umwelt-online: KomWG - Kommunalwahlgesetz BW (2)

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§ 23 Ungültige Stimmzettel 08

(1) Ungültig sind Stimmzettel, die

  1. nicht amtlich hergestellt, für eine andere Wahl oder einen anderen Wahlkreis gültig sind,
  2. keine gültigen Stimmen enthalten,
  3. ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten sind,
  4. einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthalten,
  5. mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat,
  6. in einem für eine andere Wahl bestimmten Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind,
  7. nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, ausgenommen im Falle des § 18 Abs. 4,
  8. in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, in dem sich eine Äußerung im Sinne von Nummer 4 befindet oder
  9. die in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden sind, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

(2) Enthält ein Stimmzettelumschlag mehrere gleichlautende Stimmzettel, ist nur einer zu werten. Stimmen nicht alle im Stimmzettelumschlag enthaltenen Stimmzettel, die für dieselbe Wahl gelten, miteinander überein, gilt folgendes:

  1. Unveränderte Stimmzettel sind von der Wertung ausgeschlossen,
  2. von danach verbleibenden gleichlautend veränderten Stimmzetteln ist nur einer zu werten,
  3. nicht gleichlautend veränderte Stimmzettel gelten als ein gültiger Stimmzettel, wenn sie nicht mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat.

Verändert ist ein Stimmzettel, wenn auf ihm vorgedruckte Namen von Bewerbern besonders gekennzeichnet oder gestrichen oder Namen von Bewerbern vom Wähler eingetragen sind oder wenn er im ganzen gekennzeichnet ist. Ist von mehreren in einem Wahlumschlag enthaltenen Stimmzetteln keiner zu werten, gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Ein Stimmzettelumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel.

§ 24 Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen,

  1. wenn der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar, die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar, gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt oder im Falle der unechten Teilortswahl nicht ersichtlich ist, für welchen Wohnbezirk der Bewerber gewählt sein soll,
  2. soweit bei Stimmenhäufung die Häufungszahl nicht lesbar oder ihre Zuwendung an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist,
  3. soweit sie unter Überschreitung der zulässigen Häufungszahl auf einen Bewerber abgegeben worden sind oder
  4. wenn bei Verhältniswahl der Stimmzettel Namen von Bewerbern enthält, die auf keinem zugelassenen Wahlvorschlag des Wahlgebiets, im Falle der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise des Wahlkreises, stehen oder die im Falle der unechten Teilortswahl auf einem zugelassenen Wahlvorschlag nicht als Bewerber für den gleichen Wohnbezirk aufgeführt sind.

(2) Hat bei unechter Teilortswahl der Wähler in einem Wohnbezirk mehr Bewerbern Stimmen gegeben, als für den Wohnbezirk Vertreter zu wählen sind, so sind die Stimmen für alle Bewerber dieses Wohnbezirks ungültig.

§ 25 Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl 13

(1) Die Sitze werden bei der Wahl der Gemeinderäte vom Gemeindewahlausschuss auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen zufallenden Gesamtstimmenzahlen in der Weise verteilt, dass diese Zahlen der Reihe nach durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, geteilt und von den dabei ermittelten, wahlvorschlagsübergreifend der Größe nach in absteigender Reihenfolge zu ordnenden Zahlen so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, als Gemeinderäte zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, als nach Satz 1 ausgesonderte Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge ihrer Zuteilung das Los.

