Landtags, der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart, der Kreisräte, der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte und der Bezirksbeiräte durchgeführt wird. § 37 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.≪
3. § 41 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
≫Der Bürgerentscheid kann am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags, des Landtags, der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart, der Kreisräte, der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, der Bezirksbeiräte und des Bürgermeisters durchgeführt werden. § 37 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.≪
4. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 4
Übergangsbestimmungen
(1) Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluss, der im Zeitraum von sechs Wochen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gegeben worden ist, gilt der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als
Beginn der Frist für die Einreichung nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung.
(2) Hat der Gemeinderat nach § 21 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung ein Bürgerbegehren für nicht zulässig erklärt und ist die Widerspruchsfrist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen, gilt der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Soweit für Betroffene auf Grund der Änderungen nach Artikel 1 Nr. 5 Buchst. a und Artikel 2 Nr. 3 ein Hinderungsgrund erstmals entstehen würde, finden für sie die geänderten Vorschriften erst bei der nächsten Wahl Anwendung.
ENDE