(2) Im Falle der unechten Teilortswahl werden zunächst die innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge den Vertretern des einzelnen Wohnbezirks zugefallenen Stimmen zusammengezählt und die Summen als Gesamtstimmenzahlen nach Absatz 1 geteilt. Von den dabei gefundenen, der Größe nach zu ordnenden Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert, als jeder Wohnbezirk Sitze zu beanspruchen hat. Jeder Wahlvorschlag erhält für den einzelnen Wohnbezirk soviel Sitze, als Höchstzahlen auf ihn entfallen. Sind Höchstzahlen gleich, entscheidet über die Reihenfolge der Zuteilung das Los. Sodann werden die auf jeden Wahlvorschlag im Wahlgebiet entfallenden Gesamtstimmenzahlen ermittelt und die im Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen Gesamtstimmenzahlen nach Absatz 1 verteilt. Auf die danach den Wahlvorschlägen zukommenden Sitze werden die in den Wohnbezirken zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einem Wahlvorschlag in den Wohnbezirken insgesamt mehr Sitze zugeteilt, als ihm nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Fall ist mit der Verteilung von Sitzen nach Satz 5 so lange fortzufahren, bis den Wahlvorschlägen, die Mehrsitze erhalten haben, diese auch nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen zufallen würden. Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an den Wahlvorschlag, der Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von Sitzen nach Satz 7 darf die Zahl der Gemeinderäte, die sich aus § 25 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung oder aus der Hauptsatzung der Gemeinde ergibt, höchstens verdoppelt werden.

(3) Bei der Wahl der Kreisräte werden die Sitze vom Kreiswahlausschuss auf die Wahlvorschläge in den Wahlkreisen und unter die gleichen Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet auf Grund von § 22 Abs. 6 der Landkreisordnung nach Absatz 1 verteilt.

§ 26 Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Verhältniswahl 13

(1) Die bei der Wahl der Gemeinderäte auf die einzelnen Wahlvorschläge nach § 25 Abs. 1 entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die Bewerber, auf die nach den Sätzen 1 und 2 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags festzustellen.

(2) Im Falle der unechten Teilortswahl sind die auf die Wahlvorschläge nach § 25 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 entfallenen Sitze für die einzelnen Wohnbezirke den Bewerbern dieser Wahlvorschläge für die Wohnbezirke in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen zuzuweisen. Haben mehrere dieser Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge ihrer Benennung im Wahlvorschlag. Die Bewerber, auf die nach den Sätzen 1 und 2 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags für den Wohnbezirk festzustellen. Die auf die Wahlvorschläge nach § 25 Abs. 2 Sätze 5 bis 9 entfallenen weiteren Sitze werden den nach den Sätzen 1 und 2 nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Bewerber, auf die nach Satz 4 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags festzustellen; Ersatzpersonen im Sinne des Satzes 3 bleiben auch die Bewerber, denen ein Sitz nach Satz 4 zugeteilt wird.

(3) Bei der Wahl der Kreisräte werden die nach § 22 Abs. 6 Satz 1 der Landkreisordnung auf die einzelnen Wahlvorschläge in den Wahlkreisen entfallenen Sitze den Bewerbern nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 zugeteilt. Die Bewerber, auf die nach Satz 1 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags für den Wahlkreis festzustellen. Die den Parteien und Wählervereinigungen nach § 22 Abs. 6 Sätze 2 bis 6 der Landkreisordnung zugefallenen weiteren Sitze werden den nach Satz 1 nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten, durch die Zahl der in ihrem Wahlkreis zu wählenden Bewerber geteilten Stimmenzahlen (gleichwertige Stimmenzahlen) zugeteilt; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Ein Bewerber wird bei der Zuteilung übergangen, wenn sein Wahlkreis nur aus einer Gemeinde besteht und durch diese Zuteilung auf diesen Wahlkreis mehr als zwei Fünftel der im Wahlgebiet insgesamt zu besetzenden Sitze entfielen. Die Bewerber, auf die nach Satz 3 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten gleichwertigen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihrer Partei oder Wählervereinigung festzustellen; Ersatzpersonen im Sinne des Satzes 2 bleiben auch die Bewerber, denen ein Sitz nach Satz 3 zugeteilt wird.

(4) Entfallen bei der Wahl der Gemeinderäte auf einen Wahlvorschlag, bei der Wahl der Kreisräte auch auf eine Partei oder Wählervereinigung mehr Sitze, als Bewerber vorhanden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.

(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 werden auch Gewählte, die wegen eines Hinderungsgrundes nicht in die Vertretungskörperschaft eintreten können oder ausscheiden müssen, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags.

§ 27 Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Mehrheitswahl

(1) Findet bei der Wahl der Gemeinderäte Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen festzustellen.

(2) Findet im Falle der unechten Teilortswahl Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber des einzelnen Wohnbezirks in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen für den Wohnbezirk festzustellen.

(3) Findet bei der Wahl der Kreisräte in einem Wahlkreis Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen für den Wahlkreis festzustellen.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 gilt § 26 Abs. 5 entsprechend.

§ 28 Wahlergebnis

Bei den Gemeindewahlen ist das Wahlergebnis für das Wahlgebiet vom Gemeindewahlausschuss unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. Entsprechendes gilt für die Wahl der Kreisräte.

5. Abschnitt
Prüfung und Anfechtung von Wahlen

§ 29 Absage der Wahl

Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, so sagt die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl ab. Bei Gemeindewahlen macht der Bürgermeister, bei der Wahl der Kreisräte der Landrat dies öffentlich bekannt mit dem Hinweis, dass die Wahl zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird.

§ 30 Wahlprüfung

(1) Die Gültigkeit der Gemeindewahlen und der Wahl der Kreisräte ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu prüfen. Wird die Wahl von der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb dieser Frist nicht beanstandet, ist sie als gültig anzusehen. Im Falle der Anfechtung der Wahl beginnt die Frist für die Prüfung ihrer Rechtsgültigkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit der Entscheidung über den letzten Einspruch. Bei Verstößen gegen die Vorschrift über die Wählbarkeit kann die Zuteilung eines Sitzes oder die Wahl zum Bürgermeister auch nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist (Sätze 1 und 3) für ungültig erklärt werden.

(2) Gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde kann der von ihr betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungsklage erheben.

§ 31 Wahlanfechtung

(1) Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten.

(2) Soweit auf einen Einspruch die Wahl oder die Zuteilung eines Sitzes für ungültig erklärt oder die Feststellung des Wahlergebnisses aufgehoben wird, hat bei einer Gemeindewahl die Gemeinde, bei der Wahl der Kreisräte der Landkreis dem Einsprechenden die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb nicht erfolgreich ist, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hatte. Über den Umfang der Erstattung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

§ 32 Grundsätze für die Wahlprüfung und Wahlanfechtungsgründe

(1) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass

  1. der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, § 108d Satz 2, § 240 des Strafgesetzbuches oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben oder
  2. wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind.

(2) Die Zuteilung eines Sitzes im Gemeinderat oder Kreistag sowie die Wahl des Bürgermeisters ist für ungültig zu erklären, wenn der Bewerber zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Das gleiche gilt, wenn sich ein Bewerber zugunsten seiner eigenen Wahl eines Vergehens im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, § 108d Satz 2 oder § 240 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat, auch wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden konnte.

(3) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.

(4) Die Gewählten können ihr Amt erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl und ihrer Wählbarkeit antreten. Gemeinderäte und Kreisräte treten ihr Amt jedoch schon nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Wahlprüfungsbehörde oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist an.

§ 33 Teilweise Ungültigkeit

Wenn erhebliche Verstöße nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken vorgekommen sind, kann die Wahl auch nur im Wahlkreis oder im Wahlbezirk für ungültig erklärt werden. War das Wählerverzeichnis in einem Wahlbezirk unrichtig, kann nur die ganze Wahl, bei der Wahl der Kreisräte auch beschränkt auf die Wahl in dem Wahlkreis, dem der Wahlbezirk angehört, für ungültig erklärt werden.

6. Abschnitt
Wiederholungswahlen, Neuwahlen und Neufeststellung des Wahlergebnisses

§ 34 Wiederholungs- und Neuwahlen

(1) Soweit die Wahl für ungültig erklärt wird, hat bei Gemeindewahlen der Gemeinderat, bei der Wahl der Kreisräte der Kreistag unverzüglich eine Wiederholungswahl anzuordnen, wenn die Wahl nicht auf Grund der Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder von Mängeln der Wahlvorschläge für ungültig erklärt worden ist. Hierbei sind die Wahlvorbereitungen nur insoweit zu erneuern, als dies nach der rechtskräftigen Entscheidung erforderlich ist. Die Wählerverzeichnisse sind insoweit zu berichtigen, als sich bei den am Tag der Hauptwahl wahlberechtigten Personen Wahlausschließungsgründe ergeben haben. Auf den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen, die seit dem Tag der Hauptwahl die Wählbarkeit verloren haben. Eine Wiederholungswahl ist jedoch nur innerhalb der Frist von sechs Monaten vom Tag der Hauptwahl an zulässig.

(2) Wird die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder Mängel der Wahlvorschläge für ungültig erklärt oder ist die Frist des Absatzes 1 Satz 5 verstrichen, ist Neuwahl nach den Vorschriften für die Hauptwahl anzuordnen.

(3) Wird die nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung durchgeführte Wahl eines Bürgermeisters nicht nur teilweise für ungültig erklärt, ist stets Neuwahl nach den Vorschriften für die Hauptwahl anzuordnen; Hauptwahl ist die Wahl nach § 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung.

§ 35 Wiederholungs- und Neuwahlen bei Teilungültigkeit

(1) Ist die Wahl im Wahlkreis für ungültig erklärt worden, ist die Wiederholungswahl oder Neuwahl im Wahlkreis durchzuführen. Ist die Wahl nur in einem Wahlbezirk für ungültig erklärt worden, findet in diesem nur Wiederholungswahl statt; ist eine Wiederholungswahl wegen Ablaufs der Frist des § 34 Abs. 1 Satz 5 nicht mehr durchführbar, gilt die gesamte Wahl, bei der Wahl der Kreisräte die Wahl in dem Wahlkreis, dem der Wahlbezirk angehört, als ungültig mit der Maßgabe, dass in diesem Gebiet Neuwahl durchzuführen ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine Wahl in einem Wahlkreis oder Wahlbezirk durchzuführen, so ist das gesamte Ergebnis der Wahl neu festzustellen; im übrigen gilt § 34 entsprechend.

§ 36 Neufeststellung des Wahlergebnisses

Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat bei Gemeindewahlen der Gemeindewahlausschuss, bei der Wahl der Kreisräte der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend neu festzustellen. Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet § 28 Anwendung.

7. Abschnitt
Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen

§ 37 Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte 08

(1) Die Bekanntmachung der Wahl der Ortschaftsräte wird mit der Bekanntmachung der Wahl der Gemeinderäte (§ 3 Abs. 1) verbunden.

(2) Der Gemeindewahlausschuss für die Wahl der Gemeinderäte ist auch für die Wahl der Ortschaftsräte zuständig. Die Einteilung in Wahlbezirke, die Wahlräume, die Wählerverzeichnisse und die Wahlvorstände sind für die Wahl der Gemeinderäte und für die Wahl der Ortschaftsräte dieselben. Werden für die Wahl der Gemeinderäte und Ortschaftsräte jeweils besondere Stimmzettelumschläge verwendet (Absatz 4 Satz 3), so können mit der Feststellung des Briefwahlergebnisses jeder Wahl unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 verschiedene Wahlvorstände oder Briefwahlvorstände betraut werden. Für beide Wahlen sind gemeinsame Wahlscheine auszustellen.

(3) Für die Wahl der Gemeinderäte und für die Wahl der Ortschaftsräte sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

(4) Für die Wahl der Ortschaftsräte sind in jeder Ortschaft besondere Stimmzettel zu verwenden. Sie müssen sich in der Farbe von den Stimmzetteln für die Wahl der Gemeinderäte unterscheiden. Die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte und für die Wahl der Ortschaftsräte sind jeweils in besonderen Stimmzettelumschlägen abzugeben; diese müssen von gleicher Farbe wie die zugehörigen Stimmzettel sein. Abweichend von Satz 3 kann der Bürgermeister bestimmen, dass die Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderäte und die Wahl der Ortschaftsräte in einem Stimmzettelumschlag abzugeben sind. Bei Briefwahl ist für die Wahl der Gemeinderäte und die Wahl der Ortschaftsräte nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden.

§ 38 Wahl der Kreisräte

(1) Die Wahl der Kreisräte kann gleichzeitig mit der Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte durchgeführt werden.

(2) Für die gleichzeitige Durchführung der Wahl der Kreisräte gilt § 37 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die nur für die Wahl der Kreisräte Wahlberechtigten sind in den Wählerverzeichnissen gesondert aufzuführen.

§ 38a Wahl des Bürgermeisters 05 08 13

Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Wahl des Bürgermeisters am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags, des Landtags, der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart, der Kreisräte, der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte und der Bezirksbeiräte sowie am Tag einer Volksabstimmung durchgeführt wird. § 37 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; der Bürgermeister kann bestimmen, dass der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters auch bei der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum in einem gemeinsamen Stimmzettelumschlag für kommunale Wahlen nach § 37 Abs. 4 Satz 4 abzugeben ist.

8. Abschnitt 13
Wahkosten, Wahlstatistik

§ 39 Wahkosten 13

(1) Die Kosten für die Gemeindewahlen trägt die Gemeinde.

(2) Die Kosten für die Wahl der Kreisräte trägt der Landkreis; soweit die Kosten bei den Gemeinden entstehen, trägt sie die Gemeinde.

§ 39a Statistische Auswertung der Wahlergebnisse im Land 13

(1) Die Gemeinden und Landkreise berichten das Wahlergebnis jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, der Bezirksbeiräte und der Kreisräte der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach deren näherer Bestimmung. Dabei können auch Angaben über den Anteil der Frauen und der Unionsbürger bei den Bewerbern und den gewählten Personen angefordert werden. Das Statistische Landesamt fertigt auf Grund dieser Berichte eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse.

(2) Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann weitere statistische Auswertungen auf Grund der Wahlunterlagen vornehmen oder vornehmen lassen und hierzu von den Gemeinden und Landkreisen Berichte anfordern.

(3) Bei der statistischen Bearbeitung von Wahlergebnissen darf die Wahlbeteiligung nicht für kleinere räumliche Einheiten als Wahlbezirke ausgewertet werden.

(4) Dem Statistischen Landesamt obliegen die statistische Auswertung der Wahlergebnisse auf über regionaler Ebene sowie die rechnerische Unterstützung bei Änderungen des Wahlsystems.

§ 39b Repräsentative Wahlstatistik in der Gemeinde 13

(1) Die Gemeinde kann für eigene statistische Zwecke über das Ergebnis von Gemeindewahlen unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken eine Statistik auf repräsentativer Grundlage über die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Geburtsjahresgruppen erstellen. § 39a Absatz 3 gilt entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen und Auswertungen dürfen nur von einer Statistikstelle im Sinne von § 9 Absatz 1 des Landesstatistikgesetzes vorgenommen werden.

(2) Die ausgewählten Wahlbezirke müssen jeweils mindestens 500 Wahlberechtigte umfassen.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Geburtsjahresgruppe. Hilfsmerkmal ist der Wahlbezirk. Bei der Staatsangehörigkeit darf nur zwischen Deutschen und Unionsbürgern unterschieden werden. Für die Erhebung dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Aus den Geburtsjahrgängen der Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf eine weitere Geburtsjahresgruppe gebildet werden, wenn bei dieser Geburtsjahresgruppe entweder keine Erhebung nach Geschlecht oder keine Erhebung nach Staatsangehörigkeit erfolgt.

(4) Die Erhebung wird nach der Wahl durch Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Durch die Statistik darf die Feststellung des Wahlergebnisses nicht verzögert werden. Die Ergebnisse der Statistik für einzelne Wahlbezirke oder Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

9. Abschnitt
Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

§ 40 Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen

Auf die Durchführung der Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen nach § 8 der Gemeindeordnung, die der Gemeinde obliegt, finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des 5. Abschnitts entsprechende Anwendung. An die Stelle des Wählerverzeichnisses tritt ein besonderes Verzeichnis der Anhörungsberechtigten, in welches die Bürger eingetragen werden, die in dem von der Grenzänderung unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Sind nur die Bürger eines Gebietsteils anzuhören, kann der Bürgermeister einen Beamten der Gemeinde mit seiner Vertretung im Vorsitz des Gemeindewahlausschusses beauftragen. Für mehrere an demselben Tag durchzuführende Anhörungen sind der Gemeindewahlausschuss und der Wahlvorstand dieselben. Sind weniger als 100 Bürger anhörungsberechtigt, kann der Gemeinderat die Abstimmungszeit abweichend von § 20 festsetzen; sie muss mindestens drei Stunden betragen. Im Fall des § 8 Abs. 3 und 6 der Gemeindeordnung kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Zeitpunkt für die Anhörung der Bürger bestimmen.

§ 41 Antrag auf Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag. Bürgerbegehren, Bürgerentscheid 05 08 13 15a

(1) Der Antrag auf eine Einwohnerversammlung und der Einwohnerantrag können nur von Einwohnern unterzeichnet werden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. § 12 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Das Bürgerbegehren kann nur von Bürgern unterzeichnet werden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind.

(2) Gegen die Zurückweisung eines Antrags auf eine Einwohnerversammlung, eines Einwohnerantrags und eines Bürgerbegehrens kann jeder Unterzeichner Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Für die Durchführung des Bürgerentscheids gelten die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme des 5. Abschnitts entsprechend. Der Bürgerentscheid kann am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, des Deutschen Bundestags, des Landtags, der Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart, der Kreisräte, der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, der Bezirksbeiräte und des Bürgermeisters sowie am Tag einer Volksabstimmung durchgeführt werden. § 20 Satz 2 und 3 und § 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend; der Bürgermeister kann bestimmen, dass der Stimmzettel auch bei der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum in einem gemeinsamen Stimmzettelumschlag für kommunale Wahlen nach § 37 Abs. 4 Satz 4 abzugeben ist.

10. Abschnitt
Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart

§§ 42 - 48 (aufgehoben)

§ 49 Wahltag, Anwendung von Rechtsvorschriften 05

(1) Die regelmäßigen Wahlen der Mitglieder der Regionalversammlung werden gemeinsam mit den regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte durchgeführt. Im übrigen bestimmt die Regionalversammlung den Wahltag.

(2) Soweit in den §§ 50 bis 54 nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahlen der Kreisräte auf die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung entsprechende Anwendung. Die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung hat der Hauptverwaltungsbeamte des Verbandes spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.

§ 50 Wahlvorschläge

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 muss ein Wahlvorschlag für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung von 250 im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.

(2) Der Verbandswahlausschuss prüft die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung.

§ 51 Wahlorgane, Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte

(1) Dem Verbandswahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung im Wahlgebiet sowie die Feststellung des Wahlergebnisses. Er besteht aus dem Hauptverwaltungsbeamten des Verbandes als Vorsitzendem und mindestens sechs Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt die Regionalversammlung aus den Wahlberechtigten. Der Vorsitzende wird durch den stellvertretenden Hauptverwaltungsbeamten vertreten. § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Für jeden Wahlkreis, der sich aus den Gemeinden des jeweiligen Landkreises zusammensetzt, obliegt dem Kreiswahlausschuss nach § 12 die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis. Für den Wahlkreis der Stadt Stuttgart nimmt der Gemeindewahlausschuss diese Aufgaben wahr.

(3) Für die gleichzeitige Durchführung der Wahl der Mitglieder zur Regionalversammlung mit den Kommunalwahlen gilt § 37 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die nur für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung Wahlberechtigten sind in den Wählerverzeichnissen gesondert aufzuführen.

(4) Es besorgen

  1. die örtlichen Wahlgeschäfte der Bürgermeister,
  2. die laufenden Wahlgeschäfte in den Wahlkreisen der Landrat,
  3. die laufenden Geschäfte der Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung der Hauptverwaltungsbeamte des Verbandes.

(5) Das Innenministerium kann dem Verband Region Stuttgart, der Verband Region Stuttgart kann den Landkreisen und Gemeinden Weisungen erteilen.

§ 52 Stimmabgabe

(1) Bei Verhältniswahl gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf sonst eindeutige Weise kennzeichnet, welchem Wahlvorschlag er seine Stimme geben will.

(2) Bei Mehrheitswahl gibt der Wähler seine Stimmen in der Weise ab, dass er Bewerber, denen er eine Stimme geben will,

  1. auf einem Stimmzettel mit vorgedruckten Namen durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise,
  2. auf einem Stimmzettel ohne vorgedruckte Namen durch Eintragung des Namens

als gewählt kennzeichnet. Enthält der Stimmzettel vorgedruckte Namen, kann der Wähler seine Stimmen auch in der Weise abgeben, dass er diesen ohne Kennzeichnung oder nach Absatz 1 im ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt.

§ 53 Sitzverteilung

(1) Im Falle der Verhältniswahl werden die Sitze zunächst innerhalb der einzelnen Wahlkreise nach dem Verhältnis der auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmenzahlen entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt. Sodann werden die von den Parteien und Wählervereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen erreichten Stimmenzahlen zusammengezählt und die von ihnen im Wahlgebiet zu besetzenden Sitze nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen Gesamtstimmenzahlen entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt.

(2) Im Falle der Mehrheitswahl werden die Sitze zunächst innerhalb der einzelnen Wahlkreise in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen verteilt. Soweit in den einzelnen Wahlkreisen Wahlvorschläge verschiedener Parteien und Wählervereinigungen zugelassen worden sind, werden sodann die von den Parteien und Wählervereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen erreichten Stimmenzahlen durch die Zahl der in diesen Wahlkreisen zu wählenden Bewerber geteilt, diese gleichwertigen Stimmenzahlen der gleichen Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet zusammengezählt und die von ihnen im Wahlgebiet zu besetzenden Sitze nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen gleichwertigen Gesamtstimmenzahlen entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt.

(3) Findet in einzelnen Wahlkreisen Mehrheitswahl und in den übrigen Wahlkreisen Verhältniswahl statt, werden die Sitze zunächst innerhalb der einzelnen Wahlkreise entsprechend Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 verteilt. Sodann werden die von den Parteien und Wählervereinigungen in den einzelnen Wahlkreisen mit Mehrheitswahl erreichten Stimmenzahlen durch die jeweilige Zahl der in diesen Wahlkreisen zu wählenden Bewerber geteilt und diese gleichwertigen Stimmenzahlen der gleichen Parteien und Wählervereinigungen mit den von ihnen in den Wahlkreisen mit Verhältniswahl erreichten Stimmenzahlen zusammengezählt; anschließend werden die von den Parteien und Wählervereinigungen im Wahlgebiet zu besetzenden Sitze nach dem Verhältnis der ihnen im Wahlgebiet zugefallenen Gesamtstimmenzahlen entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt.

(4) Auf die den Parteien und Wählervereinigungen nach Absatz 1 bis 3 im Wahlgebiet zukommenden Sitze werden die in den Wahlkreisen zugeteilten Sitze angerechnet. Wurden einer Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze zugeteilt, als ihr nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen im Wahlgebiet zukommen würden, bleibt es bei dieser Zuteilung; in diesem Falle ist mit der Verteilung von Sitzen im Wahlgebiet nach Absatz 1 bis 3 so lange fortzufahren, bis den Parteien und Wählervereinigungen, die Mehrsitze erhalten haben, diese auch nach dem Verhältnis der Gesamtstimmenzahlen zufallen würden (Ausgleichsitze). Bei gleicher Höchstzahl fällt der letzte Sitz an die Partei oder Wählervereinigung, die Mehrsitze erlangt hat. Durch die Zuteilung von Sitzen nach Satz 1 bis 3 darf die Zahl der Mitglieder der Regionalversammlung nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöht werden.

(5) Die den Parteien und Wählervereinigungen nach Absatz 4 zugefallenen Ausgleichsitze werden auf die Wahlkreise nach dem Verhältnis der von der Partei oder Wählervereinigung in den einzelnen Wahlkreisen erreichten Stimmenzahlen, bei Mehrheitswahl der gleichwertigen Stimmenzahlen (Absatz 2 Satz 2), entsprechend § 25 Abs. 1 verteilt.

(6) Die nach Absatz 1 bis 5 auf die einzelnen Wahlvorschläge in den Wahlkreisen entfallenen Sitze werden den Bewerbern bei Verhältniswahl in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag, bei Mehrheitswahl in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen, zugeteilt. Die nicht gewählten Bewerber sind Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags, bei Verhältniswahl in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag, bei Mehrheitswahl in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen; dabei werden auch Gewählte, die wegen eines Hinderungsgrundes nicht in die Regionalversammlung eintreten können oder ausscheiden müssen, in der Reihenfolge ihrer Benennung auf dem Wahlvorschlag oder der höchsten Stimmenzahlen Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags.

§ 54 Wahkosten

Die Kosten für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung trägt der Verband Region Stuttgart. Soweit die Kosten bei den Gemeinden und den Landkreisen entstehen, tragen diese die Kosten.

11. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 55 Kommunalwahlordnung 08 13 15a

(1) Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung ( Kommunalwahlordnung) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. Es trifft darin insbesondere nähere Bestimmungen über

  1. die öffentliche Bekanntmachung der Wahl,
  2. die Bildung von Wahlbezirken und ihre öffentliche Bekanntmachung,
  3. den Nachweis des Wahlrechts, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und Abschluss sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
  4. die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen sowie die Voraussetzungen dazu,
  5. die Einreichung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie der mit ihnen einzureichenden Nachweise, die Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, die Zulassung und die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge,
  6. die Einreichung, die Zurücknahme, den Inhalt und die Form der Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl sowie der mit ihnen einzureichenden weiteren Nachweise, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, die Feststellung der Reihenfolge der zugelassenen Bewerbungen und die öffentliche Bekanntmachung,
  7. die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
  8. die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume,
  9. die Form und den Inhalt der Stimmzettel sowie die Stimmzettelumschläge und Briefwahlumschläge,
  10. den Vorgang der Stimmabgabe und die Ausübung der Briefwahl,
  11. die Wahlhandlung in Krankenhäusern, Heimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und gesperrten Wohnstätten,
  12. die Ermittlung, Feststellung und öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
  13. die Wahlprüfung und Wahlanfechtung,
  14. die Vorbereitung und Durchführung von Wiederholungswahlen und Neuwahlen,
  15. das Verfahren bei gleichzeitiger Durchführung von mehreren Wahlen und von Wahlen mit einer Volksabstimmung,
  16. das Verfahren für die Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen, den Antrag auf eine Einwohnerversammlung, den Einwohnerantrag, das Bürgerbegehren und die Durchführung eines Bürgerentscheids.

(2) Das Innenministerium kann in der Kommunalwahlordnung bestimmen,

  1. dass für Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen mit Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, Sonderwahlbezirke gebildet werden können, in denen nur mit Wahlschein gewählt werden darf;
  2. dass in besonderen Fällen Wahlscheine auch von Amts wegen ausgegeben werden können;
  3. dass bei der Wahl der Gemeinderäte eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge zu gewähren ist, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden sind und diese zusammen, im Falle der unechten Teilortswahl für einen der Wohnbezirke, weniger Bewerber als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze enthalten;
  4. dass beim Vorliegen besonderer Verhältnisse die Wahlzeit anders festgesetzt werden kann.

§ 56 Fristen und Termine

(1) Die in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung bestimmten Fristen und Termine im Verfahren zur Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.

(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 57 Maßgebende Einwohnerzahl

Für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreisräte ist das auf den 30. September des zweiten der Wahl vorhergehenden Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung maßgebend. § 143 Satz 2 der Gemeindeordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 58 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetzes tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft..

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